Verwaltungsgericht Köln Urteil, 30. Jan. 2014 - 9 K 5862/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Der am 00.00.1971 geborene Kläger begehrt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk.
3Nachdem der Kläger zunächst eine Ausbildung als Radio- und Fernsehtechniker absolviert hatte, nahm er 1989 die Ausbildung zum Kraftfahrzeugelektriker auf, die er 1993 mit der Gesellenprüfung abschloss. Im selben Jahr bestand er zudem die Prüfung zum Kraftfahrzeugservicetechniker. Anschließend war er bis 1995 als Kraftfahrzeugservicetechniker tätig. Seit 2005 betreibt der Kläger nach eigenen Angaben einen An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen sowie einen Kraftfahrzeugservice in Köln und führt Kfz-Reparaturen durch.
4Am 06.08.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk. Zur Begründung führte er aus, es liege ein Ausnahmefall im Sinne der Regelung des § 8 Handwerksordnung (HwO) vor. Es handele sich hinsichtlich der von ihm bestandenen Kraftfahrzeug-Servicetechnikerprüfung um eine Prüfung nach § 42 HwO, die einen Ausnahmefall begründe. Seine fachlichen Kenntnisse seien durch seine bestandenen Prüfungen sowie seine berufliche Tätigkeit belegt. Eine Sachkundeprüfung sei ihm aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit nicht zumutbar.
5Mit Bescheid vom 07.09.2012, zugestellt am 10.09.2012, lehnte die Beklagte nach Anhörung des Klägers den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung ab. Zwar sei in der Prüfung als Kraftfahrzeugservicetechniker eine Prüfung nach § 42 HwO und damit ein Ausnahmefall i. S. d. § 8 HwO zu sehen, doch sei der Nachweis der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zur selbständigen Ausübung des beantragten Handwerks nicht erbracht. Meistergleiche Kenntnisse seien nicht durch die vorgetragene lange selbständige Tätigkeit nachgewiesen.
6Der Kläger hat am 10.10.2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, seine Befähigung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk sei nachgewiesen. Die von der Beklagten geforderte Begutachtung durch Sachverständige dürfe nur verlangt werden, wenn der erforderliche Nachweis nur durch diese Prüfung und nicht auf einfachere Weise erbracht werden könne. Zum Nachweis seien zunächst die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Als Befähigungsnachweis könne es ausreichen, wenn nachweislich über einen längeren Zeitraum ein Handwerksbetrieb derselben Fachrichtung verantwortlich und selbständig geleitet worden sei. Es bestehe eine Vermutung für das Vorliegen der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, wenn der Antragsteller eine acht- bis zehnjährige selbständige Tätigkeit in dem betreibenden Handwerk geltend machen könne. Durch seine nunmehr achtjährige selbständige Tätigkeit mit dem Kraftfahrzeughandel und -servicebetrieb sowie die in diesem Rahmen vorgenommenen Reparaturen bestehe daher die Vermutung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten. Er habe diese wesentlichen Tätigkeiten des Kraftfahrzeughandwerks auch im Rahmen eines unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebs ausüben dürfen. Zudem habe er zwei Gesellenprüfungen bestanden.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 07.09.2012 zu verpflichten, ihm eine unbefristete Ausnahmebewilligung für das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk zu erteilen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus, der Kläger habe keinen Nachweis über hinreichende theoretische Kenntnisse im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk erbracht. Der Sachkundenachweis vor einem Sachverständigen sei erforderlich, da der Kläger vergleichbare Kenntnisse nicht auf andere Weise belegen könne. Die nach § 8 HwO vorausgesetzten Kenntnisse und Fertigkeiten verlangten etwa die gleiche Befähigung wie sie in der Meisterprüfung nachgewiesen werden müsse. Hinsichtlich der von dem Kläger angeführten selbständigen Tätigkeit sei darauf hinzuweisen, dass Zeiten einer illegalen selbständigen Handwerksausübung nicht zu berücksichtigen seien. Der Berücksichtigung einer unberechtigten Handwerksausübung stünden der Gedanke des Rechtsmissbrauchs und der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Soweit der Kläger nunmehr eine handwerkliche Tätigkeit in einem Neben- oder Hilfsbetrieb anführe, stehe dies in Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen der Ausübung des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks in einem eigenen Kfz-Betrieb. In einem Kleinst- bzw. Einmannbetrieb bestehe regelmäßig gar nicht die Möglichkeit, dass ein Neben- oder Hilfsbetrieb existieren könne.
12Die Kammer hat einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 18.07.2013 abgelehnt; die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 28.11.2013 – 4 E 880/13 – zurückgewiesen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Akte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist zulässig. Das Erfordernis nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), eine ladungsfähige Anschrift anzugeben, gilt vorliegend nicht, da dies dem Kläger, der ohne festen Wohnsitz ist, nicht möglich ist.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.11.2013 – 4 E 880/13 – mit weiteren Nachweisen.
17Die Klage ist aber unbegründet. Der angegriffene ablehnende Bescheid der Beklagten vom 07.09.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 8 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO).
18Der Kläger ist, entgegen seiner Ansicht, vorliegend nicht durch einen rechts- und verfassungswidrigen „Meisterzwang“ in seinen Rechten verletzt. § 1 Abs.1 und 2 in Verbindung mit §§ 7 ff. HwO in der hier maßgeblichen, durch die Reform des Handwerksrecht zum 01.01.2004 geprägten Ausgestaltung verletzen, soweit sie die Ausübung des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks betreffen, entgegen der Ansicht des Klägers nicht die Verfassung, insbesondere nicht die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Sie wurden kompetenzgemäß erlassen, genügen den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen nach Art. 20 Abs. 3 GG und sind verhältnismäßig. Der Gesetzgeber bezweckte durch die Neuregelung der Zulassungspflicht für das Handwerk neben dem Ziel der Sicherung der besonderen Ausbildungsleistung des Handwerks für die gewerbliche Wirtschaft die Abwehr von Gefahren für Gesundheit und Leben Dritter durch unsachgemäße Handwerksausübung. Für „gefahrgeneigte“ Tätigkeiten sollte sichergestellt sein, dass sie nur von Personen mit entsprechenden Qualifikationsnachweisen selbständig im stehenden Gewerbe ausgeübt werden. Die Berufsbeschränkung die Ausübung des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks betreffend ist jedenfalls verhältnismäßig in Bezug auf den wichtigen Gemeinwohlzweck, Gesundheitsgefahren für Dritte abzuwenden. Die an die Zulassungspflicht anknüpfende Regelung der persönlichen Eintragungsvoraussetzungen ist zur Abwehr von Gefahren für Dritte geeignet. Dazu genügt, dass die Qualifikationsanforderungen zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen können. Die berufsbeschränkende Regelung ist auch zur Gefahrenabwehr erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Handwerksreform zum 1. Januar 2004 der "Meisterzwang" mit dem Großen Befähigungsnachweis (§ 7 HwO) einerseits und der Ausübungsberechtigung für Altgesellen (§ 7b HwO) andererseits durch zwei alternative, gleichrangige persönliche Eintragungsvoraussetzungen abgelöst worden ist, von denen der Gewerbetreibende die ihn am wenigsten belastende wählen kann. Mit der Annahme, niedrigere Qualifikationsanforderungen wie das bloße Bestehen der Gesellenprüfung oder eine Berufserfahrung ohne Bewährung in einer Leitungsposition seien zur Gefahrenabwehr nicht ebenso geeignet, hat der Gesetzgeber seinen verfassungsrechtlichen Einschätzungsspielraum nicht überschritten. Wegen der genannten Relativierung des „Meisterzwangs“ ist die Beschränkungsregelung mit Blick auf den Gesetzeszweck auch verhältnismäßig.
19Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.08.2011 – 8 C 9/10 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Ba-Wü), Beschluss vom 22.01.2013 – 6 S 1365/12-, beide juris.
20Entgegen der Ansicht des Klägers verstoßen diese Regelungen auch nicht gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Dies knüpft an die in Satz 1 umschriebene Voraussetzung an, dass ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann. Für diesen Fall wird bestimmt, dass das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muss. Berufsregelnde Gesetze werden aber nicht als Einschränkungen im Sinne des Art. 19 Abs. 1 GG angesehen und erfordern daher keinen Hinweis auf das betroffene Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG. Das Grundrecht der Berufsfreiheit erfordert notwendigerweise eine nähere gesetzgeberische Konkretisierung; den Gesetzgeber bei der Ausführung dieses Regelungsauftrages zu einem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Grundrecht zu zwingen, wäre eine bloße Förmelei, die durch die Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots nicht gefordert wird.
21Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.05.1983 – 1 BvL 46/80, 1 BvL 47/80 -, juris.
22Die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 HwO sind nicht erfüllt. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO ist in Ausnahmefällen eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen (Abs. 1 Satz 1). Ein Ausnahmefall liegt nach § 8 Abs. 1 Satz 3 HwO vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung aufgrund einer nach § 42 HwO erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.
23Es ist zwar danach ein Ausnahmefall gegeben. Der Kläger hat die Prüfung nach der auf Grund von § 42 HwO erlassenen „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss ‚Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/ Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin‘“ bestanden.
24Die weitere Voraussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO ist jedoch nicht erfüllt. Die zur selbständigen Ausübung des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sind nicht nachgewiesen. Sie müssen in etwa der Befähigung entsprechen, wie sie in einer Meisterprüfung nachgewiesen werden muss. Damit ist auch das zur ordnungsgemäßen Betriebsführung in eigener Verantwortung erforderlichen fachtheoretischen, betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Grundlagenwissens nachzuweisen. Dieses Erfordernis begegnet entgegen der Ansicht des Klägers auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit der Regelung. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen; allerdings müssen sich dann aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten. Die Erkennbarkeit der Rechtslage durch den Betroffenen darf hierdurch nicht wesentlich eingeschränkt sein und die Gerichte müssen in der Lage bleiben, den Regelungsinhalt mit den anerkannten Auslegungsregeln zu konkretisieren. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „notwendige Kenntnisse und Fertigkeiten“ ist in der Rechtsprechung bereits geklärt und hinsichtlich seiner Anforderungen auch im oben genannten Sinn hinreichend bestimmt, da sich die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten in Bezug auf das einzelne Handwerk dadurch ermitteln lassen, dass das Berufsbild berücksichtigt und die Ausbildungsanforderungen herangezogen werden, was auch dem Bewerber um eine Ausnahmebewilligung zugemutet werden kann.
25Vgl. VGH Ba-Wü, am angegebenen Ort, mit weiteren Nachweisen.
26Es ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger über diese Kenntnisse in einem für eine Meisterprüfung erforderlichen Maß verfügt. Aus den von ihm absolvierten Gesellenprüfungen folgt dies nicht. Mit diesen Prüfungen hat der Kläger die für eine Tätigkeit als Geselle – und nicht als Meister – erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen. Ein Nachweis der meistergleichen fachtheoretischen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse ist ebenfalls nicht dem Abschluss als geprüfter Kraftfahrzeugservicetechniker erbracht. Eine Anrechnung dieses Abschlusses erfolgt nur als Teil I der Meisterprüfung; die Gleichwertigkeit betrifft nur Kenntnisse und Fertigkeiten bezüglich der meisterhaften Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten, nicht der genannten weiteren erforderlichen meistergleichen Kenntnisse. Auf die entsprechenden Ausführungen des OVG NRW im Beschluss vom 28.11.2013 – 4 E 880/13 – im Prozesskostenhilfeverfahren wird ergänzend Bezug genommen.
27Die genannten meistergleichen Kenntnisse und Fertigkeiten sind auch unter Berücksichtigung der bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten des Klägers, wie von § 8 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz HwO gefordert, nicht nachgewiesen. Weder die Tätigkeit als angestellter Kfz-Elektriker in den Jahren 1993 bis 1995 noch die selbständige Tätigkeit des Klägers ab dem Jahr 2005 sprechen dafür, dass der Kläger die notwendigen genannten meistergleichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Aufgrund der Angaben des Klägers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 19.05.2011 wie auch im Prozesskostenhilfeverfahren, dass er gelegentlich als Kfz-Elektriker in variablen Mietwerkstätten arbeite, ist schon davon auszugehen, dass seine selbständige Tätigkeit nach Art und Umfang nicht ausreichend für den Erwerb der genannten meistergleichen Kenntnisse gewesen ist – ungeachtet der Frage, ob die nach der Handwerksordnung nicht erlaubte selbständige handwerkliche Tätigkeit hier berücksichtigungsfähig ist. – Auf die Ausführungen des OVG NRW im Beschluss vom 28.11.2013 – 4 E 880 – wird ergänzend Bezug genommen.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Köln Urteil, 30. Jan. 2014 - 9 K 5862/12 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.
(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.
(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).
(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen:
(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.
(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Sie ist zwar zulässig. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass der Kläger entgegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der auch im Beschwerdeverfahren entsprechende Anwendung findet,
4vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., München 2013, § 147 VwGO, Rdn. 2; vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Oktober 2004 ‑ 11 S 1992/04 ‑, NVwZ-RR 2006, 151,
5eine ladungsfähige Anschrift nicht angegeben hat. Dieses Erfordernis gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn die Angabe der ladungsfähigen Anschrift etwa wegen Obdachlosigkeit unmöglich ist. Anderenfalls stünde der betreffenden Person die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes nicht offen.
6Vgl. Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt-Kommentar, Stand: August 2012, § 82 VwGO, Rdn. 4; vgl. in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 1. Juni 1992 ‑ 12 CE 92.1201 u. a. ‑, BayVBl. 1992, 594.
7So liegt der Fall hier. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2013 mitgeteilt, ohne festen Wohnsitz zu sein. Der Senat hat keinen Anlass an dieser ‑ auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellten ‑ Angabe zu zweifeln.
8Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
9Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle zusteht. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz HwO ist in Ausnahmefällen eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle zu erteilen (Ausnahmebewilligung), wenn die zur selbstständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind. Zwar ist ein Ausnahmefall gegeben. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 HwO ist dies der Fall, wenn der Antragsteller eine Prüfung nach § 42 HwO bestanden hat. Bei dem Abschluss eines geprüften Kraftfahrzeugservicetechnikers, über den der Kläger verfügt, handelt es sich um einen Abschluss im Sinne von § 42 Abs. 1 HwO (vgl. insoweit die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Kraftfahrzeugservicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeugservicetechnikerin“ vom 15. Dezember 1997). Es ist aber nicht nachgewiesen und nach derzeitigem Kenntnistand auch nicht wahrscheinlich, dass der Kläger die zur selbstständigen Ausübung des Kraftfahrzeugtechniker-Handwerks (zulassungspflichtiges Handwerk gemäß Nr. 20 der Anlage A zur Handwerksordnung) notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Der Nachweis hierüber muss gesondert geführt werden, da § 8 Abs. 1 Satz 3 HwO nur das Vorliegen eines für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erforderlichen Ausnahmefalles fingiert.
10Vgl. Detterbeck, HwO, 4. Aufl., München 2008, § 8 HwO, Rdn. 25.
11Die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz HwO müssen in etwa der Befähigung entsprechen, wie sie in einer Meisterprüfung nachgewiesen werden muss.
12Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 1959 ‑ VII C 66.59 ‑, BVerwGE 6, 287, 290 und vom 26. Januar 1962 ‑ VII C 68.59 ‑, BVerwGE 13, 317, 318 f. sowie Beschluss vom 14. Februar 1994 ‑ 1 B 152.93 ‑, GewArch 1994, 250; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2003 ‑ 14 S 275/03 ‑, GewArch 2004, 21, 23.
13Neben den notwendigen handwerklichen Kenntnissen und Fähigkeiten setzt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung deshalb auch den Nachweis des zur ordnungsgemäßen Betriebsführung in eigener Verantwortung erforderlichen fachtheoretischen, betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Grundlagenwissens voraus.
14Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2003 ‑ 14 S 275/03 ‑, GewArch 2004, 21, 23; Stork in: Schwannecke, Die Deutsche Handwerksordnung, Loseblatt-Kommentar, Stand: Mai 2013, § 8 HwO, Rdn. 24.
15Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger über die zuletzt genannten Kenntnisse in einem für eine Meisterprüfung erforderlichen Maß verfügt. Entsprechende Kenntnisse folgen weder aus seiner bestandenen Gesellenprüfung als Kraftfahrzeugelektriker noch aus der ebenfalls von ihm absolvierten Gesellenprüfung als Radio- und Fernsehtechniker. Durch diese Prüfungen ist - wovon bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist ‑ lediglich nachgewiesen, dass der Kläger die für eine Tätigkeit als Geselle in diesen Handwerken erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
16Ein Nachweis darüber, dass der Kläger auch in fachtheoretischer, betriebswirtschaftlicher, kaufmännischer und rechtlicher Hinsicht zur selbstständigen Führung eines Handwerksbetriebes in der Lage ist, ergibt sich auch nicht aus seinem Abschluss als Kraftfahrzeugservicetechniker. Zwar sind die nach den hierfür geltenden Fortbildungsregelungen erforderlichen Kenntnisse (vgl. insoweit die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Kraftfahrzeugservicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeugservicetechnikerin“ vom 15. Dezember 1997, BGBl. I, S. 3127) gleichwertig mit den im Teil I der Meisterprüfung zu erbringenden Qualifikationen, sodass insoweit eine Anrechnung dieses Abschlusses als Teil I der Meisterprüfung erfolgt.
17Vgl. in diesem Zusammenhang Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie an die Wirtschaftsminister und -senatoren der Länder vom 24. August 2000.
18Diese Gleichwertigkeit betrifft aber nur die Kenntnisse und Fertigkeiten in Bezug auf die meisterhafte Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten (vgl. §§ 1 Abs. 1 Nr.1, 3 ff. der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk ‑ KfzTechMstrV ‑ vom 10. August 2000, BGBl. I, S. 1286, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 17. November 2011, BGBl. I, Seite 2234). Meistergleiche fachtheoretische Kenntnisse, wie für Teil II der Meisterprüfung erforderlich (vgl. hierzu §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 6 f. KfzTechMstrV), sowie die hierfür notwendigen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 KfzTechMstrV) ergeben sich hingegen aus dem Abschluss als Kraftfahrzeugservicetechniker nicht.
19Ein entsprechender Nachweis folgt auch nicht aus der langjährigen beruflichen Tätigkeit des Klägers als Kraftfahrzeugelektriker und Kraftfahrzeugservicetechniker. Der Kläger hat insoweit auf seine Tätigkeit bei MAN N. und bei den Boschdiensten C. und O. LEV in den Jahren 1993 bis 1995 sowie auf seine selbstständige Tätigkeit als Kraftfahrzeugelektriker und Kraftfahrzeugservicetechniker ab dem Jahr 2005 verwiesen. Zwar sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz HwO für den Nachweis von meistergleichen Kenntnissen und Fertigkeiten auch bisherige berufliche Erfahrungen des Antragstellers zu berücksichtigen. Diese Vorschrift ist aber nicht so zu verstehen, dass allein eine langjährige berufliche Praxis stets genügen würde, um die notwendige Befähigung unwiderleglich zu beweisen. In der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift ist insoweit ausgeführt, dass mit dem zweiten Halbsatz von § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO klargestellt werde, dass entsprechend der Rechtsprechung beim Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten des Antragstellers zu berücksichtigen seien und die Ablegung einer „Eignungsprüfung“ nur dann verlangt werden dürfe, wenn der erforderliche Nachweis nur durch eine solche Prüfung und nicht auf einfachere Weise erbracht werden könne.
20Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung, anderer handwerklicher Vorschriften und des Berufsbildungsgesetzes, BT-Drs. 12/5918, S. 18.
21Im Einzelfall ist deshalb immer zu prüfen, ob der erforderliche Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine langjährige selbstständige und erfolgreiche handwerkliche Tätigkeit sowie belegbares Grundlagenwissen im fachtheoretischen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Bereich erbracht werden kann.
22Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. November 2003 ‑ 14 S 275/03 ‑, GewArch 2004, 21, 24; Stork in: Schwannecke, § 8 HwO, Rdn. 33.
23Hat ein Antragsteller während längerer Zeit ohne jede Beanstandung ein Handwerk in seiner gesamten Breite selbstständig betrieben, so spricht eine gewisse, im Einzelfall aber durchaus widerlegbare Vermutung dafür, dass er die zur Ausübung des Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1992 - 1 C 56.88 ‑, GewArch 1992, 242, 244; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2003 - 14 S 275/03 ‑, GewArch 2004, 21, 24; Detterbeck, § 8 HwO, Rdn. 20.
25Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger das Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk in der Vergangenheit in einer Weise ausgeübt hat, die geeignet wäre, diese Vermutung zu begründen. Der Kläger hat in seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, dass er seine Einkünfte derzeit aus gelegentlichen Kraftfahrzeugreparaturen erziele. Dem entsprechen die Angaben in seiner unter dem 19. Mai 2011 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung. Hier hat er ausgeführt, dass er gelegentlich als Kraftfahrzeugelektriker in variablen Mietwerkstätten arbeite. Es ist nicht zu erkennen, dass diese Tätigkeit nach Art und Umfang ausreichend gewesen ist, um die während seiner Ausbildungszeit und im Rahmen seiner Fortbildung zum Kraftfahrzeugservicetechniker erworbenen Grundkenntnisse auf fachtheoretischen, betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen Gebiet bis hin zu meistergleichen Kenntnissen in diesem Bereich zu erweitern. Auch in Bezug auf seine fast 20 Jahre zurückliegende Tätigkeit bei MAN N. sowie bei den Boschdiensten C. und O. LEV ist ungeachtet der Frage, ob insoweit auch eine Tätigkeit in abhängiger Stellung berücksichtigt werden kann,
26vgl. zum Meinungsstand Detterbeck, § 8 HwO, Rdn. 20,
27und unabhängig davon, dass diesbezüglich keine Arbeitszeugnisse vorliegen, schon nicht ersichtlich, dass der Kläger dort im Wesentlichen leitende Tätigkeiten ausgeübt und auf diese Weise die für eine Ausnahmebewilligung erforderlichen Befähigungen erworben haben könnte. Schließlich spricht nach Aktenlage auch nichts dafür, dass weitere Aufklärungsmaßnahmen des Verwaltungsgerichts erforderlich sein werden, um diese Frage abschließend zu klären.
28Angesichts dessen kommt es auf die Frage, ob auch eine nicht erlaubte handwerkliche Tätigkeit als Nachweis für meistergleiche Kenntnisse und Fertigkeiten berücksichtigt werden kann,
29diese Frage bejahend jedenfalls noch OVG NRW, Urteil vom 22. Dezember 1995 ‑ 23 A 3460/94 ‑, GewArch 1996, 287,
30nicht mehr an.
31Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
32Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Sie ist zwar zulässig. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass der Kläger entgegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der auch im Beschwerdeverfahren entsprechende Anwendung findet,
4vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., München 2013, § 147 VwGO, Rdn. 2; vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Oktober 2004 ‑ 11 S 1992/04 ‑, NVwZ-RR 2006, 151,
5eine ladungsfähige Anschrift nicht angegeben hat. Dieses Erfordernis gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn die Angabe der ladungsfähigen Anschrift etwa wegen Obdachlosigkeit unmöglich ist. Anderenfalls stünde der betreffenden Person die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes nicht offen.
6Vgl. Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt-Kommentar, Stand: August 2012, § 82 VwGO, Rdn. 4; vgl. in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 1. Juni 1992 ‑ 12 CE 92.1201 u. a. ‑, BayVBl. 1992, 594.
7So liegt der Fall hier. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2013 mitgeteilt, ohne festen Wohnsitz zu sein. Der Senat hat keinen Anlass an dieser ‑ auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellten ‑ Angabe zu zweifeln.
8Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
9Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle zusteht. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz HwO ist in Ausnahmefällen eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle zu erteilen (Ausnahmebewilligung), wenn die zur selbstständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind. Zwar ist ein Ausnahmefall gegeben. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 HwO ist dies der Fall, wenn der Antragsteller eine Prüfung nach § 42 HwO bestanden hat. Bei dem Abschluss eines geprüften Kraftfahrzeugservicetechnikers, über den der Kläger verfügt, handelt es sich um einen Abschluss im Sinne von § 42 Abs. 1 HwO (vgl. insoweit die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Kraftfahrzeugservicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeugservicetechnikerin“ vom 15. Dezember 1997). Es ist aber nicht nachgewiesen und nach derzeitigem Kenntnistand auch nicht wahrscheinlich, dass der Kläger die zur selbstständigen Ausübung des Kraftfahrzeugtechniker-Handwerks (zulassungspflichtiges Handwerk gemäß Nr. 20 der Anlage A zur Handwerksordnung) notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Der Nachweis hierüber muss gesondert geführt werden, da § 8 Abs. 1 Satz 3 HwO nur das Vorliegen eines für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erforderlichen Ausnahmefalles fingiert.
10Vgl. Detterbeck, HwO, 4. Aufl., München 2008, § 8 HwO, Rdn. 25.
11Die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz HwO müssen in etwa der Befähigung entsprechen, wie sie in einer Meisterprüfung nachgewiesen werden muss.
12Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 1959 ‑ VII C 66.59 ‑, BVerwGE 6, 287, 290 und vom 26. Januar 1962 ‑ VII C 68.59 ‑, BVerwGE 13, 317, 318 f. sowie Beschluss vom 14. Februar 1994 ‑ 1 B 152.93 ‑, GewArch 1994, 250; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2003 ‑ 14 S 275/03 ‑, GewArch 2004, 21, 23.
13Neben den notwendigen handwerklichen Kenntnissen und Fähigkeiten setzt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung deshalb auch den Nachweis des zur ordnungsgemäßen Betriebsführung in eigener Verantwortung erforderlichen fachtheoretischen, betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Grundlagenwissens voraus.
14Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2003 ‑ 14 S 275/03 ‑, GewArch 2004, 21, 23; Stork in: Schwannecke, Die Deutsche Handwerksordnung, Loseblatt-Kommentar, Stand: Mai 2013, § 8 HwO, Rdn. 24.
15Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger über die zuletzt genannten Kenntnisse in einem für eine Meisterprüfung erforderlichen Maß verfügt. Entsprechende Kenntnisse folgen weder aus seiner bestandenen Gesellenprüfung als Kraftfahrzeugelektriker noch aus der ebenfalls von ihm absolvierten Gesellenprüfung als Radio- und Fernsehtechniker. Durch diese Prüfungen ist - wovon bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist ‑ lediglich nachgewiesen, dass der Kläger die für eine Tätigkeit als Geselle in diesen Handwerken erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
16Ein Nachweis darüber, dass der Kläger auch in fachtheoretischer, betriebswirtschaftlicher, kaufmännischer und rechtlicher Hinsicht zur selbstständigen Führung eines Handwerksbetriebes in der Lage ist, ergibt sich auch nicht aus seinem Abschluss als Kraftfahrzeugservicetechniker. Zwar sind die nach den hierfür geltenden Fortbildungsregelungen erforderlichen Kenntnisse (vgl. insoweit die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Kraftfahrzeugservicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeugservicetechnikerin“ vom 15. Dezember 1997, BGBl. I, S. 3127) gleichwertig mit den im Teil I der Meisterprüfung zu erbringenden Qualifikationen, sodass insoweit eine Anrechnung dieses Abschlusses als Teil I der Meisterprüfung erfolgt.
17Vgl. in diesem Zusammenhang Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie an die Wirtschaftsminister und -senatoren der Länder vom 24. August 2000.
18Diese Gleichwertigkeit betrifft aber nur die Kenntnisse und Fertigkeiten in Bezug auf die meisterhafte Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten (vgl. §§ 1 Abs. 1 Nr.1, 3 ff. der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk ‑ KfzTechMstrV ‑ vom 10. August 2000, BGBl. I, S. 1286, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 17. November 2011, BGBl. I, Seite 2234). Meistergleiche fachtheoretische Kenntnisse, wie für Teil II der Meisterprüfung erforderlich (vgl. hierzu §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 6 f. KfzTechMstrV), sowie die hierfür notwendigen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 KfzTechMstrV) ergeben sich hingegen aus dem Abschluss als Kraftfahrzeugservicetechniker nicht.
19Ein entsprechender Nachweis folgt auch nicht aus der langjährigen beruflichen Tätigkeit des Klägers als Kraftfahrzeugelektriker und Kraftfahrzeugservicetechniker. Der Kläger hat insoweit auf seine Tätigkeit bei MAN N. und bei den Boschdiensten C. und O. LEV in den Jahren 1993 bis 1995 sowie auf seine selbstständige Tätigkeit als Kraftfahrzeugelektriker und Kraftfahrzeugservicetechniker ab dem Jahr 2005 verwiesen. Zwar sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz HwO für den Nachweis von meistergleichen Kenntnissen und Fertigkeiten auch bisherige berufliche Erfahrungen des Antragstellers zu berücksichtigen. Diese Vorschrift ist aber nicht so zu verstehen, dass allein eine langjährige berufliche Praxis stets genügen würde, um die notwendige Befähigung unwiderleglich zu beweisen. In der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift ist insoweit ausgeführt, dass mit dem zweiten Halbsatz von § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO klargestellt werde, dass entsprechend der Rechtsprechung beim Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten des Antragstellers zu berücksichtigen seien und die Ablegung einer „Eignungsprüfung“ nur dann verlangt werden dürfe, wenn der erforderliche Nachweis nur durch eine solche Prüfung und nicht auf einfachere Weise erbracht werden könne.
20Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung, anderer handwerklicher Vorschriften und des Berufsbildungsgesetzes, BT-Drs. 12/5918, S. 18.
21Im Einzelfall ist deshalb immer zu prüfen, ob der erforderliche Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine langjährige selbstständige und erfolgreiche handwerkliche Tätigkeit sowie belegbares Grundlagenwissen im fachtheoretischen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Bereich erbracht werden kann.
22Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. November 2003 ‑ 14 S 275/03 ‑, GewArch 2004, 21, 24; Stork in: Schwannecke, § 8 HwO, Rdn. 33.
23Hat ein Antragsteller während längerer Zeit ohne jede Beanstandung ein Handwerk in seiner gesamten Breite selbstständig betrieben, so spricht eine gewisse, im Einzelfall aber durchaus widerlegbare Vermutung dafür, dass er die zur Ausübung des Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1992 - 1 C 56.88 ‑, GewArch 1992, 242, 244; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2003 - 14 S 275/03 ‑, GewArch 2004, 21, 24; Detterbeck, § 8 HwO, Rdn. 20.
25Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger das Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk in der Vergangenheit in einer Weise ausgeübt hat, die geeignet wäre, diese Vermutung zu begründen. Der Kläger hat in seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, dass er seine Einkünfte derzeit aus gelegentlichen Kraftfahrzeugreparaturen erziele. Dem entsprechen die Angaben in seiner unter dem 19. Mai 2011 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung. Hier hat er ausgeführt, dass er gelegentlich als Kraftfahrzeugelektriker in variablen Mietwerkstätten arbeite. Es ist nicht zu erkennen, dass diese Tätigkeit nach Art und Umfang ausreichend gewesen ist, um die während seiner Ausbildungszeit und im Rahmen seiner Fortbildung zum Kraftfahrzeugservicetechniker erworbenen Grundkenntnisse auf fachtheoretischen, betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen Gebiet bis hin zu meistergleichen Kenntnissen in diesem Bereich zu erweitern. Auch in Bezug auf seine fast 20 Jahre zurückliegende Tätigkeit bei MAN N. sowie bei den Boschdiensten C. und O. LEV ist ungeachtet der Frage, ob insoweit auch eine Tätigkeit in abhängiger Stellung berücksichtigt werden kann,
26vgl. zum Meinungsstand Detterbeck, § 8 HwO, Rdn. 20,
27und unabhängig davon, dass diesbezüglich keine Arbeitszeugnisse vorliegen, schon nicht ersichtlich, dass der Kläger dort im Wesentlichen leitende Tätigkeiten ausgeübt und auf diese Weise die für eine Ausnahmebewilligung erforderlichen Befähigungen erworben haben könnte. Schließlich spricht nach Aktenlage auch nichts dafür, dass weitere Aufklärungsmaßnahmen des Verwaltungsgerichts erforderlich sein werden, um diese Frage abschließend zu klären.
28Angesichts dessen kommt es auf die Frage, ob auch eine nicht erlaubte handwerkliche Tätigkeit als Nachweis für meistergleiche Kenntnisse und Fertigkeiten berücksichtigt werden kann,
29diese Frage bejahend jedenfalls noch OVG NRW, Urteil vom 22. Dezember 1995 ‑ 23 A 3460/94 ‑, GewArch 1996, 287,
30nicht mehr an.
31Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
32Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.
(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche zulassungspflichtige Handwerke sich so nahestehen, daß die Beherrschung des einen zulassungspflichtigen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen zulassungspflichtigen Handwerks ermöglicht (verwandte zulassungspflichtige Handwerke).
(1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.
(2) In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig sind. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens drei Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erteilt wurden; falls neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zum Zwecke der Eintragung in die Handwerksrolle nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegten Prüfungen nach Satz 1 Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen.
(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Handwerksrolle einzutragen ist, wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Meisterprüfung für die Ausübung des zu betreibenden Gewerbes oder wesentlicher Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichwertige Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes erworben hat.
(3) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50c für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt.
(4) bis (6) (weggefallen)
(7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b besitzt.
(8) (weggefallen)
(9) Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen ihrer Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung im Ausland bestanden haben, sind in die Handwerksrolle einzutragen. Satz 1 ist auf Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, anzuwenden.
(1) Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer
- 1.
eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und - 2.
in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Im Falle einer Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a wird nur die Berufserfahrung nach Erteilung derselben berücksichtigt. - 3.
Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde.
(1a) Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung nach Absatz 1 Nr. 2 als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.
(2) Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 entsprechend.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger verschiedene Arbeiten im Dach- und Fassadenbereich - hilfsweise den Beruf des Dachdeckers insgesamt - ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbstständig im stehenden Gewerbe ausüben darf.
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Der Kläger schloss im Jahre 1989 die Berufsausbildung zum Dachdecker ab und arbeitete anschließend mehrere Jahre als Dachdeckergeselle in seinem Lehrbetrieb. Seit 1994 nahm er eigenen Angaben zufolge die Aufgaben eines Vorarbeiters wahr. 1999 wurde er arbeitslos und entschloss sich zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Nach Absolvierung eines Existenzgründerseminars, eines Buchführungskurses und eines vom Arbeitsamt geförderten Praktikums zum Erlernen von Kenntnissen der Büroorganisation wurde er am 13. September 2000 in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe mit den Gewerben Holz- und Bautenschutz, Einbau von genormten Baufertigteilen, Fuger, Bodenleger und Kabelverleger im Hochbau eingetragen. Die Gewerbeanmeldung erfolgte zum 1. Oktober 2000.
- 3
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Das Ordnungsamt der Beklagten erfuhr im Frühjahr 2001, dass der Kläger unter der Firmenbezeichnung "Haus- und Dachabdichtung Jörg V." einem Kunden ein Angebot über die Ausführung von Dacharbeiten unterbreitet hatte. Es veranlasste daraufhin, dass das Amtsgericht H. mit Beschluss vom 19. März 2003 eine Hausdurchsuchung beim Kläger anordnete, die am 25. April 2005 stattfand. Die Beschwerde des Klägers zum Landgericht blieb ohne Erfolg. Auf seine Verfassungsbeschwerde hin hob das Bundesverfassungsgericht die genannten gerichtlichen Entscheidungen wegen Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 1 GG auf (Kammerbeschluss vom 24. Juli 2007 - 2 BvR 1545/03 - NStZ 2008, 103).
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Am 10. Juni 2003 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben mit dem Begehren festzustellen, dass er ohne Meisterbrief, ohne Ausnahmebewilligung und ohne Eintragung in die Handwerksrolle zur selbstständigen Ausübung der im Klageantrag aufgezählten vierzehn Tätigkeiten, hilfsweise zur selbstständigen Ausübung des Dachdeckerberufs im stehenden Gewerbe berechtigt sei.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger beabsichtige, Arbeiten des Dachdecker- bzw. des Klempner- oder Zimmererhandwerks auszuüben. Ein derartiges Gewerbe sei nach der Handwerksordnung zulassungspflichtig. Das stehe mit höherrangigem Recht in Einklang. Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Die Beschränkung der Freiheit der Berufswahl sei zum Schutz überragender Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt. Sie diene dem doppelten Zweck, Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter zu vermeiden und die besondere Ausbildungsleistung des Handwerks zu sichern. Unter Beachtung des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums seien die Beschränkungen auch verhältnismäßig. Das Bestehen der Meisterprüfung als Regelvoraussetzung sei geeignet, erforderlich und angemessen, um ein qualifiziertes Ausbildungsangebot für zulassungspflichtige Handwerke zu sichern, zumal mit der Ausübungsberechtigung auch Gesellen mit entsprechender Berufserfahrung die selbstständige Ausübung eines zulassungspflichtigen Gewerbes und unter Nachweis der Ausbildereignung zudem die Berufsausbildung von Lehrlingen eröffnet werde. Das Kriterium der Gefahrenvermeidung führe ebenfalls nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufswahlfreiheit. Als Alternative zur Meisterprüfung sichere die Möglichkeit einer Ausübungsberechtigung für Altgesellen den gebotenen Ausgleich. Die Zulassungsvoraussetzungen seien damit weitgehend den Erfordernissen für die Niederlassung von EU/EWR-Bürgern in Deutschland angenähert. Die grenzüberschreitende Erbringung von Handwerksleistungen ohne Niederlassung im Inland sei die Ausnahme und wohl überwiegend auf Grenzregionen beschränkt. Auf der Grundlage dieser Gesetzeslage könne die Klage keinen Erfolg haben. Die mit dem Hauptantrag bezeichneten Einzeltätigkeiten unterfielen der Eintragungspflicht, weil der Kläger wesentliche Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks ausüben wolle. Das folge bereits aus der Absicht zum Verlegen von Dachsteinen und Dachziegeln. Dies gehöre zum Kernbereich des zulassungspflichtigen Dachdeckerhandwerks und gebe ihm sein essenzielles Gepräge. Eine Prüfung, ob die übrigen vom Kläger im Klageantrag einzeln angeführten Tätigkeiten ebenfalls einem zulassungspflichtigen Handwerk zuzuordnen seien, müsse das Gericht nicht vornehmen. Es sei Sache des Klägers, den Streitgegenstand zu bestimmen. Der auf die eintragungslose Ausübung des Dachdeckerhandwerks insgesamt gerichtete Hilfsantrag könne erst recht keinen Erfolg haben.
- 6
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Mit der Revision rügt der Kläger Verfahrensmängel, namentlich dass das Berufungsgericht den Hauptantrag fehlerhaft ausgelegt habe. Dem Antrag sei eindeutig zu entnehmen, dass Klarheit über die Zulässigkeit der Ausübung jeder einzelnen Tätigkeit erzielt werden solle. In der Sache verletze das Berufungsurteil § 1 Abs. 2 HwO; die ausschließliche Zuordnung des Verlegens von Dachsteinen und Dachziegeln zum Dachdeckerhandwerk sowie die Annahme einer wesentlichen Tätigkeit für dieses Handwerk überzeugten nicht. Schließlich sei die Annahme, der "Meisterzwang" sei zum Schutz überragender Gemeinschaftsgüter zulässig und verhältnismäßig, mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar. Die hohe Ausbildungsleistung des Handwerks sei vor allem dem Interesse an billigen Arbeitskräften und der großen Abwanderung von Gesellen in die Industrie geschuldet. Das Ziel der Gefahrenabwehr könne die Einschränkung der Berufsfreiheit nur rechtfertigen, wenn die Vermeidung unmittelbarer, hinlänglich wahrscheinlicher Gefahren bezweckt sei und dies nicht auch auf andere Weise, etwa mit Unfallverhütungsvorschriften und DIN-Normen erreicht werden könne.
- 7
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. April 2005 und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 2010 zu ändern
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und festzustellen, dass er berechtigt ist, ohne Eintragung in die Handwerksrolle, also ohne Meisterbrief, ohne Ausübungsberechtigung und ohne Ausnahmebewilligung die folgenden Tätigkeiten selbstständig im stehenden Gewerbe auszuüben:
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Abriss jeglicher Steil- und Flachteile sowie Fassadenteile;
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Erstellen von Unterkonstruktionen aus Holz oder Metall für vorgehängte Fassaden;
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Einbringen von Wärmedämmmaterialien jeglicher Art im Dach- und Fassadenbereich;
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Montieren von Holzschalungen;
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Montieren von Verkleidungsplatten aus Schiefer, Faserzement oder ähnlichem Material;
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Verlegen von Dachbahnen aus Kunststoff oder Bitumen im erdgebundenen oder im Dachbereich;
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Montieren von Zubehörteilen wie z.B. Lichtkuppeln im Dach;
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Erstellen von Lattungs- oder Schalungskonstruktionen für die Aufnahme von Dacheindeckungen;
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Verlegen von Dachsteinen und Dachziegeln;
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Montieren von Zubehörteilen wie z.B. Dunstrohren im Steildachbereich;
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Erstellen von Anschluss- und Entwässerungskonstruktionen aus vorgefertigten oder individuell gefertigten Metallteilen wie z.B. Blei, Zinn, Kupfer etc.;
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Ausgleichen aufgehender Bauteile mit zementhaltigen Baumaterialien;
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Reinigen von Dächern, Fassaden und Dachrinnen;
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Aufbringen von Beschichtungssystemen auf Kunststoff-, Acryl- und Bitumenbasis,
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hilfsweise festzustellen, dass er berechtigt ist, ohne Eintragung in die Handwerksrolle den Beruf des Dachdeckers selbstständig im stehenden Gewerbe auszuüben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil ebenso wie der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, der sich am Verfahren beteiligt hat.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat keinen Erfolg. Das angegriffene Urteil verletzt kein Bundesrecht.
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1. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht gegen Verfahrensrecht verstoßen.
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a) Die Rüge, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts sei nicht mit Gründen versehen, ist schon nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründet.
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Ein Urteil ist nicht mit Gründen im Sinne von § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO versehen, wenn diese vollständig fehlen oder wenn die niedergeschriebenen Entscheidungsgründe so unbrauchbar sind, dass sie zur Rechtfertigung des Urteilstenors ungeeignet sind (Urteil vom 28. November 2003 - BVerwG 2 C 25.01 - BVerwGE 117, 228 <230 f.>; Beschluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 138 Rn. 219 f.). Auf diesen Maßstab geht die Verfahrensrüge nicht ein. Sie fordert lediglich eine noch eingehendere Begründung, ohne darzutun, dass die Überlegungen des Oberverwaltungsgerichts das klageabweisende Urteil nicht tragen können. Dies genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.
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b) Dasselbe gilt für die Aufklärungsrüge. Für die ordnungsgemäße Begründung der Rüge mangelhafter Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern deren Berücksichtigung auf der Grundlage der Rechtsauffassung des entscheidenden Gerichts zu einem anderen Ergebnis hätten führen können. Vor allem muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne dies von sich aus hätten aufdrängen müssen (Urteil vom 20. April 2004 - BVerwG 1 C 13.03 - BVerwGE 120, 298 <300> = Buchholz 402.240 § 87 AuslG Nr. 2; Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 und vom 4. Oktober 1995 - BVerwG 1 B 138.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 271). All dies zeigt die Revision mit ihrem pauschal erhobenen Vorwurf nicht auf.
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c) Das Oberverwaltungsgericht hat auch § 88 VwGO nicht missachtet. Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Maßgebend ist das aus dem gesamten Vorbringen zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel; bei Zweifeln ist der Klageantrag so auszulegen, wie er bei verständiger Würdigung dem Willen des Rechtsschutzsuchenden entspricht (stRspr, Urteil vom 14. Juni 1972 - BVerwG 3 C 120.70 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 3; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 88 Rn. 13 m.w.N.). Hiernach musste das Oberverwaltungsgericht das Klagebegehren dahin auffassen, dass der Kläger die Feststellung der Berechtigung zur eintragungsfreien Ausübung des Dachdeckerhandwerks mit sämtlichen im Hauptantrag aufgezählten Einzeltätigkeiten begehrt. Eine Auslegung dahin, dass auch die Zulassungsfreiheit jeder einzelnen Tätigkeit festgestellt oder gar geklärt werden sollte, inwieweit einzeln benannte Tätigkeiten zulassungsfrei miteinander kombiniert werden können, wäre nicht sachgerecht; denn eine solche Klage wäre unzulässig.
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Gegenstand der Feststellungsklage nach § 43 VwGO kann nur ein Rechtsverhältnis sein, das sich aus der Anwendung einer Norm auf einen konkreten Sachverhalt ergibt. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 HwO unterwirft den Betrieb eines Gewerbes als solchen unter bestimmten Voraussetzungen der Zulassungs- oder Eintragungspflicht, nicht jedoch einzelne Tätigkeiten, die im Rahmen dieses Betriebes ausgeübt werden sollen. Auf einzelne Tätigkeiten kommt es nur als Vorfrage für die Eintragungspflicht, nämlich nach § 1 Abs. 2 HwO dann an, wenn der Gewerbetreibende den Betrieb eines Gewerbes beabsichtigt, das ein Handwerksgewerbe nach Anlage A zur Handwerksordnung nicht vollständig umfasst, sondern aus einer Summe von Tätigkeiten bestehen soll, die dahinter zurückbleibt oder in anderer Weise abweicht. Ein solcher Betrieb ist eintragungspflichtig, wenn zu den beabsichtigten Tätigkeiten solche gehören, die für ein in der Anlage A genanntes Handwerksgewerbe wesentlich sind. Jeweils ist nur der konkrete Betrieb zu beurteilen, den der Gewerbetreibende aufzunehmen beabsichtigt; er muss entscheiden, welche einzelnen Tätigkeiten er hierbei ausüben will. Deshalb kann die Behörde ihm das Recht, sein Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle zu betreiben, auch nur in Ansehung der Gesamtheit der von ihm konkret ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten bestreiten. Dasselbe gilt in der Folge für eine Klage auf Feststellung, dass ein solches Recht entgegen dem behördlichen Bestreiten gleichwohl bestehe.
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Im Streit um die Eintragungspflicht eines Handwerksbetriebes ist es daher Sache des Klägers, das beabsichtigte Gewerbe zu konkretisieren. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, gutachtlich diejenigen Einzeltätigkeiten zu ermitteln, mit denen ein Gewerbe noch eintragungsfrei betrieben werden könnte. Dadurch wird der nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebotene Rechtsschutz nicht unzumutbar verkürzt. Meint der Kläger, auch mit einer anderen Summe von Einzeltätigkeiten als der zuvörderst beabsichtigten sein Gewerbe gewinnbringend ausüben zu können, so ist ihm ein entsprechender Hilfsantrag nicht verwehrt. Die Zulässigkeit auch eines solchen Hilfsantrags setzt aber die ernsthafte Absicht voraus, ein so definiertes Gewerbe auch tatsächlich auszuüben. Diese - nicht zuletzt wirtschaftliche - Entscheidung kann das Gericht dem Kläger nicht abnehmen.
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2. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die selbstständige Ausübung sowohl der im Haupt- wie der im Hilfsantrag des Klägers bezeichneten Tätigkeiten im stehenden Gewerbe als zulassungspflichtiges Handwerk der Eintragungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO unterfällt. Das liegt für den Hilfsantrag, der das Dachdeckerhandwerk vollständig umfasst, auf der Hand. Es gilt aber auch für die im Hauptantrag bezeichnete Summe von einzelnen Tätigkeiten.
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a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO ist der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten), § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO. Keine wesentlichen Tätigkeiten sind nach § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO insbesondere solche, die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können (Nr. 1), die zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist (Nr. 2), oder die nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind (Nr. 3).
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Der Kläger beabsichtigt auch nach seinem Hauptantrag, Dachziegel und Dachsteine zu verlegen. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, das Verlegen von Dachziegeln und Dachsteinen stelle eine Tätigkeit dar, die dem Berufsbild des Dachdeckerhandwerks nach Anlage A Nr. 4 der HwO zuzuordnen und für dieses auch nicht nebensächlich, sondern wesentlich ist; es betrifft geradezu den Kernbereich dieses Handwerks (vgl. Urteile vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 55.88 - Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 22 und vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 C 27.89 - Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 23). Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht bei der Frage der wesentlichen Tätigkeit die Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin vom 13. Mai 1998 (BGBl I 918) nebst dem beigefügten Ausbildungsrahmenplan herangezogen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die in der Verordnung vorgestellten Berufsbilder für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe herangezogen werden. Sie enthalten erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse (vgl. Urteil vom 30. März 1993 - BVerwG 1 C 26.91 - Buchholz 451.45 § 16 HwO Nr. 10). Gleiches gilt für die Ausbildungszeiten.
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Nach § 4 Abs. 1 Nr. 14 bzw. Abs. 2 Nr. 1a der genannten Verordnung ist das Verarbeiten von Dachziegeln und Dachsteinen Gegenstand der Berufsausbildung zum Dachdecker im Allgemeinen und in der Fachrichtung Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik das Decken von Dach- und Wandflächen mit Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Wellplatten, Dachziegeln und Dachsteinen im Speziellen. Nach dem der Verordnung beigefügten Ausbildungsrahmenplan fällt im ersten Ausbildungsjahr eine Ausbildungszeit von 24 Wochen, im zweiten Ausbildungsjahr von 11 Wochen und im dritten Ausbildungsjahr von 21 Wochen an. Die zu vermittelnden Tätigkeiten und Kenntnisse umfassen in der beruflichen Grundbildung die Befähigung, Dachziegel und Dachsteine sowie Deckarten zu unterscheiden und zu bearbeiten sowie Teilbereiche von Dachflächen nach Vorgabe abzudecken. In der beruflichen Fachbildung ist das Decken von Teilbereichen von Dach- und Wandflächen mit Schiefer, Dachplatten und Schindeln in unterschiedlichen Deckarten zu erlernen. Die berufliche Fachbildung in der Fachrichtung Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik soll schließlich Kenntnisse und Fertigkeiten in der Deckung von Dach- und Wandflächen, in der Herstellung von Anschlüssen und Abschlüssen bei Deckungen mit dem genannten Material, in der Verlegung von Gratziegel und Gratsteinen in Mörtel und mit Trockenelementen und der Ausführung von Fugenverstrich, Querschlag und Innenverstrich vermitteln. All dies zeigt, dass es sich bei der Tätigkeit "Verlegen von Dachsteinen und Dachziegeln" nicht lediglich um unwesentliche Tätigkeiten handelt, die sich in dem Aufbringen eines vorgefertigten genormten Materials erschöpfen und die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können.
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Entgegen der Auffassung der Revision beabsichtigt der Kläger kein eintragungsfreies Minderhandwerk zu betreiben. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass sich der Kläger bei der beabsichtigten Verlegung von Dachziegeln und Dachsteinen auf einfache Arbeiten beschränken möchte, für deren einwandfreie Ausführung keine qualifizierten handwerklichen Kenntnisse und Fertigkeiten nötig sind, sondern lediglich eine Anlernzeit von einigen Monaten. Dagegen spricht schon, dass er auch die entsprechenden Dachunterkonstruktionen (Einbringen von Wärme- und Dämmmaterialien im Dachbereich, Montage von Holzschalungen, Verlegen von Dachbahnen aus Kunststoff im Dachbereich, Montage von Zubehörteilen wie z.B. Lichtkuppeln im Dachbereich, Erstellung von Lattungs- oder Schalungskonstruktionen für die Aufnahme von Dacheindeckungen) ausführen will, die eine entsprechende Anpassung der Dacheindeckung mit Dachziegeln und Dachsteinen an die jeweiligen Gegebenheiten erfordert, auch wenn die Dachsteine und Dachziegel genormt sein sollten. Welchen tatsächlichen Umfang diese Arbeiten im Rahmen des Gewerbebetriebes ausmachen, ist wegen des Wesentlichkeitsmerkmals, das auf Qualität und nicht auf Quantität abstellt, nicht entscheidend.
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b) Der Einwand der Revision, die bezeichneten Tätigkeiten könnten für das Berufsbild des Dachdeckers nicht wesentlich sein, weil sie nach anderen Berufsbildern zulassungs- und eintragungsfrei ausgeübt werden dürfen, überzeugt nicht.
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Die Tätigkeit des Bauwerksabdichters/der Bauwerksabdichterin umfasst ausweislich der einschlägigen Verordnung über die Berufsausbildung vom 24. April 1997 (BGBl I S. 946) zwar neben dem Ausführen von Holz-, Mauer-, Putz-, Beton- und Stemmarbeiten sowie dem Verarbeiten von Abdichtungs- und Dämmstoffen auch das Abdichten von Dächern (vgl. § 5 Nr. 15). Nach der Konkretisierung in Teil II Nr. 6 des Ausbildungsrahmenplans sind darunter jedoch bloße Abdichtarbeiten zu verstehen. Die Abdichtung eines Daches durch Verlegen von Dachziegeln ist damit nicht gemeint. Dem Bauwerksabdichter/der Bauwerksabdichterin sind zwar Neben- und Hilfsarbeiten des Dachdeckergewerbes erlaubt, nicht aber das Decken eines Daches mit Ziegeln oder Steinen.
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Zum Berufsbild des Baugeräteführers/der Baugeräteführerin zählt das Verarbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen, Arbeiten in der Bautechnik, das Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen sowie das Handhaben von Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Baugeräten (vgl. § 3 Nr. 7, 8, 11 und 12 der einschlägigen Verordnung vom 12. Mai 1997, BGBl I S. 1038 bzw. 1680). Dies schließt zwar durchaus das Herstellen einer Schalung und das Verlegen und Einbauen von Abrissrinnen ein (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e dieser Verordnung und Nr. 8 Buchst. d des Ausbildungsrahmenplans), das Verlegen von Dachziegeln und Dachsteinen hingegen nicht.
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Der Beruf des Fassadenmonteurs/der Fassadenmonteurin weist gewisse Überschneidungen zum Dachdeckerhandwerk auf, wie etwa das Errichten von Blitzschutzanlagen gemäß § 5 Nr. 21 der einschlägigen Verordnung über die Berufsausbildung vom 19. Mai 1999 (BGBl I S. 997). Auch dieser Ausbildungsberuf erfasst aber keine grundlegenden Dacharbeiten wie das Verlegen von Dachziegeln und Dachsteinen, sondern nur das Herstellen von Holzverbindungen, von Bauteilen aus Beton, das Bearbeiten von Baustoffen und Bauteilen für den Fassadenbau sowie das Einbauen von Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselementen (vgl. § 5 Nr. 11 f. der Ausbildungsverordnung und Teil I Nr. 11 bis 16 des Ausbildungsrahmenplans; näher zur Abgrenzung des Gewerbes der Fassadenverkleidung zum Dachdeckerhandwerk bereits Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 7 C 10.79 - BVerwGE 58, 217 <219 f.>).
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Das Aufgabenspektrum des Trockenbaumonteurs/der Trockenbaumonteurin ist auf das Herstellen, Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukonstruktionen gerichtet (vgl. § 63 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999, BGBl I S. 1102, zuletzt geändert durch die 2. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 20. Februar 2009, BGBl I S. 399). Eine gewisse Nähe zum Dachdeckerhandwerk weist zwar das Herstellen von Trockenbaukonstruktionen für Dachschrägen nach Nr. 8 Buchst. o) des als Anlage 12 zu dieser Verordnung ergangenen Ausbildungsrahmenplanes auf. Eine Überschneidung mit dem Dachdeckerhandwerk besteht jedoch nicht.
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3. Mit dem Oberverwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die anzuwendenden Vorschriften der Handwerksordnung nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen. Die Konkretisierung der Eintragungspflicht in § 1 Abs. 1 und 2 HwO genügt dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot (a). Die Beschränkung der Berufsfreiheit für das Dachdeckergewerbe verletzt auch nicht das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG (b). Die Ungleichbehandlung mit dem Reisegewerbe und dem Minderhandwerk sowie den zulassungsfreien Handwerken der Anlage B zur HwO ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (c). Eine gleichheitswidrige Inländerdiskriminierung gegenüber EU/EWR-Angehörigen liegt schließlich ebenfalls nicht vor (d).
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a) Zu Unrecht meint der Kläger, die Auflistung eintragungspflichtiger Handwerke in der Anlage A zur Handwerksordnung sei zu unbestimmt. Das rechtsstaatliche Gebot der Gesetzesbestimmtheit (Art. 20 Abs. 3 GG) verlangt nur, dass Normen so bestimmt sind, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfG, Beschlüsse vom 26. September 1978 - 1 BvR 525/77 - BVerfGE 49, 168 <181>, vom 18. Mai 1988 - 2 BvR 579/84 - BVerfGE 78, 205 <212>; Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254 <337>). Es genügt, wenn sich der Regelungstatbestand im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt (BVerfG, Beschlüsse vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 - BVerfGE 21, 209 <215> und vom 9. November 1988 - 1 BvR 243/86 - BVerfGE 79, 106 <120> sowie Urteil vom 22. November 2000 a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt § 1 Abs. 2 HwO i.V.m. der Anlage A. Wie (oben 2.) gezeigt, ist es ohne Weiteres möglich, das Berufsbild des Dachdeckers unter Rückgriff auf die einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen hinlänglich genau zu umschreiben. Für die Beurteilung einzelner Tätigkeiten stellt das Gesetz nunmehr in § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 HwO ausreichend konkrete Maßstäbe bereit. Die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage, ob sich aus dem Gesetz auch zweifelsfrei ergeben müsse, welche Handwerke der Gesetzgeber als gefahrgeneigt angesehen hat, betrifft nicht die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des Gesetzesinhalts, sondern dessen verfassungsrechtliche Legitimation (dazu sogleich b).
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b) § 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 7 ff. HwO sind, soweit sie die Ausübung des Dachdeckerhandwerks betreffen, in der hier maßgeblichen, durch die Reform des Handwerksrechts zum 1. Januar 2004 geprägten Ausgestaltung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
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Offen bleiben kann, ob § 7 HwO mit den persönlichen Eintragungsvoraussetzungen eine subjektive Berufswahlbeschränkung oder eine Berufsausübungsregelung normiert. Selbst wenn nur von Letzterem auszugehen wäre, weil die persönlichen Eintragungsvoraussetzungen nach der Neufassung des § 7 Abs. 1 HwO zum 1. Januar 2004 nicht mehr in der Person des einzutragenden Betriebsinhabers selbst vorliegen müssen, sondern stattdessen auch vom Betriebsleiter erfüllt werden können, bliebe die Intensität des Eingriffs nicht hinter der einer subjektiven Berufswahlbeschränkung zurück. An die Rechtfertigung des Eingriffs wären deshalb dieselben Anforderungen zu stellen.
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Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl sind nach Art. 12 Abs. 1 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Dies setzt eine kompetenzmäßig erlassene Norm voraus, die durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Februar 1997 - 1 BvR 1864/94 u.a. - BVerfGE 95, 193 <214> und vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 - BVerfGE 102, 197 <213>).
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Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelung des Handwerks folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG. Der Gesetzgeber verfolgte bei der Neuregelung der Zulassungspflicht für das Handwerk im Wesentlichen zwei Ziele: Zum einen bezweckte er die Abwehr von Gefahren für Gesundheit oder Leben Dritter durch unsachgemäße Handwerksausübung. Für derart "gefahrgeneigte Tätigkeiten" sollte sichergestellt sein, dass sie nur von Personen mit entsprechenden Qualifikationsnachweisen selbstständig im stehenden Gewerbe ausgeübt werden. In diesen Bereichen sollte der Kunde besonders geschützt und nicht allein auf Schadensersatz und Mängelbeseitigung verwiesen werden. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des ihm zuzubilligenden Einschätzungsspielraums das Dachdeckerhandwerk als gefahrgeneigtes Handwerk eingestuft, weil es in Folge von fehlerhaften Montagearbeiten, namentlich bei Dacheindeckungen, zu schweren Gesundheitsschäden kommen könne (BTDrucks 15/1206 S. 42). Daneben hat er auch für das neue Recht an dem Ziel der Sicherung der besonderen Ausbildungsleistung des Handwerks für die gewerbliche Wirtschaft festgehalten (vgl. Bericht des Staatsministers Erwin Huber zu Punkt 64a und b der Tagesordnung, Protokoll des Bundesrates, 795. Sitzung, 19. Dezember 2003, S. 517).
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Sowohl die Abwehr von Gefahren für Gesundheit oder Leben Dritter als auch die Sicherung der Ausbildungsleistung sind Gemeinwohlbelange von hohem Gewicht. Ob das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, dass auch die Sicherung der besonderen Ausbildungsleistung des Handwerks die hier in Rede stehenden Berufsbeschränkungen zu tragen vermag, kann dahinstehen. Insbesondere muss nicht geklärt werden, ob die Beschränkungsregelung erforderlich war, weil der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums davon ausgehen durfte, dass die Zahl der zur Ausbildung geeigneten Betriebe bei niedrigeren Qualifikationsanforderungen an das selbstständige Betreiben des Handwerks in einem die Ausbildungsleistung gefährdenden Umfang zurückgehen werde. Die Berufsbeschränkung ist jedenfalls verhältnismäßig in Bezug auf den ebenso wichtigen anderen Gemeinwohlzweck, Gesundheitsgefahren für Dritte abzuwenden.
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Die an die Zulassungspflicht anknüpfende Regelung der persönlichen Eintragungsvoraussetzungen, die grundsätzlich den Großen Befähigungsnachweis (§ 7 HwO) oder eine sechsjährige qualifizierte Berufserfahrung mit mindestens vierjähriger Leitungsfunktion nach Ablegen der Gesellenprüfung (§ 7b HwO) verlangt, ist zur Abwehr von Gefahren für Dritte geeignet. Dazu genügt, dass die Qualifikationsanforderungen zur Verwirklichung dieses Zieles beitragen können (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 1 BvR 2186/06 - BVerfGE 119, 59 <84>). Ein Betriebsinhaber oder -leiter mit meisterhafter Sachkunde oder qualifizierter Berufserfahrung als Altgeselle ist in der Lage, bei der Ausübung des Handwerks selbst Gefahren zu vermeiden und die im Betrieb Mitarbeitenden dazu anzuleiten, zu beaufsichtigen und im Bedarfsfall einzugreifen. Der Einwand des Klägers, oftmals sei der Meister bei der Leistungserbringung nicht vor Ort und werde die Ausbildungsleistung von dem Gesellen erbracht, schließt die Geeignetheit nicht aus. Er berücksichtigt nicht, dass Anleitung und Überwachung auch ohne ständige Präsenz möglich sind. Die Sonderregelungen für die Niederlassung von Handwerkern aus dem EU/EWR-Ausland (§ 7 Abs. 3 i.V.m. § 9 HwO) schließen die Geeignetheit der Anforderungen an das selbstständige Führen eines niedergelassenen Handwerksbetriebs nicht aus. Ein Verdrängungswettbewerb mit der Folge, dass diese Anforderungen mangels Anwendungsbereichs praktisch wirkungslos würden, ist für das Dachdeckerhandwerk weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von einem der Beteiligten behauptet worden.
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Die berufsbeschränkende Regelung ist auch zur Gefahrenabwehr erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Handwerksreform zum 1. Januar 2004 der "Meisterzwang" mit dem Großen Befähigungsnachweis (§ 7 HwO) einerseits und der Ausübungsberechtigung für Altgesellen (§ 7b HwO) andererseits durch zwei alternative, gleichrangige persönliche Eintragungsvoraussetzungen abgelöst worden ist, von denen der Gewerbetreibende die ihn am wenigsten belastende wählen kann. Mit der Annahme, niedrigere Qualifikationsanforderungen wie das bloße Bestehen der Gesellenprüfung oder eine Berufserfahrung ohne Bewährung in einer Leitungsposition seien zur Gefahrenabwehr nicht ebenso geeignet, hat der Gesetzgeber seinen verfassungsrechtlichen Einschätzungsspielraum nicht überschritten. Auch Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen, DIN-Vorschriften und zivilrechtliche Haftungsregelungen musste er nicht als ebenso geeignet erachten, der Gefahrenabwehr zu dienen. Sie stellen Anforderungen an die zu erbringende Leistung und sanktionieren Mängel, ohne eine ausreichende persönliche Qualifikation des Leistungserbringers zu regeln.
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Mit Blick auf den Gesetzeszweck kann die geforderte Qualifikation des Betriebsinhabers bzw. Betriebsleiters auch nicht als unverhältnismäßig im engeren Sinne angesehen werden. Bei einer Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ist die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Oktober 1990 - 1 BvR 283/85 - BVerfGE 83, 1 <19> und vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 - BVerfGE 102, 197 <220>). Die Meisterprüfung fordert zwar einen großen zeitlichen, fachlichen und finanziellen Aufwand (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR 1730/02 - GewArch 2006, 71 f.), ebenso wie die ihr gemäß § 7 Abs. 2 HwO gleichgestellten Qualifikationen. Das wird jedoch relativiert durch die Möglichkeit, die erforderliche Qualifikation stattdessen nach § 7b HwO ("Altgesellenregelung") durch eine sechsjährige Berufserfahrung mit mindestens vierjähriger Tätigkeit in leitender Stellung zu belegen. Dieser berufspraktische Zugangsweg stellt eine gleichrangige, aber wesentlich weniger belastende Alternative zum Großen Befähigungsnachweis dar. Gesellen, die eine Niederlassung als selbstständige Handwerker anstreben, können die für sie günstigere Zugangsalternative wählen. Mit Rücksicht auf den hohen Rang der durch die Gefahrenvermeidung geschützten Rechtsgüter ist ihnen zumutbar, sich den Anforderungen jedenfalls eines der beiden offen stehenden Qualifizierungswege zu stellen und entweder den zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand für die Meisterprüfung auf sich zu nehmen oder aber eine mehrjährige praktische Berufstätigkeit mit Leitungsfunktion zu absolvieren.
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c) Das Oberverwaltungsgericht hat auch zu Recht einen Verstoß der maßgeblichen Vorschriften der Handwerksordnung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint. Der Kläger meint zwar, der Gesetzgeber habe systemwidrig und inkonsequent kein einheitliches Regelungskonzept gewählt, indem er die Ausübung des Minderhandwerks sowie des Reisegewerbes nicht an besondere Qualifikationsmerkmale knüpft. Dabei übersieht er jedoch, dass die unterschiedliche Behandlung auch unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Ziels der Gefahrenabwehr für Dritte sachlich gerechtfertigt ist.
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Zwischen der handwerklichen Betätigung im Reisegewerbe und im stehenden Gewerbe bestehen erhebliche strukturelle Unterschiede, die es nach der Wertung des Gesetzgebers rechtfertigen, für das stehende Gewerbe neben der persönlichen auch die fachliche Eignung des Inhabers/Betriebsleiters zu verlangen, während im Reisegewerbe die persönliche Zuverlässigkeit genügt (vgl. Beschluss vom 1. April 2004 - BVerwG 6 B 5.04 (6 PKH 1.04) - GewArch 2004, 488 <489> unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. September 2000 - 1 BvR 2176/98 - GewArch 2000, 480 <482>). Dies findet seinen Grund in der nur begrenzt möglichen personellen und sachlichen Ausstattung im Reisegewerbe. Aus diesem Grunde ist nach Einschätzung des Gesetzgebers auch nicht davon auszugehen, dass dort gefahrgeneigte Arbeiten in größerem Umfang ausgeführt werden. Es ist tatsächlich kaum vorstellbar, das Dachdeckerhandwerk im Reisegewerbe, also ohne vorhergehende Bestellung und womöglich ohne festen Betriebssitz auszuüben (vgl. § 55 Abs. 1 GewO).
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Auch beim Minderhandwerk fehlt es an der Verrichtung von Tätigkeiten, die besondere Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern. Die in der Anlage B zur HwO verzeichneten zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe hat der Gesetzgeber nicht als gefahrgeneigt eingestuft, ohne dass sich dies beanstanden ließe.
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d) Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht dadurch verletzt, dass Gewerbetreibenden mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Qualifikation die Ausübung eines Handwerks in Deutschland unter teilweise anderen Voraussetzungen ermöglicht wird. Jedenfalls die Ausübungsberechtigung für Altgesellen (§ 7b HwO) ist der Ausnahmebewilligung aufgrund einer EU/EWR-Qualifikation (§ 9 HwO) derart angenähert, dass die verbleibenden Unterschiede verfassungsrechtlich nicht ins Gewicht fallen.
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Die Vorschriften der EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR-HwV) in der Fassung vom 20. Dezember 2007 (BGBl I S. 3075) beruhen maßgeblich auf den Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU Nr. L 255 S. 22). Diese enthält in Art. 1 zwingende Vorgaben für die Anerkennung von in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen beim Zugang zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung. Ihre Regelungen sind durch § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HwO und die EU/EWR-HwV inhaltsgleich in nationales Recht überführt worden (Frenz, Die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen nach der Berufsanerkennungsrichtlinie, GewArch 2007, 27 f.; Stork, in: Schwannecke, HwO, Stand: April 2011, § 9 Rn. 3 f., 20 f.). Trotz der den nationalen Gesetzgeber bindenden unionsrechtlichen Vorgaben scheidet eine Prüfung der vorliegend einschlägigen Vorschriften der Handwerksordnung am Maßstab nationalen Verfassungsrechts nicht schon aus, weil es weder um die Anwendung unionsrechtlicher Vorschriften noch um die Anwendung nationalen Rechts geht, das auf zwingenden unionsrechtlichen Vorgaben beruht. Der Kläger rügt letztlich, dass der nationale Gesetzgeber Inländern eine Gleichstellung mit EU/EWR-Angehörigen vorenthalten hat.
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Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Abstufung der Anforderungen folgt aus Wortlaut und Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus seinem Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen. Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 - BVerfGE 55, 72 <90>). Vorliegend geht es um Regelungen, die zwar nicht unmittelbar nach der Staatsangehörigkeit differenzieren, aber doch im Inland und im EU/EWR-Ausland für ihren Beruf ausgebildete Handwerker bei der Zulassung zur selbstständigen niedergelassenen Tätigkeit im Inland verschieden behandeln und sich damit auf die Grundrechtsposition aus Art. 12 Abs. 1 GG nachteilig auswirken. Für die vom Gesetzgeber vorgesehene Differenzierung müssen folglich Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Mai 1990 - 1 BvL 2/83 u.a. - BVerfGE 82, 126 <146> und vom 26. Januar 1993 - 1 BvL 38, 40, 43/92 - BVerfGE 88, 87, 96 f.>).
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Ein gewichtiger sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung liegt in der Tatsache begründet, dass der nationale Gesetzgeber in seiner Gestaltungsfreiheit durch Europarecht gebunden war. Die Vorschriften der EU/EWR-HwV mussten bindende unionsrechtliche Vorgaben für die Zulassung im EU/EWR-Ausland Qualifizierter in nationales Recht umsetzen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Februar 2010 - 1 BvR 2514/09 - GewArch 2010, 456 f.). Für die im Inland ausgebildeten Handwerker konnte der Gesetzgeber das unionsrechtliche Modell des berufspraktischen Befähigungsnachweises schon deshalb nicht übernehmen, weil dieses regelmäßig eine Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter voraussetzt (vgl. § 9 HwO i.V.m. § 2 Abs. 2 und 3 EU/EWR-HwV), die den im Inland ausgebildeten Gesellen nach § 7 HwO grundsätzlich nicht offen steht. § 7b HwO musste deshalb gerade zur Vermeidung einer Benachteiligung eine abweichende Zugangsregelung treffen. Insofern unterscheidet sich die deutsche Rechtslage von der österreichischen, die der Österreichische Verfassungsgerichtshof für gleichheitswidrig gehalten hat (ÖstVfGH, Entscheidung vom 9. Dezember 1999 - G 42/99, V 18/99-11, G 135/99, V 77/99-8 - GewArch 2000, 113).
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Die Ungleichbehandlung ist auch verhältnismäßig. Sie dient dem verfassungsrechtlich legitimen Zweck, einerseits den unionsrechtlichen Bindungen Rechnung zu tragen, ohne andererseits das vor Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigte Qualifikationserfordernis für die selbstständige Tätigkeit im Inland aufzugeben. Die im Inland ausgebildeten Handwerker werden dadurch nicht unzumutbar belastet. Jedenfalls der für sie geltende Zugangsweg des § 7b HwO ist in seiner Eingriffsintensität den Voraussetzungen für eine Niederlassung von Dachdeckern aus dem EU/EWR-Ausland - aufs Ganze gesehene - vergleichbar. EU/EWR-Angehörige, die sich in Deutschland niederlassen wollen, um selbstständig im stehenden Gewerbe oder als Betriebsleiter ein Handwerk der Anlage A zur HwO zu betreiben, unterliegen wie Inländer der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HwO). Diese erreichen sie über eine Ausnahmebewilligung gemäß § 2 oder § 3 EU/EWR-HwV. Sie erhält, wer entweder gleichwertige Ausbildungs- und Befähigungsnachweise vorlegen kann oder die notwendige Berufserfahrung besitzt. Diese muss in der Ausübung zumindest einer wesentlichen Tätigkeit des Gewerbes bestanden haben. An die berufspraktische Qualifizierung für das stehende Gewerbe stellt § 9 HwO i.V.m. § 2 Abs. 2 EU/EWR-HwV nur hinsichtlich der Mindestzeit der Berufserfahrung geringere Anforderungen, im Übrigen aber vergleichbare oder sogar strengere als § 7b HwO. So verlangt § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EU/EWR-HwV eine Tätigkeit als Selbstständiger, Betriebsverantwortlicher oder Abteilungsleiter, während § 7b HwO eine Tätigkeit in leitender Stellung genügen lässt. Die Zeiten der Selbstständigkeit, Betriebs- oder Abteilungsleitung müssen ununterbrochen zurückgelegt worden sein; nach § 7b HwO, der auf die insgesamt erworbene Erfahrung abstellt, sind Unterbrechungen dagegen unschädlich. Die Altgesellenregelung kennt auch nicht das in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 EU/EWR-HwV geregelte Verfallen einer Berufs- oder Leitungserfahrung nach Ablauf von zehn Jahren. Weichen Dauer oder Inhalt einer Ausbildung im EU/EWR-Ausland von den im Inland aufgestellten Anforderungen ab, kann die zuständige inländische Behörde die Teilnahme an einem höchstens 3-jährigen Anpassungslehrgang oder das Ablegen einer Eignungsprüfung vom Antragsteller verlangen (vgl. § 5 EU/EWR-HwV).
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Soweit EU/EWR-Angehörige ohne Niederlassung in Deutschland vom Ausland her grenzüberschreitende Dienstleistungen in Deutschland erbringen wollen und dürfen, besteht gegenüber Inländern ebenfalls keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Eine vorübergehende und gelegentliche Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in einem Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung ist gestattet, wenn der Leistungserbringer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten eine rechtmäßige Niederlassung besitzt. Setzt der Niederlassungsstaat für die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten keine bestimmte berufliche Qualifikation voraus und gibt es dort auch keine staatlich geregelte Ausbildung, dann ist die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung nur gestattet, wenn die Tätigkeit mindestens zwei Jahre lang im Niederlassungsstaat ausgeübt worden ist und nicht länger als zehn Jahre zurückliegt. Damit wird zwar die grenzüberschreitende Handwerksausübung mit deutlich niedrigerer Qualifikation ermöglicht. Sie wird aber voraussetzungsgemäß nur vorübergehend und gelegentlich und zudem nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts vorwiegend nur im grenznahen Raum erbracht und fällt daher nicht nennenswert ins Gewicht. Wirksame Verfahrensrügen hat der Kläger insoweit nicht erhoben. Seine abweichende Sachdarstellung genügt nicht den Anforderungen, die § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO an die substantiierte Darlegung eines Verfahrensmangels stellt.
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4. Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV ist schon deshalb nicht berührt, weil kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers kein Verzicht auf dieses Erfordernis. Die Entscheidung vom 11. Dezember 2003 (Rs. C-215/01, Schnitzer - Slg. 2003, I-14871) ist nicht einschlägig. Sie ist zur Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise usw. (ABl EU Nr. L 201 S. 77) ergangen. Diese ist durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU Nr. L 255 S. 22) überholt (vgl. dort Erwägungsgrund 9). Auch in der Entscheidung vom 30. März 2006 (Rs. C-451/03, ADC Servizi - Slg. 2006, I-2961 Rn. 28 ff.) postuliert der Europäische Gerichtshof keinen Verzicht auf das Erfordernis eines grenzüberschreitenden Sachverhalts. Er meint nur, in Inlandsfällen könne eine Vorlagefrage zulässig sein, wenn das vorlegende (italienische) Gericht von einem im nationalen Recht begründeten Anspruch der Inländer auf Gleichbehandlung mit EU-Ausländern ausgehe. Wie gezeigt, besteht ein solcher Anspruch im deutschen Recht nicht.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. April 2012 - 9 K 1254/10 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.
(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.
(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).
(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen:
(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.
(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Sie ist zwar zulässig. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass der Kläger entgegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der auch im Beschwerdeverfahren entsprechende Anwendung findet,
4vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., München 2013, § 147 VwGO, Rdn. 2; vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Oktober 2004 ‑ 11 S 1992/04 ‑, NVwZ-RR 2006, 151,
5eine ladungsfähige Anschrift nicht angegeben hat. Dieses Erfordernis gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn die Angabe der ladungsfähigen Anschrift etwa wegen Obdachlosigkeit unmöglich ist. Anderenfalls stünde der betreffenden Person die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes nicht offen.
6Vgl. Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt-Kommentar, Stand: August 2012, § 82 VwGO, Rdn. 4; vgl. in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 1. Juni 1992 ‑ 12 CE 92.1201 u. a. ‑, BayVBl. 1992, 594.
7So liegt der Fall hier. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2013 mitgeteilt, ohne festen Wohnsitz zu sein. Der Senat hat keinen Anlass an dieser ‑ auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellten ‑ Angabe zu zweifeln.
8Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
9Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle zusteht. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz HwO ist in Ausnahmefällen eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle zu erteilen (Ausnahmebewilligung), wenn die zur selbstständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind. Zwar ist ein Ausnahmefall gegeben. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 HwO ist dies der Fall, wenn der Antragsteller eine Prüfung nach § 42 HwO bestanden hat. Bei dem Abschluss eines geprüften Kraftfahrzeugservicetechnikers, über den der Kläger verfügt, handelt es sich um einen Abschluss im Sinne von § 42 Abs. 1 HwO (vgl. insoweit die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Kraftfahrzeugservicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeugservicetechnikerin“ vom 15. Dezember 1997). Es ist aber nicht nachgewiesen und nach derzeitigem Kenntnistand auch nicht wahrscheinlich, dass der Kläger die zur selbstständigen Ausübung des Kraftfahrzeugtechniker-Handwerks (zulassungspflichtiges Handwerk gemäß Nr. 20 der Anlage A zur Handwerksordnung) notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Der Nachweis hierüber muss gesondert geführt werden, da § 8 Abs. 1 Satz 3 HwO nur das Vorliegen eines für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erforderlichen Ausnahmefalles fingiert.
10Vgl. Detterbeck, HwO, 4. Aufl., München 2008, § 8 HwO, Rdn. 25.
11Die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz HwO müssen in etwa der Befähigung entsprechen, wie sie in einer Meisterprüfung nachgewiesen werden muss.
12Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 1959 ‑ VII C 66.59 ‑, BVerwGE 6, 287, 290 und vom 26. Januar 1962 ‑ VII C 68.59 ‑, BVerwGE 13, 317, 318 f. sowie Beschluss vom 14. Februar 1994 ‑ 1 B 152.93 ‑, GewArch 1994, 250; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2003 ‑ 14 S 275/03 ‑, GewArch 2004, 21, 23.
13Neben den notwendigen handwerklichen Kenntnissen und Fähigkeiten setzt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung deshalb auch den Nachweis des zur ordnungsgemäßen Betriebsführung in eigener Verantwortung erforderlichen fachtheoretischen, betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Grundlagenwissens voraus.
14Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2003 ‑ 14 S 275/03 ‑, GewArch 2004, 21, 23; Stork in: Schwannecke, Die Deutsche Handwerksordnung, Loseblatt-Kommentar, Stand: Mai 2013, § 8 HwO, Rdn. 24.
15Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger über die zuletzt genannten Kenntnisse in einem für eine Meisterprüfung erforderlichen Maß verfügt. Entsprechende Kenntnisse folgen weder aus seiner bestandenen Gesellenprüfung als Kraftfahrzeugelektriker noch aus der ebenfalls von ihm absolvierten Gesellenprüfung als Radio- und Fernsehtechniker. Durch diese Prüfungen ist - wovon bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist ‑ lediglich nachgewiesen, dass der Kläger die für eine Tätigkeit als Geselle in diesen Handwerken erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
16Ein Nachweis darüber, dass der Kläger auch in fachtheoretischer, betriebswirtschaftlicher, kaufmännischer und rechtlicher Hinsicht zur selbstständigen Führung eines Handwerksbetriebes in der Lage ist, ergibt sich auch nicht aus seinem Abschluss als Kraftfahrzeugservicetechniker. Zwar sind die nach den hierfür geltenden Fortbildungsregelungen erforderlichen Kenntnisse (vgl. insoweit die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Kraftfahrzeugservicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeugservicetechnikerin“ vom 15. Dezember 1997, BGBl. I, S. 3127) gleichwertig mit den im Teil I der Meisterprüfung zu erbringenden Qualifikationen, sodass insoweit eine Anrechnung dieses Abschlusses als Teil I der Meisterprüfung erfolgt.
17Vgl. in diesem Zusammenhang Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie an die Wirtschaftsminister und -senatoren der Länder vom 24. August 2000.
18Diese Gleichwertigkeit betrifft aber nur die Kenntnisse und Fertigkeiten in Bezug auf die meisterhafte Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten (vgl. §§ 1 Abs. 1 Nr.1, 3 ff. der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk ‑ KfzTechMstrV ‑ vom 10. August 2000, BGBl. I, S. 1286, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 17. November 2011, BGBl. I, Seite 2234). Meistergleiche fachtheoretische Kenntnisse, wie für Teil II der Meisterprüfung erforderlich (vgl. hierzu §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 6 f. KfzTechMstrV), sowie die hierfür notwendigen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 KfzTechMstrV) ergeben sich hingegen aus dem Abschluss als Kraftfahrzeugservicetechniker nicht.
19Ein entsprechender Nachweis folgt auch nicht aus der langjährigen beruflichen Tätigkeit des Klägers als Kraftfahrzeugelektriker und Kraftfahrzeugservicetechniker. Der Kläger hat insoweit auf seine Tätigkeit bei MAN N. und bei den Boschdiensten C. und O. LEV in den Jahren 1993 bis 1995 sowie auf seine selbstständige Tätigkeit als Kraftfahrzeugelektriker und Kraftfahrzeugservicetechniker ab dem Jahr 2005 verwiesen. Zwar sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz HwO für den Nachweis von meistergleichen Kenntnissen und Fertigkeiten auch bisherige berufliche Erfahrungen des Antragstellers zu berücksichtigen. Diese Vorschrift ist aber nicht so zu verstehen, dass allein eine langjährige berufliche Praxis stets genügen würde, um die notwendige Befähigung unwiderleglich zu beweisen. In der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift ist insoweit ausgeführt, dass mit dem zweiten Halbsatz von § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO klargestellt werde, dass entsprechend der Rechtsprechung beim Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten des Antragstellers zu berücksichtigen seien und die Ablegung einer „Eignungsprüfung“ nur dann verlangt werden dürfe, wenn der erforderliche Nachweis nur durch eine solche Prüfung und nicht auf einfachere Weise erbracht werden könne.
20Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung, anderer handwerklicher Vorschriften und des Berufsbildungsgesetzes, BT-Drs. 12/5918, S. 18.
21Im Einzelfall ist deshalb immer zu prüfen, ob der erforderliche Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine langjährige selbstständige und erfolgreiche handwerkliche Tätigkeit sowie belegbares Grundlagenwissen im fachtheoretischen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Bereich erbracht werden kann.
22Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. November 2003 ‑ 14 S 275/03 ‑, GewArch 2004, 21, 24; Stork in: Schwannecke, § 8 HwO, Rdn. 33.
23Hat ein Antragsteller während längerer Zeit ohne jede Beanstandung ein Handwerk in seiner gesamten Breite selbstständig betrieben, so spricht eine gewisse, im Einzelfall aber durchaus widerlegbare Vermutung dafür, dass er die zur Ausübung des Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1992 - 1 C 56.88 ‑, GewArch 1992, 242, 244; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2003 - 14 S 275/03 ‑, GewArch 2004, 21, 24; Detterbeck, § 8 HwO, Rdn. 20.
25Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger das Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk in der Vergangenheit in einer Weise ausgeübt hat, die geeignet wäre, diese Vermutung zu begründen. Der Kläger hat in seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, dass er seine Einkünfte derzeit aus gelegentlichen Kraftfahrzeugreparaturen erziele. Dem entsprechen die Angaben in seiner unter dem 19. Mai 2011 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung. Hier hat er ausgeführt, dass er gelegentlich als Kraftfahrzeugelektriker in variablen Mietwerkstätten arbeite. Es ist nicht zu erkennen, dass diese Tätigkeit nach Art und Umfang ausreichend gewesen ist, um die während seiner Ausbildungszeit und im Rahmen seiner Fortbildung zum Kraftfahrzeugservicetechniker erworbenen Grundkenntnisse auf fachtheoretischen, betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen Gebiet bis hin zu meistergleichen Kenntnissen in diesem Bereich zu erweitern. Auch in Bezug auf seine fast 20 Jahre zurückliegende Tätigkeit bei MAN N. sowie bei den Boschdiensten C. und O. LEV ist ungeachtet der Frage, ob insoweit auch eine Tätigkeit in abhängiger Stellung berücksichtigt werden kann,
26vgl. zum Meinungsstand Detterbeck, § 8 HwO, Rdn. 20,
27und unabhängig davon, dass diesbezüglich keine Arbeitszeugnisse vorliegen, schon nicht ersichtlich, dass der Kläger dort im Wesentlichen leitende Tätigkeiten ausgeübt und auf diese Weise die für eine Ausnahmebewilligung erforderlichen Befähigungen erworben haben könnte. Schließlich spricht nach Aktenlage auch nichts dafür, dass weitere Aufklärungsmaßnahmen des Verwaltungsgerichts erforderlich sein werden, um diese Frage abschließend zu klären.
28Angesichts dessen kommt es auf die Frage, ob auch eine nicht erlaubte handwerkliche Tätigkeit als Nachweis für meistergleiche Kenntnisse und Fertigkeiten berücksichtigt werden kann,
29diese Frage bejahend jedenfalls noch OVG NRW, Urteil vom 22. Dezember 1995 ‑ 23 A 3460/94 ‑, GewArch 1996, 287,
30nicht mehr an.
31Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
32Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.