Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 22. Jan. 2015 - 1 K 671/14.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2015:0122.1K671.14.MZ.0A
bei uns veröffentlicht am22.01.2015

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2014 werden aufgehoben.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistungen in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Einstellung von Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz – LBlindenGG –.

2

Die 1968 geborene Klägerin ist nach einer Hirntumorentfernung auf dem rechten Auge völlig erblindet und hat auf dem linken Auge einen erheblichen Teil ihres Sehvermögens verloren. Bei der Klägerin besteht ein Grad der Behinderung von 100 %. In ihrem unbefristet gültigen Schwerbehindertenausweis sind die Merkmale „RF“, „H“ und „Bl“ eingetragen.

3

Ab 1995 wurde der Klägerin in Baden-Württemberg Blindengeld nach landesrechtlichen Vorschriften bewilligt. Nach ihrem Umzug in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten wurden ihr durch Bescheid vom 5. Januar 2010 ab dem 1. Februar 2009 Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz bewilligt.

4

Im Blindengutachten der Universitäts-Augenklinik M. vom 23. Mai 2013 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Blindheit im Sinne des § 1 LBlindenGG nicht erfüllt sind. Die amtsärztliche Stellungnahme vom 24. Juni 2013 kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Blindengeld nicht gegeben seien.

5

Mit Bescheid vom 18. Juli 2013 wurde die Bewilligung von Blindengeld zum 31. Juli 2013 zurückgenommen, da nach augenfachärztlicher Stellungnahme die Voraussetzungen für die Gewährung von Blindengeld nicht mehr vorlägen.

6

Die Klägerin legte hiergegen am 31. Juli 2013 Widerspruch ein mit der Begründung, dass nach einschlägiger Rechtsprechung die Statusfeststellungen des Schwerbehindertenausweises für alle Behörden bindend seien. Da im Schwerbehindertenausweis das Merkmal „Bl“ eingetragen sei, erfülle sie auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Landesblindengeld.

7

Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2014 zurückgewiesen mit der Begründung, dass nach den gutachterlichen Feststellungen der Universitäts-Augenklinik vom 23. Mai 2013 und des Amtsarztes vom 24. Juni 2013 keine Blindheit im Sinne des Landesblindengeldgesetzes vorliege.

8

Die Klägerin hat am 16. Juni 2014 Klage erhoben mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung verweist sie auf die einschlägige Rechtsprechung zur Bindungswirkung der Statusentscheidungen der Versorgungsämter.

9

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

10

den Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2014 aufzuheben.

11

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

12

die Klage abzuweisen.

13

Der Beklagte verweist darauf, dass gemäß § 10 Abs. 2 LBlindenGG die Feststellung des Amtsarztes maßgeblich sei.

14

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte des Beklagten, die vorlag und Gegenstand der Beratung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, kann die Kammer gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung aufgrund Beratung entscheiden.

17

Die zulässige Klage hat Erfolg, da der angefochtene Bescheid vom 18. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2014 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

18

Der angefochtene Bescheid vom 18. Juli 2013 verstößt gegen § 10 Abs. 2 Satz 2 LBlindenGG. Danach soll von der nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LBlindenGG grundsätzlich erforderlichen amtsärztlichen Feststellungen des Vorliegens von Blindheit abgesehen werden, wenn behördliche Unterlagen die Blindheit ausweisen.

19

Der Schwerbehindertenausweis im Sinne von § 69 Abs. 1 SGB IX ist eine derartige behördliche Unterlage im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 LBlindenGG, die bestimmt und geeignet ist, den Nachweis der Blindheit im Sinne des § 1 Abs. 2 LBlindenGG zu erbringen.

20

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Statusentscheidung des Integrationsamtes nach § 69 Abs. 1 SGB IX (ehemals § 4 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes) bei der Prüfung inhaltsgleicher Tatbestandsvoraussetzungen für die in anderen Gesetzen geregelten Vergünstigungen bzw. Nachteilsausgleiche und damit für die dort jeweils zuständigen anderen Verwaltungsbehörden bindend. Dies soll es dem Schwerbehinderten ersparen, bei der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen stets wieder aufs Neue seine Behinderung und die damit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen untersuchen und beurteilen lassen zu müssen, weil die Gewährung jener Rechte und Vergünstigungen unterschiedlichen Zuständigkeits- und Verfahrensregeln unterliegt. Dieses Ziel soll durch Konzentration der erwähnten Statusentscheidungen bei den Integrationsämtern und durch eine umfassende Nachweisfunktion des von diesen erstellten Ausweises über jene Entscheidungen erreicht werden. Das setzt eine bindende Wirkung der Feststellungen der Integrationsämter für die zur Gewährung der Vergünstigungen und Nachteilsausgleiche zuständigen anderen Behörden voraus (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – VII C 11.81 –, juris; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 – V C 48.88 –, juris; BSG, Urteil vom 6. Oktober 1981 – IX Rvs 3/81 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 2004 – 21 K 7525/01 –, juris und Urteil vom 8. November 2007 – 21 K 3918/07 –, m.w.N., juris). Diese Bindungswirkung gilt auch für den Beklagten hinsichtlich der Gewährung bzw. Versagung von Blindengeld, denn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“ für „blind“ gemäß § 69 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung i.V.m. § 72 Abs. 5 SGB XII stimmen mit den Voraussetzungen für die Annahme von Blindheit im Sinne des § 1 Abs. 2 LBlindenGG überein.

21

Somit ist der Beklagte an die im Schwerbehindertenausweis getroffene positive Feststellung zum Vorliegen von Blindheit im Falle der Klägerin gebunden. Falls der Beklagte aufgrund neuerer Erkenntnisse zur gegenteiligen Auffassung gelangt, besteht für ihn nur die Möglichkeit, eine erneute Überprüfung und gegebenenfalls die Abänderung des Schwerbehindertenausweises zu veranlassen.

22

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

23

Die Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren sind gemäß § 162 Abs. 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es der Klägerin angesichts ihrer Blindheit nicht zumutbar war die im vorliegenden Verfahren erforderliche Klärung der Rechtsfragen unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung selbst vorzunehmen.

24

Gerichtskosten werden gemäß 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

25

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 69 Kontinuität der Bemessungsgrundlage


Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnun

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 72 Blindenhilfe


(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher P

Schwerbehindertenausweisverordnung - SchwbAwV | § 3 Weitere Merkzeichen


(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen: 1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, 2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,

3.BIwenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,

4.GIwenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

5.RFwenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,

6.1. Kl.wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,
7.Gwenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
8.TBIwenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.