Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 21. Okt. 2015 - 9 A 351/14
Gericht
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die haushaltsrechtliche Einordnung der Inanspruchnahme von liquiden Mitteln der Eigenbetriebe durch die Kommune.
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Der Beklagte ist in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt gemäß § 161 Abs. 3 KVG LSA für die Erstellung des Kontenrahmenplans zuständig.
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Am 18.01.2011 wurde die Klägerin mit dem Rundbrief des Beklagten (06/2011 - Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen; Neufassung der Gemeindehaushaltsverordnung Doppik und weitere Hinweise) angewiesen, die Liquiditätszuschüsse ihrer rechtlich unselbstständigen Eigenbetriebe als unterjährige Verbindlichkeiten im Kontenrahmenplan unter Konto 3315 „Verbindlichkeiten aus Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit bei verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen“ abzubilden. Grundsätzlich ist der vom Statistischen Landesamt vorgegebene Kontenrahmenplan als verbindlich anzuwenden (RdErl. des MI vom 1.7.2011 – 33.31-10401/201, MBl. LSA S. 375), sodass die Klägerin die Inanspruchnahme von liquiden Mitteln aus ihren Eigenbetrieben nicht wie zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz in der Kontengruppe 379 „Sonstige Verbindlichkeiten“, sondern im Konto 3315 „Verbindlichkeiten aus Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit bei verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen“ ausweisen muss. Diese Vorgabe blieb zunächst folgenlos für die Klägerin. Mit dem Inkrafttreten des neuen Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt am 01.07.2014 führte die Einstufung der Inanspruchnahme von Zahlungsmitteln der Eigenbetriebe als Liquiditätskredite zusammen mit der Ausweisung im Konto 3315 aber dann zur Genehmigungspflicht des Haushalts der Klägerin, wenn der Höchstbetrag der Liquiditätskredite ein Fünftel der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit im Finanzplan übersteigt.
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Um eine derartige Ausweisung im Kontenrahmenplan zu verhindern, hat die Klägerin am 20.06.2014 eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 157 Abs. 1 KVG LSA beim Beklagten beantragt, welche beinhaltet, die Mittel der verbundenen Sonderkassen wie ursprünglich in der Kassenstatistik als „Sonstige Verbindlichkeiten“ (Konto 379) ausweisen zu dürfen.
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Die Ausnahmegenehmigung wurde mit dem nunmehr streitgegenständlichen Bescheid vom 11.08.2014 versagt. Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus:
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Nach der Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes solle der Begriff „Liquiditätskredite“ i.S.v. § 110 KVG LSA identisch mit dem alten Begriff „Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit“ bzw. „Kassenkredit“ im Sinne von § 102 GO LSA sein, sodass eine Ausweisung im Konto 3315 zu erfolgen habe. Dazu gehörten auch die liquiden Mittel der Eigenbetriebe, wenn diese von der Kommune in Anspruch genommen werden.
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Gemäß § 121 Abs. 3 KVG LSA gehöre das Vermögen der Eigenbetriebe zum Sondervermögen der Kommune. Sondervermögen seien Vermögensteile der Gemeinde, die getrennt vom freien Gemeindevermögen zu bewirtschaften und nachzuweisen seien. Die Eigenbetriebe seien zwar rechtlich unselbstständig, aber finanzwirtschaftlich und organisatorisch selbstständig. Für diese Sondervermögen könnten gemäß § 123 KVG LSA Sonderkassen eingerichtet werden. Eine Verwendung der Mittel dieser Sonderkassen ergebe für die Kommune Liquiditätsvorteile und entspreche wirtschaftlich der Aufnahme eines Kredits, welche unter Konto 3315 zu buchen seien. Das Konto 379 stelle lediglich einen Auffangposten für nicht einzuordnende Verbindlichkeiten dar.
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Es handele sich vorliegend auch nicht um eine Form der Innenfinanzierung. Die Verwendung der Mittel der Sonderkasse stelle keine Form der Zufuhr von Eigenkapital dar, sondern diene ausschließlich der Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Schließlich sei eine Ausnahmegenehmigung wegen der Verbindlichkeit der Vorgaben des Kontenrahmenplans nicht möglich.
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Gegen den Bescheid hat die Klägerin am 10.09.2014 Klage erhoben.
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Zur Begründung trägt sie vor:
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Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung, da die Versagung der Genehmigung rechtswidrig sei. Hilfsweise sei festzustellen, dass die Anweisung des Beklagten vom 18.01.2011 (Rundbrief 6/2011) aus denselben Gründen rechtswidrig ist.
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Nach dem bis 1998 geltenden Runderlass des Beklagten vom 20.03.1991 (Az.: 33.2-10245, MBI. LSA 1991, 106) seien Kassenkredite gleichzusetzen gewesen mit Darlehen (bei Kreditinstituten) i.S.d. § 488 BGB, welche nur nach Ausschöpfung anderer Deckungsmöglichkeiten, also in zweiter Linie in Betracht kämen. Die Inanspruchnahme von Zahlungsmitteln von Sondervermögen (Eigenbetrieben) und Treuhandvermögen, die im Haushalt als verbundene Sonderkasse abgewickelt werden, sei der Aufnahme eines Kredites zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit vorgegangen. Diese Art der kommunalen Liquidität sei als Innenfinanzierung gewertet worden, somit als eigene Liquidität, und sei in der Eröffnungsbilanz unter dem Konto „Sonstige Verbindlichkeiten” ausgewiesen worden. Der Ausweis dieser Innenfinanzmittel im Konto „Sonstige Verbindlichkeiten“ sei bisher seitens des Rechnungsprüfungsamtes der A. und des Landesrechnungshofes Sachsen-Anhalt zur Eröffnungsbilanz nicht bemängelt worden. Die kurzfristige Inanspruchnahme von Zahlungsmitteln der Eigenbetriebe seien eigene finanzielle Mittel im Rahmen der internen Liquiditätssicherung (Innenfinanzierung) und keine Liquiditätskredite.
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Ein Kredit sei ein Verpflichtungsgeschäft auf Grundlage dessen der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung stellen müsse und der Darlehensnehmer Rückerstattung des Betrages sowie Zinsen schulde. Ein Kredit im Sinne des § 488 BGB läge somit nur vor, wenn der Kreditnehmer und der Kreditgeber zwei rechtlich selbstständige Personen seien. Jedoch seien die Eigenbetriebe juristisch nicht selbständige Betriebe. Sobald eine Forderung und eine Schuld sich auf die gleiche Person vereinige, liege ein Fall der Konfusion vor, sodass die Leistungspflicht erlösche. Der Beklagte beachte im vorliegenden Fall nicht, dass die Eigenbetriebe der Klägerin rechtlich keine selbstständigen juristischen Personen seien. Die Eigenbetriebe seien unselbstständiger Teil der Klägerin, sodass eine Schuld im Sinne von § 362 BGB nicht entstehen könne, die Zahlungen nicht als Liquiditätskredite anzusehen seien und somit nicht im Konto 3315 verbucht werden müssten. Zugleich würde die Inanspruchnahme von Zahlungsmitteln von Sondervermögen (Eigenbetrieben) und Treuhandvermögen, die im Haushalt als verbundene Sonderkasse abgewickelt werden, der Aufnahme eines Kredites zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit vorgehen.
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Der Gesetzgeber habe die Unterscheidung zwischen beiden Finanzierungsmitteln vorgesehen. Liquiditätskredite seien in § 99 KVG LSA (ehemals § 91 GO LSA) von den Leistungen der Eigenbetriebe unterschieden worden und diesen gerade nicht gleichzusetzen. § 99 KVG LSA stelle die Stufung der Finanzbeschaffung der Kommunen klar und lege fest, wie die Gemeinden ihren Haushalt zu finanzieren haben. In § 99 Abs. 2 Nr. 1 KVG LSA werde grammatikalisch zwischen Entgelten aus ihren Leistungen, zum Beispiel den Gebühren des Eigenbetriebs für die Abfallentsorgung, und Krediten gem. §§ 99 Abs. 5; 110 Abs. 1 KVG LSA unterschieden.
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Weiterhin sei es Sinn und Zweck von § 110 Abs. 2 KVG LSA, die übermäßige Beanspruchung von Liquiditätskrediten zu vermeiden, um die Überschuldung der Gemeinen zu verhindern. Ein solche Überschuldung könne jedoch nur eintreten, wenn die Verbindlichkeiten bei einem Dritten und nicht bei einem selbst bestünden.
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Darüber hinaus widerspreche die Rechtsansicht des Beklagten den Regeln der Doppik. Die bei Gemeinden eingeführte doppelte Buchführung Doppik sei aus der Buchführung für kaufmännische Unternehmen und somit mit den Grundsätzen des HGB übernommen worden. Demnach seien auch die Grundsätze der kaufmännischen Buchführung entsprechend übernommen worden. Das HGB kenne eine ähnliche Problemstellung, nämlich die Verbindlichkeiten von einem Mutterkonzern gegenüber Tochterunternehmen. Zahlungen zwischen der Klägerin und den Eigenbetrieben seien genauso zu behandeln wie Zahlungen zwischen einem Mutterkonzern und der Tochterunternehmen. Gemäß §§ 297, 303 HGB gebe es keine Kredite zwischen den Gesellschaften, sondern diese Leistungen seien entsprechend zu konsolidieren.
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Auch sei zu berücksichtigen, dass die Kommune mit Eigenbetrieben nicht schlechter gestellt werden als solche, die die Aufgabe durch Regiebetriebe/Ämter erledigen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 11.08.2014 (Az.: 32.22-10405/368) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Ausnahmegenehmigung zu erteilen, dass die Mittel der verbundenen Sonderkassen in der Kassenstatistik als sonstige Verbindlichkeiten ausgewiesen werden können,
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hilfsweise festzustellen, dass die Anweisung des Beklagten vom 18.01.2011 (Rundbrief 6/2011) rechtswidrig ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und verteidigt die streitgegenständliche Verfügung vertiefend. Die Voraussetzungen von § 157 KVG LSA seien nicht erfüllt. Die beantragte Ausnahmegenehmigung führe zu einer Aushebelung des Kontenrahmenplans und beseitige die interkommunale Vergleichbarkeit. Sie diene weder der Erprobung neuer Steuerungsmodelle noch der Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung. Unter Dritte im Sinne des Haushaltsrechtes bei der Kreditaufnahme würden neben rechtlich selbstständigen Einrichtungen auch gesondert nachzuweisende Vermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit gefasst. Ein solches läge bei den liquiden Mitteln der Eigenbetriebe vor. Der Eigenbetrieb sei gemäß § 12 EigBG finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Zudem wäre die Klägerin wie bei der Inanspruchnahme von Liquiditätskrediten rechtlich und wirtschaftlich zur Rückzahlung verpflichtet, sofern die liquiden Mittel vom Eigenbetrieb benötigt würden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die zulässige Klage ist sowohl hinsichtlich ihres Haupt- (I.) als auch ihres Hilfsantrages (II.) unbegründet.
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I. Die Ablehnung des Verwaltungsakts ist nicht rechtswidrig und die Klägerin deshalb auch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
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1. Rechtsgrundlage für den beantragten Verwaltungsakt ist § 157 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Kommunalverfassungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt und zur Fortentwicklung sonstiger kommunalrechtlicher Vorschriften (Kommunalrechtsreformgesetz) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288).
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2. Die Voraussetzungen von § 157 KVG LSA sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle und zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung zeitlich begrenzte Ausnahmen von organisations- und haushaltsrechtlichen Vorschriften und den zur Durchführung ergangenen Verordnungen zulassen. Dabei ist gemäß Absatz 3 dieser Vorschrift Voraussetzung für die Genehmigung, dass die Vergleichbarkeit des kommunalen Rechtsvollzuges auch im Rahmen der Erprobung nach Möglichkeit gewahrt und die Ergebnisse der Erprobung für andere Kommunen nutzbar gemacht werden können. Die Regelung des § 157 Abs. 1 KVG LSA verlangt mithin, dass die mit der Ausnahmegenehmigung zuzulassende Abweichung als Ziel ggf. zu einer Gesetzesänderung führt (Kommentar zum Kommunalverfassungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt, Bücken-Thielmeyer/Grünberg/Miller/Schneider/Wiegand/Grundlach/Fenzel, § 157 KVG LSA, Nr. 2), wobei von dieser Zielsetzung vorrangig Maßnahmen zur effizienten, transparenten und kostengünstigen Gestaltung des Verwaltungsverfahrens sowie der Verwaltungsabläufe erfasst werden. Eine derartige Absicht der Klägerin ist nicht ersichtlich. Die Klägerin begehrt - in Wahrheit - vielmehr die Klärung der kassenrechtlichen Einordnung der Inanspruchnahme von Mitteln der Eigenbetriebe, mithin einer materiellen Haushaltsvorschrift und keine Weiterentwicklung der Verwaltungsabläufe. Die beantragte Genehmigung dient nicht der Erprobung neuer Steuerungsmodelle und der Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung.
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Schließlich ist auch eine Vergleichbarkeit nicht gegeben. Die Vorschrift des § 157 Abs. 3 KVG LSA verlangt für die Genehmigung, dass die Vergleichbarkeit des kommunalen Rechtsvollzuges auch im Rahmen der Erprobung nach Möglichkeit gewahrt und die Ergebnisse der Erprobung für andere Kommunen nutzbar gemacht werden können. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass die Möglichkeit der Vergleichbarkeit genügt. Allerdings verkennt sie dabei, dass vom Gesetzgeber mit der Vorschrift und dem Ziel einer erstrebten Gesetzesänderung eine Ausnahme nicht in Betracht kommt, wenn lediglich für die antragstellende Kommune oder wenige andere Kommunen eine praxistaugliche Selbstverwaltungsregelung geschaffen werden würde (vgl. Wiegand/Grimberg, Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt, Kommentar, 3. Auflage, § 137 Rn. 1 f.). Zudem dienen die Vorschriften zur kassenrechtlichen Einordnung geradezu der Gewährleistung der interkommunalen Vergleichbarkeit. Bei dem Kontenrahmenplan, welcher nach dem Runderlass des Beklagten als verbindlich anzuwenden ist (RdErl. des MI vom 1.7.2011 – 33.31-10401/201, MBl. LSA S. 375), handelt es sich um eine haushaltsrechtliche Vorgabe nach § 153 KVG LSA, welche die in den §§ 113 Abs. 2 Satz 3, 116 KVG LSA aufgeführte Buchführung präzisiert. Gemäß § 161 Abs. 3 KVG LSA gibt das Statistische Landesamt im Einvernehmen mit dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium einen Kontenrahmenplan sowie die dazu erforderlichen Zuordnungskriterien vor. Kontenrahmenpläne sind Organisationspläne für die Buchführung, die der Übersichtlichkeit dienen und den interkommunalen Vergleich sowie die Nachprüfbarkeit der Aufgabenerledigung erleichtern sollen (vgl. Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Mecklenburg- Vorpommern vom 8. Dezember 2008 – II 320-174.3.2.1 Anlage1, Seite 2; Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) der Stadt Halle (Saale) - Kleines ABC der Doppik und des Controllings, S. 29).
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II. Die Klägerin dringt ebenso nicht mit der durch Hilfsantrag begehrten Feststellung, dass die Anweisung des Beklagten zur kassenrechtlichen Einordnung vom 18.01.2011 (Rundbrief 6/2011) rechtswidrig ist, durch. Insofern kann das Gericht die Zulässigkeit des Hilfsantrages dahinstehen lassen.
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Entgegen der klägerischen Ansicht ist die Vorgabe zur kassenrechtlichen Einordnung der von den Eigenbetrieben verwendeten liquiden Mittel rechtmäßig. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es der Klägerin vorrangig darum geht, die sich aus der so vorzunehmenden Buchung gegebenenfalls ergebenden Rechtsfolgen (vgl. § 110 Abs. 2 KVG LSA) abzuwenden, mithin im Ergebnis - im Vorgriff auf ansonsten gegebenenfalls zu führende Rechtsstreitigkeiten - den Begriff der Liquiditätskredite im Lichte der Inanspruchnahme von liquiden Mitteln der Eigenbetriebe, gerichtlich klären zu lassen.
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Gegen die kassenrechtliche Einordnung der Inanspruchnahme von liquiden Mitteln der Eigenbetriebe durch die Kommune im Konto 3315 „Verbindlichkeiten aus Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit bei verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen“ bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine Buchung im Konto 3315 geht einer Buchung im Konto 379 vor. Denn eine Einschlägigkeit des Kontos 379 setzt eine fehlende Einordnungsmöglichkeit der Verbindlichkeit in die spezielleren Konten voraus. Das Konto 379 ist ein Auffangbestand, das nur bei nicht einzuordnenden Verpflichtungen Berücksichtigung findet. Vorliegend ist die Inanspruchnahme von liquiden Mitteln der Eigenbetriebe aber bereits im Konto 3315 „Verbindlichkeiten aus Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit bei verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen“ zu buchen. Denn eine Verwendung der Mittel des Eigenbetriebs ergibt für die Kommune Liquiditätsvorteile und entspricht wirtschaftlich der Aufnahme eines Kredits, welcher unter Konto 3315 zu buchen ist, und dies ungeachtet des Wortlautes der Kontenbeschreibung.
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Der Beklagte stellt insoweit zu Recht auf die wirtschaftlichen Folgen der Inanspruchnahme der Mittel des Eigenbetriebs ab, da die so vorzunehmende Buchführung einen schnellen Überblick über die Vermögenslage ermöglichen und eventuellen Handlungsbedarf verdeutlichen soll. Das erkennende Gericht stimmt der Klägerin zwar zu, dass ein Darlehen gemäß § 488 BGB nicht vorliegt. Allerdings treffen die Klägerin wirtschaftlich mit der Rückzahlung sowie der eventuellen Verzinsung die gleichen Verpflichtungen und eine insoweit vergleichbare Drittstellung der Eigenbetriebe ergibt sich aus § 12 EigBG. Die Klägerin ist bei der Inanspruchnahme der liquiden Mittel ihrer Eigenbetriebe wie bei der Kreditaufnahme zur Rückzahlung verpflichtet, wobei diese Pflicht das Hauptabgrenzungskriterium zur Auflösung von (eigenen) Liquiditätsreserven bietet. Bei der Auflösung dieser Liquiditätsreserven werden zum Beispiel fest angelegte Gelder oder Wertpapiere zur Finanzierung eingesetzt, wobei keine Pflicht zur Wiederbeschaffung der aufgelösten Rücklagen, mithin des Kapitals besteht. Im Gegensatz dazu sind dem Eigenbetrieb die beanspruchten Finanzmittel wieder zur Verfügung zu stellen. Die beanspruchten Mittel sind bei Bedarf sogar unverzüglich zurück zu gewähren, mithin besteht in Relation zum Darlehen insofern eine Verschärfung, da gemäß § 488 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 BGB eine Rückzahlung erst bei Fälligkeit zu leisten und im Regelfall nicht von der wirtschaftlichen Situation des Darlehensgebers abhängig ist. Die vorübergehend nicht benötigten Geldmittel der Eigenbetriebe sind zwar unter Beachtung der Kassenlage der Gemeinde anzulegen oder von den Kommunen zu beanspruchen, jedoch geht die Zahlungsfähigkeit/-bereitschaft des Eigenbetriebs dem Finanzbedarf der Gemeinde vor. Schließlich wird teilweise sogar angenommen, dass die Gemeinde bei vorübergehender Bewirtschaftung der Mittel des Eigenbetriebs, diese Finanzmittel zu verzinsen hat (Bolsenkötter/Dau/Zuschlag, Gemeindliche Eigenbetriebe und Anstalten – Länderübergreifende Darstellung, 5. Aufl., S. 273; a.A. Klang/Gundlach/Kirchmer, Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt, 3. Auflage, § 102, Rn. 2).
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Der klägerische Einwand, dass Sinn und Zweck von § 110 Abs. 1 und 2 KVG LSA durch die streitgegenständliche haushaltsrechtliche Einordnung verkannt werde, weil eine schlichte Innenfinanzierung vorliege, greift nicht durch. Dieser besteht ersichtlich darin, dass vor der externen Kreditaufnahme sämtliche andere Finanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen sind und unter bestimmten Voraussetzungen die Haushaltssatzung einer Genehmigungspflicht unterworfen ist.
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Dem Sinn und Zweck von Absatz 1 ist derart Rechnung zu tragen, dass die Inanspruchnahme von Zahlungsmitteln des Sondervermögens einer externen Kreditaufnahme zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit vorzuziehen ist. Die Inanspruchnahme von Zahlungsmitteln der Sondervermögen ist dabei aber nur ein „anderes Mittel” in Abstufung zu "äußeren" Liquiditätskrediten im Sinne der Vorschrift, ohne dass dies ihrem rechtlichen Charakter als Liquiditätskredit entgegensteht. Denn der Rückgriff auf das Sondervermögen wird dabei zwar untechnisch als „inneres Darlehen” bezeichnet (Kommentar Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt, Klang/Gundlach/Kirchmer, 3. Auflage, § 102 Rn. 2; Kommentar Wirtschaftsrecht der Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt, Kirchmer/Meinecke, 2. Auflage, § 102 GO LSA Rn. 4), obwohl dieser Rückgriff in Abgrenzung zur Außenfinanzierung keinen förmlichen Akt der Kreditaufnahme umfasst. Beiden Finanzierungsmöglichkeiten ist jedoch gemein, dass eine Rückzahlungsverpflichtung besteht und der Haushalt hierdurch belastet wird. Lediglich rechtstechnisch, nicht jedoch in seiner wirtschaftlichen Bedeutung wird im Wege einer Abstufung zwischen der Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Sondervermögen und Liquiditätskrediten von Dritten differenziert. Eine Rückzahlungsverpflichtung läuft der von der Klägerin vertretenen Auffassung der schlichten Innenfinanzierung ebenso zuwider. Denn die Innenfinanzierung ist charakteristisch dadurch gekennzeichnet, dass durch die Einbehaltung vergangener Gewinne Geldmittel zur Verfügung stehen. Auch aus den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren des KVG LSA geht schließlich hervor, dass der Gesetzgeber auch die sogenannten inneren Darlehen unter den Begriff der Kredite fasst. In der Begründung zu § 98 zu Absatz 3 wird ausgeführt: „Im Begriff ‘Tilgung von Krediten’ sind auch innere Darlehen aus dem Bereich der Kernverwaltung und den verselbständigten Aufgabenbereichen im Sinne von § 118 Abs. 1 des Gesetzentwurfs enthalten (wie z.B. Ausleihungen aus Rückstellungen oder sonstigen verfügbaren Zahlungsmitteln; LT-Drs. 6/2247).” Dies steht auch nicht im Widerspruch zur vorher geltenden Regelungslage des § 102 GO LSA. Diese Regelung, die eine Abstufung der Finanzmittel zur Überbrückung des Zeitraums bis zum Eingang der für die Ausgabe vorgesehenen Einnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Kommune implizierte, unterschied ihrerseits wie bereits oben ausgeführt, zwischen der Auflösung von (eigenen) Liquiditätsreserven und dem Rückgriff auf Sondervermögen (so auch Klang/Gundlach/Kirchmer, a.A.o., § 102, Rn. 2).
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Die kassenrechtliche Einordnung der Verwendung liquider Mittel als Liquiditätskredit ist auch mit dem sich gegebenenfalls ergebenden Genehmigungsvorbehalt in § 110 Abs. 2 KVG LSA vereinbar. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass haushaltsrechtlich die „wahre” Leistungsfähigkeit der Kommune abgebildet wird.
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Auch wird durch diese rechtliche Einordnung die in § 128 Abs. 1 KVG LSA geregelte wirtschaftliche Betätigung in der Form der Eigenbetriebe nicht konterkariert. Da für die Eigenbetriebe Sonderrechnungen zu führen und Haushaltspläne aufzustellen sind (§ 121 Abs. 3 S. 1 KVG LSA), mithin eine wirtschaftliche Unterscheidung zum Gemeindevermögen vorliegt, besteht eine bereits im Gesetz angelegte divergierende Einordnung im Vergleich zum Regiebetrieb, welche im Einklang mit dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichbehandlungsgebot und dem sich aus Art. 28 Abs. 2 GG ergebenden kommunalen Selbstverwaltungsrecht steht. Des Weiteren folgt aus der nach Bildung der Eigenbetriebe eingeführten Genehmigungspflicht nach § 110 Abs. 2 KVG LSA nicht zwangsläufig eine Versagung derselben oder eine Konsolidierungspflicht, zumal bei der kommunalaufsichtsrechtlichen Genehmigung die „Art” des in Anspruch genommenen Liquiditätskredits nicht völlig unberücksichtigt bleiben dürfte. Darüber hinaus ist es der Klägerin unbenommen, in der Zukunft die Rechtsformwahl zu überdenken.
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Letztendlich führt auch der Vergleich zur wirtschaftlichen Konstellation Mutterkonzern und Tochterunternehmen zu keiner anderen rechtlichen Würdigung. Im Gegensatz zu dieser, dem HGB entnommenen Konstellation mangelt es dem KVG LSA an einer entsprechenden Regelung. Nach § 119 KVG LSA werden die jeweiligen Jahresabschlüsse zusammengefasst, allerdings nicht mit einer § 297 HGB entsprechenden Maßgabe der Darstellung als ein einziges Unternehmen. Der Landesgesetzgeber unterscheidet nach der Gesetzessystematik des KVG LSA zwischen dem gemeindlichen Haushalt und dem Sondervermögen. Gemäß § 121 Abs. 3 KVG LSA gehört das Vermögen der Eigenbetriebe zum Sondervermögen der Kommune. Zum Sondervermögen zählen Vermögensteile der Gemeinde, die getrennt vom freien Gemeindevermögen zu bewirtschaften und nachzuweisen sind. Die Eigenbetriebe sind rechtlich unselbstständig, aber finanzwirtschaftlich und organisatorisch selbstständig, mithin wird in Kongruenz zur Außenfinanzierung der Gemeinde Kapital von außen zugeführt.
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Darüber hinaus greift auch der klägerische Einwand, dass es sich um einen antizipativen Rechnungsbuchungsposten handele, nicht durch. Denn diesem steht die bedarfsorientierte und jederzeit drohende Rückzahlungsverpflichtung der Buchung im Konto 379 entgegen, welches bestehende, aber definitiv erst im zukünftigen Haushaltsjahr fällige Verbindlichkeiten erfasst.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2, 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.1.2 und 22.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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Annotations
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Der Konzernabschluss besteht aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel. Er kann um eine Segmentberichterstattung erweitert werden.
(1a) Im Konzernabschluss sind die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der das Mutterunternehmen in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich das Mutterunternehmen in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben.
(2) Der Konzernabschluß ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, daß der Konzernabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 nicht vermittelt, so sind im Konzernanhang zusätzliche Angaben zu machen. Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Mutterunternehmens, das als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Konzernabschluss beizufügenden schriftlichen Erklärung zu versichern, dass der Konzernabschluss nach bestem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 vermittelt oder der Konzernanhang Angaben nach Satz 3 enthält.
(3) Im Konzernabschluß ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären. Die auf den vorhergehenden Konzernabschluß angewandten Konsolidierungsmethoden sind beizubehalten. Abweichungen von Satz 2 sind in Ausnahmefällen zulässig. Sie sind im Konzernanhang anzugeben und zu begründen. Ihr Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns ist anzugeben.
(1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.
(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Der Konzernabschluss besteht aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel. Er kann um eine Segmentberichterstattung erweitert werden.
(1a) Im Konzernabschluss sind die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der das Mutterunternehmen in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich das Mutterunternehmen in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben.
(2) Der Konzernabschluß ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, daß der Konzernabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 nicht vermittelt, so sind im Konzernanhang zusätzliche Angaben zu machen. Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Mutterunternehmens, das als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Konzernabschluss beizufügenden schriftlichen Erklärung zu versichern, dass der Konzernabschluss nach bestem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 vermittelt oder der Konzernanhang Angaben nach Satz 3 enthält.
(3) Im Konzernabschluß ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären. Die auf den vorhergehenden Konzernabschluß angewandten Konsolidierungsmethoden sind beizubehalten. Abweichungen von Satz 2 sind in Ausnahmefällen zulässig. Sie sind im Konzernanhang anzugeben und zu begründen. Ihr Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns ist anzugeben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.