Handelsgesetzbuch - HGB | § 303 Schuldenkonsolidierung
Handelsgesetzbuch - HGB | § 303 Schuldenkonsolidierung
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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.
(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.
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(1) Führt ein in einen Konzernabschluß einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen ein anderes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, so darf das andere Unternehmen in den Konzernabschluß
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 08/01/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 364/18 Verkündet am: 8. Januar 2019 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AktG § 179a; GmbHG § 37
published on 21/10/2015 00:00
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten um die haushaltsrechtliche Einordnung der Inanspruchnahme von liquiden Mitteln der Eigenbetriebe durch die Kommune.
2
Der Beklagte ist in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt gemäß §
published on 19/12/2014 00:00
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 9. Mai 2012 - 8 O 383/09 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
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