Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 29. Jan. 2009 - 6 K 653/08.MZ

ECLI: ECLI:DE:VGMAINZ:2009:0129.6K653.08.MZ.0A
published on 29/01/2009 00:00
Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 29. Jan. 2009 - 6 K 653/08.MZ
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen lebensmittelrechtlichen Gebührenbescheid.

2

Die Klägerin ist eine Großbäckerei und betreibt u.a. in W. als Shop-in-Shop in einem Supermarkt eine Bäckereifiliale mit eigenständiger Verkaufsabteilung. Dort führte der Beklagte am 20. November 2007 eine Betriebskontrolle durch und stellte dabei Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Hygieneanforderungen fest. Es fehlten ein Handwaschbecken sowie eine Glasschürze über der Theke bzw. eine Überdruckanlage und seitliche Abtrennungen zum Laden bzw. Einkaufsbereich. Außerdem stellte der Kontrolleur fest, dass eine Angestellte der Klägerin einen Korb mit frischen Backwaren ohne Abdeckung durch den Einkaufsmarkt trug. Die Beanstandungen dokumentierte er handschriftlich in einer Niederschrift, von der eine Angestellte der Klägerin vor Ort eine Durchschrift erhielt. Außerdem erörterte der Kontrolleur mit ihr mündlich die festgestellten Mängel und gab ihr auf, Backwaren nur abgedeckt durch den Markt zu transportieren. Drei Tage darauf, am 23. November 2007, führte ein Vertreter des Beklagten mit der bei der Klägerin für die Einhaltung lebensmittelhygienischer Vorschriften verantwortlichen Bezirksleiterin ein Telefonat. Hierbei vereinbarten sie, dass die Klägerin bis Ende November 2007 mitteilen müsse, welche Abhilfemaßnahmen sie ergreifen wolle, die dann bis zum 07. Dezember 2007 abzuschließen seien. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 und 09. Januar 2008 teilte die Klägerin mit, dass die ihr im Anschluss an die Betriebskontrolle vor Ort überlassene Niederschrift unleserlich sei und nicht erkennen lasse, welche Verstöße gegen Lebensmittelhygieneanforderungen beanstandet worden seien und welche Abhilfemaßnahmen sie zu ergreifen habe. Mit der Begründung, dass die Niederschrift keine rechtsverbindliche Regelung beinhalte, bat sie um die Anordnung konkreter Abhilfemaßnahmen. Dem kam der Beklagte nicht nach. Am 15. Januar 2008 führte er eine weitere Betriebskontrolle bei der Klägerin in W. durch, bei der er keine Mängel, sondern die Erfüllung der telefonisch getroffenen Vereinbarungen feststellte.

3

Mit Bescheid vom 23. Januar 2008 setzte der Beklagte für diese weitere Kontrolle eine Gebühr i.H.v. insgesamt 41,22 € fest. Hierbei legte er für die Kontrollzeit einschließlich Fahrzeit und Nachbereitung 34,02 € (11,34 € pro angefangene ¼ Stunde) und als Fahrtkostenanteil 7,20 € (0,30 €/km) zugrunde und begründete dies mit der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Forsten und Umwelt und dem Besonderen Gebührenverzeichnis der Veterinärverwaltung. Zugleich übersandte er der Klägerin eine Kopie des Berichts über die Betriebskontrolle vom 20. November 2007 und der Gesprächsnotiz über das am 23. November 2007 zwischen den Beteiligten geführte Telefonat. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 18. Februar 2008 Widerspruch und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass mangels lesbarer Niederschrift über die Betriebskontrolle im November 2007 nicht erkennbar gewesen sei, welche Hygienemängel festgestellt worden und wie diese zu beseitigen gewesen seien. Der Nachkontrolle hätte ein hinreichend bestimmter Verwaltungsakt vorausgehen müssen. Die Nachkontrolle habe den Zweck, die Befolgung der im Verwaltungsakt angeordneten Maßnahmen zu überprüfen. Weil der Beklagte keinen Verwaltungsakt erlassen habe, sei die zweite Kontrolle vom 15. Januar 2008 keine gebührenpflichtige Nachkontrolle, sondern eine reguläre, gebührenfreie Betriebskontrolle. Eine Nachkontrolle sei nach dem Verursacherprinzip zudem nur dann kostenpflichtig, wenn der Betroffene durch das Nichterfüllen bestandskräftig festgesetzter Pflichten hierzu Anlass gegeben habe. Dies sei bei ihr aber gerade nicht der Fall gewesen, weil ihr gegenüber keine Maßnahmen angeordnet worden seien. Außerdem habe der Beklagte vor der ersten Betriebsbesichtigung telefonisch zugesagt, die betroffene Bäckereifiliale nicht beanstanden zu wollen, weil diese nur übergangsweise in dem Supermarkt untergebracht sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 01. Juli 2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Das Handeln des Beklagten im Zusammenhang mit der Erstkontrolle sei ein Verwaltungsakt gewesen. Der dafür erforderliche Regelungscharakter ergebe sich aus dem immer wiederkehrenden Ablauf der Betriebskontrollen. Die festgestellten Beanstandungen und erforderlichen Abhilfemaßnahme würden vor Ort mündlich erörtert. Ungeachtet dessen folge die Gebührenpflichtigkeit der zweiten Betriebskontrolle aus der einschlägigen Landesverordnung und dem Sinn und Zweck der hier anfallenden Gebühr. Diese diene nicht nur dem Aufwendungsersatz, sondern habe zugleich erzieherischen Charakter, weil sie dem Betroffenen die festgestellten Hygienemängel erneut vor Augen führe. Die Behauptung, der Beklagte habe vor Durchführung der Erstkontrolle zugesagt, den Zustand der Bäckerei-Filiale nicht beanstanden zu wollen, sei eine bloße Schutzbehauptung. Schließlich begegne auch die Höhe der festgesetzten Gebühr keinen Bedenken, weil sie sich im rechtlich vorgesehen Rahmen halte. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 03. Juli 2008 hat die Klägerin am 04. August 2008, einem Montag, Klage erhoben. Sie nimmt Bezug auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass die zur Gebührenerhebung erforderliche Rechtsgrundlage fehle. Aufgabe des Gesundheitsdienstes sei der Schutz vor Gesundheitsgefahren, wofür keine Gebühren erhoben werden dürften. Außerdem setze die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids voraus, dass das Ergebnis der ersten Betriebskontrolle in einem rechtmäßigen Verwaltungsakt festgehalten wird. Diese Voraussetzung sei auch deshalb nicht erfüllt, weil die während der ersten Betriebskontrolle anwesende Ladenangestellte nicht empfangsbevollmächtigt im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG gewesen sei und der Klägerin damit ein etwaiger Verwaltungsakt nicht wirksam bekannt gemacht worden sei. Schließlich sei auch die Höhe der hier festgesetzten Gebühr nicht nachvollziehbar und die Klägerin werde im Vergleich zu anderen Gebührenpflichtigen ungleich behandelt.

4

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

5

den Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. Juli 2008 aufzuheben.

6

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

7

die Klage abzuweisen.

8

Die Gebührenpflicht setze nicht den vorherigen Erlass eines Verwaltungsaktes voraus, sondern lediglich die Vornahme einer Amtshandlung. Der Begriff der Amtshandlung sei weiter gefasst als der des Verwaltungsaktes und erstrecke sich auch auf die hier in Rede stehende Betriebskontrolle. Die Höhe der festgesetzten Gebühr ergebe sich daraus, dass der Lebensmittelkontrolleur der Entgeltgruppe E 9 TVÜ-VKA angehöre, die der Besoldungsgruppe A 9 und damit dem gehobenen Dienst entspreche. Zudem habe er die Dienstfahrt mit seinem privaten, anerkannten PKW unternommen.

9

Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

10

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr für die Nachkontrolle vom 15. Januar 2008 sind §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V. mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1, 2 Landesgebührengesetz (LGebG) i.V. mit § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über Gebühren der Behörden des öffentlichen Veterinärdienstes, der amtlichen Lebensmittelüberwachung und der Gesundheitsverwaltung im Rahmen des Trinkwasserrechts und der Umwelthygiene sowie des Landesuntersuchungsamtes im Fachbereich Lebensmittelchemie (Besonderes Gebührenverzeichnis) in der vom 13. Mai 2006 bis 28. Oktober 2008 gültigen Fassung. Hiernach dürfen für Amtshandlungen und für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände sowie für öffentlich-rechtliche Dienstleistungen Gebühren nach Maßgabe des Besonderen Gebührenverzeichnisses erhoben werden. Dieses Besondere Gebührenverzeichnis sieht in Teil 6 seiner Anlage, Ziff. 19.3.4, eine Gebühr von 10,12 € bis 291,44 € für Betriebsbesichtigungen oder das Ziehen von Proben vor, die zur Überwachung von Auflagen erfolgen oder durch eine Beanstandung im Rahmen vorangegangener Kontrollmaßnahmen veranlasst sind, wenn dabei die Anwendung der Ziff. 19.3.3 ausscheidet. Von dieser Ermächtigungsgrundlage hat der Beklagte formell und materiell rechtmäßig Gebrauch gemacht. Die Nachkontrolle vom 15. Januar 2008 war durch Beanstandungen im Rahmen vorangegangener Kontrollmaßnahmen veranlasst, weil bei der ersten Betriebsbesichtigung am 20. November 2008 verschiedene, in der Kontrollniederschrift dokumentierte Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Hygieneanforderungen festgestellt worden waren. Diese Beanstandungen waren ursächlich für die weitere Betriebskontrolle am 15. Januar 2008. Bei dieser Nachkontrolle handelte es sich auch nicht um eine Betriebsbesichtigung oder das Ziehen von Proben im Falle der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung nach § 51 oder § 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) oder hierauf bezugnehmender Vorschriften im Sinne der Ziff. 19.3.3 des Besonderen Gebührenverzeichnisses. Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt die Gebührenfähigkeit der Nachkontrolle darüber hinaus nicht voraus, dass ihr ein Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V. mit § 35 VwVfG vorausgegangen ist, mit welchem die Beanstandungen der Erstkontrolle festgestellt und konkrete Abhilfemaßnahmen rechtsverbindlich angeordnet wurden. Die Annahme einer solchen Voraussetzung findet im Wortlaut des hier einschlägigen Gebührentatbestandes keine Stütze. § 2 Abs. 2 LGebG verweist für die Bestimmung derjenigen Amtshandlungen, für die eine Gebühr erhoben werden darf, auf die Gebührenverzeichnisse. Ziff. 19.3.4 des Besonderen Gebührenverzeichnisses knüpft die Gebühr an die Durchführung einer Nachkontrolle, der eine Erstkontrolle vorausgegangen sein muss. Bei beiden Kontrollen handelt es sich mangels Regelungswirkung um einen Realakt, nicht aber um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG. Dass es im Rahmen der Erstkontrolle Anlass zu Beanstandungen gegeben haben muss, bedeutet nicht zugleich, dass diese Beanstandungen auch Gegenstand eines feststellenden oder regelnden Verwaltungsaktes geworden sein müssen. Denn die Beanstandung als solche, auf welche die Ziff. 19.3.4 des Besonderen Gebührenverzeichnisses abstellt, ist ebenfalls ein rein tatsächlicher Vorgang. Auch das Tatbestandsmerkmal der Ursächlichkeit dieser Beanstandungen für die Zweitkontrolle ist kein Hinweis auf die Erforderlichkeit eines Verwaltungsaktes, sondern lediglich ein den Kreis der gebührenfähigen Maßnahmen eingrenzendes Kausalitätskriterium. Das Erfordernis eines vorangegangenen Verwaltungsaktes ergibt sich über den Wortlaut der Ziff. 19.3.4 hinaus auch nicht aus dem Sinn und Zweck der hier erhobenen Gebühr. Verwaltungsgebühren sind Gegenleistungen für die tatsächliche Inanspruchnahme einer Amtshandlung und dienen damit in erster Linie der Deckung hierdurch entstandener Kosten (vgl. § 3 LGebG). Nicht das Sanktionieren der Nichtbefolgung eines Verwaltungsaktes ist Sinn und Zweck der Gebühr, sondern die Deckung von Kosten für eine Amtshandlung, die nicht hätte erfolgen müssen, wenn im Zeitpunkt der Erstkontrolle keine Verstöße gegen Hygieneanforderungen festgestellt worden wären. Diesbezüglich ist zu unterscheiden zwischen routinemäßigen Betriebskontrollen, zu deren Durchführung die zuständigen Behörden auch ohne bestimmten Anlass verpflichtet sind (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 LFGB), und solchen Kontrollen, die anlassbezogen sind und allein dadurch notwendig werden, dass der Betroffene gegen Hygieneanforderungen verstoßen hat und nunmehr die Beseitigung dieses Verstoßes überprüft werden soll. Dabei hat sich der Normgeber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dafür entschieden, nicht für jede routinemäßig durchzuführende Betriebskontrolle eine Gebühr zu erheben, sondern nur für solche Kontrollen, zu deren Durchführung der Betroffene selbst infolge eines von ihm begangenen Rechtsverstoßes Anlass gegeben hat. Diesen Anlass gibt der Betroffene im Fall der Ziff. 19.3.4 des Besonderen Gebührenverzeichnisses nicht erst dadurch, dass er einen an ihn adressierten Verwaltungsakt nicht befolgt, sondern bereits durch den Verstoß gegen Lebensmittelhygienerecht. Der Gebührenerhebung steht auch nicht die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 LGebG entgegen. Hiernach dürfen Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Dabei ergibt sich aus dem Kontext dieser Bestimmung, dass mit „Sache“ die jeweilige Amtshandlung gemeint ist. Diesbezüglich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die ihr überlassene Niederschrift der ersten Betriebskontrolle unleserlich gewesen sei und sie nicht habe erkennen können, welche Mängel der Beklagte im Einzelnen am 20. November 2007 festgestellt habe. Zum einen wurden die Mängel vor Ort mündlich erläutert. Zum anderen wurde das Ergebnis dieser Erstkontrolle drei Tage später telefonisch zwischen den Beteiligten erörtert und es wurden Abhilfemöglichkeiten diskutiert. Spätestens damit war der Klägerin das Ausmaß der Beanstandungen noch vor Durchführung der Zweitkontrolle bekannt. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Beklagte bei der Nachkontrolle die Erfüllung der telefonischen Vereinbarungen feststellte. Unerheblich unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen Sachbehandlung ist auch die im Widerspruchsverfahren aufgestellte Behauptung der Klägerin, wonach der Beklagte noch vor Durchführung der ersten Betriebskontrolle zugesagt habe, die betroffene Filiale nicht beanstanden zu wollen. Dabei kann dahinstehen, ob dergleichen tatsächlich zugesagt wurde oder es sich hierbei lediglich um eine Schutzbehauptung der Klägerin handelt. Denn eine etwaige Zusage wäre mangels Einhaltung des Schriftformerfordernisses analog § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG jedenfalls nicht rechtsverbindlich. Nach dieser Bestimmung bedarf die Zusicherung, d.h. die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Der hinter diesem Schriftformerfordernis stehende Gedanke der Rechtssicherheit kommt auch bei der Zusage der Vornahme bzw. Nichtvornahme eines Realaktes zum Tragen. Schließlich begegnet auch die Höhe der hier festgesetzten Gebühr keinen Bedenken. Ist, wie im vorliegenden Fall, keine bestimmte Gebührenhöhe, sondern lediglich ein Rahmensatz vorgesehen, sind gemäß § 9 Abs. 1 LGebG bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Diesem Bemessungsmaßstab ist der Beklagte gerecht geworden. Die für die Kontrollzeit einschließlich Fahrtzeit und Nachbereitung zugrunde gelegten 11,34 € je angefallener ¼ Stunde entsprechen den „Richtwerten für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bei der Festsetzung der nach dem Landesgebührengesetz zu erhebenden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren“ gemäß Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom August 2007, die für den gehobenen Dienst diesen Betrag zur Deckung der Personal- und pauschalen Sachkosten vorsehen. Lebensmittelkontrolleure werden nach der Entgeltgruppe E 9 TVÜ-VKA entlohnt, was der Besoldungsgruppe A 9, der Eingangsstufe in den gehobenen Dienst, entspricht. Der als Auslage gemäß § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Nr. 6 LGebG zu erstattende Fahrtkostenanteil wurde mit 0,30 €/km zutreffend bemessen. Der Lebensmitteilkontrolleur der Beklagten hat die zur Kontrolle erforderliche Dienstfahrt mit seinem privateigenem, anerkannten Pkw unternommen. Gemäß § 6 Abs. 2 Landesreisekostengesetz (LRKG) i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes (LVO zu § LRKG) beträgt die Wegstreckenentschädigung in diesem Fall 30 Cent je Kilometer.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V. mit § 708 Nr. 11 ZPO.

13

Beschluss

14

der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 29. Januar 2009

15

Der Streitwert wird auf 41,22 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die zuständigen Behörden der Länder ermitteln den Gehalt an Stoffen im Sinne des § 50 in und auf Erzeugnissen, soweit dies durch allgemeine Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, auf deren Grundlage.

(2) Das Monitoring ist durch fachlich geeignete Personen durchzuführen. Soweit es zur Durchführung des Monitorings erforderlich ist, sind die Behörden nach Absatz 1 befugt, Proben zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. § 43 Absatz 4 findet Anwendung.

(3) Soweit es zur Durchführung des Monitorings erforderlich ist, sind die mit der Durchführung beauftragten Personen befugt, Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen Erzeugnisse hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten. Die Inhaberinnen oder Inhaber der in Satz 1 bezeichneten Grundstücke und Räume und die von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1 sowie die Entnahme der Proben zu dulden und die in der Durchführung des Monitorings tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume und Einrichtungen zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen. Die in Satz 2 genannten Personen sind über den Zweck der Entnahme zu unterrichten; abgesehen von Absatz 4 sind sie auch darüber zu unterrichten, dass die Überprüfung der Probe eine anschließende Durchführung der Überwachung nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie nach § 38 Absatz 2a Satz 1, § 39 Absatz 2 und § 39a Absatz 1 Satz 1 zur Folge haben kann.

(4) Proben, die zur Durchführung der Überwachung nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie nach § 38 Absatz 2a Satz 1, § 39 Absatz 2 und § 39a Absatz 1 Satz 1, und Proben, die zur Durchführung des Monitorings entnommen werden, können jeweils auch für den anderen Zweck verwendet werden. In diesem Fall sind die für beide Maßnahmen geltenden Anforderungen einzuhalten.

(5) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur Aufbereitung, Zusammenfassung, Dokumentation und Erstellung von Berichten; das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übermittelt dem Bundesinstitut für Risikobewertung die bei der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten zur Bewertung. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden; sie sind zu löschen, soweit sie nicht zur Durchführung der Überwachung nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie nach § 38 Absatz 2a Satz 1, § 39 Absatz 2 und § 39a Absatz 1 Satz 1 oder zur Durchführung des Monitorings erforderlich sind. Sofern die übermittelten Angaben die Gemeinde bezeichnen, in der die Probe entnommen worden ist, darf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit diese Angabe nur in Berichte aufnehmen, die für das Bundesministerium, für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie für die zuständigen Behörden des Landes bestimmt sind, das die Angaben übermittelt hat. In den Berichten an die Länder sind außerdem die Besonderheiten des jeweiligen Landes angemessen zu berücksichtigen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Ergebnisse des Monitorings.

Die zur Durchführung des Monitorings erforderlichen Vorschriften, insbesondere die Monitoringpläne, werden in Verwaltungsvorschriften geregelt, die im Benehmen mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder vorbereitet werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit beruft die Mitglieder des Ausschusses auf Vorschlag der Länder.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.