Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 27. März 2014 - 4 A 262/13
Gericht
Tatbestand
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Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau an ein Gebäude zur Nutzung eines Drogeriemarktes.
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Unter dem 05.10.2012 beantragten die Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zum „Anbau / Ladenerweiterung Steinbrücke 18“ für einen Drogeriemarkt im Innenstadtbereich im Gebiet der Beigeladenen und eine Abweichung von den Anforderungen des § 4 Abs. 4 und des § 7 Abs. 4 der Gestaltungssatzung der Beigeladenen. Ein Bebauungsplan für den Bereich existiert nicht. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich einer Sanierungssatzung sowie einer Gestaltungs- und Erhaltungssatzung. Die Erweiterung umfasst eine Fläche von etwa 170 m2. Im Erdgeschoss ist eine Ladenfläche vorgesehen, im Obergeschoss sollen sich Sozialräume und das Lager befinden. Soweit die Fläche nicht im Eigentum der Kläger steht, soll das Eigentum mit einem Grundstückstausch auf die Kläger übertragen werden. Die Eigentümer der betroffenen Flächen haben sich damit einverstanden erklärt. Der Anbau soll sich an den bereits erfolgten Anbau eines ehemaligen Drogeriemarktes des Gebäudes Steinbrücke 18 anschließen, der in einer Bebauungstiefe von etwa 41 m in den hinteren Bereich der Gebäude in dem Quartier der Straßen Carl-Ritter-Straße, Steinbrücke und Word hineinragt. Die beantragte Erweiterung ragt weitere 10 m in den inneren Bereich des Quartiers hinein. Die Gebäude des Quartiers werden überwiegend in den Erdgeschossen gewerblich und in den Obergeschossen zu Wohnzwecken genutzt. Der innere Bereich des Quartiers ist durch eine Zufahrt für Pkw zugänglich. Dort befinden sich unter anderem die Einfahrt zu einer Tiefgarage, sechs Einzelgaragen, ca. 15 Pkw-Stellplätze, ein Baum mit einer Grünfläche und der saisonal als Außensitzfläche gastronomisch genutzte Hinterhof einer Fischgaststätte.
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In der Eingangsbestätigung vom 18.10.2012 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass zur weiteren Bearbeitung des Bauantrags einige Unterlagen nachzureichen seien. Da das Grundstück im Geltungsbereich eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liege, bedürfe das Vorhaben einer sanierungsrechtlichen Genehmigung, die durch ihn, den Beklagten, im Rahmen der baurechtlichen Genehmigung erteilt werde. Die Genehmigung sei innerhalb eines Monats zu erteilen. Die Frist könne bis zu drei Monate verlängert werden. Hiervon mache man vorsorglich Gebrauch, da davon auszugehen sei, dass die Genehmigung nicht innerhalb eines Monats erteilt werden könne.
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Die Beigeladene versagte die Erteilung des Einvernehmens. Die untere Denkmalschutzbehörde erklärte am 03.12.2012, dass unter Einhaltung von Auflagen zur Dokumentation archäologischer Ausgrabungen keine Bedenken gegen die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung gemäß § 14 DenkmSchG LSA bestünden.
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Mit Bescheid vom 12.02.2013 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung ab. Das Vorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Die vorhandene Ladenfläche ziehe sich in den Blockinnenbereich hinein und stelle bereits jetzt einen Fremdkörper dar. Sie störe die städtebauliche Situation der eigentlich für Hauptnutzungen nicht überbaubaren Grundstücksfläche. Der beabsichtigte Anbau würde die bereits vom Baukörper ausgehenden bodenrechtlichen Spannungen weiter erhöhen. Der innere Bereich würde seine Funktion für die untergeordneten Nebenanlagen verlieren. Von der Erweiterung gehe eine negative Vorbildwirkung aus. Die vorhandene Kleinteiligkeit der Einzelhandelsflächen würde aufgehoben. Der rückwärtige Ruhebereich der Frei- und Gartenfläche würde nachhaltig gestört. Zudem sei die Genehmigung zu versagen, weil die Beigeladene das Einvernehmen nicht erteilt habe.
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Mit Schreiben vom 21.02.2013 erhoben die Kläger durch ihre Prozessbevollmächtigten Widerspruch. Da die Grundstücke Steinbrücke 17 und 21 bereits in einer Tiefe wie der fragliche Anbau genutzt würden, könne die Genehmigung des Vorhabens nicht versagt werden. Das Vorhaben löse auch keine bodenrechtlichen Spannungen aus. Da die Nutzfläche des vorhandenen Gebäudes lediglich in rückwärtiger Richtung erweitert würde, komme keine zusätzliche Unruhe in den rückwärtigen Bereich. Im rückwärtigen Bereich entstehe kein zusätzlicher Kunden- oder Fahrzeugverkehr. Das Vorhaben habe auch keine negative Vorbildwirkung. Das Recht zur Erweiterung vorhandener Gebäude innerhalb des durch die vorhandene Nutzung vorgezeichneten Maßes stehe allen Eigentümern innerhalb des Gebiets gleichermaßen zu. Das Vorhaben entspreche auch dem städtebaulichen Rahmenplan der Beigeladenen, der den fraglichen Bereich als Hauptgeschäftsbereich beschreibe.
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Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 08.08.2013 zurück. Das Vorhaben füge sich im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es halte sich nicht an den aus der Umgebung hervorgehenden Rahmen. Die Fläche des ehemaligen Drogeriemarktes stelle bereits jetzt einen Fremdkörper innerhalb des rückwärtigen Bereichs des Straßenquartiers dar. Die Realisierung des Vorhabens würde zu einer zusätzlichen Ausdehnung des gesamten Gebäudes in den rückwärtigen Grundstücksbereich führen. Das Vorhaben würde die faktische hintere Baugrenze mit Gebäuden, die einer Hauptnutzung dienten, überschreiten. Das vorhandene Gebäude der Fischgaststätte werde nur saisonal genutzt und habe – wie der vorhandene Anbau - eine Bebauungstiefe von ca. 41 m. Eine Bebauungstiefe von ca. 51 m, wie sie durch das fragliche Vorhaben realisiert würde, sei bislang im Straßenquartier nicht vorhanden. Das erneute „Hineinziehen“ der Hauptnutzung über den bereits vorhandenen städtebaulichen Missstand hinaus sei nicht zulässig. Der rückwärtige Grundstücksbereich würde hinsichtlich der Funktion als Ruhebereich nachhaltig gestört. Das Vorhaben sei auch nicht trotz der fehlenden Einhaltung des vorgegebenen Rahmens ausnahmsweise zulässig. Denn es könne eine negative Vorbildwirkung für weitere rückwärtige Anbauten und Erweiterungen auslösen, die weitere bodenrechtliche Spannungen hervorriefen. Die Einhaltung des städtebaulichen Rahmenplans rechtfertige keine andere Beurteilung. Dem Plan komme keine bindende Wirkung zu.
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Am 09.09.2013 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor: Weder das vorhandene Gebäude noch der geplante Anbau stelle einen Fremdkörper dar. Bei den Grundstücken im fraglichen Geviert fehle eine homogen strukturierte Bebauung. Die Gebäude entlang der Straße „Steinbrücke“ hätten weit unterschiedliche Bebauungstiefen bei einer einheitlichen vorderen Bauflucht. Eine nicht unerhebliche Zahl von Gebäuden rage in das Innere des Gevierts hinein. Ein städtebauliches System komme darin nicht zum Ausdruck. Die Hauptgebäude und deren Bestandteile nähmen weit mehr Flächen des Blockinneren ein als die Nebenanlagen, Frei- und Grünflächen. Das Blockinnere werde lediglich durch einen einzigen großen Baum geprägt. Es fänden keine Freizeitnutzungen statt. Die Außenfläche des Fischrestaurants besitze ein weit höheres Störpotential als das geplante Vorhaben. Die Bebauung sei eine Gemengelage unterschiedlicher Anlagetypen. Es hätten sich auch keine Grenzen herausgebildet, die einzuhalten wären. Der Blockinnenbereich sei geprägt von einer diffusen und inhomogenen Bebauung. Das Vorhaben sei nicht geeignet, städtebauliche Spannungen zu begründen oder zu erweitern. Zusätzliche Unruhe werde nicht in den Bereich hineingetragen. Da sich im Blockinnenbereich Garagen, Stellplätze, Anlagen zur Hausmüllunterbringung und die Freifläche einer Gaststätte befänden, handele es sich nicht um einen Ruhebereich. Sensible Nutzungen, die gestört werden könnten, gebe es nicht. Zudem entstehe keine neue Nutzung; vielmehr werde lediglich eine bestehende Nutzung erweitert, die nicht mit erhöhten Immissionen verbunden sei. Die bestehende immissionsträchtige Nutzung ergebe sich aus dem Umstand, dass sich das Geviert im innerstädtischen Bereich befinde, in dem es ohnehin keine Ruhezone gebe. Da die Straße „Steinbrücke“ als Fußgängerzone ausgewiesen sei, in der das Abstellen von Fahrzeugen und die Unterbringung der Hausmüllcontainer nicht möglich sei, finde eine Nutzungsverlagerung von der öffentlichen Straße in den Innenbereich statt. Im Übrigen sei das Vorhaben jedenfalls nach § 34 Abs. 3 a BauGB zulässig. Das Vorhaben bedürfe zwar gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einer sanierungsrechtlichen Genehmigung; diese liege jedoch inzwischen gemäß § 145 Abs. 1 i. V. m. § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB vor. Der Beklagte habe mit dem Bescheid vom 12.02.2013 nicht die sanierungsrechtliche Genehmigung, sondern lediglich die Baugenehmigung abgelehnt. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Erhaltungssatzung. Weder beim sanierungsrechtlichen noch beim erhaltungsrechtlichen Genehmigungstatbestand handele es sich um eine von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Bestimmung im Sinne des § 71 BauO LSA. Denkmalschutzrechtliche Bedenken bestünden nicht; auch die untere Denkmalschutzbehörde habe diese Auffassung vertreten.
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Die Kläger beantragen,
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1. den Bescheid der Beklagten vom 12.02.2013 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 08.08.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die beantragte Baugenehmigung zum Anbau/Ladenerweiterung an das Gebäude Steinbrücke 18 in F-Stadt zu erteilen.
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2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er nimmt auf die ablehnenden Bescheide Bezug und trägt ergänzend vor: Eine Ausnahme nach § 34 Abs. 3 a Satz 1 BauGB scheitere daran, dass kein aktuell bestehender Gewerbe- oder Handwerksbetrieb existiere. Das Vorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Die faktische rückwärtige Baulinie würde überschritten. Die Hauptnutzung würde sich im Umfang des geplanten Anbaus in den Innenbereich des Quartiers hineinschieben und die entsprechende Grundfläche diesem bisher allein Nebennutzungen vorbehaltenen Bereich dauerhaft entziehen. Die prägende Nebennutzung habe für das Quartier einen hohen Stellenwert. In einer mittelalterlichen Stadt mit engen Gassen seien Parkmöglichkeiten im Inneren der Quartiere und auch Anliefermöglichkeiten für kleinere Gewerbebetriebe sehr wichtig. Die derzeitigen Nebennutzungen ließen sich – anders als die geplante Bebauung – leicht in andere Nebennutzungen umwandeln. Durch die geplante vollständige gewerbliche Nutzung würde es erstmalig im gesamten Quartier zu einer gewerblichen Nutzung auch eines Obergeschosses kommen. Der Innenbereich des Quartiers werde auch zu Erholungszwecken genutzt. Dies gelte neben der Fläche um den großen Baum auch für die Gartenflächen hinter den Wohnhäusern entlang der Straße Word.
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Die Beigeladene beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor: Die historische faktische hintere Baugrenze werde durch den Seitenflügel des Gebäudes Steinbrücke 20 bei einer Tiefe von rund 36 m vorgegeben, die durch den vorhandenen Anbau bereits überschritten werde. Auch auf der gegenüberliegenden Seite der Steinbrücke seien die Gebäude maximal 40 m tief. Die übrigen Gebäude hätten eine geringere Tiefe. Bei der Zufahrt zur Tiefgarage handele es sich um eine untergeordnete Nebenanlage. Die Realisierung des Vorhabens würde die Schaffung eines städtebaulichen Missstands bedeuten. Von dem Gebäude gehe eine negative Vorbildwirkung für benachbarte Grundstücke aus, die zum Verlust des Blockinnenbereichs als rückwärtige Erholungsfläche führen könne. Die Grundstückseigentümer hätten – bis auf die Kläger selbst – begrünte Freiflächen geschaffen. Der geplante Abbruch der Garagen mit der Schaffung von Stellplätzen würde zu einer optischen und akustischen Beeinträchtigung der hinter den Garagen befindlichen Erholungsflächen führen. Die beabsichtigte Vergrößerung würde die Erhöhung des Lieferverkehrs mit sich bringen. § 34 Abs. 3 a BauGB sei nicht einschlägig, da es sich nicht um die Standortsicherung eines bestehenden Unternehmens, sondern um die Schaffung eines Flächenangebots für eine Neuansiedlung handele. Sie, die Beigeladene, sei auch verpflichtet, schädliche Auswirkungen auf ihr Gebiet als UNESCO-Weltkulturerbe zu verhindern. Im städtebaulichen Rahmenplan werde unter anderem darauf hingewiesen, dass die zurzeit nicht bebauten Blockinnenbereiche vorrangig für die Wohnfolgenutzungen in Anspruch genommen werden sollten. Die Inanspruchnahme der Blockinnenbereiche durch zusätzliche Verkaufsflächen werde sehr kritisch gesehen. Die sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 144 Abs. 1 BauGB habe sie, die Beigeladene, nicht erteilt. Das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach der Erhaltungssatzung sichere die Zwecke einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, einer sozial gerechten Bodennutzung und einer menschenwürdigen Umwelt. Je nach Lage des Einzelfalls könnten schon Änderungen geringeren Umfangs die Erlaubnis ausschließen.
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Das Gericht hat die Örtlichkeiten durch den Berichterstatter in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 05.03.2014 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Baugenehmigung zum Anbau/Ladenerweiterung an das Gebäude Steinbrücke 18. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 12.02.2013 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 08.08.2013 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Die Voraussetzungen des § 71 BauO LSA sind erfüllt. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Das Vorhaben entspricht den nach § 63 BauO LSA im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Anforderungen.
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Der geplante Anbau stimmt mit den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29 bis 38 BauGB überein. Das Vorhaben ist nach § 29 i. V. m. § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Die von dem Vorhaben erfasste Fläche liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Beigeladenen. Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein; zudem ist die Erschließung gesichert.
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Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ist ausnahmsweise zulässig, wenn es keine „städtebaulichen Spannungen“ hervorruft. Im unbeplanten Innenbereich können die überbaubaren Grundstücksflächen in Anlehnung an § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO durch faktische Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. Dabei kommt es auf die Grenzen des Baugrundstücks nicht an (BayVGH, Urteil vom 07.03.2011 – 1 B 10.3042 –, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 29.12.2010 – 1 A 710/09 -, juris)
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Welche Ausdehnung die „nähere Umgebung“ hat, muss jeweils dadurch ermittelt werden, dass in zwei Richtungen – nämlich in der Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben – geprüft wird, wie weit die Auswirkung reichen (BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 – 4 C 30.78 -, DVBl. 1981, 100).
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Bei der Beurteilung, ob sich das Vorhaben in die nähere Umgebung einfügt, ist die Bebauung im Bereich des durch die Straßen Carl-Ritter-Straße, Steinbrücke und Word gebildeten Gevierts heranzuziehen. Der von den Klägern geplante Anbau ragt in den rückwärtigen Bereich der Bebauung entlang dieser Straßen hinein. In einem Straßengeviert sind die Grundstücke und die hierauf ausgeübten Nutzungen in besonderer Weise aufeinander bezogen (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.07.2005 – 25 BV 03.73 -, NVwZ-RR 2006, 312).
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Unter Berücksichtigung des bei der Inaugenscheinnahme gewonnenen Eindrucks sowie des vorliegenden Kartenmaterials und der Lichtbilder ist von einer gegenseitig prägenden Wirkung des Vorhabens und der rückwärtigen Bebauung im Blockinnenbereich auszugehen. Auch die Verfahrensbeteiligten und die Widerspruchsbehörde legen das genannte Straßengeviert für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB zugrunde.
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Nach der Art der baulichen Nutzung fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein. Die Bebauung entlang der genannten Straßen ist durch Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung - überwiegend durch Einzelhandel – geprägt. Allerdings ist auch zu prüfen, ob sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung in die speziell im Blockinneren vorhandene Bebauung einfügt (BVerwG, Beschluss vom 04.02.1986 – 4 B 7/86, 4 B 8/86, 4 B 9/86 –, NVwZ 1986, 740).
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Der Blockinnenbereich wird durch diverse verschiedenartige Nutzungen geprägt. Dort befinden sich die Einfahrt zu einer Tiefgarage, Kfz-Stellplätze, Einzelgaragen, eine Grünfläche mit Baum, kleinere Gärten zur Wohnbebauung, die Freifläche eines Restaurants. Auch der hintere Bereich der Fischgaststätte und der bereits vorhandene Anbau an den Drogeriemarkt ragen in den Blockinnenbereich hinein. Im westlichen Bereich an der Straße Word liegen auch Wohn- und Nebengebäude im Blockinneren, insbesondere das Gebäude „Word 4“.
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Vor diesem Hintergrund kann von einer Prägung des Blockinnenbereichs durch untergeordnete Nebenanlagen oder durch Grün- und Erholungsflächen keine Rede sein. Die bauliche Nutzung erweist sich vielmehr angesichts der unterschiedlichen Bebauung durch Garagen, ein Wohnhaus, Nebengebäude und gewerbliche Nutzung als inhomogen. Es ist nicht festzustellen, dass eine bestimmte Nutzungsart im Vordergrund steht. Auch im Blockinneren wird nicht nur das Gebäude „Steinbrücke 18“ mit der bereits vorhandenen Fläche für einen Drogeriemarkt, sondern auch das Gebäude „Steinbrücke 20“ mit dem Anbau an das Restaurant gewerblich genutzt. Das Gebäude „Steinbrücke 18“ ist daher im Blockinneren nach der Art der Nutzung im Vergleich zur übrigen Bebauung nicht „wesensfremd“ (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.10.1974 – IV C 77.73 -, juris) und kann nicht als unbeachtlicher Fremdkörper angesehen werden.
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Das Vorhaben der Kläger fügt sich auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Eine faktische Baugrenze wird von dem Anbau nicht überschritten (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Die Annahme einer faktischen Baugrenze setzt voraus, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation bestehen. Die tatsächlich vorhandene Bebauung und die daraus folgende Baugrenze zu einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche darf kein bloßes „Zufallsprodukt“ ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein. Dies folgt auch daraus, dass die Feststellung einer faktischen Baugrenze mit einer dahinterliegenden, mit Hauptanlagen nicht überbaubaren Grundstücksfläche eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) ist, die auch im Rahmen der gesetzlichen Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einer Rechtfertigung bedarf (OVG Berlin-Brandenb., Urteil vom 13.03.2013 – OVG 10 B 4.12 -, juris).
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Nach diesen Maßstäben hat sich eine einheitliche hintere Baugrenze im hinteren Bereich des Straßengevierts Carl-Ritter-Straße, Steinbrücke und Word nicht gebildet. Aus den vorhandenen Luftbildaufnahmen und dem bei der Inaugenscheinnahme durch den Berichterstatter gewonnenen Eindruck ergibt sich vielmehr, dass der Blockinnenbereich durch diffuse, unterschiedliche hintere Bebauung ohne städtebauliche Verfestigung geprägt ist. Im hinteren Häuserbereich ist eine einheitliche hintere Baugrenze nicht zu erkennen. Die Gebäude ragen in unterschiedlichem Ausmaß in den rückwärtigen Bereich hinein. Die Bebauungstiefen auch der Hauptgebäude weichen selbst bei den Gebäuden jeweils derselben Straße teilweise deutlich voneinander ab. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 09.09.2013 (– 2 ZB 12.1544 -, juris) mangels einer gemeinsamen hinteren Gebäudeflucht bei einer höchst unterschiedlichen Bebauung eine faktische rückwärtige Baugrenze nicht erkennen können.
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Besonders deutlich, nämlich mit einer Bebauungstiefe von 41 m, ragt das Gebäude des ehemaligen Drogeriemarkts Steinbrücke 18 in den rückwärtigen Bereich hinein. Dieses Gebäude ist bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung nicht unbeachtlich. Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen können auch solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. In Betracht kommen insbesondere solche baulichen Anlagen, die nach ihrer - auch äußerlich erkennbaren - Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind. Sie erlangen die Stellung eines „Unikats“ um so eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen (BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 – 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322). Vor diesem Hintergrund ist ein (einzelnes) Gebäude, das deutlich in den hinteren Bereich hineinragt, nicht ohne weiteres als unbeachtlicher Fremdkörper anzusehen. So hat etwa der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 13.09.2002 – 4 UE 981/99 -, juris) die Hinterlandbebauung durch ein Schulgebäude bei teils wohnlich, teils gewerblich genutzten baulichen Anlagen im hinteren Bereich nicht als unbeachtlichen „Fremdkörper“ angesehen.
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Angesichts der im Straßengeviert weit unterschiedlichen Bebauungstiefe der verschiedenen Gebäude unterschiedlicher Nutzungsart kommt dem vorhandenen Anbau an das Gebäude Steinbrücke 18 nicht der Charakter eines „Unikats“ zu. Gerade bei der Inaugenscheinnahme des Blockinneren wurde deutlich, dass sich eine einheitliche hintere Baugrenze nicht gebildet hat. Die Bebauung und der Gesamtcharakter des Blockinneren sind so uneinheitlich, dass von einer hinteren Baugrenze keine Rede sein kann.
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Dem steht auch nicht entgegen, dass die vorhandene Bebauung des Grundstücks Steinbrücke 18 vom Beklagten und der Beigeladenen nunmehr als städtebaulich unerwünschter Fremdkörper angesehen wird. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Vorhaben im unbeplanten Innenbereich richtet sich nach dem sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstab. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, darf insoweit nicht vorgenommen werden. Auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung darf bei der Bildung des Maßstabs nicht einfach von vornherein vernachlässigt werden (BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 – 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322). Im Übrigen ergibt sich selbst aus dem Vorbringen der Beigeladenen, dass die Gebäude - auch historisch - eine Bebauungstiefe von bis zu 36 m (Steinbrücke 20) aufweisen.
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Selbst wenn man vom Bestehen einer faktischen hinteren Baugrenze und von einer Überschreitung durch das Vorhaben der Kläger ausgehen würde, würde sich die Bebauung in die nähere Umgebung einfügen, weil sie keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen begründen oder erhöhen würde. Von dem geplanten Anbau als solchem gehen keine nennenswerten Emissionen aus. Ein wesentlicher Teil der für den Anbau vorgesehenen Fläche wird derzeit für Kfz-Stellplätze genutzt. Selbst wenn die Stellplätze nicht wegfallen, sondern nur verlagert würden, ergäbe sich daraus keine erhöhte Lärmbelästigung. Soweit sich durch die Erweiterung der Ladenfläche in gewissem Umfang ein erhöhter Anlieferungsverkehr ergeben könnte (was die Kläger bestreiten), wirkt sich dies auf den Blockinnenbereich nicht nennenswert aus, weil dieser Bereich bereits jetzt in erheblichem Maße durch den Anlieferverkehr für Gewerbebetriebe, die Kfz-Nutzung aufgrund der vorhandenen Stellplätze und Garagen sowie der Einfahrt zur Tiefgarage, die Abfallbehälter und den gastronomischen Betrieb mit saisonal genutzter Außenfläche erheblich vorbelastet ist. Diese Nutzungen schließen die Annahme aus, dass dem Blockinnenbereich den Charakter einer Ruhe- und Erholungsfläche zukommt. Wie sich auch bei der Inaugenscheinnahme durch den Berichterstatter ergeben hat, hat die Grünfläche um den einzelnen Baum schon wegen ihrer geringen Größe keine prägende Wirkung für den Blockinnenbereich. Wegen der allenfalls geringen Erhöhung des Anlieferverkehrs und der Entfernung zum Anlieferungsbereich hat das Vorhaben auch auf die gärtnerische Nutzung der Gartenflächen hinter den Wohnhäusern entlang der Straße Word keinen wesentlichen Einfluss. Zudem sorgen die Garagen für eine teilweise Abschirmung von Lärm. Aus den Antragsunterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Garagen im Zuge des vorliegenden Bauvorhabens abgerissen werden sollen.
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Dem Vorhaben stehen auch keine Vorschriften des Denkmalschutzes entgegen. Gemäß § 14 Abs. 8 DSchG LSA umfasst die Baugenehmigung auch die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 14 Abs. 1 DSchG LSA. Nach dieser Vorschrift bedarf einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung unter anderem, wer ein Kulturdenkmal umgestalten oder verändern oder in seiner Nutzung verändern will. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung sind erfüllt, weil das Vorhaben mit den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes in Einklang steht. Der geplante Anbau stellt keinen Eingriff in das Baudenkmal i. S. des § 10 Abs. 1 DSchG LSA dar. Eingriffe im Sinne des Dankmalschutzgesetzes sind nach dieser Bestimmung Veränderungen in der Substanz oder Nutzung von Kulturdenkmalen, die deren Denkmalqualität erheblich beeinträchtigen können oder zur Zerstörung eines Kulturdenkmals führen. Von dem geplanten Anbau geht eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals nicht aus. Das Landesamt für Archäologie und Denkmalpflege hat in der Stellungnahme der Landeskonservatorin vom 16.04.2013 darauf hingewiesen, dass der geplante Anbau an den vorhandenen Anbau des Gebäudes „zwar eine Verfestigung der vorhandenen Störung und Beeinträchtigung, aber keine erhebliche Beeinträchtigung“ bedeute. Grundsätzlich vermittelt das Landesamt für Archäologie und Denkmalpflege als staatliche Denkmalschutzbehörde das zur denkmalschutzrechtlichen Beurteilung erforderliche Fachwissen. Das Gericht darf deshalb bei seiner Entscheidung die fachkundigen Stellungnahmen dieser Fachbehörde verwerten (OVG LSA, Urteil vom 26.07.2012 – 2 L 154/10 -, juris und vom 15.12.2011 – 2 L 152/06 –, juris). Das Landesamt ist in besonderer Weise zur fachkundigen Beurteilung von Ausmaß und Bedeutung eines Eingriffs in ein Kulturdenkmal berufen. Die Kammer hat keinen Anlass, abweichend von der denkmalfachlichen Stellungnahme des Landesamts eine erhebliche Beeinträchtigung des Baudenkmals anzunehmen. Die Stellungnahme des Denkmalfachamts ist schlüssig und plausibel. Sie weist insbesondere darauf hin, dass der vorhandene Anbau, an den sich das Vorhaben anschließen soll, nicht denkmalkonstituierend ist. Zwar wird auch dargelegt, dass die Verfestigung des Blockinneren zu einer unerwünschten Dezimierung der historischen Freifläche führe. Andererseits ergibt sich aus der Stellungnahme kein Gesichtspunkt, aus dem sich negative Auswirkungen auf die Merkmale ergeben könnten, die i. S. des § 2 Abs. 1 DSchG LSA die Denkmaleigenschaft des Gebäudes prägen. Die Gestaltung der von der Straße sichtbaren Außenfassade wird durch den Anbau im hinteren Bereich nicht beeinträchtigt. Der vorhandene Anbau ist erst vor wenigen Jahren entstanden und weist keinen erkennbaren Bezug zur historischen Bauweise und Gestaltung des Gebäudes auf. Es kann dahinstehen, ob auch den Freiflächen im Blockinneren eine denkmalrechtliche Bedeutung i. S. des § 2 Abs. 1 DSchG LSA zukommt. Jedenfalls leuchtet es ein, dass der geplante Anbau in einem Bereich, der ohnehin durch vorhandene Gebäude im Blockinneren verdichtet ist, keine „erhebliche“ Beeinträchtigung des Denkmals begründet. Auch die untere Denkmalschutzbehörde des Beklagten hat in ihrer Stellungnahme vom 03.02.2012 erklärt, dass „keine Bedenken gegen die Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung“ gemäß § 14 DSchG LSA bestehen.
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Sanierungsrechtliche Vorschriften des Baugesetzbuchs stehen der Zulässigkeit des Vorhabens ebenfalls nicht entgegen.
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Es spricht bereits viel dafür, dass die sanierungsrechtliche Genehmigung für das Vorhaben gemäß § 145 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB als erteilt gilt. Ist – wie hier – eine baurechtliche Genehmigung erforderlich, wird die sanierungsrechtliche Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen der Gemeinde erteilt (§ 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB). In diesen Fällen ist über die sanierungsrechtliche Genehmigung gemäß § 145 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 22 Abs. 5 Satz 2 BauGB innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden. Die Genehmigungsfrist kann gemäß § 145 Abs. 1 Satz 3, 2. Hs. i. V. m. § 22 Abs. 5 Satz 3 BauGB um höchstens zwei Monate verlängert werden. Wird die Genehmigung nicht innerhalb der vorgenannten Fristen versagt, gilt sie gemäß § 145 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB als erteilt. Zwar haben die Kläger mit dem Bauantrag nicht zugleich einen Antrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung gestellt. Ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung enthält nicht schon als solcher den Antrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung und setzt daher grundsätzlich nicht die Frist des § 145 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 22 Abs. 5 Satz 2 BauGB in Lauf (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15.01.1982 – 4 C 94.79 -, NJW 1982, 2787; Beschluss vom 08.03.2011 – 4 B 76.00 -, BauR 2001, 1723). Der Beklagte dürfte sich aber aufgrund seiner Mitteilung in der Eingangsbestätigung vom 18.10.2012 nicht darauf berufen können, dass die Kläger keinen Antrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung gestellt haben. Der Beklagte hat in der Eingangsbestätigung vom 18.10.2012 darauf hingewiesen, dass die sanierungsrechtliche Genehmigung im Rahmen seiner Zuständigkeit innerhalb der baurechtlichen Genehmigung erteilt werde und die Genehmigungsfiktion eintreten könne. Diese Erklärung dürfte nach dem Empfängerhorizont so zu verstehen sein, dass es keines (weiteren) Antrags auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung mehr bedarf (vgl. zu einem ähnlichen Fall: VG Saarl., Beschluss vom 23.08.2011 – 5 L 676/11 -, juris). Unabhängig davon, ob die Frist bereits mit dem Bauantrag, der Bekanntgabe der Eingangsbestätigung oder der Vorlage nachzureichender Bauunterlagen zu laufen begonnen hat und ob die Fristverlängerung, die ohne nähere Ausführung der Gründe „vorsorglich“ ausgesprochen und abweichend von § 145 Abs. 1 Satz 3 BauGB um drei Monate erfolgt ist, wirksam war (vgl. hierzu VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 01.03.2011 – 7 K 1008/08 -, juris), ist die Frist jedenfalls inzwischen abgelaufen. Weder mit dem ablehnenden Bescheid über die Erteilung der Baugenehmigung vom 12.02.2013 noch zu einem anderen Zeitpunkt hat der Beklagte die Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung i. S. des § 145 Abs. 1 Satz 3 2. Hs. i. V. m. § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB „versagt“.
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Selbst wenn die sanierungsrechtliche Genehmigung nicht als erteilt gälte, stünde dies der Erteilung der beantragten Baugenehmigung nicht entgegen. Bundesrecht gebietet nicht, dass in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet vor Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung für ein Vorhaben eine Baugenehmigung nicht erteilt werden darf (BVerwG, Urteil vom 20.11.1995 – 4 C 10.95 -, NVwZ 1996, 378). Auch im sachsen-anhaltischen Landesrecht ist eine Konzentrationswirkung der Baugenehmigung nicht geregelt. Das Baugenehmigungsverfahren ist von dem Verfahren zur Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung zu trennen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23.08.2001 – A 2 S 231/99 -, juris). Die Baugenehmigung ersetzt also nicht für dasselbe Verfahren erforderliche andere öffentlich-rechtliche Gestattungen wie die sanierungsrechtliche Genehmigung (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 11.01.2013 – 15 ZB 11.128 -, juris, und VG Gera, Beschluss vom 18.05.1998 – 4 E 785/98.GE -, beide für das jeweilige Landesrecht). Die sanierungsrechtliche Genehmigung stellt somit im Verhältnis zur Baugenehmigung eine eigenständige Genehmigungsentscheidung dar (Jäde, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 62 Rdnr. 40). Zwar steht die bestandskräftige Ablehnung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung dem Bauvorhaben entgegen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23.08.2001 – A 2 S 231/99 -, juris). Ein noch offenes Verfahren auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung schließt jedoch eine Baugenehmigung nicht aus.
- 39
Der beantragten Baugenehmigung steht auch die Satzung der Beigeladenen für das Erhaltungsgebiet „Innenstadt F-Stadt“ vom 18.06.1992, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 01.12.2011, nicht entgegen. Gemäß § 173 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. BauGB wird in Baugenehmigungsverfahren über die in § 172 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden. Eine Genehmigungsfiktion nach § 173 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB liegt nicht vor, da die Kläger keinen Antrag auf eine Genehmigung nach der Erhaltungssatzung gestellt haben und der Beklagte – anders als zur sanierungsrechtlichen Genehmigung – auch keine Erklärung abgegeben hat, aufgrund derer die Kläger von einer Antragstellung ausgehen konnten.
- 40
Nach § 2 Abs. 1 der Erhaltungssatzung bedürfen zur Erhaltung und Bewahrung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt, seines historischen Ortsbildes und zur Erhaltung des UNESCO-Welterbegebietes der Abbruch, die Änderung oder Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Rechtsgrundlage für die Satzung ist § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BauGB. Die Genehmigung darf gemäß § 172 Abs. 1 Satz 2 BauGB nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Der Satzungsgeber darf allerdings schon aus kompetenzrechtlichen Gründen mit den rechtlichen Mitteln des § 172 BauGB nicht der Sache nach Denkmalschutz betreiben, sondern ist auf die Verfolgung städtebaulicher Ziele beschränkt. Entscheidend für jede auf eine Satzung nach § 172 BauGB gestützte Maßnahme ist es, dass eine bauliche Anlage zur Wahrung ihrer städtebaulichen Funktion und Bedeutung erhalten werden soll, auch wenn diese ganz oder teilweise in ihrer historischen Substanz wurzelt. Die Verweigerung einer nach der Erhaltungssatzung erforderlichen Genehmigung kann nur auf die im Gesetz genannten Gründe gestützt werden, etwa darauf, dass die bauliche Anlage das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist (§ 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Ob einer dieser Gründe gegeben ist, muss für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der mit der Satzung verfolgten städtebaulichen Erhaltungsziele und mit Blick auf das Interesse des Eigentümers an der genehmigungspflichtigen Maßnahme (Art. 14 Abs. 1 GG) entschieden werden (OVG NW, Beschluss vom 10.04.2007 - 10 A 305/05 –, BauR 2007, 1552).
- 41
Unter diesen Voraussetzungen kann die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung nicht versagt werden. Die Beigeladene begründet ihre ablehnende Haltung anhand der in der Satzung geregelten Ziele damit, dass sich die Erhaltungswürdigkeit auch auf die Stadtstruktur und die räumliche Funktion der Flächen im Erhaltungsbereich beziehe. Die sich aus § 34 BauGB ergebenden Ablehnungsgründe würden durch die Erhaltungssatzung weiter gestärkt. Daraus ergeben sich keine konkreten negativen Auswirkungen des Vorhabens insbesondere auf die städtebauliche Gestalt und das historische Ortsbild. Der fragliche Anbau würde zwar zu einer weiteren Bebauung im Blockinnenbereich des durch die Straßen Carl-Ritter-Straße, Steinbrücke und Word gebildeten Gevierts führen. Warum aus städtebaulicher Sicht eine Freihaltung des bereits jetzt durch mehrere teils großflächige An- und Nebenbauten geprägten Blockinnenbereich städtebaulich geboten ist, ergibt sich weder aus den Zielen der Erhaltungssatzung noch aus den erläuternden Ausführungen der Beigeladenen. Angesichts der vorhandenen Gebäude ist eine städtebauliche Gestaltung des Blockinnenbereichs als Freifläche kaum erkennbar. Änderungen der historischen Bebauungstiefe, die ohnehin bei 36 m für das Gebäude Steinbrücke 20 lag, wurden – auch von der Beigeladenen - hingenommen. Letztlich würde die Freifläche durch den weiteren Anbau, der im Verhältnis zu den bereits vorhandenen Bauten nur einen geringen Teilbereich des Blockinneren einnimmt, nicht wesentlich berührt.
- 42
Auch die örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen der Beigeladenen vom 18.12.2003 in der Fassung der Änderung vom 19.02.2004 steht dem Vorhaben nicht entgegen. Über die Einhaltung örtlicher Bauvorschriften und beantragte Abweichungen ist gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 BauO LSA zugleich mit der Baugenehmigung zu entscheiden (vgl. Jäde, a. a. O, § 62 Rdnr. 45 und 63 ff.). Die Kläger haben mit dem Bauantrag zugleich gemäß § 66 BauO LSA eine Abweichung von § 4 Abs. 4 und § 7 Abs. 4 der Gestaltungssatzung beantragt. Danach sind Dächer mit naturroten Kremp-Ton-Ziegeln zu decken (§ 4 Abs. 4) und nur bestimmte Fenstergrößen zu verwenden (§ 7 Abs. 4).
- 43
Die beantragten Abweichungen sind zu erteilen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Abweichungen gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA sind erfüllt. Nach dieser Bestimmung kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen der Bauordnung zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 BauO vereinbar sind. Die Anforderungen nach § 4 Abs. 4 und § 7 Abs. 4 der örtlichen Bauvorschrift zielen ersichtlich darauf ab, das Gestaltungsbild der durch Fachwerkhäuser geprägten Altstadt der Beigeladenen zu schützen. Da sich das geplante Vorhaben im Inneren eines Häuserblocks befindet und sich die von den Klägern beabsichtigte Dach- und Fenstergestaltung an das bereits vorhandene Bauwerk anpasst, wird der Schutzzweck durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Die Beigeladene hat auch nichts vorgetragen, was gegen die Zulassung einer Abweichung sprechen könnte.
- 44
Die Entscheidung über eine Abweichung steht nach § 66 Abs. 1 BauO LSA zwar im Ermessen der Behörde. Allerdings handelt es sich um ein intendiertes Ermessen. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Abweichung gegeben, ist diese regelmäßig zuzulassen, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die ausnahmsweise dem entgegenstehen (Jäde, a. a. O., § 66 Rdnr. 12). Solche Umstände wurden von den Beteiligten nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
- 45
Schließlich begründet auch das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen keine Unzulässigkeit des Bauvorhabens der Kläger. Sollte von der Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung auszugehen sein, setzt der Eintritt der Genehmigungsfiktion nicht das Einvernehmen der Gemeinde voraus (vgl. OVG Saarl., Urteil vom 09.03.2006 – 2 R 8/05 – zur Genehmigungsfiktion im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren). Im Übrigen wird das fehlende Einvernehmen durch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, mit der die Behörde zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichtet wird, ersetzt (vgl. hierzu OVG LSA, Beschluss vom 26.05.1997 – B 2 S 369/97 -, juris).
- 46
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil ihr Antrag keinen Erfolg hatte. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat die Bedeutung der Sache für die Kläger geschätzt.
- 47
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt, weil es den Klägern angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles nicht zumutbar war, das Verfahren ohne rechtlichen Beistand zu führen.
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(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
- 1.
die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen; - 2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.
(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
- 1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts; - 2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht; - 3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt; - 4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast; - 5.
die Teilung eines Grundstücks.
(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.
(4) Keiner Genehmigung bedürfen
- 1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist; - 2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge; - 3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung; - 4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen; - 5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.
(1) Die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen Folgendes der Genehmigung unterliegt:
- 1.
die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes, - 2.
die Begründung der in den §§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte, - 3.
die Begründung von Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben, wenn zugleich nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Grundbuch als Belastung eingetragen werden soll, dass Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist, - 4.
bei bestehendem Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben eine im Grundbuch als Belastung einzutragende Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist, - 5.
die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnung, wenn die Räume insgesamt an mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind.
(2) Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Für Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 teilt die Gemeinde dem Grundbuchamt den Beschluss über die Satzung, das Datum ihres Inkrafttretens sowie die genaue Bezeichnung der betroffenen Grundstücke vor ihrer Bekanntmachung rechtzeitig mit. Von der genauen Bezeichnung der betroffenen Grundstücke kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt.
(3) (weggefallen)
(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Begründung oder Teilung der Rechte, durch die Regelung nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch die Nutzung als Nebenwohnung die Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung und Ordnung beeinträchtigt wird. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist zu erteilen, wenn sie erforderlich ist, damit Ansprüche Dritter erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen oder der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung beim Grundbuchamt eingegangen ist; die Genehmigung kann auch von dem Dritten beantragt werden. Die Genehmigung kann erteilt werden, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die für den Eigentümer eine besondere Härte bedeuten.
(5) Über die Genehmigung entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können; höchstens jedoch um drei Monate. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Darüber hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist.
(6) Bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich einer Satzung nach Absatz 1 liegt, darf das Grundbuchamt die von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfassten Eintragungen in das Grundbuch nur vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid oder ein Zeugnis gemäß Absatz 5 Satz 5 vorgelegt wird oder wenn die Freistellungserklärung der Gemeinde gemäß Absatz 8 beim Grundbuchamt eingegangen ist. Ist dennoch eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen worden, kann die Baugenehmigungsbehörde, falls die Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs ersuchen; § 53 Absatz 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. Der Widerspruch ist zu löschen, wenn die Baugenehmigungsbehörde darum ersucht oder die Genehmigung erteilt ist.
(7) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt aufzuheben oder im Einzelfall einzelne Grundstücke durch Erklärung gegenüber dem Eigentümer vom Genehmigungsvorbehalt freizustellen, wenn die Voraussetzungen für den Genehmigungsvorbehalt entfallen sind. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts sowie die genaue Bezeichnung der hiervon betroffenen Grundstücke unverzüglich mit. Von der genauen Bezeichnung kann abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt. Sobald die Mitteilung über die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts beim Grundbuchamt eingegangen ist, ist Absatz 6 Satz 1 nicht mehr anzuwenden.
(9) In der sonstigen Satzung nach Absatz 1 kann neben der Bestimmung des Genehmigungsvorbehalts die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Nummer 6 festgesetzt werden. Vor der Festsetzung nach Satz 1 ist der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.
(10) Der sonstigen Satzung nach Absatz 1 ist eine Begründung beizufügen. In der Begründung zum Bebauungsplan (§ 9 Absatz 8) oder zur sonstigen Satzung ist darzulegen, dass die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen für die Festlegung des Gebiets vorliegen.
(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
- 1.
die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen; - 2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.
(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
- 1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts; - 2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht; - 3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt; - 4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast; - 5.
die Teilung eines Grundstücks.
(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.
(4) Keiner Genehmigung bedürfen
- 1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist; - 2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge; - 3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung; - 4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen; - 5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen Folgendes der Genehmigung unterliegt:
- 1.
die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes, - 2.
die Begründung der in den §§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte, - 3.
die Begründung von Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben, wenn zugleich nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Grundbuch als Belastung eingetragen werden soll, dass Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist, - 4.
bei bestehendem Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben eine im Grundbuch als Belastung einzutragende Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist, - 5.
die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnung, wenn die Räume insgesamt an mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind.
(2) Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Für Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 teilt die Gemeinde dem Grundbuchamt den Beschluss über die Satzung, das Datum ihres Inkrafttretens sowie die genaue Bezeichnung der betroffenen Grundstücke vor ihrer Bekanntmachung rechtzeitig mit. Von der genauen Bezeichnung der betroffenen Grundstücke kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt.
(3) (weggefallen)
(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Begründung oder Teilung der Rechte, durch die Regelung nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch die Nutzung als Nebenwohnung die Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung und Ordnung beeinträchtigt wird. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist zu erteilen, wenn sie erforderlich ist, damit Ansprüche Dritter erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen oder der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung beim Grundbuchamt eingegangen ist; die Genehmigung kann auch von dem Dritten beantragt werden. Die Genehmigung kann erteilt werden, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die für den Eigentümer eine besondere Härte bedeuten.
(5) Über die Genehmigung entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können; höchstens jedoch um drei Monate. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Darüber hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist.
(6) Bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich einer Satzung nach Absatz 1 liegt, darf das Grundbuchamt die von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfassten Eintragungen in das Grundbuch nur vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid oder ein Zeugnis gemäß Absatz 5 Satz 5 vorgelegt wird oder wenn die Freistellungserklärung der Gemeinde gemäß Absatz 8 beim Grundbuchamt eingegangen ist. Ist dennoch eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen worden, kann die Baugenehmigungsbehörde, falls die Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs ersuchen; § 53 Absatz 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. Der Widerspruch ist zu löschen, wenn die Baugenehmigungsbehörde darum ersucht oder die Genehmigung erteilt ist.
(7) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt aufzuheben oder im Einzelfall einzelne Grundstücke durch Erklärung gegenüber dem Eigentümer vom Genehmigungsvorbehalt freizustellen, wenn die Voraussetzungen für den Genehmigungsvorbehalt entfallen sind. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts sowie die genaue Bezeichnung der hiervon betroffenen Grundstücke unverzüglich mit. Von der genauen Bezeichnung kann abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt. Sobald die Mitteilung über die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts beim Grundbuchamt eingegangen ist, ist Absatz 6 Satz 1 nicht mehr anzuwenden.
(9) In der sonstigen Satzung nach Absatz 1 kann neben der Bestimmung des Genehmigungsvorbehalts die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Nummer 6 festgesetzt werden. Vor der Festsetzung nach Satz 1 ist der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.
(10) Der sonstigen Satzung nach Absatz 1 ist eine Begründung beizufügen. In der Begründung zum Bebauungsplan (§ 9 Absatz 8) oder zur sonstigen Satzung ist darzulegen, dass die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen für die Festlegung des Gebiets vorliegen.
(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Im Falle des Satzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22 Absatz 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist höchstens um zwei Monate verlängert werden darf.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger
- 1.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 1 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten; - 2.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden.
(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Absatz 1 auch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden.
(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(6) § 22 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht erforderlich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.
(1) Die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen Folgendes der Genehmigung unterliegt:
- 1.
die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes, - 2.
die Begründung der in den §§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte, - 3.
die Begründung von Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben, wenn zugleich nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Grundbuch als Belastung eingetragen werden soll, dass Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist, - 4.
bei bestehendem Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben eine im Grundbuch als Belastung einzutragende Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist, - 5.
die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnung, wenn die Räume insgesamt an mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind.
(2) Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Für Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 teilt die Gemeinde dem Grundbuchamt den Beschluss über die Satzung, das Datum ihres Inkrafttretens sowie die genaue Bezeichnung der betroffenen Grundstücke vor ihrer Bekanntmachung rechtzeitig mit. Von der genauen Bezeichnung der betroffenen Grundstücke kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt.
(3) (weggefallen)
(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Begründung oder Teilung der Rechte, durch die Regelung nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch die Nutzung als Nebenwohnung die Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung und Ordnung beeinträchtigt wird. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist zu erteilen, wenn sie erforderlich ist, damit Ansprüche Dritter erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen oder der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung beim Grundbuchamt eingegangen ist; die Genehmigung kann auch von dem Dritten beantragt werden. Die Genehmigung kann erteilt werden, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die für den Eigentümer eine besondere Härte bedeuten.
(5) Über die Genehmigung entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können; höchstens jedoch um drei Monate. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Darüber hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist.
(6) Bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich einer Satzung nach Absatz 1 liegt, darf das Grundbuchamt die von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfassten Eintragungen in das Grundbuch nur vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid oder ein Zeugnis gemäß Absatz 5 Satz 5 vorgelegt wird oder wenn die Freistellungserklärung der Gemeinde gemäß Absatz 8 beim Grundbuchamt eingegangen ist. Ist dennoch eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen worden, kann die Baugenehmigungsbehörde, falls die Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs ersuchen; § 53 Absatz 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. Der Widerspruch ist zu löschen, wenn die Baugenehmigungsbehörde darum ersucht oder die Genehmigung erteilt ist.
(7) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt aufzuheben oder im Einzelfall einzelne Grundstücke durch Erklärung gegenüber dem Eigentümer vom Genehmigungsvorbehalt freizustellen, wenn die Voraussetzungen für den Genehmigungsvorbehalt entfallen sind. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts sowie die genaue Bezeichnung der hiervon betroffenen Grundstücke unverzüglich mit. Von der genauen Bezeichnung kann abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt. Sobald die Mitteilung über die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts beim Grundbuchamt eingegangen ist, ist Absatz 6 Satz 1 nicht mehr anzuwenden.
(9) In der sonstigen Satzung nach Absatz 1 kann neben der Bestimmung des Genehmigungsvorbehalts die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Nummer 6 festgesetzt werden. Vor der Festsetzung nach Satz 1 ist der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.
(10) Der sonstigen Satzung nach Absatz 1 ist eine Begründung beizufügen. In der Begründung zum Bebauungsplan (§ 9 Absatz 8) oder zur sonstigen Satzung ist darzulegen, dass die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen für die Festlegung des Gebiets vorliegen.
(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Im Falle des Satzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22 Absatz 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist höchstens um zwei Monate verlängert werden darf.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger
- 1.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 1 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten; - 2.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden.
(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Absatz 1 auch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden.
(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(6) § 22 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht erforderlich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.
(1) Die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen Folgendes der Genehmigung unterliegt:
- 1.
die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes, - 2.
die Begründung der in den §§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte, - 3.
die Begründung von Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben, wenn zugleich nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Grundbuch als Belastung eingetragen werden soll, dass Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist, - 4.
bei bestehendem Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben eine im Grundbuch als Belastung einzutragende Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist, - 5.
die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnung, wenn die Räume insgesamt an mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind.
(2) Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Für Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 teilt die Gemeinde dem Grundbuchamt den Beschluss über die Satzung, das Datum ihres Inkrafttretens sowie die genaue Bezeichnung der betroffenen Grundstücke vor ihrer Bekanntmachung rechtzeitig mit. Von der genauen Bezeichnung der betroffenen Grundstücke kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt.
(3) (weggefallen)
(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Begründung oder Teilung der Rechte, durch die Regelung nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch die Nutzung als Nebenwohnung die Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung und Ordnung beeinträchtigt wird. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist zu erteilen, wenn sie erforderlich ist, damit Ansprüche Dritter erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen oder der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung beim Grundbuchamt eingegangen ist; die Genehmigung kann auch von dem Dritten beantragt werden. Die Genehmigung kann erteilt werden, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die für den Eigentümer eine besondere Härte bedeuten.
(5) Über die Genehmigung entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können; höchstens jedoch um drei Monate. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Darüber hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist.
(6) Bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich einer Satzung nach Absatz 1 liegt, darf das Grundbuchamt die von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfassten Eintragungen in das Grundbuch nur vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid oder ein Zeugnis gemäß Absatz 5 Satz 5 vorgelegt wird oder wenn die Freistellungserklärung der Gemeinde gemäß Absatz 8 beim Grundbuchamt eingegangen ist. Ist dennoch eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen worden, kann die Baugenehmigungsbehörde, falls die Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs ersuchen; § 53 Absatz 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. Der Widerspruch ist zu löschen, wenn die Baugenehmigungsbehörde darum ersucht oder die Genehmigung erteilt ist.
(7) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt aufzuheben oder im Einzelfall einzelne Grundstücke durch Erklärung gegenüber dem Eigentümer vom Genehmigungsvorbehalt freizustellen, wenn die Voraussetzungen für den Genehmigungsvorbehalt entfallen sind. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts sowie die genaue Bezeichnung der hiervon betroffenen Grundstücke unverzüglich mit. Von der genauen Bezeichnung kann abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt. Sobald die Mitteilung über die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts beim Grundbuchamt eingegangen ist, ist Absatz 6 Satz 1 nicht mehr anzuwenden.
(9) In der sonstigen Satzung nach Absatz 1 kann neben der Bestimmung des Genehmigungsvorbehalts die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Nummer 6 festgesetzt werden. Vor der Festsetzung nach Satz 1 ist der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.
(10) Der sonstigen Satzung nach Absatz 1 ist eine Begründung beizufügen. In der Begründung zum Bebauungsplan (§ 9 Absatz 8) oder zur sonstigen Satzung ist darzulegen, dass die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen für die Festlegung des Gebiets vorliegen.
(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen
- 1.
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3), - 2.
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder - 3.
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn
- 1.
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient, - 1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient, - 2.
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll, - 3.
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll, - 4.
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist, - 5.
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder - 6.
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.