Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 25. Juni 2012 - 3 A 370/10
Gericht
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darum, ob es sich bei einem ca. 17 m langen Seitenstück der seit 1995 im Rahmen einer städtischen Sanierungsmaßnahme als Umringstraße um den Teich in A-Stadt ausgebauten M. Straße um eine öffentliche Straße (Teil der öffentlichen M. Straße) handelt.
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Die Kläger sind seit 1982 bzw. 1987 Eigentümer des bebauten Grundstücks M. Straße 13 in A-Stadt (Fl. …) zur Größe von 401 m², eingetragen im Grundbuch von A-Stadt, Bl. …. Das Wohnhaus wurde 1885 errichtet und trug früher die Hausnummer 38. Auf den Grundstücken M. Straße 15, 17 und 19 wurde 1884 im Grundbuch zu Gunsten des heute klägerischen Grundstücks ein Wegerecht eingetragen, um den Zugang zum Grundstück zu gewährleisten.
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Die Beigeladene zu 1. ist seit 2010 Alleineigentümerin des Grundstücks F-Straße (Fl. …, Gem. S., ehemals Nr. 36, eingetragen im Grundbuch von A-Stadt, Bl. …), das sich vor 1990 im sogenannten Volkseigentum der DDR befand. Das Wohnhaus wurde 1884 unter der postalischen Adresse … erbaut.
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Die Beigeladenen zu 2.-4. sind Erben der verstorbenen Eigentümer G. des Grundstücks M. Straße 15 (Fl. …, ehemals Nr. 37, Grundbuch S. Bl. …). Das Haus wurde um 1895 errichtet.
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Der Beklagten gehören die an das Grundstück der Kläger angrenzenden Flächen auf den FlSt. … (Hauptstrang M. Straße um den Teich, Grundbuch von A-Stadt Bl. … und …, Eigentümer Stadt A-Stadt).
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.3.2010 beantragten die Kläger nach erfolgloser Vorkorrespondenz, festzustellen, dass es sich bei dem Teil der Verkehrsfläche zwischen den Grundstücken A-Straße, 15 und 17 um eine Teilstrecke einer öffentlichen Gemeindestraße handele. Ihr Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass jeder Anlieger einer Straße Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Verkehrsnetz habe. Sie könnten aber einzig und allein über den unselbständigen Teil der M. Straße zu dieser Zufahrt nehmen, um in das öffentliche Verkehrsnetz zu gelangen. Würde ihnen diese Möglichkeit genommen, bliebe ihnen nur die Möglichkeit, über fremdes Privatgrundstück die M. Straße zu erreichen. Sie müssten sich nicht darauf verweisen lassen, im vorderen Bereich zur Straße Gebäudeteile einreißen zu lassen.
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Mit Bescheid vom 24.6.2010 lehnte die Beklagte den Antrag sinngemäß ab, indem sie feststellte, dass es sich bei den entsprechenden Flächen nicht um eine Teilstrecke einer öffentlichen Gemeindestraße i.S.v. § 2 Abs. 1 StrG LSA handele. Die Fläche stehe im privaten Eigentum der Beigeladenen. Die Privateigentümer hätten ausdrücklich einer öffentlichen Nutzung widersprochen. Den seitlichen Zugang zum klägerischen Grundstück gewährleiste ein 1884 als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragenes Wegerecht. Bereits in der historischen Bauakte von 1884 sei die streitbefangene Grundstücksfläche als Privatstraße ausgewiesen gewesen. Öffentlicher Verkehr finde auf dieser Fläche nicht statt. Diese Fläche diene ausschließlich den 3 anliegenden Grundstückseigentümern. Sie werde nur durch die Bewohner und ihre Gäste benutzt. Eine formelle Widmung als öffentliche Straße habe nie stattgefunden. Auch nach dem Straßengesetz der früheren DDR habe die streitige Grundstücksfläche nicht den Charakter einer öffentlichen Straße gehabt. Der Stadt oblägen keine Unterhaltspflichten an der Zuwegung. Herstellungs- und Instandsetzungsarbeiten seien dort nie durchgeführt worden. Bislang liege nur für die Ortsteile P. und P. ein Straßenbestandsverzeichnis vor. Beim Ausbau der Umringstraße 1995 habe kein öffentliches Interesse bestanden, den Privatweg mit auszubauen. Aus den klägerseits vorgelegten Unterlagen ergebe sich nichts Gegenteiliges.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 5.11.2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger vom 9.7.2010 unter teilweiser Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück.
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Am 7.12.2010 haben die Kläger Klage erhoben. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Schriftsätze vom 7.1.2011, 28.2.2011, 20.5.2011, 30.8.2011, 25.5.2012 und 8.6.2012 verwiesen.
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Die Kläger tragen vor: Die M. Straße mit ihrer gesamten derzeit immer noch vorhandenen räumlichen Ausdehnung sei vor bald 130 Jahren gebaut worden. Die Bebauung entlang der Straße entspreche dem Straßenverlauf. Die Straße sei bereits unter dem Gesichtspunkt der unvordenklichen Verjährung als öffentliche Straße einzuschätzen. Bei den streitigen Flächen handele es sich um die ca. 17 m lange und ca. 6 m breite Teilstrecke einer öffentlichen Gemeindestraße. Sie sei aufgenommen in das Straßenverzeichnis von G. von 1924, das authentisch sei und aus dem städtischen Archiv/Museum stamme (Bl. 163-166). Die Entstehung der M. Straße als öffentliche Straße sei auch den historischen Flurkarten und Vermessungsrissen zu entnehmen. Auf der Fläche finde öffentlicher Fahrzeug- und Fußgängerverkehr statt; Ziel- und Quellverkehr sei öffentlicher Verkehr. Dieser sei nicht durch die Anwohner der 3 anliegenden Grundstücke und deren Besucher beschränkt. Seit jeher werde dies so wahrgenommen, wie schriftliche Erklärungen früherer Bewohner bestätigten (Bl. 45-50). Es könnten auch Zeugen bestätigen, dass die Straße öffentlich sei und seit jeher von der Öffentlichkeit genutzt werde. Dass die Beklagte selbst davon ausgegangen sei, es handele sich um eine öffentliche Straße, zeige ihre Übersichtskarte für das Sanierungsgebiet vom 1.6.1992 (Bl. 51 f.). Ihr Schreiben vom 18.9.1995 (Bl. 54 f.) spreche ebenfalls von einer öffentlichen Verkehrsfläche. Auch eine im Verwaltungsvorgang befindliche Karte bestätige den Straßenverlauf (Bl. 56), ebenso eine Einschätzung des ...kreises (Bl. 57 f.). Der Qualifikation als öffentliche Straße stehe nicht entgegen, dass es sich um privates Eigentum handele; selbst der Hauptstrang der M. Straße liege teilweise auf privaten Grundstücken, so etwa beim Grundstück L., L-Straße. Auch die Eintragung eines Wegerechts 1884 könne der Straße die Eigenschaft als öffentliche Straße nicht nehmen, da es sich um eine ausschließlich privatrechtliche Vereinbarung zwischen privaten Grundstückseigentümern handele. Die streitbefangene Fläche sei in keiner Weise durch entsprechende Beschilderung von anderem Verkehrsraum abgegrenzt. Die streitgegenständliche Fläche sei unbefestigt und in einem nicht akzeptablen Zustand. Durch die Bestätigung der Öffentlichkeit der Straße solle erreicht werden, dass die Beklagte ihre Pflichten als Baulastträgerin zeitnah wahrnehme.
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Die Kläger beantragen,
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den Bescheid der Beklagten vom 24.6.2010 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 5.11.2010 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Teil der Straßenfläche, gelegen zwischen den Wohnhäusern A-Straße, 15 und 17 in A-Stadt, um eine Teilstrecke einer öffentlichen Gemeindestraße handelt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte erwidert: Die Kläger hätten über die stadteigenen Flurstücke … und … eine Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit von der M. Straße zu ihrem Grundstück. Den seitlichen Zugang zu ihrem Grundstück gewährleiste ein Wegerecht über die streitbefangenen Grundstücke. Das strittige Teilstück (ca. 8 x ca. 15 m, ca. 135 m²) sei ein reiner Privatweg. In der historischen Bauakte zum Grundstück F-Straße sei die streitbefangene Fläche 1884 als Privatstraße ausgewiesen (Bl. 104). In einem Bericht des Stadtbaumeisters aus dem Jahr 1928 sei die Rede davon, dass das Grundstück an einem unbefestigten Privatweg liege (Bl. 105). Öffentlicher Verkehr finde dort nicht statt. Der Zugang zu den 3 Grundstücken werde nur genutzt durch die Bewohner, ihre Gäste, ggf. tätige Handwerker und Lieferanten. Für andere Verkehrsteilnehmer bestehe kein Anlass, die Fläche zu betreten oder zu befahren. Eine Widmung als öffentliche Verkehrsfläche habe nicht stattgefunden. Beim Ausbau der Umringstraße um den Teich 1995 sei das strittige Stück auch nicht mit befestigt worden, da kein öffentliches Interesse vorgelegen habe und die Privateigentümer ausdrücklich einer öffentlichen Nutzung widersprochen hätten. Unterhalt, Reinigungen und Winterdienstleistungen der Stadt fänden auf der Fläche nicht statt. Straßenreinigung sei dort auch gar nicht möglich, da die Fläche unbefestigt sei. Die strittige Fläche existiere im Bewusstsein der Bevölkerung nicht als öffentliche Verkehrsfläche. Aus einer Karte aus dem Jahr 1927 gehe hervor, dass die Fläche nicht Teil der Verkehrsfläche M. Straße gewesen sei. Dass es ein Straßenverzeichnis G. aus dem Jahr 1924 gebe, werde mit Nichtwissen bestritten. Gegenwärtig werde ein Straßenbestandsverzeichnis für A-Stadt erarbeitet. Es sei nicht beabsichtigt, darin das Teilstück der M. Straße als öffentliche Straße aufzunehmen. Die klägerseits benannten Zeugen hätten die anliegenden Häuser bewohnt und das Wegstück in Ausübung des seit 1884 eingetragenen Wegerechts genutzt. Aus der Übersichtskarte 1992 und dem Schreiben von 1995 lasse sich nicht ableiten, dass es sich bei dem Stück um eine öffentliche Verkehrsfläche handele. Das Flurstück … sei inzwischen neu vermessen worden. Ein Teil der streitbefangenen Grundstücksfläche befinde sich nunmehr auf dem neu gebildeten Flurstück …. Das herausgemessene Flurstück … sei Teil der Umringstraße um den Teich und sei am 20.7.2010 mit UR-Nr. … der Notarin R. von der Beigeladenen zu 1. an sie, die Beklagte, verkauft worden.
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Die Beigeladene zu 1 trägt vor: Die Straßenfläche sei seit 1884 Privateigentum und diene ausschließlich den privaten Anliegern. Sie widerspreche ausdrücklich einer öffentlichen Nutzung.
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Die übrigen Beigeladenen haben sich nicht geäußert.
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Anträge haben die Beigeladenen nicht gestellt.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen Frau J., Herrn K., Frau M. und Herrn N.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll verwiesen.
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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Der Bescheid der Beklagten vom 24.6.2010 in der Fassung, die er gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 5.11.2010 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Kläger haben darüber hinaus keinen Anspruch auf die von ihnen begehrte Feststellung, dass es sich bei dem Teil der Straßenfläche, der zwischen den Wohnhäusern A-Straße, 15 und 17 in A-Stadt gelegen ist, um eine Teilstrecke einer öffentlichen Gemeindestraße handelt.
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Gemäß § 2 Abs. 1 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) v. 6.7.1993 (GVBl. LSA S. 334), zuletzt geändert durch Gesetz v. 16.3.2011 (GVBl. LSA S. 492, 520), sind öffentliche Straßen diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Gemeindestraßen sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder dem nachbarlichen Verkehr zwischen Gemeinden oder dem weiteren Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA).
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Die zwischen den Beteiligten streitige Wegfläche hat nicht gem. § 6 StrG LSA durch öffentlich bekanntgemachte Allgemeinverfügung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Eine derartige Widmung konnte bereits nicht ergehen, weil die Beklagte als Träger der Straßenbaulast über Gemeindestraßen (§ 41 Abs. 1 S. 3 StrG LSA) nicht das dingliche Recht hat, über das der Straße dienende Grundstück (Teile der Flurstücke …) zu verfügen; auch die sonstigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 StrG LSA liegen nicht vor. Denn die Beklagte ist lediglich Eigentümerin der Straßenflächen auf den zur M. Straße gehörenden Flurstücken … und … sowie neuerdings im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen im Schriftsatz vom 10.5.2012 hinsichtlich einer kleinen Teilfläche, die neu vermessen und von der Beigeladenen zu 1. an die Beklagte verkauft wurde, um als neues Flurstück … im Kurvenbereich der M. Straße um den Teich eine bessere Befahrbarkeit der Kurve durch größere Fahrzeuge zu gewährleisten. Im Übrigen steht die Fläche, die zwischen den Häusern Nr. 13, 15 und 17 der M. Straße in A-Stadt gelegen ist, ausweislich der vorgelegten Grundbuchauszüge im privaten Eigentum der Beigeladenen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 9.9.2011 - 9 B 14/11 -, Oz. 9, zit. nach juris) sind im Fall der Betroffenheit von privatem Grundeigentum - wie hier - gem. Art. 14 Abs. 1 GG allgemein hohe Anforderungen an den Nachweis der Öffentlichkeit eines Weges zu stellen, die es ausschließen, dass insoweit verbleibende Zweifel sich zu Lasten des Privateigentümers auswirken können.
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Für die öffentlichen Straßen werden nach § 4 Abs. 1 StrG LSA Straßenverzeichnisse geführt. Die streitbefangene Fläche ist nicht in einem Straßenverzeichnis der Beklagten i.S.v. § 4 Abs. 1 StrG LSA enthalten. Ein aktuelles Straßenverzeichnis für die Stadt A-Stadt, das die Anforderungen des § 4 Abs. 1 StrG LSA aufweist, wird nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten erst erarbeitet, ohne den entsprechenden Wegabschnitt als öffentliche Straßenfläche auszuweisen. Für die Vergangenheit ist die Existenz eines solchen Straßenverzeichnisses ebenfalls nicht ersichtlich. Das von Klägerseite in Kopie (Bl. 163-166) vorgelegte historische „Einwohner- und Straßen- sowie Gewerbe-Verzeichnis von G.“ enthält für die M. Straße Nr. 36 auf S. 215 die Eintragung „E..., Josef, Schlosser. S..., Gustav, Privatm., A...., Wilhelmine, Witwe“, für Nr. 37 „W..., Rudolf, Steuersekretär, E..., Richard, Kassenbote“ und für Nr. 38 „D..., Paul, Kfm., T..., Klara, Witwe“. Es entstammt einem im Museum archivierten „Adreßbuch für A-Stadt a.d.E., G. und F.“ aus dem Jahr 1924 (vgl. Anlage zum Protokoll vom 11.6.2012) und stellt offensichtlich kein von der Gemeinde herausgegebenes Straßenverzeichnis dar, aus dem sich die Eigenschaft der Öffentlichkeit einer Straße ergeben kann. Derartige Adress-, Gewerbe- oder Telefonbücher existieren auch heute noch zur Werbung (vgl. hier die Werbung der „A.-Keks-Werke A-Stadt“ auf dem historischen Titelblatt von 1924) und zur Information, ohne dass sich daraus eine konstituierende Wirkung bezüglich öffentlicher Sachen herleiten ließe.
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Bei der streitbefangenen Fläche handelt es sich nicht um eine bisherige Stadt- oder Gemeindestraße im Sinne der Übergangsvorschrift des § 51 Abs. 3 StrG LSA. Eine tatsächliche Nutzung der Fläche für vom Eigentümer geduldeten öffentlichen Verkehr bei Inkrafttreten der Verordnung über das Straßenwesen vom 18.7.1957 (DDR-StrVO 1957) am 31.7.1957 ist auf der Fläche im Ergebnis nicht festzustellen. Zwar haben die Kläger mehrere dahingehende schriftliche Erklärungen früherer Anwohner vorgelegt (Bl. 45-50), und auch die (teilweise mit den Unterzeichnern identischen) Zeugen haben im Wesentlichen übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass jedermann sich, als sie dort 1952-1965, 1962-1974, 1972-1980 und 1989-1999 in den Häusern Nr. 13, 17 und 19 gewohnt hätten, in dem Straßenabschnitt habe frei bewegen können. Die Kinder hätten auf der Straße gespielt und seien Roller gefahren, es seien dort Kohlen vor dem Verbringen in den Keller abgelagert, Fahrräder und Autos (auch von Gästen der Gaststätte zum Teich) geparkt worden, und Klärfahrzeuge seien zur Leerung der früheren Klärgruben vorgefahren, ohne dass es Absperrungen oder Schilder „Privatweg“ gegeben habe. Die Zeugen haben daher den Wegabschnitt – wie die Kläger – als öffentliche Straße empfunden. Da es sich bei der Eigenschaft der Öffentlichkeit einer Straße jedoch um keine Tatsache, sondern um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, welcher der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, müssen die Schlussfolgerungen auf die Öffentlichkeit der zwischen den Häusern gelegenen Fläche relativiert bzw. korrigiert werden. Denn die tatsächliche, wenn auch lange Zeit andauernde Benutzung eines Weges für den allgemeinen Verkehr reicht für sich allein nicht aus, seine Öffentlichkeit entstehen zu lassen (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 14.11.2002 - 1 L 153/02 -, Oz. 24, zit. nach juris).
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Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller die entsprechende Fläche betreffenden Umstände (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8.5.2012 - 2 L 2/12 -). Anhaltspunkte für die Nutzung als öffentlicher Weg können sich insbesondere aus Eintragungen in Karten, Plänen und Katastern ergeben, wobei der grundbuchlichen Eintragung ein gewichtiges Indiz zukommt.
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Das Grundbuch enthält mit dem Zusatz „Eingetragen auf Grund der Urkunde vom 30. April 1884 am 15. Mai 1884“ folgende Passage in der Abteilung „Lasten und Beschränkungen“ (Bl. 95, 102):
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Der frühere Besitzer, Maurermeister G. hat sich verpflichtet und zwar in der ganzen Tiefe des Grundstücks zu 1. an der Grenze des dem M verbliebenen Trennstücks und mit dem Ausgange von der A. Dorfstraße einen Weg in einer Breite von sechseinhalb Metern sofort anzulegen und zu unterhalten und dem Rentier A. als Besitzer des neben dem aufgelassen erhaltenem Grundstücke sich hinziehenden Restgrundstückes, sowie den Besitznachfolgern desselben zu gestatten, von ganzen Grundstücke aus eine Auffahrt nach diesem Wege anzulegen und denselben zu jeder Zeit zum Gehen, Reiten und Fahren zu benutzen.
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Die derart geregelte Belastung der Grundstücke der Beigeladenen zugunsten des klägerischen Grundstücks stellt ein privatrechtlich eingeräumtes Wegerecht dar. Bei einer tatsächlich bestehenden öffentlichen Nutzung des Weges hätte es nicht der Einräumung von Wegerechten bedurft (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.1.2000, LKV 2000, 543 m.w.N.). Entsprechend weist auch der Vermessungsriss der historischen Bauakte aus dem Jahr 1884 die deutliche Einzeichnung „Privatweg“ auf (Bl. 104). Damit wird deutlich, dass das streitbefangene Wegstück ausschließlich der inneren Erschließung von 3 Hausgrundstücken (Nr. 13, 15, 17) dient. Etwaiger Absperrvorrichtungen (Tore, Poller, Schranken, Ketten oder ähnliches) bedurfte es unter diesen Umständen von Anfang an bis heute nicht. Diese Feststellung steht im Einklang damit, dass die Zeugen übereinstimmend erklärt haben, irgendwelche Hindernisse, das Wegstück zu betreten oder zu befahren, habe es nie gegeben. Denn derartige private Zutrittshindernisse waren nach dem Wesen der Örtlichkeit nicht erforderlich, um einen allgemeinen Verkehr auszuschließen, weil ein solcher allgemeiner Verkehr für dieses Wegstück nach der Lage der Fläche nicht von Interesse war.
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Hierzu muss die Beschaffenheit und die Funktion (der Zweck) der (Weg-)Fläche betrachtet werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.10.2010 - 3 L 156/09 -, Oz. 36, zit. nach juris). Anders als bei einer ehemaligen Kleingartenanlage, deren Parzellen seit 1935 auch mit kleinen Wohnhäusern und Garagen bebaut wurden und von deren Wegesystem, das deshalb als öffentliche Straße qualifiziert wurde (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19.5.2010 - 3 L 465/08 -), man in das gemeindliche Straßennetz gelangte, erreicht man bei einer Einfahrt in die im vorliegenden Fall strittige Abzweigung lediglich auf einer Länge von maximal 17 Metern 3 Grundstücke. Dies entspricht einer Länge von allenfalls 3 Pkw, die Parkraum beanspruchen und noch Platz zum Ein- und Ausparken benötigen. Wie man beim Abbiegen sofort sehen kann, endet das Wegstück sogleich an den 3 umstehenden Häusern bzw. an der Garage des Hauses Nr. 15. Ein Fortsetzen des Weges zu irgendeinem anderen Ziel war von Anfang an nicht vorgesehen. Entsprechend lauteten auch die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung dahin, dass sogar Versorgungsfahrzeuge, wie früher der Klärwagen, die Müllabfuhr oder die Post nur in die Abzweigung hineinfuhren, sogleich hielten und rückwärts wieder in den weiteren Verlauf der M. Straße hinausfuhren. Bei der heutigen Größe der Müllfahrzeuge lauteten die übereinstimmenden Angaben sogar dahin, dass die Mülltonnen nun von den Anwohnern zur Leerung an den gepflasterten Bereich der M. Straße gebracht werden.
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Das OVG Sachsen-Anhalt führt zu einer vergleichbaren Situation aus (Urt. v. 23.11.2011, LKV 2012, 90): „Nicht jede der Öffentlichkeit ohne Barriere zugängliche Fläche ist eine Verkehrsfläche. Der Straße eigen ist, dass sie verkehrsbezogenen Aufgaben dient. Es genügt für sich besehen nicht, wenn Verkehrsanlagen auf einem örtlich begrenzten Teil der Erdoberfläche ohne Widerspruch durch Dritte genutzt werden können. Öffentliche Straßen und Wege i.S.d. § 51 Abs. 3 StrG LSA sind vielmehr nur die Anlagen, die dazu geeignet sind, die Anbindung einer Mehrzahl von Grundstücken an das Straßennetz zu gewährleisten und die in dieser Weise genutzt worden sind.“ Das ist bei der Fläche zwischen den drei Häusern A-Straße, 15 und 17 in A-Stadt nicht der Fall.
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Die Kläger vermögen daher auch aus dem gewohnheitsrechtlichen Institut der sogenannten unvordenklichen Verjährung nichts Günstigeres für sich herzuleiten. Denn dieses begründet allenfalls die widerlegbare Vermutung einer früheren Widmung, wenn seit 80 Jahren ein allgemeiner Konsens über die Öffentlichkeit eines Weges bestanden hat. Nach den vorstehenden Ausführungen haben die Kläger dies jedoch auch unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen und der schriftlichen Erklärungen nicht nachgewiesen. Unabhängig davon, dass die Konstruktion der unvordenklichen Verjährung heute als überholt und entbehrlich angesehen wird, griff die aus ihr abgeleitete Vermutung der Widmung jedoch nicht Platz bei Wegen, die sich – wie hier – nachweislich im Eigentum eines Privaten befanden. In diesem Fall bedurfte es bereits nach der ständigen Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts auch dann, wenn es sich um einen alten Weg handelte, des genauen Nachweises der Widmungsvorgänge (vgl. Kirchberg/Löbbecke, Die unvordenkliche Verjährung – verjährt?, in: VBlBW 2007, 401, 403 m.w.N.).
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Die von den Klägern begehrte Feststellung kann auch nicht aufgrund bestimmter Umstände der Sanierungsplanung in den 90er Jahren getroffen werden. Hierbei kommt den Klägern nicht zugute, dass die Planer - möglicherweise aus gestalterischen Gesichtspunkten - eine Gesamtplanung unter Einschluss der abzweigenden privaten Wegfläche im Auge gehabt haben mögen. Auch das ohne Differenzierung pauschal auf die Hausnummern „1-21“ der M. Straße vom damaligen Mitarbeiter K. der Beklagten an die Kläger gerichtete Schreiben vom 18.9.1995 (Bl. 54), die zugrundeliegende Maßnahme der Errichtung eines Mischwasserkanals oder Skizzen zur Sanierungsplanung verhelfen dem Wegstück zwischen den Häusern Nr. 13, 15 und 17 der M. Straße in A-Stadt nicht zum Status der öffentlichen Straße.
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Es verbleibt daher zur Überzeugung des Gerichts beim privaten Charakter des Grundstücksteils der Flurstücke … und …, der als Zuwegung für die drei Grundstücke A-Straße, 15 und 17 in A-Stadt seit alters her genutzt wird, der bis heute nicht gepflastert oder asphaltiert ist, an dem die Beklagte keine Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten durchgeführt hat und auf dem weder die städtische Straßenreinigung noch der städtische Winterdienst stattfindet. In aller Deutlichkeit zeigen die DIN-A-4-Fotos (Bl. 19, Bl. 167 und Farbfotos in der Beiakte A), dass sich auf der Fläche weder Verkehrsschilder noch Straßenlaternen befinden. Sichtbar ist hingegen ein an der Wand des Hauses der Beigeladenen zu 1. angebrachtes blaues Schild, das auf das Privateigentum an der Fläche hinweist und fremdes Parken verbietet.
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Da die Kläger über das grundbuchlich eingetragene Wegerecht zugangsgesicherte Grundstückseigentümer sind, können sie als Anlieger keine weitergehenden Ansprüche auf Herstellung einer bestimmten vorteilhaften Verkehrsanbindung aus ihrem Anliegerrecht (§ 14 Abs. 4 StrG LSA) gegenüber der Beklagten herleiten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19.5.2010, a.a.O., Oz. 38). Ihr privates Wegerecht mit Zufahrtsmöglichkeit über die streitbefangene Fläche bietet ihnen eine andere ausreichende Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz i.S.v. § 22 Abs. 7 StrG LSA.
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Nach alldem ist die Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Billigkeitsgründen gem. § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladenen keine Anträge gestellt und sich daher am Kostenrisiko des Verfahrens nicht beteiligt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Tatbestand
- 1
Die Kläger begehren die Feststellung, dass ein westlich ihres Grundstückes verlaufender Weg ein öffentlicher Weg im Sinne des Straßengesetzes ist und sie diesen Weg von ihrem Grundstück für eine Zufahrt nutzen dürfen.
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Die Kläger sind Eigentümer des heutigen Flurstückes 50/80 der Flur A in der Gemarkung W. mit der Grundstücksbezeichnung „A-Straße“. Das klägerische Grundstück war ursprünglich Teil des Flurstückes 50 der Flur A von W., welches sich seit 1935 im Eigentum der Beklagten befindet. Bereits seit den vierziger Jahren des vorigen Jahrhunderts wurden parzellierte, jedoch katastermäßig nicht gesondert erfasste Abschnitte des Flurstückes 50 als sogenanntes Grabeland an Privatpersonen zur kleingärtnerischen Nutzung verpachtet. Nach 1945 wurde das ursprüngliche Flurstück 50, wie auch weitere angrenzende Flurstücke, teilweise durch die Gärtnerische Produktionsgenossenschaft (GPG) (...) genutzt. Es entstanden dort Wegeflächen, damit die Mitarbeiter der GPG bzw. die Pächter der Gartenparzellen die von ihnen bewirtschafteten Flächen erreichen konnten. Die landwirtschaftliche Nutzung durch die GPG dauerte bis ca. 1964 an. Danach wurden die von ihr genutzten Flächen ebenfalls an private Pächter zur kleingärtnerischen Nutzung überlassen. In der Folgezeit wurden auf einzelnen Pachtflächen auch Lauben und Garagen errichtet. Das Grundstück der Kläger grenzt im Osten an die Straße A., welches in älteren Unterlagen als Straße Nr. 3 der Gartenanlage Rothemark bezeichnet wird. Im Westen grenzt das klägerische Grundstück an den streitgegenständlichen sog. G-Weg an, welcher westlich wiederum an die gärtnerisch genutzten Parzellen des ehemaligen sogenannten T-Plan, des Plan E., den Plan I und des Plan III (Gartenanlage „A“ P-Stadt) anschließt. Dieser ehemals gärtnerisch bzw. kleingärtnerisch genutzte Teil des ehemaligen Flurstückes 50 bildet nunmehr das Flurstück 165 der Flur A. Der hier streitgegenständliche „G-Weg“ verläuft auf der östlichen Grenze des Flurstückes 165. Nach 1990 wurden insbesondere auf den östlich des „G-Weges“ belegenen Flurstücken Wohnhäuser errichtet. Das von den Klägern im Jahre 1996 erworbene Grundstück wurde von ihnen bereits seit 1975 als Pachtfläche genutzt. Bereits zu dieser Zeit diente den Klägern der „G-Weg“ als einzige Zuwegung und Zufahrt zu ihrem Grundstück.
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Auf ihren Antrag hin erteilte der Landkreis W. den Klägern unter dem 15. August 1996 eine Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück. Mit der Baugenehmigung wurde den Klägern aufgegeben, die Anbindung der Zufahrt an den öffentlichen Verkehrsraum bei der Beklagten als Trägerin der Straßenbaulast zu beantragen. Ein weiterer Antrag der Kläger auf Genehmigung der Errichtung einer Garage sah zwei Zufahrten zu der Straße A. vor. Mit Bescheid vom 16. Dezember 1999 erteilte der Landkreis W. die Baugenehmigung hinsichtlich der Garage und gab den Klägern auf, die Anbindung einer Zufahrt bei der Beklagten zu beantragen. Unter dem 28. Januar 2000 erteilte die Beklagte den Klägern die Erlaubnis, eine Zufahrt über die Straße A. zu errichten, welche südlich des geplanten Wohnhauses belegen sein sollte. Nachdem die Beklagte im Jahr 2004 festgestellt hatte, dass die beantragte Zufahrt zur Straße A. nicht hergestellt worden war und dass die Kläger statt dessen weiterhin den westlich ihres Grundstückes liegenden „G-Weg“ als Zuwegung zu ihrem Grundstück nutzten, beantragten die Kläger, nachdem die Beklagte sie aufgefordert hatte, die vorhandene Zufahrt zum „G-Weg“ zu schließen, bei der Beklagten am 15. Juni 2006 die Genehmigung der bereits vorhandenen Grundstückszufahrt über den „G-Weg“. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Juli 2006 ab. Den Klägern sei mit Bescheid vom 28. Januar 2000 eine Grundstückszufahrt und eine Anbindung an die Straße A. genehmigt worden. Die Anbindung an den westlich des Grundstückes liegenden „G-Weg“ komme nicht in Betracht, weil es sich dabei um einen privaten Weg handele.
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Mit der nach erfolgslosem Widerspruchsverfahren am 19. Februar 2007 erhobenen Klage vor dem Verwaltungsgericht Dessau haben die Kläger geltend gemacht, der westlich ihres Grundstücks verlaufende „G-Weg“ sei eine öffentliche Straße im Sinne des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und dürfe deshalb von ihnen als Zuwegung zu ihrem Grundstück genutzt werden. Dieser Weg sei jedenfalls seit 1954 tatsächlich vorhanden gewesen und von den Anliegern zu Zwecken des öffentlichen Verkehrs genutzt worden, ohne dass der damalige Berechtigte der Benutzung widersprochen habe. Dass die Nutzung des „G-Weges“ Beschränkungen unterliege, habe die Beklagte oder einer ihrer Rechtsvorgänger - etwa durch entsprechende Beschilderungen - nie kenntlich gemacht.
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Die Kläger haben beantragt,
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1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2007 zu verpflichten, den Klägern eine Zufahrt auf ihr Grundstück von dem westlich des Grundstückes verlaufenden Weg aus zu genehmigen,
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2. festzustellen, dass es sich bei dem westlich des Grundstückes der Kläger verlaufenden „G-Weg“ um eine öffentliche Straße handelt,
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3. festzustellen, dass die Kläger berechtigt sind, über diese öffentliche Straße und die seit Anfang der siebziger Jahre bestehende westliche Ausfahrt des Grundstückes A. auf das Grundstück zu fahren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass die gelegentliche Nutzung der privaten Wegeflächen durch die Nutzer der Gartengrundstücke nicht geeignet sei, dem Privatweg den Charakter einer öffentlichen Straße zu verleihen.
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Mit Urteil vom 14. November 2007 hat das Verwaltungsgericht Dessau die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass, soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass es sich bei dem westlich ihres Grundstückes verlaufenden „G-Weg“ um eine öffentliche Straße handele, die Klage unbegründet sei. Bei dem „G-Weg“ handele es sich nicht um eine öffentliche Straße im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 2 Abs. 1 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, weil dieser Weg von der Beklagten nicht nach Inkrafttreten der Regelungen des Straßengesetzes als öffentliche Straße gewidmet worden sei. Der „G-Weg“ sei auch zuvor nicht als öffentliche Straße anzusehen gewesen. Der Weg sei seit den fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts nicht als eine öffentliche Anliegerstraße genutzt worden. Vielmehr habe der Weg ausschließlich der inneren Erschließung des einheitlichen Grundstückes im Rechtssinne, das zur Bewirtschaftung in eine Mehrzahl von Schlägen und Parzellen aufgeteilt worden sei, gedient. Die Nutzung der ausschließlich der inneren Erschließung der Gartenparzellen dienenden Wegeflächen mache diese nicht zu öffentlichen Straßen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverordnung der DDR aus dem Jahre 1957.
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Ferner habe die von den Klägern begehrte Feststellung, dass sie berechtigt seien, über den „G-Weg“ und die seit Anfang 1970 bestehende nordwestliche Ausfahrt des Grundstückes A-Straße auf das Grundstück zu fahren, keinen Erfolg. Die Feststellungsklage sei insofern bereits unzulässig. Ferner hätten die Kläger auch keinen Rechtsanspruch auf Genehmigung einer Zufahrt auf ihr Grundstück von dem westlich des Grundstückes verlaufenden „G-Weg“. Die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes sei rechtmäßig und verletzte die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger verfügten mit der Zufahrt zur Straße A. bereits über eine Anbindung an eine öffentliche Straße. Ferner handele es sich bei dem „G-Weg“ nicht um eine öffentliche Straße. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.
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Mit der Berufung tragen die Kläger vor, dass die streitige Wegefläche bereits vor 1957 angelegt worden sei und allen Verkehrsteilnehmern zur Benutzung offen gestanden habe. Damit gelte der Weg entsprechend § 51 Abs. 3 StrG LSA als öffentliche Straße, auf die sie auch von ihrem Grundstück zufahren dürften. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstelle, dass der „G-Weg“ nur der inneren Erschließung eines als einheitlich anzusehenden Grundstückes gedient habe und daher nicht als öffentliche Straße anzusehen sei, habe es ein Kriterium herangezogen, welches in den Bestimmungen der insofern noch maßgeblichen Straßenverordnung der DDR keine Grundlage finde.
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Die Kläger beantragen,
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1. unter Abänderung des Urteiles des Verwaltungsgerichts Dessau vom 14. November 2007 festzustellen, dass es sich bei dem nordwestlich des Grundstückes der Kläger in A-Stadt, A-Straße verlaufenden „G-Weg“ um einen öffentlichen Weg handelt,
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2. unter Abänderung des Urteiles des Verwaltungsgerichts Dessau vom 14. November 2007 festzustellen, dass die Kläger berechtigt sind, über diesen öffentlichen Weg und die seit Anfang der siebziger Jahre bestehende nordwestliche Zufahrt des Grundstückes A-Straße auf das Grundstück zu fahren,
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hilfsweise
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3. die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dessau vom 14. November 2007 und unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 20. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2007 zu verpflichten, den Klägern eine Zufahrt über ihr Grundstück, gelegen in A-Stadt, A-Straße, von dem nordwestlich dieses Grundstückes verlaufenden „G-Weg“ aus zu genehmigen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung hat Erfolg.
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Die Berufung ist zunächst zulässig, soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass es sich bei dem nordwestlich bzw. westlich ihres Grundstückes verlaufenden sog. G-Weg um einen öffentlichen Weg handelt. Die Statthaftigkeit des Feststellungsantrages wird auch nicht durch den Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Frage gestellt. Dieser greift nur in den Fällen ein, in denen sich das mit der Klage erstrebte Ziel mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage ebenso gut oder besser erreichen lässt. Der Gesetzgeber will den Rückgriff auf die Feststellungsklage verhindern, wenn für die Rechtsverfolgung ein unmittelbareres, sachnäheres und wirksameres Verfahren zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 - 8 C 38.09 - juris m. w. N.). Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn die Feststellungsklage einen Rechtsschutz gewährleistet, der weiter reicht als ein einzelnes Leistungsbegehren (BVerwG, Urt. v. 24.06.2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152). Dies trifft für das Bestehen eines öffentlichen Weges mit den sich hieraus ergebenden verschiedenen Rechtsfolgen zu. Auch wenn jede einzelne Entscheidung, deren Grundlage das Vorhandensein eines öffentlichen „alten“ Weges bildet, angefochten werden kann, stellt die Rechtsnatur des Weges nur jeweils eine Vorfrage dar. Die Rechtskraftwirkungen eines Urteils, mit dem die angefochtenen Bescheide aufgehoben werden, reichen dabei nicht so weit wie die Feststellungswirkung eines stattgebenden Feststellungsurteils. Lässt sich dem eigentlichen Rechtsschutzanliegen der Kläger mit einer Feststellungsklage demzufolge besser als mit einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage Rechnung tragen, so steht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Wahl dieser Klageart nicht entgegen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 08.12.2005 - 4 Bf 314/02 - juris).
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Das Bestehen oder Nichtbestehen eines öffentlichen Weges bzw. einer öffentlichen Straße stellt auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Bei der „Öffentlichkeit eines Weges“ handelt es sich zwar grundsätzlich nur um eine Eigenschaft, die eine Vorfrage für weitere Verwaltungsakte oder schlichtes Verwaltungshandeln darstellt. Derartige Eigenschaften begründen aber ausnahmsweise dann bereits selbst ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, wenn mit ihnen Statusrechte oder andere Rechtsbeziehungen unmittelbar einhergehen. Die „Öffentlichkeit des Weges“ berührt die Rechtsbeziehungen der Kläger als Eigentümer und als Anlieger zu dem Weg als Sache bzw. zu der Beklagten, die für einen öffentlichen Weg straßenrechtlich verantwortlich ist (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 11.12.2001 - 2 KO 730/00 - juris).
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Die Feststellungsklage ist insoweit auch begründet. Bei dem streitgegenständlichen „G-Weg“ handelt es sich um einen öffentlichen Weg im Sinne der Vorschriften des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 1993 (StrG LSA, GVBl. LSA S. 334, zuletzt geändert durch Gesetz v. 22.12.2004, GVBl. LSA S. 856).
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Öffentliche Straßen sind gemäß § 2 Abs. 1 StrG LSA Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Zwar fehlt es vorliegend an einer öffentlich bekannt gemachten Widmung des streitigen „G-Weges“ unter der Geltung des § 6 Abs. 1 StrG LSA und es liegt auch keine Eintragung im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen oder sonstige Straßen vor, aufgrund derer die Eigenschaft eines öffentlichen Weges gemäß den §§ 4 Abs. 3, 6 Abs. 3 Satz 1 StrG LSA vermutet wird. Auch lässt sich auch nicht belegen, dass der „G-Weg“ vor Inkrafttreten des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durch Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten hat bzw. es kann auch eine Widmung aufgrund des Rechtsinstitutes der unvordenklichen Verjährung nicht vermutet werden, da ein allgemeiner Konsens über die Öffentlichkeit des Weges seit mindestens 80 Jahren (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 12.01.2000 - A 1 S 85/99 - LKV 2000, 543) nicht nachgewiesen ist.
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Der streitgegenständliche Weg ist jedoch nach § 51 Abs. 3 StrG LSA eine Gemeindestraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA.
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Nach § 51 Abs. 3 StrG LSA sind die bisherigen Stadt- und Gemeindestraßen Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs 1 Nr. 3 StrG LSA. Diese Vorschrift geht darauf zurück, dass das Recht der DDR eine förmliche Straßenwidmung nicht kannte; maßgeblich für die Einstufung als öffentliche Straße war allein die Freigabe für die öffentliche Nutzung durch die zuständigen Stellen, in der Regel also der tatsächliche Anschluss an das bestehende Straßennetz (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2002 - 8 C 24.01 - VIZ 2003, 284; OVG LSA, Urt. v. 09.04.1997 - A 4 S 5/97 - LKV 1998, 278). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (GBl. DDR I S. 377) - StrVO 1957 - unterfielen Stadt- und Gemeindestraßen, -wege und -plätze dem Begriff der kommunalen Straßen. Sie waren gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO 1957 öffentlich, wenn bisher ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen worden war, und sie wurden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StrVO 1957 öffentlich, wenn die Räte der Städte und Gemeinden sie nach Zustimmung der Rechtsträger oder Eigentümer dem öffentlichen Verkehr freigaben. Die Öffentlichkeit der kommunalen Straßen war demnach von dem tatsächlichen Vorgang des allgemeinen Verkehrs und dessen Duldung durch den Rechtsträger oder Eigentümer des Straßenlandes abhängig (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 10.11.1997 - A 4 S 241/97 - JMBl. LSA 1998, 244). Entscheidungen der Räte der Bezirke und Kreise über die Öffentlichkeit einer Straße waren nur im Falle von Unklarheiten oder Streitigkeiten vorgesehen (§ 4 StrVO 1957). Die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Straßenverordnung der DDR vom 22. August 1974 (GBl. DDR I, S. 515, StrVO 1974) setzte diese Rechtslage im Wesentlichen fort. Danach waren öffentliche Straßen alle Straßen, Wege und Plätze, die der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StrVO 1974). Die in § 4 Abs.1 und 3 StrVO 1974 vorgesehene „Entscheidung über die Öffentlichkeit“ einer (Gemeinde-)Straße durch die Räte der Städte und Gemeinden erlangte (äußerst geringe) praktische Bedeutung wiederum nur im Falle von Unklarheiten oder Streitigkeiten (BVerwG, Urt. v. 30.10.2002, a. a. O.) sowie im Falle des Entzugs der Öffentlichkeit einer Straße.
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Entscheidend für die Einstufung als „öffentliche Straße“ war somit allein die - zugelassene, gebilligte oder geduldete - tatsächliche Nutzung der Straße für den öffentlichen Verkehr bei Inkrafttreten der StrVO 1957 am Tag der Verkündung (§ 26 Abs. 1 StrVO 1957), dem 31. Juli 1957 (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 10.11.1997, a. a. O.; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rdnr. 126 f.).
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Straßen, Wege und Plätze i. S. des § 1 StrVO 1957 sind Anlagen, die dem Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr dienen, es sei denn, dass sie ausschließlich für den schienengebundenen Fahrzeugverkehr bestimmt sind. Der Verlauf einer Straße oder eines Weges als räumlich-begrenztes Gebilde muss zudem äußerlich als Wegeanlage erkennbar und feststellbar sein (vgl. OVG LSA, Urt. v. 14.11.2002 - 1 L 153/02 - juris, VGH Mannheim, Urt. v. 26.07.1961 - IV 825/60 - ESVGH 12, 32). Ferner ist eine Straße dann öffentlich und damit dem allgemeinen Verkehr zugänglich, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, S. 139, Rdnr. 15.2.). Der Öffentlichkeit eines Weges steht dabei nicht entgegen, wenn sich die Bestimmung des Weges auf einzelne Verkehrsarten (etwa Fußgänger- oder Radverkehr) oder auf einzelne Verkehrszwecke (Weg zu einer Schule oder sonstigen öffentlichen bzw. privaten Einrichtung) beschränkt, sofern der Weg zumindest in der einen oder anderen Weise jedermann offen steht, selbst wenn der Weg zeitweilig nicht oder z. B. aufgrund der Witterungsverhältnisse nur beschränkt genutzt werden kann. Eine rechtlich nichtöffentliche Straße liegt demgegenüber dann vor, wenn von Seiten des Verfügungsberechtigten wirksame Vorsorge dafür getroffen wurde, dass nur Personen Zutritt erhalten, die in engen persönlichen Beziehungen zum Eigentümer des Straßengrundes stehen oder in eine solche treten wollen (vgl. Kodal/Krämer, a. a. O.).
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Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, ob der hier betroffene „G-Weg“ tatsächlich als öffentlicher Weg genutzt worden ist, können sich aus der Ausübung der Wegeaufsicht, Eintragungen in Karten, Plänen und Katastern, der Beschaffenheit und der Funktion (dem Zweck) der (Wege-)Fläche ergeben (vgl. dazu Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, S. 130 f.). Nach dieser vorzunehmenden Gesamtschau war der streitige „G-Weg“ zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 31. Juli 1957, ein öffentlicher Weg im vorgenannten Sinne.
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Der streitgegenständliche Weg liegt in einem vormals landwirtschaftlich genutzten Gebiet mit Ackerflächen im Westen des Stadtgebietes der Beklagten. Die streitgegenständliche Wegefläche war ursprünglich Teil des weitgehend unbebauten Flurstückes 50 der Flur A von W.. Bereits seit den vierziger Jahren des vorigen Jahrhunderts wurden Teile dieses Flurstückes an Privatpersonen als sogenanntes Grabeland zur kleingärtnerischen Nutzung verpachtet (Gartenanlage „A.“ P-Stadt mit den Parzellen des sogenannten T-Plan, des Plan E., des Plan I und des Plan III). Nach 1945 wurde das ursprünglich bestehende Flurstück 50 durch die Gärtnerische Produktionsgenossenschaft (GPG) (...), insbesondere zum Spargelanbau genutzt. Nach den vorliegenden Unterlagen wurde das Flurstück 50 dann später in das Eigentum des Volkes übernommen. Auf dem streitgegenständlichen Flurstück wurden Wegeflächen angelegt bzw. entstanden rein faktisch durch das wiederholte Befahren und Betreten der gärtnerisch genutzten Flächen, damit die Mitarbeiter der GPG und die Pächter der Gartenparzellen die von ihnen bewirtschafteten Flächen auch mit Erntefahrzeugen erreichen konnten. Diese festgefahrenen Spurbahnen sind dann später nicht mehr beseitigt worden und nachfolgend von den Pächtern der Gartenflächen fußläufig, mit Handkarren, Fahrrädern und später mit Kraftfahrzeugen zum Erreichen der von ihnen gepachteten Flächen genutzt worden. Aus einer solchen „Spurbahn“ ist dann offensichtlich auch der hier streitige „G-Weg“ hervorgegangen, welcher die kleingärtnerisch genutzte Fläche an seiner östlichen Seite begrenzt und von dem in westlicher Richtung weitere Wege abzweigen. Dieser Schluss wird auch durch die von der Beklagten vorgelegten Katasterunterlagen und Pachtverträge, welche in der Zeit vor 1957 erstellt worden sind, bestätigt. Aus den bei den Akten befindlichen Übersichtsplänen, in welche Ort und Pächter der Parzellen verzeichnet sind, und den vorgelegten Pachtverträgen aus der Zeit vor 1957 ergibt sich, dass der „G-Weg“ bereits am 31. Juli 1957 als Wegefläche existent war. Einer Frau K. wurde ausweislich eines Schreibens vom 3. Mai 1956 die Parzelle Nr. 40 im R.-Gelände Plan III zur Nutzung überlassen. Diese Parzelle befindet sich unmittelbar nordwestlich des Grundstückes der Kläger und westlich des „G-Weges“. Ferner ist ausweislich eines Schreibens vom 5. April 1954 einer Frau S. die Parzelle Nr. 1 des T-Plan als Grabeland zur Pacht überlassen worden. Diese Parzelle befindet sich westlich des „G-Weges“ und südwestlich des Grundstückes der Kläger. Da der „G-Weg“ bereits vor 1957 für die Nutzung und Erschließung der beiden Parzellen offensichtlich notwendig war, ist davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Weg schon vor dem 31. Juli 1957 als eine erkennbare und auf Dauer angelegte Wegeanlage vorhanden war. Allein der Umstand, dass für den Wegekörper bis in die Gegenwart keine größeren Aufwendungen getätigt wurden und hierdurch die Wegefläche je nach Jahreszeit und Frequenz der Benutzung Veränderungen unterworfen war, gibt keinen Anlass zu der Annahme, dass sich der Verlauf der Wegeanlage in der Zeit seit 1957 in einer Weise verändert hat, dass nicht mehr von einer Identität der im Jahre 1957 bestehenden Wegeanlage mit der heutigen Wegefläche gesprochen werden kann. Die Erschließungsfunktion des „G-Weges“ für die nach Aktenlage in ihren äußeren Umrissen im Wesentlichen unverändert gebliebenen angrenzenden Flurstücke ist über den gesamten Zeitraum hinweg jedenfalls unverändert geblieben. Die landwirtschaftliche Nutzung durch die GPG dauerte bis ca. 1964 an. Danach wurden die von ihr genutzten Flächen ebenfalls an Pächter zur kleingärtnerischen Nutzung überlassen. In der Folgezeit wurden auf einzelnen Pachtflächen auch Lauben und Garagen errichtet. Erst ab 1990 wurden dann unter anderem auf den Parzellen, welche von dem „G-Weg“ und der Straße A. umfasst sind, Einfamilienhäuser errichtet.
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Es ist aus den Unterlagen auch nicht ersichtlich, dass der „G-Weg“ rein tatsächlich nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich war (und ist). Die Beklagte hat zwar im Verwaltungsverfahren ausgeführt, dass sie die Nutzung des „G-Weges“ nur den Nutzern der Kleingärten erlaubt habe, welche westlich des klägerischen Grundstückes belegen sind. Der „G-Weg“, welcher nördlich des klägerischen Grundstücks von der Straße A. abzweigt und südlich davon wieder an diese Straße anschließt, war aber zu keinem Zeitpunkt durch Tore, Poller, Schranken, Ketten oder ähnliches an den Abzweigungen zur Straße A. versperrt und damit nur einem begrenzten Personenkreis tatsächlich zugänglich. Es ist auch zu keinem Zeitpunkt eine Beschilderung durch die Beklagte oder den vormaligen Rat der Stadt W. angebracht worden, mit welchem der Zugang zu dem „G-Weg“ beschränkt worden ist. Die kleingärtnerisch bzw. landwirtschaftlich genutzte Fläche des jetzigen Flurstückes 165 einschließlich des G-Weges war auch nicht in ihrer Gesamtheit durch Mauern oder Zäune umfasst, was den Schluss zuließe, dass der streitige „G-Weg“ nur der Erreichbarkeit von Flächen innerhalb eines nach außen hin abgeschlossenen Areals diente und daher den Charakter eines nur einem beschränkten Personenkreis zugänglichen Privatweges hätte. Der frühere und auch noch aktuelle Ausbauzustand des „G-Weges“ mit der unbefestigten Sand-/Schotteroberfläche steht der Öffentlichkeit des Weges nicht entgegen, zumal sich der unstreitig mittlerweile öffentliche Weg „A.“ an der östlichen Seite des klägerischen Grundstückes heute noch in einem ähnlichen Zustand befindet. Nach den im Berufungsverfahren vorgelegten Lichtbildern ist die Straße A. lediglich mit einer Straßenentwässerung versehen worden.
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Soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass sie berechtigt sind, über den „G-Weg“ und die seit Anfang der siebziger Jahre bestehende nordwestliche Ausfahrt des Grundstückes A-Straße auf ihr Grundstück zu fahren, ist die Feststellungsklage zulässig.
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Die Kläger begehren die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO, ohne dass sie dies im konkreten Fall durch eine Gestaltungsklage verfolgen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO).Auch ist der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO nicht verletzt. Die Kläger können nicht darauf verwiesen werden, dass sie eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Genehmigung der Grundstückszufahrt erheben müssen. Eine Verpflichtungsklage gewährt einem Kläger dann keinen ausreichenden, d. h. gleich effektiven Rechtsschutz, wenn der Kläger Rechte gerade ohne Rücksicht auf eine mit einer Verpflichtungsklage verfolgbare behördliche Gestattung zu haben behauptet, insbesondere, wenn die Kläger wie hier ein bestimmtes Tun als erlaubnisfrei ansehen und gerade deshalb im Hauptantrag keine Genehmigung begehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.05.1962 - VII C 240.59 - BVerwGE 14, 202, 203; Urt. v. 17.01.1972 - I C 33. 68 - BVerwGE 39, 247, 249).
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Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Das Recht der Kläger zur Anlegung einer Zufahrt an innerörtlichen Straßen folgt allerdings nicht aus dem jedermann nach § 14 Abs. 1 StrG LSA zustehenden Gemeingebrauch. Denn der Gemeingebrauch zielt nur darauf ab, jedermann in gleicher Weise an einer öffentlichen Straße teilhaben zu lassen. Er schafft keine Sonderrechte. Hingegen stellt der sogenannte gesteigerte Gemeingebrauch des Anliegers im Sinne des § 14 Abs. 4 StrG LSA ein Sonderrecht dar. Das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs erkennt die Sonderstellung des Straßennachbarn an und räumt ihm spezifische Rechte und Pflichten ein. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken mit umfasst. Der eigentumsrechtliche Schutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich dabei nur auf den erstmaligen, notwendigen Zugang des Grundstückes zur Straße und seine Zugänglichkeit zu ihr. Auch die Bestimmung des § 22 StrG LSA schützt die Bedürfnisse der Anlieger nur in ihrem Kern, und die Zufahrt zu einem Anliegergrundstück ist nur geschützt, soweit es die angemessene Nutzung des Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten erfordert. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit umfasst keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung der Straße und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße. Weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Aufrechterhaltung einer bestimmten vorteilhaften Verkehrsanbindung, kann ein Grundstückseigentümer aus seinem Anliegerrecht nicht herleiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2004 - 9 A 27.03 - NVwZ 2004, 990 m. w. N.; OVG LSA, Beschl. v. 22.12.2005 - 1 L 290/04 - LKV 2006, 414).
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Das Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt regelt dabei das Zufahrtsrecht der Anlieger nicht umfassend. Aus § 22 Abs. 2 StrG LSA folgt, dass der Anlieger einer Landes- oder Kreisstraße außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten grundsätzlich nicht frei auf die Straße zufahren kann, sondern einer Sondernutzungserlaubnis bedarf. Im Umkehrschluss dürfen Anlieger einer innerörtlichen Straße ihre Zufahrten grundsätzlich erlaubnisfrei errichten. Allerdings folgt aus der straßenrechtlichen Erlaubnisfreiheit des Zufahrtrechts nicht, dass der Straßenanlieger ein uneingeschränktes Bestimmungsrecht hinsichtlich der Lage und der Breite seiner Zufahrt hätte. Zum Einen kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan die Zufahrten durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB aus städtebaulichen Gründen regeln. Zum Anderen bestimmt § 22 Abs. 7 StrG LSA, dass Zufahrten aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geändert, verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden können. Besteht für ein Grundstück bereits eine Zufahrtsmöglichkeit in angemessenem Umfang, dann genießen Pläne für die Errichtung einer weiteren Zufahrt keinen gesteigerten rechtlichen Schutz. Wie aus § 22 Abs. 7 StrG LSA hervorgeht, geht der Gesetzgeber davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Einzelfall das private Interesse an einer weiteren Zufahrt überwiegen kann. Stehen Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einer weiteren Zufahrt entgegen, kann der Anlieger aus § 22 Abs. 7 StrG LSA nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Straßenbehörde über einen Antrag auf Errichtung einer weiteren Grundstückszufahrt herleiten (zum vergleichbaren Landesrecht: BayVGH, Urt. v. 01.12.2009 - 8 B 09.1890 - juris; VGH Kassel, Beschl. v. 18.11.1991 - 2 TH 2280/91 - juris).
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Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, die spätestens seit Anfang der siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts bestehende Zufahrt vom „G-Weg“ zum Grundstück der Kläger die (zeitlich) erste und damit grundsätzlich erlaubnis- bzw. genehmigungsfrei angelegte Zufahrt vom Grundstück zu einem öffentlichen Weg dar. Im Zeitpunkt der Anlage dieser Zufahrt handelte es sich bei dem „G-Weg“ bereits um einen öffentlichen Weg, welcher den Anschluss an das öffentliche Wegenetz vermittelte. Auf den Umstand, dass möglicherweise der östlich des klägerischen Grundstückes belegene Weg „A.“ bereits am 31. Juli 1957 ebenfalls als öffentlicher Weg im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO 1957 anzusehen war, kommt es nicht entscheidungserheblich an, da zu diesem Weg keine Zufahrt vom klägerischen Grundstück aus angelegt worden ist.
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Auf den von den Klägern gestellten Hilfsantrag auf Erteilung einer Genehmigung der Zufahrt vom „G-Weg“ her kam es daher ebenfalls nicht mehr an. Für einen solchen Antrag fehlt es im Übrigen auch an einem Rechtsschutzbedürfnis, da wie oben ausgeführt, die erstmalige Grundstückszufahrt grundsätzlich keiner straßenrechtlichen Genehmigung bedarf.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
