Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 06. Aug. 2018 - 15 B 21/18
Gericht
Gründe
- 1
Der Antrag auf gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des Verfahrens nach § 60 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) ist zulässig und begründet.
- 2
§ 60 Abs. 1 Satz 1 DG LSA bestimmt, dass „der Beamte beim Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen“ kann, wenn „ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Einleitung durch Erlass einer Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden“ ist. Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss vor, ist der Antrag abzulehnen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 DG LSA).
- 3
Zur Überzeugung des Disziplinargerichts liegt zum augenblicklichen Zeitpunkt, d. h. zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht (mehr) vor, so dass eine gerichtliche Fristsetzung geboten ist.
- 4
1.) Die gerichtliche Fristsetzung dient der Beachtung des dem Disziplinarrecht innewohnenden Beschleunigungsgebotes (§ 4 DG LSA). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Frage des zureichenden Grundes für den fehlenden Abschuss des behördlichen Disziplinarverfahrens. Dies entspricht inhaltlich der unangemessenen Verzögerung, die sprachlich treffender ist (Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage 2012, § 62 BDG Rz. 10). Unangemessen ist eine über sechs Monate hinausgehende Verzögerung, wenn die Sachaufklärung bzw. Verfahrenshandlungen nicht mit der gebotenen und möglichen Beschleunigung durchgeführt worden sind. Dabei hat das Gericht einerseits die Unabhängigkeit des mit den Ermittlungen betrauten Beamten (Ermittlungsführer) und dessen Beurteilungsspielraum zu den einzelnen Aufklärungspunkten und Aufklärungsmitteln sowie die notwendige Bearbeitungs- und Prüfungszeit, andererseits das Recht des Beschuldigten auf beschleunigte Bearbeitung zu berücksichtigen.
- 5
Ob unangemessen verzögert wurde, lässt sich nicht durch den bloßen Vergleich einer pauschalen Prognose der notwendigen Gesamtbearbeitungszeit mit dem Sechsmonatszeitraum beantworten, sondern nur durch die konkrete Nachprüfung des bisherigen realen Bearbeitungszeitaufwandes feststellen. Das Verfahren nach § 60 DG LSA zielt nicht darauf ab, eine fiktive Bearbeitungszeit zu errechnen und daran die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes zu messen. Dies würde in rechtlich bedenklicher Weise in die Disziplinarbefugnisse des Dienstherrn eingreifen. Der Zweck der Fristsetzung zielt allein darauf ab, die - auf der Grundlage der zu akzeptierenden Aufklärungserwägungen - tatsächlich erfolgten Verfahrensverzögerungen zu erfassen. Bei der Feststellung des Arbeitsaufwandes ist nicht von dem Arbeitsaufwand auszugehen, den das Gericht nach seiner Beurteilung der Rechtslage annehmen würde, sondern von demjenigen, der sich aus der Aufklärungsbeurteilung des Ermittlungsführers ergibt. Hierbei ist Großzügigkeit geboten. Unangemessene Verzögerung ist gleichbedeutend mit sachlich nicht gerechtfertigter Untätigkeit der jeweils befassten Disziplinarorgane. Untätigkeit des Ermittlungsführers liegt nicht in den Einarbeitungs- und Überlegungszeiten, in den unvermeidbaren Zwischenzeiten zwischen Ladung und Anhörungs- oder Beweistermin, in den üblichen Bürolaufzeiten, in den durch die Beschuldigten selbst veranlassten Unterbrechungen oder Vertagungen von Terminen oder Fristverlängerung für Schriftsätze, in den Urlaubs- oder Krankheitsbedingten Abwesenheiten der Beteiligten. Ergibt aber die genaue Nachprüfung, dass das jeweils zuständige Organ auf der Basis seiner Aufklärungsbeurteilung längere Zeiten ohne sachlichen Grund untätig geblieben ist, so liegt darin eine unangemessene Verzögerung.
- 6
Das sodann weiter erforderliche Verschulden ergibt sich daraus, dass die Organe nicht für die ihnen mögliche Beschleunigung des Verfahrens gesorgt haben. So ist der Ermittlungsführer zur Aufbietung all seiner Kräfte und seiner Zeit zur vorrangigen Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Die Einleitungsbehörde muss dafür sorgen, dass er nach Bedarf so weit von den Aufgaben seines Hauptamtes freigestellt wird, dass er sich mit Vorrang den behördlichen Ermittlungen widmen kann (vgl. BVerwG, Beschluss v. 23.05.1977, I DB 4.77; juris). Ebenso muss die Einleitungsbehörde qualitativ und quantitativ personell ausgestattet sein. Eine sachgerechte Organisation der Verwaltungsabläufe muss gewährleistet sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; VG Magdeburg, Beschlüsse v. 08.01.2018, 15 B 27/17; v. 16.5.2018, 15 B 5/18; v. 30.01.2014, 8 A 22/13; v. 15.01.2014, 8 A 20/13; v. 28.03.2012, 8 A 2/12; v. 21.03.2013, 8 A 4/13; v. 26.11.2013, 8 A 18/13; jeweils mit Verweis auf: Hummel/Köhler/Mayer; BDG 4. Auflage 2009, § 62 Rz 10 ff.; VG Wiesbaden, Beschluss v. 04.02.2013, 25 L 1251/12.WI.D; alle juris; Urban/Wittkowski, BDG, § 62 Rz. 10).
- 7
Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermittelt (§§ 21 ff. DG LSA) und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben (§ 30 DG LSA). Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die Bearbeitungsfrist nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und die Anhörungspflicht zu verletzten (BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; juris). Darüber hinaus sind vom Disziplinargesetz vorgesehene behördeninterne Beteiligungen und Zustimmungen zu beachten (vgl. §§ 35, 76 DG LSA).
- 8
2.) Gemessen an diesen Voraussetzungen muss vorliegend von einer - schuldhaften - verzögerten Bearbeitung ausgegangen werden.
- 9
Der Antragstellerin werden mit dem unter dem 13.12.2017 eingeleiteten behördlichen Disziplinarverfahren Verstöße gegen ihre beamtenrechtlichen Pflichten nach §§ 33 Abs. 1 Satz 2, 34 Satz 2 und 3 und 35 Satz 2 BeamtStG vorgeworfen, weil sie als Lehrkraft eine sexuelle Beziehung zu einem minderjährigen Schüler unterhalten habe. Der Verdacht einer strafbaren Handlung nach §§ 174 ff StGB liege nahe.
- 10
Mit Schreiben vom 14.02.2018 bestreitet die Antragstellerin die Pflichtverletzungen. Unter dem 16.03.2018, 11.04.2018 und 07.05.2018 fragte die Antragstellerin nach dem Sachstand. Dem Vermerk von Herrn S… vom 22.06.2018 ist zu entnehmen, dass die
- 11
"Ermittlungsführerin bislang keine verwertbaren Feststellungen getroffen hat."
- 12
Der Antragsgegner führt in seiner Antragserwiderung vom 27.07.2018 aus:
- 13
"Es hat sich sodann ergeben, dass die vorgenommenen Ermittlungen durch die Ermittlungsführerin nicht den rechtlichen Vorgaben entsprachen. Wie richtig festgestellt wurde, sind hier Zeugenvernehmungen vorzunehmen. Bei diesen Zeugenvernehmungen sind bestimmte Verfahrensgrundsätze zu beachten (Belehrung und andere Gesichtspunkte). Insofern kann festgehalten werden, dass ein Großteil der Feststellungen, die die Ermittlungsführerin getroffen hat, nicht einer Einhaltung von Verfahrensgrundsätzen entsprechen. Infolgedessen kann weiter festgestellt werden, dass die Ermittlungen in wesentlichen Punkten nicht diesen Verfahrensgrundsätze entsprachen; die hierauf gestützten Ermittlungsergebnisse sind mithin nicht verwertbar."
- 14
Demnach steht selbst nach den Erkenntnissen des Antragsgegners fest, dass die Ermittlungen durch die bestellte Ermittlungsführerin – zumindest – fehlerhaft und teilweise unter Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorgaben geführt wurden und somit wiederholt werden müssen. Diese Bewertung teilt das Disziplinargericht nach dem Studium des behördlichen Verwaltungsvorgangs. Damit liegen aber gerade die nach den oben genannten Grundsätzen festzustellenden unangemessenen Verfahrensverzögerungen vor und diese sind auch dem Dienstherrn im Sinne eines Verschuldens vorwerfbar. Der Dienstherr bzw. die für die Ausübung der Disziplinarbefugnis zuständigen Organe haben den Ermittlungsführer als "geeigneten Bediensteten" (§ 21 Abs. 1 Satz 2 DG LSA) sorgfältig auszusuchen und nach besten Kräften zu unterstützen. Das Disziplinargericht sieht sich veranlasst die ständige Rechtsprechung der Disziplinarkammer zu wiederholen:
- 15
Der Ermittlungsführer ist zur Aufbietung all seiner Kräfte und seiner Zeit zur vorrangigen Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Die Einleitungsbehörde muss dafür sorgen, dass er nach Bedarf so weit von den Aufgaben seines Hauptamtes freigestellt wird, dass er sich mit Vorrang den behördlichen Ermittlungen widmen kann (vgl. BVerwG, Beschluss v. 23.05.1977, I DB 4.77; juris). Ebenso muss die Einleitungsbehörde qualitativ und quantitativ personell ausgestattet sein. Eine sachgerechte Organisation der Verwaltungsabläufe muss gewährleistet sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; VG Magdeburg, Beschlüsse v. 08.01.2018, 15 B 27/17; v. 16.5.2018, 15 B 5/18; v. 30.01.2014, 8 A 22/13; v. 15.01.2014, 8 A 20/13; v. 28.03.2012, 8 A 2/12; v. 21.03.2013, 8 A 4/13; v. 26.11.2013, 8 A 18/13; jeweils mit Verweis auf: Hummel/Köhler/Mayer; BDG 4. Auflage 2009, § 62 Rz 10 ff.; VG Wiesbaden, Beschluss v. 04.02.2013, 25 L 1251/12.WI.D; alle juris; Urban/Wittkowski, BDG, § 62 Rz. 10).
- 16
Dies ist vorliegend nicht geschehen. Zwar mag aufgrund der Problematik der vorgehaltenen Verfehlungen im Lehrer-Schüler-Verhältnis und der dadurch bedingten Notwendigkeit intensiver und zugleich sensibler Ermittlungen, eine längere behördliche Bearbeitungszeit von vornherein notwendig erscheinen; dies rechtfertigt aber nicht Zeitverzögerungen durch fehlerhafte Ermittlungen. Hier obsiegt der disziplinarrechtliche Beschleunigungsgrundsatz.
- 17
Bei Abwägung aller Interessen sieht das Disziplinargericht in dem vorliegenden Einzelfall die Notwendigkeit, den Abschluss des Verfahrens bis zu einem angemessen zu bestimmenden Zeitpunkt vorzugeben. Für die Bestimmung der Frist kann das Gericht, anders als bei der Feststellung der Verzögerung, nur eine summarische Beurteilung des weiteren Aufklärungsaufwandes vornehmen und prognostizieren, innerhalb welche Zeitraums im Rahmen einer geordneten Untersuchung der Abschluss des Verfahrens erreicht werden kann (BVerwG, Beschluss v. 22.07.1998, 1 DB 2.98; juris).
- 18
Da sich die Ermittlungsführerin zurzeit noch im Urlaub befindet und nach Rückkehr quasi das gesamte Beweisverfahren wiederholt werden soll, erscheinen die Ermittlungen im Anfangsstadion stecken geblieben zu sein. Es muss den Beteiligten bewusst sein, dass das weitere Verfahren und neuer Ermittlungsaufwand naturgemäß auch von etwaigen Verfahrenshandlungen und –anträgen der Antragstellerin abhängen, auf die der Antragsgegner sodann verfahrensrechtlich zutreffend reagieren muss. So wird auch die der Antragstellerin zustehende Akteneinsicht und wohlmöglich der Streit um den Inhalt derselben, das Verfahren weiter verzögern. Dabei ist die Frage, ob Verfahrensfehler - und dazu erhebliche - die Rechtmäßigkeit einer etwaig folgenden Disziplinarmaßnahme berühren, in dem dann sich anschließenden gerichtlichen Verfahren zu klären. Der Antragsgegner wird die Geeignetheit der Ermittlungsführerin zu überdenken und bei Bedarf die oberste Dienstbehörde um Unterstützung und Bereitstellung durch geeignetes Personal nachzusuchen haben. Unter Abwägung dieser Umstände sieht das Disziplinargericht daher die im Tenor genannte - großzügige - Zeitspanne zum Abschluss des behördlichen Verfahrens als notwendig aber auch angemessen an.
- 19
Auf das weitere Antragsrecht nach §§ 60 Abs. 2 Satz 3, 50 Abs. 2 Satz 3 bis 5 DG LSA wird hingewiesen.
moreResultsText
Annotations
(1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.
(2) Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der es abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen.
(4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.