Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 29. Juli 2014 - 7 B 110/14
Gericht
Gründe
I.
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Der am 14.01.2008 geborene und in A-Stadt wohnhafte Antragsteller wird zum Schuljahr 2014/2015 schulpflichtig. Seit dem Schuljahr 2013/2014 wurden die bestehenden Schulbezirke für die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt A-Stadt durch „Satzung über die Aufhebung der Schulbezirke für die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt A-Stadt" aufgehoben. Zugleich wurden gem. § 2 der Satzung jährliche Gesamtkapazitätsgrenzen für die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt A-Stadt festgelegt. Für die Grundschule „G. A." wurde eine zweizügige Regelzügigkeit mit einer Gesamtkapazitätsgrenze von 182 Schülern festgelegt. Sofern an einer Grundschule mehr schulpflichtige Kinder angemeldet werden, als nach § 2 Abs. 1 der Satzung aufgenommen werden können, findet gem. § 3 Abs. 1 S. 1 der Satzung ein Auswahlverfahren nach den Kriterien des § 3 Abs. 2 der Satzung statt. Im Rahmen des Auswahlverfahrens wird nach § 3 Abs. 2 der Satzung „eine Rangliste erstellt, bei der für folgende Kriterien Punkte vergeben werden
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Geschwisterkinder des Schulanfängers werden bereits an der gewünschten Grundschule bis zum 3. Schuljahr betreut:
10 Punkte
Wohnungen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines in A-Stadt (oder …leben und Ortsteile) wohnenden Schulanfängers
kürzeste Entfernung :
9 Punkte
mittlere Entfernung :
7 Punkte
längste Entfernung :
5 Punkte
Ausschlaggebend ist die konkrete Entfernung von der Haustür der aktuellen Meldeadresse in der Stadt A-Stadt bis zum Schuleingangstor der jeweiligen Grundschule, dem jeweils kürzesten Straßenverlauf folgend.
das Profil/pädagogische Konzept der gewünschten Schule wird von den Eltern oder den sonstigen Erziehungsberechtigten für das Kind bevorzugt bzw. gewünscht:
5 Punkte
Kinder aus den Ortsteilen der Stadt A-Stadt, aus …leben sowie aus anderen Gemeinden, die ihre Kinder bisher aufgrund einer Vereinbarung der Stadt A-Stadt an einer bestimmten Grundschule in Trägerschaft der Stadt A-Stadt beschulen lassen, erhalten für diese Schule:
10 Punkte
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Das betrifft:
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• Kinder aus …leben, H. und W. für die Grundschule „G. A."
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• Kinder aus S. und U. für die Grundschule „O. B."
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• Kinder aus B., S. inkl. OT B. für die Grundschule „O. B."
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Bei gleicher Punktzahl entscheidet das Los."
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Schulpflichtige Kinder, welche an der gewünschten Schule nicht berücksichtigt werden können, werden gem. § 3 Abs. 1 S. 2 der Satzung im Benehmen mit den Eltern oder den sonstigen Erziehungsberechtigten an einer anderen Grundschule aufgenommen.
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Mit Schreiben vom 29.4.2013 beantragten die Eltern des Antragstellers, Frau A. und Herr D. K., bei der Antragsgegnerin, den Antragsteller ab dem Schuljahr 2014/2015 an der Grundschule „G. A.“ einzuschulen. Als Begründung für die Auswahl der Grundschule „G. A.“ gem. der Satzung zur Aufhebung der Schuleinzugsbereiche für die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt A-Stadt gaben die Eltern des Antragsstellers an, dass die Entfernung zu dieser Schule ca. 500 m betrage, dass sie selbst in diese Schule gegangen seien und die Schule nach ihrer Meinung die modernste Schule sei und einen guten Ruf habe.
- 10
An der Grundschule „G. A." lagen für das Schuljahr 2014/2015 52 Anmeldungen vor. Für die Klassen 1-3 wurden im Schuljahr 2013/2014 144 Kinder ermittelt. Mit Stand vom 16.01.2014 gab es an der Grundschule „G. A." für das Schuljahr 2014/2015, bei einer Gesamtkapazitätsgrenze von 182 Schülern, damit eine verbleibende Kapazität von 38 Plätzen in den ersten Klassen. Die Gesamtkapazität wurde daher um 14 Anmeldungen überschritten.
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Am 16.01.2014 ließ die Antragsgegnerin das nichtöffentliche Aufnahmeverfahren unter Beteiligung von je einem Vertreter der Schulelternräte, der Grundschule „G. A." und der Grundschule „O. B.", einem Vertreter des Schulelternrates, dem Schulleiter der Grundschule „G. A." und dem Schulleiter der Grundschule „O. B.", einem Vertreter des Schul-, Sozial-, Kultur- und Sportausschusses des Stadtrates der Stadt A-Stadt, einem Vertreter des Amtes sowie des Amtes 50 der Stadtverwaltung A-Stadt durchführen. Dieser Vorgang ist in einem Protokoll vom selben Tag festgehalten worden, worauf Bezug genommen wird.
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Entsprechend der von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten gestellten Anträge vergab die Antragstellerin für die Beantwortung der Kriterien des § 3 Abs. 2 der Satzung Punkte und erstellte eine Rangliste. Aus dieser ergab sich Folgendes: 21 Kinder hatten mehr als 15 Punkte. Diese Kinder erhielten einen Platz an der Grundschule „G. A.", ein Losverfahren für diese Gruppe war nicht erforderlich. 21 Kinder hatten 14 Punkte. Diesen Kindern standen jedoch 17 verbleibende Plätze gegenüber, weshalb ein Losverfahren (Losverfahren 1) erforderlich war. Die Kinder mit den Losnummern 1 bis 17 erhielten einen Platz an der Grundschule „G. A.". Die nachfolgenden Losnummern 18 bis 21 ergaben die Rangfolge für die Nachrückerliste (Nachrückerrang 1). 3 Kinder hatten 12 Punkte. Für diese Kinder wurde durch Losverfahren (Losverfahren 2) eine Nachrückerliste (Nachrückerrang 2) erstellt. 5 Kinder hatten 10 Punkte. Für diese Kinder wurde durch Losverfahren (Losverfahren 3) eine Nachrückerliste (Nachrückerrang 3) erstellt. 2 Kinder hatten 9 Punkte. Für diese Kinder wurde durch Losverfahren (Losverfahren 4) eine Nachrückerliste (Nachrückerrang 4) erstellt. Die Namen aller Kinder, die am Losverfahren teilnahmen, wurden getrennt nach Losverfahren in die entsprechenden Losbehälter sortiert.
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Mit dem an Frau K. A. und Herrn D. K. adressierten Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.02.2014 (Az. 5050.2) wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er den 14. Platz der Warteliste an der Grundschule „G. A." erhält. Zum Schulbesuch für das Schuljahr 2014/2015 wurde er der Grundschule „E. K." zugewiesen. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin, unter Darlegung des nichtöffentlichen Aufnahmeverfahrens aus, dass der Antragsteller im Rahmen des Auswahlverfahrens 9 Punkte für die kürzeste Entfernung erhalten habe.
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Gegen diesen Bescheid legten die Eltern des Antragsstellers mit Schreiben vom 11.02.2014 Widerspruch ein. Sie führen aus, dass die Punkteverteilung nicht gerecht sei und sich nachteilig auf den Antragsteller auswirke. Da sie noch keine persönlichen Erfahrungen mit der Schule hätten sammeln können, weil A. keine Geschwisterkinder habe, könnten sie nur auf Mundpropaganda zurückgreifen. Nur weil Yves ein Einzelkind sei, sollte sich dies nicht auf die Schulwahl auswirken. Der Antragsteller, der in unmittelbarer Nähe zur Grundschule „G. A." wohne, sei nun auf den Bus angewiesen und müsse mehr Zeit einplanen. Beide Eltern des Antragsstellers seien im Schichtsystem tätig. Daher müsse der Antragsteller zu seinen Großeltern, zu denen es von der Grundschule „G. A." nur wenige Schritte seien. Von der Grundschule „E. K." sei dies nur mit dem Bus oder Fußweg möglich. Schließlich benötige der Antragsteller sehr viel Lob und Aufmerksamkeit und fühle sich in kleineren Gruppen sehr wohl. Die kleinere Grundschule „G. A." sei daher von Vorteil.
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Mit Schreiben vom 24.03.2014, den Eltern des Antragsstellers am 27.03.2014 zugegangen, wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück (Az. 5050.2). Unter Verweis auf die Satzung über die Aufhebung der Schulbezirke für die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt A-Stadt, die die Punktevergabe regele, führt die Antragsgegnerin aus, dass eine Benachteiligung von Einzelkindern oder Familien, die die Schule noch nicht kennengelernt hätten, weder beabsichtigt noch durch die Satzung abzuleiten sei. Schulwege von einer Länge bis zu 2,5 km seien Grundschülern, wie auch hier dem Antragsteller, grundsätzlich zuzumuten. Dies folge aus der Satzung über die Schülerbeförderung des Landkreises B.. Denn nach § 72 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 350, 358), habe der Landkreis, hier der Landkreis B., als Träger der Schulbeförderung, die in seinem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler unter „zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern". Der Landkreis stelle als Voraussetzung für den Beförderungsanspruch auf die kürzeste sichere Schulweglänge ab, die gem. § 3 Abs. 1 der Satzung des Landkreises B. über die Schülerbeförderung für Grundschüler bei 2,5 km liege. Daher werde auch der Antragsteller mit Unterstützung der Eltern den Schulweg meistern und lernen, sich im Straßenverkehr zurecht zu finden, was auch zur Entwicklung der Selbstständigkeit beitrage. Sofern es den Eltern nicht möglich sei, die Abholung des Antragstellers zu bestimmten Zeiten zu ermöglichen, bestünde an der Grundschule „E. K." auch die Möglichkeit, den Antragsteller außerhalb der regulären Betreuungszeit betreuen zu lassen. Schließlich sei die Grundschule „G. A." mit einer Kapazität von 182 Schülern im Vergleich zur Grundschule „E. K." mit derzeit circa 170 Schülern keineswegs eine kleine Schule. Zudem bestünde die Möglichkeit der Dreizügigkeit an der Grundschule „E. K.", was eher für kleinere Klassenstrukturen spreche.
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Mit Schriftsatz vom 10.04.2014, beim Verwaltungsgericht Magdeburg am 11.04.2014 eingegangen, erhob der Antragsteller, vertreten durch seine Eltern Klage (7 A 111/14 MD) und beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung (7 B 110/14 MD). Zur Begründung führt der Antragsteller an, dass das Auswahlkriterium mit der Frage, warum die Eltern ihr Kind auf die Grundschule „G. A." schicken wollen, lediglich eine leere Floskel und insgesamt unbrauchbar sei. Warum einige Kinder 5 Punkte bekommen hätten und der Kläger nicht, sei völlig willkürlich und logisch vernünftig nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller hätte neben den 9 Punkten für die Entfernung noch 5 Punkte für die Beantwortung der Frage bekommen müssen. Damit hätte der Antragsteller 14 Punkte erhalten und wäre berechtigt gewesen, an den Losverfahren teilzunehmen. Die Eilbedürftigkeit begründe sich mit der am 06.09.2014 stattfindenden Einschulung und dem am 08.09.2014 beginnenden ersten Schultag.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
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die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig den Besuch der 1. Jahrgangsstufe der Grundschule „G. A." ab dem Schuljahr 2014/2015 zu gestatten.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
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Sie erwidert, dass neben der hier erfolgten Berücksichtigung der Entfernung des Antragsstellers mit 9 Punkten „für die Bevorzugung des Profils/ pädagogischen Konzepts der gewünschten Schule durch die Eltern 5 Punkte vergeben" werden könnten. Da außer den Angaben „weil wir selbst hier zur Schule gegangen sind. Nach unserer Meinung die modernste Schule und einen guten Ruf." keine weiteren Angaben der Eltern des Antragsstellers getätigt worden seien, hätten hierfür keine Punkte vergeben werden können. Insbesondere seien durch die Eltern keine Angaben zum pädagogischen Konzept abgegeben worden. Bei der Anmeldung seien jedoch, um 5 Punkte vergeben zu können, schriftliche Äußerungen zum Konzept der Grundschule erforderlich gewesen. Hierbei seien Angaben wie „Blockflötenunterricht in Kita, Europaschule", „Musikbetonung durch Kita, Europaschule", „möchten, dass unser Kind im Sinne des Europagedankens beschult wird", „weil wir die Europabildung für zukunftsträchtig ansehen", „das Kind ab Schulbeginn musikalisch gefördert wird, Europaschulkonzept findet unsere Zustimmung", „musikbetonte Schule wollen" oder „wir eine musikalische Förderung wünschen, musikalische Früherziehung über Musikschule und Gesamtkonzept" mit 5 Punkten berücksichtigt worden. Auch ein konkludentes Handeln in Form der Anmeldung genüge nicht. Selbst im Widerspruch beziehe sich der Antragsteller nicht auf das pädagogische Konzept, sondern auf nicht vorhandene Geschwisterkinder sowie auf den Schulweg und die Betreuung. Außerdem sei es dem Antragsteller unter Berücksichtigung der beteiligten Interessen zuzumuten, die Entscheidung abzuwarten, weshalb es an einem Anordnungsgrund fehle. Schließlich fehle es an einer Glaubhaftmachung der für die Entscheidung erheblichen Umstände.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
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Der Antrag, „im Wege der einstweiligen Anordnung zu verfahren, da Eilbedürftigkeit gegeben ist.“ war wie vorstehend ausgeführt auszulegen, da sich der Antragsteller im Hauptsacheverfahren gegen den Beschulungsbescheid der Antragsgegnerin vom 7.2.2014 wendet, mit dem diese unter Ziffer 1 des Bescheides dem Antragsteller den Platz 14 der Warteliste an der Grundschule „G. A.“ zuweist und unter Ziffer 2 anordnet, dass er zum Schuljahr 2014/2015 die Grundschule „E. K.“ besucht.
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Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen zu sein (Anordnungsgrund). Darüber hinaus muss er das Vorliegen eines materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft machen.
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Im Hinblick auf die am 06.09.2014 stattfindende Einschulung und dem am 08.09.2014 beginnenden ersten Schultag besteht ein Anordnungsgrund (die gesteigerte Eilbedürftigkeit). Der Antragsteller hat aber nicht mit dem notwendigen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch auf Aufnahme in die Klasse 1 der Grundschule „G. A." zusteht.
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Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Klage mit dem Ziel, den Einschulungsbescheid der Stadt A-Stadt vom 07.02.2014 in Form des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2014 aufzuheben und das Auswahlverfahren zu wiederholen, Erfolg haben wird und dem Antragsteller durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
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Die Antragsgegnerin hat zunächst in rechtmäßiger Weise die Gesamtkapazitäten für die Grundschule „G. A." in einer Satzung bestimmt und in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass für das Schuljahr 2014/2015 die Gesamtkapazität an Anmeldungen überschritten wurde.
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Das Recht auf Bildung des Antragstellers vermittelt in erster Linie einen Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu den vom Staat bzw. den Kommunen oder anderen Trägern der öffentlichen Gewalt bereit gestellten Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen (Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Auflage 2013, § 2 Rn. 684). Dies fordert vom Gesetzgeber, dass dieser selbst diejenigen Kriterien definiert, die bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität der Schulen zu berücksichtigten sind. Sofern der Gesetzgeber diese Aufgabe den Schulbehörden überträgt, muss er dies durch eine entsprechende Verordnungsermächtigung zum Ausdruck bringen (Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Auflage 2013, § 2 Rn. 764).
- 30
Nach § 41 Abs. 2 S. 1 SchulG LSA legt der Schulträger für Grundschulen und Sekundärschulen mit Zustimmung der Schulbehörde Schulbezirke fest. Die Schülerinnen und Schüler haben gem. § 41 Abs. 2 S. 2 SchulG LSA zur Erfüllung ihrer Schulpflicht die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie wohnen. Gem. § 41 Abs. 2a S. 1 SchulG können Schulträger, die keine Schulbezirke nach Absatz 1a oder keine Schuleinzugsbereiche nach Absatz 2 festlegen, mit Zustimmung der Schulbehörde für die einzelnen allgemeinbildenden Schulen Kapazitätsgrenzen festlegen. Dabei sind gem. §41 Abs. 2a S. 2 SchulG die Vorgaben der Schulentwicklungsplanung, der jeweilige Schulentwicklungsplan und die Notwendigkeiten der Unterrichts- und Erziehungsarbeit zugrunde zu legen. Eine Festlegung von Kapazitätsgrenzen für die einzelnen allgemeinbildenden Schulen erfordert eine rechtsförmige Festsetzung, weil in das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte, das nicht nur ein Abwehr-, sondern auch ein Teilhaberecht ist, nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden darf, Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG (VG Magdeburg, Beschluss vom 15.08.2013, Az. 7 B 195/13 MD).
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Die Antragsgegnerin hat hier von der landesrechtlichen Ermächtigung in § 41 Abs. 2 a SchulG LSA in rechtmäßiger Weise durch Satzung Gebrauch gemacht. Durch § 2 der Satzung über die Aufhebung der Schulbezirke für die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt A-Stadt hat die Antragsgegnerin Kapazitätsgrenzen für die Aufnahme an den Grundschulen in Trägerschaft der Stadt A-Stadt festgelegt. Für die „G. A." wurde eine zweizügige Regelzügigkeit mit einer Gesamtkapazitätsgrenze von 182 Schülern festgelegt.
- 32
Die Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass für das Schuljahr 2014/2015 die Gesamtkapazität an Anmeldungen überschritten wurde. Denn für das Schuljahr 2014/2015 lagen an der Grundschule „G. A." 52 Anmeldungen vor. Für die Klassen 1-3 wurden 144 Kinder im Schuljahr 2013/2014 ermittelt. Mit Stand vom 16.01.2014 gab es an der Grundschule „G. A." für das Schuljahr 2014/2015, bei einer Gesamtkapazitätsgrenze von 182 Schülern, damit eine verbleibende Kapazität von 38 Plätzen in den ersten Klassen. Die Gesamtkapazität wurde daher um 14 Anmeldungen überschritten.
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Sind die Kapazitäten einer Schule erschöpft, ist in einem Auswahlverfahren unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nach sachgerechten Kriterien darüber zu entscheiden, welche Bewerber die freien Plätze erhalten sollen (Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Auflage 2013, § 2 Rn. 767). Das Auswahlverfahren, das einer gerechten Verteilung der beschränkten Kapazitäten zu dienen bestimmt ist, bedarf ebenfalls einer gesetzlichen oder satzungsrechtlich abgesicherten Grundlage, weil das Auswahlverfahren in das Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte derjenigen Schüler eingreift, die nicht ausgewählt werden (VG Magdeburg, Beschluss vom 15.08.2013, Az. 7 B 195/13 MD).
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Die Antragsgegnerin hat für den Fall, dass an einer Grundschule mehr schulpflichtige Kinder angemeldet werden, als nach § 2 Abs. 1 der Satzung aufgenommen werden können, in § 3 Abs. 1 S. 1 der Satzung festgelegt, dass ein Auswahlverfahren nach den Kriterien des § 3 Abs. 2 der Satzung stattfindet. Im Rahmen des Auswahlverfahrens wird gem. § 3 Abs. 2 der Satzung eine Rangliste erstellt, bei der für die Kriterien: Geschwisterkinder, Entfernung und Bevorzugung des pädagogischen Profils, Punkte vergeben werden.
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Die hier maßgeblichen Kriterien sind am Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln, zu messen. Dabei liegt es grundsätzlich in der Zuständigkeit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss seine Auswahl allerdings sachgerecht treffen. Dies ist dann der Fall, wenn für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestanden, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen konnten (VG Hamburg, Beschluss vom 02. August 2010, Az.: 15 E 1785/10, in:
).
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Angesichts des Umstandes, dass es sich bei der hier maßgeblichen Einschulung in die Grundschule um Kinder in einem Alter ab 6 Jahren handelt, stellt ein möglichst kurzer Schulweg zweifellos ein sachgerechtes Unterscheidungskriterium dar (so auch VG Hamburg im o. g. Beschluss).
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Auch die vorrangige Aufnahme von sog. Geschwisterkindern an Schulen, für die kein Schuleinzugsbereich bestimmt ist, verstößt nicht generell gegen den Gleichheitssatz. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt führt in seinem Beschluss vom 23.08.2013, Az.: 3 M 268/13, in:
) hierzu Folgendes aus:
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„Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass Geschwisterkinder bei der Aufnahme an eine bestimmte Schule vorrangig berücksichtigt werden. Auch das Merkmal „Geschwisterkind“ genügt nach Auffassung des Senates den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG.Zwar werden Personengruppen, nämlich Geschwisterkinder und andere Kinder unterschiedlich behandelt. Es wird insoweit aber nicht an personengebundene Merkmale angeknüpft, sondern an den Sachverhalt, dass ein (anderes) Geschwisterkind bereits an der Schule Aufnahme gefunden hat. Vor dem Hintergrund, dass die Zuweisung zu einer bestimmten Schule im Gegensatz zur Aufnahme in eine bestimmte Schulart oder einen bestimmten Bildungsgang für die verfassungsrechtlich garantierte Verwirklichung des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Urt. v. 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 u. a. -, juris) von geringerer Bedeutung ist, ist es ausreichend, wenn sich die Differenzierung sachlich rechtfertigen lässt. Die Aufnahme von Geschwisterkindern an eine Schule führt für (berufstätige) Eltern, die ihre Kinder mit zur Schule nehmen oder von ihr abholen, zu erheblichen Zeiteinsparungen und dient der Vermeidung von Erschwernissen und Risiken. Darüber hinaus müssen schulische Veranstaltungen, wie Elternsprechtage und Schulfeste, nicht an verschiedenen Schulen besucht werden. Die Erleichterung der Kontakte der Erziehungsberechtigten zur Schule bietet einen hinreichenden sachlichen Grund, der die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 10.09.2009 - 9 S 1950/09 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 08.12.2008 - 2 B 316/08 -, juris).“
- 39
Dem schließt sich die beschließende Kammer an. Vor allem für Fälle der Berufstätigkeit beider Elternteile und angesichts der Vielzahl allein erziehender Eltern kann ein älteres Geschwisterkind, welches eine Schule bereits aus eigener Erfahrung kennt, das jüngere Kind erheblich unterstützen und hierdurch die Eltern entlasten. Zudem erfahren die Geschwister beim Besuch derselben Schule eine vergleichbare Ausbildung und die Familie wird nicht vor das Problem gestellt, sich in schulischen Dingen mit unterschiedlichsten Unterrichtsfächern, immer neuen Ansprechpartnern und verschiedensten Schulstrukturen befassen zu müssen (für den Bereich weiterführender Schulen: VG Hamburg, Beschluss vom 02.08.2010, Az.: 15 E 1785/10 und für Schulversuche: OVG Hamburg, Beschluss vom 27.07.2005, Az.: 1 Bs 205/05, beides in:
).
- 40
Auf diese Weise bevorzugt das Geschwisterprivileg zwar Eltern von mehreren Kindern. Dies erscheint jedoch vor dem Hintergrund, dass diese durch ihre Elternrolle regelmäßig mehr gefordert werden als die Eltern von Einzelkindern, gerechtfertigt. Angesichts des auch demographisch begründbaren öffentlichen Interesses, jungen Familien die Entscheidung für mehr Kinder zu erleichtern, stellt dies keine unsachgerechte Ungleichbehandlung dar (VG Hamburg, a. a. O.).
- 41
Mit der Berücksichtigung des Elternwunsches als Kriterium für die Zuteilung eines Schulplatzes, durch die Frage, ob das Profil bzw. das pädagogische Konzept der gewünschten Schule von den Eltern oder den sonstigen Erziehungsberechtigten für das Kind bevorzugt bzw. gewünscht wird, wird entgegen der Auffassung des Antragstellers schließlich auch dem durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrecht hinreichend Rechnung getragen (so auch: VG Hamburg, a. a. O.).
- 42
Der Gesetz- und Verordnungsgeber kann zudem auch, wie hier durch die Antragsgegnerin durch die unterschiedliche Gewichtung der Kriterien, eine bestimmte Hierarchie der Kriterien vorgeben oder festlegen, welcher Anteil der verfügbaren Plätze nach welchen Kriterien verteilt werden soll Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Auflage 2013, § 2 Rn. 772).
- 43
Schließlich besteht, sofern dem Schüler wie hier eine zumutbare Alternative eröffnet ist, auch keine Rechtspflicht, an der Grundschule „G. A." eine weitere Eingangsklasse einzurichten. Aus einem Bewerberüberhang für die Eingangsklasse folgt dies nicht. Individuelle Ansprüche auf Einrichtung bestimmter Klassen oder des Unterrichts in bestimmten Klassen bestehen nicht. Vielmehr muss ein Schüler gegebenenfalls einen längeren Schulweg in Kauf nehmen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 12.08.2008, Az. 1 B 391/08; OVG Hamburg, Beschluss vom 08.08.2011, Az. 1 Bs 137/11; beides in:
).
- 44
Die Entscheidung der Antragsgegnerin ist daneben auch nicht ermessensfehlerhaft. Entgegen der Auffassung des Antragsstellers hat die Antragsgegnerin ihr Auswahlermessen bei der Berücksichtung der Beantwortung der Frage, ob das Profil bzw. das pädagogische Konzept der gewünschten Schule von den Eltern oder den sonstigen Erziehungsberechtigten für das Kind bevorzugt bzw. gewünscht wird, nicht überschritten. Die Eltern des Antragsstellers hatten angegeben „weil wir selbst hier zur Schule gegangen sind. Nach unserer Meinung die modernste Schule und einen guten Ruf." Durch die Antragsgegnerin sind Angaben wie „Blockflötenunterricht in Kita, Europaschule", „Musikbetonung durch Kita, Europaschule", „möchten, dass unser Kind im Sinne des Europagedankens beschult wird", „weil wir die Europabildung für zukunftsträchtig ansehen", „das Kind ab Schulbeginn musikalisch gefördert wird, Europaschulkonzept findet unsere Zustimmung", „musikbetonte Schule wollen" oder „wir eine musikalische Förderung wünschen, musikalische Früherziehung über Musikschule und Gesamtkonzept", die sich explizit auf die Ausrichtung der Grundschule „G. A." beziehen, mit 5 Punkten berücksichtigt worden. Die Angaben der Eltern des Antragsstellers bezogen sich weder auf das Profil noch auf das pädagogische Konzept der Grundschule „G. A.".
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Die Kostenentscheidung zulasten des Antragsstellers ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 46
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Ziffer 38.4 (Aufnahme in eine bestimmte Schule oder Schulform) sowie 1.5. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013). Der Streitwert war auf den Wert des Hauptsacheverfahrens festzusetzen, da durch den Antragsteller faktisch die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23.8.2013 – 3 M 268/13 -).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.