Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 15. Jan. 2014 - 8 A 20/13

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2014:0115.8A20.13.0A
published on 15/01/2014 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 15. Jan. 2014 - 8 A 20/13
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Gericht

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Gründe

1

Der Antrag auf gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des Verfahrens nach § 60 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 DG LSA hat keinen Erfolg.

2

§ 60 Abs. 1 Satz 1 DG LSA bestimmt, dass „der Beamte beim Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen“ kann, wenn „ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Einleitung durch Erlass einer Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden“ ist. Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss vor, ist der Antrag abzulehnen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 DG LSA).

3

Zur Überzeugung des Disziplinargerichts liegt zum augenblicklichen Zeitpunkt, d. h. zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch) ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens vor, so dass (noch) keine gerichtliche Fristsetzung geboten ist.

4

Die gerichtliche Fristsetzung dient der Gewährleistung des dem Disziplinarrecht innewohnenden Beschleunigungsgebots (§ 4 DG LSA). Unangemessen ist eine über sechs Monate hinausgehende Dauer des behördlichen Disziplinarverfahrens, wenn die Sachaufklärung bzw. Verfahrenshandlungen nicht mit der gebotenen und möglichen Beschleunigung durchgeführt worden sind. Dabei hat das Disziplinargericht einerseits die Unabhängigkeit des mit den Ermittlungen betrauten Beamten (Ermittlungsführer) und dessen Beurteilungsspielraum zu den einzelnen Aufklärungspunkten und Aufklärungsmitteln sowie die notwendige Bearbeitungs- und Prüfungszeit, andererseits das Recht des Beschuldigten auf beschleunigte Bearbeitung zu berücksichtigen.

5

Ob unangemessen verzögert wurde, lässt sich nicht durch den bloßen Vergleich einer pauschalen Prognose der notwendigen Gesamtbearbeitungszeit mit dem Sechsmonatszeitraum beantworten, sondern nur durch konkrete Nachprüfung des bisherigen realen Bearbeitungszeitaufwandes feststellen. Sinn des zeitlichen Rahmens im Sinne der Beschleunigung ist nicht, eine fiktive Bearbeitungszeit zu errechnen und daran die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes zu messen. Das wäre nicht nur utopisch, sondern würde auch in rechtlich bedenklicher Weise in die Disziplinarbefugnisse des Dienstherrn eingreifen. Der Zweck der Fristsetzung zielt allein darauf ab, die - auf der Grundlage der zu akzeptierenden Aufklärungserwägungen - tatsächlich erfolgten Verfahrensverzögerungen zu erfassen. Bei der Feststellung des Arbeitsaufwandes ist nicht von dem Arbeitsaufwand auszugehen, den das Disziplinargericht nach seiner Beurteilung der Rechtslage annehmen würde, sondern von demjenigen, der sich aus der Aufklärungsbeurteilung des Ermittlungsführers ergibt. Hierbei ist Großzügigkeit geboten. Unangemessene Verzögerung ist gleichbedeutend mit sachlich nicht gerechtfertigter Untätigkeit der jeweils befassten Disziplinarorgane. Untätigkeit des Ermittlungsführers liegt nicht in den Einarbeitungs- und Überlegungszeiten, in den unvermeidbaren Zwischenzeiten zwischen Ladung und Anhörungs- oder Beweistermin in den üblichen Bürolaufzeiten, in den durch die Beschuldigten selbst veranlassten Unterbrechungen oder Vertagungen von Terminen oder Fristverlängerung für Schriftsätze, in den urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheiten der Beteiligten. Ergibt aber die genaue Nachprüfung, dass das jeweils zuständige Organ auf der Basis seiner Aufklärungsbeurteilung längere Zeiten ohne sachlichen Grund untätig geblieben ist, so liegt darin eine unangemessene Verzögerung. Das sodann weiter erforderliche Verschulden ergibt sich daraus, dass die Organe nicht für die ihnen mögliche Beschleunigung des Verfahrens sorgten (vgl. zum Ganzen: VG Magdeburg, Beschluss v. 26.11.2013, 8 A 18/13; Beschluss v. 21.03.2013, 8 A 4/13; Beschluss v. 28.03.2012, 8 A 2/12; alle juris; Hummel/Köhler/Mayer; BBG 4. Auflage 2009, § 62 Rz 10 ff.).

6

Gemessen an diesen Vorraussetzungen kann vorliegend nicht von einer verzögerten Bearbeitung ausgegangen werden. Unter dem 09.04.2013 teilte die Beklagte dem Beamten mit, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren eröffnet werde. Es bestehe der Verdacht, dass der Beamte bei der Manipulation des Zeiterfassungssystems zu Gunsten seiner Lebensgefährtin seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe. Zugleich wurde die Aussetzung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 22 Abs. 3 DG LSA wegen zeitgleicher laufender strafrechtlicher Ermittlungen angeordnet. Mit Verfügung vom 03.05.2013 ordnete die Beklagte die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens an. Es folgten Verfügungen nach § 38 DG LSA zur vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge sowie deren gerichtliche Überprüfung. In der Folgezeit fand beim Kläger ein Anwaltswechsel statt. Im August 2013 nahm die Ermittlungsführerin Einsicht in die Personalakte des Klägers und nahm umfangreiche Zeugenvernehmungen vor, wobei der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter Beweisanträge stellten bzw. ankündigten. Mit Verfügung vom 12.10.2013 bestellte die Beklagte einen anderen Ermittlungsführer, der ebenso bis in den Dezember 2013 umfassende Ermittlungen vornahm.

7

Schließlich stellte der Kläger mit Schriftsatz vom 28.11.2013 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung nach § 60 DG LSA. Die Beklagte äußerte sich unter dem 23.12.2013 zu den zeitlichen Gegebenheiten. Die Erstellung des Ermittlungsberichtes stehe nunmehr an.

8

Aufgrund dieser zeitlichen Darstellung des Disziplinarvorganges und der Ermittlungen ist zwar das in § 60 Abs. 1 Satz 1 DG LSA vorgesehene Zeitfenster von sechs Monaten seit der Einleitung des Disziplinarverfahrens zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung um nahezu weitere drei Monate überschritten. Dabei ist aber bereits zu berücksichtigen, dass die Ermittlungen bis zum 03.05.2013 ordnungsgemäß nach § 22 Abs. 3 DG LSA ausgesetzt waren, so dass effektiv nur von einem Überschreitungszeitraum von zwei Monaten ausgegangen werden muss (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 DG LSA). Diese zeitliche Überschreitung ist zur Überzeugung des Disziplinargerichts aber hinnehmbar und zudem nicht ungewöhnlich. Vielmehr sind gerade keine ungewöhnlichen, nicht der sachgerechten Durchführung des Verfahrens geschuldete Verzögerungen zu verzeichnen, wie es etwa der Stillstand der Bearbeitung bedeuten würde. Die aufwendigen und zeitraubenden Ermittlungen sind allein der sorgfältigen Aufklärung des Disziplinarvorwurfs geschuldet.

9

Dabei hat auch die Auswechselung des Ermittlungsführers nicht zu einer der Beklagten vorzuwerfenden unangemessenen Zeitverzögerung geführt. Denn dieser hat umgehend die Ermittlungen aufgenommen und fortgeführt. Ob diese Auswechselung nach disziplinarrechtlichen Grundsätzen zulässig und geboten war, ist hier nicht zu klären, sondern bleibt dem eventuell folgenden gerichtlichen Disziplinarverfahren vorbehalten.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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Annotations

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.