Unterhaltssicherungsgesetz - USG 2020 | § 13 Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst
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Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden Inhaltsverzeichnis
Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag eines Reservistendienstes auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag von 35 Euro je Tag, höchstens jedoch
- 1.
die Annahme des Verpflichtungsangebots vor dem 15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) eingeht und - 2.
im Kalenderjahr nicht bereits Leistungen nach § 12 gewährt worden sind.
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Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 11 und 14 anteilig gewährt. Die Leistungen nach den §§ 12 bis 17 und 23 Absatz 3 werden anteilig zur vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag gewährt
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

9 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 14/04/2016 00:00
Tenor
I.
Die Klagen werden abgewiesen.
II.
Die Kosten der Verfahren hat der Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger beg
published on 20/09/2016 00:00
Tenor
I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. April 2016 - Au 2 K 15.1400 und Au 2 K 15.1557 - wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassu
published on 10/02/2016 00:00
Tatbestand
1
Der 62 Jahre alte frühere Soldat leistete ... Grundwehrdienst. Er strebte die Laufbahn eines Reservedienstoffiziers an und wurde ... im vorläufigen Dienstgr
published on 19/01/2016 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden
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