Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 114 Betreten militärischer Anlagen

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 114 Betreten militärischer Anlagen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Inhaltsverzeichnis

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Verbot der zuständigen Dienststelle eine militärische Einrichtung oder Anlage oder eine Örtlichkeit betritt, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 23/04/2018 00:00

Gründe I. 1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Platzverweises. 2 In der Zeit vom 17. bis 24. August 2014 errichteten (Friedens-)Aktivisten in der Ortschaft (D.), die in unmittelbarer Nähe des GÜZ liegt (ca. 15
published on 22/03/2016 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Platzverweises. 2 In der Zeit vom 16. bis 25. August 2014 führte die Bundeswehr auf ihrem Gefechtsübungszentrum (GÜZ) in der Colbitz-Letzlinger Heide eine militärische Ü
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.