Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. Juni 2015 - 14 A 1140/14.A
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg des Zulassungsantrags (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung) abzulehnen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
3Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes ‑ AsylVfG ‑) nicht vorliegt. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt.
4Die aufgeworfene Frage,
5„ob Art. 20 der Verordnung Nr. 343/2003 i. V. m. Art. 16 Abs. 3 der Verordnung 343/2003 so auszulegen ist, dass mit der Zustimmung eines Mitgliedsstaates nach diesen Bestimmungen dieser Mitgliedsstaat jener ist, der im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz der Verordnung Nr. 343/2003 zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, oder muss die nationale Überprüfungsinstanz unionsrechtlich, wenn sie im Zuge eines Verfahrens über einen Rechtsbehelf nach Art. 20 Abs. 1 e der Verordnung Nr. 343/2003 ‑ unabhängig von dieser Zustimmung ‑ zur Anschauung gelangt, (dass) die Zuständigkeit dieses Staates erloschen ist, die eigene Zuständigkeit für das Verfahren zur Entscheidung über den Rechtsbehelf verbindlich feststellen, wenn diesem anderen Mitgliedsstaat wichtige Informationen vorenthalten worden sind und die Zustimmung auf der Basis dieser unzureichenden Informationen erfolgt ist."
6ist nicht klärungsbedürftig, da sie auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden kann. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, kann ein Asylbewerber in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat seiner Aufnahme nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.2.2003 (ABl. L50/1 vom 25.2.2003, Dublin II‑VO) niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, d. h. als der Mitgliedstaat der ersten Einreise des Asylbewerbers in das Gebiet der Europäischen Union, der Heranziehung dieses Kriteriums nicht damit entgegentreten, dass die Zuständigkeitsbestimmung nach Art. 10 Abs. 1 Dublin II‑VO als Mitgliedstaat der ersten Einreise deshalb zu Unrecht erfolgt sei, weil die Verpflichtung zu der ‑ bewilligten ‑ (Wieder-)Aufnahme nach Art. 16 Abs. 3 Dublin II‑VO wegen mindestens dreimonatigen Verlassens des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten erloschen sei.
7Das ergibt sich aus Folgendem: Das unionsrechtlich geregelte System der Zuständigkeitsverteilung für die Entscheidung über Asylanträge (Gemeinsames Europäisches Asylsystem) beruht darauf, dass angenommen wird, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Der Unionsgesetzgeber hat aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens die Dublin II‑VO erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die Behörden der Mitgliedsstaaten mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen. Dies bezweckt hauptsächlich, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen.
8Die für Asylanträge geltenden Regelungen wurden in weitem Umfang auf Unionsebene harmonisiert, so dass der von einem Asylbewerber gestellte Antrag weitgehend nach den gleichen Regelungen geprüft wird, welcher Mitgliedstaat auch immer für seine Prüfung nach der Dublin II‑VO zuständig ist. Soweit es um die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates geht, trifft die Dublin II‑VO organisatorische Vorschriften, die die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten regeln. Damit wird einem der Hauptzwecke der Dublin II‑VO nachgekommen, durch klare und praktikable Regeln für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und die zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten.
9Vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2013 ‑ C-394/12 ‑, NVwZ 2014, 208 Rn. 52 ff.
10Das Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung zwischen den Mitgliedstaaten findet seinen Abschluss in der positiven Aufnahmeerklärung eines Mitgliedsstaats auf das Aufnahmeersuchen des anderen Mitgliedsstaats nach den Regeln der Art. 16 ff. Dublin II‑VO .
11Hier geht es um die Frage, ob Art. 16 Abs. 3 Dublin II‑VO ein für die Kläger einklagbares Recht begründet. Nach dieser Vorschrift erlöschen die Aufnahme- und Asylantragsprüfungspflichten der Mitgliedstaaten, wenn der Asylbewerber das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, hier, wie die Kläger geltend machen, nach ihrem Aufenthalt in Italien und Schweden durch über dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei. Die Frage, ob eine Norm des Unionsrechts ein subjektives Recht begründet, richtet sich nicht deckungsgleich nach den für das innerstaatliche Recht für die Klagebefugnis und die Rechtsverletzung (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO) aufgestellten Grundsätzen.
12Sog. Schutznormtheorie, vgl. etwa Happ in Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl., § 42 Rn. 86 ff. und Schmidt, ebenda, § 113 Rn.18.
13Allerdings ist gesichert, dass der Einzelne sich nicht auf jede objektiv-rechtliche Regel des Unionsrecht berufen kann, dass es also auch hier der Feststellung bedarf, ob Rechtsregeln subjektive Rechte (in der Terminologie des Gerichtshofs der Europäischen Union "Rechte Einzelner") schaffen. Dabei kann dies selbst dann verneint werden, wenn die Rechtsnorm den Schutz von Personen bezweckt.
14So etwa verneint für Normen, die die Tätigkeit der Bankenaufsicht regeln und auch den Zweck "Schutz der Einleger" verfolgen, als Rechte zu Gunsten der Einleger, EuGH, Urteil vom 12.10.2004 ‑ C-222/02 ‑, NJW 2004, 3479 Rn. 40.
15Insbesondere reicht eine bloß tatsächliche Betroffenheit durch die Rechtsregel nicht aus, vielmehr muss auch das Unionsrecht das klagbare Interesse normativ anerkennen.
16Hong, Subjektive Rechte und Schutznormtheorie im europäischen Verwaltungsrechtsraum, JZ 2012, 380 (382).
17Gegenüber der Schutznormtheorie ist die unionsrechtliche Abgrenzung subjektiver Rechte von bloß objektivem Recht tendenziell weiter.
18Vgl. Zuleeg/Kadelbach in: Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht, 3. Aufl. § 8 Rn. 14; Gärditz in: Rengeling/Middeke/Gellermann, Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 3. Aufl., § 35 Rn. 59.
19Der Unterschied liegt vor allem in der Zuweisung der Durchsetzung von Allgemeininteressen an den Einzelnen,
20Hong, Subjektive Rechte und Schutznormtheorie im europäischen Verwaltungsrechtsraum, JZ 2012, 380 f.,
21im Konzept der dezentralen Rechtsdurchsetzung durch Mobilisierung von Bürgern.
22Nettesheim, Subjektive Rechte im Unionsrecht, AöR 132 (2007), 333 (353 ff.); Gärditz in: Rengeling/ Middeke/Gellermann, Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 3. Aufl., § 35 Rn. 59; Masing in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/ Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts. Bd. 1, 2. Aufl., § 7 Rn. 92.
23Unionsrechtliche Quelle dieses Konzepts ist der Effektivitätsgrundsatz (Art. 197 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Union ‑ AEUV ‑, "effet utile").
24Vgl. Classen in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Loseblattsammlung (Stand: Januar 2015), Art. 197 AEUV Rn. 16 ff., insbes. 42 ff; Frenz, Handbuch Europarecht, Bd. 5 Wirkungen und Rechtsschutz, Rn. 419 ff, 1805 ff.
25Dieser gebietet, dass der nationale Vollzug des Unionsrechts dessen Wirksamkeit nicht übermäßig erschweren oder sogar praktisch unmöglich machen darf.
26Vgl. Frenz, Handbuch Europarecht, Bd. 5 Wirkungen und Rechtsschutz, Rn. 1805, 1808; Steinbeiß-Winkelmann, Europäisierung des Verwaltungsrechtsschutzes, NJW 2010, 1233 f.
27Ausgehend von diesen Maßstäben ist festzustellen, dass die Zuweisung der Durchsetzung der Regeln zur Aufgabenverteilung auf die Mitgliedstaaten nach der Dublin II‑VO an den Einzelnen dem Zweck der Verordnung entgegenliefe, eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden (Erwägungsgrund 4 Dublin II‑VO). Angesichts der komplexen Regeln über die Zuständigkeit, ihre Rangfolge, die aus der Zuständigkeit folgenden Verpflichtungen und ihr Erlöschen würde es die effektive Durchsetzung der Klärung der Zuständigkeit und der anschließenden Prüfung des Asylantrags durch den zuständigen Staat geradezu behindern, wenn die Überprüfung dieser Aufgabenverteilung in die Hände des Einzelnen gelegt würde und ihm damit Gelegenheit geboten würde, die zügige Bearbeitung seines Asylantrags durch einen von ihm nicht gewünschten Mitgliedstaat zu verhindern und seinen Verbleib in dem von ihm gewünschten Mitgliedstaat durchzusetzen. Vielmehr erfordert der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, dass der Asylbewerber das Ergebnis des zwischenstaatlichen Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens und die daraus sich ergebende Aufgabenverteilung hinnehmen und auf dieser Grundlage sein Asylbegehren verfolgen muss.
28Nur dann, wenn die Zuständigkeitsvorschrift nicht der bloßen Aufgabenverteilung zwischen den ‑ in der Aufgabenerfüllung als gleichwertig anzusehenden ‑ Mitgliedstaaten dient, sondern auch im spezifischen Interesse des Asylbewerbers liegt, kann eine solche Zuständigkeitsnorm ein subjektives Recht darstellen.
29So etwa für Art. 15 Abs. 2 Dublin II‑VO EuGH, Urteil vom 6.11.2012 ‑ C-245/11 ‑, NVwZ-RR 2013, 69.
30Für Art. 16 Abs. 3 Dublin II‑VO kann eine solche Subjektivierung des Zuständigkeitsrechts nicht festgestellt werden. Ihm liegt vielmehr die Wertung zu Grunde, dass der die Zuständigkeit rechtfertigende Gesichtspunkt der ersten Einreise sein Gewicht umso mehr einbüßt, je länger sich ein Asylbewerber danach außerhalb des Dublin‑Gebiets aufhält, bevor er erneut einreist. Das ist ein reiner Zweckmäßigkeitsgesichtspunkt der Aufgabenverteilung, der keinen Bezug zu schützenswerten Interessen des Asylbewerbers aufweist.
31Aus Vorstehendem folgt, dass einem Asylbewerber unionsrechtlich grundsätzlich nur das subjektive Recht auf ein zügiges Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft durch den nach dem zwischenstaatlich im Wege des Aufnahmegesuchs und seiner Stattgabe bestimmten Mitgliedstaat eingeräumt wird, nicht aber das Recht auf ein Verfahren durch einen bestimmten Mitgliedstaat. Die Aufgabenverteilungsregeln begründen ‑ von dem genannten Sonderfall abgesehen ‑ kein subjektives Recht der Asylbewerber, sondern stellen ausschließlich objektives Recht dar, dass nur die Mitgliedstaaten untereinander berechtigt und verpflichtet, auf dessen Einhaltung also ein Asylbewerber keinen Anspruch hat. Deshalb kann der Asylbewerber in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, d. h. als der Mitgliedstaat der ersten Einreise des Asylbewerbers in das Gebiet der Europäischen Union, der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden.
32EuGH, Urteil vom 10.12.2013 ‑ C-394/12 ‑, NVwZ 2014, 208 Rn. 62.
33Wenn schon nach dieser Entscheidung der Asylbewerber der Abschiebung in den aufnahmebereiten Mitgliedstaat die falsche Anwendung des Kriteriums der ersten Einreise nach der Dublin II‑VO als solches nicht entgegen halten kann, gilt dies erst recht für die zwar zutreffende Zuständigkeitsbestimmung, aber unrichtige Anwendung der Vorschrift über das Erlöschen der Zuständigkeitsverpflichtung nach Art. 16 Abs. 3 Dublin II‑VO durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der durch sie getroffenen Zuständigkeitsbestimmung.
34Aus dem Vorstehenden ergibt sich weiter, dass auch die aufgeworfenen Frage,
35", ob insoweit subjektive Rechte des Asylbewerbers bestehen, wenn der ersuchende Mitgliedsstaat dem ersuchten Mitgliedsstaat wichtige Informationen vorenthalten hat,"
36nicht klärungsbedürftig ist, da sie ohne Weiteres zu verneinen ist. Diese Frage betrifft noch nicht einmal die richtige Anwendung der Zuständigkeitsregeln der Dublin II‑VO im Ergebnis, sondern nur die fehlerfreie Willensbildung der am Zuständigkeitsbestimmungsverfahren beteiligten Mitgliedstaaten. Dass deren Überprüfung in die Hände des Einzelnen gelegt sein könnte, ist erst recht auszuschließen. Vielmehr ist es allein Sache des ersuchten Mitgliedstaats, auf ein fehlerhaftes Verhalten des ersuchenden Mitgliedstaats zu reagieren.
37Da die Frage des subjektiven Rechts auf Einhaltung der Zuständigkeitsregeln der Dublin II‑VO im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung durch die Mitgliedstaaten durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10.12.2013 ‑ C‑394/12 ‑ geklärt ist und die hier maßgebliche nachgelagerte Frage, ob der Asylbewerber der Heranziehung des Zuständigkeitskriteriums durch die Mitgliedstaaten deshalb entgegentreten kann, weil entgegen der Stattgabe des Gesuchs die Verpflichtungen nach Art. 16 Abs. 3 Dublin II‑VO entfallen waren, zweifelsfrei verneint werden kann, bedarf es einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV nicht. Es besteht daher - auch unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes - keine Veranlassung zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union.
38Speziell zu Art. 19 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 ‑ Dublin III‑VO), der Art. 16 Abs. 3 Dublin II‑VO entspricht, Filzwieser/Sprung, Dublin III‑VO, Art. 19 Anm. K6; ebenso Bergmann, Das Dublin-Asylsystem, ZAR 2015, 81 (87), im Sinne der Acte-clair-Doktrin für nicht grundrechtlich aufgeladene Zuständigkeitsnormen.
39Soweit die Kläger unter Verweis auf entgegenstehende Rechtsprechung eine andere Position vertreten, kann dies die Zweifelsfreiheit der Auslegung nicht in Frage stellen, da die zitierte Rechtsprechung die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10.12.2013 ‑ C-394/12 ‑ nicht berücksichtigen konnte.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG.
41Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Annotations
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.