Handelsgesetzbuch - HGB | § 303 Schuldenkonsolidierung

(1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.

(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.

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Referenzen - Gesetze | § 303 HGB

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Handelsgesetzbuch - HGB | § 310 Anteilmäßige Konsolidierung


(1) Führt ein in einen Konzernabschluß einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen ein anderes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, so darf das andere Unternehmen in den Konzernabschluß

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 303 HGB.

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Jan. 2019 - II ZR 364/18

bei uns veröffentlicht am 08.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 364/18 Verkündet am: 8. Januar 2019 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AktG § 179a; GmbHG § 37

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 21. Okt. 2015 - 9 A 351/14

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die haushaltsrechtliche Einordnung der Inanspruchnahme von liquiden Mitteln der Eigenbetriebe durch die Kommune. 2 Der Beklagte ist in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt gemäß §

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 19. Dez. 2014 - 8 U 83/12

bei uns veröffentlicht am 19.12.2014

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 9. Mai 2012 - 8 O 383/09 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert: Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.