Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 28. Mai 2018 - 4 A 418/17 MD


Gericht
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts vom 29.03.2017 wird hinsichtlich der Ziffern 1, 5 und 6 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger und die Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die oder der jeweils Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Das Gericht nimmt hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung zunächst auf die Feststellungen in dem angefochtenen Bescheid vom 29.03.2017 Bezug und sieht insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer eigenen Darstellung ab. Ergänzend ist auszuführen: Den schriftlichen Asylantrag stellte der " D-Verein." für den Kläger mit Schreiben vom 26.10.2015 "als amtierender Vormund". Der Verwaltungsvorgang des Bundesamt enthält ein Schreiben des Bundesamts vom 09.12.2015 an den " D-Verein." mit der Bitte, "den Vormundschaftsbeschluss und die aktuelle Anschrift Ihres Mündels" nachzureichen. In der Anlage des Anschreibens wurde auf Deutsch und Dari über die Notwendigkeit belehrt, dem Bundesamt jeden Wohnungswechsel mitzuteilen. Der Inhalt der Zustellungsvorschriften wurde erläutert. Der Wortlaut des § 10 AsylG wurde wiedergegeben. Am Ende befanden sich Formularfelder, in denen der Antragsteller oder Vertreter bestätigen sollte, die Belehrung erhalten und den Inhalt verstanden zu haben. Die Akte enthält kein unterschriebenes Exemplar der Belehrung, keinen Hinweis auf die Absendung und den Zugang des Schreibens vom 09.12.2015 und keine Antwort des " D-Verein." auf das Schreiben. Der Kläger wurde am Tag nach seiner Anhörung vor dem Bundesamt einer anderen Unterkunft zugewiesen. In dem ablehnenden Bescheid wurde die frühere Adresse des Klägers und das " D-Verein." als Vertreter angegeben. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt einen Hinweis darauf, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst" sein müsse. Eine Belehrung darüber, dass die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden könne, erfolgte nicht. Das Begleitschreiben war – ohne Angabe eines Vertreters – an die frühere Adresse des Klägers gerichtet. Auf der Zustellungsurkunde ist unter dem 06.04.2017 vermerkt: "Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln". Das " D-Verein." erhielt eine Abschrift des Bescheides mit dem Hinweis, dass der Bescheid aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit dem Kläger zuzustellen sei.
- 2
Am 21.04.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Er meint, der Kläger sei bei einer Rückkehr in seine Heimat Gefahren durch die Taliban ausgesetzt und beruft sich insbesondere auf ein Gutachten von Frau E. vom 23.03.2018.
- 3
Der Kläger beantragt sinngemäß,
- 4
den Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
- 5
ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
- 6
hilfsweise: ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
- 7
weiter hilfsweise: bei ihm Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
- 8
Die Beklagte beantragt,
- 9
die Klage abzuweisen.
- 10
Sie hält die Klage wegen Versäumung der Klagefrist für unzulässig und vertritt insbesondere die Auffassung, dass die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides korrekt sei.
- 11
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
- 12
Die Klage ist zulässig. Die Klage wurde innerhalb der Klagefrist von zwei Wochen ab Zustellung des angefochtenen Bescheides (§ 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG) erhoben. Der Bescheid wurde dem Kläger nicht wirksam zugestellt. Die Zustellung gilt erst in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem der Bescheid dem Kläger tatsächlich zugegangen ist (§ 8 VwZG).
- 13
Der Kläger muss den Zustellungsversuch an seine frühere Anschrift nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG gegen sich gelten lassen, weil er nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 10 Abs. 7 AsylG entsprechend über die Zustellungsvorschriften belehrt worden ist. Nach § 10 Abs. 7 AsylG ist der Ausländer bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf die Zustellungsvorschriften hinzuweisen. Das ist nicht geschehen. Der Empfang der an den "D-Verein" – als seinerzeit gesetzlichen Vertreter des Klägers - gerichteten Hinweise in der Anlage zum Schreiben vom 26.10.2015 wurde nicht bestätigt. Die entsprechenden Formularfelder sind leer geblieben. Die gesetzliche Regelung verlangt ausdrücklich eine Empfangsbestätigung; die bloße Kenntnisnahme reicht nicht aus. Zudem kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Schreiben vom 26.10.2015 überhaupt dem gesetzlichen Vertreter des Klägers zugegangen ist. Einen Zugangsnachweis gibt es nicht. Es gibt auch keine Umstände, aus denen auf den Zugang des Schreibens geschlossen werden kann. Der "D-Verein" hat nicht auf das Anschreiben vom 09.12.2015 reagiert und insbesondere – trotz der Aufforderung in dem Schreiben - weder den Vormundschaftsbeschluss vorgelegt noch die Anschrift des Klägers angezeigt. Im Hinblick darauf, dass § 10 Abs. 7 AsylG besondere formelle Anforderungen an die Bekanntgabe der Hinweise auf die Zustellungsvorschriften vorsieht, kommt auch nicht in Betracht, analog § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG aufgrund der bloßen Absendung des Mitteilungsschreibens von einer Bekanntgabe auszugehen. Im Übrigen findet sich im Verwaltungsvorgang des Bundesamts kein Vermerk über die Aufgabe dieses Schreibens zur Post, während es sonst offenbar üblich ist, solche Vorgänge zu dokumentieren (siehe den Vermerk die Übersendung der "Dokumappe an AS F-Stadt", S. 16 des Verwaltungsvorgangs). Aus dem weiteren Verwaltungsvorgang ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im weiteren Verlauf des Verfahrens – etwa bei der Anhörung – über die Zustellungsvorschriften informiert worden ist. Der Kläger hat auch bestritten, dass es eine entsprechende Belehrung gab.
- 14
Eine wirksame Zustellung des Bescheides vom 29.03.2017 ist demnach erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs bewirkt worden (§ 8 VwZG). Der Kläger hat glaubhaft erklärt, dass er die Klage an dem Tag erhoben hat, als er den negativen Bescheid erhalten hat. Die formlose Übersendung des Bescheides an den "D-Verein" ist keine Zustellung; sie kann den Lauf der Klagefrist nicht bewirken. Daher kann dahinstehen, ob der "D-Verein" nach Eintritt der Volljährigkeit des Klägers noch empfangsberechtigt war und ob der Kläger eine Zustellung an diesen Verein gegen sich gelten lassen müsste. Ferner kann dahinstehen, ob – wovon das Gericht allerdings seit dem Urteil der Kammer vom 17.04.2018 (4 A 522/17 MD) ausgeht – die Rechtsbehelfsbelehrung korrekt war.
- 15
Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er dieser Feststellung entgegensteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klage hat allerdings keinen Erfolg, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter begehrt.
- 16
Die begehrte Anerkennung als Asylberechtigter scheitert daran, dass der Kläger nach eigenen Angaben über Österreich, einem sicheren Drittstaat, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und daher das Asylrecht gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG ausgeschlossen ist.
- 17
Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Dem Kläger droht politische Verfolgung durch die Taliban (§§ 3, 3 a Abs. 1, 3 c Nr. 3 AsylG).
- 18
Der Kläger hat vorgetragen, dass er aus seinem Heimatdorf geflüchtet ist, weil die Taliban ihn zwangsrekrutieren wollten. Er hat berichtet, dass sein Vater gewarnt worden sei, weil die Taliban die Absicht gehabt hätten, ihn, den Kläger, wegen seiner Englischkenntnisse zur Mitarbeit bei der Taliban zu zwingen. Deshalb sei er von seinem Vater sofort nach G-Stadt geschickt worden. In dieser Zeit habe er von seinen Eltern erfahren, dass sich Angehörige der Taliban in der Moschee des Heimatdorfs nach ihm erkundigt hätten. In der Folgezeit habe auch seine Familie wegen des Drucks durch die Taliban ihr Dorf verlassen und sei mehrfach umgezogen.
- 19
Das Gericht hält das Vorbringen des Klägers für glaubhaft. Der Kläger hat über die Vorfälle lebensnah und widerspruchsfrei berichtet. Deutliches Zeichen für die Richtigkeit der Schilderung ist der Umstand, dass der Kläger gerade die Situation, die für ihn und seinen Vater mit besonderer Belastung verbunden war, ausführlich und unter Darstellung der emotionalen Reaktion seines Vaters beschrieben hat. So hat der Kläger sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung – mit unterschiedlicher Wortwahl – anschaulich den verängstigten Eindruck geschildert, den sein Vater gemacht hat, als er dem Kläger die Nachricht über die drohende Rekrutierung durch die Taliban überbracht hat. Auch die weiteren Abläufe hat der Kläger nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargestellt. Die Richtigkeit des Vorbringens wird auch vom Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid nicht in Zweifel gestellt.
- 20
Der Kläger hat wegen der von ihm beschriebenen Vorfälle auch mit einer Verfolgung durch die Taliban zu rechnen. Die Annahme in dem angefochtenen Bescheid, der Kläger möge zwar eine Bedrohungslage empfunden haben, es lägen jedoch keine Anhaltspunkte vor, welche die Befürchtung objektiv begründen könnten, teilt das Gericht nicht. Es spricht viel dafür, dass ein Zugriff der Taliban unmittelbar bevorstand. Schon der Umstand, dass der Vater des Klägers, der mit den regionalen Gepflogenheiten vertraut war, die Warnung so ernst genommen hat, dass er seinen Sohn noch am selben Tag nach G-Stadt geschickt hat, spricht dafür, dass es sich bei der Warnung nicht um eine belanglose Vermutung handeln konnte. Die Ernsthaftigkeit der Rekrutierungsabsicht und der Suche nach dem Kläger wird dadurch bestätigt, dass sich Angehörige der Taliban in der Zeit, als der Kläger das Dorf verlassen hatte, nach dessen Verbleib erkundigt haben. Auch der Umstand, dass die Eltern des Klägers in der Folgezeit mehrfach ihren Wohnsitz gewechselt haben, spricht dafür, dass sie sich konkreten und unmittelbar bevorstehenden Gefahren durch die Taliban ausgesetzt gesehen haben, auch wenn sie ihrem Sohn die Gründe (offenbar um ihn nicht zu beunruhigen) nicht mitgeteilt haben.
- 21
Dem Kläger droht, weil er sich einer bevorstehenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban entzogen hat, politische Verfolgung (vgl. § 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Die Weigerung des Klägers, mit der Taliban zusammenzuarbeiten, wird von den Angehörigen dieser Organisation als Haltung gewertet, die den eigenen politisch-religiösen Zielvorstellungen entgegensteht.
- 22
Die Islamische Republik Afghanistan ist erwiesenermaßen nicht in der Lage, Schutz vor der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu bieten. Von einem solchen Schutz könnte man ausgehen, wenn der Staat geeignete Schritte eingeleitet hätte, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Kläger Zugang zu diesem Schutz hätte (vgl. Art. 7 Abs. 2 QRL). Nach der Auskunftslage sind diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. Eine Schutzfähigkeit des Staates vor Übergriffen Dritter ist im Hinblick auf die Verhältnisse im Herkunftsland des Klägers nicht gegeben. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Warlords praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19.10.2016; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Fähigkeit der Taliban, Personen in Afghanistan aufzuspüren; Schutzfähigkeit des Staates [a-8498-2 (8499)], 14.08.2013, verfügbar auf ecoi.net).
- 23
Vor diesem Hintergrund hat der Kläger mit weiteren Verfolgungsschlägen zu rechnen, wenn er in seine Heimatregion zurückkehrt, in der er als Person bekannt ist, der sich einer Zusammenarbeit mit der Taliban entzogen hat. Dem Kläger stand und steht auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative (§ 3 e AsylG) zur Verfügung, um bei seiner Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung der Taliban auszuweichen. Der Wohnort der Eltern, zuletzt in H-Stadt, scheidet als Fluchtalternative aus, weil H-Stadt den Taliban als möglicher Aufenthaltsort des Klägers bekannt sein wird - dort ist der Kläger zur Schule gegangen. Entsprechendes gilt für eine Wohnsitznahme bei Verwandten oder im Haus der Verwandten seiner Mutter, wo sich der Kläger unmittelbar vor seiner Flucht aufgehalten hat. Verwandtschaftliche Beziehungen werden den Taliban, die aufgrund der breit gestaffelten Anhängerschaft über ein Netzwerk zur Informationsbeschaffung verfügen, nicht verborgen bleiben.
- 24
Eine Wohnsitznahme in einer der größeren Städte abseits verwandtschaftlicher Nähe scheidet als Fluchtalternative ebenfalls aus. Die Annahme einer zumutbaren Fluchtalternative setzt jedenfalls voraus, dass der Ausländer am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d. h. dort das Existenzminimum gewährleistet ist. Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen eine wirtschaftliche Lebensgrundlage etwa dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen können (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.03.2012 – A 11 S 3070/11 – juris). UNHCR geht davon aus, dass eine Ansiedlung in einem anderen Gebiet Afghanistans ein starkes soziales Netzwerk voraussetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt in Afghanistan im Laufe des Jahres 2016 weiter ausgebreitet hat und durch eine Fragmentierung und Stärkung der aufständischen Kräfte gekennzeichnet ist. Dies ist verbunden mit einem Anstieg an zivilen Opfern. Zudem hat der enorme Anstieg an Rückkehrern zu einer extremen Belastung der ohnehin bereits überstrapazierten Aufnahmekapazitäten in den wichtigsten Städten der Provinzen und Distrikte in Afghanistan geführt (UNHCR, Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern Dezember 2016). Auch das Auswärtige Amt weist in den Lageberichten (vgl. Bericht vom 19.10.2016) darauf hin, dass die Versorgungslage in Afghanistan schlecht sei. Der Staat, einer der ärmsten der Welt, sei in extremem Maß von Geberunterstützung abhängig. Die Grundversorgung sei für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gelte dies naturgemäß verstärkt. Die zeitweise Einnahme von Distrikten in verschiedenen Provinzen Afghanistans und nicht zuletzt die Besetzung der Provinzhauptstadt I-Stadt durch die Taliban im September 2015 habe die Zahl der Binnenflüchtlinge weiter erhöht. Die Arbeitslosenquote sei im Oktober 2015 auf 40 Prozent gestiegen. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen hätten zur Folge, dass ca. 1 Mio. Kinder – fast ein Drittel - als akut unterernährt gelten. Problematisch bleibe die Lage der Menschen insbesondere in den ländlichen Gebieten des zentralen Hochlands. Staatliche soziale Sicherungssysteme existierten praktisch nicht. Die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen in Städten sei nach wie vor schwierig. Die medizinische Versorgung sei - trotz erkennbarer Verbesserungen - immer noch unzureichend. Rund 36 Prozent der Bevölkerung lebten unterhalb der Armutsgrenze und die Analphabetenrate liege bei 70 Prozent. Auch das rapide Bevölkerungswachstum stelle eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass jedenfalls alleinstehende, arbeitsfähige, männliche afghanische Staatsangehörige ohne Ausbildung, die nicht auf die Hilfe von Verwandten oder Bekannten zurückgreifen können, grundsätzlich die Möglichkeit haben, als Tagelöhner mit Aushilfsjobs ein Existenzminimum zu erwirtschaften (vgl. zuletzt: Nds. OVG, Beschluss vom 25.05.2018 – 9 LA 64/18 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 12.04.2018 – 13a ZB 18.30135 –; Urteil vom 12.02.2015 – 13a B 14.30309 –; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 -, juris). Das bedeutet jedoch nicht, dass schematisch angenommen werden kann, alle erwachsenen Männer seien in der Lage, bei dem herrschenden Verdrängungswettbewerb Arbeiten zu finden, die sie in die Lage versetzen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob Besonderheiten vorliegen, aufgrund derer nicht damit zu rechnen ist, dass der Betroffene ein menschenwürdiges Leben in Afghanistan führen kann. Hierbei spielen persönliche Umstände wie Alter, Lebenserfahrung, Kenntnisse der Lebensumstände in Afghanistan, Zugehörigkeit zu bestimmten sozialen und ethnischen Gruppen sowie körperliche und psychische Konstitution eine Rolle (ähnlich Hess. VGH, Beschluss vom 26.03.2018 – 7 A 109/18.Z.A -, juris).
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Bei dem Kläger ist hier zu berücksichtigen, dass er mit einem Lebensalter von 19 Jahren noch sehr jung ist und über wenig Lebenserfahrung verfügt. Er wäre bei einer Rückkehr in Regionen abseits von Wohnorten der eigenen Verwandtschaft auf sich allein gestellt und hätte keine Unterstützung bei der Suche nach Wohnung und Arbeit. Er ist nie einer Arbeitstätigkeit nachgegangen. Körperlich schwere Arbeit ist der Kläger nicht gewohnt. Der Kläger hat bislang keine wichtige Lebensentscheidung selbst treffen müssen. Auch die Entscheidung zur Flucht – zunächst nach G-Stadt, dann nach Europa – hat sein Vater für ihn getroffen. Der Kläger hat auch auf das Gericht einen eher zurückhaltenden Eindruck gemacht und man hat ihm seine mangelnde Lebenserfahrung angemerkt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass dem Kläger die Eigenständigkeit und das Durchsetzungsvermögen fehlen werden, sich durch Gelegenheitsarbeiten die finanzielle Grundlage für er ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums zu verschaffen. Angesichts des Verdrängungswettbewerbs um Tagelöhnertätigkeiten ist damit zu rechnen, dass sich der Kläger auf Arbeitsmarkt in den größeren Städten gegen ältere, kräftigere und erfahrenere Männer nicht durchsetzen kann oder an Kriminelle gerät, die seine Situation ausnutzen.
- 26
Ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, so sind auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebungsandrohung (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG) und für das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. § 75 Nr. 12 AsylG) nicht erfüllt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Annotations
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.
(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.
(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.
(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.
(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.
(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.
(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.
(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.
(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn
- 1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, - 2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, - 3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und - 4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn
- 1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, - 2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, - 3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, - 4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und - 5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.
(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:
- 1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2, - 2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.