Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 13. Nov. 2017 - 5 A 41/16


Gericht
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen dienstliche Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 30.04.2014. Er ist bei der beklagten Behörde im Range eines Polizeihauptkommissars tätig. Im Beurteilungszeitraum vom 01.10.2011 bis zum 30.04. 2014 wurde er im bis zum 23.02.2014 im Dezernat als Sachbearbeiter SAP-Anwendungsbetreuung/HR (human resources), konkret als Modulbetreuer HCM (human capital management) im Teilbereich Personaleinsatzplanung/Zeitwirtschaft im CCoE (custumer center of expertise) und ab dem 24.02.2014 im Dezernat … als Sachbearbeiter Betrieb und Sicherheit Videoanwendungen eingesetzt.
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Im Dezernat war Herr PHK H. bis zum 01.10.2012 und sodann bis zum 19..2013 Herr PR L. als dessen Abwesenheitsvertreter unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Klägers. In der Zeit vom 20.2013 bis zum 23.02.2014 war Herr ROI D. unmittelbarer Dienstvorgesetzter und Frau RR'in H. als Dezernatsleiterin weitere Dienstvorgesetzte des Klägers. Nach dem Wechsel in das Dezernat 22 unterstand der Kläger Herrn PHM W..
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Die Herren H., L. und D. fertigten für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 23.02.2014 einen gemeinsamen Beurteilungsbeitrag. Darin wurden die Leistungen des Klägers jeweils in drei Einzelmerkmalen mit C bzw. E und in acht Merkmalen und im Gesamturteil mit D bewertet. In der Befähigung wurde er in drei Merkmalen mit B, C bzw. D und in der Gesamteinschätzung mit C bewertet. Den Inhalt des Beurteilungsbeitrages machte sich die Dezernatsleiterin Frau RR'in H. im Wesentlichen zu Eigen. Für den Zeitraum vom 24.02.2014 bis zum 30.04.2014 erstellte Herr PHM W. einen weiteren Beurteilungsbeitrag, der die Leistungen des Klägers in den Merkmalen 2.1 (Arbeitsumfang), 2.2 (Termingerechtes Arbeiten), 3.4 (Bereitschaft zur Teamarbeit) und 3.5 Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern) jeweils eine Notenstufe und das Merkmal 2.3 (Belastbarkeit) um zwei Notenstufen besser bewertete als im gemeinsamen Beurteilungsbeitrag für den davor liegenden Zeitraum. In der Befähigung wurde das Merkmal Kommunikation und Zusammenarbeit mit C und damit ebenfalls eine Notenstufe besser als im gemeinsamen Beurteilungsbeitrag bewertet.
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Mit der auf dieser Grundlage erstellten Regelbeurteilung vom 03.12.2014 wurden die Leistungen durch den Erstbeurteiler Herrn POR K, im Wesentlichen dem gemeinsamen Beurteilungsbetrag folgend, in 3 Merkmalen mit C, in 10 Einzelmerkmalen mit D und in zwei Merkmalen mit E bewertet. Bei den Abweichungen zwischen den beiden Beurteilungsbeiträgen schloss sich der Erstbeurteiler der besseren Bewertungen im Beurteilungsbeitrag des Herrn W. im Befähigungsmerkmal 3. (Kommunikation und Zusammenarbeit) an und bewertete den Kläger im Leistungsmerkmal 2.3 (Belastbarkeit) mit der Notenstufe D. Unter dem 04.12.2014 wurde die Beurteilung durch den Zweitbeurteiler Herrn PD B. bestätigt.
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Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist, machte der Kläger geltend, die Beurteilung sei rechtswidrig, weil bei der Bewertung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass der Kläger als Dezernent im CCoE mit einem umfangreichen und speziellen Tätigkeitsfeld betraut gewesen sei, das nur er mit seinen speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Elektronik und im IT-Bereich habe bewältigen können. Bei der Übernahme der Tätigkeiten habe ein dringender Bedarf für die Betreuung des Moduls "Elektronische Einsatzplanung" bestanden. Die ursprünglich mit diesen Aufgaben betraute Frau L. habe sich aus diesem Bereich vollständig zurückziehen können. Herr H. habe ihm den Bereich "Einsatzplanung und Durchführung von Schulungen" zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen. Der Kläger habe über die Jahre hinweg über 400 Beamte aus dem gehobenen Dienst geschult, die in den Polizeidirektionen die Aufgaben der elektronischen Einsatzplanung wahrnehmen sollten. Nach den Bewertungen dieser Schulungen durch die Teilnehmer seien die Organisation mit der Note 2 und die Leistungen des Klägers als Referent mit der Note 1 bewertet worden. Ferner habe er allein als Kontakt für die Nutzerbetreuung und Online-Hilfe zur Verfügung gestanden. Hierfür habe die Behördenleitung von anderen Behördenleitern positive Rückmeldungen bekommen. Die Aufgaben des Klägers seien so komplexer Natur gewesen, dass die anderen Mitarbeiter des CCoE (Frau L., Herr L., Herr D.) nach dem Ausscheiden von Herrn H. eingeräumt hätten, diese Aufgaben selbst nicht wahrnehmen zu können. Mit der Einführung der elektronischen Berechnung von Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und der monatlichen Übertragung der Ergebnisse an die OFD sei der Kläger indes an seine Leistungsgrenzen gekommen und überlastungsbedingt mehrfach erkrankt, weil er keine personelle Unterstützung gekommen, obwohl er wiederholt mit Überlastungsanzeigen um Abhilfe gebeten habe. Vielmehr sei er im Gegenteil in seiner Tätigkeit behindert, ausgegrenzt und verspottet worden sei. Schließlich sei der auf dem Kläger lastende Druck im Jahr 2013 durch den hochwasserbedingten Ausfall der Server so verstärkt worden, dass er auf Anfeindungen seiner Kollegen zunehmend gereizt reagiert habe. Zudem sei es mit Herrn Liebrecht zu Auseinandersetzungen gekommen, nachdem dieser Leistungen einer externen Firma für Programmänderungen abgenommen habe, obwohl diese nach Auffassung des Klägers nicht vertragsgerecht erbracht worden seien. Der Schaden habe dem Kläger angelastet werden sollen. Schließlich sei er auf den Dienstposten in der Abteilung 2 umgesetzt worden, für den es keine Stellenbeschreibung gebe. Die Beurteilung spiegle seine Leistungen und seine Befähigung nicht ansatzweise wieder.
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Auf den Widerspruch des Klägers erklärte der Erstbeurteiler, er habe wegen der 2 ½-jährigen Tätigkeit des Klägers vor der Umsetzung mangels eigener Eindrücke den Inhalt des gemeinsamen Beurteilungsbeitrages zugrunde gelegt. Daneben seien die Leistungen während der nur 9-wöchigen und damit deutlich kürzeren Verwendung im Dezernat 22 berücksichtigt worden, wie etwa die Bewertung im Merkmal Belastung verdeutliche.
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Mit der am 18.02.2016 erhobenen Untätigkeitsklage wiederholt der Kläger seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren und macht ergänzend geltend, der Beurteilungsbeitrag von Frau H. sei deckungsgleich mit dem gemeinsamen Beurteilungsbeitrag der Herren H., L. und D., so dass davon auszugehen sei, dass es sich nicht um einen eigenständigen Beurteilungsbeitrag handele. Dass dem Erstbeurteiler ein Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis zum 23.02.2014 und ein weiterer für den anschließenden Zeitraum bis zum 20.04.2014 vorgelegen habe, werde mit Nichtwissen bestritten. Zudem sei unklar, inwieweit die Verwendung des Klägers auf dem neuen Dienstposten in die Beurteilung eingeflossen sei. Bestritten werde ferner, dass es sich bei dem gemeinsamen Beurteilungsbeitrag der Herren H., L. und D. um einen gemeinsamen Beurteilungsbeitrag handele. Da das Schriftstück mit "Dienstliche Beurteilung" überschrieben sei, werde es sich wohl um einen Entwurf handeln. Zudem sei unklar, welcher Beurteilungsmaßstab angelegt worden sei. Auch weiche die dienstliche Beurteilung von dem gemeinsamen Beurteilungsbeitrag ab, ohne dass hierfür eine Begründung vorliege. Der Beklagte müsse noch die Beurteilungsnotizen vorlegen. Wenn ihm mangelnde Bereitschaft zur Teamarbeit vorgehalten werde, sei dies unzutreffend, weil eine solche Bereitschaft hinsichtlich Herrn G. vorhanden gewesen sei. Von den anderen indes habe er keine Unterstützung erfahren, so dass bei diesen ein Wille zur Teamarbeit nicht vorhanden gewesen sei. Die aufgetretenen Spannungen seien entstanden, weil der Kläger trotz beständiger Überlastung des Klägers keine Unterstützung erfahren habe. Wenn wegen der Urlaubsplanung kein Einvernehmen erzielt worden sei, könne daraus nicht auf eine mangelnde Teamfähigkeit geschlossen werden.
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Er beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung der dienstlichen Regelbeurteilung vom 03.12.2014 für den Beurteilungszeitraum vom 01.10.2011 bis 30.04.2014 zu verurteilen, den Kläger für den genannten Zeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, der Kläger habe im Jahr 2012 sieben Lehrgänge durchgeführt. Feedbackbögen seien nicht ausgegeben worden, weil die Zielvereinbarung zur Evaluierung 2011 geendet habe. In den Jahren 2013 bis 2015 seien durch den Kläger keine Seminare durchgeführt worden. Ferner reichte er einen Vermerk der Frau W. vom 02.04.2017 zu den Akten, demzufolge die Referententätigkeit des Klägers nur einen Anteil von weniger als 2 v. H. gehabt habe, die in der Beurteilung bei den Kenntnissen und Fähigkeiten gewürdigt worden sei. Bei der Nutzerbetreuung sei durch Herrn D. und Herrn L. der teilweise spröde und unfreundliche Umgangston gegenüber einigen Adressaten gerügt worden. An einigen Tagen habe der Kläger eine Nutzerbetreuung nicht durchgeführt, weil er sich überlastet gefühlt habe. Zudem sei mit Hilfe des damaligen Direktors und der Abteilungsleiterin Frau M. auf Wunsch des Klägers mit Herrn G. für vier Monate ein Mitarbeiter zur Entlastung zur Entlastung des Klägers zur Verfügung gestellt worden. Seine Bereitschaft zur Teamarbeit sei defizitär gewesen. Bei der Urlaubsplanung für die Weihnachtszeit habe der Kläger eine eigene Beteiligung abgelehnt. Zu Dienstbesprechungen habe er mit seinem selbstbezogenen Arbeitsstil nicht zu gemeinsamen Arbeitsergebnissen beigetragen.
Entscheidungsgründe
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Die Untätigkeitsklage ist zulässig, weil der Beklagte ohne zureichenden Grund nicht binnen drei Monaten über den gegen die dienstliche Regelbeurteilung gerichteten statthaften Widerspruch des Klägers entschieden hat. Die Klage ist indes unbegründet, weil die Regelbeurteilung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5, 114 VwGO analog).
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Rechtsgrundlage für die dienstliche Beurteilung ist § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA. Danach sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten regelmäßig zu beurteilen. Das Nähere bestimmen die obersten Dienstbehörden für die Beamten ihres Geschäftsbereiches durch allgemeine Anordnung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA).
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Dienstliche Beurteilungen sind nur beschränkt nachprüfbar. Ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr – wie hier – Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (vgl. zuletzt: BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 27/14 – zitiert nach juris).
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Gemessen daran ist die angefochtene dienstliche Beurteilung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Bewertung der Leistung und Befähigung des Klägers erfolgte in Übereinstimmung mit den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien im Rahmen des gesetzlich eröffneten Beurteilungsspielraums.
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Nach Ziffer 2.1 Satz 1 der hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinie für den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt - BRL-PVD - (RdErl des MI vom 31.03.2014 - 25.23-03002) erfasst die dienstliche Beurteilung die von dem Beamten im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben und die in diesem Zusammenhang erkennbar gewordene Leistung und Befähigung. Nach Satz 2 ist Ziel der Beurteilung, ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild über die Leistung und Befähigung der Beamten zu gewinnen. Dabei sind nach Ziffer 9.1 BRL-PVD alle am Beurteilungsverfahren beteiligten Vorgesetzten verpflichtet, bei der Bewertung der Einzelmerkmale der Leistungs- und der Befähigungsbeurteilung sowie der Bildung der Gesamtbewertung und der Gesamteinschätzung ein Maßstab anzulegen, der sich nach den Anforderungen zu richten hat, die allgemein an Beamte des gleichen statusrechtlichen Amtes zu stellen sind.
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In Übereinstimmung mit der Ziff. .2 BRL-PVD sind als Erkenntnisgrundlage für den Erstbeurteiler von den unmittelbaren Dienstvorgesetzten Beurteilungsbeiträge eingeholt worden. Die Herren H., L. und D., die im Beurteilungszeitraum bis zur Umsetzung im Dezernat aufeinander folgend unmittelbare Dienstvorgesetzte des Klägers gewesen sind, haben für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis zum 23.02.2014 einen gemeinsamen Beurteilungsbeitrag abgegeben. Ziffer .2 Satz 2 BRL-PDV sieht vor, dass ein gemeinsamer Beurteilungsbeitrag erstellt werden kann, wenn der zu beurteilende Beamte mehrere unmittelbare Vorgesetzte (z. B. im Wechselschichtsystem) gehabt hat. Zwar legt der Wortlaut des im Klammerzusatz genannten Beispielsfalls nahe, dass ein gemeinsamer Beurteilungsbeitrag nur für den Fall vorgesehen sein soll, in dem ein Beamter zugleich mehreren unmittelbaren Dienstvorgesetzten unterstellt ist und nicht für den hier vorliegenden Fall, dass die unmittelbaren Dienstvorgesetzen jeweils für einen längeren zusammenhängenden Zeitraum aufeinander folgend mit dem Beamten zusammen gearbeitet habe. Der Wortlaut der Ziffer .2 Satz 2 BRL-PDV gibt für eine derart einschränkende Auslegung im Übrigen nichts her. Der Klammerzusatz allein zwingt zu einer derart einschränkenden Auslegung nicht, weil es sich nur um einen Beispielsfall und nicht um eine abschließende Aufzählung handelt. Der Zweck gibt für eine einschränkende Auslegung ebenfalls nichts her. Die Regelung soll den Aufwand für die Erstellung von Beurteilungsbeiträgen bei wechselnden Unterstellungsverhältnissen verringern, indem nicht von jedem Dienstvorgesetzte gesondert einen Beitrag abgefordert wird. Anstelle dessen soll von den Dienstvorgesetzten ein gemeinsamer Beurteilungsbeitrag erstellt werden können. Einen Grund, die Anwendung der Regelung auf die Unterstellungsverhältnisse in Wechselschichtsystemen zu beschränken, besteht nach Auffassung des Gerichts nicht. Der hier vorliegende Fall unterscheidet sich von den Fällen des Wechselschichtsystems letztlich nur dadurch, dass die Wechselintervalle in letzteren deutlich häufiger auftreten.
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Für den weiteren Zeitraum ab der Umsetzung des Klägers in das Dezernat 22 vom 24.02.2014 bis zum 30.04.2014 ist ein Beurteilungsbeitrag des Herrn W. eingeholt worden. Da Ziffer .3 Satz 1 BRL-PVD vorsieht, dass im Falle des Wechsel im Unterstellungsverhältnis zwischen dem Erstbeurteiler und dem Beamten der bisherige Erstbeurteiler zeitnah mit dem erfolgten Wechsel auch ohne Abforderung einen Beurteilungsbeitrag zu erstellen und im verschlossenen Umschlag dem zukünftigen Erstbeurteiler zu übergeben oder zu übersenden hat, ist für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis zum 23.02.2014 zu Recht ein Beurteilungsbeitrag von der Leiterin des Dezernats, Frau H. als der weiterer Dienstvorgesetzten des Klägers angefordert und bei der Beurteilung berücksichtigt worden.
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Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, es sei zweifelhaft, ob es sich bei dem Beurteilungsbeitrag der Herren H., L. und D. um einen gemeinsamen Beurteilungsbetrag handele. Die Herren H., L. und D. haben einen mit einer einheitlichen Bewertung und Begründung versehenen Beurteilungsbogen ausgefüllt und mit ihren Unterschriften versehen und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie den Inhalt dieser gemeinsamen Bewertung jeder für sich mittragen. Es gibt keinen vernünftigen Grund für die Annahme, dass die dort vorgenommenen Bewertungen und Begründungen nicht von dem Erklärungswillen aller drei Beurteilenden getragen sind. Der Einwand des Klägers, es handele sich bei dieser gemeinsamen Bewertung nicht um einen Beurteilungsbeitrag, sondern wohl um den Entwurf einer Beurteilung, weil der von den unmittelbaren Dienstvorgesetzten unterschriebene Beurteilungsbeitrag auf dem Vordruck für dienstliche Beurteilungen gefertigt worden ist, überzeugt nicht. Denn nach der Ziffer .1 Satz 2 BRL-PVD ist der Beurteilungsbeitrag in entsprechender Anwendung des Beurteilungsvordrucks nach dem Muster der Anlage 1 zu den Beurteilungsrichtlinien zu erstellen. Ferner ist in dem Beurteilungsbeitrag das Feld "Art der Beurteilung" mit den Worten "Beitrag zur Regelbeurteilung" versehen, so dass auch hieraus nochmals unmissverständlich deutlich wird, dass es sich nicht um eine im Entwurfsstadium steckengebliebene Beurteilung, sondern um einen Beurteilungsbeitrag handelt.
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Ebenfalls zu Unrecht macht der Kläger geltend, der Beurteilungsbeitrag von Frau H. sei kein Beurteilungsbeitrag, weil diese den Inhalt des gemeinsamen Beurteilungsbeitrags der Herren H., L. und D. nur übernommen habe, da sowohl ihre Bewertungen als auch ihre textlichen Begründen weitestgehend mit denen in dem gemeinsamen Beurteilungsbeitrag übereinstimmten. Es ist aus Rechtsgründen nichts dagegen zu erinnern, wenn sich ein Erstbeurteiler einen (gemeinsamen) Beurteilungsbeitrag der unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu Eigen macht und/oder die Beurteilungen aus einem Beurteilungsbeitrag übernimmt. Es liegt in der Natur der Sache, dass der (ehemalige) Erstbeurteiler auf Erkenntnisse der unmittelbaren Dienstvorgesetzten zurückgreifen muss, wenn er sich aus eigener Anschauung einen hinreichenden unmittelbaren Eindruck von der Leistungsfähigkeit des zu beurteilenden Beamten nicht verschaffen kann. Teilt er – wie hier – die Auffassung, die in den Bewertungen durch die unmittelbaren Dienstvorgesetzten zum Ausdruck gebracht ist, so bedarf dies keiner weiteren Begründung. Einer besonderen Begründung bedarf es vielmehr allenfalls in dem hier gerade nicht gegebenen Fall, in dem der (ehemalige) Erstbeurteiler von den Bewertungen oder Begründungen der unmittelbaren Dienstvorgesetzten abweichen will. Denn allenfalls dann bestünde für ihn Anlass aufzuzeigen, welche eigenen Wahrnehmungen, weitergehenden Erkenntnisse oder Bewertungen ihn dazu bewogen haben, sich bei der Beurteilung von den Bewertungen im Beurteilungsbeitrag der unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu lösen.
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Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, es sei unklar, ob dem zuständigen Erstbeurteiler der Beurteilungsbeitrag des Herrn W. für den Zeitraum vom 24.02.2014 bis zum 30.04.2014 vorgelegen habe und inwieweit die Verwendung des Klägers auf dem neuen Dienstposten in die Beurteilung eingeflossen sei. Zum einen wird in der Beurteilung sowohl bei der Tätigkeitsbeschreibung als auch in den Begründungen zu den Einzelmerkmalen der Leistungs- und der Befähigungsbeurteilung auf die Leistung, Befähigung und Bewährung des Klägers im Dezernat "IT-VB TPA" Bezug genommen. Schlüssig und in sich widerspruchsfrei hat der Erstbeurteiler zudem im Widerspruchsverfahren mit seiner Stellungnahme vom 16.07.2015 erläutert, dass er den Bewertungen in dem gemeinsamen Beurteilungsbeitrag im Wesentlichen gefolgt ist, weil dem nur 9-wöchigen Dienst im Dezernat 22 ein knapp 2 ½-jähriger Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 23.02.2014 im Dezernat gegenüber gestanden habe.
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Der Einwand, es sei unklar, welcher Beurteilungsmaßstab bei der Beurteilung des Klägers angelegt worden sei, greift ebenfalls nicht durch. Beurteilungsmaßstab bei dienstlichen Beurteilungen ist das statusrechtliche Amt, das der Beamte am Beurteilungsstichtag innehat. Deshalb bestimmt Ziffer 9.1 BRL-PVD, dass die am Beurteilungsverfahren beteiligten Vorgesetzten verpflichtet sind, bei der Bewertung der Einzelmerkmale der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung sowie der Bildung der Gesamtbewertung und der Gesamteinschätzung einen Maßstab anzulegen haben, der sich nach den Anforderungen zu richten hat, die allgemein an Beamte des gleichen statusrechtlichen Amtes zu stellen sind. Es gibt keinen Grund daran zu zweifeln, dass die Dienstvorgesetzten und die Beurteiler des Klägers diesen Maßgaben nicht Rechnung getragen haben könnten. In der Beurteilung ist auf dem Vorblatt bei der Amtsbezeichnung "PHK (A)" vermerkt. Damit kommt genügend deutlich zum Ausdruck, dass die Beurteiler ihren Maßstab für die Bewertungen am statusrechtlichen Amt des Klägers als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A LBesO) ausgerichtet haben.
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Soweit der Kläger sinngemäß geltend machen will, die angegriffene Regelbeurteilung weiche in den Bewertungen von der Regelbeurteilung für den vorhergehenden Zeitraum vom 01.09.2007 bis 30.09.2011 ab, ohne dass für diese Abweichungen in der angegriffenen Regelbeurteilung eine Begründung aufgezeigt sei, vermöchte dies die Rechtswidrigkeit der Beurteilung nicht zu begründen. Anders als Anlassbeurteilungen sind Regelbeurteilungen nicht aus vorangegangenen Regelbeurteilungen zu entwickeln. Deshalb ist der Beurteiler entgegen der Auffassung des Klägers grundsätzlich nicht gehalten, etwaige Abweichungen im Leistungsbild gegenüber einer vorherigen Regelbeurteilung in einer nachfolgenden Regelbeurteilung gesondert zu begründen. Anderes mag gelten, wenn es sich um wesentliche Abweichungen handelt. Eine wesentliche Abweichung indes liegt hier nicht vor, weil die Leistungen des Klägers in der angegriffenen Regelbeurteilung gegenüber der vorhergehenden Regelbeurteilung lediglich in einem Einzelmerkmal (Ziff. 3.4 Bereitschaft zur Teamarbeit) eine Notenstufe schlechter bewertet worden ist.
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Das Gericht hatte schließlich auch keinen Anlass, von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen, weil der Kläger im Klageverfahren geltend gemacht hatte, der Beklagte müsse noch die den Beurteilungsbeiträgen zugrunde gelegten Beurteilungsnotizen vorlegen. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, es lägen ihr keine Beurteilungsnotizen vor. Dass im Zuständigkeitsbereich des Beklagten keine Beurteilungsnotizen gefertigt bzw. aufbewahrt und zu den Akten genommen werden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Beurteilungsnotizen waren nach Ziffer 5 der Beurteilungsrichtlinien für den Polizeivollzugsdienst vom 06.04.1999 (MBl LSA S. 830) vorgesehen. Sie dienten der Vorbereitung von Beurteilungen, sollten möglichst unmittelbar nach der Wahrnehmung gemacht und – bei unterdurchschnittlichen Leistungen mit dem zu Beurteilenden besprochen werden. Diese Beurteilungsrichtlinien indes sind am 30.09.2011 außer Kraft getreten. Die für den hier maßgeblichen Beurteilungsstichtag anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien sehen Beurteilungsnotizen nicht mehr vor.
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Soweit der Kläger die Bewertung des Einzelmerkmals 3.4 "Bereitschaft zur Teamarbeit" angreift, bleiben sein Einwände ebenfalls ohne Erfolg. Erst- und Zweitbeurteiler haben die Leistungen des Klägers in diesem Einzelmerkmal mit der Note E (= entspricht den Leistungsanforderungen im Wesentlichen) bewertet. In der Begründung hierzu ist ausgeführt, die Bereitschaft des Klägers zur Teamarbeit sei defizitär ausgeprägt gewesen. Es sei ihm nicht gelungen, in gemeinsamen Beratungen einen eigenen Lösungsansatz zu erarbeiten und die fachübergreifenden Belange gemeinsam unter Hinzunahme der anderen Mitarbeiter zu erläutern. Ferner ist dort – allerdings systematisch unzutreffend bei den Erläuterungen zum Merkmal 3.5 (Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern) – ausgeführt, der Umgang des Kläger auch mit Mitarbeitern der eigenen Organisationseinheit sei teilweise von einer spröden Gesprächskultur geprägt. Er arbeite gern in einem individuellen Arbeitsstil, ohne die gemeinsamen Interessen der anderen Mitarbeiter zu berücksichtigen. Ferner sei die Erzielung gemeinsamer Arbeitsergebnisse im Rahmen von gemeinsamen Beratungen sehr schwierig. Diesen Begründungen tragen die Bewertung der Leistungen. Jedenfalls gibt es keinen Grund für die Annahme, die Leistungen müssten besser als mit der Notenstufe E bewertet werden. Soweit der Kläger geltend macht, die Bereitschaft zur Teamarbeit sei beim Kläger, nicht aber bei den anderen Mitarbeitern vorhanden gewesen, ist dies nicht erheblich, weil es bei der Bewertung des Leistungsmerkmals nicht auf eine innere Einstellung oder ein Potenzial ankommt, sondern auf die Bewertung der tatsächlich erbrachten Leistungen in diesem Merkmal. Soweit er einwendet, mit Herrn G. habe er vertrauensvoll zusammengearbeitet, ist dies ungeeignet, die Bewertung rechtlich in Zweifel zu ziehen, weil der Kläger selbst nicht behauptet, dass er diese Form kollegialen Zusammenwirkens auch gegenüber den anderen Mitarbeitern an den Tag gelegt hätte. Auch er selbst trägt vor, zwischen ihm und anderen Mitarbeitern seien Spannungen aufgetreten, weil er trotz beständiger Überlastung keine genügende Unterstützung erfahren habe. Im Jahr 2013 sei der auf ihm lastende Druck so angestiegen, dass er auf Anfeindungen seiner Kollegen zunehmend gereizt reagiert habe. Allerdings meint der Kläger nicht er, sondern seine Kollegen und Vorgesetzten seien verantwortlich dafür, dass sich die Situation so zugespitzt habe. Dieser Einwand indes greift nicht durch. Denn Streitgegenstand ist die dienstliche Beurteilung des Klägers und nicht die Frage, wie seine Kolleginnen und Kollegen zu beurteilen sind. Wenn der Kläger in der Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen (teilweise) unzureichende Leistungen erbracht hat, so genügt das, um die Bewertung zu tragen. Wenn der Kläger meint, sein Verhalten sei nur die Reaktion auf eine unzureichend ausgeprägte Bereitschaft seiner Kollegen zur Teamarbeit, so mag dies sein Verhalten erklären. Es rechtfertigt aber nicht, seine unterdurchschnittliche Leistung in diesem Einzelmerkmal besser zu bewerten, weil es für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung auf ein Verschulden des Beurteilten oder sonst auf dessen Motivlage für ein bestimmtes Verhalten grundsätzlich nicht ankommt.
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Soweit der Kläger schließlich mit seinen Ausführungen im Widerspruchsverfahren geltend macht, seine Leistungen müssten besser bewertet werden, ist dies nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Beurteilung in Frage zu stellen. Wenn der Kläger geltend macht, er verfüge über umfangreiche und spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Elektronik und im IT-Bereich, so dass er im Dezernat bereits nach kurzer Zeit unentbehrlich geworden sei und die weiteren Mitarbeiter in dem Dezernat eingeräumt hätten, dass sie die vom Kläger geleistete Arbeit nach Inhalt und Umfang nicht würden bewältigen können, so setzt er damit lediglich seine Einschätzung in Bezug auf die von ihm erbrachten Leistungen an die Stelle der Beurteiler. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung ist indes allein, ob der Beurteiler die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung und den durch die Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen formellen und inhaltlichen Vorgaben Rechnung getragen hat. Ob die maßgebliche Fremdeinschätzung des Beurteilers mit der Selbsteinschätzung des Beurteilten übereinstimmt, ist für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung nicht von Bedeutung. Entsprechendes gilt für den Vortrag des Klägers zu den Schulungen.
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Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Beurteilungsbeiträge seiner Vorgesetzten im Dezernat seien Ausdruck einer ihm gegenüber feindseligen, voreingenommenen Haltung. Der Inhalt der Beurteilung gibt für diese Annahme nichts her. Die Bewertung in der Leistungsbeurteilung entspricht, abgesehen von der Bewertung im Einzelmerkmal 3.4, den Bewertungen in der vorherigen Beurteilung für den Zeitraum von 2007 bis 2011. Sie stimmt in der Bewertung des Gesamturteils und einer Vielzahl von Einzelmerkmalen auch mit dem Beurteilungsbeitrag des Herrn W. für den Zeitraum vom 24.02.2014 bis zum 30.04.2014 überein, den der Kläger ausdrücklich nicht beanstandet hat (Schriftsatz vom 03..2016, S. 4). Soweit seine Vorgesetzten aus dem Dezernat zur Begründung der Bewertung im Merkmal 3.4 (Bereitschaft zu Teamarbeit) Vorbehalte deutlich werden lassen, sind die Bewertungen in sachlichem Ton gehalten und beruhen auch nach dem Vortrag des Klägers selbst auf einer sachlichen Grundlage, weil auch der Kläger einräumt, dass die Zusammenarbeit im Beurteilungszeitraum zunehmend auch von Spannungen geprägt gewesen sei und dass er im Jahr 2013 aufgrund der Arbeitsüberlastung "zunehmend empfindlich und gereizt" reagiert habe.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr., 711 ZPO.

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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.