Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 30. Okt. 2012 - 9 A 333/10

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2012:1030.9A333.10.0A
published on 30/10/2012 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 30. Okt. 2012 - 9 A 333/10
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Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Höhe seiner Heranziehung zu einer Abwasserabgabe nach dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG) für das Veranlagungsjahr 2006.

2

Mit Bescheid vom 26.10.2010 setzte der Beklagte die Abwasserabgabe für Schmutzwassereinleitungen auf 165.132,50 EUR (Ziffer 1 des Bescheides) und für Kleineinleitungen auf 45.524,89 EUR (Ziffer 2 des Bescheides) fest. Die festgesetzte Abwasserabgabe verrechnete der Beklagte mit Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung von Abwasseranlagen in Höhe von 131.329,03 EUR (Ziffer 3 des Bescheides), so dass das Leistungsgebot auf 79.328,36 EUR (Ziffer 4 des Bescheides) lautet. Die der Höhe nach unstreitige Abwasserabgabe für Schmutzwassereinleitungen wurde u.a. wie folgt verrechnet:

3

Für die Einleitstelle C, 1. Bauabschnitt setzte der Beklagte die Abwasserabgabe auf 5.629,77 EUR fest. Ausgehend von verrechenbaren Aufwendungen im unstreitigen Verrechnungszeitraum vom 08.12.2005 bis 07.12.2008 in Höhe von 145.426,29 EUR ließ der Beklagte die Verrechnung anteilig für 76 umgebundene Einwohner in Höhe von 2.473,19 EUR zu (Seite 21 des Bescheides vom 26.10.2010).

4

Für die Einleitstelle A-Stadt, DE C-Str./D-weg setzte der Beklagte die Abwasserabgabe auf 2.850,79 EUR fest. Ausgehend von verrechenbaren Aufwendungen im unstreitigen Verrechnungszeitraum vom 10.09.2006 bis 09.09.2009 in Höhe von 176.795,36 EUR verrechnete der Beklagte anteilig für 113 Tage (10.09.2006 bis 31.12.2006) für 66 umgebundene Einwohner 756,49 EUR (Seite 23 des Bescheides vom 26.10.2010).

5

Für die Einleitstelle RA E-Straße, A-Stadt setzte der Beklagte die Abwasserabgabe auf 27.524,90 EUR fest. Ausgehend von verrechenbaren Aufwendungen im unstreitigen Verrechnungszeitraum vom 15.12.2005 bis 14.12.2008 in Höhe von 92.043.94 EUR verrechnete der Beklagte anteilig für 314 umgeschlossene Einwohner 11.166,43 EUR (Seite 16 des Bescheides vom 26.10.2010).

6

Ausweislich des dem streitbefangenen Bescheid angefügten Vordruck 1 für die Messstelle Nr. 4 K 0468 waren vor dem jeweiligen Umschluss an der Einleitstelle C 173 Einwohner, an der Einleitstelle A-Stadt, DE C-Str./D-weg 77 Einwohner und an der Einleitstelle RA E-Straße, A-Stadt 774 Einwohner angeschlossen (vgl. Bl. 65 GA bzw. 377 Beiakte A).

7

Der Kläger hat am 26.11.2010 Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben und wendet sich gegen die Höhe der verrechneten Abwasserabgabe. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die hinsichtlich der Einleitstellen C, 1. Bauabschnitt A-Stadt, DE C-Str./D-weg und RA E-Str., A-Stadt vorgenommene Verrechnung der Abwasserabgabe zu gering sei. Die von dem Beklagten vorgenommene Einschränkung der verrechenbaren Abwasserabgabe auf die im Rahmen der jeweiligen Investitionsmaßnahme an die Verbandkläranlage angeschlossenen Einwohner sei rechtswidrig. Bei Kleinkläranlagen mit Überlauf in einen Bürgermeisterkanal erfolge auf dem jeweiligen Grundstück keine Einleitung von Abwasser in ein Gewässer gemäß § 2 Abs. 2 AbwAG, sondern die Einleitung i.S.d. § 2 Abs. 2 AbwAG erfolge erst am Auslauf des Bürgermeisterkanals. Nach § 10 Abs. 4 AbwAG seien die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Einleitung insgesamt fürdiese Einleitung geschuldete Abgabe zu verrechnen, so dass für die Ermittlung der verrechenbaren Abwasserabgabe ausschließlich auf die für die jeweilige Einleitstelle, d.h. Auslaufstelle des Bürgermeisterkanals insgesamt geschuldete Abgabe abzustellen sei. Für die Schmutzwassereinleitung stehe damit insgesamt eine verrechenbare Abgabe von 143.490,70 EUR (= 5.629,77 EUR + 2.850,79 EUR +27.524,90 EUR + 107.485,24 EUR [betrifft VKA A-Stadt]) anstatt der lediglich in Anrechnung gebrachten 121.881,35 EUR (Anlage E Seite 1 des Bescheides vom 26.10.2010) zur Verfügung, so dass 21.609,35 EUR zu Unrecht nicht verrechnet worden seien. Insgesamt betrage die verrechenbare Abwasserabgabe für das Jahr 2006 daher 152.938,38 EUR (= 143.490,70 EUR zzgl. Verrechnung Kleineinleiterabgabe i.H.v. 9.447,68 EUR), so dass sich die zu zahlende Abwasserabgabe 2006 auf 57.719,01 EUR (= 165.132,50 EUR + 45.524,89 EUR – 152.938,38 EUR) belaufe und das Leistungsgebot um 21.609,35 EUR überhöht sei.

8

Einzige Voraussetzung für die Verrechenbarkeit sei, dass bei der Einleitung insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten sei. Die vom Beklagten praktizierte Verrechnung nur in Höhe der jeweils konkret vermiedenen Schadstofffracht der jeweiligen Einleitstelle finde keinen Rückhalt im Wortlaut des § 10 Abs. 4 AbwAG. Richtig sei zwar, dass bei der Außerbetriebnahme von Bürgermeisterkanälen die Schmutzwassereinleitung nur anteilig entfalle, dieser Anteil reiche aber aus, um insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht dieser Einleitstelle herbeizuführen.

9

Der Kläger beantragt,

10

den Bescheid des Beklagten vom 26.10.2010 insoweit aufzuheben, als eine Abwasserabgabe von mehr als 57.719,01 EUR zu zahlen ist.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er verteidigt seinen Bescheid und führt im Wesentlichen aus, dass eine bauabschnittsweise Betrachtung maßgebend sei, d.h. die Abwasserabgabe – solange noch Einleitungen vorgenommen würden – nicht vollständig verrechenbar sei. Die vorhandene Schmutzwassereinleitung entfalle bei den außer Betrieb genommenen Bürgermeisterkanälen des Klägers je Bauabschnitt immer nur anteilig. Zwar sei mit Bescheid festgestellt worden, dass die entstandene Abgabenschuld des Klägers für die Schmutzwassereinleitung aus den Bürgermeisterkanälen dem Grunde nach in voller Höhe verrechnungsfähig sei, dies bedeute aber nicht, dass diese Abgabenschuld in dieser Höhe auch zur Verrechnung herangezogen werden könne. Die Höhe der verrechenbaren Abgabeschuld bestimme sich nach der anteiligen Schmutzfracht, die aus den vorhandenen Einleitungen – hier Bürgermeisterkanäle – entfalle, weil sie über neue Abwasserkanäle der Abwasserbehandlungsanlage in A-Stadt zugeführt würden. Dazu sei die jeweilige Inbetriebnahme der Zuführungsleitung (Bauabschnitt) und der ihn vorausgehende dreijährige Verrechnungszeitraum zu berücksichtigen. Es reiche nicht allein aus, dass in einer Ortslage ein Kanalsystem zur Ablösung alter Bürgermeisterkanäle gebaut werde, um die Abgabenschuld für die „irgendwann“ gänzlich entfallende Einleitung vorab in vollem Umfang verrechnen zu können. Der zulässige Verrechnungszeitraum sei mit drei Jahren gesetzlich normiert. Die Inbetriebnahme der einzelnen Bauabschnitte des Abwassersystems A-Stadt habe nachweislich nicht dazu geführt, dass die „alten“ Einleitstellen bereits nach der Fertigstellung eines Bauabschnitts komplett entfallen seien. Das Abwasser aus den Ortslagen, wenn auch stets weniger werdend, werde noch solange über die drei zu den Bürgermeisterkanälen gehörenden Einleitstellen ins Gewässer eingeleitet, bis der letzte Straßenzug davon abgetrennt worden sei. Da die Zuführung der Schmutzwasserfracht vorhandener Einleitungen in die aufnehmende Kläranlage nicht in vollem Umfang zum gleichen Zeitpunkt erfolgt sei, könne auch die Verrechnung einer Abgabeschuld für die letztlich insgesamt entfallenden Einleitungen nur unter der Berücksichtigung des Zeitpunktes des Wegfalls der jeweils anteiligen Schmutzfrachteinleitung erfolgen. Die Berechnung des jeweiligen Anteils sei in der Weise erfolgt, dass die zuvor über den Bürgermeisterkanal angeschlossenen Einwohner und die umgeschlossenen Einwohner zu der verrechnungsfähigen Abwasserabgabe ins Verhältnis gesetzt worden seien.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im anhängigen Verfahren und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

15

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

16

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26.10.2010 ist, soweit eine Abwasserabgabe von mehr als 59.687,23 EUR erhoben wird, rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten. Soweit der Kläger zudem einen darüber hinausgehenden Abzug von 1.968,22 EUR begehrt, ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

17

Die Beteiligten streiten allein über die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten vorgenommenen Beschränkung der verrechenbaren Abwasserabgabe auf die im Rahmen der jeweiligen Investitionsmaßnahme an die Verbandkläranlage angeschlossenen Einwohner, mithin über den Umfang der Verrechnung der Abwasserabgabe für Schmutzwassereinleitungen bei nicht in Gänze entfallenden Schmutzwassereinleitungsstellen.

18

Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 des Abwasserabgabengesetztes vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung der umweltrechtlichen Vorschriften vom 11.08.2010 (BGBl. I S. 1163) – AbwAG –. Werden Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 von Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können nach § 10 Abs. 3 AbwAG die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren von der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG gilt für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, Absatz 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.

19

Vorliegend sind die Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 4, 3 AbwAG gegeben, so dass die für die jeweilige Baumaßnahme – unbestrittenen und im Bescheid ausgewiesenen – Investitionskosten als solche verrechnungsfähig sind. Vor der Errichtung der jeweiligen Entwässerungskanäle wurde das Abwasser der nunmehr an die Verbandskläranlage A-Stadt angeschlossenen Grundstücke nach der Vorbehandlung in Kleinkläranlagen mit vorhandenem Überlauf mittels Bürgermeisterkanäle den Einleitstellen C (1. Bauabschnitt), A-Stadt, DE C-Str./D-weg bzw. RA E-straße, A-Stadt zugeführt. Der von dort aus erfolgende Zufluss in ein Gewässer stellt jeweils eine Einleitung im Sinne des § 2 Abs. 2 AbwAG dar, da nach dieser Vorschrift Einleiten im Sinne des AbwAG das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer ist. Unproblematisch sind die errichteten Entwässerungskanäle auch Zuführungsanlagen im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG, da sie das Abwasser nunmehr einer Abwasserbehandlungsanlage – nämlich der Verbandskläranlage A-Stadt – zuführen. Auch ist bei den jeweiligen Einleitungen insgesamt (also den bisherigen Einleitungen der vorbezeichneten streitbefangenen Einleitungsstellen) mit einer Verminderung der Schadstofffracht insgesamt zu rechnen, da die Reinigungsleistung einer Kläranlage unstreitig über der von Kleinkläranlagen liegt.

20

Die jeweiligen Investitionen für die Zuführungsanlagen sind grundsätzlich mit den Abgaben verrechenbar, die für die jeweilige Einleitung geschuldet wird, die nunmehr aufgrund der Zuführung zur Verbandskläranlage „entfällt“. Maßgebend in diesem Verfahren ist damit allein, in welchem Umfang die für die streitbefangenen Einleitungsstellen festgesetzte Abwasserabgabe innerhalb der Verrechnung zu berücksichtigen ist, wenn – wie hier – die jeweilige Einleitstelle nicht in Gänze aufgegeben wird, sondern sich durch den Umschluss vormaliger Indirekteinleiter (lediglich) die Schadstofffracht reduziert, mithin die Einleitungsstellen durch weitere Indirekteinleiter darüber hinaus beansprucht wird.

21

Die Frage, mit welchem Teil der insgesamt geschuldeten Abwasserabgabe ein Abgabepflichtiger die Aufwendungen für Anlagen im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG verrechnen kann, wird vom Gesetz nicht ausdrücklich beantwortet. Die Verwaltungspraxis – jedenfalls im Land Sachsen-Anhalt – beruht auf der Annahme, dass neben der für die Abwasserbehandlungsanlage zu entrichtende Abwasserabgabe nur mit der Abgabe für solche bisherigen Einleitungen verrechnet werden kann, die durch die Zuführung in eine bestehende Abwasserbehandlungsanlage künftig entfallen sollen. Demgegenüber geht der Kläger davon aus, dass die für „diese Einleitung geschuldeten Abgabe“ die gesamte für die jeweilige Einleitungsstelle geschuldete Abgabe umfasst und nicht teilbar ist. Unter Berücksichtung aller auslegungsrelevanter Umstände spricht Überwiegendes dafür, dass – in Entsprechung der klägerischen Rechtsauffassung – mit der für die Einleitungsstelle insgesamt festgesetzten Abwasserabgabe und nicht nur mit der anteiligen Abwasserabgabe für die „wegfallende“ (Teil-) Einleitung verrechnet werden darf.

22

Der Wortlaut des Gesetzes lässt grundsätzlich beide Auslegungen zu. § 10 Abs. 4 AbwAG enthält zugunsten der Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage i.S.d. § 60 Abs. 1 WHG zuführen, keine selbständige Verrechnungsregelung, sondern bringt Absatz 3 "entsprechend" zur Anwendung. Die von § 10 Abs. 4 AbwAG angeordnete "Maßgabe" betrifft aber nur die Anforderungen an die Minderung der Schadstofffracht. Hinsichtlich der Frage, welche Abwasserabgabe für die Verrechnung maßgeblich ist, verbleibt es daher bei der angeordneten entsprechenden Geltung des § 10 Abs. 3 AbwAG. Der Wortlaut dieser Regelung ist insoweit unergiebig. Sie bezieht sich auf Abwasserbehandlungsanlagen und stellt auf deren Einleitung in das Gewässer ab. Abwasserabgabenrechtlich liegt deshalb immer nur e i n e maßgebliche Einleitung vor. Mit der für "diese Einleitung" geschuldeten Abgabe soll nach dem Wortlaut des Absatzes 3 verrechnet werden können. Demgegenüber existieren in der Situation des Absatzes 4 notwendigerweise mehrere Einleitungen: die durch den Kanalanschluss wegfallenden "vorhandenen Einleitungen" und die Einleitung der Kläranlage selbst, an die zugeführt wird. Auch betrifft Absatz 4 nicht Abwasserbehandlungsanlagen, sondern "Zuführungsanlagen" als Teil des "Systems Abwasserbehandlungsanlage" (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2004, – 9 C 13.03 –, juris, Rn. 17).

23

Wegen dieser unterschiedlichen Anlagen- und Einleitungssituation ist bereits fraglich, ob die von dem Beklagten als erforderlich erachtete Bezogenheit der abwasserabgabenpflichtige Einleitung und der verrechnungsfähige Aufwendung zwingend ist (so auch BVerwG, Urteil vom 20.01.2004, – 9 C 13.03 –, juris, Rn. 17). Auch die Gesetzessystematik führt für die Frage, in welchem Umfang Abwasserabgaben im Rahmen des § 10 Abs. 4 AbwAG zur Verrechnung in Betracht kommen, zu keinem eindeutigen Ergebnis. Zwar verzichtet die in § 10 Abs. 5 AbwAG vorgesehene Verrechnungsmöglichkeit auf jeden betriebstechnischen Zusammenhang zwischen der begünstigten Abwasseranlage und der abgabepflichtigen Einleitung, indem eine Verrechnung mit "anderen Einleitungen" ausdrücklich zugelassen wird. Es handelt sich aber um eine nur auf die neuen Bundesländer beschränkte Sondervorschrift, die im Jahr 2006 keine Wirkung mehr entfaltet und die über die hier strittige Verrechnungsmöglichkeit offensichtlich hinausgeht. Mit ihr lässt sich weder für die engere Auffassung des Beklagten noch für die weitere Auffassung des Klägers etwas gewinnen. Dass der im Rahmen von § 10 Abs. 4 AbwAG entsprechend geltende Absatz 3 verlange, dass sich abgabepflichtige Einleitung und Investitionsaufwendung aufeinander bezögen, spricht in systematischer Hinsicht, dass dieser Bezug schon im Rahmen des Absatzes 3 nicht streng durchgehalten wird. Die Vorschrift gestattet dann, wenn die Investition bei nur einem von mehreren bewerteten Schadstoffen zu einer Schadstofffrachtreduzierung und demgemäß nur insoweit zu einer geringeren Abwasserabgabe führt, eine Verrechnung mit der "insgesamt geschuldeten" Abwasserabgabe. Zur Verrechnung kommen also insbesondere auch solche Teile der Abwasserabgabe, die selbst von der Investition nicht betroffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2004 – 9 C 13.03 – juris, Rn. 18; Urteil vom 08.09.2003 – 9 C 1.03 – juris; Gesetzesbegründung zur Fassung des § 10 Abs. 3 AbwAG – „insgesamt für diese Einleitung geschuldete Abgabe“ – Entwurf des Dritten Änderungsgesetzes des Abgabengesetzes, BT-Drs. 11/4942).

24

Ein vergleichbarer Fall ist vorliegend gegeben. Der Teil der Abwasserabgabe, der durch Indirekteinleiter bedingt wird, die noch nicht im Rahmen der jeweiligen Kanalbaumaßnahme umgeschlossen werden, sind als Teil der im Sinne des Absatzes 3 insgesamt geschuldeten Abgabe zu begreifen. Hiervon ausgehend spricht bereits Vieles dafür, dass die vom Beklagten angenommene Bezogenheit der abgabepflichtigen Einleitung und Investitionsaufwendung weder im Gesetz hinreichend seinen Niederschlag findet noch notwendig ist.

25

Hinzu kommt, dass das AbwAG die Abwasserabgabe für Einleitungsstellen erhebt. Zuvorderst sind in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Grundlagen für die Erhebung einer Abwasserabgabe – unabhängig von der Frage der etwaigen Verrechenbarkeit – in den Blick zu nehmen. Nach § 1 Abs. 1 AbwAG ist für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 1 bis 3 WHG eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Anknüpfung für diese Abwasserabgabe ist – wie bereits dargestellt – das unmittelbare Einleiten von Abwasser in ein Gewässer i.S.d. § 2 Abs. 2 AbwAG, wobei für die Ermittlung der der Abwasserabgabe für das Einleiten von Schmutzwasser zugrunde zu legende Zahl der Schadeinheiten die Stelle als örtlicher Anknüpfungspunkt grundsätzlich maßgebend ist, an der nach dem Zulassungsbescheid das Schmutzwasser in das Gewässer eingeleitet wird (Einleitungsstelle), also die Gewässerbenutzung stattfindet, mithin der Abgabentatbestand verwirklicht wird. Sodann richtet sich die für diese Einleitungsstelle festzusetzende Abgabe nach dem sich aus § 9 Abs. 4 Satz 2 AbwAG ergebenden Abgabensatz und der Schädlichkeit des Abwassers, welche unter Zugrundelegung bestimmter Parameter in Schadeinheiten ermittelt wird (vgl. § 3 Abs. 1 AbwAG). Hiervon ausgehend ist die Einleitungsstelle im vorbezeichneten Sinne als Gesamtheit zu betrachten. Eine Aufgliederung – nach angeschlossenen Einwohnern – erfolgt nicht.

26

Schließlich ergibt sich auch nach der teleologischen und historischen Auslegung keine andere Betrachtungsweise. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 20.01.2004 (vgl. a.a.O., Rn. 20 ff.) – zum Sinn und Zweck sowie der Entstehung der Verrechnungsvorschriften des § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG im Zusammenhang mit der Verrechenbarkeit von Investitionsmaßnahmen für Kanalbaumaßnahmen mit der für die Abwasserbehandlungsanlage festgesetzten Abwasserabgabe ausgeführt :

27

„Sinn und Zweck der Verrechnungsvorschriften des § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG ist es, Maßnahmen zur Verringerung der Abwasserschädlichkeit anzustoßen. Von der Abwasserabgabe soll eine Anreizwirkung zur Durchführung von Gewässerschutzmaßnahmen ausgehen (BTDrucks 12/4272 S. 1 und 7). Diese Lenkungswirkung wird durch das "Bauphasenprivileg" nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG gestützt, indem der Investitionsaufwand für bestimmte Maßnahmen schon vor deren Wirksamkeit, nämlich bereits während der auf drei Jahre geschätzten Bauzeit, mit der in diesem Zeitraum anfallenden Abwasserabgabe verrechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2003 a.a.O. m.w.N.). Mit einer entsprechenden Lenkungsfunktion wurde auch die Einführung der Verrechnungsmöglichkeit des Absatzes 4 begründet: Die Gesetzentwürfe des Freistaates Bayern (BRDrucks 565/92) und des Bundesrates (BTDrucks 12/4272 S. 1 und 5) heben hervor, dass das Bauphasenprivileg auf Kanalbaumaßnahmen erweitert werden müsse, weil solche Maßnahmen im Einzelfall wasserwirtschaftlich dringlicher seien als eine aufwendige, relativ geringfügige Wirkungsgradsteigerung bei der Kläranlage. Mit der geschuldeten Abwasserabgabe sollten deshalb diejenigen Aufwendungen verrechenbar sein, "welche einer bestehenden nach den Regeln der Technik betriebenen Abwasserbehandlungsanlage zugeordnet" seien (BTDrucks 12/4272 S. 5). Die Verrechnungsmöglichkeit sollte unabhängig davon bestehen, ob die getätigten Aufwendungen zu einer Minderung der Schadstofffracht führen. Die Bundesregierung stimmte der Gesetzesinitiative zu, hatte aber - unter dem Gesichtspunkt der Lenkungsfunktion - Bedenken gegen eine Privilegierung auch solcher Maßnahmen, die nicht "unmittelbar emissionsmindernd wirken" (BTDrucks 12/4272 S. 7). Der Umweltausschuss des Bundestages griff die von Bundesrat und Bundesregierung verfolgten Intentionen ausdrücklich auf und fasste Absatz 4 so, wie er dann auch Gesetz geworden ist. Die Neufassung wurde u.a. mit einer Eingrenzung der Verrechnungsmöglichkeit für Kanäle auf die Fälle begründet, die mit der Funktion der Abwasserabgabe als Lenkungsabgabe zur Minderung von Schadstoffemissionen besser vereinbar sind. Verrechnungsfähig sollten danach nur Sammelkanalisationen sein, durch die sanierungsbedürftige Einleitungen an eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen werden und dadurch insgesamt (Abwasserbehandlungsanlage im bisherigen Umfang sowie die noch nicht angeschlossenen vorhandenen Einleitungen) geringere Schadstofffrachten in die Gewässer gelangen (BTDrucks 12/6281 S. 9).

28

Hieraus wird hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber - wie vom Verwaltungsgerichtshof angenommen - im Interesse der Sicherung der Lenkungsfunktion zwar den Kreis der privilegierungswürdigen Kanalbaumaßnahmen, nicht aber das bei der Abwasserabgabe zur Verfügung stehende Verrechnungsvolumen beschränken wollte. An der Vorstellung des Gesetzentwurfs, dass Kläranlage und ihr "zugeordnete" Abwasseranlagen (wie z.B. Entwässerungskanäle) eine Anlageneinheit bilden, für deren Verrechnung auch das auf die Kläranlage bezogene Abgabenvolumen zur Verfügung steht, hat er festgehalten. Gegenteiliges kommt an keiner Stelle des Gesetzgebungsverfahrens zum Ausdruck; insbesondere spricht die gegenüber den Gesetzentwürfen geänderte Gesetzesfassung für und nicht gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts.

29

Die im Gesetzgebungsverfahren betonte Lenkungsfunktion zur Schaffung von Anreizen für die Investition in Kanalbaumaßnahmen kann sich nur dann voll entfalten, wenn diesen - regelmäßig sehr hohen - Aufwendungen auch ein entsprechend hohes Verrechnungsvolumen gegenübersteht.“

30

Macht man die Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts für die vorliegende Fragestellung fruchtbar, hängt das Verrechnungsvolumen nicht zwingend von der Maßnahmenbezogenheit ab. Der Gesetzgeber hat vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass während der Bauphase der Zuführungsanlage eine umfängliche Verrechenbarkeit insbesondere auch mit der Abwasserabgabe für die Verbandskläranlage möglich ist, obwohl die Abgabenlast – offensichtlich – überwiegend aus anderen Schmutzwasserzuleitungen resultiert. Dies auf den vorliegenden Fall entsprechend angewendet, ist eine vollständige Verrechnungsfähigkeit der Abwasserabgabe für die nicht entfallende Einleitungsstellen zulässig, zumal eine Teilbarkeit nach Teilströmen und sodann nach den zuleitenden Einwohnerwerten nicht erfolgt, mithin die Einleitungsstellen in ihrer Gänze Betrachtung finden.

31

Dass Voraussetzung für die Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG mindestens zwei Einleitungen sind, von denen eine aufgegeben und deren Abwasser zuleitungsverändert einer anderen Abwasserbehandlungsanlage und damit Einleitung zugeführt wird, aus der weiter eingeleitet wird (vgl. Köhler/Meyer, Abwasserabgabengesetz, Kommentar, 2. Aufl., 2006, § 10 Rn. 129), führt ebenfalls zu keiner anderen Sichtweise. Denn lediglich einzelne Indirekteinleitungen wurden aufgegeben und nicht etwa die Direkteinleitung als solche. Hieraus zu schließen, dass es einer Teilstrombetrachtung, nämlich bezogen auf den jeweiligen Indirekteinleiter bedarf, trägt ausgehend von dem durch die Auslegung gestützten Ergebnis nicht.

32

Ist die Abwasserabgabe der jeweiligen Einleitungsstelle damit in der Regel in Gänze verrechenbar, ist hinsichtlich der streitbefangenen Einleitstelle A-Stadt, DE C- Str./D-weg zudem zu berücksichtigen, dass der Verrechnungszeitraum erst im Laufe des Veranlagungsjahres – nämlich am 10.09.2006 – begonnen hat, mithin eine taggenaue Ermittlung der Abgabe vorzunehmen ist. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich der Dreijahreszeitraum des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG nicht auf Abgabejahre bezieht, sondern taggenau vom maßgeblichen Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage zurückzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1997 – 8 C 26.96 – juris; VG B-Stadt, Urteil vom 06.06.2011 – 4 A 138/10 – juris). Hiervon ausgehend hat der Beklagte zu Recht 113 Kalendertage (10.09.2006 bis 31.12.2006) seiner Berechnung des verrechnungsfähigen Abgabevolumens und nicht etwa – wie vom Kläger begehrt – die gesamte für das Jahr 2006 festgesetzte Abgabe zugrunde gelegt, so dass sich ausgehend von einer Abwasserabgabe für die Einleitstelle A-Stadt, DE C-Str./D-weg i.H.v. 2.850,79 EUR eine verrechnungsfähige Abwasserabgabe von 882,57 EUR ergibt (= 2.850,79 EUR x 113 T / 365 T).

33

Sodann ergibt sich folgende Verrechnung (vgl. Anlage E zum Bescheid vom 26.10.2010):

34

Abwasserabgabe der streitbefangenen Einleitstellen:

35

C, 1. Bauabschnitt:      5.629,77 EUR
A-Stadt, DE C-Str./D-weg:      2.850,79 EUR
 RA E-Str. A-Stadt:      27.524,90 EUR

36

Verrechenbarer Anteil der streitbefangenen Einleitungsstellen bei taggenauer Berücksichtigung:

37

C, 1. Bauabschnitt:      5.629,77 EUR
A-Stadt, DE C-Str./D-weg:      882,57 EUR
RA E-Str. A-Stadt:      27.524,90 EUR

38

Die Einbeziehung dieser Zahlen in die im Übrigen – unstreitige – Verrechnung (Anlage E des Bescheides) ergibt eine verrechenbare Abwasserabgabe für Schmutzwassereinleitung i.H.v. 141.522,48 EUR (= 5.629,77 EUR + 882,57 EUR +27.524,90 EUR + 107.485,24 EUR [betrifft VKA A-Stadt]), so dass die vom Beklagten vorgenommene Verrechnung dahinter um 19.641,13 EUR zurückbleibt. Insgesamt beträgt somit die verrechenbare Abwasserabgabe für das Jahr 2006 150.970,16 EUR (= 141.522,48 EUR zzgl. Verrechnung Kleineinleiterabgabe i.H.v. 9.447,68 EUR), so dass die zu zahlende Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2006 59.687,23 EUR (= 165.132,50 EUR + 45.524,89 EUR – 150.970,16 EUR) beträgt, mithin die vom Beklagten geforderte Abwasserabgabe von 79.328,36 EUR um 19.641,13 EUR überhöht ist.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei der Kläger 1/10 und der Beklagte 9/10 der Kosten entsprechend des jeweils unterliegenden Teils zu tragen haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

40

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des GerichtskostengesetzesGKG –.


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Annotations

(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.

(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.

(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von

1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist,
2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen,
3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt,
4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.

(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.

(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.

(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.

(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von

1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist,
2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen,
3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt,
4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.

(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.

(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.

(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.

(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.

(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 nach dem Stand der Technik, andere Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.

(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn

1.
für die Anlage nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder
2.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das
a)
aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt, und
b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, fällt oder
3.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das
a)
aus einer Deponie im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammt, sofern sich die Zulassung der Deponie nicht auf die Anlage erstreckt, und
b)
nicht unter die Richtlinie91/271/EWGfällt.
Die Genehmigung ist zu versagen oder mit den notwendigen Nebenbestimmungen zu versehen, wenn die Anlage den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entspricht oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dies erfordern. § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und 3 und § 17 gelten entsprechend. Für die Anlagen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllen, gelten auch die Anforderungen nach § 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.

(4) Sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, hat der Betreiber die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendigen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der Betreiber der Anlage darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder wenn die zuständige Behörde sich innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.

(5) Kommt der Betreiber einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, einer Nebenbestimmung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2, 3, 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2, nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 oder der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung nicht nach und wird hierdurch eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt herbeigeführt, so hat die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage oder den Betrieb des betreffenden Teils der Anlage bis zur Erfüllung der Nebenbestimmung oder der abschließend bestimmten Pflicht zu untersagen.

(6) Wird eine Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben oder wesentlich geändert, so ordnet die zuständige Behörde die Stilllegung der Anlage an.

(7) Die Länder können regeln, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer Anzeige oder Genehmigung bedürfen. Genehmigungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von

1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist,
2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen,
3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt,
4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.

(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.

(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.

(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.

(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.

(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.

(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.

(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von

1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist,
2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen,
3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt,
4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.

(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.

(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.

(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.

(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.

(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 nach dem Stand der Technik, andere Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.

(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn

1.
für die Anlage nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder
2.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das
a)
aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt, und
b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, fällt oder
3.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das
a)
aus einer Deponie im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammt, sofern sich die Zulassung der Deponie nicht auf die Anlage erstreckt, und
b)
nicht unter die Richtlinie91/271/EWGfällt.
Die Genehmigung ist zu versagen oder mit den notwendigen Nebenbestimmungen zu versehen, wenn die Anlage den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entspricht oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dies erfordern. § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und 3 und § 17 gelten entsprechend. Für die Anlagen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllen, gelten auch die Anforderungen nach § 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.

(4) Sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, hat der Betreiber die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendigen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der Betreiber der Anlage darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder wenn die zuständige Behörde sich innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.

(5) Kommt der Betreiber einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, einer Nebenbestimmung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2, 3, 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2, nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 oder der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung nicht nach und wird hierdurch eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt herbeigeführt, so hat die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage oder den Betrieb des betreffenden Teils der Anlage bis zur Erfüllung der Nebenbestimmung oder der abschließend bestimmten Pflicht zu untersagen.

(6) Wird eine Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben oder wesentlich geändert, so ordnet die zuständige Behörde die Stilllegung der Anlage an.

(7) Die Länder können regeln, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer Anzeige oder Genehmigung bedürfen. Genehmigungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von

1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist,
2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen,
3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt,
4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.

(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.

(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.

(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.

(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.

Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.

(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.

(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).

(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.

(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit

- ab 1. Januar 198112 DM,
- ab 1. Januar 198218 DM,
- ab 1. Januar 198324 DM,
- ab 1. Januar 198430 DM,
- ab 1. Januar 198536 DM,
- ab 1. Januar 198640 DM,
- ab 1. Januar 199150 DM,
- ab 1. Januar 199360 DM,
- ab 1. Januar 199770 DM,
- ab 1. Januar 200235,79 Euro

im Jahr.

(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl

1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und
2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt sind.

(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.

(1) Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der oxidierbaren Stoffe, des Phosphors, des Stickstoffs, der organischen Halogenverbindungen, der Metalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihrer Verbindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischeiern nach der Anlage zu diesem Gesetz in Schadeinheiten bestimmt wird. Eine Bewertung der Schädlichkeit entfällt außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und Kleineinleitungen (§ 8), wenn die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge die in der Anlage angegebenen Schwellenwerte nicht überschreitet oder der VerdünnungsfaktorG(tief)EI nicht mehr als 2 beträgt.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) richtet sich die Abgabe nach der Zahl der Schadeinheiten im Gewässer unterhalb der Flusskläranlage.

(3) Die Länder können bestimmen, dass die Schädlichkeit des Abwassers insoweit außer Ansatz bleibt, als sie in Nachklärteichen, die einer Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet sind, beseitigt wird.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in der Anlage festgelegten Vorschriften über die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik anzupassen, wenn dadurch die Bewertung der Schädlichkeit nicht wesentlich verändert wird.

(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von

1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist,
2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen,
3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt,
4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.

(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.

(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.

(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.

(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.