Verwaltungsgericht Minden Urteil, 29. Sept. 2015 - 1 K 2703/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beigeladene betreibt auf dem Grundstück L.-----straße 9 einen Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb mit Getränkemarkt, Bäckerei und Drogerie mit einer Verkaufs-fläche von insgesamt 1.154,72 m². Die hierfür notwendigen Baugenehmigungen hatte der Beklagte ihr am 10.12.1992 und 14.04.1997 erteilt. Das Grundstück liegt im nördlichen Scheitelpunkt der wie eine Dreiecksspitze zusammentreffenden L1. -straße und der S.---allee . Das langgezogene Gebäude des Verbrauchermarkts steht auf dem südlichen Teil des Grundstücks. An das Grundstück der Beigeladenen schließt sich östlich der S.---allee ein langgezogenes Altenzentrum an. Nördlich des Grundstücks liegen das Rathaus und die Sparkasse. Nordwestlich befinden sich diverse Einzelhandelsgeschäfte. Westlich des Verbrauchermarktes steht Wohnbe-bauung. Die Parkplätze und der Eingangsbereich sind nach Norden hin ausgerichtet.
3Südlich des Verbrauchermarktgrundstücks liegt das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Klägerin, das über einen nach Osten abzweigenden Stichweg von dem im Norden in einem Wendehammer endenden Wittengarten erschlossen wird. Östlich, westlich und südlich des Grundstücks der Klägerin liegt Wohnbebauung.
4Sowohl das Grundstück der Klägerin als auch das mit dem Verbrauchermarkt der Beigeladenen bebaute Grundstück liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 17.1 „X. /S.---allee “ der Stadt W. , der am 06.12.2001 bekannt gemacht und durch Unterschrift des Bürgermeisters am 07.12.2001 ausgefertigt wurde. Der Bebauungsplan weist das Grundstück der Klägerin als allgemeines Wohngebiet (WA) aus, das Verbrauchermarktgrundstück als Mischgebiet (MI).
5Unter dem 09.10.2014 erteilte der Beklagte der Beigeladenen auf deren Antrag vom 06.02.2014 die bauaufsichtliche Genehmigung zur Erweiterung des Lebensmittel-Frischemarktes auf dem o.g. Grundstück. Ausweislich der dem Bauantrag beigefügten Bauvorlagen soll die Verkaufsfläche auf 1.490,57 m² und die Geschossfläche auf 2.392,76 m² erweitert werden.
6Hiergegen erhob die Klägerin am 12.11.2014 Klage. Sie macht geltend, die Erweiterungsgenehmigung beeinträchtige sie in nachbarlichen Rechten. Die Baugenehmigung legalisiere die Errichtung eines Betriebes i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche und mehr als 1.200 m² Geschossfläche. Der durch die Baugenehmigung legalisierte Betrieb sei in einem - wie hier - Mischgebiet planungsrechtlich unzulässig und verstoße gegen den Gebietsgewährleistungsanspruch der Klägerin. Auf ihren Gebietserhaltungsanspruch könne sie sich erfolgreich berufen, weil der Bebauungsplan Nr. 17.1 „X. /S.---allee “ unwirksam sei. Dieser sei am 06.12.2001 bekanntgemacht und erst später, nämlich am 07.12.2001 durch Unterschrift des Bürgermeisters ausgefertigt worden. Die richtige zeitliche Reihenfolge sei nicht eingehalten worden. Das Vorhaben sei daher nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das Grundstück der Klägerin sei mit einem Wohnhaus bebaut, das Vorhabengrundstück mit einem Einzelhandelsbetrieb. Auf dem Vorhabengrundstück befinde sich neben dem Betrieb Wohnbebauung. In der näheren Umgebung sei weitere Wohnbebauung vorhanden. Darüber hinaus seien ein Altenpflegeheim und die Stadtsparkasse unmittelbar an der S.---allee ansässig. Die Eigenart der näheren Umgebung sei insoweit durch eine Durchmischung von Gewerbe-Einzelhandel und Wohnen geprägt. Der Bereich nördlich und südlich der S.---allee , nördlich der Straße „X. “ und nördlich und südlich der L.-----straße stelle sich deshalb in der Örtlichkeit als faktisches Mischgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO dar. Die Zulassung des streitgegenständlichen Marktes, der ein Betrieb i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sei, da er eine Verkaufsfläche von deutlich mehr als 800 m² und eine Geschossfläche von deutlich mehr als 1.200 m² haben solle, sei in dem faktischen Mischgebiet unzulässig. Großflächige Einzelhandelsbetriebe seien außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletze die Klägerin daher in ihrem Gebietsgewährleistungsanspruch, denn ihr Grundstück sei Teil dieses Mischgebiets. Das Baugrundstück und das Grundstück der Klägerin grenzten unmittelbar aneinander. Eine nach außen in Erscheinung tretende Zäsur, die eine Einordnung des Baugrundstücks und des klägerischen Grundstücks in verschiedene faktische Baugebiete rechtfertige, sei nicht gegeben. Daneben verstoße die Erweiterungsgenehmigung auch gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot. Die Baugenehmigung realisiere die Zulassung eines Vorhabens mit einer Länge von 65 m und einer in einem Winkel von ca. 30° verlaufenden weiteren Wand mit einer Länge von 21 m unmittelbar entlang ihrer Grundstücksgrenze. Das Vorhaben solle eine Höhe von 4 m haben, im nördlichen Bereich von ca. 8 m. Das Vorhaben rücke an ihr Grundstück bis auf ca. 4 m heran. Das Haus der Klägerin werde durch die 65 m lange Außenwand des Verbrauchermarktes „zugemauert“. Es entstehe eine erdrückende Wirkung. Dies sei für die Klägerin unzumutbar und stelle eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Grundeigentums dar. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin zu der Seite der Mauer Wohn- und Aufenthaltsräume eingerichtet habe.
7Die Klägerin beantragt,
8die der Beigeladenen am 09.10.2014 erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung eines Lebensmittel-Frischemarktes auf dem Grundstück Gemarkung W. , Flur 6, Flurstücke 158, 301 und 302, aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er meint, die Genehmigung verstoße nicht gegen nachbarliche Rechte der Klägerin. Auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch könne sich die Klägerin nicht erfolgreich berufen. Dieser gelte nur innerhalb desselben Baugebiets und vermittle keinen ge-bietsübergreifenden Nachbarschutz. Grundstücke, für die innerhalb eines Bebau-ungsplangebietes unterschiedliche Nutzungsarten festgelegt seien, lägen nicht innerhalb eines Baugebietes, sondern in unterschiedlichen Baugebieten. Im Bebau-ungsplan Nr. 17.1 der Stadt W. sei für das Grundstück der Klägerin ein all-gemeines Wohngebiet festgesetzt, für das Baugrundstück der Beigeladenen ein Mischgebiet. Die Grundstücke lägen damit in unterschiedlichen Baugebieten, so dass der Gebietsgewährleistungsanspruch nicht greife. Das gelte auch für den Fall, dass der Bebauungsplan unwirksam sei. Auch in diesem Falle lägen die streitbefan-genen Grundstücke nicht im selben Baugebiet. Die Zufahrt zum Grundstück der Klägerin stelle eine Zäsur dar zwischen einem kleinteiligen Wohngebiet südlich des Verbrauchermarktes, zu dem das Grundstück der Klägerin gehöre und einer nördlich angrenzenden innerstädtischen Struktur, bestehend aus dem Verbrauchermarkt und den angrenzenden Gebäuden, dem Altenheim, der Sparkasse und dem dahinter liegenden Rathaus. Nordwestlich der S.---allee bzw. südlich der N.------straße befänden sich diverse Einzelhandelsgeschäfte wie Dänisches Bettenlager und KiK-Textilmarkt. Da damit auch faktisch unterschiedliche Baugebiete vorlägen, könne sich die Klägerin auch in diesem Falle nicht auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen.
12Auch das allgemeine Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Eine erdrückende Wirkung des Vorhabengrundstücks auf das Grundstück der Klägerin sei nicht erkennbar. Das Gebäude des Lebensmittelmarktes sei zum Grundstück der Klägerin hin lediglich 4 m hoch. Der Markt habe damit eine geringere Höhe als die umliegende Wohnbebauung. Insbesondere das Wohnhaus der Klägerin sei höher als der Lebensmittelmarkt. Von einer erdrückenden Wirkung könne daher keine Rede sein. Zudem wirke sich die neue Längsausdehnung des Objektes erst jenseits des Grundstücks der Klägerin aus und sei hier durch die trennende Lage des Erschließungsweges zwischen Wohnhaus und Marktgebäude nochmals in seiner Wirkung abgemildert. Dass für die Klägerin unzumutbare Emissionen vom Verbrauchermarkt ausgingen, sei nicht erkennbar.
13Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 02.09.2015 Bezug genommen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Aufstellungsvorgänge der Stadt W. bezüglich des Bebauungsplans Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung des Beklagten vom 09.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
17Dabei kann für die Entscheidung offenbleiben, ob die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung einschließlich der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzu kommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Genehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Genehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird.
18Vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 94/83 -, BRS 40, Nr. 190; Heintz in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, 11. Aufl., Düsseldorf 2008, § 74 Rdnr. 38 ff.; Schulte in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Lose Blatt Komm., München, § 74 Rdnr. 48 ff.
19Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen nachbarschützendes Bauplanungsrecht. Das angegriffene Vorhaben ist insbesondere nicht seiner Art nach - unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen der Klägerin - unzulässig.
20Der von der Klägerin geltend gemachte Gebietsgewährleistungsanspruch steht ihr nicht zu. Nach der obergerichtlich entwickelten Rechtsprechung hat die Festsetzung von Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung durch einen Bebauungsplan kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Planbetroffenen. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Diesem Grundsatz unterliegen maßgeblich die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks sind dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Eigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Auf die Bewahrung der festgesetzten Gebietsart hat der Nachbar einen Anspruch auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt. Grund hierfür ist, dass jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können soll.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28/91 -, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55/07 -, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 23.98 - und Beschluss vom 02.02.2000 - 4 B 87/99 -, jeweils bei juris.
22Allerdings greift der Gebietsgewährleistungsanspruch nur innerhalb desselben Bau-gebiets und vermittelt keinen gebietsübergreifenden Nachbarschutz. Das wechsel-seitige Austauschverhältnis, auf dem der Gebietsgewährleistungsanspruch letztlich beruht, beschränkt sich auf die Eigentümer der in demselben Baugebiet gelegenen Grundstücke.
23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55/07 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 28.11.2002 - 10 B 1618/02 -, vom 10.05.2007 - 10 B 305/07 –-, vom 04.11.2005 - 7 B 1319/05 - sämtlich bei juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.10.2013 - 10 K 1393/11 - bei juris.
24Grundstücke, für die innerhalb eines Bebauungsplangebiets unterschiedliche Nutzungsarten festgelegt sind, liegen nicht innerhalb eines Baugebiets, sondern in unterschiedlichen Baugebieten,
25vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.11.2002 - 10 B 1680/02 -, a.a.O.
26Im Bebauungsplan Nr. 17.1 „X. /S.---allee “ der Stadt W. - die Wirksamkeit unterstellt - ist für das Grundstück der Klägerin ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, für das Grundstück der Beigeladenen ein Mischgebiet. Die Grundstücke liegen damit in unterschiedlichen Baugebieten, so dass der Gebietsgewährleistungsanspruch nicht greift.
27Daraus folgt, dass ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht besteht. Denn wenn - wie im vorliegenden Fall - zwischen dem Grundstück der Beigeladenen und dem Grundstück der Klägerin nicht das für ein Plangebiet typische wechselseitige Verhältnis besteht, dass die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt, fehlt es an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der nachbarschützende - von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige - Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht beruht. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55/07 - bei juris.
29Geht man – wie wohl zutreffend – von einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans aus, weil der Bebauungsplan Nr. 17.1 „X. /S.---allee “ bereits am 06.12.2001 bekanntgemacht, aber erst am 07.12.2001 ausgefertigt wurde,
30vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 26.02.2015 - 2 D 1/13.NE - und vom 26.06.2013 - 7 D 75/11.NE -, beide bei juris,
31so kann sich die Klägerin auch in diesem Falle nicht auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen. Der Gebietsgewährleistungsanspruch ergibt sich auch in diesem Falle nur dann, wenn sowohl das Grundstück der Beigeladenen als auch das der Klägerin in einem faktischen Baugebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB liegen. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
32Sowohl aus dem der Kammer vorliegenden Kartenmaterial als auch aus dem Eindruck, den der Berichterstatter anlässlich des Ortstermins gewonnen und den übrigen Kammermitgliedern vermittelt hat, ergibt sich, dass das Grundstück der Klägerin zu einem kleinteiligen Wohngebiet mit überwiegend Ein- und Zweifamilienhäusern gehört, das Grundstück der Beigeladenen jedoch Teil eines hiervon abzugrenzenden Gebiets mit Kerngebietsstrukturen ist.
33Das Grundstück der Klägerin ist Teil eines allgemeinen Wohngebiets. Die südliche Grenze des Grundstücks der Beigeladenen stellt eine Zäsur dar zwischen dem sich südlich davon befindlichen kleinteiligen Wohngebiet, zu dem auch das Grundstück der Klägerin gehört, und dem sich nördlich anschließenden eher kerngebietsähnlichen Bereich. Der Verbrauchermarkt auf dem Grundstück der Beigeladenen ist nach Norden und damit zu der dem südlich angrenzenden Wohngebiet abgewandten Seite erschlossen und ausgerichtet. Dort liegt der Eingang und dort befinden sich auch die erforderlichen Stellplätze. Östlich liegt an der S.---allee ein groß-dimensioniertes Altenheim, an das sich in nördlicher Richtung die Sparkasse und das Rathaus anschließen. Auch sind in der Umgebung diverse Einzelhandelsgeschäfte vorhanden. Die westlich ebenfalls noch vorhandenen Wohnhäuser dominieren den Gebietscharakter nicht mehr. Die Grundstücke der Klägerin und ihrer östlichen, südlichen und westlichen Wohnnachbarn nehmen bauplanungsrechtlich an diesem kerngebietsähnlichen Bereich nicht mehr teil.
34Ein Nachbarschutz der Klägerin ergäbe sich damit allenfalls aus dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot nach § 15 BauNVO. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Um-ständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vor-haben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, bei juris, Rdnr. 22.
36Gemessen an diesen Grundsätzen stellt sich das Vorhaben der Beigeladenen der Klägerin gegenüber nicht als rücksichtslos dar. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass von dem geplanten Bauvorhaben eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, die einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darstellt. Eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens vermag die Kammer anhand der ihr vorliegenden Bau-vorhaben und Lichtbilder nicht zu erkennen. Eine solche wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls - und ggf. trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen - derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.07.2010 - 7 A 3199/08 -, bei juris, Rdnr. 58.
38Solche gravierenden Auswirkungen auf das Eigentum der Klägerin gehen von dem Vorhaben der Beigeladenen nicht aus. Zwar beträgt die Länge des von der Beigeladenen geplanten Gebäudes ca. 65 m. Relativiert wird diese Zahl jedoch dadurch, dass der Großteil des Gebäudes entlang der ca. 45 m langen Zufahrt zum Wohnhaus der Klägerin liegt. Dass die Gebäudewand entlang dieser Zufahrt erdrückend wirken soll, hält die Kammer für fernliegend. Eine Belastung für das Grundstück der Klägerin könnte sich allenfalls aus der bestehenden und weiter geplanten Gebäudewand des Verbrauchermarktes direkt gegenüber ihrem Wohnhaus ergeben. Insoweit muss jedoch berücksichtigt werden, dass der Verbrauchermarkt hinsichtlich seiner Höhe von lediglich 4 m im grenznahen Bereich und 7 m im hinteren, dem Grundstück der Klägerin abgewandten Bereich deutlich hinter der Höhe des Wohnhauses der Klägerin zurückbleibt. Bei einem 4 m hohen Gebäude kann ein Gefühl des Eingemauertseins nicht entstehen.
39Dass von dem geplanten Vorhaben der Beigeladenen darüber hinausgehende Beeinträchtigungen für das Grundstück der Klägerin zu erwarten sind, ist nicht erkennbar.
40Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
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(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.