Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 15. Nov. 2016 - 15 A 18/16
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger ist Obersekretäranwärter im Justizvollzugsdienst und war zur streitgegenständlichen Zeit bei der Beklagten beschäftigt. Er wendet sich gegen die ihm gegenüber von der Beklagten erlassene Disziplinarmaßnahme in Form einer Geldbuße in Höhe von 300,00 Euro. Seit dem 02.10.2015 ist der Kläger zur zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes Sachsen-Anhalt in Halberstadt abgeordnet.
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Die Beklagte leitete mit Verfügung vom 10.03.2014 gegenüber dem Kläger ein Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 1 Disziplinargesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DG LSA) ein. Darin wurde dem Kläger u.a. vorgeworfen, dass er am 22. und 23.01.2014 Alkoholkontrollen der Gefangenen des offenen Vollzuges nicht unter Verwendung des Alcotests 7410 durchgeführt habe, wobei er die Kontrollen im Diensttagebuch jedoch als beanstandungsfrei gemeldet habe.
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Im elektronischen Diensttagebuch ist jeweils am 22. und 23.01.2014 unter der Personenangabe "Hermann, M." vermerkt: "Kontrolle OV, Außenbereich, Bestandsüberprüfung + 2 x Alk. –test o.B." (vgl. Bl. 13, 20. d. B.A) Im handschriftlich geführten Diensttagebuch findet sich ebenfalls ein Eintrag mit dem Vermerk "Kontrolle … o.B. Alcotest: Ewald, J. 0,00 %"
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Mit Verfügung vom 28.04.2014 dehnte die Beklagte das behördliche Disziplinarverfahren wegen des Vorwurfs der verspäteten/unterlassenen Krankmeldung aus. Dem Kläger wurde u.a. vorgeworfen, dass er sich am 23.04.2014 zum Dienst zu spät krank gemeldet habe. So habe laut Tätigkeitsbuch am 23.04.2014 die Beklagte erst um 13:15 Uhr (Dienstbeginn: 13:00 Uhr) von der Krankschreibung des Klägers erfahren. Der Kläger habe sich nicht selbst bei der Dienststelle gemeldet, sondern ein Bediensteter der Beklagten habe den Kläger angerufen und um Mitteilung gebeten. Eine Korrektur der Dienstplanung habe für diesen Tag nicht mehr erfolgen können, sodass die Mindestdienststärke des Hafthauses 3 nur durch den 12-stündigen Einsatz des Hausleiters notdürftig gewährleistet werden konnte. Hierin läge ein Verstoß gegen die einschlägigen anstaltsinternen Regelungen zum Meldewesen bei Krankheit. So heißt es auszugsweise unter Ziffer 1 der Anstaltsverfügung Nr. 07/2010 vom 01.05.2010:
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„Die Beamtin und die Tarifbeschäftigten der hiesigen Justizvollzugsanstalt sind verpflichtet, ihr Fernbleiben vom Dienst durch Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit unverzüglich bei Eintritt/Verlängerung einer Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit bis spätestens zum Zeitpunkt des geplanten Dienstbeginns anzuzeigen.“
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Zu den einzelnen Vorwürfen nahm der Klägervertreter mit Schreiben vom 25.08.2014 Stellung: Der Vorwurf zum Falscheintrag im Diensttagebuch sei nicht begründet. Es habe technische Probleme mit dem Alcotest 7410 gegeben und Kontrollen seien ohne Gerät durchgeführt worden, d.h. durch persönliche Inaugenscheinnahme unter kurzabständigen Ansprechens der jeweiligen Gefangenen zum Zwecke der Wahrnehmung von Alkoholgeruch und Sichtung beeinträchtigender Umstände. Zudem sehe der von der Beklagten angeführte Kontrollplan zum offenen Vollzug der JVA A-Stadt III vom 19.11.2007 zwingend weder vor, dass der Alcotest 7410 das alleinige Feststellungsmittel von etwaigen alkoholisierten Gefangenen sei, noch dass dieser bei Alkoholkontrollen ab 22:00 Uhr einzusetzen sei. Dem Kläger könne auch deswegen nicht angelastet werden, dass er eine Alkoholkontrolle mit nicht funktionsfähigem technischem Equipment getätigt habe, weil keine konkrete Handlungsanweisungen für den Fall getroffen worden sei, dass das zu verwendende Material defekt sei. Der Dienstherr habe dafür zu sorgen, dass tagtäglich ordnungsgemäßes Gerät zur Verfügung gestellt werde und gegen diese Verpflichtung habe der Dienstherr verstoßen. Der Alkoholtest 7410 stelle nach gängiger Rechtsprechung auch keine verwertbare, beweissichere Methode zur Feststellung des Alkoholkonsums dar.
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In Bezug auf die verspätete Krankmeldung am 23.02.2014 führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass er sich bis kurz nach 13:00 Uhr in ärztlicher Behandlung befunden habe. Er habe sein Mobiltelefon nicht mit zum Arzt genommen. Er sei nicht davon ausgegangen, dass der Arztbesuch und die eigentliche Arztbehandlung länger als bis 13:00 Uhr andauern würden. Nach dem Arztbesuch wieder zu Hause angekommen, habe der Kläger beabsichtigt sofort den TDL (Tourendienstleiter) der Beklagten anzurufen, um über die weitere Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Beim Öffnen der Tür habe jedoch bereits das Telefon des Klägers geklingelt, sodass dieser selbst ans Telefon gegangen sei und seine Arbeitsunfähigkeit dem anrufenden TDL mitgeteilt habe.
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Mit streitgegenständlicher Disziplinarverfügung vom 10.04.2015 verhängte die Beklagte eine Geldbuße in Höhe von 300,00 Euro. Die Beklagte sah es als erwiesen an, dass der Kläger hinsichtlich der in Rede stehenden Alkoholkontrolle im offenen Vollzug sowie der verspäteten/unterlassenen Krankmeldung eines Dienstvergehens schuldig sei. Der Vorwurf bzgl. der Alkoholkontrolle beziehe sich zuletzt nicht auf ein gänzliches Unterlassen der Kontrolle, sondern auf die unzureichende Gründlichkeit sowie auf die bewusst vorgenommenen inkorrekten Einträge im Diensttagebuch. Der Eintrag „0,00 ‰“ stelle keinesfalls das Ergebnis einer auch noch so gründlichen Schätzung im Wege einer „persönlichen Inaugenscheinnahme unter kurz abständigem Ansprechen“ dar. Im Übrigen lasse sich eine etwaige Funktionsstörung des Gerätes zum gesagten Zeitpunkt dem Eintrag des Klägers im Diensttagebuch nicht entnehmen. Die letztlich mangelhafte Alkoholkontrolle am 22.01.2014 und 23.01.2014 habe zu einer unvollständigen, vom Kontrollauftrag abweichenden Beaufsichtigung der Gefangenen des offenen Vollzuges geführt. Dadurch seien Sicherheit und Ordnung nicht gewährleistet gewesen. Es habe zumindest die Gefahr unentdeckten Alkoholkonsums, schlimmstenfalls die Entgleisung alkoholisierter, enthemmter, ggf. gewaltbereiter Gefangener bestanden. Durch diese gelebte Kontrollpraxis (Einsatz des Gerätes nach eigenem Gutdünken) hätten die Gefangenen ferner den Eindruck gewinnen können, gerade der Kläger führe nur sehr sporadische Kontrollen mit Alkoholtestgeräten durch, was wiederum eine gesteigerte Risikobereitschaft nach sich ziehen könne. Im Ergebnis lägen Verstöße gegen die Pflicht zum Befolgen von Anordnungen und Regeln (§ 35 Satz 2 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) und gegen die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz im Hauptberuf (§ 34 BeamtStG) vor.
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In Bezug auf die Krankmeldung am 23.04.2014 wird ausgeführt, dass unstreitig eine Information über die Dienstunfähigkeit erst nach Schichtbeginn vorgelegen habe und überdies sich der Bedienstete der Beklagten diese Information selbst beschafft hätte. Es sei für den Kläger möglich und tunlich gewesen, eine Benachrichtigung der Dienststelle bei behauptetem Vergessen des Mobiltelefons wenigstens vom Hausarzt aus über dessen Festnetz zu tätigen. Zudem habe es für den Kläger angesichts seiner behaupteten Schmerzen absehbar sein müssen, dass er an diesem Tag nicht zur geplanten Schicht ab 13:00 Uhr erscheinen könne. Hinsichtlich der Krankmeldung habe der Kläger gegen die Pflicht zum Befolgen von Weisungen gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen.
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Das beschriebene Verhalten begründe im Ergebnis die Annahme eines Dienstvergehens im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Die Pflichtverstöße beträfen ausnahmslos Kernpflichten, die es als Justizvollzugsbeamter zu beachten und umzusetzen gelte. Auch handele es sich um einen wiederholten Pflichtenverstoß, da der Kläger bereits mehrfach disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei. Diesbezüglich dürften und müssten für die zu fällende Bemessungsentscheidung die Disziplinarvorgänge aus 2008 (unerlaubtes Eindringen zweier selbstgebrannter Tonträger in die Justizvollzugsanstalt u. a.) und 2011 (Beleidigung und Handgreiflichkeiten gegenüber einer Polizeibeamtin) Berücksichtigung finden.
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Gegen die Disziplinarverfügung vom 10.04.2015 legte der Kläger mit Schreiben vom 27.04.2015 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2016 zurückgewiesen. Gegen den am 25.02.2016 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 29.03.2016 (Dienstag nach Ostermontag) Klage vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben.
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Zur Begründung verweist der Kläger vollumfänglich auf seine Stellungnahme vom 25.08.2014 zum Abschlussbericht und zu seiner Widerspruchsbegründung vom 30.09.2015. Ergänzend führt er insbesondere aus, dass die persönliche Inaugenscheinnahme der Gefangenen verbunden mit der kurzen Distanz und dem Anhauchenlassen von Ausatemluft ein gängiges Mittel darstelle, einen Anfangsverdacht bezüglich nicht unerheblichen Alkoholkonsums festzustellen. Diese insoweit übliche Vorgehensweise finde sich im Übrigen gleichfalls bei Polizeibeamten im Straßenverkehr, welche Fahrzeugführer auf Alkoholkonsum kontrollierten.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 10.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2016 zum Az.: …2014 aufzuheben,
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2. festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in dem Widerspruchsverfahren notwendig war.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte verweist im Rahmen der Klageerwiderung auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2016.
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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Denn der angefochtene Disziplinarbescheid in Form der Geldbuße in Höhe von 300,00 EUR ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 3 DG LSA, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme in Form der Geldbuße ist unverhältnismäßig, weil unangemessen und bedarf insoweit der Abänderung. Unter Berücksichtigung dessen erweist sich die ausgesprochene Disziplinarverfügung zur Überzeugung des Gerichts auch als unzweckmäßig, welches ebenso zur Aufhebung bzw. Abänderung durch das Disziplinargericht führt (§ 59 Abs. 3 DG LSA).
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Nach § 59 Abs. 3 DG LSA prüft das Gericht bei der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Disziplinargericht danach nicht nur gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben oder abzuändern. Vielmehr übt das Disziplinargericht in Anwendung der in § 13 Abs. 1 DG LSA niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze selbst die Disziplinarbefugnis aus (vgl. Gesetzesbegründung zum gleichlautenden § 60 Abs. 3 BDG, Bundestagsdrucksache 14/4659, S. 48; BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 2 A 2.12; Beschl. v. 21.5.2013 - 2 B 67.12; Urt. v. 15.12.2005 - 2 A 4.04; OVG NRW, Beschl. v. 19.9.2007 - 21 d A 3600/06.O; Bayr. VGH, Beschl. v. 27.1.2010 - 16 a DZ 07.3110, Bayr. VGH, Beschl. v. 2.7.2012 - 16 a DZ 10.1644; vgl. zu den Zweckmäßigkeitserwägungen auch: VG Magdeburg, Urt. v. 18.7.2012 - 8 A 1/12; Urt. v. 1.12.2011 - 8 A 18/10; Urt. v. 18.7.2012 - 8 A 13/11; Urt. v. 6.11.2007 - 8 A 10/07; alle juris).
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1. Zur Überzeugung des Disziplinargerichts hat der Kläger als Obersekretär im JVD gegen § 35 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Nr. 12 Abs. 2 Ziff. 7 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug ("DSVollz") und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen.
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Gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG ist der Beamte verpflichtet, dienstliche Anordnungen seines Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Nach Nr. 12 Abs. 2 Ziff. 7 DSVollz gehört zu den Aufgaben eines Beamten u.a. die manuelle oder elektronische Führung von Büchern, Listen und Nachweisungen. Der Beamte hat die Bücher, Listen und Nachweisungen gewissenhaft zu führen (Nr. 1 Abs. 2 DSVollz), d.h. insbesondere korrekt und wahrheitsgemäß. Hierzu gehört auch die korrekte und wahrheitsgemäße Führung eines Diensttagebuchs. Gegen diese Pflicht hat der Kläger verstoßen, indem er im elektronischen Diensttagebuch am 23.01.2014 und am 22.02.2014 vermerkte: "+ 2 x Alk. -test o.B" bzw. auch "Kontrolle … o.B. Alcotest: J. 0,00 Promille", obwohl er lediglich eine Alkoholkontrolle durch Inaugenscheinnahme der Gefangenen verbunden mit der kurzen Distanz und dem Anhauchenlassen von Ausatemluft durchgeführt hat. Die Beklagte hat zu Recht geltend gemacht, dass der Eintrag "o.B." (ohne Befund) bzw. "0,00 Promille" keinesfalls das Ergebnis einer noch so gründlichen Schätzung im Wege einer persönlichen Inaugenscheinnahme und einem kurzabstandigen Anhauchenlassens sein kann. Dies gilt selbst dann, wenn der Kläger – wie hier von ihm behauptet – aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen ein besonderes Gespür dafür entwickelt haben sollte, ob jemand alkoholisiert sei. Der Eintrag "o.B." (ohne Befund) bzw. "0,00 Promille" enthält die Aussage, dass die jeweils kontrollierten Personen tatsächlich keinen Promillewert aufwiesen und dies verlässlich festgestellt worden ist. Hierbei hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass es keine Toleranzgrenze bei Alkoholgenuss durch die Gefangenen des offenen Vollzugs gäbe; insbesondere würden Gefangene des offenen Strafvollzugs bereits dann in den geschlossenen Vollzug zurückverlegt werden, wenn auch nur geringste Promillewerte festgestellt würden. Ein Befund liegt daher bereits dann vor, wenn der Alkoholtest ein Ergebnis von mehr als 0,00 Promille ergibt, sei der Wert auch noch so gering. Ein solch genaues Messergebnis konnte der Kläger ohne technische Hilfsmittel aber nicht verlässlich feststellen.
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2. Weiterhin hat der Kläger zur Überzeugung des Disziplinargerichts gegen § 35 Satz 2 BeamtStG i.V.m. der Anstaltsverfügung Nr. 07/2010 verstoßen. Danach ist der Beamte verpflichtet, sein Fernbleiben vom Dienst durch Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit unverzüglich bei Eintritt/Verlängerung einer Dienst-bzw. Arbeitsunfähigkeit bis spätestens zum Zeitpunkt des geplanten Dienstbeginns anzuzeigen. Hiergegen hat der Kläger verstoßen, indem er sich am 23.02.2014 nicht bis zu seinem Dienstbeginn um 13:00 Uhr krank gemeldet hat, sondern seinem Dienstherrn seine Arbeitsunfähigkeit erst dann anzeigte, als er um ca. 13:15 Uhr von einem Bediensteten der Beklagten zuhause angerufen und nach seinem Verbleib gefragt wurde.
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Zur Überzeugung der Kammer hat der Kläger die verspätete Dienstunfähigkeitsanzeige auch zu verschulden, da es ihm zumutbar und möglich war, die Dienstunfähigkeit rechtzeitig vor Dienstbeginn anzuzeigen. Soweit der Kläger vorträgt, dass es für ihn aufgrund seiner krankheitsbedingten Vorgeschichte nicht absehbar gewesen sei, dass er vom Arzt krankgeschrieben werde, so hat das Gericht insoweit keinen Anlass für Zweifel. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist, dass es zur Überzeugung der Kammer für den Kläger vor Dienstbeginn absehbar gewesen sein muss, dass er es – selbst wenn der Arzt ihn nicht krankgeschrieben hätte – nicht pünktlich zum Dienst hätte schaffen können bzw. er sich zumindest zum Dienstbeginn verspäte. Dies hat der Kläger auch billigend in Kauf genommen. Der Kläger hat vorgetragen, dass er bis kurz nach 13:00 Uhr in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Selbst unter der Annahme des Klägers, dass er nicht vom Arzt dienstunfähig geschrieben werden würde, hätte ihm insbesondere auch unter Berücksichtigung der notwendigen Wegzeit vom Arzt zur Dienststelle vor Aufruf ins Sprechzimmer bewusst sein müssen, dass er den Dienstantritt bis 13:00 Uhr nicht schaffen würde und daher zumindest eine Verspätungsanzeige beim Dienstherrn erforderlich wäre. Diese hat er jedoch unterlassen. Soweit der Kläger vorträgt, dass er die Anzeige nicht abgeben habe können, weil er sein Telefon zuhause vergessen habe, so entschuldigt dies zur Überzeugung der Kammer eine verspätete Anzeige nicht. Dem Kläger wäre es vielmehr zumutbar und möglich gewesen, seinen Dienstherrn vom Telefonanschluss des Arztes aus zu kontaktieren. Der Vertrag des Klägers, dass nicht unterstellt werden könne, dass der behandelnde Arzt dem Kläger nicht erlaubt hätte, sein ärztliches Telefonnetz zu benutzen, ist lebensfremd. Jedenfalls kann vom Kläger erwartet werden, dass er zumindest beim Arzt bzw. der Sprechstundenhilfe anfragt, ob er das Telefon benutzen dürfe. Dies hat er jedoch trotz Zumutbarkeit und Möglichkeit nicht getan.
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3. Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte im pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (BVerwG, Urt. v. 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 - E 124, 252, 258, vgl. VG Wiesbaden, Urt. v. 19. Oktober 2016 – 28 K 1133/14.WI.D –, Rn. 48, beide zitiert in juris).
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Bei der nunmehr vom Disziplinargericht aufgrund der Gesamtabwägung und des Persönlichkeitsbildes des Beamten nach § 13 DG LSA auszusprechenden Disziplinarmaßnahme lässt sich das Gericht insbesondere von der individuellen Pflichtenmahnung (Spezialprävention) dem Beamten gegenüber leiten. Dabei ist die im Disziplinargesetz angelegte Staffelung der Disziplinarmaßnahmen zu beachten. Die von der Beklagten verhängte Geldbuße nach § 7 DG LSA steht nach der Maßnahme des Verweises (§ 6 DG LSA) und vor der Maßnahme der Gehaltskürzung (§ 8 DG LSA) als Disziplinarmaßnahme zur Verfügung.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten sieht das Disziplinargericht im vorliegenden Fall bereits den Ausspruch eines Verweises als unterste Stufe der Disziplinarmaßnahmen als ausreichend und zweckmäßig an. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass im Rahmen der Bewertung des Persönlichkeitsbildes des Klägers (§ 13 Abs. 1 S. 3 DG LSA) auch frühere Disziplinarvorgänge berücksichtigt werden können. Vorliegend dürfte der Disziplinarvorgang aus 2008 (unerlaubtes Einbringen zweier selbstgebrannter Tonträger in die JVA u.a.) aber bereits wegen Zeitablaufs dem Verwertungsverbot nach § 16 Abs. 1 DG LSA unterliegen. Hierauf kommt es im Ergebnis jedoch nach Auffassung des Disziplinargerichts nicht mehr an. Denn selbst unter Berücksichtigung dessen ersieht das Disziplinargericht aufgrund der Gesamtwürdigung aller belastenden und entlastenden Umstände nur den Ausspruch eines Verweises als erste Stufe der Disziplinarmaßnahme als angemessen, aber auch notwendig an, um den Beamten an die Einhaltung seiner Pflichten zu erinnern.
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Dies ergibt sich aus folgenden entlastenden Erwägungen:
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Im Hinblick auf das durch den unrichtigen Eintrag im Diensttagebuch verwirklichte Dienstvergehen ist zu Gunsten des Klägers festzuhalten, dass er sich hierdurch keinerlei persönlichen Vorteil oder Arbeitserleichterung verschafft hat, noch eine Schädigungsabsicht vom Gericht festgestellt werden konnte. Der Kläger hat – und dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig – jeweils Alkoholkontrollen durch persönliche Inaugenscheinnahme der Gefangenen verbunden mit dem Anhauchenlassen von Ausatemluft durchgeführt und einen Eintrag ins Diensttagebuch vorgenommen. Der aufgrund dessen vorgenommene Eintrag im Diensttagebuch über "o.B." bzw. "0,00 Promille" bzw. ist insoweit zwar "nur" ungenau, entbehrt aber aufgrund der durchgeführten Kontrollen nicht jeder Grundlage. An der Notwendigkeit einer Disziplinarmaßnahme zweifelt das Gericht indes nicht. Der Dienstherr muss auf die verlässliche Richtigkeit getätigter Einträge im Diensttagebuch vertrauen dürfen, so dass der Falscheintrag keine Bagatelle darstellt und für das Gericht auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar war, dass der Kläger aufrichtige Reue und einsichtige Selbstreflexion gezeigt hat.
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Im Hinblick auf die verspätete Krankmeldung erkennt das Gericht zu Gunsten des Klägers an, dass die Krankmeldung lediglich ca. 15 Minuten verspätet erfolgte. Die Beklagte hat zwar - zu Recht - vorgetragen, dass der Kläger sich nicht von sich aus bei ihr gemeldet habe und die Dienstunfähigkeitsanzeige abgegeben habe. Hierzu hat der Kläger jedoch glaubhaft vorgetragen, dass er beabsichtigt habe, sich nach dem Arztbesuch wieder zu Hause angekommen beim Tourendienstleister zu melden und die Arbeitsunfähigkeitsanzeige abzugeben. Entgegenstehende Anhaltspunkte liegen nicht vor und sind von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden, so dass dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht angelastet werden kann, dass der Telefonanruf nicht von ihm ausging.
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Gleichwohl handelt es sich bei der verspäteten Krankmeldung des Klägers auch um keinen Pflichtenverstoß im "Bagatellbereich", wie der Kläger vorträgt. Die Beklagte ist gerade im hoch sicherheitsrelevanten Bereich des Justizvollzuges in besonderer Weise auf ein unbedingtes Vertrauen in das Pflichtbewusstsein und die Zuverlässigkeit der Beamten angewiesen. Die Pflichtvergessenheit einzelner Beamter im Justizvollzugsdienst kann gravierende Folgen für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt und für die Allgemeinheit haben. Die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung erfordert u.a. das Vorhandensein ausreichenden Personals. Sinn und Zweck der Anstaltsverfügung Nr. 07/2010 und der Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Dienstunfähigkeit ist daher u.a. der Beklagten ausreichend Zeit für die Änderung des Dienstplans / Gewährleistung des Tagesablaufplans mit ausreichend Personal einzuräumen. In der hier konkret vorliegenden Situation ist jedoch zugunsten des Klägers anzuführen, dass er im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt hat, dass er als ehemaliger Leistungssportler (Boxer) häufig und über einen längeren Zeitraum unter Rückenschmerzen leide und ihm die am Morgen des 23.02.2014 auftretenden krankheitsbedingten Symptome bekannt gewesen seien. Er sei daher davon ausgegangen, dass der Arzt ihm – wie auch schon vorher zu anderen Gelegenheiten – ihm kurzfristig Besserung verschaffen könne. Nach seinem glaubhaften Vortrag ging der Kläger somit nicht davon aus, dass er dienstunfähig geschrieben werde und überhaupt nicht zum Dienst erscheinen würde. Gleichwohl hätte der Kläger erkennen müssen, dass er sich – unter Berücksichtigung der Entfernung von seinem Arzt zur Dienststelle – verspäten werde. Insoweit liegt zwar ein verspäteter, nicht rechtzeitig gemeldeter Dienstantritt vor, der ein Dienstvergehen darstellt. Die Schwere des Dienstvergehens liegt hier jedoch – aufgrund der individuellen krankheitsbedingten Vorgeschichte des Klägers, aufgrund derer er von einer schnellen Besserung seines Zustandes ausgehen konnte - noch im unteren Bereich.
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(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.
(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil
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auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder - 2.
die Disziplinarklage abweisen.
(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.