Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 23. Jan. 2013 - 8 A 16/12
Gericht
Tatbestand
- 1
Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter im Rang eines Polizeihauptmeisters und wendet sich gegen eine Disziplinarmaßnahme in Form einer Geldbuße in Höhe von 150 Euro.
- 2
Mit der streitbefangenen Disziplinarverfügung vom 30.05.2012 werden dem Kläger zwei Pflichtenverstöße und damit ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) vorgeworfen. Er habe fahrlässig bzw. vorsätzlich gegen die ihm obliegende Gehorsams- und Wohlverhaltenspflicht (§§ 34, 35 BeamtStG) verstoßen. Bei einer Fahrtenbuchkontrolle der vom Kläger anlässlich der An- und Abreise zur Hundeführerschule in P. genutzten Dienstkraftfahrzeuge sei zwischen den eingetragenen und den tatsächlich gefahrenen Kilometern Differenzen festgestellt worden. Weiter habe der Kläger entgegen der Weisung seines Vorgesetzten zunächst ein ziviles Dienstkraftfahrzeug für die Anreise benutzt, so dass das Fahrzeug während der Lehrgangsdauer getauscht werden musste. Weiter wird dem Beamten vorgeworfen, dass der Kläger seine Dienstpflichten als Diensthundeführer dadurch vernachlässigt habe, dass es zum Deckakt seiner Diensthündin „Pink“ gekommen sei und diese am 27./28.08.2009 dreizehn Welpen geworfen habe. Bis zum Verkauf der Welpen seien dem Land Sachsen-Anhalt erhebliche Kosten für Futter, jegliches Zubehör und Dienstzeit entstanden und die Hündin hätte für vier Monate nicht als Einsatzmittel genutzt werden können.
- 3
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2012 als unbegründet zurück und vertiefte dabei die Ausführungen des Ausgangsbescheides insbesondere hinsichtlich der tatsächlich gefahrenen Kilometer und der vom Kläger angegebenen Alternativen hinsichtlich der Fahrstrecken. Auf diese Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid wird verwiesen.
- 4
Mit der fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Disziplinarverfügung und ist der Auffassung, dass er keine Dienstpflichtverletzung begangen habe. Es habe im Vorfeld des Besuchs der Hundeführerschule keine klare Anweisung gegeben, dass ausschließlich grün-weiße Dienstfahrzeuge zu benutzen seien. Da sein privates für die Mitnahme des Diensthundes vorgesehenes Fahrzeug defekt gewesen sei, habe sich der Kläger entschlossen, bereits am Samstag mit einem Zweitfahrzeug zur Dienststelle nach G. zu fahren, um dort das zur Mitnahme von Hunden geeignete Dienstkraftfahrzeug abzuholen, um im weiteren Verlauf am Sonntagabend von seinem Wohnort A-Stadt, OT G., nach P. zu fahren. Auf der Fahrt nach P. habe er nach ca. 177 km festgestellt, dass er seine Brieftasche zu Hause vergessen habe, so dass er umgekehrt sei. Richtig sei, dass er diese Rückkehr im Fahrtenbuch nicht dokumentiert habe. Er habe schlichtweg keine Übung darin gehabt, wie man in derartigen Fällen die Eintragung vornehme. In seiner Brieftasche seien alle erforderliche Papiere sowie Geld gewesen. Hinsichtlich der Trächtigkeit der Diensthündin „Pink“ sei festzustellen, dass diese und der Rüde in separaten Zwingern gehalten worden seien. Seit dem er die „Hitze“ bei der Hündin festgestellt habe, habe er die Hunde voneinander getrennt. Zu diesem Zeitpunkt muss die Deckung/Zeugung bereits vollzogen gewesen sein. Eine vorangegangene „Hitze“ habe der Beamte nicht festgestellt. Ebenso nicht seine mit Tieren erfahrene Ehefrau. Der vom Tierarzt aus tierschutzrechtlichen Gründen als möglich angesehene Abbruch der Trächtigkeit sei vom Dienstherrn verworfen worden. Durch den Verkauf der Welpen sei dem Land überhaupt gar kein Schaden entstanden.
- 5
Der Kläger beantragt,
- 6
den Disziplinarbescheid vom 30.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2012 aufzuheben.
- 7
Die Beklagte beantragt,
- 8
die Klage abzuweisen
- 9
und verteidigt die in der Disziplinarverfügung festgestellten Pflichtenverstöße und die diesbezügliche Disziplinarmaßnahme. Der Kläger habe wahrheitswidrig in das Fahrtenbuch die Fahrstrecke G. - Diensthundeführerschule - G. eingetragen. Die grundsätzliche Verwendung der grün-weißen Hundekraftwagen sei allgemein bekannt gewesen. Die neutralen Hundekraftwagen seien für besondere Einsätze vorzuhalten. So geschah es schließlich auch, dass das vom Beamten benutzte zivile Dienstkraftfahrzeug für eine Ermittlungstätigkeit benötigt worden sei und zurückgeholt werden musste. Ausweislich der im Fahrtenbuch des Fahrzeuges SDL-3907 dokumentierten Eintragungen sei der Kläger am 01.12.2008 insgesamt 530 km gefahren. Nach den Berechnungen der Beklagten seien davon 420 km für die Hin- und Rückfahrt nach und von P. (2 x 210 km) und für die Überführung des Kraftfahrzeuges von G. nach G. 35 km abgezogen. Für weitere zusätzlich gefahrene 75 km habe der Kläger keine Erklärung abgegeben. Hinsichtlich der vergessenen Brieftasche habe der Beamte zunächst angegeben, seine Brieftasche in Gardelegen liegengelassen zu haben. Auch bei Unterstellung dieser Rückfahrt seien die vorgehaltenen 375 km objektiv nicht zu erklären. Denn die Differenz setze sich nachweislich der drei Umwegfahrten über den Wohnort des Klägers (insgesamt 105 km) und zusätzlich gefahrenen 270 km mit beiden Dienstkraftfahrzeugen zusammen. Nach allen Berechnungen könne der Kläger nicht von W. nach G. und von dort wieder über Wittenberg nach Pretzsch gefahren sein. Auf die diesbezügliche Berechnung in der Klageerwiderung im Schriftsatz vom 18.10.2012 (Gerichtsakte Bl. 47 ff) wird verwiesen. Hinsichtlich des zweiten Pflichtenverstoßes wird ausgeführt, dass der Kläger als diensterfahrener Diensthundeführer die signifikanten Merkmale einer Läufigkeit hätte bemerken müssen. Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme in Form der Geldbuße sei tat- und schuldangemessen und auch zweckmäßig.
- 10
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
- 11
Die zulässige Disziplinarklage ist unbegründet. Die Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 3 DG LSA i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Disziplinarmaßnahme ist auch zweckmäßig (§ 59 Abs. 3 DG LSA).
- 12
1.) Zur Überzeugung des Disziplinargerichts steht fest, dass der Kläger den unter Nr. 1 in der Disziplinarverfügung vorgehalten Pflichtenverstoß begangen und damit ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verwirklicht hat.
- 13
a.) Dabei liegt der Schwerpunkt des Vorwurfs auf der nicht ordnungsgemäßen Dokumentierung der Fahrten mit dem Dienstkraftfahrzeugen bzw. der dadurch bedingten Verschleierung privater Fahrten mit dem Dienstkraftfahrzeug, wodurch sich der Kläger einen geldwerten Vorteil verschaffte. Damit hat er die ihm obliegende Pflicht zur Uneigennützigkeit und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (Wohlverhaltenspflicht) gem. § 34 Satz 2, 3 BeamtStG verletzt. Das Disziplinargericht folgt mit dem Beklagten nicht der Einlassung des Klägers, das die ihm vorgehaltene Kilometerdifferenz durch die Rückkehr in ungefährer Höhe von W. entweder nach Hause oder zu seiner Dienststelle nach G. entstanden ist. Denn die nachvollziehbaren Berechnungen der Beklagten diesbezüglich lassen diese Kilometerdifferenz nicht erkennen. Auf die Berechnungen insbesondere in der Klageerwiderung im Schriftsatz vom 18.10.2012 (Bl. 47 der Gerichtsakte) wird verwiesen.
- 14
Mit der Beklagten sieht das Disziplinargericht daher die Erklärung des Beamten zur Kilometerdifferenz als Schutzbehauptung an. Die Nutzung des Dienstfahrzeuges zu Privatzwecken drängt sich bereits deshalb auf, weil sein Privatfahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt nach eigenen Angaben in Reparatur war und er deshalb den Dienstwagen bereits am Samstag - also vor der eigentlichen Dienstfahrt - aus der Dienstselle abholte.
- 15
b.) Auch bei Zugrundelegung der vom Kläger angegebenen Rückkehr entlastet ihn dies nicht. Denn insoweit ist die Rückkehr entweder an seinen Dienstort in G. - wie es seiner ersten Einlassung entsprach - oder an seinen Wohnort in G. - wie es seiner späteren Einlassung entspricht - nicht dienstlich veranlasst gewesen. Dienstlich veranlasst ist bei einer Dienstfahrt grundsätzlich die An- und Abreise nicht aber jedwede Zwischen- oder Umwegfahrten oder Rückfahrten, die dem privaten Bereich zuzurechnen wären. Die Rückfahrt zur Holung der Brieftasche war nicht dienstlich veranlasst. So mag es anders sein, wenn der Beamte für die Fortbildungsveranstaltung notwendige Unterlagen vergessen hätte, etwa als Dozent die betreffenden Seminarunterlagen oder gar den Diensthund. Derartiges trägt der Kläger jedoch nicht vor und fokussiert sich auf die Notwendigkeit der Mitnahme (privaten) Geldes und seiner (privaten) Papiere. Dass davon auch für die Fortbildungsveranstaltung zwingend notwendige Papiere betroffen gewesen sein sollen, führt der Kläger in diesem Zusammenhang nicht aus und ist auch nicht ersichtlich.
- 16
c.) Ein derartiges Dienstvergehen hinsichtlich der Durchführung von Privatfahrten wiegt grundsätzlich schwer. Denn die Verwaltung ist auf die Redlichkeit hinsichtlich der ordnungsgemäßen Angaben des Beamten bei dem Nachweis der Fahrten angewiesen (vgl. zur Fahrtenbucheintragung auch: VG Magdeburg, U. v. 04.03.2008, 8 A 17/07; juris; bei einem erheblichen Mitverschulden des Dienstherrn: VG Magdeburg, U. v. 13.12.2012, 8 A 7/11; juris)..Insoweit ziehen zur Überzeugung des Disziplinargerichts bereits kleinere Verfehlungen grundsätzlich Disziplinarmaßnahmen nach sich. Die Disziplinarerheblichkeit ist erreicht (vgl. zur Schwere des Dienstvergehens: BVerwG, U. v. 20.05.2010, 2 WD 12.09 m. w. Nachw.; U. v. 20.06.1989, 2 WD 47/88; juris). Entscheidend sind stets die Vorkommnisse im Einzelfall, wie besondere Tat oder Verschleierungsmaßnahmen, Intensität, erheblicher Umfang und längere Dauer der Privatnutzung, erhebliche eigennützige Motive oder missbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung (vgl. BVerwG, U. v. 25.11.1998, 1 D 42.97 m. w. Nachw.; BVerwG, U. v. 23.11.1993, 1 D 48.93; BVerwG., U. v. 20.07.1989, 2 WD 47.88; BVerwG, U. v. 24.01.2001, 1 D 57.99; BVerwG, U. v. 13.12.2000, 1 D 34.98; OVG NRW, U. v. 17.04.2002, 15 d A 650/01.O; alle juris). So kann im Einzelfall mindestens eine Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme anstehen.
- 17
d.) Demgegenüber ist dem Beamten nicht mit der hinreichenden Gewissheit nachzuweisen, dass er tatsächlich gegen eine dienstliche Anweisung zwecks Benutzung des grün-weißen Hundedienstkraftwagens und nicht eines zivilen Fahrzeuges verstoßen hat. Vielmehr scheint es so zu sein, dass der Kläger sich am Samstagabend einen ihm beliebigen Dienstwagen hat nehmen können. Zumindest waren geeignete Vorgehens- und Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich des Schlüssels, der Fahrzeugpapiere und der Erreichbarkeit des Fahrzeuges wohl nicht gegeben. Auch wurde die grundsätzliche Unzulässigkeit der Verwendung des zivilen Fahrzeuges ja erst später erkannt und nicht bereits bei Fahrtantritt. Dabei ist auch unklar, ob dies überhaupt Gegenstand des Disziplinarvorwurfs ist. In diesem Zusammenhang weist das Disziplinargericht darauf hin, dass disziplinarrechtliche Vorhaltungen für den Beamten und für das Gericht eindeutig und aus sich selbst erkennbar und erklärbar sein müssen.
- 18
2.) Gleiches gilt auch für den Disziplinarvorwurf unter Nr. 2 der Disziplinarverfügung. Wird in der Begründung der Disziplinarverfügung noch davon ausgegangen, dass der Beamte fahrlässig den Deckakt nicht verhindert habe, wird weiter ausgeführt, dass dem Land keine Futterkosten oder Kosten für Zubehör und Dienstzeit und Ausfall der Diensthündin entstanden seien. Auch wird ausdrücklich bestätigt, dass der Abbruch der Trächtigkeit tierschutzrechtlich möglich gewesen wäre. Dies drängt den Einwand auf, ob mangels eines eingetretenen Schadens überhaupt eine - fahrlässige - Dienstpflichtverletzung vorliegen kann. Ein versuchtes Dienstvergehen gibt es nicht. Die begonnene, aber nicht realisierte Pflichtverletzung ist nicht vorwerfbar. Gegenstand eines Dienstvergehens ist immer eine vollendete Pflichtverletzung, auch wenn vielleicht die sachgleiche Straftat unvollendet blieb. Entscheidend für den Pflichtentatbestand ist der Handlungswille, nicht der Erfolg (vgl. nur: VG Magdeburg, U. v. 14.02.2012, 8 A 6/11 MD mit Verweis auf Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Auflage 2009, S. 78 Rz. 6 ff sowie VG Lüneburg, U. v. 13.03.2005, 1 A 368/04; beide juris). Dementsprechend muss hier dem Beklagten die nicht eindeutig erkennbare und herausgearbeitete Pflichtenverletzung vorgehalten werden.
- 19
Unterstellt man, der Disziplinarvorwurf sei darauf reduziert, er habe - fahrlässig - die Läufigkeit seiner Diensthündin „Pink“ nicht erkannt, kann der Vorwurf nicht aufrecht erhalten bleiben. Fahrlässig handelt nach dem allgemeinen Rechtsbegriff, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen des Einzelfalls verpflichtet und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten im Stande ist. Diesbezüglich wird in der Disziplinarverfügung nur festgestellt, dass der Kläger als erfahrener Diensthundeführer die Läufigkeit hätte erkennen müssen. Wieso und aus welchen sachlichen Erwägungen und nachweisbaren Begebenheiten dies der Fall sein sollte, lässt die Disziplinarverfügung offen. So beruft sich der Kläger auch gerade auf sein Fachwissen - und dass seiner Ehefrau -, wonach beide die Läufigkeit der Hündin gerade nicht erkannt haben. Nun ist es nach allgemeiner - menschlicher - Lebenserfahrung so, dass auch das Sexualverhalten von Tieren - und hier von Hunden – nicht gänzlich dem Einflussbereich des Menschen vorbehalten wäre; auch hier kommt es mitunter zu überraschenden Ergebnissen.
- 20
3.) Trotz dessen die Pflichtverletzung unter Nr. 2 der Disziplinarverfügung nicht mit der notwendigen Gewissheit festzustellen ist, und es somit bei dem Pflichtenverstoß nach Nr. 1 der Disziplinarverfügung verbleibt, hält auch das Disziplinargericht die Disziplinarmaßnahme in Form der Geldbuße in Höhe von 150,00 Euro für recht- und zweckmäßig. Denn dabei lässt das Disziplinargericht aufgrund der obigen Ausführungen keinen Zweifel daran, dass nicht ordnungsgemäße Fahrtenbucheintragungen und daraus resultierende Privatfahrten grundsätzlich schwer wiegen. Demnach ist die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme insgesamt - noch - verhältnismäßig, weil der Tat angemessen und als erzieherische Maßnahme auch erforderlich und schließlich zweckmäßig (vgl. § 59 Abs. 3 DG LSA). Dabei muss dem Dienstherrn auch innerhalb der zu Recht gewählten Disziplinarmaßnahme, hier der Geldbuße, ein Spielraum zuerkannt werden. So sieht das Disziplinargesetz in § 7 Satz 1 die Höhe der Geldbuße bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge vor. Demnach verhält sich die hier veranschlagte Höhe von 150,00 Euro im unteren und damit angemessenen Bereich.
- 21
4.) Zur weiteren Begründung wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen in den streitbefangenen Bescheiden und der Klageerwiderung vom 18.10.2012 verwiesen, auf die das Gericht zur weiteren Begründung verweisen darf (§ 117 Abs. 5 VwGO).
- 22
5.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 DG LSA, § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
moreResultsText
Annotations
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.