Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 22. März 2016 - 1 A 1025/14

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0322.1A1025.14.0A
22.03.2016

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Platzverweises.

2

In der Zeit vom 16. bis 25. August 2014 führte die Bundeswehr auf ihrem Gefechtsübungszentrum (GÜZ) in der Colbitz-Letzlinger Heide eine militärische Übung durch. Im selben Zeitraum errichteten verschiedene Aktivisten in unmittelbarer Nähe des GÜZ ein Aktionscamp. Am 19. August 2014 führten sie eine Kampagne "Gewaltfreie Aktion GÜZ abschaffen" des Camps durch. Ihr erklärtes Ziel war es, das Gelände des GÜZ zu betreten und sich dort niederzulassen. Nach ihren eigenen Angaben sollte die Aktion friedlich und gewaltfrei verlaufen und nahmen sie dabei in Kauf, Ordnungswidrigkeiten zu begehen. In den frühen Abendstunden des 20. August 2014 trafen Feldjäger der Bundeswehr und Polizeibeamte neben anderen Aktivisten den Kläger auf dem Übungsgelände an. Die Polizei stellte seine Personalien fest und erteilte ihm bis zum 25.08.2014, 12.00 Uhr einen Platzverweis, der sich auf die angrenzenden Gebiete rund um das GÜZ erstreckte. Dazu händigte die Polizei dem Kläger ein Dokument aus, das die Platzverweiszone mittels einer Karte darstellte und wie folgt beschrieb:

3

"Im Norden: südlich der Bahnstrecke Gardelegen-Stendal
Im Osten: westlich der L 30, K 1187 und B 189
Im Süden: nördlich der L 44, K 1162 und K 1106
Im Westen: östlich der B 71"

4

Das vom Platzverweis umfasste Gebiet erstreckte sich über mehrere Gemeinden und Landkreise. Auch gegenüber den anderen auf dem GÜZ angetroffenen Aktivisten erteilte die Beklagte entsprechende Platzverweise.

5

Am 23.08.2014 erhob der Kläger gegen den ihm erteilten Platzverweis Klage und ersuchte das erkennende Gericht (unter dem Aktenzeichen 1 B 1024/14 MD) um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Nachdem die Beklagte den Platzverweis am 24.08.2014 aufhob, und die Beteiligten das Eilverfahren für erledigt erklären, stellte das Gericht das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein und führte der Kläger das Hauptsacheverfahren als Feststellungsklage weiter. Zur Begründung seines Begehrens trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe ein Feststellungsinteresse. Der Platzverweis sei ein schwerwiegender Grundrechtseingriff gewesen. Außerdem habe er ein Rehabilitationsinteresse und es bestünde Wiederholungsgefahr. Der Platzverweis sei rechtswidrig oder zumindest rechtlich zweifelhaft gewesen, weil er nicht nur für eine vorübergehende Dauer ausgesprochen worden sei und sich das vom ihm betroffene Gebiet über mehrere Landkreise erstrecke. Die streitige Maßnahme könne auch nicht als Aufenthaltsverbot gerechtfertigt werden, weil keine Gefahr für die Begehung einer Straftat bestanden habe und sie – wie bereits ausgeführt – ein Gebiet betreffe, das sich über mehrere Gemeinden erstrecke. Auch habe die Platzverweisung gegen die Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts verstoßen. In der Platzverweiszone, die sich außerhalb des GÜZ befinde, fänden keine militärischen Übungen statt.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass der Platzverweis durch die Beklagte am 20.08.2014 rechtswidrig war.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

10

Zur Klageerwiderung trägt sie im Wesentlichen vor: Für die von ihm begehrte Feststellung habe der Kläger kein Feststellungsinteresse. Der Platzverweis sei rechtmäßig gewesen. Er habe dem Schutze von Leib und Leben gedient. Der Kläger hätte durch das Betreten des GÜZ während der Gefechtsübung beispielsweise durch abgefeuerte Munition zu Schaden kommen können. Außerdem habe der Platzverweis dem Schutz der Rechtsordnung gedient, weil das Betreten eines militärischen Sicherheitsbereichs verboten sei. Die Dauer und der örtlicher Umfang der Platzverweisung seien von der Gefahrenlage abhängig. Weil die Gefechtsübung der Bundeswehr bis zum 25.08.2014 gedauert habe, sei die Dauer der Platzverweisung bis zu diesem Datum gerechtfertigt gewesen. Auch habe sich die Zone des Platzverweises um das gesamte GÜZ, dem Gefahrenbereich, erstrecken dürfen. Die streitige Maßnahme sei ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig gewesen. Das Vorbringen des Klägers, er sei Teilnehmer einer Versammlung gewesen, sei (als verspätet) zurückzuweisen. Die im Zeitpunkt der Platzverweisung auf dem Gelände des GÜZ angetroffene Personengruppe seien "Eindringlinge" in einen militärischen Sicherheitsbereich und keine Versammlung gewesen. Die von den Platzverweisen betroffenen Personen seien Teilnehmer der Versammlung "CAMP" gewesen, die als Dauermahnwache in Protzene durchgeführt worden sei, von dem aus sie als Teilnehmer zu Aktionen im örtlichen Bereich des GÜZ ausgeströmt seien.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Diese Unterlage war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die auf die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Platzverweises am 20.08.2014 gerichtete Klage ist zulässig.

13

Der Kläger hat für das von ihm verfolgte Begehren das erforderliche Feststellungsinteresse. Dabei kann dahinstehen, ob in Fällen, wie dem des Klägers die Klage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage oder als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft ist. Denn für beide Klagearten besteht das gleichermaßen erforderliche schutzwürdige Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung. Es folgt – ausgehend von der Behauptung, die streitige Platzverweisung habe ihn an der von ihm beabsichtigten Teilnahme an Aktionen auf dem GÜZ gehindert – aus der möglichen unmittelbaren wie mittelbaren Betroffenheit im grundrechtsrelevanten Bereich der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG und hinsichtlich der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. VG Frankfurt a. M., U. v. 24.09.2014 – 5 K 659/14.F -, juris, Rdnr. 16 m. w. N.).

14

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

15

Der gegenüber dem Kläger durch die Beklagte am 20.08.2014 erteilte Platzverweis, war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

16

Die Rechtmäßigkeit des Platzverweises beurteilt sich nach § 36 Abs. 1 SOG LSA und nicht nach den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VersG LSA).

17

Die Vorschriften des Versammlungsgesetzes sind nicht einschlägig. Denn es ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht ersichtlich, dass es sich bei der Aktion auf dem Truppenübungsplatz, an welcher der Kläger teilnehmen wollte, um eine angemeldete Versammlung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 VersG LSA) oder um eine Spontanversammlung (§ 12 Abs. 1 Satz 2 VersG LSA) handelte.

18

Auch hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass er auf dem Truppenübungsplatz in den frühen Abendstunden des 20.08.2014 bereits an einer nicht nach § 12 VersG LSA angemeldeten Versammlung teilgenommen hat. Er hat lediglich vorgetragen, er habe eine Transparent oder Fahne mit sich geführt und dabei zusammen mit anderen seine Meinung kundgetan. An Hand dieses Vortrages ist aber nicht ersichtlich, an welcher Versammlung der Kläger auf dem Übungsplatz teilnehmen wollte. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger zusammen mit anderen Aktivisten einen Aufzug durchführen wollte. Sofern der Kläger das Transparent bzw. die Fahne nur auf seinen Weg zu einer Versammlung mit sich geführt hat, kommt darin lediglich seine Absicht an einer Versammlung teilzunehmen. Eine Teilnahme an einer Versammlung ist dann aber noch nicht ersichtlich.

19

Sofern der Kläger dessen ungeachtet an einer nicht angemeldeten Versammlung teilgenommen hat, hat die Beklagte gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 VersG LSA die Versammlung durch schlüssiges Verhalten aufgelöst, indem sie gegenüber allen Aktionsteilnehmern gleichzeitig Platzverweise erteilt hat. Die Auflösung der nicht angemeldeten Versammlung und die Platzverweise konnten vorliegend gegenüber den einzelnen Betroffenen in einem Rechtsakt erfolgen, weil die Maßnahmen auch dem Schutz von Leben und Gesundheit der Aktionsteilnehmer und anderer Personen dienten. Denn zum Zeitpunkt der polizeilichen Maßnahmen war grundsätzlich damit zu rechnen, dass die Bundeswehr Munition verschießt. Wegen der erheblichen Gefahren für Leib und Leben ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich nicht mit der Auflösung der Versammlung begnügte und zunächst abwartete, dass die Teilnehmer der aufgelösten Versammlung sich entsprechend ihrer Pflicht gemäß § 16 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 VersG LSA sich sofort vom Versammlungsort entfernen. Weil keine greifbaren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Mitarbeiter der zuständigen Ordnungsbehörde vor Ort anwesend war, konnte die Polizei im Rahmen ihrer Eilzuständigkeit (§ 2 Abs. 2 SOG LSA) die Versammlung auflösen.

20

Auch ist die Vorschrift des § 36 Abs. 2 SOG für die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Platzverweisung nicht die einschlägige Rechtsgrundlage. Der angefochtene Platzverweis ist nur vorübergehender Natur. Er ist nur für die Dauer der Gefahrenlage ausgesprochen worden. Mit dem Ende der im militärischen Sicherheitsbereich geplanten Übung endet auch der Platzverweis. In besonderen Gefahrenlagen kann die Dauer eines Platzverweises deutlich länger als 24 Stunden sein (Rachor in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, Rdnr. E 435; Schmidbauer in: Schmidbauer/Steiner, Bayrisches Polizeiaufgabengesetz, 3 Aufl. 2011, Art. 16, Rdnr. 22). Wenn – wie vorliegend – die Gefahrenlage sich über mehrere Tage erstreckt, kann der Platzverweis auch für die Dauer der Gefahr ausgesprochen werden. Es entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, das Kriterium "vorübergehend" im konkreten Einzelfall von der Dauer der Gefahr abhängig zu machen. Nur so wird dem Ziel des Gesetzgebers Rechnung getragen, der Polizei mit dem in § 36 Abs. 1 SOG LSA geregelten Platzverweis ein Instrument in die Hand zu geben, mit dem sie auf einer Eingriffsschwelle unterhalb einer Ingewahrsamsnahme Gefahrensituationen wirksam zu entschärfen vermag (vgl. zum bayrischen Landesrecht: Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2010, Art. 16, Rdnr. 3 a. E.).

21

Eine solche Auslegung an der Dauer der Gefahr orientierte Auslegung des Kriteriums "vorübergehend" ist auch mit dem Grundrecht auf Freizügigkeit gemäß Art. 11 GG jedenfalls dann vereinbar, wenn der Platzverweis ersichtlich nicht darauf abzielt, die Wohnsitz- oder Aufenthaltsaufnahme einzuschränken. Art. 11 GG schützt das Recht, an jedem Ort des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Sprachlich wie historisch meint der "freie Zug" mit seinen Komponenten freier "Fort-Zug" und freier "Zu-Zug" einen aufwendigeren Ortswechsel als den bloßen "Fortgang" bzw. "Zugang". Freizügigkeit ist daher nicht gleichzusetzen mit der allgemeinen Bewegungsfreiheit, die unter dem Schutz von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG fällt. Der Schutzbereich der Freizügigkeit ist neben der Wohnsitznahme nur Aufenthaltsnahmen von zumindest vergleichbarer Bedeutung in zeitlicher, räumlicher und zweckbestimmter Hinsicht vorbehalten (VG Hamburg, U. v. 07.12.1994 – 14 VG 3238/92 -, juris, Rdnr. 37 f. m. w. N.). Der Kläger wollte am 20.08.2014 auf dem Gelände des GÜZ ersichtlich nicht seinen Wohnsitz nehmen. Eine Aufenthaltsnahme setzt mehr oder weniger weitreichende Bedeutung des Aufenthalts, insbesondere eine gewisse Dauer voraus. Für die nähere Abgrenzung ist es hilfreich, die Aufenthaltsnahme in Parallele und in Abgrenzung zur Wohnsitznahme als zeitweise Niederlassung an einem Ort zu begreifen. Sie setzt daher voraus, dass man sich an diesem Ort etwas "einrichtet", was etwa bei einer Übernachtung typisch ist (Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 10. Aufl. 2009, Art. 11, Rdnr. 2 m. w. N.). Dass der Kläger und die anderen Aktionsteilnehmer sich in diesem Sinne auf dem Truppenübungsplatz niederlassen wollten, ist nicht ersichtlich; zumal sie bereits an einem anderen Ort außerhalb des Übungsgeländes ein Camp eingerichtet hatten.

22

Nach § 36 Abs. 1 SOG LSA können die Sicherheitsbehörden und die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten des Ortes verbieten. Die Platzverweisung ist nur zulässig zur Abwehr einer im Einzelfall dem Adressaten zuzurechnenden konkreten Gefahr (vgl. Meixner/Martell, SOG LSA, 3. Aufl. 2001, § 36 Rdnr. 7). Dies setzt eine Sachlage voraus, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird (§ 3 Nr. 3 a SOG LSA). Der damit erforderlichen Gefahrenprognose ist das Tatsachenwissen zugrunde zu legen, das der Verwaltungs- und Polizeibehörde zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war; anhand dieses Tatsachenwissens muss aus Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters, das Vorliegen einer Gefahr bejaht werden können (vgl. Nds. OVG, B. v. 14.06.2006 - 11 ME 172/06, m. w. N.).

23

Bei Anlegung dieser Maßstäbe lagen die Voraussetzungen für den ausgesprochenen Platzverweis vor. Wie bereits ausgeführt – ist die Dauer des jeweiligen Platzverweises nur vorübergehend.

24

Bei dem räumlichen Bereich des Platzverweises handelt sich auch nur um einen Ort i. S. d. § 36 Abs. 1 SOG LSA. Auf die Lage der Grenzen der politischen Gemeinden kommt es hierbei nicht an. Denn die Gefahrenlage bestimmt auch den Umfang der verbotenen Örtlichkeit (Schmidbauer a. a. O., Rdnr. 23). Gefahrengebiet im vorstehenden Sinne ist hier der gesamte militärische Sicherheitsbereich des GÜZ und die in dem zum erteilten Platzverweis übergebenen grau gekennzeichnete Zone um das Gelände des GÜZ herum. Zum Gefahrengebiet gehört auch die grau gekennzeichnete Zone um das GÜZ, weil mit dem Platzverweis der Eintritt der Gefahr (Betreten des GÜZ) verhindert werden soll. Mithin ist es unerheblich, dass in der grau gekennzeichneten Zone, die außerhalb des Truppenübungsplatzes liegt, nicht mit militärischen Übungen zu rechnen war.

25

Zu Recht hat die Beklagte jeweils den Eintritt einer konkreten Gefahr I. S. v. § 3 Nr. 3a SOG LSA prognostiziert. Denn es war mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Kläger den militärischen Sicherheitsbereich zum Zwecke der Teilnahme an dort geplanten Aktion (gewaltfreie Besetzung des Geländes) während einer militärischen Übung betreten und damit eine Ordnungswidrigkeit nach § 114 OWiG begehen und außerdem sein Leben und seine Gesundheit gefährden wird. Denn auf dem Gelände des GÜZ fand bis zum 25. August 2014 eine militärische Übung statt. Insbesondere bestand die Gefahr, dass der Kläger und die anderen Aktionsteilnehmer auf dem Gelände erheblichen Verletzungen ausgesetzt wären. Auch ist es nicht ausgeschlossen, dass die Fahrer an der Übung teilnehmenden Fahrzeuge, insbesondere Kampfpanzer, die Aktionsteilnehmer zu spät oder gar nicht erkannt und überfahren hätten. Auch ist bei einer größeren militärischen Übung stets damit zu rechnen, dass es zu Fehlschüssen kommt und einzelne Truppenteile entgegen der Befehlslage in die Irre fahren und Leben und Gesundheit von Zivilisten, die sich unerlaubt auf dem Truppenübungsplatz aufhalten, gefährden können.

26

Der ausgesprochene Platzverweis ist auch verhältnismäßig i. S. v. § 5 SOG LSA. Er war zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben des Klägers und der andern Aktionsteilnehmer sowie der Gefahr, dass der Kläger das Gelände des GÜZ während der militärischen Übung erneut widerrechtlich betritt und seine Gesundheit und sein Leben gefährdet, geeignet. Ein milderes Mittel war nicht ersichtlich. Der Platzverweis stand nicht außer Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck. Er war auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte des Klägers. Aus den bereits genannten Gründen und weil der Platzverweis nur kurzfristigen Charakter hat ("vorübergehend") und das von Art. 11 GG geschützte Verhalten von einer gewissen Dauer sein muss, wird durch die Platzverweisung das Grundrecht des Klägers auf Freizügigkeit nicht berührt. Hingegen greift der Platzverweis in das Grundrecht auf körperliche Bewegungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ein (Rachor a. a. O., Rdnr. E 435). Der Eingriff in dieses Grundrecht war aber schon allein deshalb gerechtfertigt, weil der Platzverweis vom 20.08.2014 dem Schutz von Leben und Gesundheit des Klägers diente. Auch soweit der Schutzbereich des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gemäß Art 8 Abs. 1 GG für den Kläger und die anderen Aktionsteilnehmer eröffnet war, ist der Eingriff in dieses Grundrecht durch den Platzverweis nicht unverhältnismäßig. Es ist – wie bereits ausgeführt – nicht ersichtlich, dass es sich bei der Aktion um eine angemeldete Versammlung oder einer Spontanversammlung gehandelt hat. Bei einer nicht angemeldeten und geplanten Versammlung, die nicht nur darauf abzielt, eine militärische Übung zu stören, sondern bei der die Teilnehmer - bedacht oder unbedacht – ihr eigenes Leben bzw. in erheblicher Weise ihre eigene Gesundheit gefährden, ist es zum Schutze des Grundrechts auf Leben und Gesundheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gerechtfertigt, wenn die Polizei eine Versammlung, soweit sie bereits entstanden ist, auflöst, indem sie gegenüber allen Teilnehmern jeweils einen Platzverweis ausspricht. Zum Schutze von Leben und Gesundheit können die Auflösung einer Versammlung und der Platzverweis in einem Rechtsakt zusammenfallen.

27

Der Platzverweis ist auch hinsichtlich seiner Dauer (siehe oben) und seiner räumlichen Ausdehnung (Verbotsgebiet: grau gekennzeichnete Zone) verhältnismäßig. Das Verbot, die grau gekennzeichnete Zone zu betreten, ist erforderlich, um das Betreten des militärischen Sicherheitsbereiches zu verhindern. Denn mit dem Betreten dieses Bereiches wäre die zu verhindernde Gefahr bereits eingetreten. Mithin ist es entgegen der Ansicht des Klägers unerheblich, dass in dem von Platzverweis betroffenen Gebiet keine militärische Übung stattfand.

28

Auch die Ausdehnung der Verbotszone bis zu den bezeichneten Verkehrsanlagen ist erforderlich. Denn hierdurch wird einerseits dem Bestimmtheitsgebot (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 37 Abs.1 VwVfG) Rechnung getragen und eine praktikable Überwachbarkeit durch die Polizei sichergestellt.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

30

Die Berufung ist gemäß der §§ 124a Abs. 1 S.1, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Hiernach lässt das Verwaltungsgericht die Berufung zu, wenn es von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Entscheidungen in diesem Sinne können neben Urteile auch Beschlüsse sein. Wesentlich ist nur, dass die Entscheidung des übergeordneten Gerichts tragend auf dem Rechtssatz beruht, der die Divergenz beruht (Happ in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 124, Rdnr. 42). Das vorliegende Urteil weicht von den tragenden Rechtssätzen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 22.08.2014 – 3 M 446/14 u. a. – ab, wonach bei einer räumlichen Ausdehnung eines Platzverweises über das Gebiet von mehreren Landkreisen nicht mehr von einem Ort gesprochen werden könne und die zeitliche Dauer eines Platzverweises von 6 Tagen unverhältnismäßig lang bemessen und auch nicht mehr vom Sinn und Zweck der Vorschrift gedeckt sei.

31

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziffer 35. 1 von Verwaltungsrichtern erarbeiteten Streitwertkataloges wird das Interesse des Klägers an der Verfolgung seines Begehrens mit 5.000,00 Euro bemessen.


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(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Verbot der zuständigen Dienststelle eine militärische Einrichtung oder Anlage oder eine Örtlichkeit betritt, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.