Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16.04.2018, mit welchem der Asylantrag wegen der italienischen Zuständigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt sowie die Abschiebung nach Italien angeordnet wurde.

2

Italien erklärte unter dem 14.04.2018 stillschweigend seine Übernahmebereitschaft.

3

Mit der fristgerecht erhobenen Klage beantragt der Kläger,

4

den Bescheid der Beklagten vom 16.04.2018 aufzuheben.

5

Die Beklagte beantragt,

6

die Klage abzuweisen

7

und verweist auf den streitbefangenen Bescheid. Da sich der Kläger im Kirchenasyl befindet, sieht die Beklagte ihn als "flüchtig" an und geht von der Verlängerung der Überstellungsfrist aus.

8

Den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (8 B 121/18 MD) hat das Gericht mit Beschluss vom 04.05.2018 abgelehnt. Der Beschluss wurde der Beklagten am 11.05.2018 durch Briefpost übersandt.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter (§ 76 AsylG) entschieden werden konnte, hat Erfolg.

11

1.) Das klägerische Begehren ist im Wege der Anfechtungsklage zulässig (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 27.10.2015, 1 C 32.14; juris).

12

2.) Die Klage ist begründet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist der streitbefangene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat zu Unrecht festgestellt, dass der Asylantrag in Deutschland unzulässig ist und die daran anknüpfende Anordnung der Abschiebung ausgesprochen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland.

13

a.) Die nach den Dublin-Vorschriften ursprüngliche Zuständigkeit Italiens ist nunmehr nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist (Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin-II-VO; Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO) abgelaufen. Danach geht die Zuständigkeit auf Deutschland als den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde bzw. welcher zur Aufnahme ersucht hat (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO; Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).

14

Ob der Fristbeginn bei einem erfolglos betriebenen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Übernahmebereitschaft bzw. die Fiktion derselben darstellt oder erst der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. Zustellung des Beschlusses beim Bundesamt entscheidend ist, mag dahinstehen; wobei mehr für letztere Auffassung spricht (vgl. zur jüngsten Diskussion: BayVGH, Urteil v. 29.03.2017, 15 B 16.50080 mit Verweis auf BVerwG, Urteil v. 26.05.2016, 1 C 15.15; beide juris). Denn auch nach dem Beschluss des Gerichts vom 04.05.2018 wäre die Frist abgelaufen.

15

b.) Anhaltspunkte für eine nach Unionsrecht zulässige Verlängerung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO; Art 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO) der Überstellungsfrist (insbesondere ein Untertauchen des Asylbewerbers) sind nicht ersichtlich. Der Kläger gilt nicht als "flüchtig" (vgl. dazu nur: VG Magdeburg, Beschluss v. 22.03.2017, 8 B 151/17; juris). Ein Asylbewerber ist nicht erst dann im Sinne der Dublin-Vorschriften flüchtig, wenn er seine Wohnung dauerhaft verlässt, den Ort wechselt bzw. untertaucht und sich dadurch den Zugriff der Behörden entzieht. Die Formulierung „flüchtig“ im Sinne der Dublin-Vorschriften knüpft an die geplante Überstellung des Asylbewerbers aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates an. Kann diese nicht durchgeführt werden, weil sich der Asylbewerber derselben etwa durch Nichterscheinen entzieht, vereitelt gerade er die Überstellung. Dabei ist nicht entscheidend, ob die gescheiterte Überstellung vom Asylbewerber verschuldet ist. Entscheidend ist, dass die Nichtdurchführung durch ihn verursacht, also in seiner Sphäre liegt und jedenfalls nicht von der der Bundesrepublik Deutschland zu vertreten ist. Denn der Ablauf der Überstellungsfrist soll nicht den Asylbewerber schützen, sondern die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaats begründen; nur wenn es dieser aufgrund seiner fehlerhaften organisatorischen Maßnahmen nicht schafft, den Flüchtling in den zuständigen Mitgliedstaat zu verbringen, geht die Zuständigkeit über. Davon kann vorliegend keine Rede sein, wenn der Asylbewerber zu seiner geplanten Abschiebung nicht erscheint (vgl.: VG Magdeburg, Beschluss v. 11.12.2014, 1 B 1196/14; VG B-Stadt, Beschluss v.13.02.2011, 323 L 550/10.A; VG Potsdam, Urteil v. 04.06.2014; 6 K 2414/13.A; alle juris). Daher wird es auch nicht darauf ankommen, ob der Kläger etwa aufgrund Krankheit oder sonstiger nicht zu vertretender Gründe nicht erschien; entscheidend ist allein, dass die Bundesrepublik Deutschland den Fristablauf nicht zu vertreten hat (VG A-Stadt, Urteil v. 17.02.2016, 8 A 51/16 MD; juris).

16

Vorliegend hat aber gerade die Bundesrepublik Deutschland den Fristablauf zu vertreten. Zwar wird das Kirchenasyl in der Regel gewählt, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Aber auch im Kirchenasyl war und ist der Aufenthaltsort des Klägers der Beklagten bekannt und man hätte seiner habhaft werden können (VG Magdeburg, Beschluss v. 07.02.2017, 8 B 735/16; juris). Vielmehr verzichtet der Staat bewusst darauf, dieses Recht durchzusetzen. Es existiert kein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden gehindert wären, eine Überstellung aus dem Kirchenasyl heraus durchzuführen und hierzu gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden (vgl. ausführlich: Trier, Beschl. v. 16.10.2018, 7 L 5184/18.TR; juris). Dies gilt vorliegend umso mehr, weil das Bundesamt unter dem 20.09.2018 mitteilte, dass das von der Ev. Kirche B-Stadt-Brandenburg-schlesische Oberlausitz aufgrund der Vereinbarung zwischen den Kirchen und dem Bundesamt eingereichte Dossier, keinen Anlass für besonders individuelle Härten ergeben habe.

17

Auf die rein theoretisch bestehende Möglichkeit, dass der ersuchte Mitgliedstaat auch nach Ablauf der Überstellungsfrist freiwillig zur Aufnahme bereit ist, kann und darf in rechtlich verbindlicher Weise nicht abgestellt werden. Denn dagegen spricht bereits die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat sich schon wegen der mit jedem Asylverfahren und jedem Flüchtling verbundenen finanziellen, staatlichen, politischen und logistischen Belastungen schwerlich entschließen wird, Asylbewerber auch dann noch - freiwillig – aufzunehmen, wenn er dazu nicht – unionsrechtlich – verpflichtet ist. Angesichts der seit längeren tagespolitisch aktuellen Diskussion um die Aufnahmebereitschaft von Flüchtlingen innerhalb der Europäischen Union sowie der bekannten beharrlichen Weigerung bestimmter Mitgliedstaaten dazu und unter Berücksichtigung der zur Verringerung der Flüchtlingszahlen von diesen Mitgliedstaaten herangezogenen Mittel, ist es lebensfremd, anzunehmen, diese Mitgliedstaaten würden auch nur einen Flüchtling freiwillig wieder aufnehmen (so auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.08.2015, 1 A 11020/14; VG Oldenburg, Urteil v. 07.07.2014, 3 A 416/14; beide juris).

18

c.) Der Kläger wird durch die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig auch in seinen Rechten verletzt. Dabei kann die in der Rechtsprechung - überflüssig - geführte Diskussion, ob die in den Dublin-Verordnungen geregelten Fristen dem Asylbewerber eigene subjektive Rechte vermitteln (vgl. dazu nur: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.08.2015, 1 A 11020/14; OVG NRW, Urteil v., 16.09.2015, 13 A 800/15.A; VG Regensburg, Urteil v. 26.01.2016, RO 4 K 15.50476; alle juris) offen bleiben. Denn die Rechtsverletzung ergibt sich aus dem nationalen materiellen Recht, namentlich dem Asylrecht. Ist nach Ablauf der Überstellungsfrist die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylbegehrens auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, muss dem Flüchtling auch die Möglichkeit der wirksamen gerichtlichen Überprüfung bzw. Aufhebung des streitbefangenen Bescheides wegen der - vormals - unzulässigen Antragstellung zugesichert sein; ansonsten würde der Asylbewerber in eine Rechtsschutzlücke fallen. Deshalb muss dem Asylbewerber auch dann, wenn man eine entsprechende subjektiv-rechtliche Berechtigung nicht bereits unmittelbar den Regelungen der Dublin-Vorschriften entnehmen will, eine solche letztlich jedenfalls als notwendigen Bestandteil des materiellen Asylrechts zuerkannt werden (so auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.08.2015, 1 A 11020/14; OVG NRW, Urteil v., 16.09.2015, 13 A 800/15.A; VG Regensburg, Urteil v. 26.01.2016, RO 4 K 15.50476; jeweils m. w. Nachw.; alle juris). Dies übersieht die gegenteilige vom VG Göttingen geäußerte Ansicht (Urteil v. 27.01.2016, 2 A 931/13; juris). Denn die Beklagte ist nunmehr für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, woraus sich das subjektive Recht des Klägers ergibt, dass sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG geprüft und entschieden wird.

19

Im Übrigen hat sich dem nunmehr der EuGH in seinem Urteil vom 25.10.2017 (C-201/16; juris) angeschlossen.

20

d.) Die streitbefangene Entscheidung über die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig kann nicht als negative Entscheidung nach § 71 a AsylG über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Zweitantrag) aufrechterhalten oder umgedeutet werden. Diese frühere Rechtsansicht hat das Bundesamt ersichtlich aufgegeben, so dass darauf nicht mehr eingegangen werden muss (vgl. Urteil v. 11.02.2016, 8 A 36/16 MD; juris).

21

3.) Demnach entfällt auch die Rechtsgrundlage für die in Ziffer 2 des Bescheides ausgesprochene Abschiebungsanordnung und Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen.

22

4.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 76 Einzelrichter


(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist od

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(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Mai 2015 wird geändert. Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 31. Juli 2014 wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen gesamtschuldnerisch. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Entscheidung ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger sind georgische Staatsangehörige, die am 2. April 2014 in der Bundesrepublik Asylanträge stellten, nachdem ihnen lettische Behörden zuvor am 6. März 2014 Schengen-Visa erteilt hatten. Auf ein Übernahmeersuchen vom 18. Juni 2014 hin erklärten die lettischen Behörden mit Schreiben vom 8. Juli 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO).

Mit am 8. August zugestelltem Bescheid vom 31. Juli 2014 lehnte die Beklagte die Asylanträge als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Lettland an. Den parallel zur Klage erhobenen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 3. September 2014 ab; die Entscheidung wurde allen Beteiligten am 8. September 2014 zugestellt.

In einem weiteren Beschluss vom 10. Februar 2015, zugestellt am 13. Februar 2015, änderte das Verwaltungsgericht seinen ersten Beschluss auf Antrag der Kläger gemäß § 80 Abs. 7 VwGO und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12. August 2014 gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamts vom 31. Juli 2014 an. Die mit der Übernahmeerklärung vom 8. Juli 2014 in Gang gesetzte Frist von sechs Monaten für die Überstellung nach Lettland sei im Zeitraum zwischen der Zustellung des Bescheids der Beklagten bis zur Entscheidung des Gerichts vom 3. September 2014 analog § 209 BGB gehemmt gewesen und daher am 4. Februar 2015 abgelaufen. Nach diesem Zeitpunkt sei die Rechtsstellung des Einzelnen zumindest insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens gewährleistet sein müsse. Das sei hier die Beklagte.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Gerichtsbescheid vom 21. Mai 2015, der Beklagten zugestellt am 28. Mai 2015, hob das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf seine vorangegangene Entscheidung den Bescheid der Beklagen vom 31. Juli 2014 auf. Auf Antrag der Beklagten vom 9. Juni 2015 hat der Senat die Berufung gegen den Gerichtsbescheid mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugelassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils abzuweisen.

Der Asylantrag sei unzulässig. Auf die Gründe des angefochtenen Bescheids werde Bezug genommen. Die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO sei noch nicht abgelaufen. Nach den zwischenzeitlichen Klarstellungen der obergerichtlichen Rechtsprechung komme einem erfolglosen Eilrechtsschutzantrag in Fällen der vorliegenden Art keine fristhemmende Wirkung zu. Vielmehr werde der Lauf der Überstellungsfrist nur unterbrochen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Überstellungsfrist sei abgelaufen. Nach dem Unionsrecht komme nur dem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zu, auf den hin endgültig über die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung entschieden werde. Mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes könne nicht die Aufhebung der behördlichen Entscheidung, sondern nur die Aussetzung deren Vollzugs erreicht werden. Zudem könne nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (B.v. 8.9.2014 - 13 A 1347/14.A - juris) nicht die Antragstellung, sondern nur die stattgebende gerichtliche Entscheidung die aufschiebende Wirkung herbeiführen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und den Vorgang der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Bedenken gegen eine Überstellung der Kläger nach Lettland wurden im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht; insoweit sind auch keine Umstände ersichtlich, die der Prüfung ihrer Asylanträge in dem bezeichneten Staat entgegenstehen könnten. Daher war - nur noch - über die Rechtsfrage des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Alt. 2 Dublin III-VO zu entscheiden. Der Senat sieht das Rechtsmittel der Beklagten vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 26.5.2016 - 1 C 15/15 - NVwZ 2016, 1185 = juris Ls und Rn. 11; B.v. 22.8.2016 - 1 B 95/16, 1 PKH 71 PKH 75/16, 1 VR 4 /16 - juris Rn. 7 m.w.N.) für begründet an.

1. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung schließt sich der Senat der zuletzt in mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geäußerten Meinung an, dass die sechsmonatige Frist für die Überstellung auch dann erneut in Lauf gesetzt wird, wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung (§ 34 a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AsylG) ablehnt (BVerwG, U.v. 26.5.2016 - 1 C 15/15 - NVwZ 2016, 1185 = juris Ls und Rn. 11). Danach ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin II-VO, dass dem Mitgliedstaat in Fällen der Inanspruchnahme von Rechtsschutz stets die volle Überstellungsfrist zur Vorbereitung und Durchführung zur Verfügung stehen muss und die Frist für die Durchführung der Überstellung daher erst zu laufen beginnt, wenn grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung erfolgen werde und lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben (EuGH, U.v. 29.1.1.2009 - C-19/08, Petrosian - juris Rn. 43 ff.). Dem unionsrechtlichen Begriff der „aufschiebenden Wirkung“ unterfällt mithin unabhängig von der terminologischen Einordnung nach nationalem Recht auch das allein durch die Antragstellung gemäß § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylG bewirkte gesetzesunmittelbare Abschiebungsverbot des § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylG. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich klar, dass die Auffassung, nach der eine bloße Hemmung einer mit der Annahme eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs in Lauf gesetzten Überstellungsfrist anzunehmen sei (so VGH BW, U.v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - NVwZ 2015, 92), nicht dem Unionsrecht entspricht.

Die Entscheidung des EuGH (U.v. 29.1.2009 - C-19/08 - juris) zu Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO), der bis auf im vorliegenden Zusammenhang unerhebliche, marginale Änderungen wortgleich mit Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ist, stellte zunächst fest (a.a.O. Rn. 33), dass der Wortlaut der Vorschrift an sich keine Feststellung darüber erlaube, ob die Frist zur Überstellung bereits ab einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung laufe, mit der die Durchführung der Überstellung ausgesetzt werde, oder erst ab einer (erg.: endgültigen) Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des genannten Verfahrens entschieden werde. Unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte (a.a.O. Rn. 41), einer vergleichenden Folgenbetrachtung (a.a.O. Rn. 47 bis 52) und zur „Wahrung der praktischen Wirksamkeit von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003“ ergebe sich aber (a.a.O. Rn. 46), dass die Frist (erg.: in jedem Fall) erst ab der gerichtlichen Entscheidung zu laufen beginne, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden werde und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen könne.

2. Auch wenn nicht zu übersehen ist, dass sich aus einem derart gestreckten Zeitablauf möglicherweise für die fortbestehende Bereitschaft des „zuständigen Mitgliedstaats“ zur Übernahme der betroffenen Personen Probleme ergeben können, weil sich in der Praxis die „drittstaatsangehörigen Antragsteller“ (Art. 2 Buchst. a und b Dublin III-VO) inzwischen in den „ersuchenden Mitgliedstaat“ integriert haben könnten, bedeutet das für den Streitfall, dass die Überstellungsfrist erst mit der Rechtskraft der in der Hauptsache ergehenden (End) Entscheidung über Rechtmäßigkeit des Bescheids der Beklagten vom 31. Juli 2014 zu laufen beginnt. Denn mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anordnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2015 wurde der zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendete Lauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist, der frühestens mit der Zustellung des ersten Eilbeschlusses an die Beklagte am 8. September 2014 begonnen hatte, erneut unterbrochen und diese Frist damit gleichsam wieder „auf 0“ gestellt.

3. Die Bedenken, die sich aus dem Verhalten der Beklagten insbesondere in den letzten vier Monaten des Jahres 2015 hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses für den vorliegenden Fall unter dem Blickwinkel des Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) ergeben haben könnten, weil der Vollzug der Regeln der Dublin-Verordnung wohl nicht nur in Bezug auf syrische Staatsangehörige - zumindest „faktisch“ - ausgesetzt war, greifen nach der Rückkehr der Beklagten zu einer einheitlichen Rechtsanwendung nicht (mehr) durch.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, § 83 b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Der Gegenstandswert beträgt 6.000 Euro (§ 30 Abs. 1 RVG).

5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers vom 21.02.2017 nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des gerichtlichen Eilbeschlusses vom 10.08.2016 (6 B 255/16 HAL) hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht Magdeburg sieht sich nach Verweisung der Hauptsache durch das Verwaltungsgericht B-Stadt als zuständig für den Abänderungsantrag an.

3

Die Voraussetzungen für eine Abänderung des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 10.08.2016 (6 B 255/16 HAL) aufgrund § 80 Abs. 7 VwGO liegen nicht vor. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

4

Der nunmehr gestellte Abänderungsantrag wird auf den Ablauf der Überstellungsfrist gestützt. Der Antragsteller habe sich bei dem Überstellungsversuch unter seiner bekannten Anschrift aufgehalten und sein somit nicht untergetaucht. Dem tritt die Antragsgegnerin zu Recht entgegen. Entscheidend ist, dass der Antragsteller zum geplanten Überstellungstermin nicht anwesend war.

5

Zum Ablauf und zur Verlängerung der Überstellungsfrist entscheidet die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 17.02.2016, 8 A 51/16 MD; juris):

6

"Die Überstellungsfrist hat sich nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO weiter verlängert. Der Kläger entzog sich der am 09.12.2015 angesetzten Abschiebung durch Flucht. Denn die Abschiebung konnte mangels Habhaftmachung seiner Person nicht durchgeführt werden. Ein Asylbewerber ist nicht erst dann im Sinne der Dublin-Vorschriften flüchtig, wenn er seine Wohnung dauerhaft verlässt, den Ort wechselt bzw. untertaucht und sich dadurch den Zugriff der Behörden entzieht. Die Formulierung „flüchtig“ im Sinne der Dublin-Vorschriften knüpft an die geplante Überstellung des Asylbewerbers aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates an. Kann diese nicht durchgeführt werden, weil sich der Asylbewerber derselben etwa durch Nichterscheinen entzieht, vereitelt gerade er die Überstellung. Dabei ist nicht entscheidend, ob die gescheiterte Überstellung vom Asylbewerber verschuldet ist. Entscheidend ist, dass die Nichtdurchführung durch ihn verursacht, also in seiner Sphäre liegt und jedenfalls nicht von der der Bundesrepublik Deutschland zu vertreten ist. Denn der Ablauf der Überstellungsfrist soll nicht den Asylbewerber schützen, sondern die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaats begründen; nur wenn es dieser aufgrund seiner fehlerhaften organisatorischen Maßnahmen nicht schafft, den Flüchtling in den zuständigen Mitgliedstaat zu verbringen, geht die Zuständigkeit über. Davon kann vorliegend keine Rede sein, wenn der Asylbewerber zu seiner geplanten Abschiebung nicht erscheint (vgl.: VG Magdeburg, Beschluss v. 11.12.2014, 1 B 1196/14; VG Berlin, Beschluss v.13.02.2011, 323 L 550/10.A; VG Potsdam, Urteil v. 04.06.2014; 6 K 2414/13.A; alle juris). Daher wird es auch nicht darauf ankommen, ob der Kläger etwa aufgrund Krankheit oder sonstiger nicht zu vertretender Gründe nicht erschien; entscheidend ist allein, dass die Bundesrepublik Deutschland den Fristablauf nicht zu vertreten hat."

7

Die Abänderung des Beschlusses des VG B-Stadt vom 10.08.2016 ist auch nicht nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO möglich. Danach kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Auch hier steht der Rechtsgedanke der materiellen Gerechtigkeit für eine Abänderung aufgrund veränderter Umstände im Vordergrund. Das Abänderungsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren. Deshalb ist nicht entscheidend, dass das Verwaltungsgericht B-Stadt als - wie sich nachträglich herausstellte - unzuständiges Gericht den Beschluss vom 10.08.2016 fasste. Das zuständige hiesige Gericht hat daher keine rechtliche Möglichkeit den Beschluss zu kassieren. Wegen der gesetzlichen Unanfechtbarkeit könnte dies nur durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde geschehen. Ansonsten ist gegen den Beschluss auch nichts einzuwenden. Denn das Verwaltungsgericht B-Stadt hat in der Sache rechtlich zutreffend den Eilantrag wegen der italienischen Zuständigkeit abgelehnt.

8

Demnach ist der Eil-Beschluss nicht abzuändern.


Gründe

1

Die auf § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO gestützte Anhörungsrüge des Antragstellers hat keinen Erfolg.

2

Der Antragsteller hat nicht im Sinne von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorliegen und das Gericht mit seinem Beschluss vom 06.11.2014 (Az.: 1 A 1140/14 MD) den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

3

Der in Art. 103 Abs. 1 GG oder einfachem Verfahrensrecht verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können (vgl. im Folgenden: OVG LSA, B. v. 14.05.2010 - 3 L 184/10 und 3 L 260/08 -, nicht veröffentlicht). Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht dabei, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (std. Rspr. d. BVerfG, u. a. B. v. 14.06.1960 - 2 BvR 96/60 -, BVerfGE 11, 218 [220]; B. v. 30.10.1990 - 2 BvR 562/88 -, BVerfGE 83, 24 [35]). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings erst dann verletzt, wenn das Gericht gegen den vorbezeichneten Grundsatz, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erkennbar verstoßen hat. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen worden ist (vgl. BVerfG, B. v. 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 133 [146]; B. v. 17.11.1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]), ist die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichts zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens und des In-Erwägung-Ziehens desselben erst dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (vgl. BVerfG, B. v. 19.07.1967 - 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267 [274]; B. v. 25.05.1993 - 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 [375]). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Gericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind“ (vgl. BVerfG, B. v. 17.11.1992, a. a. O.).

4

Im vorliegenden Fall ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass das beschließende Gericht der ihm obliegenden Verpflichtung nach Art. 103 Abs. 1 GG oder einfachem Verfahrensrecht, das Vorbringen des Antragstellers in seinem Antrag vom 21.10.2014 (1 B 1140/14 MD) zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist.

5

Vielmehr hat sich das Gericht in dem gerügten Beschluss mit dem Vorbringen des Antragstellers im Verfahren 1 B 1140/14 MD auseinandergesetzt und dessen Relevanz in der gebotenen Weise erörtert. Dabei konnte das Gericht sich darauf beschränken, sich mit den Gründen zu befassen, die von dem Antragsteller bislang dargelegt wurden und die Gründe anzuführen, die insoweit für die richterliche Überzeugungsbildung – hier die Ablehnung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – leitend gewesen sind.

6

Entgegen der Ansicht des Antragstellers war das Gericht nicht nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, eine Stellungnahme des Antragstellers zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27.10.2014 nebst Anlagen abzuwarten, in dem sie vortrug, die Überstellungsfrist habe sich verlängert weil sich der Antragsteller der für den 02.09.2014 vorgesehenen Überstellung durch Untertauchen entzogen habe und die Antragsgegnerin den italienischen Behörden dies unter dem 02.09.2014 mitgeteilt habe. Denn der anwaltlich vertretene Antragsteller war bereits im Zeitpunkt der Stellung des Abänderungsantrages 1 B 1140/14 MD vom 21.10.2014 in der Lage gewesen, zu einer etwaigen Verlängerung der Überstellungsfrist durch die Antragsgegnerin Stellung zu nehmen. Denn ihm war der geplante Überstellungstermin vom 02.09.2014 offensichtlich bekannt und es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller auf der Grundlage des ärztlichen Attestes vom 01.09.2014 nicht als reisefähig angesehen hat. Als gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter musste der Antragsteller bei dieser Sachlage damit rechnen, dass die Antragsgegnerin durch eine entsprechende Mitteilung an die italienischen Behörden versucht, die Überstellungsfrist zu verlängern. Die war vorliegend umso mehr geboten, weil der Antragsteller seinen Abänderungsantrag vom 21.10.2014 ausschließlich mit dem Ablauf der Überstellungsfrist begründet hat.

7

Darüber hinaus war sein Vorbringen, er habe den Überstellungstermin am 02.09.2014 nicht wahrnehmen können, weil er seit dem 01.09.2014 krankheitsbedingt nicht von B-Stadt nach Ascherleben habe reisen können und nicht, weil er nicht untergetaucht sei, nicht entscheidungserheblich. Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO kann die Überstellungsfrist auf achtzehn Monate verlängert werden, wenn der Asylbewerber flüchtig ist. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ein Asylbewerber nicht erst dann flüchtig im Sinne dieser Vorschrift, wenn er seine Wohnung (dauerhaft) verlässt, den Ort wechselt bzw. untertaucht und sich dadurch den Zugriff der Behörden entzieht, Die Formulierung „flüchtig ist“ knüpft an die Überstellung des Asylbewerbers an. Dies erlaubt es, auch den Sachverhalt vom Wortlaut und –sinn erfasst anzusehen, in dem sich der Asylbewerber seiner Überstellung durch sein Nichterscheinen entzieht. In einem solchen Fall hat nicht der Mitgliedstaat, sondern der Asylbewerber den Ablauf der Frist zu vertreten. Zumindest ist dem Asylbewerber dann der Ablauf der Sechs-Monats-Frist zuzurechnen, wenn er vorsätzlich und unentschuldigt zu seiner Überstellung nicht erschienen ist (vgl. VG B-Stadt, B. v. 13.01.2011 – 33 L 530.10 A -, juris, Rdnr. 22; VG Potsdam, U. v. 04.06.2014 -, juris, Rdnr. 16). Für diese Auslegung des Merkmals „flüchtig ist“ spricht, dass die Regelungen zur Überstellungsfrist Sanktionscharakter haben, und ein Staat der die sechs Monate betragende Überstellungsfrist missachtet, nunmehr zuständig sein soll. Es kann aber keine Rede davon sein, dass die Bundesrepublik Deutschland die Frist missachtet hat, wenn der Asylbewerber zu seiner Überstellung nicht erscheint (vgl. – allerdings mit den Voraussetzungen des vorsätzlichen und unentschuldigten Nichterscheinens zur Überstellung: VG B-Stadt, B. v. 13.01.2014 – a. a. O, Rdnr. 23).

8

Der ist bereits deshalb flüchtig, weil er sich im Zeitpunkt seiner Überstellung nicht in der Gemeinschaftsunterkunft in A-Stadt aufgehalten hat, in der entsprechend seiner Duldungsbescheinigung vom 30.06.2014 seinen Wohnsitz zu nehmen hatte. Dass er im Zeitpunkt der vorgesehenen Überstellung auf der Grundlage des § 51 AsylVfG bereits in ein anderes Bundesland umverteilt worden war, ist nicht zu ersehen. Dem vom Antragsteller vorgelegten „Einigungspapier Oranienplatz“ und dem Beschluss des Berliner Senats vom 27.05.2014 kann an solche Umverteilungsentscheidung des Antragstellers nach B-Stadt nicht entnommen werden. Auch hat das Land B-Stadt entgegen der Ansicht des Antragstellers weder durch das Einigungspapier noch dem Senatsbeschluss rechtsverbindlich die Übernahme der Zuständigkeit für den Antragsteller zugesichert.

9

Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem daraus abgeleiteten „Vorrang des Gesetzes“ darf die Verwaltung nicht von bestehenden Gesetzen abweichen. Unabhängig von Form (z. B. Verwaltungsakt, Verwaltungsvertrag oder Rechtsnorm) und Wirkung (begünstigend oder belastend) ihres Handelns ist die Verwaltung stets an sämtliche bestehende - nationale und unmittelbar anwendbare europäische - Rechtsnormen gebunden. Die länderübergreifende Verteilung von Ausländern ist - wie ausgeführt - in § 51 AsylVfG geregelt. Eine länderübergreifende (Um)Verteilung von Ausländern unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AsylVfG - oder gar in Widerspruch zu diesen - verstößt gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes. Bei verständiger Würdigung des „Einigungspapiers Oranienplatz“ ist allerdings davon auszugehen, dass die Ausländerbehörde B-Stadt von der einzelfallbezogenen Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AsylVfG nicht dispendiert werden sollte (VG Magdeburg, B. v. 02.12.2014 – 2 B 287/14 MD -, S. 6 d. BA.).

10

In Ziffer 4 des Einigungspapiers heißt es, nach Erfüllung bestimmter - dort näher genannter - Zusagen durch die registrierten Flüchtlinge erfolge „auf Antrag eine umfassende Prüfung der Einzelfallverfahren im Rahmen aller rechtlichen Möglichkeiten (Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung, Anträge auf Umverteilung nach § 51 AsylVfG, etc.) […] In diesem Sinne wird die Ausländerbehörde die Antragstellerinnen und Antragsteller während des Verfahrens beratend unterstützen. […] Für die Zeit der Prüfung der jeweiligen Einzelfallverfahren bleibt die Abschiebung ausgesetzt“. Danach liegt es schon nach dem Wortlaut des Einigungspapiers fern, dass hierdurch ohne Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall die Ergreifung bestimmter aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen - wie etwa die Umverteilung nach B-Stadt - in Aussicht gestellt werden sollte. Vielmehr sprechen die Hinweise auf die „(umfassende) Prüfung der Einzelfallverfahren“ und der den Betroffenen „bei ihren Einzelverfahren“ gewährten Unterstützung sowie der Verweis auf den zu beachtenden „Rahmen aller rechtlicher Möglichkeiten“ dafür, dass eine ausländerbehördliche Prüfung der aufenthaltsrechtlichen Stellung im jeweiligen Einzelfall erfolgen soll, ohne dass die Ausländerbehörde dabei von vornherein auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt ist (VG Magdeburg, B. v. 02.12.2014 – 2 B 287/14 MD -, S. 6 d. BA.).

11

Diese Auslegung wird durch die Presseerklärung der Senatskanzlei B-Stadt vom 18. März 2014 (http://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/politik-aktuell/2014/meldung.91447.php; zuletzt abgerufen am 2. Dezember 2014) anlässlich der Senatspressekonferenz vom gleichen Tag gestützt. Dort heißt es u. a.: „Der Berliner Senat hat im Konflikt um das Flüchtlingscamp auf dem Oranienplatz und die Besetzung der Gerhart-Hauptmann-Schule in Kreuzberg ein Lösungsangebot vorgelegt. In Einzelfallverfahren soll geprüft werden, ob die Betroffenen in der Stadt bleiben können.“ In diesem Sinne wird dort auch der Berliner Senator für Inneres und Sport Frank Henkel zitiert. Aus Sicht seiner Partei sei es u. a. wichtig gewesen, dass es „für die Flüchtlinge ‚keine Sonderbehandlung‘ gebe, sondern in jedem Fall der Einzelfall geprüft werde.“ Dies deckt sich mit der dort ebenfalls wiedergegebenen Aussage der Berliner Integrationssenatorin Dilek Kolat, Maximalforderungen nach einem Bleiberecht für alle habe sie aufgrund der Rechtslage nicht entsprechen können. Vereinbart worden sei, dass die Flüchtlinge die Zelte auf dem Oranienplatz selbst abbauten. Zugleich sei ihnen Unterstützung, darunter Rechtsberatung, in ihren Verfahren zugesichert worden (VG Magdeburg, B. v. 02.12.2014 – 2 B 287/14 MD -, S. 6 f- d. BA.).

12

Aus der unterlassenen Durchsetzung der räumlichen Beschränkung durch die Ausländerbehörde lässt sich nicht ableiten, dass das Land B-Stadt konkludent eine Umverteilung des Antragstellers vorgenommen hat. Das bloße Schweigen einer Behörde oder die behördliche Duldung eines bestimmten Verhaltens oder Zustandes kann nicht als Verwaltungsakt angesehen werden, es sei denn, es lägen besondere Umstände vor, die zweifelsfrei für das Gegenteil sprechen. Dies ist nicht der Fall. Dass Unterlassen einer zwangsweise Räumung des Oranienplatzes und aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen gegenüber den Campbewohnern beruhte nicht auf der Annahme der Zuständigkeit für die Flüchtlinge oder auf einem politischen Willen zur Zuständigkeit, sondern auf offenkundigen Unstimmigkeiten über das weitere Vorgehen innerhalb des Berliner Senats und darüber hinaus sowie auf dem Bestreben nach einer gewaltlosen Lösung des Konflikts, was letztlich zum „Einigungspapier Oranienplatz“ geführt hat (VG Magdeburg, B. v. 02.12.2014 – 2 B 287/14 MD -, S. 7 f. d. BA.)..

13

Eine länderübergreifende Umverteilung des Antragstellers nach B-Stadt kommt auch nicht konkludent dadurch zum Ausdruck, dass die auf dem Oranienplatz campierenden Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünfte eingewiesen wurden und ihnen im „Einigungspapier Oranienplatz“ Unterstützung und Beratung bei ihren Einzelverfahren und der Entwicklung ihrer beruflichen Perspektiven zugesagt wurde. Diese Leistungen und Zusagen sind Teil der konsensualen Beilegung des Konflikts um das Protestcamp und damit im Kontext des „Einigungspapiers Oranienplatz“ zu bewerten. Danach handelt es sich um begleitende Leistungen zu den vereinbarten Einzelfallprüfungen, die deren Ergebnis nicht präjudizieren. So heißt es unter Nr. 4 des Einigungspapiers, die Ausländerbehörde werde „die Antragstellerinnen und Antragsteller während des Verfahrens beratend unterstützen. […] Die auf der Liste benannten Personen erhalten bei ihren Einzelverfahren Unterstützung durch den Unterstützungspool, der von den Wohlfahrtsverbänden Caritas und Diakonie sowie der Integrationsbeauftragten des Landes B-Stadt sichergestellt wird.“ (Hervorhebung nicht im Original). Zwar ist Nr. 5 des Einigungspapiers, wonach die Flüchtlinge Unterstützung und Begleitung bei der Entwicklung ihrer beruflichen Perspektiven erhalten, insoweit offener formuliert; insbesondere fehlt es an einer ausdrücklichen Beschränkung auf die Zeit der Einzelfallprüfung. Doch kann diese Aussage - hierfür spricht die Zusammenschau mit Nr. 4 - auch so verstanden werden, dass die - längerfristige - Unterstützung abhängig vom Ergebnis der Einzelfallprüfung auch vorzeitig beendet werden kann. Jedenfalls lässt sich aus der offenen Formulierung von Nr. 5 des Einigungspapiers nicht der Wille zur Übernahme von Asylbewerbern unabhängig vom Ergebnis der vereinbarten Einzelfallprüfung ableiten (VG Magdeburg, B. v. 02.12.2014 – 2 B 287/14 MD -, S. 8 d. BA.).

14

Die dargelegten Gründe gegen eine konkludente Umverteilung des Antragstellers sprechen entgegen der Ansicht des Antragstellers auch gegen die Annahme einer „konkludenten Zweitduldung“ durch die Ausländerbehörde. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf eine länderübergreifende Umverteilung im Wege der „Zweitduldung“. Das von einigen Obergerichten befürwortete Institut der „Zweitduldung“ wurde entwickelt, um nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens geduldeten Ausländern einen länderübergreifenden Wohnsitzwechsel - insbesondere zur Herstellung oder Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft - zu ermöglichen, deren Rechte nicht durch - vorübergehende - Verlassenserlaubnisse nach § 12 Abs. 5 AufenthG gewahrt werden können. Die nach § 56 Abs. 3 AsylVfG räumlich beschränkte „Erstduldung“ soll danach mit der von der aufnehmenden Ausländerbehörde zu erteilenden „Zweitduldung“ gegenstandslos werden. Diese auf das Schließen einer Regelungslücke abzielenden Erwägungen greifen hier offensichtlich nicht ein, weil das Asylverfahren des Antragstellers noch nicht abgeschlossen ist (vgl. VG Magdeburg, B. v. 02.12.2014 – 2 B 287/14 MD -, S. 8 f. d. BA. m. w. N.).

15

Darüber hinaus hat der Antragsteller seine Überstellung verhindert, indem vorsätzlich und unentschuldigt nicht zur Abschiebung erschienen ist. Die Antragsgegnerin hat sich um eine fristgemäße Überstellung des Antragstellers bemüht, die letztlich nur daran gescheitert ist, dass der Antragsteller vorsätzlich und unentschuldigt nicht zum Überstellungstermin erschienen ist. Dem Antragsteller war der Termin zu seiner Überstellung offensichtlich bekannt, Mit Schreiben vom 01.09.2014 teilte er dem Salzlandkreis mit, er könne sich entgegen der Aufforderung des Landkreises vom 12.08.2014 nicht in der Gemeinschaftsunterkunft Dr.-Wilhelm-Feit-Str. 26 in A-Stadt einfinden. Sein Fernbleiben ist auch nicht entschuldigt. Der Antragsteller legte dem Salzlandkreis zwar ein ärztliches Attest vom 01.09.2014 vor, dass ihm bescheinigt, mindestens bis zum 05.09.2014 nicht wege- oder reisefähig zu sein. Dem Attest kann jedoch nicht entnommen, weshalb der Antragsteller wegen einer Durchfallerkrankung nicht wege- oder reisfähig war.

16

Unerheblich ist vorliegend, dass die Antragsgegnerin in dem Formular, mit dem sie die italienischen Behörden davon unterrichtet hat, dass sie die Überstellung des Antragstellers innerhalb der sechs Monate betragenden Frist nicht vornehmen kann, den Grund hierfür mit dem im Formular vorgesehenen Begriff „untergetaucht“ nicht zutreffend beschreibt. Maßgeblich ist allein, dass sie die italienischen Behörden tatsächlich über eine Fristverlängerung aus den Gründen des Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO informiert hat (VG B-Stadt, B. v. 13.01.2014 – a. a. O., Rdnr. 27).

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.


Gründe

1

Die aus Eritrea stammende Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.11.2016, mit welchem die Abänderung des Dublin-Bescheides vom 18.02.2016 abgelehnt wurde. Letzterer ist seit dem 02.03.2016 bestandskräftig. Bevor die Abschiebungsanordnung nach Italien vollzogen werden konnte, beantrage die Antragstellerin am 07.11.2016 erneut die Durchführung eines Asylverfahrens, welches mit dem streitbefangenen Bescheid abgelehnt wurde. Die Antragstellerin leidet unter ärztlich attestierten psychischen Problemen mit Suizidgefahr und befindet sich zuletzt im Kirchenasyl.

2

Der Eilantrag hat Erfolg. Dabei ist es nicht entscheidend, ob hier Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO beantragt ist. Entscheidend ist, dass die Antragstellerin nicht nach Italien abgeschoben werden möchte und dahingehend der Antrag nach § 88 VwGO auszulegen ist. Die Abschiebungsanordnung aus dem bestandskräftigen Dublin-Bescheid vom 18.02.2016 ist weiter vollziehbar, wobei der dagegen vorgesehene Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Ablaufs der Wochenfrist unzulässig wäre. Gleichwohl muss in diesen Fällen nach dem Gebot effektiven Rechtsschutzes eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO rechtlich zulässig sein. Dies gerade dann, wenn sich die Gründe eines Abschiebungshindernisses erst nachträglich herausstellen. Dies ist vorliegend der Fall. Denn nach dem Sachverhaltsvortrag der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 14.11.2016 ist der Dublin-Bescheid unter dem 18.02.2016 ergangen und seit dem 02.03.2016 unanfechtbar. Zwar mag die 6-monatige Überstellungsfrist nach den Dublin-Vorschriften aufgrund des von der Antragstellerin selbst eingeräumten ungenehmigten Verlassens des zugewiesenen Wohnortes und eines Überstellungsversuches im Mai 2016 bis August 2017 verlängert sein, sodass gegenwärtig noch kein Selbsteintrittsrecht der Bundesrepublik Deutschland vorzunehmen wäre. Jedoch gilt, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer diagnostizierten und nachgewiesenen psychischen Erkrankung zu einen besonders schützenswerten Personenkreis gehört, die ohne vorherigen Nachweis der italienischen Behörden zur Unterbringungs- und Versorgungssituation nicht nach Italien verbracht werden dürfen. Dieser Nachweis liegt indes nicht vor.

3

Das Gericht geht mit der herrschen Meinung in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur: Urteil v. 17.02.2016, 8 A 51/16; juris) davon aus, dass in Italien nur die Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind, wenn sie, weil ausschließlich auf staatliche Hilfe angewiesen, sich in einer besonderen Situation befinden (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, HUDOC Rn. 98; BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 732/14 -, juris; s. a. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 – juris, United Kingdom Supreme Court, Urteil vom 19.02.2014 - EM (Eritrea) and others of the Secretary of the State for the Home Department, [2014] UKSC 12 - Rn. 62.). Dies gilt insbesondere im Fall der Betroffenheit von Kindern. Hierbei ist entscheidend auf ihre besondere Verletzlichkeit abzustellen, der der Vorrang gegenüber dem Gesichtspunkt ihres Status als illegaler Einwanderer einzuräumen ist (EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, HUDOC Rn. 99).

4

Dies gilt auch für die Antragstellerin. Denn nach der bereits im behördlichen Verfahren vorgelegten aussagekräftigen ärztlichen Stellungnahme (v. 09.05.2016) und im gerichtlichen Verfahren bekräftigten (v. 16.12.2016) psychologischen Stellungnahme leidet die Antragstellerin an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome (F33) mit Verdacht auf einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1). Ihr psychischer Gesundheitszustand sei äußerst fragil. Aufgrund der Vorgeschichte mit einem Suizidversuch bestehe dauerhaft die Tendenz einer Eigengefährdung, besonders im Falle einer Abschiebung. Extreme Belastungen wie ein potentielle Abschiebung könnten zu einer dramatischen Zuspitzung der suizidalen Tendenzen sowie zu einer psychischen Dekompensation und daraus folgenden Impulshandlungen führen. Im Falle einer unfreiwilligen Rückführung würden die erarbeiteten Fortschritte hinsichtlich einer leichten Stabilisierung der psychischen Befindlichkeit hinfällig.

5

Zur Überzeugung des Gerichts gebieten diese glaubhaften, ärztlich bescheinigten und nachvollziehbaren Besonderheiten hinsichtlich des Gesundheitszustands der Antragstellerin die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Das Gericht folgt im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung nicht der Auffassung des Bundesamtes, dass im vorliegenden Fall die italienischen Behörden auf die individuelle gesundheitliche Situation der Antragstellerin angemessen reagieren können.

6

Demnach hat der Eilantrag Erfolg. Die Antragstellerin muss die Sicherheit haben, nicht mit ihrer Abschiebung rechnen zu müssen, was auch den Antragsgrund - die Eilbedürftigkeit - begründet. Auch wenn das Bundesamt in dem Schriftsatz vom 01.02.2017 ausführt, dass das Kirchenasyl akzeptiert und von Überstellungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über das Selbsteintrittsrecht abgesehen werde, ändert dies nichts an der Notwendigkeit des Erlasses der einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Lebensumstände der Antragstellerin im Sinne effektiven Rechtsschutzes. Dementsprechend dürfte auch im anhängigen Hauptsache-Klageverfahren ((8 A 736/16 MD) positiv für die Antragstellerin zu entscheiden sein. Demnach erlaubt sich das Gericht zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten den richterlichen Hinweis, dass das von der Beklagten beabsichtigte Prüfverfahren zum Selbsteintrittsrecht nicht erst nach Ablauf der bis August 2017 verlängerten Überstellungsfrist eingeleitet wird, sondern jetzt aufgrund dieser gerichtlichen Entscheidung und des bereits eingereichten Dossiers. Dabei sollte es auch nicht auf die in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertete Problematik des Kirchenasyls als Abschiebungshindernis und der zurechenbaren Verantwortlichkeit der Schaffung dieser Gründe als Begründung zur Verlängerung der Überstellungsfrist oder zum Ausschluss des Rechtsschutzbedürfnisses ankommen (vgl. dazu: VG Köln, Urteil v. 12.11.2014, 3 K 7539/13.A; VG München, Urteil v. 11.2015, M 16 K 15.50306; VG Cottbus, Urteil v. 16.06.2016, 5 K 273/16.A; VG Ansbach, Urteil v. 14.04.2016, AN 6 K 15.311132; alle juris). Zudem verliert der Asylbewerber nicht seinen gesetzlichen Verfahrensanspruch (VG München, Urteil v. 11.2015, M 16 K 15.50306; juris).


Tenor

Die Antragsgegnerin zu 1) wird verpflichtet, den Antragsgegner zu 2) anzuweisen, eine Abschiebung des Antragstellers auf Grundlage der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides der Antragsgegnerin zu 1) vom 21. Dezember 2017 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 7 K 4924/18.TR zu unterlassen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1) je zur Hälfte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I. Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller nach Italien zu überstellen bzw. abzuschieben, war seinem Begehr entsprechend (§§ 88, 122 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –) hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) wie vorstehend tenoriert auszulegen, denn er möchte verhindern, dass er auf der Grundlage des Bescheids vom 21. Dezember 2017 nach Italien überstellt wird, obschon seiner Auffassung nach die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 VO (EU) 604/2013 – Dublin III-Verordnung – abgelaufen ist. Nachdem die zuständige Ausländerbehörde – der Antragsteller zu 2) – bereits über die Abschiebungsanordnung unterrichtet wurde (§ 40 Abs. 3 Asylgesetz – AsylG –), kann dieses Ziel nur durch eine entsprechende Mitteilung der Antragsgegnerin zu 1) an den Antragsgegner zu 2) erreicht werden, da allein die Antragsgegnerin zu 1), welche im Falle des § 34 a AsylG die Verfahrenshoheit innehat, darüber entscheiden kann, ob aus der Unzulässigkeitsentscheidung im Bescheid vom 21. Dezember 2017 weiterhin Rechtsfolgen hergeleitet werden. In zeitlicher Hinsicht ergibt sich aus der Bezugnahme auf das beim erkennenden Gericht anhängige Verfahren 7 K 4924/18.TR sowie dem Hinweis, dass die Antragsgegner es abgelehnt hätten, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, bei einer verständigen Betrachtung, dass der einstweilige Rechtsschutz für den Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens begehrt wird.

2

Zunächst ist der Antrag nicht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Obschon der Antragsteller am 28. September 2018 eine Mitteilung (welche erkennbar fehlerhaft auf den 28. Juni 2018 datiert ist) unterzeichnet hat, wonach er bereit sei, bei der erforderlichen Überstellung zu kooperieren, ist es ihm nicht verwehrt, nunmehr den Rechtsweg gegen die drohende Abschiebung zu beschreiten. Aus dem Begleitschreiben des Pfarrers der Evangelischen Kirchengemeinde ... ergibt sich nämlich, dass die Kooperationserklärung vom 28. September 2018 nur die grundsätzliche Kooperationsbereitschaft für den Fall, dass die italienische Dublin-Unit die Aufnahme des Antragstellers seitens der italienischen ... zusagt, zum Ausdruck bringt. Ein weitergehender Erklärungsgehalt dahingehend, dass verbindlich und generell auf die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes verzichtet werden soll, lässt sich dem Schreiben hingegen nicht entnehmen. Ebenso wenig kommt zum Ausdruck, dass der Antragsteller davon absehen wird, sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist zu berufen.

3

Der Antrag ist auch begründet.

4

Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass für die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 129 Abs. 2 der ZivilprozessordnungZPO – sind das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat vorliegend sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund in diesem Sinne glaubhaft gemacht.

5

Ein Anordnungsgrund liegt vor, da sich aus den der Antragsschrift beigefügten E-Mails des Antragsgegners zu 2) (Bl. 6 ff. der Gerichtsakte) ergibt, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Italien für den 19. Oktober 2018 um 10:35 Uhr vorbereitet wird.

6

Des Weiteren besteht nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung und vor dem Hintergrund des beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu der Frage, ob sich ein Asylbegehrender auf die richtige Anwendung des Art. 29 Abs. 2 S. 2 VO (EU) 604/2013 – Dublin III-Verordnung – berufen und in einem Verfahren gegen die Überstellungsentscheidung einwenden kann, die Überstellungfrist von sechs Monaten sei nicht abgelaufen, weil er nicht flüchtig gewesen sei (EuGH C-163/17), ein Anordnungsanspruch.

7

Ausschlaggebend ist insoweit, dass sich die Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheides zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) als rechtswidrig darstellt, da die Antragsgegnerin zu 1) zwischenzeitlich infolge Ablauf der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 VO (EU) 604/2013 – Dublin III-Verordnung – zuständig geworden ist. Nach dieser Vorschrift ist der zuständige Mitgliedsstaat – hier Italien – nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat – hier die Bundesrepublik Deutschland – über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Entstehen der Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverpflichtung durchgeführt wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Sechsmonatsfrist ist am 9. Juli 2018 abgelaufen. Sie begann gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO mit ablehnendem Eilbeschluss (7 L 15025/17.TR) vom 9. Januar 2018 zu laufen.

8

Die Überstellungsfrist hat sich auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung verlängert. Nach dieser Vorschrift kann die Frist höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

9

Diese Voraussetzungen lagen bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist am 9. Juli 2018 nicht vor. Insbesondere war der Antragsteller nicht flüchtig.

10

Ein Asylbewerber ist dabei nicht erst dann flüchtig im Sinne dieser Norm, wenn er seine Wohnung dauerhaft verlässt, den Ort wechselt bzw. untertaucht und sich dadurch dem behördlichen Zugriff entzieht. Vielmehr knüpft die Formulierung „flüchtig“ an die geplante Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat an. Kann diese nicht durchgeführt werden, weil sich der Asylbewerber ihr bspw. durch fehlende Anwesenheit entzieht, vereitelt er die Überstellung, wobei es nicht entscheidend ist, ob die gescheiterte Überstellung von dem Asylbewerber verschuldet oder gar beabsichtigt war (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 22. März 2017 – 8 B 151/17 -). Flüchtig i.S.d. Art. 29 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 Dublin III-VO ist der Asylbewerber vielmehr bereits dann, wenn ein ihm zurechenbares Verhalten vorliegt, aufgrund dessen die zuständige Behörde die geplante Rücküberstellung nicht durchführen kann (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 12. November 2015 – 5 B 306/15 -). Entscheidend ist daher allein, ob die Nichtdurchführung der Rücküberstellung durch den Asylbewerber verursacht und nicht durch die Antragsgegnerin zu vertreten ist. Denn der Ablauf der Überstellungsfrist dient nicht dem Schutz des Asylbewerbers, sondern begründet die Zuständigkeit des ersuchenden Mitgliedstaates, wenn dieser es innerhalb der sechsmonatigen Frist aufgrund organisatorischer und allein in seiner Risikosphäre liegender Mängel nicht schafft, den Asylbewerber in den bis dahin zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen und daher den Fristablauf zu vertreten hat (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 22. März 2017 – 8 B 151/17 -).

11

Gemessen hieran war der Antragsteller nicht flüchtig.

12

Allein aufgrund seines Aufenthalts im Kirchenasyl lagen die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung auf 18 Monate nicht vor, da der Antragsteller hierbei nicht flüchtig i.S.d. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung ist. Zwar wird das Kirchenasyl in der Regel und so auch hier gewählt, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Antragsteller nicht im oben dargestellten Sinne flüchtig war, da dem Bundesamt und auch der zuständigen Ausländerbehörde der Aufenthaltsort des Antragstellers im Kirchenasyl bekannt war.

13

Die Möglichkeit der Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung soll als Ausnahme von dem den Fristen des Dublin-Systems zugrundeliegenden Beschleunigungsgrundsatz ein längeres Zuwarten bei der Rücküberstellung ermöglichen, weil ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis die Einhaltung der Frist vereitelt. Ein solches Hindernis besteht beim Kirchenasyl hingegen gerade nicht. Der Staat ist weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, die Überstellung durchzuführen. Er verzichtet vielmehr bewusst darauf, sein Recht durchzusetzen. Es existiert kein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden bei Aufnahme einer Person in das Kirchenasyl gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen und hierzu gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden. Der Umstand, dass die für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen Behörden davor zurückschrecken, die ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten bei Personen im Kirchenasyl auszuschöpfen, also insbesondere auch unmittelbaren Zwang in kirchlichen Räumen anzuwenden, macht die Überstellung nicht unmöglich. Eine in der Sphäre des Antragstellers liegendes Hindernis für den Vollzug der Rücküberstellung, wie insbesondere im Fall der Flucht, ist nicht gegeben (vgl. zu Vorstehendem: VG Würzburg Urt. v. 29.1.2018 – W 1 K 17.50166, BeckRS 2018, 1021, Rn. 19 m. w. N.).

14

Vorliegend hält sich der Antragsteller seit dem 12. April 2018 fortwährend im Kirchenasyl in der evangelischen Kirchengemeinde ... auf. Die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis hatte als zuständige Ausländerbehörde auch zum Zeitpunkt der geplanten Überstellungen am 22. Mai 2018 sowie am 22. Juni 2018 Kenntnis vom Aufenthaltsort des Antragstellers, denn dieser wurde ihr mit Schreiben der evangelischen Kirchengemeinde bereits am 13. April 2018 mitgeteilt (Bl. 170 der elektronischen Asylakte). Dies zeigt sich auch daran, dass der Antragsgegner zu 2) ihm unter dem 17. Mai 2018 sowie unter dem 15. Juni 2018 eine Aufforderung zur Selbstgestellung an seine Adresse im Kirchenasyl übermittelte (Bl. 246 ff., 310 ff. der elektronischen Asylakte)

15

Alleine der Umstand, dass der Antragsteller seine Mitwirkung an der für den 22. Mai 2018 anberaumten Überstellung dergestalt verweigert hat, dass er trotz des Selbstgestellungsgesuchs vom 17. Mai 2018 nicht erschien, lässt den Schluss, er sei flüchtig, nicht zu. Gleiches gilt hinsichtlich des gescheiterten Abschiebungsversuchs am 22. Juni 2018. Gegenüber dem Antragsteller war die Abschiebung in Ziffer 3 des Bescheides vom 21. Dezember 2017 angeordnet worden (§ 34a AsylG). Dies bedeutet die Anordnung der erforderlichenfalls zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht. Anders als eine Abschiebungsandrohung gem. §§ 34, 35 AsylG umfasst die Abschiebungsanordnung keine Aufforderung zur freiwilligen Ausreise (vgl. dazu: VG Berlin, Beschluss vom 23. Februar 2018 – 3 L 49/18 –, Rn. 12, juris). Für die Aufforderung zur Selbstgestellung gibt es insofern keine Rechtsgrundlage. Diese Aufforderung mag zwar als milderes Mittel gegenüber Zwangsmaßnahmen, wie Abschiebehaft o. ä., angesehen werden. Allerdings verhält sich der Asylbegehrende nicht rechtswidrig, wenn er einer solchen Aufforderung nicht Folge leistet. Andernfalls könnte auch als „flüchtig“ angesehen werden, wenn ein Betreffender trotz Abschiebungsanordnung nicht freiwillig ausreist.

16

Soweit der Antragsgegner zu 2) sich darauf beruft, dass das Verwaltungsgericht Koblenz die Rechtmäßigkeit der Fristverlängerung bestätigt habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts Koblenz entfaltet für das erkennende Gericht keine Bindungswirkung. Vielmehr obliegt dem erkennenden Gericht als dem in Rheinland-Pfalz in asylrechtlichen Streitigkeiten zentral zuständigen Gericht (§ 3 Abs. 6 Landesgerichtsorganisationsgesetz) die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 21. Dezember 2017 – einschließlich der Frage, ob die Unzulässigkeitsentscheidung (Ziff. 1. des Bescheids) weiterhin zutreffend ist.

17

Hat damit der Staat es unterlassen, die Überstellung des Antragstellers nötigenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durchzusetzen und damit der staatlichen Ordnung Geltung zu verschaffen, kann dieses Vollzugsdefizit auf Seiten des Staates nicht der sich in das Kirchenasyl übergebenden Person angelastet werden.

18

II. Soweit sich der Antrag darüber hinaus zur Sicherung des aus dem Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung resultierenden Rechts des Antragstellers auf Durchführung eines Asylverfahrens durch die Antragsgegnerin zu 1) gegen den Rhein-Hunsrück-Kreis richtet, ist er jedenfalls mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig. Nachdem der Antrag bereits erfolgreich ist, soweit er sich gegen die Antragsgegnerin zu 1) richtet, droht dem Antragsteller keine Abschiebung mehr. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner zu 2) den Antragsteller unter Missachtung der Mitteilung der Antragsgegnerin zu 1) – und deren Verfahrenshoheit – nach Italien überstellen würde, sind nicht erkennbar. Sofern der Antragsteller entgegen der vorstehenden, seinem Begehr entsprechenden Auslegung mit dem Antrag zu 2) ausländerrechtliche Rechtspositionen sichern wollte, wäre das Verwaltungsgericht bereits örtlich unzuständig.

19

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.


Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 14. August 2014 – 2 K 426/14.TR – wird der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2014 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem die Unzulässigkeit seines in Deutschland gestellten Asylantrages festgestellt und die Abschiebung nach Italien angeordnet wird.

2

Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge am … 1976 geboren und iranischer Staatsangehöriger. Im Jahre 2011 reiste er – ebenfalls nach eigener Darstellung – zunächst über die Türkei und Griechenland nach Italien, wo er sich etwa 17 Monate aufhielt und Asyl beantragte. Im März 2013 reiste er über Frankreich nach Deutschland und stellte dort am 23. April 2013 einen Asylantrag.

3

Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 30. April 2013 gab der Kläger im Wesentlichen an, im Iran zusammen mit Freunden an Demonstrationen teilgenommen und Parolen gegen die Regierung geschrieben zu haben, woraufhin ein Teil der Freunde verhaftet worden sei. Zudem sei er vom Militärdienst desertiert.

4

Die Beklagte stellte, nachdem ihr durch eine Mitteilung aus dem EURODAC-System die illegale Einreise des Klägers nach Italien und die dortige Asylantragstellung bekannt geworden waren, am 12. Dezember 2013 ein Wiederaufnahmegesuch an Italien, auf das die italienischen Behörden nicht reagierten.

5

Mit Bescheid vom 14. Februar 2014 erklärte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers für unzulässig und ordnete dessen Abschiebung nach Italien an.

6

Einen am 24. Februar 2014 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Trier mit Beschluss vom 6. März 2014 – 2 L 353/14.TR – ab.

7

Am 5. März 2014 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen geltend gemacht hat, dass zwischenzeitlich die in Art. 20 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung festgelegte 6-monatige Frist für eine Überstellung nach Italien abgelaufen und der Bescheid vom 14. Februar 2014 deswegen rechtswidrig geworden und aufzuheben sei.

8

Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage mit Urteil vom 14. August 2014 – 2 K 426/14.TR – abgewiesen. Systemische Mängel des italienischen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen seien nicht festzustellen. Auch sei die Beklagte vorliegend nicht wegen einer unangemessen langen Dauer des Verwaltungsverfahrens verpflichtet, das ihr eingeräumte Selbsteintrittsrecht auszuüben. Die 6-monatige Überstellungsfrist nach der Dublin II-Verordnung sei ebenfalls noch nicht verstrichen, sondern habe mit Abschluss des Eilverfahrens erneut zu laufen begonnen. Abgesehen davon könne sich der Kläger auf einen Verstoß gegen die entsprechenden Fristenregelungen auch gar nicht berufen, da hieraus keine subjektiven Rechte ableitbar seien.

9

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 3. September 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Oktober 2014 die Zulassung der Berufung beantragt. Die mit Beschluss des Senats vom 6. November 2014 – 1 A 10928/14.OVG – wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung hat der Kläger am 8. Dezember 2014 begründet.

10

Er macht geltend, Art. 20 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung begründe eine subjektive Berechtigung des Asylbewerbers, wenn die dort festgelegte Frist abgelaufen und eine Überstellung nicht erfolgt sei. Dies sei hier der Fall. Das erfolglos durchgeführte Eilverfahren führe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht dazu, dass die Überstellungsfrist erneut zu laufen beginne. Ferner seien sehr wohl systemische Mängel des italienischen Asylverfahrens festzustellen.

11

Der Kläger beantragt,

12

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 14. August 2014 – 2 K 426/13.TR – den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2014 aufzuheben.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakte der Beklagten (1 Heft) Bezug genommen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.

17

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen.

18

I. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig.

19

Sie ist als solche insbesondere statthaft, da sie den erforderlichen wie auch ausreichenden Rechtsschutz bietet, so dass es einer weitergehenden Klage auf Verpflichtung der Beklagten nicht bedarf (vgl. hierzu ausführlich OVG Münster, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, sowie etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juni 2015 – 11 LB 248/14 –, VGH München, Beschluss vom 18. Mai 2015 – 11 ZB 14.50080 –, OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 1 Bf 208/14.AU –, OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. September 2014 – 2 A 191/14 –, VGH Mannheim, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, und OVG Magdeburg, Urteil vom 2. Oktober 2013 – 3 L 643/12 –, alle in juris, m. w. N.).

20

II. Die Klage ist auch begründet.

21

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

22

1. Nach § 27a Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

23

An einer derartigen anderweitigen Zuständigkeit fehlt es jedoch im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für die der Entscheidung zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.

24

Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats erfolgt vorliegend gemäß Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl EU L 180 S. 31 – Dublin III-VO) nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl EG L 50 S. 1 – Dublin II-VO), da sowohl der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland wie auch der Wiederaufnahmeantrag an Italien noch vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind (vgl. hierzu näher BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7/13 –, juris, Rn. 27).

25

Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO ist zunächst Griechenland als der Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden, dessen Grenze der Kläger aus einem Drittstaat – hier der Türkei – kommend im Jahr 2011 illegal überschritten hat. Diese Zuständigkeit endete indessen gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Dublin II–VO zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertrittes, so dass Italien, wo sich der Kläger von Ende 2011 bis Anfang 2013 aufgehalten und einen Asylantrag gestellt hat, in Abhängigkeit von dem – den Verwaltungsakten nicht zu entnehmenden – genauen Zeitpunkt der dortigen Antragstellung entweder bereits nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO oder aber nach Art. 13 Dublin II-VO zuständig geworden ist.

26

Die so begründete Zuständigkeit Italiens ist jedoch zwischenzeitlich auf die Beklagte übergegangen. Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO legt nämlich fest, dass – von zwei hier nicht einschlägigen Ausnahmetatbeständen abgesehen – in den Fällen eines vom ersuchten Mitgliedstaat nach den Modalitäten des Art. 20 Abs. 1 Dublin II-VO akzeptierten Wiederaufnahmegesuchs die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, wenn die Überstellung des Asylbewerbers an den ersuchten Staat nicht innerhalb der in Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin II-VO vorgesehenen Frist von sechs Monaten erfolgt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben:

27

Die Beklagte hat am 12. Dezember 2013 per elektronischer Post ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. a Dublin II-VO an Italien gestellt. Da der Antrag auf Angaben aus dem EURODAC-System gestützt war, nach Buchst. b somit eine verkürzte Frist zur Beantwortung von zwei Wochen galt und binnen dieser Frist von den italienischen Behörden keine Antwort auf das Gesuch erteilt worden ist, war nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. c Dublin II-VO davon auszugehen, dass Italien die Wiederaufnahme des Klägers akzeptiert. Damit war die Überstellung gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 Dublin II-VO spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch den ersuchten Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, vorzunehmen.

28

Richtiger Anknüpfungspunkt für die Berechnung dieser Frist ist vorliegend die nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. c Dublin II-VO wegen unterbliebener Beantwortung binnen zwei Wochen fingierte Annahme des Wiederaufnahmegesuchs mit Ablauf des 26. Dezember 2013. Denn nach zutreffender Auffassung (vgl. ausführlich OVG Münster, Beschluss vom 8. September 2014 – 13 A 1347/14.A –, juris, Rn. 5 ff., sowie etwa VG Hannover, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 6 B 9277/14 –, VG Karlsruhe, Beschluss vom 15. April 2014 – A 1 K 25/14 –, VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. März 2014 – 13 L 644/14.A –, VG Magdeburg, Urteil vom 28. Februar 2014 – 1 A 413/13 –, und VG Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 3 B 7136/13 –, alle in juris) handelt es sich bei dem erfolglos gebliebenen Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht um einen mit aufschiebender Wirkung versehenen Rechtsbehelf im Sinne des Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 Dublin II-VO, so dass die Entscheidung hierüber auch nicht einen neuen Lauf der 6-Monats-Frist eröffnet hat.

29

Hierfür sprechen zunächst bereits der Wortlaut und die Systematik der Dublin II-VO. Nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 muss dem Rechtsbehelf selbst aufschiebende Wirkung zukommen. Dies ist bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil nicht der Antrag als solcher, sondern allein die auf einen solchen Antrag ergehende stattgebende gerichtliche Entscheidung zum Eintritt der aufschiebenden Wirkung führt. Zudem ist der in Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 Dublin II-VO in Bezug genommene Rechtsbehelf eindeutig der, der nach Buchst. e Satz 4 der Vorschrift gegen die Mitteilung der Entscheidung an den Asylbewerber eingelegt werden kann, nach deutschem Recht also die Klage. Für diesen Rechtsbehelf sieht Buchst. e Satz 5 ausdrücklich vor, dass er keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung hat; eine Ausnahme hiervon soll nur dann in Betracht kommen, wenn die Gerichte oder zuständigen Stellen dies im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders entscheiden. Im Einklang hiermit legt § 75 AsylVfG fest, dass die Klage gegen Entscheidungen nach dem AsylVfG – abgesehen von den Fällen der §§ 38 Abs. 1, 73, 73b und 73c AsylVfG – keine aufschiebende Wirkung hat; in Betracht kommt lediglich die ausnahmsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Hauptsacheklage im Einzelfall gemäß § 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

30

Die Richtigkeit dieser Überlegungen wird auch durch eine Folgenbetrachtung bestätigt: Wollte man den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als Rechtsbehelf im Sinne des Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 Dublin II-VO ansehen, so würde auch bei einer Stattgabe die Überstellungsfrist zu laufen beginnen und möglicherweise oder sogar regelmäßig vor einer Entscheidung in der Hauptsache ablaufen. Dies wäre sinnwidrig und stünde zudem im Widerspruch dazu, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 – [Petrosian], juris) sowie mehrerer Obergerichte (OVG Münster, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 13 A 827/14.A –, OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2012 – 4 MC 133/12 –, VGH Mannheim, Urteil vom 19. Juni 2012 – A 2 S 1355/11 –, alle in juris) bei Aussetzung der Vollziehung der Überstellung die Frist erst mit der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren beginnt.

31

Dass auch das Unionsrecht klar zwischen dem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung und dem Antrag, die Durchführung einer Überstellungsentscheidung auszusetzen, unterscheidet, ergibt sich im Übrigen aus Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO, insbesondere Buchst. c Satz 1, wonach die betreffende Person „zum Zwecke eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung … die Möglichkeit (hat), bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs … zu beantragen.“

32

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Überstellungsfrist. Diese soll den Mitgliedstaaten Zeit geben, die Modalitäten der Überstellung zu regeln, wozu ihnen grundsätzlich die vollen sechs Monate zur Verfügung stehen sollen (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009, a. a. O.). Als den Fristlauf in Gang setzendes Ereignis sieht Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 Dublin II-VO regelmäßig die Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch den ersuchten Staat an und nur ausnahmsweise dann, wenn dem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt, die abschließende gerichtliche Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Zwar führt vor diesem Hintergrund § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, wonach bei rechtzeitiger Stellung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO die Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig ist, dazu, dass die Beklagte während der bereits laufenden 6-Monats-Frist für die Dauer des Eilverfahrens an der Durchführung der Überstellung gehindert ist. Dadurch wird der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO jedoch noch nicht zu einem Rechtsbehelf im Sinne des Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 Dublin II-VO. Ein solcher ist – wie bereits dargelegt – nach deutschem Recht allein die Klage. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG alsgesetzlich angeordnetes Vollziehungshindernis vermag insoweit bereits von daher keine andere Betrachtungsweise zu rechtfertigen, als Art. 20 Abs. 1 Buchst. e Satz 5 Dublin II-VO eine ausnahmsweise aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung nur ausnahmsweise für den Fall zulässt, dass die Gerichte oder zuständigen Stellen dies im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts so entscheiden, d. h. eine konkret-individuelle gerichtliche oder behördliche Entscheidung verlangen. Zudem führt § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG aber auch nicht zu einer nach Sinn und Zweck der 6-Monats-Frist ins Gewicht fallenden Schlechterstellung der Beklagten in Bezug auf die ihr für die Organisation und Durchführung der Überstellung zur Verfügung stehende Zeit. Zum einen hindert die bloße Hemmung der Vollziehung die Ausländerbehörde nicht, bis zur Entscheidung über den Eilantrag bereits mit der Vorbereitung der weiterhin zulässigen und lediglich noch nicht durchführbaren Überstellung zu beginnen. Zum anderen beruht die Verkürzung des für die Überstellung zur Verfügung stehenden Zeitraums von sechs Monaten um die Dauer des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO auf einer Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, die durch die Dublin II-VO nicht vorgegeben war. § 34a Abs. 2 AsylVfG ist zur Anpassung des AsylVfG an die Vorgaben des Art. 27 Abs. 3 Buchst. c der Dublin III-VO nämlich bereits durch Gesetz vom 28. August 2013 mit Wirkung vom 6. September 2013 geändert worden, obwohl die entsprechende Regelung der Dublin III-VO erst zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist.

33

Abgesehen davon wäre im vorliegenden Fall die 6-monatige Frist des Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 Dublin II-VO jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aber auch dann abgelaufen, wenn man mit der Gegenauffassung (vgl. etwa VG Würzburg, Beschluss vom 11. Juni 2014 – W 6 S 14.50065 –, VG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2014 – 10 AE 2414/14 –, VG München, Gerichtsbescheid vom 28. April 2014 – M 21 K 13.31396 –, VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. April 2014 – 2 L 55/14.A –, VG Ansbach, Beschluss vom 31. März 2014 – AN 9 S 13.31028 –, VG Regensburg, Beschluss vom 13. Dezember 2013 – RO 9 S 13.30618 –, und VG Göttingen, Beschluss vom 28. November 2013 – 2 B 887/13 –, alle in juris) als Rechtsbehelf im Sinne dieser Vorschrift auch den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ansehen oder aber für die Zeit zwischen der Zustellung des Bescheids und der Zustellung der negativen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung des § 209 BGB eine Ablaufhemmung annehmen wollte (so VGH Mannheim, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1285/14 –, juris, Rn. 36 ff.).

34

Danach ist vorliegend im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Bundesrepublik Deutschland aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, so dass weder die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrages als unzulässig gemäß § 27a AsylVfG noch die für den Erlass einer hieran anknüpfenden Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gegeben sind.

35

2. Der sonach rechtwidrige Bescheid bewirkt auch eine Rechtsverletzung des Klägers.

36

Zwar besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass es sich bei den Zuständigkeitsregelungen der hier noch anwendbaren Dublin II-VO wie auch der Dublin III-VO vom Grundsatz her um objektive zwischenstaatliche Regelungen handelt, die keine individuelle Rechtsposition begründen.

37

Ein Asylbewerber hat demnach grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine Überprüfung, ob der zur Aufnahme bereite Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, auch der nach der Dublin II-VO bzw. der Dublin III-VO zuständige Staat ist.

38

Ebenfalls allgemein anerkannt ist, dass etwas anderes jedenfalls dann gilt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zur Aufnahme bereiten Mitgliedstaat aufgrund systemischer Mängel so defizitär sind, dass im konkret zu entscheidenden Einzelfall bei einer Überstellung nach dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde (vgl. dazu etwa EuGH, Große Kammer, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 – [Abdullahi], und BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, mit Anmerkung Berlit, jeweils in juris).

39

Ob darüber hinaus weitere Ausnahmen anzuerkennen sind, ist in der Rechtsprechung umstritten.

40

Teilweise wird dazu festgestellt, dass der Asylbewerber seiner Überstellung nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten könne (so etwa EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013, a. a. O., BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014, a. a. O., OVG Schleswig, Beschluss vom 24. Februar 2015 – 2 LA 15/14 –, OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 2014 – 13 LA 66/14 –, VGH Kassel, Beschluss vom 25. August 2014 – 2 A 976/14.A –, VGH Mannheim, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, und OVG Koblenz, Urteil vom 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13 –, alle in juris).

41

Andere lassen demgegenüber bereits den bloßen Ablauf der Überstellungsfrist nach der Dublin II-VO bzw. der Dublin III-VO und den hierdurch bewirkten Zuständigkeitsübergang ausreichen, um eine eigene Rechtsverletzung des Betroffenen zu bejahen (so etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 6. August 2013 – 12 S 675/13 –, VG Sigmaringen, Urteil vom 28. Januar 2015 – 1 K 500/14 –, VG Karlsruhe, Beschluss vom 30. November 2014 – A 5 K 2026/14 –, VG Münster, Urteil vom 19. November 2014 – 1 K 1136/14.A –, VG Augsburg, Urteil vom 11. September 2014 – Au 7 K 14.50016 –, VG Köln, Urteil vom 27. August 2014 – 3 K 411/14.A –, VG Cottbus, Beschluss vom 24. Juli 2014 – 1 L 174/14.A –, VG Göttingen, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 B 86/14 –, VG Magdeburg, Urteil vom 28. Februar 2014 – 1 A 413/13 –, und VG Hamburg, Urteil vom 15. März 2012 – 10 A 227/11 –, alle in juris).

42

Wieder andere stellen darauf ab, ob die Überstellung trotz Fristablaufs noch zeitnah möglich ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1285/14 –, juris Rn 59), das Verfahren sich als überlang erweist (so etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 20. Januar 2015 – 11 B 454/15 –, VG Augsburg, Urteil vom 15. Mai 2015 – Au 5 K 15.50002 –, und VG Stuttgart, Urteil vom 28. Februar 2014 – A 12 K 383/14 –, alle in juris) oder der ursprünglich zuständige Mitgliedstaat trotz der abgelaufenen Überstellungsfrist noch zur Übernahme des Betroffenen bereit ist (VGH München, Urteil vom 20. Mai 2015 – 11 ZB 14.50036 –, VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 3. November 2014 – RO 9 K 14.30260 –, VG Würzburg, Beschluss vom 30. Oktober 2014 – W 3 E 14.50144 –, VG Oldenburg, Urteil vom 7. Juli 2014 – 3 A 416/14 –, und VG Hamburg, Beschluss vom 8. April 2014 – 17 AE 1762/14 –, alle in juris).

43

Zum Teil wird schließlich zur Begründung einer subjektiven Rechtsverletzung auch unmittelbar an eine durch die Unzulässigkeitsentscheidung drohende Gefährdung oder Verletzung des Asylgrundrechts angeknüpft (VG Hannover, Beschluss vom 10. November 2014 – 1 B 12764/14 –, VG Ansbach, Urteil vom 8. Oktober 2014 – AN 10 K 14.30043 –, und VG Osnabrück, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 5 B 12/14 –, alle in juris).

44

Unter Berücksichtigung aller in der vorgenannten Rechtsprechung diskutierten Aspekte gelangt der erkennende Senat zu der Auffassung, dass vorliegend der Kläger angesichts des zwischenzeitlichen Übergangs der Zuständigkeit auf die Beklagte durch die Unzulässigkeitsentscheidung und die Anordnung der Abschiebung nach Italien in seinen Rechten verletzt ist.

45

Dabei kann offen bleiben, ob bereits die Regelungen der Dublin II-VO bzw. der Dublin III-VO als solche generell oder jedenfalls in Ausnahmesituationen Individualschutz entfalten.

46

Hierfür lässt sich immerhin anführen, dass mit den Zuständigkeitsregeln der Dublin II-VO (vgl. dort Erwägung 4) wie auch der Dublin III-VO (dort Erwägung 5) ausdrücklich bezweckt wird, einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013, a. a. O., Rn 53:

47

„... wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen (Urteil N. S. u. a., Randnr. 79)“.

48

Zwar kommt der EuGH in seinem Urteil vom 10. Dezember 2013 (a. a. O.) zu dem Ergebnis, dass Art. 19 Abs. 2 Dublin II-VO in der dort entschiedenen Fallkonstellation einer vorliegenden Zustimmung des ersuchten Mitgliedsstaates zur Aufnahme des Betroffenen nur insoweit individualschützende Wirkung entfalte, als systemische Mängel des Asylerfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im betreffenden Mitgliedsstaat geltend gemacht würden:

49

50

„62. Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 dahin auszulegen ist, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, d. h. als der Mitgliedstaat der ersten Einreise des Asylbewerbers in das Unionsgebiet, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden.“

51

Der EuGH hat damit jedoch nicht zu der Frage Stellung genommen, welche Rechtspositionen einem Asylbewerber in den Fällen zustehen, in denen die durch ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung begründete Zuständigkeit eines um Aufnahme bzw. Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaates wegen der Nichteinhaltung von Überstellungsfristen auf den ersuchenden Staat übergegangen ist. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der ersuchte Mitgliedstaat, der eine Zustimmungserklärung abgegeben hat, unbefristet zur Aufnahme des Asylbewerbers bereit ist. Die Zustimmungsklärung ist vielmehr im Kontext der Bestimmungen der Dublin II-VO bzw. der Dublin III-VO zu sehen, wonach Zuständigkeiten auch wieder entfallen, wenn Fristen nicht eingehalten werden (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 28. Januar 2015 – 1 K 500/14 –, juris, Rn. 34 f.). Die Feststellungen des EuGH schließen es mithin nicht aus, dass der Asylbewerber in den Fällen, in denen von einer Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaates nicht mehr ausgegangen werden kann, auch sonstige Gründe gegen die Entscheidung über den zuständigen Mitgliedsstaat geltend machen kann, so z. B. einen Anspruch auf Prüfung seines Schutzgesuches in der Sache in angemessener Zeit.

52

Eine entsprechende Sichtweise hat auch der Generalanwalt in seinem Schlussantrag vom 11. Juli 2013 zur Rechtssache C-394/12 (Abdullahi), vertreten. Dort heißt in den Randnummern 44 und 46 wie folgt:

53

„Meines Erachtens kann dieser Rechtsbehelf nur die Einhaltung der Verordnung im Hinblick auf zwei Aspekte zum Gegenstand haben: (A) das Vorliegen von Umständen, die die Vermutung der Wahrung der Grundrechte widerlegen können, auf der das System der Union beruht, und (B) die Anerkennung bestimmter spezieller Rechte durch die Verordnung Nr. 343/2003, die mit dem eigentlichen Asylrecht einhergehen, und ihre entsprechende Gewährleistung.“

54

„Der zweite Aspekt besteht meines Erachtens in den Rechten, die die Verordnung Nr. 343/2003 dem Asylbewerber speziell im Verlauf des Verfahrens zur Bestimmung des für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedsstaats gewährt. So verhält es sich mit den Rechten im Hinblick auf die Familienzusammenführung (Art. 7, 8, 14, 15), den Rechten bei Minderjährigkeit (Art. 6) oder den Rechten im Zusammenhang mit einem zügigen Verfahren (Einhaltung von Fristen und Umsetzung der in jedem einzelnen Fall vorgesehenen Rechtsfolgen, wie z.B. Art. 19 Abs. 4). Alles dieses sind Rechte, die letztlich über die Rechtsstellung der Mitgliedsstaaten im Bereich der durch die Verordnung Nr. 343/2003 geregelten Beziehungen hinausgehen und die dem Asylbewerber ein spezifisches und eigenes subjektives Recht verleihen, das sich zudem stets auf einen durch eine Grundrechtsgarantie geschützten Bereich bezieht: das Recht auf Schutz des Familienlebens (Art. 7 und 33 der Charta der Grundrechte), das Recht auf Schutz von Kindern (Art. 24 der Charta der Grundrechte) und das Recht auf eine gute Verwaltung (Art. 41 der Charta der Grundrechte). Es handelt sich bei diesen Rechten letzten Endes nicht um einen bloßen Anspruch auf ordnungsgemäße Abwicklung eines Verfahrens, in dem hauptsächlich die Mitgliedsstaaten betreffende Fragen gelöst werden, sondern um den Anspruch darauf, dass bei der Lösung dieser Fragen bestimmte Rechte und Interessen beachtet werden, die Schutzgegenstand bestimmter Grundrechte sind.“

55

Letztlich bedarf die Frage nach einem bereits aus der Dublin II-VO selbst ableitbaren Individualschutz vorliegend aber keiner abschließenden Klärung, da sich ein solcher bereits aus dem materiellen Recht, namentlich dem Asylrecht, ergibt.

56

Hat nämlich das Bundesamt einen Asylantrag unter Hinweis auf die nach der Dublin II-VO bzw. Dublin III-VO bestehende Zuständigkeit eines anderen Staates in Anwendung des § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und ist im nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Zuständigkeit wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen, so kann der Betroffene dann, wenn man ihm insoweit kein subjektives Recht zuerkennt und dementsprechend die Klage gegen die Entscheidung nach § 27a AsylVfG mangels Rechtsverletzung abweist, letztlich seinen Anspruch auf die ihm durch Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) sowie Art. 3 Abs. 1 der Dublin II-VO bzw. Dublin III-VO garantierte Überprüfung seines Begehrens durch einen Mitgliedstaat nicht mehr wirksam durchsetzen: Die Beklagte kann sich auf die bestandskräftige Ablehnung des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Antrages als unzulässig berufen. Eine Rückkehr in den ursprünglich zuständigen Staat hilft ihm ebenfalls nicht weiter, da er dort wegen der auf die Beklagte übergegangenen Zuständigkeit keinen Anspruch auf Prüfung seines Antrages mehr hat. Und auch ein Weiterwandern in einen dritten Mitgliedstaat führt nicht weiter, weil auch dieser sich auf die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland berufen kann (vgl. zum Ganzen etwa VG Sigmaringen, Urteil vom 28. Januar 2015 – 1 K 500/14 –, VG Würzburg, Urteil vom 30. Oktober 2014 – W 3 14.50144 –, VG Ansbach, Urteil vom 8. Oktober 2014 – AN 10 K 14.30043 –, VG Köln, Urteil vom 27. August 2014 – 3 K 411/14.A –, VG Oldenburg, Urteil vom 7. Juli 2014 – 3 A 416/14 –, und VG Hamburg, Beschluss vom 8. April 2014 – 17 AE 1762/14 –).

57

Bereits von daher muss dem Betroffenen auch dann, wenn man eine entsprechende subjektiv-rechtliche Berechtigung nicht bereits unmittelbar den Regelungen der Dublin II-VO bzw. der Dublin III-VO entnehmen will, eine solche letztlich jedenfalls als notwendiger Bestandteil des materiellen Asylrechts zuerkannt werden (vgl. etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2015 – 22 K 2262/14.A –, VG Hannover, Beschluss vom 10. November 2014 – 1 B 12764/14 –, VG Regensburg, Urteil vom 23. Oktober 2014 – RN 3 K 14.30180 –, alle in juris, sowie BeckOK AuslR / Günther AsylVfG § 27a Rn. 39).

58

Soweit dem in der Rechtsprechung teilweise entgegen gehalten wird, dass der ursprünglich zuständige Staat ja möglicherweise trotz des Zuständigkeitswechsels noch zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme bereit sei – etwa, weil unklar sei, wie sich ein zwischenzeitlich durchgeführtes Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf die Überstellungsfrist auswirke – und sich der Betroffene dann, wenn ihn dieser ursprünglich zuständige Mitgliedstaat (wieder) aufnehme, nach der Rechtsprechung des EuGH auch nicht auf dessen fehlende Zuständigkeit berufen könne (so etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juni 2015 – 11 LB 248/11 –, OVG Schleswig, Beschluss vom 24. Februar 2015 – 2 LA 17/15 –, VG Würzburg, Beschluss vom 11. Juni 2014 – W 6 S 14.50065 –, und VG Hamburg, Beschluss vom 8. April 2014 – 17 AE 1762/14 –, alle in juris), erscheint dies zwar im Einzelfall durchaus denkbar.

59

Der Regelfall wird dies jedoch – insbesondere auch unter den im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aktuell obwaltenden tatsächlichen Umständen – nicht sein.

60

Dagegen spricht bereits generell die praktische Erwägung, dass ein Mitgliedstaat sich schon im Hinblick auf die mit jedem Asylverfahren verbundenen finanziellen und administrativen Belastungen schwerlich entschließen wird, Asylbewerber auch dann noch aufzunehmen, wenn er hierfür nach den einschlägigen Vorschriften gar nicht mehr zuständig ist (VG Oldenburg, Urteil vom 7. Juli 2014 – 3 A 416/14 –, juris, Rn. 44).

61

Daran ändert auch eine möglicherweise auf das Wiederaufnahmeersuchen hin ergangene Zustimmungserklärung nichts, da diese – wie bereits ausgeführt – im Kontext der Bestimmungen der Dublin II-VO bzw. der Dublin III-VO zu sehen ist, wonach Zuständigkeiten auch wieder entfallen, wenn Fristen nicht eingehalten werden.

62

Zusätzliches Gewicht erhält die daraus resultierende Annahme, dass in einer Vielzahl der Aufnahme-/Wiederaufnahmeverfahren, in denen die Überstellungsfrist abgelaufen ist, der ursprünglich zuständige Mitgliedstaat sich hierauf auch berufen und eine Übernahme des Betroffenen ablehnen wird, angesichts der in den letzten Monaten stark angestiegenen und auch aktuell weiterhin ansteigenden Asylbewerberzahlen (vgl. etwa dpa-Meldung vom 31. Juli 2015 „Asylbewerber-Zahl steigt im Juli auf Rekordhoch“) und einer damit einhergehenden Erschöpfung der Aufnahmekapazitäten insbesondere der an den südlichen Außengrenzen der EU gelegenen Mitgliedstaaten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei in der Praxis häufig – wie auch hier – zugleich um die nach der Dublin II-VO bzw. nach der Dublin III-VO ursprünglich zuständigen Mitgliedstaaten handelt. Insoweit wird derzeit diskutiert, Flüchtlinge von dort auf andere Mitgliedstaaten umzuverteilen (siehe z. B. Spiegel Online vom 20. Juli 2015 „EU-Minister verpassen Einigung in Flüchtlingsfrage“). Dass die betreffenden Staaten das so angestrebte Ziel ihrer Entlastung durch die (Wieder-)Aufnahme von Flüchtlingen konterkarieren werden, für deren Verfahren sie nach den Dublin-Verordnungen gar nicht mehr zuständig sind, steht nach der Lebenserfahrung kaum zu erwarten.

63

Danach kann nicht quasi von einer Vermutung einer über das Erlöschen seiner Zuständigkeit nach der Dublin II-VO bzw. der Dublin III-VO hinaus fortbestehenden Aufnahmebereitschaft des ursprünglich zuständigen Mitgliedstaates ausgegangen werden. Im Gegenteil wird man für den Regelfall vielmehr davon auszugehen haben, dass der wegen Ablaufs der Überstellungsfrist nunmehr nicht mehr zuständige Mitgliedstaat sich auch entsprechend der Zuständigkeitsregelung verhalten, d. h. den Betroffenen nach Erlöschen seiner Verpflichtung hierzu nicht (wieder) aufnehmen wird, und mithin im Falle einer Bestandskraft der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 27a AsylVfG diesem die materielle Überprüfung seines Asylbegehrens letztlich insgesamt versagt bleiben könnte.

64

Nach alledem wird man letztlich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 10. Dezember 2013 – C 394/12 – [Abdullahi]) eine Rechtsverletzung des Asylbewerbers durch eine objektiv rechtswidrige Entscheidung des Bundesamtes nach § 27a AsylVfG in den Fällen einer nach vorheriger Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates abgelaufenen Überstellungsfrist nur dann verneinen können, wenn der ursprünglich zuständige Staat im gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt in hinreichend eindeutiger Weise – in allgemeiner Form wie z. B. einem Abkommen für bestimmte Fälle oder aber im Einzelfall – zu erkennen gegeben hat, weiterhin zur Aufnahme bereit zu sein (in diesem Sinne auch etwa VGH München, Urteil vom 20. Mai 2015 – 11 ZB 14.50036 –, VGH Mannheim, Urteil vom 29. April 2015 – A 11 S 121/15 –, VG Sigmaringen, Urteil vom 28. Januar 2015 – 1 K 500/14 –, VG Oldenburg, Urteil vom 7. Juli 2014 – 3 A 416/14 –, alle in juris).

65

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist für den vorliegenden Fall in Ermangelung jeglichen Hinweises auf eine möglicherweise auch nach dem Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte noch fortbestehende Aufnahmebereitschaft des italienischen Staates von einer durch den objektiv rechtswidrigen Bescheid des Bundesamtes vom 14. Februar 2014 bewirkten Verletzung des Klägers in seinen Rechten auszugehen.

66

3. Der angefochtene Bescheid kann schließlich nach ganz überwiegender Auffassung (vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 29. April 2015 – A 11 S 121/15 –, VGH München, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 13a ZB 14.50068 –, OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 1 Bf 208/14.AZ –, OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 2014 – 13 LA 66/14 –, OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. September 2014 – 2 A 191/14 –, OVG Münster, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, sowie z. B. VG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2015 – 33 K 386.13 A –, juris, Rn. 17 ff., mit weiteren Nachweisen), der sich der Senat anschließt, auch nicht in eine rechtmäßige Ablehnung eines Zweitantrages nach § 71a AsylVfG in Verbindung mit einer Abschiebungsanordnung oder einer Abschiebungsandrohung gemäß § 71a Abs. 4 i. V. m. § 34a bzw. § 34 AsylVfG umgedeutet werden.

67

Dem steht in Bezug auf Ziffer 1 des Bescheides schon in prozessualer Hinsicht entgegen, dass die Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 27a AsylVfG – wie bereits eingangs dargelegt – nach ganz herrschender Meinung als Anfechtungsklage zulässig ist. Im Falle der Ablehnung eines Zweitantrages wäre die statthafte Klageart demgegenüber die Verpflichtungsklage, so dass bei einer entsprechenden Umdeutung über den gemäß § 88 VwGO allein von der Klägerseite zu bestimmenden Streitgegenstand hinausgegriffen würde (vgl. VGH München und OVG Saarlouis, jeweils a. a. O.).

68

Überdies ginge dem Kläger ansonsten eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenden Verfahrensgarantien wie der Verpflichtung zur persönlichen Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG und dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausgestattet ist (VGH München, Urteil vom 28. Februar 2014 – 13a B 13.30295 –, juris, Rn. 6) und das Gericht würde im Ergebnis nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren, sondern sich anstelle der Exekutive erstmals mit dem Antrag sachlich auseinandersetzen und entscheiden, was unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung zumindest bedenklich erschiene (VG Regensburg, Urteil vom 18. Juli 2013 – RN 5 K 13.30027 –, juris, Rn. 20 m. w. N.).

69

Zudem sind aber auch die Voraussetzungen für eine Umdeutung gemäß § 47 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – nicht gegeben. Nach § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Nicht zulässig ist eine Umdeutung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts.

70

Demgegenüber sind die Feststellung der Unzulässigkeit nach § 27a AsylVfG und die Entscheidung über einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG bereits nicht auf das gleiche Ziel gerichtet. Während erstere der Feststellung dient, dass nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern ein anderer Staat für die Durchführung zuständig ist, das Asylbegehren also nicht inmitten steht, hat die zweite Variante die Prüfung zum Gegenstand, ob Gründe im Sinne des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen (VGH München, VGH Mannheim, jeweils a. a. O.).

71

Nicht auf das gleiche Ziel gerichtet wäre im Falle einer Umdeutung auch die Ziffer 2 des Bescheides. Diese würde sich nunmehr nicht mehr auf Italien als den ursprünglich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat beziehen können, sondern müsste in der Situation eines abgelehnten Zweitantrages gemäß § 71a Abs. 4 i. V. m. den §§ 34 bis 36 AsylVfG als Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat – hier also den Iran – ausgelegt werden (VG Kassel, Urteil vom 10. Juni 2015 – 3 K 211/14.KS.A. –, juris; VG Berlin, a. a. O., Rn. 18).

72

Darüber hinaus würde eine entsprechende Umdeutung der im Bescheid explizit genannten Absicht widersprechen, den Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell zu prüfen (VGH München, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 13a ZB 14.50068 –, VG Regensburg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – RO 9 K 14.30217, beide in juris).

73

Zudem wären schließlich im Falle der Umdeutung der Unzulässigkeitsentscheidung in einen Bescheid nach § 71a AsylVfG dessen Rechtsfolgen ungünstiger als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Während ein Verwaltungsakt nach § 27a AsylVfG gemäß § 34a AsylVfG die Anordnung der Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedsstaat zur Folge hat, wo der Betroffene – etwa durch Stellung eines Folgeantrages – nach Maßgabe entsprechender nationaler Regelungen weiterhin um Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat nachsuchen kann, geht mit dem Erlass eines die Voraussetzungen des § 71a AsylVfG verneinenden Bescheids die in aller Regel unmittelbar den Herkunftsstaat benennende Abschiebungsandrohung einher (VGH München, Urteil vom 18. Mai 2015 – 11 ZB 14.50080 –, juris, Rn. 13, VGH Mannheim, a. a. O., Rn. 41).

74

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

75

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere hat die Sache im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Berufung bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung mehr, weil die Dublin III-VO mittlerweile seit mehr als 18 Monaten in Kraft ist und sich deshalb die Frage nach einem durch die Zuständigkeitsregelungen der Dublin II-VO bewirkten Individualschutz schon von daher allenfalls noch in einer überschaubaren Zahl weiterhin anhängiger Verfahren stellen dürfte.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. März 2015 geändert.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, in beiden Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juni 2015 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid, mit welchem der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Ungarn angeordnet wurde.

Der Kläger meldete sich am 20. April 2015 in R. als asylsuchend. Am 30. April 2015 stellte er in Z. einen Asylantrag. Er gab dabei an, ein im Jahre 1992 geborener, lediger iranischer Staatsangehöriger mit persischer Volkszugehörigkeit zu sein.

Die EURODAC-Abfrage am 8. Mai 2015 ergab zwei Treffer für Ungarn.

Auf Ersuchen vom 1. Juni 2015 stimmte Ungarn am 11. bzw. 12. Juni 2015 der Rückführung des Klägers zu (Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b Dublin-III-VO), weil der Kläger dort am20. März 2015 Asyl beantragt hatte. Das Verfahren war nach seinem Verschwinden am 21. April 2015 eingestellt worden.

Mit Bescheid vom 15. Juni 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 2).

Gegen diesen am 19. Juni 2015 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 29. Juni 2015 Klage.

Der Kläger beantragt:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juni 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Rechtsstreit wurde am 22. Juli 2015 auf den Einzelrichter übertragen.

Der ebenfalls am 29. Juni 2015 gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss vom 7. Juli 2015, zugestellt am 9. Juli 2015, abgelehnt (RO 4 S 15.50475).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig.

Die Anfechtungsklage ist die zutreffende Klageart gegen einen Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass ein Asylverfahren unzulässig ist, und die Abschiebung angeordnet wird. Eine Klage auf Verpflichtung zur Durchführung eines Asylverfahrens bzw. auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft etc. ist insofern unzulässig, da mit der Aufhebung des Bescheids die Beklagte kraft Gesetzes verpflichtet ist, ein Asylverfahren durchzuführen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BayVGH vom 28. Februar 2014, 13a B 13.30295, juris, Rz. 22; VG Regensburg vom 29. April 2014, RO 4 K 14.50022, juris, Rz. 25 f.).

Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) gegen den Bescheid, welcher eine Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Dublin-III-VO ist, ergibt sich zum einen daraus, dass der Kläger Adressat desselben ist und zum anderen daraus, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO vorschreibt, dass ein Antragsteller ein Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung hat.

II.

Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung des Asylantrags stellt sich als rechtswidrig dar und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Abschiebungsanordnung erfolgte zu Unrecht.

1.

Die Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt gemäß den §§ 27 a, 31 Abs. 6 AsylVfG (nunmehr AsylG) erfolgte ursprünglich zu Recht, weil ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig war. Dieser andere Staat war Ungarn.

In Ungarn gilt, da es Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, auch die Dublin-III-VO. Diese am 19. Juli 2013 in Kraft getretene Verordnung (vgl. Art. 49 Satz 1 Dublin-III-VO) ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Satz 2, 1. Alt. Dublin-III-VO). Ohne Rücksicht darauf, wann ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gilt die Dublin-III-VO für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Satz 2, 2. Alt. Dublin-III-VO).

Anträge auf internationalen Schutz im Sinne der Dublin-III-VO sind nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchstabe b Dublin-III-VO, die insoweit auf die Legaldefinition in Art. 2 Buchstabe h QRL verweist, - vereinfacht ausgedrückt - regelmäßig Anträge, denen entnommen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt. Derartige Anträge hat der Kläger am 20. März 2015 in Ungarn und am 30. April 2015 in Deutschland gestellt.

a)

Bei der Bestimmung des nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaats ist nach Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem ein Antragsteller zum ersten Mal einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat stellt. Abzustellen ist demnach auf den 20. März 2015.

b)

Der Kläger hat in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Wiederaufnahmepflicht Ungarns bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b Dublin-III-VO. Ungarn hat der Wiederaufnahme des Klägers spätestens am 12. Juni 2015 zugestimmt.

In Ungarn bestehen derzeit keine systemischen Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO, welche es unmöglich machen würden, den Kläger an Ungarn zu überstellen.

c)

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ging auch nicht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auf die Beklagte über, denn sie hat nicht von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht. Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts sind nicht ersichtlich.

d)

Maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung ist jedoch die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner eigenen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die ursprünglich rechtmäßige Ablehnung stellt sich nunmehr als rechtswidrig dar, weil Ungarn nicht mehr der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat ist. Die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin-III-VO ist abgelaufen.

Diese Frist beträgt grundsätzlich sechs Monate nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Ungarn. Diese Annahme erfolgte spätestens am 12. Juni 2015 und endete demnach am 12. Dezember 2015.

Eine „Verlängerung“ der Überstellungsfrist durch das erfolglose Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht erfolgt. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen:

Die Dublin-III-VO stellt sich als Bestätigung der Prinzipen dar, welche der Dublin-II-VO zugrunde lagen, und dient der Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Dublin-Systems sowie des auf der Grundlage des Systems den Antragstellern gewährten Schutzes (vgl. Erwägungsgrund 9). Zweck ist demnach nach wie vor die Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats (vgl. Erwägungsgrund 4), welche eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen soll, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Erlangung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (vgl. Erwägungsgrund 5).

Insbesondere zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der Rechte der Betroffenen war ein Ziel der Dublin-III-VO, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Über-stellungsentscheidungen festzuschreiben. Deshalb soll dieser wirksame Rechtsbehelf sowohl die Prüfung der Anwendung der Dublin-III-VO als auch die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt werden soll (vgl. Erwägungsgrund 19). Überstellungen können auf freiwilliger Basis, in Form der kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen (vgl. Erwägungsgrund 24), d. h. übertragen in die Terminologie des deutschen Aufenthaltsrechts bedeutet dies, dass die Ausreisepflicht nicht unbedingt zwangsweise durchgesetzt werden muss (Stichwort: Abschiebung). Sie kann auch freiwillig erfüllt werden.

Vergleicht man die Vorschriften zur Überstellungsentscheidung, zum hiergegen gerichteten Rechtsbehelf und zur Überstellungsfrist der Dublin-II-VO mit denen der Dublin-III-VO, dann fällt auf, dass die nach Aufnahme und Wiederaufnahme getrennten Vorschriften der Dublin-II-VO (Art. 19, 20) nunmehr - nicht mehr nach Aufnahme und Wiederaufnahme getrennt - in den Art. 26, 27 und 29 enthalten sind. Es hat nach wie vor eine Überstellungsentscheidung zu ergehen (Art. 26), welche der Betroffene gerichtlich überprüfen lassen kann (Art. 27). Die Überstellungsfrist (mit Verlängerungsmöglichkeiten) ist nunmehr in Art. 29 geregelt. Als wesentlicher Unterschied ist festzustellen, dass der Rechtsbehelf nach der Dublin-II-VO keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung hatte, es sei denn die nationalen Gerichte entschieden dies nach nationalem Recht im Einzelfall anders (vgl. Art. 19 Abs. 2 Satz 4, 20 Abs. 1 Buchstabe e Satz 5). In Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO wird nunmehr vorgeschrieben, dass das nationale Recht eine Regelung zur „aufschiebenden Wirkung“ enthalten muss. Die Dublin-III-VO stellt hierfür drei Varianten zur Verfügung. Nach der 1. Variante kann im nationalen Recht vorgesehen werden, dass der Betroffene bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens berechtigt ist, im Gebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben. Nach der 2. Variante hat der Rechtsbehelf automatisch die befristete Aussetzung der Überstellung zur Folge. Innerhalb dieser Frist hat ein Gericht zu entscheiden, ob die aufschiebende Wirkung gewährt wird oder nicht. Die 3. Variante gibt dem Betroffenen die Möglichkeit, bei einem Gericht eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs zu beantragen. Bei dieser Variante hat der Mitgliedstaat dafür zu sorgen, dass die Überstellung ausgesetzt ist, bis über den ersten Antrag auf Aussetzung entschieden ist.

Um herauszuarbeiten, welche dieser Varianten der deutsche Gesetzgeber gewählt hat, ist zunächst festzuhalten, dass das alleinige Abstellen auf den Wortlaut der deutschen Textausgabe der Dublin-III-VO nicht hilfreich ist. Dem erkennenden Gericht ist aus langjähriger, leidvoller Erfahrung im Zusammenhang mit der Anwendung europarechtlicher Vorschriften bekannt, dass der Wortlaut allenfalls als ungefährer Anhalt dienen kann, aber keinesfalls eine verlässliche Richtschnur darstellt. Auch in diesem Fall ergibt z. B. bereits der Vergleich der deutschen mit der englischen Textfassung in nur drei Punkten, dass die deutsche Fassung mehr irritiert als Klarheit schafft. In Art. 27 Abs. 3 und in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO ist jeweils von einem Rechtsbehelf und einer Überprüfung die Rede, während in der Basis-Vorschrift zum wirksamen Rechtsbehelf, Art. 27 Abs. 1, lediglich von einem wirksamen Rechtsmittel zu lesen ist. Der Abgleich mit der englischen Textfassung des Art. 27 Abs. 1 zeigt, dass die sehr freie deutsche Übersetzung die Aufklärung darüber verhindert, weshalb in Art. 27 Abs. 3 und in Art. 29 Abs. 1 nicht von einem Rechtsmittel, sondern von Rechtsbehelf und Überprüfung gesprochen wird. Der Zusatz der englischen Fassung „in the form of an appeal or a review“ fehlt in der deutschen Fassung vollständig. Weiterhin ist festzuhalten, dass dem deutschen Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Rechtssetzung eingeräumt wurden, und dass letztlich das deutsche Recht, d. h. dessen Rechtsinstitute und Terminologie, maßgeblich sind. Der deutsche Gesetzgeber muss sich nicht der europarecht-lichen Terminologie anschließen. Es genügt, wenn er die europarechtliche Absicht umsetzt.

Nach aktuellem deutschen Recht ist der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung, welche ein Verwaltungsakt ist, die Klage (vgl. § 68 VwGO), denn ein Vorverfahren findet nicht statt (vgl. § 11 AsylG). Diese Klage hat keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 75 AsylG). Der Rechtsbehelf, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Überstellungsentscheidung angeordnet werden kann, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Damit ist festzustellen, dass die 1. Variante dem deutschen Recht fremd ist. Auch die 2. Variante findet sich in den einschlägigen deutschen Regelungen nicht. Im Allgemeinen hat nach deutschen Recht eine Klage zwar aufschiebende Wirkung (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO). Im konkreten Fall ist jedoch kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung der Klage ausge-schlossen. Dies ist das Gegenteil der 2. Variante. Aber selbst in einem Fall, in welchem die Klage nach deutschem Recht aufschiebende Wirkung hat, ist diese nicht kraft Gesetzes befristet bis ein Gericht über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Klage entschieden hat. Der deutsche Gesetzgeber hat sich demnach für die 3. Variante entschieden. Der Betroffene kann bei Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Überstellungsentscheidung anzuordnen. Dem Erfordernis, die Überstellung vor einer gerichtlichen Entscheidung über den (ersten und einzigen) Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auszusetzen, wird durch § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylG Rechnung getragen. Diese Vorschrift beinhaltet nicht einen gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, sondern ein aufenthalts- bzw., in hergebrachter Terminologie, ein ausländerrechtliches inländisches Vollstreckungshindernis, wie es z. B. auch in § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG oder in § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG enthalten ist.

Nach deutschem Recht ist bei Anwendung des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO deshalb auf den Rechtsbehelf (= Klage) abzustellen. Die alternativ angesprochene Überprüfung mag es in irgendeinem ausländischen Rechtssystem geben, nicht aber im deutschen. In diesem Zusammenhang ist auf eine weitere irritierende Formulierung in der deutschen Fassung hinzuweisen. Die deutsche Fassung lautet: „… der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.“ In der englischen Fassung liest sich dies wie folgt: „… of the final decision on an appeal or review where there is a suspensive effect in accordance with Article 27(3).” Der Zusatz mit der aufschiebenden Wirkung bezieht sich demnach nicht nur - wie die deutsche Fassung („…wenn diese … hat.“) nahe legen könnte - auf die Überprüfung, sondern auch auf die endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf, denn beide sind - wie oben bereits ausgeführt - dem nationalen Gesetzgeber alternativ zur Verfügung gestellte „Rechts-mittel“. Nach deutschem Recht ist das „Rechtsmittel“ die Klage.

Die Überstellungsfrist beginnt somit im Normalfall mit der (unter Umständen auch nur fiktiven) Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat zu laufen (vgl. EuGH vom 29. Januar 2009, Rs. C-19/08, Rz. 38; vgl. zur Problematik auch Marx, Ausgewählte Probleme des Eilrechtsschutzes im Dublin-Verfahren - Teil 2, InfAuslR 2015, 204 - 206). Die bloße Einlegung einer Klage ändert daran nichts, denn diese hat keine aufschiebende Wirkung.

Hat jedoch ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, dann ist hinsichtlich des Beginns der Überstellungsfrist auf den Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Klageverfahrens abzustellen (vgl. EuGH vom 29. Januar 2009, Rs. C-19/08, Rz. 46; HessVGH vom 23. August 2011, 2 A 1863/10.Z.A, juris, Rz. 7; VGH BW vom 19. Juni 2012, A 2 S 1355/11, juris, Rz. 24; BayVGH vom 28. Februar 2014, 13 a B 13.30295, Rz. 35).

Äußerst umstritten ist, ob und ggf. in welcher Weise sich die gerichtliche Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf den Lauf der Frist auswirkt.

Es wird teilweise vertreten, die Überstellungsfrist sei in der Zeit zwischen Zustellung des Bescheids und Zustellung der negativen gerichtlichen Entscheidung im vorläufigen Rechtschutz gehemmt (vgl. VGH BW vom 27. August 2014, A 11 S 1285/14, juris, Rz. 36, 58).

Es wird auch vertreten, dass die negative gerichtliche Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz keine Auswirkung auf den Lauf der Frist hat (vgl. OVG NRW vom 8. September 2014, 13 A 1347/14.A, juris, Rz. 14).

Andere vertreten die Auffassung, dass die Überstellungsfrist erst ab der negativen gericht-lichen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz zu laufen beginnt (vgl. VG Augsburg vom 22. Oktober 2014, Au 3 K 14.50135, juris, Rz. 31, 33; VG Regensburg vom 21. November 2014, RN 5 S 14.50276, juris, Rz. 15).

Wieder andere halten die Überstellungsfrist mit der Stellung des Eilantrags als unterbrochen. Die Unterbrechung endet frühestens mit der negativen gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag (vgl. VG Karlsruhe vom 30. November 2014, A 5 K 2026/14, juris, Rz. 32).

Im Zusammenhang mit der Überstellungsfrist ist maßgeblich auf den Rechtsbehelf „Klage“ abzustellen. Dieser hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn diese durch ein Gericht in einem gesonderten Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet wurde. Diesem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur die Rolle eines inländischen Vollstreckungshindernisses zu. Die Abschiebung darf bis zur gerichtlichen Entscheidung lediglich vorübergehend nicht vollzogen werden. Ein Verbot, die Abschiebung organisatorisch vorzubereiten, besteht hingegen nicht. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO selbst und das diesbezügliche gerichtliche Verfahren entfalten keine aufschiebende Wirkung. Nur die stattgebende gerichtliche Entscheidung vermittelt die aufschiebende Wirkung und hat damit nach Art. 29 Dublin-III-VO Auswirkung auf die Überstellungsfrist. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und das diesbezügliche gerichtliche Verfahren haben demnach keine Auswirkung auf die Überstellungsfrist. Durch diese wird die Überstellungsfrist folglich weder gehemmt noch unterbrochen. Im Fall einer ablehnenden gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO verbleibt es somit bei der Grundregel, dass die Überstellungsfrist mit der (fiktiven) Zustimmung zur (Wieder-) Aufnahme des anderen Mitgliedstaats beginnt und deren Lauf und Länge durch das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht berührt werden.

Anhaltspunkte für eine Verlängerung dieser Frist finden sich nicht.

Wird die Überstellung nicht innerhalb dieser Frist ausgeführt, dann ist der zuständige Mitgliedstaat (Ungarn) nicht mehr zur Wiederaufnahme verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat (Deutschland) über (vgl. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).

Da die Überstellung bislang nicht erfolgt ist, ist die Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden (vgl. insoweit auch BayVGH vom 15. April 2015, 13 a ZB 15.50066, Rz. 3 der Entscheidung).

2.

Der Kläger ist durch die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig auch in seinen Rechten beeinträchtigt.

a)

Die Dublin-III-VO begründet grundsätzlich nur subjektive Rechte der Mitgliedstaaten, nicht aber der einzelnen Antragsteller (vgl. Günther, in Beck-OK AuslR, Stand: 1. Januar 2015, § 27 a AsylVfG, Rz. 29). So sind insbesondere aus dem Ablauf von Fristen keine subjektiven Rechte abzuleiten (vgl. Günther, in Beck-OK AuslR, Stand: 1. Januar 2015, § 27 a AsylVfG, Rz. 30).

Die europäische Regelung zur Bestimmung des für die Durchführung eines „Asylantrags“ zuständigen Mitgliedstaats und die darin genannten Fristen dienen lediglich dem Zweck, zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten Klarheit darüber zu schaffen, welcher von ihnen über den Asylantrag materiell zu entscheiden hat. So hat das VG Regensburg am 10. Oktober 2012 (RN 9 E 12.30323, juris, Rz. 27) entschieden, dass sich ein Asylbewerber nicht auf die Dreimonatsfrist des Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO berufen kann. Bei deren Nichteinhaltung ist er nicht in seinen Rechten verletzt. Lediglich der andere Mitgliedstaat könnte sich auf die Einhaltung dieser Frist berufen. Die Dublin-II-VO diente dazu, eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zu schaffen (vgl. Erwägungsgrund 3). An dieser Ausgangslage hat sich durch die Dublin-III-VO nichts geändert. Die Zielsetzung der Dublin-III-VO ist ebenfalls, eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zu schaffen (vgl. Erwägungsgrund 4). Bestimmte humanitäre Gesichtspunkte sind in den Kriterienkatalog zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingearbeitet (z. B. Einheit der Familie, Minderjährigkeit) und aus (wohl) anderen humanitären Gründen kann sich ein Mitgliedstaat nach wie vor nach Ermessen für zuständig erklären (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Eine mögliche Verletzung eigener Rechte eines Asylbewerbers scheidet somit aus, soweit er nicht eine Betroffenheit in materiellen Rechten, d. h. im Zusammenhang mit humanitären Gründen, geltend machen kann. Dies ist bei in der Verordnung vorgesehenen Fristen, in denen die Mitgliedstaaten irgendwelche Handlungen vornehmen sollen, nicht der Fall (vgl. hierzu z. B. VG Hannover vom 10. November 2014, 1 B 12764/14, juris, Rz. 9, mit weiteren Nachweisen).

Subjektive Rechte des Einzelnen sind aber aus Unionsgrundrechten und darauf beruhend z. B. bei einer unangemessen langen Verfahrensdauer ableitbar (vgl. Günther, in Beck-OK AuslR, Stand: 1. Januar 2015, § 27 a AsylVfG, Rz. 62).

Zum Schutz der Grundrechte der einzelnen Asylbewerber ist es der Beklagten aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer verwehrt, sich auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats zu berufen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der an sich unzuständige Mitgliedstaat darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforder-lichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (jetzt: Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) selbst prüfen (EuGH vom 21. Dezember 2011, C-411/10 u. a., Rz. 108). Diese Vorgabe ist auch bei Anwendung der Dublin-III-VO zu beachten, weil die grundrechtliche Belastung, welche durch die unangemessen lange Verfahrensdauer entsteht, sich allein durch das Auswechseln der Rechtsgrundlage für die Zuständigkeitsbe-stimmung nicht verändert hat (vgl. VG Düsseldorf vom 23. September 2014, 8 K 4481/14.A, juris, Rz. 34, mit weiteren Nachweisen).

Anhaltspunkte dafür, ab wann von einer unangemessen langen Verfahrensdauer auszugehen ist, hat der Europäische Gerichtshof nicht gegeben. In der Rechtsprechung werden verschiedene Ansätze vertreten, deren Wiedergabe den Rahmen dieser Entscheidung sprengen würde.

Ausgangspunkt der Überlegungen des erkennenden Gerichts ist, dass die Dublin-III-VO selbst mehrere Fristenregelungen enthält, welche den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Dublin-III-VO einen zeitlichen Rahmen setzen. Soweit sich das Verfahren im Rahmen der von der Dublin-III-VO maximal für zulässig erklärten Zeiträume bewegt, kann nicht von einer unangemessen langen Verfahrensdauer gesprochen werden.

Ausgangspunkt ist die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz in Deutschland. Auf diesen Antrag stellen die Fristenregelungen der Dublin-III-VO hinsichtlich des Aufnahme-/Wiederaufnahmegesuchs ab.

Ausgehend vom Zeitpunkt der Antragstellung hat ein Mitgliedstaat z. B. für die Prüfung der Kriterien nach Kapitel III und die Prüfung systemischer Schwachstellen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO maximal drei Monate für die Stellung des Aufnahme-/Wiederaufnahmegesuchs (vgl. Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1; 23 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 24 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO). Der ersuchte Mitgliedstaat hat dann maximal zwei Monate Zeit, über das Gesuch zu entscheiden (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO für das Aufnahmegesuch). Dass bei einem Wiederaufnahmegesuch die Antwortfrist nach Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO deutlich kürzer ist, ist unerheblich, denn abzustellen ist auf die maximal zulässige Frist.

Wird das Gesuch vom ersuchten Mitgliedstaat abgelehnt, dann ist nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen materielle Prüfung zuständig. Auch für diesen ersten (aber als zweiten zu prüfenden) Mitgliedstaat beträgt die maximale Gesamtfrist für Gesuch und Entscheidung über dieses Gesuch fünf Monate.

Mit anderen Worten ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass die zeitliche Maximaldauer von Prüfung mit Gesuch und Antwort für zwei Mitgliedstaaten vom Gesetzgeber als angemessen angesehen wird. Diese beträgt demnach zwei Mal fünf Monate, d. h. zehn Monate. Ist die Überstellung in den zweiten Mitgliedstaat möglich, dann wird auch die Dauer der Überstellung von mindestens sechs Monaten noch als angemessen angesehen. Dass der Gesetzgeber diese Zeiträume als angemessen betrachtet, ergibt sich daraus, dass er sie angesichts der Ziele der Dublin-III-VO, eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu ermöglichen, um den effektiven Zugang zum Schutzverfahren zu gewährleisten und eine zügige Bearbeitung der Schutzanträge nicht zu gefährden (vgl. Erwägungsgrund 5), selbst festgelegt hat. Eine Verfahrensdauer von 16 Monaten (ggf. verlängerbar bei Inhaftierung oder Flucht) ist demnach nicht unangemessen lang (Zu diesem Ergebnis gelangt - ohne Nennung eines konkreten Zeitraums - auch Günther, in Beck-OK AuslR, Stand: 1. Januar 2015, § 27 a AsylVfG, Rz. 39).

Der Kläger hat seinen Asylantrag am 30. April 2015 gestellt. Der Zeitraum von 16 Monaten ist noch lange nicht abgelaufen.

b)

Die Verletzung eines Rechts des Klägers ergibt sich aber aus nationalem Recht.

Nach deutschem Recht beinhaltet der Asylantrag (vgl. § 13 Abs. 2 AsylG) regelmäßig neben dem Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes auch den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und ist damit von seinem Inhalt umfassender als der Antrag auf internationalen Schutz nach europäischem Recht (vgl. Art. 2 Buchstabe b Dublin-III-VO). Dies steht im konkreten Fall einer Ablehnung des Asylantrags als unzulässig entgegen.

Ungarn ist Mitgliedstaat der EU und damit ein sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a Abs. 2 AsylG. Ein Ausländer, der aus einem derartigen Staat in das Bundesgebiet einreist, kann sich nicht auf das Asylgrundrecht berufen und er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. In diesen Fällen enthält das Asylverfahrensgesetz keine Regelung darüber, dass das Bundesamt hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter eine Entscheidung zu treffen hat. Der Gesetzgeber toleriert in diesen Fällen die Nichtentscheidung des Bundesamtes. Nur für den Fall, dass Deutschland z. B. nach der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, gestattet § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG dem Ausländer eine Berufung auf das Asylgrundrecht. Da die Beklagte aber zwischenzeitlich nach europäischem Recht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden ist, hat der Kläger ein Recht darauf, dass die Beklagte seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG prüft und darüber entscheidet. Da diese Entscheidung bislang nicht erfolgt ist, ist die Ablehnung des Asylantrags gemäß § 27 a AsylG als unzulässig aufzuheben.

III.

Die Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylG ist demnach ebenfalls aufzuheben.

Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers, der in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylG) abgeschoben werden soll, an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.

Die Ablehnung des Asylantrags nach § 27 a AsylG bildet die Grundlage für die Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylG (vgl. BayVGH vom 15. April 2015, 13 a ZB 15.50066, Rz. 5 der Entscheidung). Beide stehen im Verhältnis von zu vollstreckender Verwaltungsakt zu Vollstreckungsmaßnahme. Die Abschiebungsanordnung teilt folglich das Schicksal der Ablehnung des Asylantrags.

IV.

Kosten: §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.


Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 14. August 2014 – 2 K 426/14.TR – wird der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2014 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem die Unzulässigkeit seines in Deutschland gestellten Asylantrages festgestellt und die Abschiebung nach Italien angeordnet wird.

2

Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge am … 1976 geboren und iranischer Staatsangehöriger. Im Jahre 2011 reiste er – ebenfalls nach eigener Darstellung – zunächst über die Türkei und Griechenland nach Italien, wo er sich etwa 17 Monate aufhielt und Asyl beantragte. Im März 2013 reiste er über Frankreich nach Deutschland und stellte dort am 23. April 2013 einen Asylantrag.

3

Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 30. April 2013 gab der Kläger im Wesentlichen an, im Iran zusammen mit Freunden an Demonstrationen teilgenommen und Parolen gegen die Regierung geschrieben zu haben, woraufhin ein Teil der Freunde verhaftet worden sei. Zudem sei er vom Militärdienst desertiert.

4

Die Beklagte stellte, nachdem ihr durch eine Mitteilung aus dem EURODAC-System die illegale Einreise des Klägers nach Italien und die dortige Asylantragstellung bekannt geworden waren, am 12. Dezember 2013 ein Wiederaufnahmegesuch an Italien, auf das die italienischen Behörden nicht reagierten.

5

Mit Bescheid vom 14. Februar 2014 erklärte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers für unzulässig und ordnete dessen Abschiebung nach Italien an.

6

Einen am 24. Februar 2014 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Trier mit Beschluss vom 6. März 2014 – 2 L 353/14.TR – ab.

7

Am 5. März 2014 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen geltend gemacht hat, dass zwischenzeitlich die in Art. 20 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung festgelegte 6-monatige Frist für eine Überstellung nach Italien abgelaufen und der Bescheid vom 14. Februar 2014 deswegen rechtswidrig geworden und aufzuheben sei.

8

Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage mit Urteil vom 14. August 2014 – 2 K 426/14.TR – abgewiesen. Systemische Mängel des italienischen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen seien nicht festzustellen. Auch sei die Beklagte vorliegend nicht wegen einer unangemessen langen Dauer des Verwaltungsverfahrens verpflichtet, das ihr eingeräumte Selbsteintrittsrecht auszuüben. Die 6-monatige Überstellungsfrist nach der Dublin II-Verordnung sei ebenfalls noch nicht verstrichen, sondern habe mit Abschluss des Eilverfahrens erneut zu laufen begonnen. Abgesehen davon könne sich der Kläger auf einen Verstoß gegen die entsprechenden Fristenregelungen auch gar nicht berufen, da hieraus keine subjektiven Rechte ableitbar seien.

9

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 3. September 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Oktober 2014 die Zulassung der Berufung beantragt. Die mit Beschluss des Senats vom 6. November 2014 – 1 A 10928/14.OVG – wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung hat der Kläger am 8. Dezember 2014 begründet.

10

Er macht geltend, Art. 20 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung begründe eine subjektive Berechtigung des Asylbewerbers, wenn die dort festgelegte Frist abgelaufen und eine Überstellung nicht erfolgt sei. Dies sei hier der Fall. Das erfolglos durchgeführte Eilverfahren führe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht dazu, dass die Überstellungsfrist erneut zu laufen beginne. Ferner seien sehr wohl systemische Mängel des italienischen Asylverfahrens festzustellen.

11

Der Kläger beantragt,

12

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 14. August 2014 – 2 K 426/13.TR – den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2014 aufzuheben.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakte der Beklagten (1 Heft) Bezug genommen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.

17

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen.

18

I. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig.

19

Sie ist als solche insbesondere statthaft, da sie den erforderlichen wie auch ausreichenden Rechtsschutz bietet, so dass es einer weitergehenden Klage auf Verpflichtung der Beklagten nicht bedarf (vgl. hierzu ausführlich OVG Münster, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, sowie etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juni 2015 – 11 LB 248/14 –, VGH München, Beschluss vom 18. Mai 2015 – 11 ZB 14.50080 –, OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 1 Bf 208/14.AU –, OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. September 2014 – 2 A 191/14 –, VGH Mannheim, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, und OVG Magdeburg, Urteil vom 2. Oktober 2013 – 3 L 643/12 –, alle in juris, m. w. N.).

20

II. Die Klage ist auch begründet.

21

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

22

1. Nach § 27a Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

23

An einer derartigen anderweitigen Zuständigkeit fehlt es jedoch im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für die der Entscheidung zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.

24

Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats erfolgt vorliegend gemäß Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl EU L 180 S. 31 – Dublin III-VO) nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl EG L 50 S. 1 – Dublin II-VO), da sowohl der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland wie auch der Wiederaufnahmeantrag an Italien noch vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind (vgl. hierzu näher BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7/13 –, juris, Rn. 27).

25

Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO ist zunächst Griechenland als der Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden, dessen Grenze der Kläger aus einem Drittstaat – hier der Türkei – kommend im Jahr 2011 illegal überschritten hat. Diese Zuständigkeit endete indessen gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Dublin II–VO zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertrittes, so dass Italien, wo sich der Kläger von Ende 2011 bis Anfang 2013 aufgehalten und einen Asylantrag gestellt hat, in Abhängigkeit von dem – den Verwaltungsakten nicht zu entnehmenden – genauen Zeitpunkt der dortigen Antragstellung entweder bereits nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO oder aber nach Art. 13 Dublin II-VO zuständig geworden ist.

26

Die so begründete Zuständigkeit Italiens ist jedoch zwischenzeitlich auf die Beklagte übergegangen. Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO legt nämlich fest, dass – von zwei hier nicht einschlägigen Ausnahmetatbeständen abgesehen – in den Fällen eines vom ersuchten Mitgliedstaat nach den Modalitäten des Art. 20 Abs. 1 Dublin II-VO akzeptierten Wiederaufnahmegesuchs die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, wenn die Überstellung des Asylbewerbers an den ersuchten Staat nicht innerhalb der in Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin II-VO vorgesehenen Frist von sechs Monaten erfolgt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben:

27

Die Beklagte hat am 12. Dezember 2013 per elektronischer Post ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. a Dublin II-VO an Italien gestellt. Da der Antrag auf Angaben aus dem EURODAC-System gestützt war, nach Buchst. b somit eine verkürzte Frist zur Beantwortung von zwei Wochen galt und binnen dieser Frist von den italienischen Behörden keine Antwort auf das Gesuch erteilt worden ist, war nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. c Dublin II-VO davon auszugehen, dass Italien die Wiederaufnahme des Klägers akzeptiert. Damit war die Überstellung gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 Dublin II-VO spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch den ersuchten Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, vorzunehmen.

28

Richtiger Anknüpfungspunkt für die Berechnung dieser Frist ist vorliegend die nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. c Dublin II-VO wegen unterbliebener Beantwortung binnen zwei Wochen fingierte Annahme des Wiederaufnahmegesuchs mit Ablauf des 26. Dezember 2013. Denn nach zutreffender Auffassung (vgl. ausführlich OVG Münster, Beschluss vom 8. September 2014 – 13 A 1347/14.A –, juris, Rn. 5 ff., sowie etwa VG Hannover, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 6 B 9277/14 –, VG Karlsruhe, Beschluss vom 15. April 2014 – A 1 K 25/14 –, VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. März 2014 – 13 L 644/14.A –, VG Magdeburg, Urteil vom 28. Februar 2014 – 1 A 413/13 –, und VG Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 3 B 7136/13 –, alle in juris) handelt es sich bei dem erfolglos gebliebenen Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht um einen mit aufschiebender Wirkung versehenen Rechtsbehelf im Sinne des Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 Dublin II-VO, so dass die Entscheidung hierüber auch nicht einen neuen Lauf der 6-Monats-Frist eröffnet hat.

29

Hierfür sprechen zunächst bereits der Wortlaut und die Systematik der Dublin II-VO. Nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 muss dem Rechtsbehelf selbst aufschiebende Wirkung zukommen. Dies ist bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil nicht der Antrag als solcher, sondern allein die auf einen solchen Antrag ergehende stattgebende gerichtliche Entscheidung zum Eintritt der aufschiebenden Wirkung führt. Zudem ist der in Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 Dublin II-VO in Bezug genommene Rechtsbehelf eindeutig der, der nach Buchst. e Satz 4 der Vorschrift gegen die Mitteilung der Entscheidung an den Asylbewerber eingelegt werden kann, nach deutschem Recht also die Klage. Für diesen Rechtsbehelf sieht Buchst. e Satz 5 ausdrücklich vor, dass er keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung hat; eine Ausnahme hiervon soll nur dann in Betracht kommen, wenn die Gerichte oder zuständigen Stellen dies im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders entscheiden. Im Einklang hiermit legt § 75 AsylVfG fest, dass die Klage gegen Entscheidungen nach dem AsylVfG – abgesehen von den Fällen der §§ 38 Abs. 1, 73, 73b und 73c AsylVfG – keine aufschiebende Wirkung hat; in Betracht kommt lediglich die ausnahmsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Hauptsacheklage im Einzelfall gemäß § 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

30

Die Richtigkeit dieser Überlegungen wird auch durch eine Folgenbetrachtung bestätigt: Wollte man den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als Rechtsbehelf im Sinne des Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 Dublin II-VO ansehen, so würde auch bei einer Stattgabe die Überstellungsfrist zu laufen beginnen und möglicherweise oder sogar regelmäßig vor einer Entscheidung in der Hauptsache ablaufen. Dies wäre sinnwidrig und stünde zudem im Widerspruch dazu, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 – [Petrosian], juris) sowie mehrerer Obergerichte (OVG Münster, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 13 A 827/14.A –, OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2012 – 4 MC 133/12 –, VGH Mannheim, Urteil vom 19. Juni 2012 – A 2 S 1355/11 –, alle in juris) bei Aussetzung der Vollziehung der Überstellung die Frist erst mit der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren beginnt.

31

Dass auch das Unionsrecht klar zwischen dem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung und dem Antrag, die Durchführung einer Überstellungsentscheidung auszusetzen, unterscheidet, ergibt sich im Übrigen aus Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO, insbesondere Buchst. c Satz 1, wonach die betreffende Person „zum Zwecke eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung … die Möglichkeit (hat), bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs … zu beantragen.“

32

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Überstellungsfrist. Diese soll den Mitgliedstaaten Zeit geben, die Modalitäten der Überstellung zu regeln, wozu ihnen grundsätzlich die vollen sechs Monate zur Verfügung stehen sollen (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009, a. a. O.). Als den Fristlauf in Gang setzendes Ereignis sieht Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 Dublin II-VO regelmäßig die Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch den ersuchten Staat an und nur ausnahmsweise dann, wenn dem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt, die abschließende gerichtliche Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Zwar führt vor diesem Hintergrund § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, wonach bei rechtzeitiger Stellung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO die Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig ist, dazu, dass die Beklagte während der bereits laufenden 6-Monats-Frist für die Dauer des Eilverfahrens an der Durchführung der Überstellung gehindert ist. Dadurch wird der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO jedoch noch nicht zu einem Rechtsbehelf im Sinne des Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 Dublin II-VO. Ein solcher ist – wie bereits dargelegt – nach deutschem Recht allein die Klage. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG alsgesetzlich angeordnetes Vollziehungshindernis vermag insoweit bereits von daher keine andere Betrachtungsweise zu rechtfertigen, als Art. 20 Abs. 1 Buchst. e Satz 5 Dublin II-VO eine ausnahmsweise aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung nur ausnahmsweise für den Fall zulässt, dass die Gerichte oder zuständigen Stellen dies im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts so entscheiden, d. h. eine konkret-individuelle gerichtliche oder behördliche Entscheidung verlangen. Zudem führt § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG aber auch nicht zu einer nach Sinn und Zweck der 6-Monats-Frist ins Gewicht fallenden Schlechterstellung der Beklagten in Bezug auf die ihr für die Organisation und Durchführung der Überstellung zur Verfügung stehende Zeit. Zum einen hindert die bloße Hemmung der Vollziehung die Ausländerbehörde nicht, bis zur Entscheidung über den Eilantrag bereits mit der Vorbereitung der weiterhin zulässigen und lediglich noch nicht durchführbaren Überstellung zu beginnen. Zum anderen beruht die Verkürzung des für die Überstellung zur Verfügung stehenden Zeitraums von sechs Monaten um die Dauer des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO auf einer Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, die durch die Dublin II-VO nicht vorgegeben war. § 34a Abs. 2 AsylVfG ist zur Anpassung des AsylVfG an die Vorgaben des Art. 27 Abs. 3 Buchst. c der Dublin III-VO nämlich bereits durch Gesetz vom 28. August 2013 mit Wirkung vom 6. September 2013 geändert worden, obwohl die entsprechende Regelung der Dublin III-VO erst zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist.

33

Abgesehen davon wäre im vorliegenden Fall die 6-monatige Frist des Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 Dublin II-VO jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aber auch dann abgelaufen, wenn man mit der Gegenauffassung (vgl. etwa VG Würzburg, Beschluss vom 11. Juni 2014 – W 6 S 14.50065 –, VG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2014 – 10 AE 2414/14 –, VG München, Gerichtsbescheid vom 28. April 2014 – M 21 K 13.31396 –, VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. April 2014 – 2 L 55/14.A –, VG Ansbach, Beschluss vom 31. März 2014 – AN 9 S 13.31028 –, VG Regensburg, Beschluss vom 13. Dezember 2013 – RO 9 S 13.30618 –, und VG Göttingen, Beschluss vom 28. November 2013 – 2 B 887/13 –, alle in juris) als Rechtsbehelf im Sinne dieser Vorschrift auch den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ansehen oder aber für die Zeit zwischen der Zustellung des Bescheids und der Zustellung der negativen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung des § 209 BGB eine Ablaufhemmung annehmen wollte (so VGH Mannheim, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1285/14 –, juris, Rn. 36 ff.).

34

Danach ist vorliegend im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Bundesrepublik Deutschland aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, so dass weder die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrages als unzulässig gemäß § 27a AsylVfG noch die für den Erlass einer hieran anknüpfenden Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gegeben sind.

35

2. Der sonach rechtwidrige Bescheid bewirkt auch eine Rechtsverletzung des Klägers.

36

Zwar besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass es sich bei den Zuständigkeitsregelungen der hier noch anwendbaren Dublin II-VO wie auch der Dublin III-VO vom Grundsatz her um objektive zwischenstaatliche Regelungen handelt, die keine individuelle Rechtsposition begründen.

37

Ein Asylbewerber hat demnach grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine Überprüfung, ob der zur Aufnahme bereite Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, auch der nach der Dublin II-VO bzw. der Dublin III-VO zuständige Staat ist.

38

Ebenfalls allgemein anerkannt ist, dass etwas anderes jedenfalls dann gilt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zur Aufnahme bereiten Mitgliedstaat aufgrund systemischer Mängel so defizitär sind, dass im konkret zu entscheidenden Einzelfall bei einer Überstellung nach dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde (vgl. dazu etwa EuGH, Große Kammer, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 – [Abdullahi], und BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, mit Anmerkung Berlit, jeweils in juris).

39

Ob darüber hinaus weitere Ausnahmen anzuerkennen sind, ist in der Rechtsprechung umstritten.

40

Teilweise wird dazu festgestellt, dass der Asylbewerber seiner Überstellung nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten könne (so etwa EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013, a. a. O., BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014, a. a. O., OVG Schleswig, Beschluss vom 24. Februar 2015 – 2 LA 15/14 –, OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 2014 – 13 LA 66/14 –, VGH Kassel, Beschluss vom 25. August 2014 – 2 A 976/14.A –, VGH Mannheim, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, und OVG Koblenz, Urteil vom 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13 –, alle in juris).

41

Andere lassen demgegenüber bereits den bloßen Ablauf der Überstellungsfrist nach der Dublin II-VO bzw. der Dublin III-VO und den hierdurch bewirkten Zuständigkeitsübergang ausreichen, um eine eigene Rechtsverletzung des Betroffenen zu bejahen (so etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 6. August 2013 – 12 S 675/13 –, VG Sigmaringen, Urteil vom 28. Januar 2015 – 1 K 500/14 –, VG Karlsruhe, Beschluss vom 30. November 2014 – A 5 K 2026/14 –, VG Münster, Urteil vom 19. November 2014 – 1 K 1136/14.A –, VG Augsburg, Urteil vom 11. September 2014 – Au 7 K 14.50016 –, VG Köln, Urteil vom 27. August 2014 – 3 K 411/14.A –, VG Cottbus, Beschluss vom 24. Juli 2014 – 1 L 174/14.A –, VG Göttingen, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 B 86/14 –, VG Magdeburg, Urteil vom 28. Februar 2014 – 1 A 413/13 –, und VG Hamburg, Urteil vom 15. März 2012 – 10 A 227/11 –, alle in juris).

42

Wieder andere stellen darauf ab, ob die Überstellung trotz Fristablaufs noch zeitnah möglich ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1285/14 –, juris Rn 59), das Verfahren sich als überlang erweist (so etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 20. Januar 2015 – 11 B 454/15 –, VG Augsburg, Urteil vom 15. Mai 2015 – Au 5 K 15.50002 –, und VG Stuttgart, Urteil vom 28. Februar 2014 – A 12 K 383/14 –, alle in juris) oder der ursprünglich zuständige Mitgliedstaat trotz der abgelaufenen Überstellungsfrist noch zur Übernahme des Betroffenen bereit ist (VGH München, Urteil vom 20. Mai 2015 – 11 ZB 14.50036 –, VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 3. November 2014 – RO 9 K 14.30260 –, VG Würzburg, Beschluss vom 30. Oktober 2014 – W 3 E 14.50144 –, VG Oldenburg, Urteil vom 7. Juli 2014 – 3 A 416/14 –, und VG Hamburg, Beschluss vom 8. April 2014 – 17 AE 1762/14 –, alle in juris).

43

Zum Teil wird schließlich zur Begründung einer subjektiven Rechtsverletzung auch unmittelbar an eine durch die Unzulässigkeitsentscheidung drohende Gefährdung oder Verletzung des Asylgrundrechts angeknüpft (VG Hannover, Beschluss vom 10. November 2014 – 1 B 12764/14 –, VG Ansbach, Urteil vom 8. Oktober 2014 – AN 10 K 14.30043 –, und VG Osnabrück, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 5 B 12/14 –, alle in juris).

44

Unter Berücksichtigung aller in der vorgenannten Rechtsprechung diskutierten Aspekte gelangt der erkennende Senat zu der Auffassung, dass vorliegend der Kläger angesichts des zwischenzeitlichen Übergangs der Zuständigkeit auf die Beklagte durch die Unzulässigkeitsentscheidung und die Anordnung der Abschiebung nach Italien in seinen Rechten verletzt ist.

45

Dabei kann offen bleiben, ob bereits die Regelungen der Dublin II-VO bzw. der Dublin III-VO als solche generell oder jedenfalls in Ausnahmesituationen Individualschutz entfalten.

46

Hierfür lässt sich immerhin anführen, dass mit den Zuständigkeitsregeln der Dublin II-VO (vgl. dort Erwägung 4) wie auch der Dublin III-VO (dort Erwägung 5) ausdrücklich bezweckt wird, einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013, a. a. O., Rn 53:

47

„... wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen (Urteil N. S. u. a., Randnr. 79)“.

48

Zwar kommt der EuGH in seinem Urteil vom 10. Dezember 2013 (a. a. O.) zu dem Ergebnis, dass Art. 19 Abs. 2 Dublin II-VO in der dort entschiedenen Fallkonstellation einer vorliegenden Zustimmung des ersuchten Mitgliedsstaates zur Aufnahme des Betroffenen nur insoweit individualschützende Wirkung entfalte, als systemische Mängel des Asylerfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im betreffenden Mitgliedsstaat geltend gemacht würden:

49

50

„62. Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 dahin auszulegen ist, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, d. h. als der Mitgliedstaat der ersten Einreise des Asylbewerbers in das Unionsgebiet, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden.“

51

Der EuGH hat damit jedoch nicht zu der Frage Stellung genommen, welche Rechtspositionen einem Asylbewerber in den Fällen zustehen, in denen die durch ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung begründete Zuständigkeit eines um Aufnahme bzw. Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaates wegen der Nichteinhaltung von Überstellungsfristen auf den ersuchenden Staat übergegangen ist. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der ersuchte Mitgliedstaat, der eine Zustimmungserklärung abgegeben hat, unbefristet zur Aufnahme des Asylbewerbers bereit ist. Die Zustimmungsklärung ist vielmehr im Kontext der Bestimmungen der Dublin II-VO bzw. der Dublin III-VO zu sehen, wonach Zuständigkeiten auch wieder entfallen, wenn Fristen nicht eingehalten werden (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 28. Januar 2015 – 1 K 500/14 –, juris, Rn. 34 f.). Die Feststellungen des EuGH schließen es mithin nicht aus, dass der Asylbewerber in den Fällen, in denen von einer Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaates nicht mehr ausgegangen werden kann, auch sonstige Gründe gegen die Entscheidung über den zuständigen Mitgliedsstaat geltend machen kann, so z. B. einen Anspruch auf Prüfung seines Schutzgesuches in der Sache in angemessener Zeit.

52

Eine entsprechende Sichtweise hat auch der Generalanwalt in seinem Schlussantrag vom 11. Juli 2013 zur Rechtssache C-394/12 (Abdullahi), vertreten. Dort heißt in den Randnummern 44 und 46 wie folgt:

53

„Meines Erachtens kann dieser Rechtsbehelf nur die Einhaltung der Verordnung im Hinblick auf zwei Aspekte zum Gegenstand haben: (A) das Vorliegen von Umständen, die die Vermutung der Wahrung der Grundrechte widerlegen können, auf der das System der Union beruht, und (B) die Anerkennung bestimmter spezieller Rechte durch die Verordnung Nr. 343/2003, die mit dem eigentlichen Asylrecht einhergehen, und ihre entsprechende Gewährleistung.“

54

„Der zweite Aspekt besteht meines Erachtens in den Rechten, die die Verordnung Nr. 343/2003 dem Asylbewerber speziell im Verlauf des Verfahrens zur Bestimmung des für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedsstaats gewährt. So verhält es sich mit den Rechten im Hinblick auf die Familienzusammenführung (Art. 7, 8, 14, 15), den Rechten bei Minderjährigkeit (Art. 6) oder den Rechten im Zusammenhang mit einem zügigen Verfahren (Einhaltung von Fristen und Umsetzung der in jedem einzelnen Fall vorgesehenen Rechtsfolgen, wie z.B. Art. 19 Abs. 4). Alles dieses sind Rechte, die letztlich über die Rechtsstellung der Mitgliedsstaaten im Bereich der durch die Verordnung Nr. 343/2003 geregelten Beziehungen hinausgehen und die dem Asylbewerber ein spezifisches und eigenes subjektives Recht verleihen, das sich zudem stets auf einen durch eine Grundrechtsgarantie geschützten Bereich bezieht: das Recht auf Schutz des Familienlebens (Art. 7 und 33 der Charta der Grundrechte), das Recht auf Schutz von Kindern (Art. 24 der Charta der Grundrechte) und das Recht auf eine gute Verwaltung (Art. 41 der Charta der Grundrechte). Es handelt sich bei diesen Rechten letzten Endes nicht um einen bloßen Anspruch auf ordnungsgemäße Abwicklung eines Verfahrens, in dem hauptsächlich die Mitgliedsstaaten betreffende Fragen gelöst werden, sondern um den Anspruch darauf, dass bei der Lösung dieser Fragen bestimmte Rechte und Interessen beachtet werden, die Schutzgegenstand bestimmter Grundrechte sind.“

55

Letztlich bedarf die Frage nach einem bereits aus der Dublin II-VO selbst ableitbaren Individualschutz vorliegend aber keiner abschließenden Klärung, da sich ein solcher bereits aus dem materiellen Recht, namentlich dem Asylrecht, ergibt.

56

Hat nämlich das Bundesamt einen Asylantrag unter Hinweis auf die nach der Dublin II-VO bzw. Dublin III-VO bestehende Zuständigkeit eines anderen Staates in Anwendung des § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und ist im nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Zuständigkeit wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen, so kann der Betroffene dann, wenn man ihm insoweit kein subjektives Recht zuerkennt und dementsprechend die Klage gegen die Entscheidung nach § 27a AsylVfG mangels Rechtsverletzung abweist, letztlich seinen Anspruch auf die ihm durch Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) sowie Art. 3 Abs. 1 der Dublin II-VO bzw. Dublin III-VO garantierte Überprüfung seines Begehrens durch einen Mitgliedstaat nicht mehr wirksam durchsetzen: Die Beklagte kann sich auf die bestandskräftige Ablehnung des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Antrages als unzulässig berufen. Eine Rückkehr in den ursprünglich zuständigen Staat hilft ihm ebenfalls nicht weiter, da er dort wegen der auf die Beklagte übergegangenen Zuständigkeit keinen Anspruch auf Prüfung seines Antrages mehr hat. Und auch ein Weiterwandern in einen dritten Mitgliedstaat führt nicht weiter, weil auch dieser sich auf die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland berufen kann (vgl. zum Ganzen etwa VG Sigmaringen, Urteil vom 28. Januar 2015 – 1 K 500/14 –, VG Würzburg, Urteil vom 30. Oktober 2014 – W 3 14.50144 –, VG Ansbach, Urteil vom 8. Oktober 2014 – AN 10 K 14.30043 –, VG Köln, Urteil vom 27. August 2014 – 3 K 411/14.A –, VG Oldenburg, Urteil vom 7. Juli 2014 – 3 A 416/14 –, und VG Hamburg, Beschluss vom 8. April 2014 – 17 AE 1762/14 –).

57

Bereits von daher muss dem Betroffenen auch dann, wenn man eine entsprechende subjektiv-rechtliche Berechtigung nicht bereits unmittelbar den Regelungen der Dublin II-VO bzw. der Dublin III-VO entnehmen will, eine solche letztlich jedenfalls als notwendiger Bestandteil des materiellen Asylrechts zuerkannt werden (vgl. etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2015 – 22 K 2262/14.A –, VG Hannover, Beschluss vom 10. November 2014 – 1 B 12764/14 –, VG Regensburg, Urteil vom 23. Oktober 2014 – RN 3 K 14.30180 –, alle in juris, sowie BeckOK AuslR / Günther AsylVfG § 27a Rn. 39).

58

Soweit dem in der Rechtsprechung teilweise entgegen gehalten wird, dass der ursprünglich zuständige Staat ja möglicherweise trotz des Zuständigkeitswechsels noch zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme bereit sei – etwa, weil unklar sei, wie sich ein zwischenzeitlich durchgeführtes Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf die Überstellungsfrist auswirke – und sich der Betroffene dann, wenn ihn dieser ursprünglich zuständige Mitgliedstaat (wieder) aufnehme, nach der Rechtsprechung des EuGH auch nicht auf dessen fehlende Zuständigkeit berufen könne (so etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juni 2015 – 11 LB 248/11 –, OVG Schleswig, Beschluss vom 24. Februar 2015 – 2 LA 17/15 –, VG Würzburg, Beschluss vom 11. Juni 2014 – W 6 S 14.50065 –, und VG Hamburg, Beschluss vom 8. April 2014 – 17 AE 1762/14 –, alle in juris), erscheint dies zwar im Einzelfall durchaus denkbar.

59

Der Regelfall wird dies jedoch – insbesondere auch unter den im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aktuell obwaltenden tatsächlichen Umständen – nicht sein.

60

Dagegen spricht bereits generell die praktische Erwägung, dass ein Mitgliedstaat sich schon im Hinblick auf die mit jedem Asylverfahren verbundenen finanziellen und administrativen Belastungen schwerlich entschließen wird, Asylbewerber auch dann noch aufzunehmen, wenn er hierfür nach den einschlägigen Vorschriften gar nicht mehr zuständig ist (VG Oldenburg, Urteil vom 7. Juli 2014 – 3 A 416/14 –, juris, Rn. 44).

61

Daran ändert auch eine möglicherweise auf das Wiederaufnahmeersuchen hin ergangene Zustimmungserklärung nichts, da diese – wie bereits ausgeführt – im Kontext der Bestimmungen der Dublin II-VO bzw. der Dublin III-VO zu sehen ist, wonach Zuständigkeiten auch wieder entfallen, wenn Fristen nicht eingehalten werden.

62

Zusätzliches Gewicht erhält die daraus resultierende Annahme, dass in einer Vielzahl der Aufnahme-/Wiederaufnahmeverfahren, in denen die Überstellungsfrist abgelaufen ist, der ursprünglich zuständige Mitgliedstaat sich hierauf auch berufen und eine Übernahme des Betroffenen ablehnen wird, angesichts der in den letzten Monaten stark angestiegenen und auch aktuell weiterhin ansteigenden Asylbewerberzahlen (vgl. etwa dpa-Meldung vom 31. Juli 2015 „Asylbewerber-Zahl steigt im Juli auf Rekordhoch“) und einer damit einhergehenden Erschöpfung der Aufnahmekapazitäten insbesondere der an den südlichen Außengrenzen der EU gelegenen Mitgliedstaaten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei in der Praxis häufig – wie auch hier – zugleich um die nach der Dublin II-VO bzw. nach der Dublin III-VO ursprünglich zuständigen Mitgliedstaaten handelt. Insoweit wird derzeit diskutiert, Flüchtlinge von dort auf andere Mitgliedstaaten umzuverteilen (siehe z. B. Spiegel Online vom 20. Juli 2015 „EU-Minister verpassen Einigung in Flüchtlingsfrage“). Dass die betreffenden Staaten das so angestrebte Ziel ihrer Entlastung durch die (Wieder-)Aufnahme von Flüchtlingen konterkarieren werden, für deren Verfahren sie nach den Dublin-Verordnungen gar nicht mehr zuständig sind, steht nach der Lebenserfahrung kaum zu erwarten.

63

Danach kann nicht quasi von einer Vermutung einer über das Erlöschen seiner Zuständigkeit nach der Dublin II-VO bzw. der Dublin III-VO hinaus fortbestehenden Aufnahmebereitschaft des ursprünglich zuständigen Mitgliedstaates ausgegangen werden. Im Gegenteil wird man für den Regelfall vielmehr davon auszugehen haben, dass der wegen Ablaufs der Überstellungsfrist nunmehr nicht mehr zuständige Mitgliedstaat sich auch entsprechend der Zuständigkeitsregelung verhalten, d. h. den Betroffenen nach Erlöschen seiner Verpflichtung hierzu nicht (wieder) aufnehmen wird, und mithin im Falle einer Bestandskraft der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 27a AsylVfG diesem die materielle Überprüfung seines Asylbegehrens letztlich insgesamt versagt bleiben könnte.

64

Nach alledem wird man letztlich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 10. Dezember 2013 – C 394/12 – [Abdullahi]) eine Rechtsverletzung des Asylbewerbers durch eine objektiv rechtswidrige Entscheidung des Bundesamtes nach § 27a AsylVfG in den Fällen einer nach vorheriger Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates abgelaufenen Überstellungsfrist nur dann verneinen können, wenn der ursprünglich zuständige Staat im gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt in hinreichend eindeutiger Weise – in allgemeiner Form wie z. B. einem Abkommen für bestimmte Fälle oder aber im Einzelfall – zu erkennen gegeben hat, weiterhin zur Aufnahme bereit zu sein (in diesem Sinne auch etwa VGH München, Urteil vom 20. Mai 2015 – 11 ZB 14.50036 –, VGH Mannheim, Urteil vom 29. April 2015 – A 11 S 121/15 –, VG Sigmaringen, Urteil vom 28. Januar 2015 – 1 K 500/14 –, VG Oldenburg, Urteil vom 7. Juli 2014 – 3 A 416/14 –, alle in juris).

65

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist für den vorliegenden Fall in Ermangelung jeglichen Hinweises auf eine möglicherweise auch nach dem Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte noch fortbestehende Aufnahmebereitschaft des italienischen Staates von einer durch den objektiv rechtswidrigen Bescheid des Bundesamtes vom 14. Februar 2014 bewirkten Verletzung des Klägers in seinen Rechten auszugehen.

66

3. Der angefochtene Bescheid kann schließlich nach ganz überwiegender Auffassung (vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 29. April 2015 – A 11 S 121/15 –, VGH München, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 13a ZB 14.50068 –, OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 1 Bf 208/14.AZ –, OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 2014 – 13 LA 66/14 –, OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. September 2014 – 2 A 191/14 –, OVG Münster, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, sowie z. B. VG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2015 – 33 K 386.13 A –, juris, Rn. 17 ff., mit weiteren Nachweisen), der sich der Senat anschließt, auch nicht in eine rechtmäßige Ablehnung eines Zweitantrages nach § 71a AsylVfG in Verbindung mit einer Abschiebungsanordnung oder einer Abschiebungsandrohung gemäß § 71a Abs. 4 i. V. m. § 34a bzw. § 34 AsylVfG umgedeutet werden.

67

Dem steht in Bezug auf Ziffer 1 des Bescheides schon in prozessualer Hinsicht entgegen, dass die Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 27a AsylVfG – wie bereits eingangs dargelegt – nach ganz herrschender Meinung als Anfechtungsklage zulässig ist. Im Falle der Ablehnung eines Zweitantrages wäre die statthafte Klageart demgegenüber die Verpflichtungsklage, so dass bei einer entsprechenden Umdeutung über den gemäß § 88 VwGO allein von der Klägerseite zu bestimmenden Streitgegenstand hinausgegriffen würde (vgl. VGH München und OVG Saarlouis, jeweils a. a. O.).

68

Überdies ginge dem Kläger ansonsten eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenden Verfahrensgarantien wie der Verpflichtung zur persönlichen Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG und dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausgestattet ist (VGH München, Urteil vom 28. Februar 2014 – 13a B 13.30295 –, juris, Rn. 6) und das Gericht würde im Ergebnis nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren, sondern sich anstelle der Exekutive erstmals mit dem Antrag sachlich auseinandersetzen und entscheiden, was unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung zumindest bedenklich erschiene (VG Regensburg, Urteil vom 18. Juli 2013 – RN 5 K 13.30027 –, juris, Rn. 20 m. w. N.).

69

Zudem sind aber auch die Voraussetzungen für eine Umdeutung gemäß § 47 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – nicht gegeben. Nach § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Nicht zulässig ist eine Umdeutung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts.

70

Demgegenüber sind die Feststellung der Unzulässigkeit nach § 27a AsylVfG und die Entscheidung über einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG bereits nicht auf das gleiche Ziel gerichtet. Während erstere der Feststellung dient, dass nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern ein anderer Staat für die Durchführung zuständig ist, das Asylbegehren also nicht inmitten steht, hat die zweite Variante die Prüfung zum Gegenstand, ob Gründe im Sinne des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen (VGH München, VGH Mannheim, jeweils a. a. O.).

71

Nicht auf das gleiche Ziel gerichtet wäre im Falle einer Umdeutung auch die Ziffer 2 des Bescheides. Diese würde sich nunmehr nicht mehr auf Italien als den ursprünglich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat beziehen können, sondern müsste in der Situation eines abgelehnten Zweitantrages gemäß § 71a Abs. 4 i. V. m. den §§ 34 bis 36 AsylVfG als Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat – hier also den Iran – ausgelegt werden (VG Kassel, Urteil vom 10. Juni 2015 – 3 K 211/14.KS.A. –, juris; VG Berlin, a. a. O., Rn. 18).

72

Darüber hinaus würde eine entsprechende Umdeutung der im Bescheid explizit genannten Absicht widersprechen, den Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell zu prüfen (VGH München, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 13a ZB 14.50068 –, VG Regensburg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – RO 9 K 14.30217, beide in juris).

73

Zudem wären schließlich im Falle der Umdeutung der Unzulässigkeitsentscheidung in einen Bescheid nach § 71a AsylVfG dessen Rechtsfolgen ungünstiger als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Während ein Verwaltungsakt nach § 27a AsylVfG gemäß § 34a AsylVfG die Anordnung der Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedsstaat zur Folge hat, wo der Betroffene – etwa durch Stellung eines Folgeantrages – nach Maßgabe entsprechender nationaler Regelungen weiterhin um Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat nachsuchen kann, geht mit dem Erlass eines die Voraussetzungen des § 71a AsylVfG verneinenden Bescheids die in aller Regel unmittelbar den Herkunftsstaat benennende Abschiebungsandrohung einher (VGH München, Urteil vom 18. Mai 2015 – 11 ZB 14.50080 –, juris, Rn. 13, VGH Mannheim, a. a. O., Rn. 41).

74

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

75

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere hat die Sache im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Berufung bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung mehr, weil die Dublin III-VO mittlerweile seit mehr als 18 Monaten in Kraft ist und sich deshalb die Frage nach einem durch die Zuständigkeitsregelungen der Dublin II-VO bewirkten Individualschutz schon von daher allenfalls noch in einer überschaubaren Zahl weiterhin anhängiger Verfahren stellen dürfte.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. März 2015 geändert.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, in beiden Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juni 2015 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid, mit welchem der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Ungarn angeordnet wurde.

Der Kläger meldete sich am 20. April 2015 in R. als asylsuchend. Am 30. April 2015 stellte er in Z. einen Asylantrag. Er gab dabei an, ein im Jahre 1992 geborener, lediger iranischer Staatsangehöriger mit persischer Volkszugehörigkeit zu sein.

Die EURODAC-Abfrage am 8. Mai 2015 ergab zwei Treffer für Ungarn.

Auf Ersuchen vom 1. Juni 2015 stimmte Ungarn am 11. bzw. 12. Juni 2015 der Rückführung des Klägers zu (Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b Dublin-III-VO), weil der Kläger dort am20. März 2015 Asyl beantragt hatte. Das Verfahren war nach seinem Verschwinden am 21. April 2015 eingestellt worden.

Mit Bescheid vom 15. Juni 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 2).

Gegen diesen am 19. Juni 2015 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 29. Juni 2015 Klage.

Der Kläger beantragt:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juni 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Rechtsstreit wurde am 22. Juli 2015 auf den Einzelrichter übertragen.

Der ebenfalls am 29. Juni 2015 gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss vom 7. Juli 2015, zugestellt am 9. Juli 2015, abgelehnt (RO 4 S 15.50475).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig.

Die Anfechtungsklage ist die zutreffende Klageart gegen einen Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass ein Asylverfahren unzulässig ist, und die Abschiebung angeordnet wird. Eine Klage auf Verpflichtung zur Durchführung eines Asylverfahrens bzw. auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft etc. ist insofern unzulässig, da mit der Aufhebung des Bescheids die Beklagte kraft Gesetzes verpflichtet ist, ein Asylverfahren durchzuführen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BayVGH vom 28. Februar 2014, 13a B 13.30295, juris, Rz. 22; VG Regensburg vom 29. April 2014, RO 4 K 14.50022, juris, Rz. 25 f.).

Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) gegen den Bescheid, welcher eine Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Dublin-III-VO ist, ergibt sich zum einen daraus, dass der Kläger Adressat desselben ist und zum anderen daraus, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO vorschreibt, dass ein Antragsteller ein Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung hat.

II.

Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung des Asylantrags stellt sich als rechtswidrig dar und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Abschiebungsanordnung erfolgte zu Unrecht.

1.

Die Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt gemäß den §§ 27 a, 31 Abs. 6 AsylVfG (nunmehr AsylG) erfolgte ursprünglich zu Recht, weil ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig war. Dieser andere Staat war Ungarn.

In Ungarn gilt, da es Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, auch die Dublin-III-VO. Diese am 19. Juli 2013 in Kraft getretene Verordnung (vgl. Art. 49 Satz 1 Dublin-III-VO) ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Satz 2, 1. Alt. Dublin-III-VO). Ohne Rücksicht darauf, wann ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gilt die Dublin-III-VO für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Satz 2, 2. Alt. Dublin-III-VO).

Anträge auf internationalen Schutz im Sinne der Dublin-III-VO sind nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchstabe b Dublin-III-VO, die insoweit auf die Legaldefinition in Art. 2 Buchstabe h QRL verweist, - vereinfacht ausgedrückt - regelmäßig Anträge, denen entnommen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt. Derartige Anträge hat der Kläger am 20. März 2015 in Ungarn und am 30. April 2015 in Deutschland gestellt.

a)

Bei der Bestimmung des nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaats ist nach Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem ein Antragsteller zum ersten Mal einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat stellt. Abzustellen ist demnach auf den 20. März 2015.

b)

Der Kläger hat in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Wiederaufnahmepflicht Ungarns bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b Dublin-III-VO. Ungarn hat der Wiederaufnahme des Klägers spätestens am 12. Juni 2015 zugestimmt.

In Ungarn bestehen derzeit keine systemischen Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO, welche es unmöglich machen würden, den Kläger an Ungarn zu überstellen.

c)

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ging auch nicht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auf die Beklagte über, denn sie hat nicht von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht. Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts sind nicht ersichtlich.

d)

Maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung ist jedoch die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner eigenen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die ursprünglich rechtmäßige Ablehnung stellt sich nunmehr als rechtswidrig dar, weil Ungarn nicht mehr der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat ist. Die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin-III-VO ist abgelaufen.

Diese Frist beträgt grundsätzlich sechs Monate nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Ungarn. Diese Annahme erfolgte spätestens am 12. Juni 2015 und endete demnach am 12. Dezember 2015.

Eine „Verlängerung“ der Überstellungsfrist durch das erfolglose Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht erfolgt. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen:

Die Dublin-III-VO stellt sich als Bestätigung der Prinzipen dar, welche der Dublin-II-VO zugrunde lagen, und dient der Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Dublin-Systems sowie des auf der Grundlage des Systems den Antragstellern gewährten Schutzes (vgl. Erwägungsgrund 9). Zweck ist demnach nach wie vor die Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats (vgl. Erwägungsgrund 4), welche eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen soll, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Erlangung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (vgl. Erwägungsgrund 5).

Insbesondere zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der Rechte der Betroffenen war ein Ziel der Dublin-III-VO, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Über-stellungsentscheidungen festzuschreiben. Deshalb soll dieser wirksame Rechtsbehelf sowohl die Prüfung der Anwendung der Dublin-III-VO als auch die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt werden soll (vgl. Erwägungsgrund 19). Überstellungen können auf freiwilliger Basis, in Form der kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen (vgl. Erwägungsgrund 24), d. h. übertragen in die Terminologie des deutschen Aufenthaltsrechts bedeutet dies, dass die Ausreisepflicht nicht unbedingt zwangsweise durchgesetzt werden muss (Stichwort: Abschiebung). Sie kann auch freiwillig erfüllt werden.

Vergleicht man die Vorschriften zur Überstellungsentscheidung, zum hiergegen gerichteten Rechtsbehelf und zur Überstellungsfrist der Dublin-II-VO mit denen der Dublin-III-VO, dann fällt auf, dass die nach Aufnahme und Wiederaufnahme getrennten Vorschriften der Dublin-II-VO (Art. 19, 20) nunmehr - nicht mehr nach Aufnahme und Wiederaufnahme getrennt - in den Art. 26, 27 und 29 enthalten sind. Es hat nach wie vor eine Überstellungsentscheidung zu ergehen (Art. 26), welche der Betroffene gerichtlich überprüfen lassen kann (Art. 27). Die Überstellungsfrist (mit Verlängerungsmöglichkeiten) ist nunmehr in Art. 29 geregelt. Als wesentlicher Unterschied ist festzustellen, dass der Rechtsbehelf nach der Dublin-II-VO keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung hatte, es sei denn die nationalen Gerichte entschieden dies nach nationalem Recht im Einzelfall anders (vgl. Art. 19 Abs. 2 Satz 4, 20 Abs. 1 Buchstabe e Satz 5). In Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO wird nunmehr vorgeschrieben, dass das nationale Recht eine Regelung zur „aufschiebenden Wirkung“ enthalten muss. Die Dublin-III-VO stellt hierfür drei Varianten zur Verfügung. Nach der 1. Variante kann im nationalen Recht vorgesehen werden, dass der Betroffene bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens berechtigt ist, im Gebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben. Nach der 2. Variante hat der Rechtsbehelf automatisch die befristete Aussetzung der Überstellung zur Folge. Innerhalb dieser Frist hat ein Gericht zu entscheiden, ob die aufschiebende Wirkung gewährt wird oder nicht. Die 3. Variante gibt dem Betroffenen die Möglichkeit, bei einem Gericht eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs zu beantragen. Bei dieser Variante hat der Mitgliedstaat dafür zu sorgen, dass die Überstellung ausgesetzt ist, bis über den ersten Antrag auf Aussetzung entschieden ist.

Um herauszuarbeiten, welche dieser Varianten der deutsche Gesetzgeber gewählt hat, ist zunächst festzuhalten, dass das alleinige Abstellen auf den Wortlaut der deutschen Textausgabe der Dublin-III-VO nicht hilfreich ist. Dem erkennenden Gericht ist aus langjähriger, leidvoller Erfahrung im Zusammenhang mit der Anwendung europarechtlicher Vorschriften bekannt, dass der Wortlaut allenfalls als ungefährer Anhalt dienen kann, aber keinesfalls eine verlässliche Richtschnur darstellt. Auch in diesem Fall ergibt z. B. bereits der Vergleich der deutschen mit der englischen Textfassung in nur drei Punkten, dass die deutsche Fassung mehr irritiert als Klarheit schafft. In Art. 27 Abs. 3 und in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO ist jeweils von einem Rechtsbehelf und einer Überprüfung die Rede, während in der Basis-Vorschrift zum wirksamen Rechtsbehelf, Art. 27 Abs. 1, lediglich von einem wirksamen Rechtsmittel zu lesen ist. Der Abgleich mit der englischen Textfassung des Art. 27 Abs. 1 zeigt, dass die sehr freie deutsche Übersetzung die Aufklärung darüber verhindert, weshalb in Art. 27 Abs. 3 und in Art. 29 Abs. 1 nicht von einem Rechtsmittel, sondern von Rechtsbehelf und Überprüfung gesprochen wird. Der Zusatz der englischen Fassung „in the form of an appeal or a review“ fehlt in der deutschen Fassung vollständig. Weiterhin ist festzuhalten, dass dem deutschen Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Rechtssetzung eingeräumt wurden, und dass letztlich das deutsche Recht, d. h. dessen Rechtsinstitute und Terminologie, maßgeblich sind. Der deutsche Gesetzgeber muss sich nicht der europarecht-lichen Terminologie anschließen. Es genügt, wenn er die europarechtliche Absicht umsetzt.

Nach aktuellem deutschen Recht ist der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung, welche ein Verwaltungsakt ist, die Klage (vgl. § 68 VwGO), denn ein Vorverfahren findet nicht statt (vgl. § 11 AsylG). Diese Klage hat keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 75 AsylG). Der Rechtsbehelf, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Überstellungsentscheidung angeordnet werden kann, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Damit ist festzustellen, dass die 1. Variante dem deutschen Recht fremd ist. Auch die 2. Variante findet sich in den einschlägigen deutschen Regelungen nicht. Im Allgemeinen hat nach deutschen Recht eine Klage zwar aufschiebende Wirkung (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO). Im konkreten Fall ist jedoch kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung der Klage ausge-schlossen. Dies ist das Gegenteil der 2. Variante. Aber selbst in einem Fall, in welchem die Klage nach deutschem Recht aufschiebende Wirkung hat, ist diese nicht kraft Gesetzes befristet bis ein Gericht über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Klage entschieden hat. Der deutsche Gesetzgeber hat sich demnach für die 3. Variante entschieden. Der Betroffene kann bei Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Überstellungsentscheidung anzuordnen. Dem Erfordernis, die Überstellung vor einer gerichtlichen Entscheidung über den (ersten und einzigen) Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auszusetzen, wird durch § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylG Rechnung getragen. Diese Vorschrift beinhaltet nicht einen gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, sondern ein aufenthalts- bzw., in hergebrachter Terminologie, ein ausländerrechtliches inländisches Vollstreckungshindernis, wie es z. B. auch in § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG oder in § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG enthalten ist.

Nach deutschem Recht ist bei Anwendung des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO deshalb auf den Rechtsbehelf (= Klage) abzustellen. Die alternativ angesprochene Überprüfung mag es in irgendeinem ausländischen Rechtssystem geben, nicht aber im deutschen. In diesem Zusammenhang ist auf eine weitere irritierende Formulierung in der deutschen Fassung hinzuweisen. Die deutsche Fassung lautet: „… der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.“ In der englischen Fassung liest sich dies wie folgt: „… of the final decision on an appeal or review where there is a suspensive effect in accordance with Article 27(3).” Der Zusatz mit der aufschiebenden Wirkung bezieht sich demnach nicht nur - wie die deutsche Fassung („…wenn diese … hat.“) nahe legen könnte - auf die Überprüfung, sondern auch auf die endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf, denn beide sind - wie oben bereits ausgeführt - dem nationalen Gesetzgeber alternativ zur Verfügung gestellte „Rechts-mittel“. Nach deutschem Recht ist das „Rechtsmittel“ die Klage.

Die Überstellungsfrist beginnt somit im Normalfall mit der (unter Umständen auch nur fiktiven) Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat zu laufen (vgl. EuGH vom 29. Januar 2009, Rs. C-19/08, Rz. 38; vgl. zur Problematik auch Marx, Ausgewählte Probleme des Eilrechtsschutzes im Dublin-Verfahren - Teil 2, InfAuslR 2015, 204 - 206). Die bloße Einlegung einer Klage ändert daran nichts, denn diese hat keine aufschiebende Wirkung.

Hat jedoch ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, dann ist hinsichtlich des Beginns der Überstellungsfrist auf den Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Klageverfahrens abzustellen (vgl. EuGH vom 29. Januar 2009, Rs. C-19/08, Rz. 46; HessVGH vom 23. August 2011, 2 A 1863/10.Z.A, juris, Rz. 7; VGH BW vom 19. Juni 2012, A 2 S 1355/11, juris, Rz. 24; BayVGH vom 28. Februar 2014, 13 a B 13.30295, Rz. 35).

Äußerst umstritten ist, ob und ggf. in welcher Weise sich die gerichtliche Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf den Lauf der Frist auswirkt.

Es wird teilweise vertreten, die Überstellungsfrist sei in der Zeit zwischen Zustellung des Bescheids und Zustellung der negativen gerichtlichen Entscheidung im vorläufigen Rechtschutz gehemmt (vgl. VGH BW vom 27. August 2014, A 11 S 1285/14, juris, Rz. 36, 58).

Es wird auch vertreten, dass die negative gerichtliche Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz keine Auswirkung auf den Lauf der Frist hat (vgl. OVG NRW vom 8. September 2014, 13 A 1347/14.A, juris, Rz. 14).

Andere vertreten die Auffassung, dass die Überstellungsfrist erst ab der negativen gericht-lichen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz zu laufen beginnt (vgl. VG Augsburg vom 22. Oktober 2014, Au 3 K 14.50135, juris, Rz. 31, 33; VG Regensburg vom 21. November 2014, RN 5 S 14.50276, juris, Rz. 15).

Wieder andere halten die Überstellungsfrist mit der Stellung des Eilantrags als unterbrochen. Die Unterbrechung endet frühestens mit der negativen gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag (vgl. VG Karlsruhe vom 30. November 2014, A 5 K 2026/14, juris, Rz. 32).

Im Zusammenhang mit der Überstellungsfrist ist maßgeblich auf den Rechtsbehelf „Klage“ abzustellen. Dieser hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn diese durch ein Gericht in einem gesonderten Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet wurde. Diesem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur die Rolle eines inländischen Vollstreckungshindernisses zu. Die Abschiebung darf bis zur gerichtlichen Entscheidung lediglich vorübergehend nicht vollzogen werden. Ein Verbot, die Abschiebung organisatorisch vorzubereiten, besteht hingegen nicht. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO selbst und das diesbezügliche gerichtliche Verfahren entfalten keine aufschiebende Wirkung. Nur die stattgebende gerichtliche Entscheidung vermittelt die aufschiebende Wirkung und hat damit nach Art. 29 Dublin-III-VO Auswirkung auf die Überstellungsfrist. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und das diesbezügliche gerichtliche Verfahren haben demnach keine Auswirkung auf die Überstellungsfrist. Durch diese wird die Überstellungsfrist folglich weder gehemmt noch unterbrochen. Im Fall einer ablehnenden gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO verbleibt es somit bei der Grundregel, dass die Überstellungsfrist mit der (fiktiven) Zustimmung zur (Wieder-) Aufnahme des anderen Mitgliedstaats beginnt und deren Lauf und Länge durch das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht berührt werden.

Anhaltspunkte für eine Verlängerung dieser Frist finden sich nicht.

Wird die Überstellung nicht innerhalb dieser Frist ausgeführt, dann ist der zuständige Mitgliedstaat (Ungarn) nicht mehr zur Wiederaufnahme verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat (Deutschland) über (vgl. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).

Da die Überstellung bislang nicht erfolgt ist, ist die Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden (vgl. insoweit auch BayVGH vom 15. April 2015, 13 a ZB 15.50066, Rz. 3 der Entscheidung).

2.

Der Kläger ist durch die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig auch in seinen Rechten beeinträchtigt.

a)

Die Dublin-III-VO begründet grundsätzlich nur subjektive Rechte der Mitgliedstaaten, nicht aber der einzelnen Antragsteller (vgl. Günther, in Beck-OK AuslR, Stand: 1. Januar 2015, § 27 a AsylVfG, Rz. 29). So sind insbesondere aus dem Ablauf von Fristen keine subjektiven Rechte abzuleiten (vgl. Günther, in Beck-OK AuslR, Stand: 1. Januar 2015, § 27 a AsylVfG, Rz. 30).

Die europäische Regelung zur Bestimmung des für die Durchführung eines „Asylantrags“ zuständigen Mitgliedstaats und die darin genannten Fristen dienen lediglich dem Zweck, zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten Klarheit darüber zu schaffen, welcher von ihnen über den Asylantrag materiell zu entscheiden hat. So hat das VG Regensburg am 10. Oktober 2012 (RN 9 E 12.30323, juris, Rz. 27) entschieden, dass sich ein Asylbewerber nicht auf die Dreimonatsfrist des Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO berufen kann. Bei deren Nichteinhaltung ist er nicht in seinen Rechten verletzt. Lediglich der andere Mitgliedstaat könnte sich auf die Einhaltung dieser Frist berufen. Die Dublin-II-VO diente dazu, eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zu schaffen (vgl. Erwägungsgrund 3). An dieser Ausgangslage hat sich durch die Dublin-III-VO nichts geändert. Die Zielsetzung der Dublin-III-VO ist ebenfalls, eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zu schaffen (vgl. Erwägungsgrund 4). Bestimmte humanitäre Gesichtspunkte sind in den Kriterienkatalog zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingearbeitet (z. B. Einheit der Familie, Minderjährigkeit) und aus (wohl) anderen humanitären Gründen kann sich ein Mitgliedstaat nach wie vor nach Ermessen für zuständig erklären (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Eine mögliche Verletzung eigener Rechte eines Asylbewerbers scheidet somit aus, soweit er nicht eine Betroffenheit in materiellen Rechten, d. h. im Zusammenhang mit humanitären Gründen, geltend machen kann. Dies ist bei in der Verordnung vorgesehenen Fristen, in denen die Mitgliedstaaten irgendwelche Handlungen vornehmen sollen, nicht der Fall (vgl. hierzu z. B. VG Hannover vom 10. November 2014, 1 B 12764/14, juris, Rz. 9, mit weiteren Nachweisen).

Subjektive Rechte des Einzelnen sind aber aus Unionsgrundrechten und darauf beruhend z. B. bei einer unangemessen langen Verfahrensdauer ableitbar (vgl. Günther, in Beck-OK AuslR, Stand: 1. Januar 2015, § 27 a AsylVfG, Rz. 62).

Zum Schutz der Grundrechte der einzelnen Asylbewerber ist es der Beklagten aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer verwehrt, sich auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats zu berufen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der an sich unzuständige Mitgliedstaat darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforder-lichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (jetzt: Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) selbst prüfen (EuGH vom 21. Dezember 2011, C-411/10 u. a., Rz. 108). Diese Vorgabe ist auch bei Anwendung der Dublin-III-VO zu beachten, weil die grundrechtliche Belastung, welche durch die unangemessen lange Verfahrensdauer entsteht, sich allein durch das Auswechseln der Rechtsgrundlage für die Zuständigkeitsbe-stimmung nicht verändert hat (vgl. VG Düsseldorf vom 23. September 2014, 8 K 4481/14.A, juris, Rz. 34, mit weiteren Nachweisen).

Anhaltspunkte dafür, ab wann von einer unangemessen langen Verfahrensdauer auszugehen ist, hat der Europäische Gerichtshof nicht gegeben. In der Rechtsprechung werden verschiedene Ansätze vertreten, deren Wiedergabe den Rahmen dieser Entscheidung sprengen würde.

Ausgangspunkt der Überlegungen des erkennenden Gerichts ist, dass die Dublin-III-VO selbst mehrere Fristenregelungen enthält, welche den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Dublin-III-VO einen zeitlichen Rahmen setzen. Soweit sich das Verfahren im Rahmen der von der Dublin-III-VO maximal für zulässig erklärten Zeiträume bewegt, kann nicht von einer unangemessen langen Verfahrensdauer gesprochen werden.

Ausgangspunkt ist die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz in Deutschland. Auf diesen Antrag stellen die Fristenregelungen der Dublin-III-VO hinsichtlich des Aufnahme-/Wiederaufnahmegesuchs ab.

Ausgehend vom Zeitpunkt der Antragstellung hat ein Mitgliedstaat z. B. für die Prüfung der Kriterien nach Kapitel III und die Prüfung systemischer Schwachstellen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO maximal drei Monate für die Stellung des Aufnahme-/Wiederaufnahmegesuchs (vgl. Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1; 23 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 24 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO). Der ersuchte Mitgliedstaat hat dann maximal zwei Monate Zeit, über das Gesuch zu entscheiden (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO für das Aufnahmegesuch). Dass bei einem Wiederaufnahmegesuch die Antwortfrist nach Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO deutlich kürzer ist, ist unerheblich, denn abzustellen ist auf die maximal zulässige Frist.

Wird das Gesuch vom ersuchten Mitgliedstaat abgelehnt, dann ist nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen materielle Prüfung zuständig. Auch für diesen ersten (aber als zweiten zu prüfenden) Mitgliedstaat beträgt die maximale Gesamtfrist für Gesuch und Entscheidung über dieses Gesuch fünf Monate.

Mit anderen Worten ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass die zeitliche Maximaldauer von Prüfung mit Gesuch und Antwort für zwei Mitgliedstaaten vom Gesetzgeber als angemessen angesehen wird. Diese beträgt demnach zwei Mal fünf Monate, d. h. zehn Monate. Ist die Überstellung in den zweiten Mitgliedstaat möglich, dann wird auch die Dauer der Überstellung von mindestens sechs Monaten noch als angemessen angesehen. Dass der Gesetzgeber diese Zeiträume als angemessen betrachtet, ergibt sich daraus, dass er sie angesichts der Ziele der Dublin-III-VO, eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu ermöglichen, um den effektiven Zugang zum Schutzverfahren zu gewährleisten und eine zügige Bearbeitung der Schutzanträge nicht zu gefährden (vgl. Erwägungsgrund 5), selbst festgelegt hat. Eine Verfahrensdauer von 16 Monaten (ggf. verlängerbar bei Inhaftierung oder Flucht) ist demnach nicht unangemessen lang (Zu diesem Ergebnis gelangt - ohne Nennung eines konkreten Zeitraums - auch Günther, in Beck-OK AuslR, Stand: 1. Januar 2015, § 27 a AsylVfG, Rz. 39).

Der Kläger hat seinen Asylantrag am 30. April 2015 gestellt. Der Zeitraum von 16 Monaten ist noch lange nicht abgelaufen.

b)

Die Verletzung eines Rechts des Klägers ergibt sich aber aus nationalem Recht.

Nach deutschem Recht beinhaltet der Asylantrag (vgl. § 13 Abs. 2 AsylG) regelmäßig neben dem Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes auch den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und ist damit von seinem Inhalt umfassender als der Antrag auf internationalen Schutz nach europäischem Recht (vgl. Art. 2 Buchstabe b Dublin-III-VO). Dies steht im konkreten Fall einer Ablehnung des Asylantrags als unzulässig entgegen.

Ungarn ist Mitgliedstaat der EU und damit ein sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a Abs. 2 AsylG. Ein Ausländer, der aus einem derartigen Staat in das Bundesgebiet einreist, kann sich nicht auf das Asylgrundrecht berufen und er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. In diesen Fällen enthält das Asylverfahrensgesetz keine Regelung darüber, dass das Bundesamt hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter eine Entscheidung zu treffen hat. Der Gesetzgeber toleriert in diesen Fällen die Nichtentscheidung des Bundesamtes. Nur für den Fall, dass Deutschland z. B. nach der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, gestattet § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG dem Ausländer eine Berufung auf das Asylgrundrecht. Da die Beklagte aber zwischenzeitlich nach europäischem Recht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden ist, hat der Kläger ein Recht darauf, dass die Beklagte seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG prüft und darüber entscheidet. Da diese Entscheidung bislang nicht erfolgt ist, ist die Ablehnung des Asylantrags gemäß § 27 a AsylG als unzulässig aufzuheben.

III.

Die Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylG ist demnach ebenfalls aufzuheben.

Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers, der in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylG) abgeschoben werden soll, an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.

Die Ablehnung des Asylantrags nach § 27 a AsylG bildet die Grundlage für die Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylG (vgl. BayVGH vom 15. April 2015, 13 a ZB 15.50066, Rz. 5 der Entscheidung). Beide stehen im Verhältnis von zu vollstreckender Verwaltungsakt zu Vollstreckungsmaßnahme. Die Abschiebungsanordnung teilt folglich das Schicksal der Ablehnung des Asylantrags.

IV.

Kosten: §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.