Verwaltungsgericht Halle Urteil, 05. März 2015 - 4 A 210/13
Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Abfallgebühren für das Jahr 2012.
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Mit Bescheid vom 09. Januar 2012 zog die Beklagte die Klägerin für das Jahr 2012 zu Abfallgebühren in Höhe von 59 Euro heran. Die Gebühren setzen sich zusammen aus einer Grundpauschale in Höhe von 18,72 Euro, einer Gebühr für die Nutzung der Biotonne in Höhe von 29,90 Euro und einer Gebühr für sog. Pflichtkübel in Höhe von 10,40 Euro. Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin aus, die vorgenommene Verzinsung des Eigenkapitals nach der Halbwertmethode sei unzulässig. Fehlerhaft seien in den Vorjahren Rückstellungen für Alterteilzeit und Abfindungen eingestellt worden. Diese seien in der laufenden Kalkulation fehlerhaft nicht als Überdeckungen berücksichtigt worden. Im Übrigen verwies sie auf den Widerspruch und die Klagebegründung gegen den Bescheid betreffend das Jahr 2010. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die im Rahmen der Eigenkapitalverzinsung angewandte Durchschnittswertmethode sei eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen gültige und vorzugswürdige Form der Zinsermittlung. Die kalkulatorischen Eigenkapitalzinsen seien fehlerfrei aus den einzelnen Wertansätzen der Wirtschaftsgüter des betriebsnotwendigen Kapitals, das nicht auf Beiträgen und Zuschüssen beruhe, ermittelt worden. Die nach Handelsrecht gestalteten Bilanzpositionen seien für die gebührenrechtliche Kostenrechnung nicht relevant. Kosten für Altersteilzeit und Abfindungen seien nicht als Überdeckungen vorausgegangener Zeiträume zu berücksichtigen gewesen, weil es sich dabei um erforderliche Personalkosten handele. Die Kosten seien vollständig in der Periode in Ansatz zu bringen, in denen sich die Mitarbeiter in der Leistungsphase der Altersteilzeit befänden. Die Kosten, die in der Freistellungsphase anfielen, seien als Wagniskosten berücksichtigungsfähig. Die erforderlichen Rückstellungen für die Sanierung und Nachsorge der Deponie ergäben sich aus dem zum 31. Dezember 2010 aktualisierten Gutachten des Ingenieurbüros Wittenberg, das belege, dass die Rückstellungen der Höhe nach berechtigt seien.
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Die Klägerin hat am 28. August 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend macht, die in der Gebührensatzung der Beklagten festgelegten Gebührensätze verstießen gegen das Kostenüberschreitungsverbot. In die Kalkulation seien in nicht unerheblicher Weise unzulässige Kosten eingestellt worden. Nach den Darstellungen des Landesrechnungshofs Sachsen-Anhalt im Jahresbericht 2008 habe die Beklagte Eigenkapitalzinsen auf nicht gerechtfertigter Grundlage für die Jahre 1998 bis 2007 in Höhe von 2,9 Mio. Euro, Kosten für Altersteilzeit in Höhe von mindestens 1 Mio. Euro, Einzel- und Pauschalwertberichtigungen, Kosten für die Bearbeitung von Widersprüchen und der Vollstreckung von Gebührenforderungen, Beratungsleistungen und Spenden, Kosten der Zusammenlegung zweier Eigenbetriebe und Kosten einer Machbarkeitsstudie für eine Photovoltaikanlage fehlerhaft berücksichtigt. Zudem habe sie für die Jahre 1998 bis 2004 keine erforderlichen Nachkalkulationen erstellt und entstandene Überdeckungen erstmals in der Kalkulationsperiode 2005 bis 2007 berücksichtigt. Im Kalkulationszeitraum 2008 bis 2010 habe sie lediglich Überdeckungen in Höhe von ca. 1,5 Mio. Euro berücksichtigt, obwohl tatsächlich eine Überdeckung von mehr als 2,6 Mio. Euro entstanden sei. Die Beklagte habe des Weiteren Mittel für die Deponiesanierung angesammelt, die den vorhersehbaren Bedarf überschritten. Sie hätte Mittel nur einer Höhe ansammeln dürfen, die einschließlich der Zinserträge die Kosten der Sanierung und Nachsorge deckten. Da sie den Bedarf jedoch nicht abgezinst in die Kalkulation einbezogen habe, liege eine auszugleichende Kostenüberdeckung vor. Die Eigenkapitalverzinsung nach der Durchschnittswertmethode sei in Sachsen-Anhalt nicht zulässig, auch wenn sie betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspreche. Seit der Änderung des § 5 Abs. 2 a KAG LSA im Jahr 2000 sei der Ansatz ausschließlich kalkulatorischer Zinsen nicht mehr zulässig. Es könnten lediglich noch tatsächliche Fremdkapitalzinsen und Eigenkapitalzinsen als kalkulatorische Zinsen, jedoch beschränkt auf das von den Kommunen aufgewandte Eigenkapital und den für Kommunalkredite geltenden Zinssatz, in die Kalkulation eingestellt werden. Daher könne im Rahmen der Gebührenkalkulation nicht auf das in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital oder das ausgewiesene Anlagevermögen abgestellt werden. Das bilanzielle Eigenkapital könne nämlich aus bilanziell und gebührenrechtlich falsch behandelten Kostenüberdeckungen oder Zuwendungen stammen. Ebenso könne das Anlagevermögen z.B. aus Rückstellungen wie Deponierückstellungen oder Pensionsrückstellungen finanziert sein, so dass der Gebührenzahler bei Anwendung der Halbwertmethode auf von ihm bereits geleistete Zahlungen erneut Zinsen zahlen müsse. Die Kommune dürfe aber nur den Kapitalanteil verzinsen, der von ihr tatsächlich aufgewandt worden sei und müsse diesen ermitteln. Wie die Beklagte insoweit vorgegangen sei, sei aus der Kalkulation nicht ersichtlich. Personalkosten für Mitarbeiter in der Freistellungsphase der Altersteilzeit seien nicht gebührenfähig, da die Mitarbeiter zur Leistungserbringung nicht mehr erforderlich seien. Daher könnten beim Blockmodell nur während der Arbeitsphase 100 % der üblichen Leistungsentgelte und beim Teilzeitmodell jeweils nur 50 % der üblichen Leistungsentgelte in die Gebührenermittlung einbezogen werden, und nur dann, wenn tatsächlich ein Altersteilzeitvertrag abgeschlossen sei. Die Beklagte habe dagegen für den gesamten potentiellen Personenkreis, der irgendwann einmal einen Altersteilzeitvertrag abschließen könnte, anteilige Rückstellungen gebildet. Die Bildung von Rückstellungen für den gesamten Personalbestand innerhalb eines Jahres widerspreche aber der verursachungsgerechten Kostenzuordnung. Das gelte umso mehr, als diese Kosten nicht in der Kalkulation enthalten gewesen seien, sondern wegen des guten Ergebnisses aus dem Überschuss des Eigenbetriebs finanziert worden seien.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 09. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2013 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Er findet seine rechtliche Grundlage in der Abfallgebührensatzung der Beklagten vom 27. Oktober 2010 (AbfGebS). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfGebS erhebt die Beklagte nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren zur Deckung der durch die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung entstehenden Kosten. Gemäß § 4 Abs. 1 AbfGebS wird die Gebühr für die Entsorgung von Haushaltsabfällen in Form einer Grundpauschale sowie zwei Pflichtkübeln nach dem Personenmaßstab und einer Jahresgebühr für die Benutzung der Biotonne nach einem fixen stichtagsbezogenen Personenmaßstab erhoben. Die Grundpauschale beträgt nach § 4 Abs. 2 AbfGebS monatlich je Einwohner 0,78 Euro bzw. 9,36 Euro/Jahr (Satz 1). Zuzüglich werden zwei Stück 120 l – Abfallbehälter/Jahr je Einwohner in Höhe von 5,20 Euro/Jahr als Pflichtkübel berechnet (Satz 2). Die Jahresgebühr für die Benutzung einer 120 l - Biotonne beträgt 29,90 Euro (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AbfGebS).
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Diese Bestimmungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die geregelten Gebührensätze sind nicht wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 KAG LSA unwirksam. Nach dieser Vorschrift soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen öffentlichen Einrichtung decken, jedoch nicht überschreiten. Die festgelegten Gebührensätze entsprechen den in der Gebührenkalkulation der Beklagten für den Kalkulationszeitraum 2011 bis 2013 als kostendeckend kalkulierten Gebührensätzen.
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Die von der Klägerin gegen die Kalkulation erhobenen Einwände greifen nicht durch.
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1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalzinsen anhand der von der Beklagten angewandten Durchschnittswertmethode nicht zu beanstanden. Gemäß § 5 Abs. 2 KAG LSA sind die Kosten der Einrichtung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Zu den Kosten gehören nach § 5 Abs. 2 a Satz 1 KAG LSA auch Zinsen auf Fremdkapitalien; eine angemessene Verzinsung des von den kommunalen Gebietskörperschaften aufgewandten Eigenkapitals kann in Ansatz gebracht werden. Die Verzinsung des Eigenkapitals richtet sich nach den für Kommunalkredite geltenden Zinsen (§ 5 Abs. 2 a Satz 3 KAG LSA). Bei der Bemessung des Eigenkapitals bleibt der durch Beiträge und ähnliche Entgelte oder Zuwendungen Dritter aufgebrachte Anteil außer Betracht (§ 5 Abs. 2 a Satz 5 KAG LSA). Zur Methode der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung verhält sich die gesetzliche Regelung – anders als die Kommunalabgabengesetze anderer Bundesländer – nicht. Den Maßstab bildet daher die in § 5 Abs. 2 KAG LSA bestimmte Kostenermittlung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Die Durchschnittswertmethode, nach der die Bemessung der kalkulatorischen Zinsen nach dem um Beiträge und ähnliche Entgelte oder Zuwendungen Dritter gekürzten und sodann halbierten Anlagekapital erfolgt, entspricht unstreitig betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Soweit in der Rechtsprechung und Literatur teilweise vertreten wird, die Durchschnittswertmethode sei unzulässig, weil hierdurch die künftigen Gebührenzahler, die die Einrichtung in der zweiten Hälfte ihrer Lebensdauer in Anspruch nehmen, in unzulässiger Weise belastet würden (Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand 09/2014, § 6 Rn. 735 a m.w.N.), folgt dem die Kammer nicht. Maßgeblich ist, dass § 5 Abs. 2 KAG LSA die Kostenermittlung an betriebswirtschaftliche Grundsätze knüpft, der die Durchschnittswertmethode entspricht (ebenso Kirchmer/Schmidt/Haack, KAG LSA, 2. Auflage 2011, § 5 Anm. 2.3.3; zudem VGH Kassel, Urteil vom 08. April 2014 – 5 A 1194/12 – Juris Rn. 53 für das hessische KAG).
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Dass die Beklagte bei der Ermittlung entgegen den Ausführungen in der Gebührenkalkulation 2011 bis 2013 (S. 3) fehlerhaft Zuwendungen Dritter nicht als Abzugsposten berücksichtig hat, ist nicht ersichtlich. Dafür gibt auch das nicht näher substantiierte Vorbringen der Klägerin nichts her, im Rahmen der Gebührenkalkulation könne nicht auf das in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital abgestellt werden, weil dieses aus bilanziell und gebührenrechtlich falsch behandelten Kostenüberdeckungen oder Zuwendungen stammen könne.
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Es bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Eigenkapital in die Verzinsung einbezogen hat, das sie nicht aufgewandt hat. Diese ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, das Anlagevermögen könne z.B. aus Rückstellungen wie Deponierückstellungen oder Pensionsrückstellungen finanziert worden sein. Ungeachtet dessen, dass für diese Mutmaßung nichts erkennbar ist, stünde eine Finanzierung des Anlagevermögens durch Rückstellungen nicht der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung entgegen. Eigenkapital, das nach § 5 Abs. 2 a Satz 1 kalkulatorisch verzinst werden darf, sind alle eigenen Mittel der Kommune, die sie für die Anlage aufgewandt hat. Dazu gehören unabhängig von der handelsrechtlichen Einordnung nach § 266 HGB auch Rückstellungen. Der Einwand der Klägerin, die Gebührenpflichtigen würden in diesem Falle auf von ihnen bereits geleistete Zahlungen erneut Zinsen zahlen müsse, greift nicht durch. Nähme die Gemeinde statt dieser Eigenmittel nämlich einen Kredit in Anspruch, entstünde ebenfalls eine Zinslast, die als Kostenfaktor in der Kalkulation zu berücksichtigen wäre.
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Abgesehen davon ermöglichen § 5 Abs. 2 und Abs. 2 a KAG LSA eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals, unabhängig davon, ob Fremd- oder Eigenkapital aufgewandt wurde. Dies ergab sich bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 15. August 2000 (GVBl. LSA S. 526) aus § 5 Abs. 2 Sätze 1, 4 und 5 KAG LSA in der bis dahin geltenden Fassung. Die Vorschrift bestimmte, dass die Kosten der Einrichtung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln sind (Satz 1), zu den Kosten auch eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals gehört (Satz 4) und bei der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten der durch Beiträge und ähnliche Entgelte sowie der aus Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht bleibt (Satz 5). Die danach als Kostenfaktor zu berücksichtigende kalkulatorische Verzinsung umfasste sowohl das aufgewandte Fremd- als auch das Eigenkapital (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 21. März 1991, LT-Drucksache 1/304, S. 37 f.). Die kalkulatorischen Zinsen sind der Gegenwert dafür, dass von der Allgemeinheit aufgebrachtes betriebsnotwendiges Kapital der öffentlichen Einrichtung zur Nutzung überlassen ist (Lichtenfeld, a.a.O., § 6 Rn. 735). Durch das In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes vom 15. August 2000 hat sich an der Ansatzfähigkeit entsprechender Kosten nichts geändert. Ausweislich der Gesetzesbegründung der Fraktion der PDS vom 04. April 1999 (LT-Drucksache 3/1386, S. 7) wollte der Gesetzgeber lediglich die Verpflichtung des Ansatzes kalkulatorischer Eigenkapitalzinsen aufheben. In der Gesetzesbegründung ist insoweit ausgeführt:
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„Die wesentlichen betriebswirtschaftlichen Kostenbestandteile werden näher beschrieben und präzisieren insofern den geltenden Gesetzestext. Die Aufzählung enthält nicht die Eigenkapitalverzinsung, da eine Einstufung als Kostenbestandteil aus betriebswirtschaftlicher und handelsrechtlicher Sicht nicht gerechtfertigt erscheint. Buchstabe bb erlaubt es den Gebührenberechtigten jedoch über eine Kannbestimmung, die Zinsen für den Restwert des aufgewandten Eigenkapitals gebührenpflichtig zu machen. Damit besteht die Möglichkeit, jedoch nicht die Verpflichtung der Gebührenberechtigten, die Einschränkungen gemäß § 5 Absatz 2, die das Erwirtschaften von Gewinnen aus Gebühren ausschließt, unter Abwägung der betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen und des politischen Willens der satzungsgebenden Körperschaft finanziell auszugleichen.“
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Die gesetzliche Regelung stellt daher den Ansatz von Eigenkapitalzinsen in das Ermessen der Kommune, enthält aber weiterhin die Verpflichtung zum Ansatz von Fremdkapitalzinsen. Ob § 5 Abs. 2 a Satz 1 KAG LSA, wonach zu den Kosten auch „Zinsen auf Fremdkapitalien“ gehören, dahin zu verstehen ist, dass auch der tatsächliche Zinsaufwand für Fremdkapital als gebührenfähig angesetzt werden kann, kann dahinstehen. Jedenfalls schließt die beispielhafte Aufzählung der ansatzfähigen Kosten in dieser Norm nicht aus, statt der tatsächlichen Fremdkapitalzinsen kalkulatorische Fremdkapitalzinsen in die Kalkulation einzustellen. Denn § 5 Abs. 2 KAG LSA bestimmt – wie bereits dargelegt –, dass die Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln sind. Dem entspricht gerade die kalkulatorische Verzinsung des aufgewandten Fremdkapitals, während die tatsächliche Zinsaufwendungen keine Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne darstellen (Lichtenfeld, a.a.O., § 6 Rn. 735 b; VGH München, Urteil vom 02. März 2000 – 4 N 99.68 – Juris Rn. 47). Dafür, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung den Ansatz kalkulatorischer Zinsen auf das aufgewandte Fremdkapital ausschließen wollte, obwohl es sich dabei um Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne handelt, ist nichts ersichtlich (im Ergebnis ebenso Kirchmer/Schmidt/Haack, KAG LSA, 2. Auflage 2011, § 5 Anm. 2.3.3; a.A. Lichtenfeld, a.a.O., § 6 Rn. 735 b).
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Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde – wie hier – in der Gebührenkalkulation als Kostenfaktor die kalkulatorische Verzinsung des aufgewandten betriebsnotwendigen Kapitals abzüglich des durch Beiträge und ähnliche Entgelte oder Zuwendungen Dritter aufgebrachten Anteils berücksichtigt.
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Dass der von der Beklagten berücksichtigte Zinssatz von 4,5 % nicht vertretbar überhöht ist, ist weder dargetan noch ersichtlich.
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2. Ein erheblicher Kalkulationsfehler ergibt sich auch nicht in Bezug auf die in die Gebührenkalkulation 2011 bis 2013 als Teil der Personalkosten eingestellten (Zusatz-)Kosten für Altersteilzeit.
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Dies folgt bereits daraus, dass unbeabsichtigte Fehler in der Gebührenkalkulation, die keine erheblichen Auswirkungen auf den Gebührensatz haben, unbeachtlich sind. Eine Überschreitung des höchstzulässigen Gebührensatzes um nicht mehr als drei Prozent führt nicht zu einer Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots des § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 KAG LSA (OVG LSA, Beschluss vom 23. April 2009 – 4 L 299/07 – Juris Rn. 11).
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Nach den unbestrittenen Darlegungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung wurden aber in der Gebührenkalkulation 2011 bis 2013 lediglich Kosten in Höhe von ca. 20.000 Euro als Altersteilzeitkosten für einen Mitarbeiter berücksichtigt, der im Kalkulationszeitraum voraussichtlich Altersteilzeit in Anspruch nehmen und dadurch zusätzliche Kosten verursachen werde. Dagegen seien weitere altersteilzeitbedingte Kosten nicht eingestellt worden, da sich die betreffenden Mitarbeiter bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befunden hätten und die für sie anfallenden Kosten aus den bereits in der Vorperiode angesammelten Rückstellungen für Altersteilzeit aufgebracht worden seien. Im Hinblick auf die kalkulierten Gesamtkosten der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung der Beklagten in zweistelliger Millionenhöhe wirkt sich daher ein etwaiger Fehler bei der Bemessung der anzusetzenden altersteilzeitbedingten Personalkosten nicht erheblich aus und kann keine Verletzung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 KAG LSA begründen.
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Ungeachtet dessen können zusätzliche Kosten, die durch die Beschäftigung von Mitarbeitern in Altersteilzeit anfallen, in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden. Einen Verstoß gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit, der den Umfang der als gebührenfähig anzusehenden Kosten begrenzt, stellt die Einbeziehung derartiger Kosten nicht dar. Der Grundsatz der Erforderlichkeit beruht auf der Überlegung, dass eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung (§ 90 Abs. 2 GO LSA bzw. § 98 Abs. 2 KVG LSA) besonders dort geboten ist, wo das kommunale Handeln Gebührenpflichten auslöst.Er betrifft nicht nur die Angemessenheit der entstandenen Kosten (kostenbezogene Erforderlichkeit), sondern auch die Erforderlichkeit der gebührenfähigen öffentlichen Einrichtung schlechthin und die Art und Weise ihres Betriebs (einrichtungsbezogene Erforderlichkeit).Allerdings ist dem Einrichtungsträger bei der Herstellung, Anschaffung und der ausgabenwirksamen Ausgestaltung einer öffentlichen Einrichtung ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum eingeräumt, weil die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einer Maßnahme in aller Regel nicht allein von objektiv fassbaren und messbaren Faktoren, sondern auch von planerischen, prognostischen, finanzpolitischen und sonstigen auf Erwägungen der Zweckmäßigkeit beruhenden Gesichtspunkten abhängt. Die Verwaltungsgerichte haben insbesondere nicht zu prüfen, ob die zweckmäßigste Entscheidung getroffen worden ist. Der Grundsatz der Erforderlichkeit ist erst dann verletzt, wenn die Kosten in für den Errichtungsträger erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (Lichtenfeld, a.a.O., § 6 Rn. 740 m.w.N.).
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Entscheidet sich eine Kommune, Mitarbeiter in Altersteilzeit zu beschäftigen, sind die damit verbundenen zusätzlichen Personalkosten nicht grob unangemessen oder sachwidrig, sondern halten sich vielmehr im Rahmen des der Gemeinde insoweit zustehenden Ermessensspielraums. Das gilt erst recht, wenn – wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat – insoweit tarifvertraglichen Ansprüchen der Beschäftigten nachgekommen wird (a.A. Kirchmer/Schmidt/Haack, KAG LSA, 2. Auflage 2011, § 5 Anm. 2.3.1). Die Gemeinde bewegt sich insoweit innerhalb der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen und überschreitet nicht die durch den Grundsatz der Erforderlichkeit gezogene Grenze der Ansatzfähigkeit der Kosten.
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Die – in der mündlichen Verhandlung dargelegte – Vorgehensweise der Beklagten, anhand des Personalbestands und der Führung von Mitarbeitergesprächen zu prognostizieren, welche Mitarbeiter voraussichtlich in der Kalkulationsperiode Altersteilzeit in Anspruch nehmen und dadurch zusätzliche Kosten auslösen werden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass die darauf gestützte Prognose der Beklagten, im Zeitraum 2011 bis 2013 würden durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit durch einen Mitarbeiter zusätzliche Kosten in Höhe von ca. 20.000 Euro anfallen, nicht vertretbar gewesen ist, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.
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Soweit die Beklagte im Übrigen die durch die Beschäftigung von Mitarbeitern in Altersteilzeit anfallenden Kosten vollständig in den Kalkulationszeitraum einstellt, in dem sich die Mitarbeiter in der Arbeitsphase befinden, bestehen dagegen ebenfalls keine Bedenken. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die betreffenden Beschäftigen ihre (zu entlohnende) Leistung bereits in der Arbeitsphase in vollem Umfang erbringen. Dass ein Teil des Entgelts für diese Tätigkeit erst in der Freistellungsphase ausgezahlt und kassenwirksam wird, ändert nichts daran, dass die durch die Gebühr abzugeltende Leistung (dem Gebührenpflichtigen gegenüber) bereits vollständig in der Arbeitsphase erbracht wird und die dadurch verursachten Kosten diesem Zeitraum zuzuordnen sind. Die Kommune kann den entsprechenden Aufwand als Rückstellungen in diejenige Kalkulationsperiode einstellen, in der sich die Beschäftigen in der Arbeitsphase befinden.
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Dergestalt ist die Beklagte nach ihren unbestrittenen Darlegungen in der mündlichen Verhandlung in dem der streitgegenständlichen Kalkulationsperiode vorausgegangenen Kalkulationszeitraum 2008 bis 2010 verfahren. Dagegen ist nichts zu erinnern. Eine gegebenenfalls auszugleichende Kostenüberdeckung konnte daher insoweit nicht entstehen.
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3. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte auch nicht fehlerhaft unterlassen, in der Gebührenkalkulation für den Zeitraum 2011 bis 2013 eine Kostenüberdeckung wegen überhöhter Rückstellungen für die Deponiesanierung und Nachsorge zu berücksichtigen. Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraums die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so sind gemäß § 5 Abs. 2 b Satz 2 Halbsatz 1 KAG LSA Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen. Da in die Gebührenkalkulation für den Zeitraum 2008 bis 2010 keine Kosten für entsprechende Rückstellungen eingestellt waren, konnte auch keine innerhalb der nächsten drei Jahre, d.h. im Zeitraum 2011 bis 2013, auszugleichende diesbezügliche Kostenüberdeckung entstehen.
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4. Soweit sich die Klägerin im Übrigen auf Feststellungen des Landesrechnungshofs Sachsen-Anhalt im Jahresbericht 2008 für das Haushaltsjahr 2007 bezieht, fehlt es bereits an einem konkreten Bezug zu dem streitgegenständlichen Kalkulationszeitraum 2011 bis 2013. Die Klägerin kann schließlich nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte habe im Kalkulationszeitraum 2008 bis 2010 fehlerhaft einen zu geringen Betrag als Kostenüberdeckung aus dem Zeitraum 2005 bis 2007 in Ansatz gebracht. Ein diesbezüglicher Fehler wirkte sich wegen der in § 5 Abs. 2 b Satz 2 Halbsatz 1 KAG LSA vorgesehenen Ausgleichspflicht innerhalb der auf den vorangegangenen Kalkulationszeitraum folgenden nächsten drei Jahre nicht auf die Kalkulation für den Zeitraum 2011 bis 2013 aus.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.
(2) Aktivseite
- A.
Anlagevermögen: - I.
Immaterielle Vermögensgegenstände: - II.
Sachanlagen: - III.
Finanzanlagen:
- B.
Umlaufvermögen: - I.
Vorräte: - II.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: - III.
Wertpapiere: - IV.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.
- C.
Rechnungsabgrenzungsposten. - D.
Aktive latente Steuern. - E.
Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.
(3) Passivseite
- A.
Eigenkapital: - B.
Rückstellungen: - C.
Verbindlichkeiten: - 1.
Anleihen davon konvertibel; - 2.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten; - 3.
erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen; - 4.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen; - 5.
Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel; - 6.
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen; - 7.
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; - 8.
sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
- D.
Rechnungsabgrenzungsposten. - E.
Passive latente Steuern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.