Verwaltungsgericht Köln Urteil, 08. Nov. 2016 - 7 K 5772/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der am 00.00.0000 in C. J. (Österreich) geborene Kläger begehrt erstmals die Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContSitfG).
3Mit einem am 06.01.2011 bei der Beklagten eingegangen Antrag gab er orthopädische Schädigungen an. Es fehle der rechte Oberschenkel. An der Hüfte seien nur ein kirschkerngroßes Kniegelenk angewachsen und ein kleiner Unterschenkel mit Vorfuß ausgebildet. Seit dem zweiten Lebensjahr trage er eine Oberschenkelprothese. Der Hausarzt Dr. Q. habe seiner Mutter während der Schwangerschaft das Medikament „Contergan“ verschrieben. Inzwischen habe er Mitglieder der Familie Q1. kennengelernt, von der zwei Geschwister Missbildungen an den Unterarmen aufwiesen. Es sei auffallend, dass der besagte Hausarzt deren Mutter ebenfalls behandelt habe.
4Die Beklagte erbat eine gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. G. . Dieser äußerte sich unter dem 31.12.2012 nach einer Untersuchung anhand vorliegender Röntgenbilder und Farbfotos dahingehend, dass der Kläger ein unauffälliges linkes und ein deutlich verkürztes rechtes Bein aufweise. Die Ferse des rechten Fußes stehe etwa in Höhe des linken Kniegelenkniveaus. Der rechts Fuß erscheine normal entwickelt. Die Fehlbildung betreffe in erster Linie die fibulare Seite des Beines sowie das proximale Femur. Damit lasse sich die Fehlbildung klar und eindeutig von einer Thalidomid-bedingten Dysmelie abgrenzen. Die für eine Thalidomid-bedingte Dysmelie typische teratologische Reihe der unteren Extremität liege ohne jeden Zweifel nicht vor. Dies gelte sowohl für die Reduktionstendenz des Femurs als auch diejenige der Tibia.
5Mit Bescheid vom 21.01.2013 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wiederholte sie das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme. Der Bescheid ging dem Kläger mittels Einschreiben/Auslandsrückschein am 28.01.2013 zu.
6Mit Schreiben vom 16.04.2013, das am 22.04.2013 bei der Beklagten einging, ersuchte der Kläger um „Wiederaufnahme des Verfahrens“ bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit einem weiteren, nunmehr durch Herrn T. Q1. unterzeichneten Schreiben vom 01.07.2013 wurde dieses Begehren wiederholt. Dem Schreiben war eine Vollmacht des Klägers zur Vertretung in der Angelegenheit „vor der Conterganstiftung“ beigefügt.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2013 wertete die Beklagte das Vorbringen des Klägers und seines Bevollmächtigten als Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.01.2013 und wies diesen Widerspruch als unzulässig zurück. Der Widerspruch sei verspätet. Eine Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist sei nicht möglich, da entsprechende Umstände nicht vorgetragen seien. Auch lägen keine Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens vor. Weder habe sich die Sach- oder Rechtslage geändert noch lägen neue Beweismittel vor, die zu eine günstigeren Entscheidung führten. Trotz entsprechender Aufforderung habe der Kläger keine neuen aussagekräftigen Nachweise vorgelegt. Die Ausfertigung des Widerspruchsbescheides in der Akte der Beklagten trägt einen Vermerk über die Absendung als Einschreiben vom 30.08.2013. Ein Rückschein findet sich in der Akte nicht.
8Der Kläger hat durch Herrn T. Q1. als Bevollmächtigten am 21.09.2013 Klage erhoben. Dem Klageschriftsatz war eine weitere Vollmacht des Klägers zur Vertretung „vor der Conterganstiftung“ beigefügt.
9Mit der Eingangsverfügung hat die bei Klageeingang zuständige 26. Kammer des Gerichts Herr T. Q1. unter Hinweis auf § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3 VwGO aufgefordert, Angaben zum Verwandtschaftsverhältnis zum Kläger zu machen. Mit einem vom Kläger unterzeichneten Schriftsatz vom 29.09.2013, der am 11.10.2013 einging, wurde mitgeteilt, dass Herr T. Q1. ein Freund und Nachbar sei. Das Verfahren werde fortgeführt. In der Sache wurde vorgetragen, dass der ablehnende Bescheid unvollständig sei, weil er nicht erkennen lasse, welche Gründe dazu geführt hätten, das Gutachten Dr. F. L. (Facharzt für Radiologie) zu verwerfen. Dieser habe die Feststellung „kongenital deformiert der rechte Oberschenkel und z.T. auch der Unterschenkel, Zustand nach Thalidomid-Exposition; mutmaßlich benigne kleine Exostose am proximalen Tibiadrittel“ getroffen. Stattdessen habe die Beklagte über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden.
10Im gerichtlichen Verfahren legt der Kläger zudem eine „schriftliche Zusammenfassung der genetischen Beratung“ der Landes- Frauen- und Kinderklinik M. (Österreich) vom 23.07.2013 (Univ. Doz. Dr. I. -D. E. /Dr. E1. N. ) vor. Demnach sei anamnetisch erhebbar, dass der Mutter des Klägers während der Schwangerschaft ein thalidomidhaltiges Präparat verschrieben worden sei. Die Fußfehlbildung sei „am ehesten aufgrund dieser Präparateinnahme“ entstanden. Zusammenfassend sei die Fußfehlbildung mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Conterganeinnahme während der Schwangerschaft durch die Mutter zurückzuführen.
11Der Kläger beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Conterganstiftung vom 21.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2013 zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz zu gewähren.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und hat in der Sache eine weitere Begutachtung durch Prof. Dr. N1. . L1. veranlasst. Diese kommt zu dem Ergebnis:
16„... sprechen also folgende Befunde gegen eine Thalidomidembryopathie:
171. Fehlen von Fehlbildungen der oberen Extremitäten bzw. es bestehen nur
18Fehlbildungen nur an der unteren Extremität.
192. Fehlen des typischen Fehlbildungsmusters (teratologische Reihe) an der
20unteren Extremität.
213. Streng einseitige Fehlbildung der paarig angelegten unteren Extremität.“
22Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das bei der Gerichtskate (Bl. 148-151) befindliche Gutachten vom 03.11.2015 Bezug genommen.
23Die Prozessbevollmächtigte des Klägers widerspricht dem und weist darauf hin, dass es sich insoweit um ein Parteigutachten handele. Es sei ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen.
24In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte erklärt, dass auf den Einwand des verspäteten Widerspruchs verzichtet werde.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Conterganstiftung Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
27Die Klage ist zulässig.
28Dem steht nicht entgegen, dass der Widerspruch vom 16.04.2013 außerhalb der einmonatigen Frist des § 70 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei der Beklagten einging und Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist nicht ersichtlich sind. Denn die Beklagte hat das Verfahren in der Sache fortgeführt und sich nicht mehr auf die Verfristung des Widerspruchs berufen,
29zur umstrittenen Befugnis zur nachträglichen Heilung der Widerspruchsfrist: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 22. Auflage 2016, § 70 Rn. 9 m.w.N; Redeker/v.Oertzen, VwGO-Kommentar, 16. Auflage 2014, § 70 Rn. 7 und 8 m.w.N.
30Die Klage ist jedoch nicht begründet.
31Der Bescheid der Beklagten vom 21.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1847).
32Die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStifG – Kapitalentschädigung, Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und Conterganrente – setzt gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG Fehlbildungen voraus, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werdenkönnen. Mit der durch den Gesetzgeber gewählten Formulierung ist der Kreis der Anspruchsberechtigten bewusst weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist.
33Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -.
34Mit dieser Beweiserleichterung ist darauf Rücksicht genommen, dass nach mehr als 50 Jahren sowohl die Aufklärung der Thalidomideinnahme als solcher, als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung an Grenzen stoßen. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass nur theoretische Kausalzusammenhänge in dem Sinne ausreichen, dass Thalidomid als Ursache für die Fehlbildungen nicht auszuschließen ist. Hiermit ließe sich angesichts der Vielfalt anderer möglicher Ursachen der Kreis der anspruchsberechtigten Personen nicht verlässlich eingrenzen. Denn einer Thalidomidembryopathie vom Erscheinungsbild her ähnliche Fehlbildungen treten auch in der Allgemeinbevölkerung auf. Gerade die Einwirkung von Thalidomid während der embryonalen Entwicklung, die in einen ursächlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Fehlbildungen gebracht werden kann, muss wahrscheinlich sein. Bloße Behauptungen oder Vermutungen reichen hierfür nicht aus.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 -.
36Hieran gemessen bestehen schon nicht unerhebliche Zweifel an der Darstellung, die Mutter des Klägers sei während der sensiblen Phase der Schwangerschaft das Arzneimittel „Contergan“ verschrieben worden. Denn sie wird nur durch den Hinweis darauf untermauert, dass die Mutter vom selben Hausarzt behandelt worden sei wie die Mutter zweier Mitglieder der Familie Q1. , die ebenfalls Fehlbildungen aufwiesen. Dieser Zusammenhang geht über eine bloße Vermutung kaum hinaus. Die Schlussfolgerung in der Stellungnahme vom 22.07.2013 (E. /N. ), es sei „anamnetisch erhebbar“, dass die Mutter des Klägers während der Schwangerschaft ein thalidomidhaltiges Mittel verschrieben worden sei, entbehrt vor diesem Hintergrund einer hinreichend sicheren Tatsachengrundlage.
37Den hiermit verbundenen Fragen braucht aber nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn nach den vorliegenden Sachverständigengutachten Prof. Dr. G. vom 31.12.2012 und Prof. Dr. L1. vom 03.11.2015 besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Fehlbildungen des Klägers am rechten Bein nicht auf die Einnahme eines solchen Mittels zurückzuführen sind. Die Fehlbildungen sind von ihrem „Erscheinungsbild“,
38vgl. zur Bedeutung dieses Kriterium bei der Feststellung thalidimidbedingter Fehlbildungen: Begründung des Gesetzentwurfes über die Errichtung einer nationalen Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“, BT-Drs. VI/926 S. 8 zu § 13, ferner OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -.
39her nicht so beschaffen, dass sie mit einer Thalidomideinnahme in Verbindung zu bringen sind.
40Bereits Herr Prof. Dr. G. hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 31.12.2012 ausgeführt, dass sich die Fehlbildung des rechten Beins eindeutig von einer Thalidomid-bedingten Dysmelie abgrenzen lasse. Er kam zu dem Schluss, dass die hierfür nach allen vorliegenden Erkenntnissen typische teratologische Reihe – also das typische Fehlbildungsmuster in einer stets vergleichbaren Abfolge – fehle. Die Fachärztin für Humangenetik Prof. Dr. L1. hat in ihrer Stellungnahme dieses Ergebnis bekräftigt und die Begründung dahingehend präzisiert, dass thalidomidbedingte Fehlbildungen der Beine primär beide Schienbeine umfassten. Bei ausgeprägteren Fehlbildungen seien als nächstes beide Oberschenkel fehlgebildet; beide Wadenbeine seien erst spät in den Fehlbildungsprozess einbezogen. Dieses thalidomidtypische Fehlbildungsmuster zeige sich beim Kläger nicht. Bei ihm seien in erster Linie der rechte Oberschenkelknochen bis auf einen Restknochen und das rechte Wadenbein fehlgebildet. Bei einem Thalidomidgeschädigten sei hingegen zunächst das Schienbein betroffen, das beim Kläger zwar dysplastisch sei, aber im Vergleich zu den anderen Bereichen seine anatomische Integrität bewahrt habe.
41Mit dem Hinweis auf die teratologische Reihe ist eine Gesetzmäßigkeit angesprochen, die durch die Einwirkung des Thalidomid durch den Blutstrom der Mutter während der Entwicklung in der Schwangerschaftsphase bedingt ist und zu einer Regelmäßigkeit der Abfolge von Fehlbildungen führt. Sie ist dem erkennenden Gericht aus einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren bekannt und entspricht dem derzeit gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis,
42vgl. R W Smithells/C G H Newman, Recognition of thalidomide defects J. Med. Genet. 1992, 29: 716 - 723; Henkel/Willert, Dysmelia – A classification and pattern of malformation in a group of congenital defects of the limbs, Journal of Bone & Joint Surgery 51 B, 399, 401.; Willert, Das Fehlbildungsmuster der Thalidomid-bedingten Dysmelie in: Die Contergankatastrophe – Eine Bilanz nach 40 Jahren, 2005, S. 75 ff.; Peters, Thalidomid-Embryopathie: eine vielfältige Katastrophe, Pädiatrie hautnah, 2014, 44, 46 -; vgl. ferner z.B. Urteile der Kammer vom 23.02.2016 - 7 K 2817/14 - und vom 24.02.2015 - 7 K 2187/13 - .
43Frau Prof. Dr. L1. hat in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen auch auf den Umstand hingewiesen, dass der Kläger keine Fehlbildungen an den oberen Extremitäten aufweist. Dieser Befund sei extrem ungewöhnlich, da Thalidomidgeschädigte primär Fehlbildungen an Händen und Armen aufwiesen; solche an den unteren Extremitäten könnten hinzutreten. Diese durch entsprechende Quellen aus der Zeit nach Bekanntwerden der Thalidomidschäden belegten Ausführungen hat der Kläger nicht in Zweifel ziehen können. Insbesondere sind die Stellungnahmen L. und E. /N. hierzu nicht geeignet. Diese setzen sich weder mit der Möglichkeit anderer Ursachen hinreichend auseinander, noch gehen sie auf die dargestellten typischen Fehlbildungsmuster der Thalidomidembryopathie ein. So ist es schlechterdings nicht nachvollziehbar, wenn L. einen Zustand nach Thalidomid-Exposition feststellt oder E. /N. eine Fehlbildung „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ einer Thalidomidexposition zuschreiben, ohne auf die typischen und in der einschlägigen Fachliteratur seit langem bekannten Fehlbildungsmuster der Thalidomidembryopathie einzugehen. Auch der Umstand, dass undifferenziert von „Contergan“ die Rede ist, weckt Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Feststellungen. Als verschreibungspflichtiges thalidomidhaltiges Präparat war zum hier fraglichen Zeitraum „Softenon“ in Österreich verfügbar.
44Die sachverständigen Stellungnahmen von Prof. Dr. G. und Prof. Dr. L1. sind geeignet, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Sie weisen keine für den Nichtsachkundigen erkennbaren Mängel auf und beruhen auf einem anerkannten Wissensstand, insbesondere zu den Fehlbildungsmustern bei der Thalidomidembryopathie. Sie gehen von zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen aus, enthalten keine unlösbaren Widersprüche und geben keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Sachverständigen,
45vgl. zu diesen Anforderungen OVG NRW, Beschluss vom 06.02.2012 - 1 A 1337/10 - und vom 19.01.2016 - 16 A 817/15 - .
46Zwar trifft es zu, dass wegen der lückenhaften wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Embryonalentwicklung und der individuellen Unterschiede des menschlichen Körpers nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass auch untypische Körperschäden durch Thalidomid verursacht sein könnten. Dies genügt jedoch nicht dem gesetzlichen Maßstab des § 13 ContStifG. Hiernach ist eine positive Feststellung des Inhalts erforderlich, dass die Fehlbildungen in Verbindung mit der Einnahme von Thalidomid in der Schwangerschaft stehen können, dieser Zusammenhang also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Ein wahrscheinlicher Zusammenhang mit einer Thalidomideinnahme liegt aber in der Regel nicht vor, wenn kein typisches, anhand einer Vielzahl von Fällen ermitteltes Schadensbild besteht. Denn eine atypische Ausprägung einer Extremitätenfehlbildung (Dysmelie) kann auch durch eine Vielzahl anderer Ursachen hervorgerufen werden, z.B. durch den Einfluss äußerer Faktoren - wie Viren, anderen Schadstoffen oder Medikamenten, Sauerstoffmangel des Embryos, ein Amniotisches-Band-Syndrom oder Fehlernährung in der Schwangerschaft - oder durch genetische Abweichungen,
47vgl. Wikipedia, „Dysmelie“, https:// de.wikipedia.org/wiki/Dysmelie; Medizin-Lexikon „Dysmelie“, http:// symptomat.de/Dysmelie; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Auflage 2012, „Embryopathie“, „Fehlbildung“,
48worauf namentlich Frau Prof. Dr. L1. verweist, wenn den schon durch Lenz beschriebenen FFU-Komplex anspricht.
49Die einseitige Betroffenheit nur der rechten unteren Extremität spricht ebenfalls gegen eine Thalidomidembryopathie. Wie Frau Prof. Dr. L1. ausführt, ist bei teratogenen Schädigungen eine Fehlbildung nur des rechten Beins äußert ungewöhnlich. Denn das Teratogen erreicht den Embryo über den konstanten Blutstrom der Mutter zur Plazenta. Daher ist zu erwarten, dass Extremitätenfehlbildungen nach teratogener Exposition beidseitig ausgeprägt sind. Asymmetrien können jedoch im Rahmen der Embryoentwicklung erklärbar sein, so dass die Fehlbildungen an beiden Körperseiten nicht identisch sein müssen. Nach dem aktuellen Wissensstand spricht jedoch eine einseitige Betroffenheit der oberen und/oder unteren Extremitäten gegen eine Thalidomidembryopathie.
50Vgl. hierzu auch Smithells/Newman, Recognition of thalidomid defects, 1992, 29, 716 ff., wonach die Wahrscheinlichkeit einer genetischen und stofflichen (wie Thalidomid) Ursache mit der Zunahme der Unterschiede zwischen den Seiten abnimmt.
51Neue wissenschaftliche Erkenntnisse hierzu sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
52Der Umstand, dass in der Medizinischen Punktetabelle zwischen einseitigen und zweiseitigen Schädigungen differenziert wird, beruht auf der Tatsache, dass beidseitige Schädigungen nicht absolut symmetrisch sein müssen. Eine Extremität auf der einen Körperseite kann durchaus mehr betroffen sein als die andere Körperseite.
53Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zu weiterer Aufklärung durch ein gerichtliches Sachverständigengutachtens. Insbesondere ist Frau Prof. Dr. L1. unstreitig von einer korrekten Fehlbildungssymptomatik ausgegangen und hat ihre Einschätzung anhand von Literaturangaben nachvollziehbar begründet. Konkrete Tatsachen, die Zweifel an der Objektivität oder Unabhängigkeit von Herrn Prof. Dr. G. und Frau Prof. Dr. L1. aufkommen lassen, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere führt der bloße Umstand, dass die Gutachter häufig für die Beklagte Fehlbildungen begutachten, nicht zu der Annahme, sie stellten Gutachten im Sinne der Beklagten aus und stünden gleichsam „im Lager der Beklagten“. Dessen ungeachtet bleibt darauf hinzuweisen, dass die Zahl der Fachärzte und Fachärztinnen mit speziellen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Einordnung von Thalidomid-Schädigungen eng begrenzt ist,
54OVG NRW, Beschluss vom 19.01.2016 - 16 A 817/15 -.
55So hat auch der Kläger Möglichkeiten weiterer Sachaufklärung nicht aufzeigen können.
56Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
57Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Den in § 12 genannten leistungsberechtigten Personen stehen als Leistungen zu:
- 1.
eine einmalige Kapitalentschädigung, - 2.
eine lebenslängliche Conterganrente vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3, - 3.
jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und - 4.
eine jährliche Sonderzahlung, die erstmals für das Jahr 2009 und letztmalig für das Jahr 2022 gewährt wird.
(2) Die Höhe der in Absatz 1 genannten Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen und liegt
- 1.
bei der einmaligen Kapitalentschädigung zwischen 1 278 Euro und 12 782 Euro, - 2.
bei der monatlichen Conterganrente zwischen 662 Euro und 7 480 Euro, - 3.
bei den jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zwischen 876 Euro und 9 900 Euro. Zusätzlich erhält jede leistungsberechtigte Person einen jährlichen Sockelbetrag von 4 800 Euro.
(3) Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisieren, soweit der Betrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Die §§ 72, 73, 74 Abs. 3 Satz 1, §§ 75, 76 und 77 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. § 75 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb der Frist, für die die Conterganrente kapitalisiert wurde, nur mit Genehmigung der Stiftung zulässig sind. Die Kosten der Eintragung einer Verfügungsbeschränkung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes in das Grundbuch trägt die leistungsberechtigte Person. Darüber hinaus ist die Conterganrente auf Antrag zu kapitalisieren, wenn dies im berechtigten wirtschaftlichen Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Im Übrigen kann die Conterganrente auf Antrag teilweise kapitalisiert werden, wenn dies im Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren zustehende Conterganrente beschränkt. Der Anspruch auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalabfindung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt.
(4) Die Zahlungen der Conterganrente beginnen frühestens mit dem Antragsmonat. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes gestellt, so wird die Conterganrente vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an gewährt. Die jährlichen Sonderzahlungen beginnen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Jahr, in dem der Antrag auf Conterganrente gestellt worden ist. Für die Auszahlung der Mittel für die jährlichen Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 3 werden Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz oder Anträge auf Erhöhung der Leistungen nach diesem Gesetz berücksichtigt, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 gestellt worden sind. Die Zahlung der jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beginnt ab dem 1. Januar 2017.
(5) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Vererblich sind lediglich Ansprüche auf Kapitalentschädigung, auf Conterganrente und auf die jährliche Sonderzahlung, die im Zeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person bereits fällig geworden sind, und zwar nur dann, wenn die Person von ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern beerbt wird.
(6) Das Nähere regeln die Satzung und die Richtlinien. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang der Kapitalisierung der Conterganrente nach Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie über die Art der Berechnung des Kapitalbetrages. In den Richtlinien ist insbesondere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach diesem Abschnitt zu bemessen sind und wie das Verfahren zur Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe auszugestalten ist; diese Richtlinien erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
(7) An Erhöhungen der Conterganrente nehmen auch leistungsberechtigte Personen teil, deren Conterganrente nach Absatz 3 kapitalisiert worden ist.
(8) Für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes entsprechend. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anwendbar.
(1) Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, werden an die Leistungsberechtigten gewährt, die bei Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes lebten, und nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 Satz 2 an deren Erbinnen und Erben.
(2) Wurden Leistungen nach § 13 des Errichtungsgesetzes nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend gemacht, können die Conterganrente und eine Kapitalentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 2009 beantragt werden.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. März 2013 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q. U. aus X. beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe
2Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Der Kläger, der nach den von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, kann für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich der Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1, Satz 1, den §§ 115 und 117, § 119 Abs. 1 und § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO). Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg böte. Denn es kommt nach summarischer Prüfung in Betracht, dass seine Klage mit dem Antrag,
3die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Februar 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2012 zu verpflichten, ihn, den Kläger, als Contergangeschädigten anzuerkennen,
4entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts doch Aussicht auf Erfolg hat.
5Das Begehren des Klägers dürfte nicht an Ausschlussfristen für die Geltendmachung des Anerkennungsbegehrens scheitern. Die vormalige Bestimmung des § 13 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018; im folgenden: Errichtungsgesetz) in der zuletzt geltenden Fassung ist für das Begehren des Klägers nicht mehr maßgeblich. Nach dieser Bestimmung konnten Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Firma D. H. GmbH in T. durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, (nur) gewährt werden, wenn die Leistungen bis zum 31. Dezember 1983 bei der Stiftung geltend gemacht worden sind, was in Bezug auf den Kläger offensichtlich nicht der Fall gewesen ist. Demgegenüber sieht § 12 Abs. 2 des Conterganstiftungsgesetzes (ContStifG) in der nunmehr geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des ContStifG vom 25. Juni 2009 vor, dass die Conterganrente und eine Kapitalentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 2009 beantragt werden können, wenn Leistungen nach § 13 des Errichtungsgesetzes nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend gemacht wurden. Das trifft, wie schon erwähnt, auf den Kläger zu, dessen Eltern zwar frühzeitig Ansprüche wegen einer möglichen Conterganschädigung erhoben haben, aber nicht (mehr) tätig geworden sind, nachdem die o. g. Stiftung gegründet worden ist. Diesen Fall regelt § 12 Abs. 2 ContStifG. Das Normverständnis des Verwaltungsgerichts, wonach § 12 Abs. 2 ContStifG nur dann die Möglichkeit der Leistungsbeantragung mit Wirkung für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 ermöglicht, wenn Leistungen nach § 13 des Errichtungsgesetzes nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend gemachtwerden konnten, findet im Wortlaut dieser Bestimmung keinen Niederschlag und ergibt sich auch nicht bei der zusätzlichen Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien zum Zweiten Gesetz zur Änderung des ContStifG. Soweit es etwa im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 24. März 2009 (BT‑Drucks. 16/12413) heißt, die "bisher von der Ausschlussfrist betroffenen" contergangeschädigten Menschen sollten die Möglichkeit erhalten, künftig Leistungen geltend zu machen, zwingt das nicht zu der vom Verwaltungsgericht für zutreffend gehaltenen Wertung, nur solche Personen seien von der Ausschlussfrist betroffen, die bisher keinen Antrag stellen konnten. Vielmehr sind alle diejenigen von der bisherigen Ausschlussfrist betroffen, die einen Leistungsantrag ‑ warum auch immer ‑ nicht gestellt haben. Abgesehen davon gab es auch im Fall des Klägers Gründe für die Nichtantragstellung vor dem Stichtag des 31. Dezember 1983, die zwar nicht zwingend eine rechtzeitige Antragstellung ausgeschlossen haben, dies aber doch als nachvollziehbar erscheinen lassen. Dazu gehört insbesondere, dass den Eltern des Klägers schon im zeitlichen Vorfeld der Schaffung der Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" bedeutet worden war, eine Anerkennung der Behinderungen des Klägers als Conterganschädigung komme aus medizinischen Gründen nicht in Betracht, sie also, möglicherweise sachlich zu Unrecht, mit der Aussichtslosigkeit einer Antragstellung bei der Stiftung konfrontiert worden sind und deshalb resigniert haben.
6Dem Anerkennungsbegehren des Klägers steht auch nicht entgegen, dass er bzw. sein Vater im Jahr 1989 die Wiederaufnahme eines vor Jahren abgelehnten Anerkennungsverfahrens beantragt hat und die Stiftung seinerzeit ‑ durch erneute Befragung des schon zuvor in Erscheinung getretenen Gutachters Prof. Dr. Dr. X1. M. ‑ aus Sachgründen mit Bescheiden vom 20. August 1990 sowie vom 7. Mai 1992 bzw. mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 1992 die Anerkennung des Klägers abgelehnt hat. Denn in dem sich anschließenden (zivil‑)gerichtlichen Verfahren ist die sachliche Frage, worauf die multiplen Körperschäden des Klägers zurückzuführen sind, nicht abschließend gewürdigt worden. Vielmehr beruhen die Urteile des Landgerichts Bonn vom 13. Juli 1993 sowie des OLG Köln vom 25. Oktober 1994 auf der Einschätzung, dass der als "unstreitig erstmalige" bezeichnete Leistungsantrag "des Jahres 1990" mit Blick auf die Ausschlussfrist des § 13 des Errichtungsgesetzes und auf die Unmöglichkeit einer Wiedereinsetzung in die versäumte Ausschlussfrist keiner sachlichen Entscheidung zugänglich gewesen sei. Damit fehlt es an einer abschließenden ‑ die gerichtliche Überprüfung umfassenden ‑ sachlichen Würdigung der bis damals vorliegenden medizinischen Befunde, und dies im Ergebnis mit der Begründung, dass die Ausschlussfrist des § 13 des Errichtungsgesetzes diese Überprüfung ausschließe. Das ist gerade der Sachverhalt, der nunmehr durch § 12 Abs. 2 ContStifG in dem Sinne geregelt wird, dass für die Zukunft unabhängig von der Versäumung einer Antragstellung vor dem 1. Januar 1984 Ansprüche auf Hilfen für Contergangeschädigte geprüft und gegebenenfalls zuerkannt werden.
7Schließlich ist auch die Frage der sachlichen Berechtigung des Anerkennungsbegehrens des Klägers als Contergangeschädigter nicht mit einer Eindeutigkeit zu verneinen, die schon eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließt. Sowohl in § 2 ContStifG (Stiftungszweck) als auch in § 12 Abs. 1 ContStifG (Leistungsberechtigte Personen) ist der Kreis der anspruchsberechtigten Personen weit gefasst (behinderte Menschen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der H. GmbH, B. , durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können), um zugunsten etwaiger Betroffener der Unmöglichkeit einer über jeden Zweifel erhabenen Kausalitätsfeststellung Rechnung zu tragen.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2011 ‑ 16 E 723/11 ‑, juris, Rn. 2, und vom 25. März 2013 ‑ 16 E 1139/12 ‑, juris, Rn. 2.
9Eine Conterganeinnahme durch die Mutter des Klägers während der Schwangerschaft hat nach ihren glaubhaften, auch eidesstattlich versicherten Einlassungen stattgefunden. So hat bereits kurz nach der Geburt des Klägers am 18. April 1962, nämlich am 28. April 1962, ein namentlich nicht bekannter Arzt des Krankenhauses, in dem die Geburt stattgefunden hatte, dem Hausarzt der Familie des Klägers mitgeteilt, wie die Geburt vonstattengegangen ist und welche Missbildungen beim Kläger vorliegen. Er hat insoweit ausgeführt: "Interessanterweise hat Pat. in den ersten Schwangerschaftsmonaten Contergan forte eingenommen; ein ursächlicher Faktor, der ja heute viel diskutiert wird." Da erst im November 1961 erstmals in der Presse über den Conterganverdacht berichtet worden war und nachfolgend die strafrechtlichen Ermittlungen aufgenommen wurden,
10vgl. im Einzelnen Kirk, Der Contergan‑Fall: eine unvermeidbare Arzneimittelkatastrophe? Zur Geschichte des Arzneistoffs Thalidomid (1999), S. 85 ff.,
11handelte es sich seinerzeit noch um eine neue und ungesicherte Verdachtslage. Daher liegt es fern, dass die frühzeitige und offensichtlich spontane Angabe der Mutter des Klägers über den Tablettenkonsum im Sinne einer Förderung oder Sicherung etwaiger Regressansprüche zielgerichtet gewesen sein könnte. Aus dem Gutachten von Prof. Dr. Dr. M. an das Treuhändergremium vom 23. September 1971 geht überdies hervor, dass auf der Grundlage der ‑ nach seiner Einschätzung allerdings unbelegten ‑ Angaben der Mutter des Klägers die Einnahme von Contergan bei normaler Dauer der Schwangerschaft zum Teil in die "sensible Phase" gefallen sei.
12Nach den Gutachten, die seit 1967 über die mögliche Ursache der Missbildungen beim Kläger erstellt worden sind, kann mit hinlänglicher Sicherheit nur ausgeschlossen werden, dass die Veränderungen an den Gliedmaßen des Klägers, insbesondere des linken Unterschenkels, mit der Einnahme von Thalidomid in Verbindung gebracht werden können. Dagegen spricht vor allem das Vorhandensein von Abschnürungsfurchen, die für amniotische (von sich ablösenden Bändern der Fruchtblase, die sich um den Fötus legen können, herrührende) Schädigungen, nicht aber für thalidomidbedingte Missbildungen charakteristisch sind. Allerdings gehört zu den Missbildungen des Klägers auch eine doppelseitige Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte (sog. Wolfsrachen), die zumindest vereinzelt auch im Zusammenhang mit der Einnahme von Thalidomid während der Schwangerschaft der Mutter festgestellt worden ist; das folgt etwa aus dem Gutachten von Prof. Dr. Dr. M. vom 4. Dezember 1967, wobei dieser aber zugleich betont, das könne "keinesfalls als typisch angesehen werden". Soweit Prof. Dr. Dr. M. , der gemeinhin als der "Entdecker" des Zusammenhangs zwischen den um das Jahr 1960 gehäuft aufgetretenen spezifischen Missbildungsfällen und der Einnahme von Thalidomid durch die Mütter der geschädigten Kinder während der Schwangerschaft gilt und wesentlichen Anteil an der wissenschaftlichen Erforschung der Contergan‑Problematik hatte, in dem genannten Gutachten darauf hinweist, dass Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalten häufig zusammen mit den übrigen ‑ nicht thalidomidbedingten ‑ Schädigungen, wie sie beim Kläger vorliegen, auftreten und sich daher "für die Gesamtheit der [beim Kläger festgestellten] Mißbildungen … eindeutig feststellen [lasse], daß sie in keiner Weise typisch für Mißbildungen nach Thalidomideinnahme sind", liegt dem offenkundig eine monokausale Betrachtung zugrunde, die sich an typischen Erscheinungsformen multipler Missbildungen orientiert, aber nicht erkennbar der Frage nachgeht, ob sich im Einzelfall ausnahmsweise mehrere ursächliche Faktoren ‑ amniogene und thalidomid-bedingte Schädigungen ‑ nebeneinander ausgewirkt haben könnten bzw. was dagegen sprechen könnte, dass es sich beim Kläger ausnahmsweise so verhalten hat. In seiner weiteren Stellungnahme vom 28. Mai 1990 verweist Prof. Dr. Dr. M. auf seine früheren Gutachten und benennt Literaturstellen, die sich mit amniogenen Fehlbildungen vor allem der Lippen und des Gaumens befassen; auf seine vormalige Einschätzung, dass Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalten auch als Thalidomid-Schädigungsfolge aufgetreten seien, geht der Gutachter indessen ebenso wenig ein wie auf die Möglichkeit einer "doppelten Kausalkette".
13Das Gutachten von Prof. Dr. X2. , Direktor des Instituts für Humangenetik der Universität C. , vom 20. April 1971 beschreibt die einzelnen Fehlbildungen beim Kläger, wobei er auch noch die Möglichkeit eines linksseitigen Enophthalmus (Einsinken des Augapfels in die Augenhöhle) erwähnt, und kommt abschließend zu der Einschätzung, dass es eine derartige Fehlbildungskombination im Rahmen einer Thalidomid-Embryopathie nicht gebe. Er erörtert demgegenüber nicht die Frage, ob die Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte ‑ gegebenenfalls auch der Enophthalmus ‑ isoliert betrachtet auf Thalidomid zurückzuführen sein könnte und nimmt folglich auch die Möglichkeit einer Doppelkausalität nicht in den Blick.
14Auch das im laufenden Anerkennungsverfahren erstattete Gutachten von Frau Prof. Dr. L. , Universität N. , vom 1. August 2012 kommt zu dem Ergebnis, dass an der schon in der Vergangenheit gestellten Diagnose einer ‑ von ihr so bezeichneten ‑ "Amnionbänder Sequenz" auch aus heutiger Sicht nicht zu zweifeln sei. Die amniotischen Abschnürungen (Schnürfurchen) an den Fingern, Unterschenkeln und Füßen seien auf vorliegenden Fotos gut zu erkennen; auch die Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte gehöre zu diesem Fehlbildungskomplex. In der humangenetischen Literatur seien unzählige Patienten dokumentiert, die dem Phänotyp des Klägers ähnelten. Hingegen handele es sich nicht um ein teratogenes (u.a. durch Chemikalien hervorgerufene Einwirkungen auf den Embryo) Krankheitsbild, schon gar nicht um einen thalidomidbedingten Fehlbildungskomplex. Im Zusammenhang mit Thalidomidschädigungen seien die beim Kläger vorzufindenden Hand‑ und Fußfehlbildungen mit Syndaktylien (Verwachsungen bzw. Nichttrennung von Finger‑ oder Zehengliedern) und Schnürfurchen nie aufgetreten. Vielmehr seien für eine Conterganschädigung je nach dem Zeitpunkt der Einnahme spezifische und relativ symmetrisch angelegte Missbildungen an Händen, Füßen und Unterschenkeln charakteristisch, wie sie beim Kläger gerade nicht vorlägen. Aus diesen gutachterlichen Äußerungen geht mithin hervor, dass ‑ wie schon oben festgehalten ‑ die Schädigungen an den äußeren Extremitäten des Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit der Conterganeinnahme durch seine Mutter während der Schwangerschaft zusammenhängen. Indessen beschränken sich die Angaben der Gutachterin zu der seit der Geburt des Klägers vorliegenden Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte darauf, dass auch diese zu dem Fehlbildungskomplex "Amnionbänder Sequenz" gehöre. Eine klare Abgrenzung zu einer möglichen teratogenen Schädigung wird ‑ anders als in Bezug auf die Missbildungen an den Gliedmaßen ‑ mit Blick auf die Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte hingegen nicht gezogen. Nach Auffassung des Senats bleibt damit im Anschluss an die Auffassung von Prof. Dr. Dr. M. , dass eine Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte ‑ wenngleich wohl eher selten ‑ auch in Conterganfällen angetroffen worden sei, die Frage einer "doppelten Kausalität" offen. Allein der von Frau Prof. Dr. L. erneut hervorgehobene Umstand, dass Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalten häufig ‑ und ohne Anhaltspunkte für teratogene Ursachen ‑ im Zusammenhang mit amniogenen Schädigungsbildern auftrete, widerlegt nicht die aufgrund der sicheren Conterganeinnahme durch die Mutter des Klägers mehr als nur rein theoretische Möglichkeit, dass im Fall des Klägers eine Kombination aus einer teratogenen und einer amniogenen Schädigung gegeben ist. Eine solche Möglichkeit könnte nur dann ausgeschlossen werden, wenn entweder auch in Hinblick auf die Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte des Klägers Spezifika vorlägen, die eindeutig auf eine amniotische Verursachung hinweisen, oder aber wenn verdeutlicht worden wäre, dass im Zusammenhang mit der Einnahme von Thalidomid nie ausschließlich eine Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte festgestellt worden wäre. Daran fehlt es aber auch mit Blick auf das Gutachten von Frau Prof. Dr. L. nach wie vor.
15Die Stellungnahme von Privatdozent Dr. H1. aus O. ‑ Facharzt für Orthopädie/Unfallchirurgie/Physikalische und Rehabilitative Medizin/Sportmedizin/Kinder-orthopädie ‑ vom 29. Dezember 2011 verhält sich ausschließlich zu den Missbildungen des Klägers an den Händen bzw. am linken Bein und kommt wie die vorherigen Gutachter und nachfolgend Frau Prof. Dr. L. zu der Einschätzung, dass diese Befunde nicht typisch für einen Conterganschaden seien und daher insgesamt der Antrag des Klägers abzulehnen sei. Eine spezielle Auseinandersetzung mit der Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte des Klägers bzw. mit den insoweit in Frage kommenden Ursachen findet sich in dieser Stellungnahme nicht. Frau Dr. X3. aus L1. kommt schließlich in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2010 ‑ wie schon Prof. Dr. Dr. M. ‑ zu der Einschätzung, dass die beim Kläger bestehende beiderseitige Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte (jedenfalls für sich betrachtet) mit einem Conterganschaden vereinbar sei und mit 25 Punkten veranschlagt werden sollte.
16Abschließend weist der Senat noch darauf hin, dass die diversen Diagnosen von den Kläger behandelnden Ärzten, die fast durchweg (insgesamt) von einer thalidomidbe-dingten Schädigung des Klägers berichten, neben den oben wiedergegebenen Fachgutachten nicht ins Gewicht fallen. Es spricht weit Überwiegendes dafür, dass diese Mediziner keine genaue und abschließende Beurteilung der Schädigungsursache abgeben wollten und mussten und sich daher auf die anamnestischen Angaben des Klägers bzw. auf einen "ersten Eindruck" verlassen haben. Erwähnenswert erscheint dem Senat in diesem Zusammenhang aber die Diagnose von Dr. M1. und Dr. X4. von der Westfälischen Wilhelms‑Universität N1. ‑ Klinik und Poliklinik für Technische Orthopädie und Rehabilitation ‑ im Arztbrief vom 19. März 1990, in dem neben der Angabe "Angeborene Fehlbildung an den Extremitäten durch Amnionabschnürungen" weiter von "Verdacht auf Thalidomidschaden" und (beziehungslos dahinterstehend) "Lippen‑, Kiefer‑, Gaumenspalte" die Rede ist. Nachfolgend wird ausgeführt, neben den Fehlbildungen an den äußeren Extremitäten, die klinisch eher einer Amnion-Abschnürung entsprächen, seien in der Folge auch Fehlbildungen am Schädel wie eine Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte, eine Fehlstellung der Zähne, eine einseitige Schwerhörigkeit sowie eine Zwerchfellhernie aufgefallen; alle diese Schäden sprächen "eher wieder für einen Conterganschaden". Damit schließen diese Mediziner die Möglichkeit von Schädigungen unterschiedlicher Genese offensichtlich nicht aus. In eine ähnliche Richtung könnte auch die ärztliche Bescheinigung des Prof. Dr. S. , Städtische Krankenanstalten C1. ‑ Chirurgische Abteilung der Kinderklinik ‑, vom 13. Februar 1965 weisen, in der die Diagnose einer doppelseitigen Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte (und auch die bis in die Stirn hinein klaffende Sagittalnaht) den "multiplen Amnionabschnürungen" zur Seite gestellt ‑ und gerade nicht in das Bild einer insgesamt amniogenen Schädigung einbezogen ‑ werden; entsprechend verhält es sich auch in der Stellungnahme der Stationsärztin Dr. G. , Städtische Krankenanstalten C1. , vom 3. Oktober 1962 ("Es handelte sich um eine doppelseitige Lippen‑Kiefer‑Gaumenspalte; gleichzeitig bestehen multiple Amnionabschnürungen").
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00.00.0000 in Brasilien geborene Klägerin begehrt Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz. Sie erhält seit dem Jahr 2000 eine lebenslängliche Rente von der brasilianischen Sozialversicherung als Thalidomidgeschädigte.
3Am 01.02.2010 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf Bewilligung und Zahlung von Kapitalentschädigung und Conterganrente. Sie gab an, ihre Mutter sei während der ersten 4 Schwangerschaftsmonate mit einem thalidomidhaltigen Arzneimittel behandelt worden. Sie habe hierdurch die folgenden Schädigungen erlitten: Missbildung der oberen Glieder, wahrscheinlich Agenesie der linken Niere, schwere Kurzsichtigkeit.
4Die Beklagte legte den Vorgang ihrer Medizinischen Kommission zur Beurteilung vor. Im ärztlichen Gutachten von Dr. T. -I. vom 27.07.2010 wurde festgestellt, dass bei der Klägerin eine schwere Oberarmschädigung, eine Agenesie der linken Niere, eine schwere Kurzsichtigkeit, ein Hypertelorismus und eine plumpe Nase vorlägen. Es wurde vorgeschlagen, die Klägerin wegen sämtlicher Schäden den Fachgutachtern vorzustellen. In der Gesamtbeurteilung hieß es: „Das Vorliegen eines Conterganschadens ist wahrscheinlich.“
5Herr Dr. Graf erklärte in seiner orthopädischen Stellungnahme vom 29.03.2012, es sei eine eindeutige Entscheidung nicht möglich, weil Röntgenbilder sowie Fotos der Hände fehlten. Zunächst sei der Antrag „orthopädischerseits sicher abzulehnen“.
6Mit Bescheid vom 06.06.2012 wurde der Antrag abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, es könne nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die Mutter seinerzeit ein Präparat der Fa. Grünenthal eingenommen habe. Denn in Brasilien seien thalidomidhaltige Präparate verschiedener Firmen im Handel gewesen. Die Klägerin habe nur angegeben, dass der Mutter „Thalidomida“ für Übelkeit in der Schwangerschaft verordnet worden sei. Außerdem seien die vorgelegten Unterlagen nicht vollständig. Es fehlten Röntgenbilder und Fotos der Hände. Die vorliegenden Röntgenbilder könnten nicht zugeordnet werden, da sie keinen Namen trügen.
7Am 27.07.2012 wurde der Klägerin der Bescheid per e-mail bekanntgegeben. Die Postsendung konnte mehrfach nicht zugestellt werden.
8Daraufhin übersandte die Klägerin mit einem Schreiben vom 05.08.2012 weitere ärztliche Unterlagen, die am 14.09.2012 bei der Beklagten eingingen. In dem Schreiben führte die Klägerin aus, die Mutter habe das Medikament in der frühen Schwangerschaft im November 1960 eingenommen. Die körperlichen Missbildungen seien daher in der empfindlichen Phase der Schwangerschaft verursacht worden. Die Mutter habe ihr vor ihrem Tod im Jahr 2011 bestätigt, dass das Arzneimittel von Grünenthal, und nicht von einer anderen Firma hergestellt worden sei.
9Die Beklagte behandelte das Schreiben als Widerspruch und forderte neue Fotos und Röntgenaufnahmen der oberen Extremitäten an. Die geforderten Unterlagen, insbesondere beschriftete und aussagekräftige Röntgenbilder der oberen Extremitäten, wurden am 22.04.2013 vorgelegt und an die Medizinische Kommission weitergeleitet.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2014 wurde der Widerspruch, gestützt auf ein ärztliches Gutachten von Frau Dr. L. vom 05.03.2014, zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei den geltend gemachten Körperschäden nach der Auffassung von Frau Dr. L. nicht um eine Thalidomidembryopathie handele. Die Fehlbildungen entsprächen nicht dem typischen radialen Schädigungsmuster bei oberen Extremitäten, das in der wissenschaftlichen Literatur bestätigt sei. Bei diesem seien zunächst die Daumen geschädigt, dann zusätzlich die Speichen (Radii), anschließend die Oberarme (Humeri) und zum Schluss die Ellen (Ulnae) und die ulnaren Langfinger. Bei einer schweren Schädigung blieben als Röhrenknochen die Ellen (Ulnae) und die ulnaren Finger erhalten.
11Dieses Muster liege bei der Klägerin nicht vor, denn die Humerusknochen seien zwar hypoplastisch, aber beidseitig erhalten. Beide Radii und Ulnae fehlten. Dieses Muster sei bei Thalidomidschäden nicht beschrieben.
12Der Bescheid wurde am 22.04.2014 zugestellt. Am 19.05.2014 hat die Klägerin Klage erhoben.
13Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Annahme der Gutachterin, Frau Dr. L. , dass die vorliegenden Schädigungen nicht thalidomidtypisch seien, widersprächen den übrigen ärztlichen Stellungnahmen. Herr Dr. K. H. habe im Schreiben vom 29.03.2012 ausgeführt, dass die Unterlagen für eine Beurteilung nicht ausreichten. Herr Dr. T. -I. komme in seiner Stellungnahme vom 27.07.2010 zu dem Ergebnis, dass das Vorliegen eines Conterganschadens wahrscheinlich sei. Damit setze sich Frau Dr. L. nicht auseinander.
14Ferner legte die Klägerin weitere ärztliche Bescheinigungen aus Brasilien vor. Im Schreiben des Herrn Dr. N. H1. B. vom Institut für Neurologie in T1. vom 10.07.2014 (Anlage K 1, Beiakte 3), dem radiologischen Gutachten des Herrn Dr. K1. D. D1. , leitender Arzt der Klinik „N1. J. “, vom 10.07.2014 (Anlage K2, Beiakte 3) und in der Stellungnahme des brasilianischen Sozialversicherungsträgers vom 04.10.2000 (Anlage K3, Beiakte 3) werde bestätigt, dass es sich um eine Thalidomidembryopathie handele. Die Gewährung von Unterstützungsleistungen in Brasilien beruhten auf umfassenden ärztlichen Untersuchungen.
15Im Verlauf des Verfahrens sind ergänzend eine Erklärung des Gesundheitsamtes der Stadt Sao Paulo (Prof. Dr. A. N2. ) vom 29.06.2015 (Bl. 75 + 89) und die ärztlichen Stellungnahmen im Verfahren des Sozialversicherungsträgers (Bl. 77, 78) vorgelegt worden. Hiermit hätten fünf Ärzte aus Brasilien eine Thalidomidembryopathie bei der Klägerin bejaht. Dagegen stehe allein das Gutachten von Frau Dr. L. .
16Die Beklagte lasse außer Acht, dass durch Thalidomid geschädigte Personen auch untypische Schädigungsmuster aufweisen könnten. Außerdem fehle jede Erklärung dazu, welche sonstigen Ursachen eine derartige Fehlbildung haben könne.
17Die Klägerin beantragt,
18die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2014 zu verpflichten, der Klägerin Leistungen nach §§ 13 ContStifG zu bewilligen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie beruft sich auf ergänzende Stellungnahmen von Frau Dr. L. vom 07.10.2014 und vom 19.03.2015.
22Darin führt Frau Dr. L. aus, ihre Beurteilung beruhe – im Gegensatz zu den Gutachten von Herrn Dr. H. vom 29.03.2012 und von Herrn Dr. T2. -I. vom 27.07.2010 – auf Fotos und Röntgenaufnahmen, die erst im Jahr 2013 vorgelegt worden seien. Die Vorgutachten seien daher auf eine unvollständige und unzureichende Grundlage gestützt.
23Bei der Klägerin lägen verkürzte und fehlgebildete Humeri (Oberarmknochen) vor; im Gegensatz dazu wiesen thalidomidgeschädigte Personen verkürzte und fehlgebildete Ulnae auf. Das Schädigungsmuster sei daher nicht thalidomidtypisch.
24Herr Dr. N. H1. B. habe sich nicht mit dem thalidomidtypischen Schädigungsmuster auseinandergesetzt. Außerdem behaupte er, die Mutter der Klägerin habe während der Schwangerschaft „Contergan“ eingenommen. Dieses sei in Brasilien aber nicht im Handel gewesen. Das dort vertriebene Präparat der Fa. Grünenthal habe die Bezeichnung „Sedalis“ getragen. Außerdem seien thalidomidhaltige Arzneimittel anderer Hersteller dort vertrieben worden. Als Nachweis wird ein Auszug aus der Dissertation von Frau Walburga Freitag (Bl. 56) sowie eine Tabelle der kanadischen Gesellschaft der Thalidomidgeschädigten (Bl. 57) vorgelegt.
25Die Röntgenbefunde von Herrn Dr. D1. bestätigten ihre Einschätzung. In diesen werde festgestellt, dass bei der Klägerin beidseits fehlgebildete Humeri sowie beidseits fehlende Unterarme (Radii + Ulnae) vorlägen. Der rechte Humerus sei auf den Röntgenbildern anhand seiner Form eindeutig zu identifizieren. Auf der linken Seite sei der Humerus komplett dysplastisch; es sei jedoch kein „lump“, also kein klumpenförmiger Knochenrest in der Nähe der Schulter, der nicht identifizierbar sei. Auch liege hier keine Synostose von Humerus und Ulna vor.
26Untypisch für eine Thalidomidschädigung seien auch die synostosierten Metacarpalia sowie die Y-Synostose der ulnarseitigen Grundphalangen an der rechten Hand. Außerdem entspreche der Finger der rechten Hand, der am weitesten radial liege, am ehesten einem Daumen. Bei einer thalidomidbedingten Phokomelie fehle jedoch immer der Daumen.
27Es sei auch bei Dr. D1. und den Gutachtern des brasilianischen Sozialversicherungsträgers nicht erkennbar, dass diese sich mit dem typischen Schädigungsmuster befasst hätten.
28Auf Nachfrage des Gerichts ergänzte die Gutachterin, dass die übrigen bei der Klägerin vorliegenden Körperschäden nicht auf eine Thalidomidschädigung hinwiesen. Eine einseitige Nierenagenesie sei in der Allgemeinbevölkerung nicht selten und bei Thalidomidgeschädigten ohne weitere typische Symptome als alleiniges Merkmal nicht beobachtet worden. Kurzsichtigkeit gehöre zu den in der Allgemeinbevölkerung häufigen Krankheitsbildern und habe keinen Zusammenhang mit einer pränatalen Thalidomidexposition. Auch der Hypertelorismus, der keinen Krankheitswert habe, gehöre zu den Varianten der Gesichtsphysiognomie in der Allgemeinbevölkerung. Darüber hinaus komme dieses Symptom bei vielen genetischen Syndromen in Kombination mit weiteren Fehlbildungen vor. Ein gehäuftes Auftreten bei Thalidomidgeschädigten sei nicht bekannt. Eine plumpe Nase könne allein anhand der vorgelegten Fotos der Klägerin nicht festgestellt werden.
29Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie alle weiteren von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen, Fotos und Röntgenaufnahmen Bezug genommen.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
31Die zulässige Klage ist nicht begründet.
32Der Bescheid der Beklagten vom 06.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.03.2014 ist rechtmäßig. Die Klägerin wird durch die Weigerung der Beklagten, ihr Leistungen nach dem ContStiftG zu bewilligen, nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO).
33Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ContStiftG setzt die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStifG voraus, dass der Antragsteller Fehlbildungen aufweist, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist,
34vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -,
35weil sowohl die Aufklärung einer Thalidomideinnahme durch die Mutter während einer mehrere Jahrzehnte zurückliegenden Schwangerschaft als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung an Grenzen stoßen. Allerdings reicht es nicht aus, dass Thalidomid als theoretische Ursache für Fehlbildungen nicht auszuschließen ist. Dadurch ließe sich angesichts der Vielfalt anderer möglicher Ursachen der anspruchsberechtigte Personenkreis, der nach dem Willen des Gesetzgebers von Leistungen aus dem Stiftungsvermögen profitieren soll, nicht verlässlich eingrenzen. Aus Sicht der Kammer muss es daher mit Wahrscheinlichkeit gerade die Einwirkung von thalidomidhaltigen Präparaten der Fa. Grünenthal während der Embryonalentwicklung sein, die in einen ursächlichen Zusammenhang mit Fehlbildungen des Antragstellers gebracht werden kann,
36bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 28.12.2015 - 16 A 1124/15 - und vom 19.01.2016 - 16 A 817/15 - .
37Eine Verbindung der von der Klägerin geltend gemachten Fehlbildungen mit der Einnahme eines thalidomidhaltigen Arzneimittels der Fa. Grünenthal GmbH durch ihre Mutter kann jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
38Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob die Mutter der Klägerin in der Frühschwangerschaft im November 1960 ein Medikament der Fa. Grünenthal eingenommen hat. Denn in Brasilien waren in dieser Zeit mehrere thadlidomidhaltige Arzneimittel im Handel. Nur das Arzneimittel mit der Bezeichnung „Sedalis“ wurde von der Fa. Grünenthal hergestellt. Die weiteren Präparate mit den Namen Ectiluran, Ondasil, Sedin, Slip und Verdil stammten hingegen von anderen Unternehmen. Dies ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Auszug aus der Habilitation von Walburga Freitag; Tabelle der Association canadienne des victimes de la Thalidomide, Bl. 56 und 57 der Akten).
39Die Klägerin konnte aber nicht angeben, welches Präparat ihre Mutter eingenommen hat. Insbesondere hat sie sich stets nur darauf berufen, der Mutter sei „Thalidomida“ verschrieben worden. Eine genaue Arzneimittelbezeichnung hat sie an keiner Stelle genannt. Soweit sie im Schreiben vom 05.08.2012 behauptet, die Mutter habe ihr vor ihrem Tod 2011 bestätigt, dass das Arzneimittel von Grünenthal und keiner anderen Firma stamme, ist diese Aussage nicht glaubhaft. Diese Erklärung erfolgte erst nach dem Ablehnungsbescheid vom 06.06.2012, der darauf gestützt war, dass die Einnahme eines Präparats der Fa. Grünenthal nicht sicher festgestellt werden könne. Sie diente also offensichtlich zu dem Zweck, diesen Ablehnungsgrund auszuräumen und ist daher verfahrensangepasst. Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussage ergeben sich auch daraus, dass die Klägerin auch jetzt den Namen des von ihrer Mutter eingenommenen Mittels nicht angibt. Insbesondere erwähnt sie an keiner Stelle die Bezeichnung „Sedalis“, welche ihr offenbar nicht bekannt war.
40Auch aus den Unterlagen des brasilianischen Sozialversicherungsträgers und den Auskünften der brasilianischen Ärzte ergibt sich kein Hinweis auf das konkrete, von der Mutter angewendete Präparat. Dort ist stets von „Thalidomida“ die Rede. Allein in dem Bericht von Dr. N. H1. B. vom 10.07.2014 heißt es, die Mutter habe „“Contergan“ eingenommen. Das Arzneimittel der Fa. Grünenthal war aber in Brasilien nicht mit dieser Bezeichnung im Verkehr.
41Jedenfalls sind die von der Klägerin geltend gemachten Fehlbildungen von ihrem „Erscheinungsbild“
42- vgl. zu dessen Bedeutung für die Annahme einer ursächlichen Verbindung: Begründung des Gesetzentwurfs über die Errichtung einer nationalen Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“, BT-Drs. VI/926 S. 8 zu § 13 -
43her nicht so beschaffen, dass sie zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit einer Thalidomideinnahme in Zusammenhang stehen.
44Hiervon ist das Gericht nach Auswertung sämtlicher ärztlicher Befunde überzeugt. Insbesondere hat Frau Prof. Dr. L. in den von ihr erstellten Gutachten vom 05.03.2014, 07.10.2014 und 19.03.2015 detailliert und nachvollziehbar unter Auswertung der vorliegenden Röntgenbilder dargelegt, dass das bei der Klägerin vorliegende Schadensbild in seiner Gesamtheit nicht einem Thalidomidschaden entspricht. Ihren schlüssigen Feststellungen zufolge weist die Klägerin keine auf Thalidomid zurückführbare Extremitätenfehlbildung und auch keine anderen Symptome auf, die eine Thalidomidembryopathie typischerweise begleiten.
45Das dabei von Prof. Dr. L. für die oberen Gliedmaßen herangezogene Fehlbildungsmuster deckt sich mit gutachterlichen Äußerungen auch in anderen bei der Kammer anhängigen Verfahren, die durch entsprechende Fachquellen
46- vgl. R W Smithells/C G H Newman, Recognition of thalidomide defects J. Med. Genet. 1992, 29: 716 - 723; Henkel/Willert, Dysmelia – A classification and pattern of malformation in a group of congenital defects of the limbs, Journal of Bone & Joint Surgery 51 B, 399, 401.; Willert, Das Fehlbildungsmuster der Thalidomid-bedingten Dysmelie in: Die Contergankatastrophe – Eine Bilanz nach 40 Jahren, 2005, S. 75 ff.; Peters, Thalidomid-Embryopathie: eine vielfältige Katastrophe, Pädiatrie hautnah, 2014, 44, 46 -
47untermauert sind. Danach folgen thalidomidbedingte Dysmelien der oberen Extremitäten insofern einem festen Muster, als es sich um longitudinale, radial betonte Fehlbildungen handelt, die eine Knochenreduktion von distal nach proximal aufweisen. Es ergeben sich teratologische Reihen, die am Arm mit einer Entwicklungsstörung der Daumen beginnen, sich mit zunehmendem Schweregrad schrittweise auf weitere Skelettabschnitte des Armes ausdehnen und mit dem völligen Fehlen der oberen Extremität enden. Finden sich primär Fehlbildungen beider Daumen, so erstreckt sich die nächstschwerere Ausprägung dann auf eine Verformung und Verkürzung der Speiche (Radius) als Fortsetzung des Daumenstrahls, und in der Folge auf den Oberarmknochen (Humerus), das Schultergelenk und zuletzt auf die Elle (Ulna) und die weiteren ulnaren Fingerstrahlen (3. – 5. Finger).
48Mit dieser Gesetzmäßigkeit lässt sich nicht in Einklang bringen, dass bei der Klägerin nach den vorliegenden Röntgenaufnahmen beide Humeri in dysplastischer Form vorhanden sind, jedoch beide Unterarmknochen (Radius und Ulna) fehlen. Diese Feststellung ergibt sich aus einer übereinstimmenden Auswertung der Röntgenaufnahmen aus dem Jahr 2013 durch den brasilianischen Radiologen Dr. D1. und durch Frau Prof. Dr. L. . Bei der Thalidomidembryopathie verbleibt hingegen nicht der Humerus als letzter der langen Röhrenknochen der Arme, sondern die Ulna. Ferner ist auch die Fehlbildung der rechten Hand nicht thalidomidtypisch. Hier findet sich nach Aussage von Frau Prof. Dr. L. auf der radialen Seite ein Finger mit zwei Gliedern, der am ehesten einem Daumen entspricht. Bei einer Thalidomidembryopathie wäre aber zu erwarten, dass bei einem Fehlen des Radius auch der Daumen nicht vorhanden ist, weil dieser als erstes Glied der Fehlentwicklung zum Opfer fällt. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse hat das Gericht auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die der Klägerin angeborenen Fehlbildungen zumindest vereinzelt in Zusammenhang mit einer Thalidomidembryopathie festgestellt worden sind.
49Frau Prof. Dr. L. hat auch hinreichend und nachvollziehbar dargelegt, dass die übrigen Körperschäden bzw. körperlichen Besonderheiten der Klägerin als alleinige Symptome einer Thalidomidembryopathie nicht ausreichend sind, weil sie auch in der übrigen Bevölkerung häufig als Geburtsfehler auftreten. Das gilt sowohl für die wahrscheinlich vorliegende einseitige Nierenagenesie (Fehlen einer Niere), die starke Kurzsichtigkeit und den Hypertelorismus (zu großer Augenabstand). Die von Herrn Dr. T. -I. diagnostizierte „plumpe Nase“ lässt sich auch aus der Sicht des Gerichts auf den Fotos der Klägerin nicht als Fehlbildung einordnen, sondern hält sich im Rahmen normaler Nasenformen.
50Die sachverständige Stellungnahme von Prof. Dr. L. ist hinreichend geeignet, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Sie weist keine für den Nichtsachkundigen erkennbaren groben Mängel auf und beruht auf einem anerkannten Wissensstand insbesondere auch zu den Fehlbildungsmustern bei der Thalidomidembryopathie. Sie geht von zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen aus, enthält keine unlösbaren Widersprüche und gibt keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Sachverständigen,
51vgl. zu diesen Anforderungen OVG NRW, Beschluss vom 06.02.2012 - 1 A 1337/10 - und vom 19.01.2016 - 16 A 817/15 - .
52Die Aussagen der beiden anderen Gutachter der Medizinischen Kommission der Beklagten sind nicht geeignet, das fundierte Gutachten von Frau Prof. Dr. L. zu entkräften. Herr Dr. H. hat eine endgültige Beurteilung aufgrund fehlender Unterlagen abgelehnt. Herr Dr. T. -I. hat zwar im Ergebnis ausgeführt, ein Conterganschaden sei wahrscheinlich. Dies lässt sich aber nicht schlüssig auf die zuvor genannten Feststellungen zu den einzelnen Körperschäden zurückführen, weil der Gutachter hinsichtlich aller Einzelschäden eine endgültige Beurteilung offen gelassen und eine Vorstellung bei den Fachgutachtern vorgeschlagen hat. Darüber hinaus lagen Herrn Dr. T. -I. die erst im Jahr 2013 eingereichten aussagekräftigen Röntgenaufnahmen der oberen Extremitäten, die entscheidend für die Beurteilung einer Thalidomidembryopathie sind, bei seiner Stellungnahme vom 27.07.2010 nicht vor.
53Auch die eingereichten Stellungnahmen der brasilianischen Ärzte, die übereinstimmend von einer Thalidomidschädigung ausgehen, sprechen nicht gegen die Einschätzung von Frau Prof. Dr. L. . Eine ausführliche Begründung für die Annahme eines Thalidomidschadens fehlt. Insbesondere setzt sich keiner der Ärzte mit dem für Thalidomid typischen Schädigungsmuster der oberen Extremitäten und den hiervon abweichenden Körperschäden der Klägerin, wie sie aus den Röntgenaufnahmen von 2013 erkennbar sind, auseinander. Es ist daher für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum die brasilianische Sozialversicherung die Klägerin als thalidomidgeschädigte Person anerkannt hat, zumal im Jahr 2000 die aussagekräftigen Röntgenbilder von Herrn Dr. D1. von 2013 noch nicht vorlagen.
54Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass wegen der lückenhaften wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Embryonalentwicklung und wegen der Individuellen Unterschiede des menschlichen Körpers nicht sicher ausgeschlossen werden könne, dass auch untypische Körperschäden durch Thalidomid verursacht sein könnten. Dies genügt jedoch nicht dem gesetzlichen Maßstab des § 13 ContStifG, wonach eine positive Feststellung mit dem Inhalt erforderlich ist, dass die Fehlbildungen in Verbindung mit der Einnahme von Thalidomid in der Schwangerschaft stehen können, dieser Zusammenhang also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann.
55Ein wahrscheinlicher Zusammenhang mit einer Thalidomideinnahme liegt aber in der Regel nicht vor, wenn kein typisches, anhand einer Vielzahl von Fällen ermitteltes Schadensbild vorliegt. Denn eine atypische Ausprägung einer Extremitätenfehlbildung (Dysmelie) kann auch durch eine Vielzahl anderer Ursachen hervorgerufen werden, z.B. durch den Einfluss äußerer Faktoren - wie Viren, anderen Schadstoffen oder Medikamenten, Sauerstoffmangel des Embryos, ein Amniotisches-Band-Syndrom oder Fehlernährung in der Schwangerschaft - oder durch genetische Abweichungen
56vgl. Wikipedia, „Dysmelie“, https:// de.wikipedia.org/wiki/Dysmelie; Medizin-Lexikon „Dysmelie“, http:// symptomat.de/Dysmelie; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Auflage 2012, „Embryopathie“, „Fehlbildung“.
57Eine Abgrenzung von thalidomidbedingten Schäden und anderen Schäden ist daher bei einem untypischen Gesamtschadensbild und einer zweifelhaften Thalidomideinnahme in der Regel kaum möglich,
58vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28.12.2015 - 16 A 1124/15 - .
59Für die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Thalidomidschadens kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Fehlbildungen mit vollständiger oder großer Gewissheit auf ein anderes Krankheitsbild bzw. eine andere Entstehungsursache zurückführen lassen,
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2013 – 16 E 1139/12 – juris, Rn. 18.
61Maßgeblich ist allein, ob der erforderliche Ursachenzusammenhang der Körperschäden mit Thalidomid mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, eine andere Ursache für die geltend gemachten Fehlbildungen darzulegen. Eine derartige Verpflichtung kann schon deshalb nicht bestehen, weil sich die Ursachen für Geburtsschäden häufig nicht eindeutig feststellen lassen.
62Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die am 00.00.1956 geborene Klägerin ist österreichische Staatsangehörige und lebt in Klagenfurt (Kärnten). Im Jahre 2007 wandte sie sich erstmals an die Beklagte und führte in einer e-mail aus, ihre Mutter habe im April 1956 Contergan forte als Ärztemuster von ihrem Hausarzt gegen Schwangerschaftserbrechen erhalten. Ihr – der Klägerin – fehle der rechte Oberschenkel. Sie habe nur ein rudimentäres Knie ohne Kniescheibe wenige Zentimeter neben der Hüfte. Ihre Wirbelsäule sei mittlerweile sehr geschädigt. Entschädigung oder Hilfe habe sie niemals erhalten.
3Mit Schreiben vom 20.11.2007 an die Klägerin wies die Beklagte auf die seinerzeit bestehende Ausschlussfrist bis zum 31.12.1983 zur Geltendmachung der Ansprüche nach dem ContStifG hin und sah sich zu einer inhaltlichen Prüfung des Antrags nicht befugt.
4Mit Schreiben vom 22.03.2008 wiederholte die Klägerin ihr Begehren, stellte „offiziell“ einen Antrag auf Anerkennung als Contergangeschädigte und beantragte rückwirkend eine Conterganrente ab 1972. Von der Entschädigungsmöglichkeit habe sie erst etwa fünf Jahre zuvor durch einen Fernsehbericht über die Wiener Contergangeschädigte Michaela Moik erfahren. Ihre Mutter habe Contergan während der ersten Schwangerschaftswochen eingenommen. Der Hausarzt habe der Mutter ein Ärztemuster ausgehändigt. Sie – die Klägerin – besitze noch das Tablettenröhrchen mit Inhalt. Die noch lebende Mutter könne den Sachverhalt jederzeit bezeugen. Sie leide seit Geburt an einer starken Skoliose. Ihr fehle am rechten Bein der rechte Oberschenkel. Das rechte rudimentäre Knie habe keine Kniescheibe und sei ca. 3 cm unter der Leiste positioniert. Das rechte Hüftgelenk bestehe aus einem haselnussgroßen Gelenkkopf, aus einer flachen kleinen Gelenkpfanne und sei luxiert. Muskelansätze fehlten ebenfalls, sodass ein normales Sitzen kaum möglich sei. Der verkümmerte rechte Unterschenkel setze unter dem unvollständigen Kniegelenk an und reiche bis zum Ansatz des normalen linken Knies. Er ende in einem kleinen, ca. 16 cm langen Vorfuß mit 5 Zehen. Gehfähig sei sie nur mit Beinprothese. Das linke Bein sei vollständig normal ausgebildet. Ferner verwies die Klägerin auf eine Schädigung des linken Sehnervs und Probleme mit dem Verdauungssystem. Fortschreitende Bandscheibenschäden, Hüftprobleme, ein durchgetretenes linkes Fußgewölbe und zunehmender Muskelschwund seien schmerzhafte Folgen der Fehlbildung. Ihren Beruf als Lehrerein habe sie mit 39 Jahren aufgeben müssen. Dem Schreiben legte die Klägerin u.a. einen Auszug aus der Wiener medizinischen Wochenschrift vom 18.10.1958 mit einem Aufsatz von Schober, „Wirkung und Anwendungsmöglichkeiten des Glutaminsäurederivates Contergan“, demzufolge das Präparat an 100 Patienten in Bezug auf „Angriffspunkt und Wirkungsbreite“ untersucht wurde. Außerdem war dem Schreiben eine Darstellung der Verbreitung des Arzneimittels in Österreich beigefügt. Hiernach erfolgte die Ausgabe von Mustern ab April 1956.
5Mit Bescheid vom 21.07.2008 lehnte die Beklagte den Antrag als verfristet ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2008 mit gleicher Begründung zurück.
6Unter dem 03.07.2009 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf das 2. Änderungsgesetz zum ContStifG erneut Leistungen. In dem handschriftlichen Hintergrundbericht führte sie aus:
7„Meine Mutter I. T. erhielt im April 1956 ein Ärztemuster „Contergan forte“ gegen Schwangerschaftserbrechen und Schlafstörungen von ihrem Hausarzt Dr. C. T1. . Sie nahm die Tabletten ab dem 30. Tag der Schwangerschaft ein. (Die genaue Anzahl der Tabletteneinnahme weiß sie nicht mehr) Den Zusammenhang zwischen der Medikamenteneinnahme und meiner Schädigung erkannte weder sie noch die Ärzte im Krankenhaus. Ich wurde zu früh geboren, am 21. Dezember 1956 statt Ende Jänner 1957. Da meine Eltern mitten im Siedeln waren, gab mein Vater das Tablettenröhrchen in eine Schmuckkassette mit Andenken der Großmutter. Erst vor 5 Jahren kam das Tablettenröhrchen wieder zum Vorschein. Durch den Fernsehfilm „Nur eine einzige Tablette“ wurden wir auf die Stiftung aufmerksam und 2007 stellte ich erstmals einen Antrag. Erst in den 90er Jahren schrieben Ärzte in meine Befunde Thalidomid-Embryopathie. Ich habe schon als Kleinkind Lungenprobleme gehabt, ebenso bis heute Stirn-Kieferhöhlenprobleme und enge Gehörgänge. Mein Verdauungssystem bereitete mir ebenfalls schon von Kindheit an Probleme. Zusammenhänge mit Conterganschädigungen zu finden war und ist in Österreich sehr schwierig. Auch meine Sehnervschädigung wurde nicht in Verbindung gebracht.“
8Dem Schreiben waren eine Kopie einer eidesstattlichen Erklärung ihrer Mutter vom 28.10.2008 und eine Abbildung der Umverpackung des Arzneimittels „Contergan forte“ beigefügt, die nach Angabe der Klägerin vom ORF in Wien angefertigt worden war. Mit am 30.12.2009 eingegangenem Formantrag präzisierte die Klägerin die Angaben zu ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Sie wies darauf hin, dass es in Kärnten keinen Arzt gebe, in der Lage sei, Zusammenhänge zwischen körperlichen Problemen und Contergan herzustellen.
9Mit Bescheid vom 27.12.2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie verwies auf die Feststellung der Medizinischen Kommission, wonach die Fehlbildungen nicht auf die Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft zurückzuführen seien. Alle involvierten Gutachter (Prof. K. , Dr. X. , Dr. T2. -I1. , Dr. H. ) hätten auf ihrem Fachgebiet eine typische Conterganschädigung verneint. Bereits die gesamte Anatomie spreche gegen eine solche Schädigung. Eine Korektopie (Verlagerung der Pupille) könne als angeborene Anomalie spontan auftreten. Außerdem hätte die festzustellende Sehschärfe ohnehin keine Punktebewertung zur Folge. Auch bei den festgestellten bronchitischen Veränderung, den beginnenden Bronchiektasien (Ausweitungen der mittelgroßen Atemwege), der zystischen Läsion im linken Leberlappen sowie bei den Leberzysten und dem Gallengries fehle ein Thalidomidbezug. Auch liege kein anzuerkennender HNO-Schaden vor. Die Beschwerden (Enge der Nase, Nasennebenhöhlenentzündungen und Polypen) seien ein häufiges Symptom einer ASS-Intoleranz, unter der die Klägerin offenbar ebenfalls leide. Enge Gehörgänge seien auch in der Allgemeinbevölkerung häufig und reichten für sich gesehen nicht als Begründung für eine Thalidomidschädigung aus.
10Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 20.01.2012 Widerspruch. Nach der eidesstattlichen Erklärung und dem Foto des noch vorhandenen Tablettenröhrchens stehe fest, dass die Mutter ein Thalidomid-haltiges Medikament eingenommen habe und daraus die als Conterganschaden geltend gemachten Behinderungen resultierten. Die Klägerin beantragte neue medizinische Sachverständigengutachten. Außerdem verwies sie auf eine Unterstützungszahlung von 50.000 Euro in Österreich gemäß Schreiben des Bundesministeriums im Wien vom 18.11.2012.
11Mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2013 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Hierbei stützte sich die Beklagte auf die Stellungnahme der Humangenetikerin Prof. Dr. L. vom 18.01.2013. Hiernach spreche das Fehlen jeglicher Fehlbildungen an den oberen Extremitäten gegen eine Thalidomidembroyopathie. In diesem Fall seien an den Beinen primär beide Schienbeine betroffen. Sei die Fehlbildung ausgeprägter, seien als nächstes auch die Oberschenkel erfasst. Beide Wadenbeine seien erst spät in den Fehlbildungsprozess einbezogen. Der Fuß bleibe in seinen Grundstrukturen erhalten. Ein solches thalidomidtypisches Fehlbildungsmuster liege bei der Klägerin an den unteren Extremitäten nicht vor. Bei ihr seien nur der rechte Oberschenkel und das rechte Wadenbein betroffen, das Schienbein hingegen nicht. Auch die strenge Einseitigkeit der Fehlbildung spreche gegen eine Thalidomidembroyopathie. Die vorgelegte Erklärung eines österreichischen Mediziners, dass es sich bei der nur rechtsseitigen Fehlbildung der unteren Extremität um eine thalidomidbedingte Schädigung handele, sei unzutreffend. Die weiteren orthopädischen Probleme wie Skoliose und degenerative Veränderung der Wirbelsäule seien als Folgen der seit Geburt bestehenden Imbalenz im Skelettsystem zu sehen. Auch sei die angeführte Fehlbildung am linken Auge mit sich daraus entwickelnder Amblyopie (Schwachsichtigkeit) in der Allgemeinbevölkerung recht häufig und damit keine thalidomidspezifische Fehlbildung. Gleiches gelte für die vorgelegten HNO-Befunde.
12Diese Feststellungen würden durch die Darstellung der Klägerin zur Thalidomideinnahme gestützt. Contergan forte sei nie in Österreich vertrieben worden und sei erst im November 1957 in der Bundesrepublik in den Handel gekommen. Eine Abgabe von Ärztemustern des Produkts „Contergan forte“ nach Österreich bereits im April 1956 habe nicht stattgefunden. In Österreich sei Thalidomid ausschließlich unter dem Namen „Softenon“ vertrieben worden.
13Die Klägerin hat am 28.03.2013 Klage erhoben. Sie führt zum Vertrieb des Arzneimittels „Contergan forte“ zum fraglichen Zeitpunkt in Österreich aus und verweist erneut auf den Artikel aus der Wiener Medizinischen Wochenschrift vom 18.10.1958. Mit der Klagebegründung legt sie eine Kopie der bereits im Verwaltungsverfahren eingereichten Abbildung einer Packung „Contergan forte“ vor. Auf Einwand der Gegenseite führt die Klägerin hierzu im Schriftsatz vom 25.06.2013 aus, bei dem zunächst übersandten Bild der Arzneimittelpackung habe es sich nur um ein Symbolbild aus dem Internet gehandelt. Tatsächlich sei sie aber im Besitz des Original-Röhrchens. Diesbezüglich überreicht die Klägerin ein notarielles Protokoll aus Klagefurt mit Datum vom 11.06.2013, demzufolge sie im Besitz einer Phiole „Contergan forte“ nebst verbliebener vier Tabletten sei. Ihre Mutter habe ihr mitgeteilt, dass dieses dasjenige Ärztemuster sei, das ihr der Hausarzt Dr. T1. in Klagenfurt im April 1956 ausgehändigt habe. Dem Schriftsatz sind zwei kopierte Fotos des Tablettenröhrchens mit entsprechender Beschriftung und vier Tabletten beigefügt.
14Die Behauptung, dass Contergan erst kurz nach der Registrierung in Österreich im Jahre 1958 überlassen worden seien, sei unrichtig. Der Schluss sei naheliegend, dass Thalidomid schon in den 1940er Jahren, jedenfalls schon Mitte der 1950er Jahre zumindest zu Testzwecken verfügbar gewesen sei.
15Die Klägerin legt eine Stellungnahme des Zentrums für Medizinische Genetik Innsbruck vom 19.03.2014 vor, in der zusammenfassend ausgeführt ist:
16„... Die Conterganeinnahme Ihrer Mutter in der Frühschwangerschaft scheint gesichert und die einzelnen Fehlbildungen (Unterentwicklung von Oberschenkelknochen und Wadenbein) kommen in Zusammenhang mit Thalidomid-Embryopathie vor, obwohl das bei Ihnen vorliegende Fehlbildungsmuster (nur ein Bein betroffen und Arme nicht beteiligt) dafür nicht typisch ist. Das bei Ihnen vorliegende klinische Bild hat Ähnlichkeiten mit einem Fehlbildungsmuster (FFU-Komplex), bei dem – wie bei der thalidomid-Schädigung – ursächlich eine Störung der Gefäßentwicklung/der embryonalen Blutversorgung vermutet wird. Deshalb erscheint das Vorliegen einer Thalidomid-Embroyopathie möglich und – unter Berücksichtigung der speziellen Anamnese – wahrscheinlicher als ein davon unabhängiges Fehlbildungsgeschehen. ...“
17Die Klägerin beantragt,
18die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2013 zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz zu gewähren.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie teilt mit, dass eine Auskunft der Fa. Grünenthal ergeben habe, dass Herr Dr. T3. , der den vorgelegten Artikel in der Wiener Medizinischen Wochenschrift verfasst habe, in Österreich bereits 1956 Prüfmuster des Präparats erhalten habe. Dies habe eine Auskunft der Firma Grünenthal ergeben. Wenn die Klägerin ihren eigenen Angaben zufolge zu früh geboren sei und die reguläre Niederkunft für Ende Januar 1957 ausgerechnet gewesen sei, habe der Empfängniszeitpunkt um den 10.05.1956 und der Tag der letzten Regel der Mutter um den 25.04.1956 gelegen. Die thalidomid-kritischen Tage der Schwangerschaft seien dann die Tage des 29.05.1956 bis 14.06.1956 gewesen, womit bei der Klägerin theoretische die Möglichkeit einer entsprechenden Schädigung durch Prüfmuster bestehe. Unbeschadet dessen liege bei der Klägerin aber ein Schädigungsbild, das nach übereinstimmender Beurteilung der beteiligten Gutachter nicht auf die Einnahme von Thalidomid zurückzuführen sei.
22Die Stellungnahme vom 19.03.2014 sei nicht geeignet, einen Thalidomidschaden zu belegen. Die Thalidomideinnahme der Mutter sei keineswegs gesichert. Zudem lasse die Stellungnahme jede Auseinandersetzung mit dem Umstand vermissen, dass das Fehlbildungsmuster der Klägerin bei der Thalidomidembryopathie gerade nicht vorkomme. Bei der Klägerin seien – völlig thalydomiduntypisch – nur der rechte Femur (Oberschenkelknochen) und die rechte Fibula (Wadenbein) betroffen. Auch folge das Schädigungsbild am rechten Bein der Klägerin nicht dem für eine Thalidomidembryopathie charakteristischen Muster. An der Stellungnahme sei allenfalls richtig, dass die bei der Klägerin beobachteten Fehlbildungen auch bei Thalidomidschädigungen aufträten. Falsch sei allerdings der Schluss auf eine Thalidomidembryopathie, da diese Fehlbildungen ohne das gleichzeitige Vorliegen einer Schädigung der Tibia (Schienbein) nicht vorkämen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Bände) Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Die Klage ist nicht begründet.
26Der Bescheid der Beklagten vom 27.12.2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 25.02.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1847) – ContStifG –.
27Die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStifG – Kapitalentschädigung, Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und Conterganrente – setzt gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG Fehlbildungen voraus, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werdenkönnen. Mit der durch den Gesetzgeber gewählten Formulierung ist der Kreis der Anspruchsberechtigten bewusst weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist.
28Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -.
29Mit dieser Beweiserleichterung ist darauf Rücksicht genommen, dass sowohl die Aufklärung der Thalidomideinnahme durch die Mutter als solche nach mehr als 50 Jahren, als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung an Grenzen stoßen. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass nur theoretische Kausalzusammenhänge in dem Sinne ausreichen, dass Thalidomid als Ursache für die Fehlbildungen nicht auszuschließen ist. Hiermit ließe sich angesichts der Vielfalt anderer möglicher Ursachen der Kreis der anspruchsberechtigten Personen nicht verlässlich eingrenzen. Denn einer Thalidomidembryopathie vom Erscheinungsbild her ähnliche Fehlbildungen treten auch in der Allgemeinbevölkerung auf. Es muss daher mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit gerade die Einwirkung von Thalidomid während der embryonalen Entwicklung sein, die in einen ursächlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Fehlbildungen gebracht werden kann. Bloße Behauptungen oder Vermutungen reichen hierfür nicht aus.
30Es bestehen bereits nicht ausgeräumte Zweifel an der Darstellung der Klägerin, ihre Mutter habe während der Schwangerschaft ab April 1956 mehrere Tabletten „Contergan forte“ eingenommen, die ihr von ihrem Hausarzt gegen Schwangerschaftserbrechen ausgehändigt worden seien. Diese Zweifel resultieren in erster Linie aus den zumindest missverständlichen Angaben der Klägerin zu den überreichten Abbildungen des angeblich in ihrem Besitz befindlichen Tablettenröhrchens. Unter dem 03.07.2009 gab die Klägerin an, der Vater habe das Röhrchen in eine Schmuckkassette der Großmutter gelegt, wo es erst fünf Jahre zuvor, also etwa 2004, aufgefunden worden sei. Die beigefügte Abbildung der Packung und einer schemenhaft erkennbaren Tablette sei „vom ORF in Wien“ angefertigt worden. Ob es sich dabei um die im Besitz der Klägerin befindliche oder eine andere Packung gehandelt haben sollte, blieb offen. In der Widerspruchsbegründung vom 20.01.2012 ist demgegenüber von „dem Foto des noch vorhandenen Tablettenröhrchens“ die Rede. Noch mit der Klagebegründung wurde der Eindruck erweckt, es handele sich um eine Abbildung der im Besitz der Klägerin befindlichen Packung. Erst auf den Einwand der Beklagten, die Abbildung sei ein im Internet jederzeit verfügbares Foto einer Packung „Contergan forte“, sah sich die Klägerin veranlasst klarzustellen, dass es sich nur um ein Symbolbild gehandelt habe. Dies ist mit den Angaben vom 03.07.2009 nur schwer, mit denen vom 20.01.2012 gar nicht in Einklang zu bringen. Vor dem Hintergrund des hierdurch erschütterten Vertrauens in die Glaubhaftigkeit des Vorbringens ist es auch keinesfalls gesichert, dass die nunmehr übersandten Fotos eines anderen Tablettenröhrchens – das keine Kennzeichnung als Ärztemuster erkennen lässt – wirklich das besagte Röhrchen abbilden.
31Hinzu tritt der Umstand, dass der April 1956 nach der durch die Beklagten eingeholten Auskunft der Fa. Grünenthal den frühestmöglichen Zeitpunkt einer Thalidomideinnahme in Österreich markiert und in Bezug auf die Klägerin und die ins Feld geführten Fehlbildungen nur durch die Annahme einer nicht belegten Frühgeburt schlüssig erklärbar ist.
32Den hiermit verbundenen Fragen muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden. Denn nach den Feststellungen aller beteiligter Sachverständiger sind die Fehlbildungen der Klägerin nicht auf die Einnahme von Thalidomid durch die Mutter während der Schwangerschaft zurückzugführen. Sie sind von ihrem Erscheinungsbild her nicht so beschaffen, dass sie mit der erforderlichen Gewissheit mit einer Thalidomideinnahme in Verbindung gebracht werden können. Sie sind in keiner Weise für thalidomidbedingte Missbildungen charakteristisch und wurden auch nicht in Einzelfällen in ihrer konkreten Form als thalidomidbedingt festgestellt.
33Vgl. zur Bedeutung des Erscheinungsbildes für die Annahme eines Kausalzusammenhangs: Begründung des Gesetzentwurfs über die Errichtung einer nationalen Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“, BT-Drs. VI/926, S. 8, ferner OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -.
34Die Fachärztin für Humangenetik Prof. Dr. M. L. führt in ihrem Gutachten vom 18.01.2013 unzweideutig aus, dass bei der Klägerin das Vorliegen einer Thalidomidembryopathie absolut unwahrscheinlich sei. Sie begründet dies detailliert und in nachvollziehbarer Weise damit, dass die durch Thalidomid ausgelösten Fehlbildungen der Extremitäten einem charakteristischen Muster folgen. Thalidomidgeschädigte weisen hiernach primär Fehlbildungen beider Hände/Arme auf; Fehlbildungen der unteren Extremitäten können zusätzlich vorhanden sein.
35Die Klägerin zeigt keinerlei Fehlbildungen an den oberen Extremitäten. Die alleinige Schädigung der unteren Extremitäten ist nach den Feststellungen von Prof. Dr. L. extrem ungewöhnlich. Auch entsprechen die Fehlbildungen für sich genommen nicht dem Bild einer Thalidomidembryopathie. Nach den Ausführungen von Frau Prof. Dr. L. sind hierbei primär beide Tibae betroffen. Im Fall einer ausgeprägteren Fehlbildung sind als nächstes beide Femora fehlgebildet. Die Fibulae sind erst spät in den Fehlbildungsprozess einbezogen; der Fuß bleibt in seinen Grundstrukturen erhalten.
36Dieser regelhafte Fehlbildungsverlauf wird mit der Einwirkung des Thalidomid auf den embryonalen Blutstrom in den unterschiedlichen Entwicklungsphasen erklärt, was zudem regelmäßig eine beidseitige Schädigung zur Folge hat. Diese Angaben werden durch Darstellungen in der einschlägigen medizinischen Fachliteratur bestätigt.
37Vgl. Urteile der Kammer vom 20.01.2015 - 7 K 7276/12 - und - 7 K 1942/13 -.
38Ein solches Fehlbildungsmuster findet sich bei der Klägerin nicht. Bei ihr sind nur rechte Femur und Fibula betroffen. Zudem bleibt die Schädigung streng einseitig. Angesichts dessen ist es nachvollziehbar, wenn Frau Prof. Dr. L. das Schadensbild einer auch in der Allgemeinbevölkerung vorkommenden Schädigung zuordnet.
39Die Schlussfolgerungen von Frau Prof. Dr. L. werden durch die Feststellungen der bereits zuvor mit den fraglichen Fehlbildungen auf ihren jeweiligen Fachgebieten befassten Ärzten untermauert. So verneint Prof. Dr. K. in seiner Stellungnahme vom 22.10.2010 einen Zusammenhang des augenärztlichen Befundes mit einer Conterganeinnahme durch die Mutter. Zu der gleichen Bewertung kommt Frau Dr. X. in ihrer Stellungsnahme vom 10.09.2011 auf dem Gebiet HNO. Herr Dr. T2. -I1. teilt diese Bewertung in seiner Stellungnahme vom 02.07.2011 aus allgemeinmedizinischer Sicht ebenso wie Dr. Dr. H. in seiner Äußerung vom 05.02.2010 aus orthopädischer. Letzterer hatte seinen Angaben zufolge der Klägerin bereits persönlich mitgeteilt, dass kein Conterganschaden vorliege. Er sieht keinerlei Hinweise auf einen solchen Schaden.
40Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zu weiterer Aufklärung durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Abweichendes ergibt sich namentlich nicht aus der Stellungnahme des Zentrums für Medizinische Genetik Innsbruck vom 19.03.2014. Diese geht von dem gleichen Fehlbildungsmuster einer Thalidomidembryopathie aus wie Frau Prof. Dr. L. und behält wie diese eine in der Allgemeinbevölkerung auftretende Schädigung, bezeichnet als Femur-Fibula-Ulna (FFU) – Komplex, durchaus im Blick. Auch kommt sie zu dem Schluss, dass das Fehlbildungsmuster der Klägerin für eine Thalidomidembryopathie nicht typisch sei. Die angesichts dessen überraschende Bewertung, dass eine solche möglich und sogar wahrscheinlicher sei als ein davon unabhängiges Fehlbildungsgeschehen, ist nur durch die Annahme zu erklären, die Thalidomideinnahme durch die Mutter scheine gesichert, was wiederum den Hinweis in der Stellungnahme auf die „spezielle Anamnese“ erklärt. An einer sicheren Feststellung der Thalidomideinnahme fehlt es aber gerade. Es verbleibt damit die bloße Feststellung eines untypischen Schadensbildes. Diese hat auch Frau Prof. Dr. L. getroffen.
41Auch lässt sich aus der Unterstützungszahlung von 50.000 Euro an die Klägerin in Österreich nichts anderes herleiten. Die Einbeziehung der Klägerin in den Kreis der in Österreich unterstützungsberechtigten „Contergan- und Thalidomidgeschädigten“ bindet die Beklagte schon rechtlich nicht. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Zahlung eine intensivere Sachverhaltsermittlung vorausging. Ausweislich des vorliegenden Schreibens des österreichischen Bundesministeriums für Gesundheit vom 02.01.2013, dem die Klägerin sachlich nicht entgegengetreten ist, beruhten die Leistungen auf der nicht zugänglichen Expertise der österreichischen Contergan-Experten-Kommission. Es handele sich nicht um ein Verfahren in rechtlichem Sinn. Die Zahlungen werden dort als humanitäre Geste betrachtet.
42Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
43Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 VwGO.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. Februar 2015 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
1
Gründe
2Der auf die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Zulassungsantrag der Klägerin bleibt ohne Erfolg, weil die genannten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind bzw. in der Sache nicht greifen.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich nicht. Solche Zweifel liegen vor, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
4Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 ‑ 1 BvR 2228/02 ‑, NVwZ‑RR 2008, 1 = GewArch 2007, 242 = juris, Rn. 25.
5Ernstliche Zweifel werden zunächst nicht dadurch aufgeworfen, dass das Verwaltungsgericht seiner Prüfung einen unzutreffenden Maßstab für die zu fordernde Wahrscheinlichkeit einer Verursachung des Beckenschiefstandes bei der Klägerin durch Thalidomid zugrundegelegt hätte. Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der ständigen Senatsrechtsprechung hervorgehoben, dass der Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 12 Abs. 1 ContStifG weit gefasst sei, weil angesichts der Komplexität insbesondere der medizinischen Fragestellungen eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung ‑ in die eine wie in die andere Richtung ‑ kaum jemals möglich sein dürfte; das gilt auch, sofern wie vorliegend die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach außer Frage steht und lediglich über die Anerkennung einzelner (weiterer) Schadensbilder als thalidomidverursacht gestritten wird. Soweit das Verwaltungsgericht weiter ausführt, für die Zuerkennung der Leistungsberechtigung könne es jedoch nicht ausreichen, dass Thalidomid als theoretische Ursache für Fehlbildungen nicht auszuschließen sei, weil sich sonst der anspruchsberechtigte Personenkreis nicht verlässlich eingrenzen lasse, stimmt auch dies mit dem vom Senat eingenommenen Standpunkt überein. Denn auch bei zugunsten potenzieller Anspruchsberechtigter relativ weit gefassten Voraussetzungen muss angesichts der theoretisch durchaus vielfältigen und wohl noch nicht bis ins Letzte ergründeten Ursachen für kongenitale Missbildungen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine gerade auf Thalidomideinnahme beruhende Schädigung werdenden Lebens vorliegen.
6Eine solche Wahrscheinlichkeit hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf den leistungserhöhend geltend gemachten Beckenschiefstand der Klägerin aus Gründen verneint, denen diese keine schlüssigen Argumente entgegenzusetzen vermag. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung im Wesentlichen mit den in der "Medizinischen Punktetabelle" beschriebenen, auf die Hüfte bezogenen Schadensfällen, die einen Beckenschiefstand gerade nicht beinhalten, sowie mit den in der Akte enthaltenen ärztlichen Stellungnahmen über das Schadensbild bei der Klägerin und dessen Einordnung begründet. Auch für den Senat ist unter Berücksichtigung der Befundberichte von Prof. Dr. N. schon aus dem Jahr 1979 sowie von Prof. Dr. G. und dem Orthopäden Dr. O. aus neuerer Zeit nicht zweifelhaft, dass die Hüftgelenke der Klägerin keine Missbildungen aufweisen und lediglich ein geringgradiger Beckenschiefstand vorliegt, der als solcher keinen Zusammenhang mit einer Thalidomidschädigung hat. Die Klägerin hat auch nichts anführen können, was unter Anlegung des oben angegebenen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes die Einstufung des Beckenschiefstandes als thalidomidverursachte Schädigung tragen könnte. Soweit sie sich darauf beruft, dass Prof. Dr. N. im Jahr 1973 eine beidseitige Hüftschädigung angenommen hat, wird das entscheidend dadurch relativiert, dass es sich seinerzeit um eine pauschale, also gerade nicht auf der Feststellung eines konkreten Schadensbildes beruhende Feststellung gehandelt hat, die ‑ wie auch die von der Klägerin außerhalb der Darlegungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) gemachten Ausführungen (E-Mail vom 25. August 2015) nahelegen ‑ aller Wahrscheinlichkeit nach lediglich prospektiv im Hinblick auf für möglich gehaltene Langzeitfolgen erfolgt ist, wobei jedenfalls die aktuellen ärztlichen Stellungnahmen klar belegen, dass sich derartige Folgeschäden bis heute nicht eingestellt haben. Wenn die Klägerin des Weiteren behauptet, bei einer festgestellten auf der Einnahme von Contergan beruhenden Schädigung der Wirbelsäule sowie der unteren Extremitäten sei ausgeschlossen, dass eine Hüftfehlbildung nicht thalidomidbedingt sei, geht das daran vorbei, dass die genannten medizinischen Sachverständigen eine Hüftfehlbildung gerade verneint haben. Auch die weitere Darlegung, ein ‑ etwa ‑ auf muskulärer Verspannung der Gesäßmuskulatur und der unteren Rückenmuskulatur beruhender Beckenschiefstand sei "in einem solch jungen Alter schier unwahrscheinlich", wird nicht in einer Weise untermauert, der Zweifel an den fachlichen Aussagen der beteiligten Mediziner, denen auch das Alter der Klägerin vor Augen gestanden hat, wecken könnte. Vor dem Hintergrund der vorliegenden ärztlichen Gutachten kommt es folglich auch nicht auf die Beantwortung der Frage an, inwieweit mittelbare Schäden als Schädigungen im Sinne von § 2 sowie § 12 Abs. 1 ContStifG Anerkennung finden können.
7Auch ein Verfahrensmangel in der Gestalt einer unzulänglichen Sachverhalts-ermittlung tritt auf der Grundlage der klägerischen Darlegungen nicht hervor. Es führt insbesondere nicht zur Annahme des Berufungszulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, dass das Verwaltungsgericht zu der Frage der Verursachung eines Beckenschiefstandes bzw. des Vorhandenseins von Hüftfehlbildungen durch thalidomidhaltige Arzneimittel kein (zusätzliches) Sachverständigengutachten eingeholt hat. Eine prozessrechtswidrige Verletzung der Aufklärungspflicht ist nämlich grundsätzlich nicht gegeben, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei wie hier nicht förmlich ‑ das heißt im Rahmen der mündlichen Verhandlung (§ 86 Abs. 2 VwGO) ‑ beantragt hat.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 ‑ 1 B 37.15 ‑, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juli 2012 ‑ 16 A 1165/12 ‑, juris, Rn. 21 f., und zuletzt vom 30. Dezember 2015 ‑ 16 A 1852/15 ‑; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage (2014), § 124 Rn. 191; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Auflage (2015), § 124 Rn. 13; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 6. Auflage (2014), § 124 Rn. 65; Dietz, in: Gärditz, VwGO, Kommentar, 2013, § 124 Rn. 49.
9Ein solcher Antrag geht aus dem Sitzungsprotokoll des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2015 nicht hervor. Das Anregen einer Beweiserhebung durch ein (weiteres) medizinisches Gutachten etwa im Rahmen vorbereitender Schriftsätze ersetzt einen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO nicht.
10Es ist auch nicht unter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts dargelegt, dass sich diesem eine (weitere) Beweiserhebung zu dem oben genannten Punkt aufdrängen musste. Die Klägerin hat nicht verdeutlicht, warum die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten unzutreffend bzw. unvollständig sein könnten. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auch zu Unrecht darauf, die Gutachten stellten gleichsam Beklagtenvorbringen dar. Der bloße Umstand, dass die beiden im Jahr 2013 mit dem Fall der Klägerin befassten medizinischen Sachverständigen (Prof. Dr. G. und Dr. O. ) von der Beklagten beauftragt worden sind, führt nicht zu der Annahme, dass diese gleichsam "im Lager der Beklagten" stehen und einseitig deren Interessen wahrnehmen; die Klägerin trägt auch über den für sich genommen unergiebigen Hinweis auf die Auftragserteilung durch die Beklagte hinaus nichts vor, was Zweifel an der Objektivität und Fachkunde der beteiligten Gutachter erzeugen könnte, wobei überdies darauf hinzuweisen ist, dass die Zahl der Fachärzte und ‑ärztinnen mit speziellen Kenntnissen und ‑ vor allem ‑ Erfahrungen auf dem Gebiet der Einordnung von Contergan-Schädigungen eng begrenzt ist.
11Im Übrigen ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht, welche tatsächlichen Umstände über die bereits von den genannten Gutachten behandelten Punkte hinaus einer Klärung bedürfen. Es verfängt auch nicht der Hinweis der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ‑ statt ein weiteres Gutachten einzuholen ‑ durch die Auswertung von Onlineinformationen allgemeiner Art eine eigene Sachkunde herzustellen versucht und diese dann in das Urteil einfließen lassen. Soweit das Verwaltungsgericht auf medizinische Erklärungen insbesondere aus Internetveröffentlichungen wie "apothekenumschau.de" oder "onmeda.de" zurückgegriffen hat, diente das ersichtlich nicht der (zusätzlichen) Erkenntnisgewinnung, sondern erklärt sich hinlänglich aus dem Bemühen der Kammer, dem Urteil durch den ergänzenden Verweis auf allgemein zugängliches medizinisches Wissen zusätzliche Überzeugungskraft zu geben. Daraus kann weder der Schluss gezogen werden, dass aus der Sicht des Verwaltungsgerichts ‑ oder auch aus objektiver Sicht ‑ die Faktengrundlage für eine negative Bewertung der Thalidomidbedingtheit etwaiger Hüft‑/Beckenschädigungen der Klägerin ergänzungsbedürftig war, noch dass das Verwaltungsgericht eine ihm nicht zustehende Fachkompetenz in Anspruch genommen hätte. Unzutreffend ist schließlich auch die Auffassung der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihr mit dem Hinweis auf fehlende ärztliche Stellungnahmen, die für eine hüft‑/becken-bezogene Thalidomidschädigung sprechen könnten, eine "Beibringungslast" auferlegt und so den Grundsatz der Amtsermittlung missachtet. Diese Auffassung könnte nur dann in dem von der Klägerin gewünschten Sinne tragfähig sein, wenn das Verwaltungsgericht von einer offenen Sachlage ausgegangen wäre und auf dieser gedanklichen Grundlage eine Beweislastentscheidung zum Nachteil der Klägerin getroffen hätte. Das trifft aber, wie dargestellt, nicht zu; vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht die volle Überzeugung verschafft, dass die im Streit stehenden Beschwerden der Klägerin nicht vorliegen bzw. nicht thalidomidverursacht sind.
12Soweit der Antrag einen (weiteren) Verfahrungsmangel darin sieht, dass die Rücknahme des Bewilligungsbescheides ‑ vom 4. Februar 1974 ‑ u. a. wegen des Fehlens einer vorherigen Anhörung gegen das Rechtsstaatsprinzip und gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen habe, ist das schon im Ansatz nicht geeignet, den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darzulegen. Denn diese Bestimmung bezieht sich lediglich auf Mängel des gerichtlichen Verfahrens, nicht aber auf etwaige Fehler im vorangegangenen behördlichen Verfahren.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juni 1997 ‑ 8 B 852/97 ‑ und vom 29. Mai 2000 ‑ 22 A 852/99 ‑, jeweils m. w. N.
14Entsprechendes gilt für einen etwaigen Verstoß gegen § 51 VwVfG, wie er von der Klägerin unter Hinweis auf eine verspätete Zusendung erbetener Unterlagen durch die Beklagte in den Raum gestellt wird.
15Soweit die Klägerin schließlich im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ausführt, die "Aberkennung von 4 Versorgungspunkten" (rechte bzw. linke Hüfte pauschal) habe einen eigenständigen Verwaltungsakt dargestellt und daran habe sich durch die "Verrechnung" mit anderen Punkten nichts geändert, bleibt das auch dann ohne Erfolg, wenn zu ihren Gunsten davon ausgegangen wird, dass sie damit auch im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Richtigkeit entsprechender Ausführungen des angefochtenen Urteils in Zweifel ziehen möchte. Denn sie widerspricht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das eine an den §§ 48 f. VwVfG zu messende Regelung der Beklagten verneint hat, ohne den eingehenden Ausführungen im Urteil eigene Argumente von hinlänglichem Gewicht entgegenzusetzen. Insbesondere fehlt es an jeglicher Darlegung, aus welchem Grund eine Verwaltungsaktsqualität der "Aberkennung" bzw. der "Gesamtverrechnung" von Punkten durch die Beklagte zu einem Anspruch auf Stiftungsleistungen in der von ihr begehrten Höhe und damit zur Ergebnisunrichtigkeit des angegriffenen Urteils geführt haben könnte.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
(1) Den in § 12 genannten leistungsberechtigten Personen stehen als Leistungen zu:
- 1.
eine einmalige Kapitalentschädigung, - 2.
eine lebenslängliche Conterganrente vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3, - 3.
jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und - 4.
eine jährliche Sonderzahlung, die erstmals für das Jahr 2009 und letztmalig für das Jahr 2022 gewährt wird.
(2) Die Höhe der in Absatz 1 genannten Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen und liegt
- 1.
bei der einmaligen Kapitalentschädigung zwischen 1 278 Euro und 12 782 Euro, - 2.
bei der monatlichen Conterganrente zwischen 662 Euro und 7 480 Euro, - 3.
bei den jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zwischen 876 Euro und 9 900 Euro. Zusätzlich erhält jede leistungsberechtigte Person einen jährlichen Sockelbetrag von 4 800 Euro.
(3) Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisieren, soweit der Betrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Die §§ 72, 73, 74 Abs. 3 Satz 1, §§ 75, 76 und 77 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. § 75 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb der Frist, für die die Conterganrente kapitalisiert wurde, nur mit Genehmigung der Stiftung zulässig sind. Die Kosten der Eintragung einer Verfügungsbeschränkung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes in das Grundbuch trägt die leistungsberechtigte Person. Darüber hinaus ist die Conterganrente auf Antrag zu kapitalisieren, wenn dies im berechtigten wirtschaftlichen Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Im Übrigen kann die Conterganrente auf Antrag teilweise kapitalisiert werden, wenn dies im Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren zustehende Conterganrente beschränkt. Der Anspruch auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalabfindung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt.
(4) Die Zahlungen der Conterganrente beginnen frühestens mit dem Antragsmonat. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes gestellt, so wird die Conterganrente vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an gewährt. Die jährlichen Sonderzahlungen beginnen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Jahr, in dem der Antrag auf Conterganrente gestellt worden ist. Für die Auszahlung der Mittel für die jährlichen Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 3 werden Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz oder Anträge auf Erhöhung der Leistungen nach diesem Gesetz berücksichtigt, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 gestellt worden sind. Die Zahlung der jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beginnt ab dem 1. Januar 2017.
(5) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Vererblich sind lediglich Ansprüche auf Kapitalentschädigung, auf Conterganrente und auf die jährliche Sonderzahlung, die im Zeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person bereits fällig geworden sind, und zwar nur dann, wenn die Person von ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern beerbt wird.
(6) Das Nähere regeln die Satzung und die Richtlinien. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang der Kapitalisierung der Conterganrente nach Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie über die Art der Berechnung des Kapitalbetrages. In den Richtlinien ist insbesondere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach diesem Abschnitt zu bemessen sind und wie das Verfahren zur Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe auszugestalten ist; diese Richtlinien erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
(7) An Erhöhungen der Conterganrente nehmen auch leistungsberechtigte Personen teil, deren Conterganrente nach Absatz 3 kapitalisiert worden ist.
(8) Für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes entsprechend. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anwendbar.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. Februar 2015 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
1
Gründe
2Der auf die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Zulassungsantrag der Klägerin bleibt ohne Erfolg, weil die genannten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind bzw. in der Sache nicht greifen.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich nicht. Solche Zweifel liegen vor, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
4Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 ‑ 1 BvR 2228/02 ‑, NVwZ‑RR 2008, 1 = GewArch 2007, 242 = juris, Rn. 25.
5Ernstliche Zweifel werden zunächst nicht dadurch aufgeworfen, dass das Verwaltungsgericht seiner Prüfung einen unzutreffenden Maßstab für die zu fordernde Wahrscheinlichkeit einer Verursachung des Beckenschiefstandes bei der Klägerin durch Thalidomid zugrundegelegt hätte. Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der ständigen Senatsrechtsprechung hervorgehoben, dass der Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 12 Abs. 1 ContStifG weit gefasst sei, weil angesichts der Komplexität insbesondere der medizinischen Fragestellungen eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung ‑ in die eine wie in die andere Richtung ‑ kaum jemals möglich sein dürfte; das gilt auch, sofern wie vorliegend die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach außer Frage steht und lediglich über die Anerkennung einzelner (weiterer) Schadensbilder als thalidomidverursacht gestritten wird. Soweit das Verwaltungsgericht weiter ausführt, für die Zuerkennung der Leistungsberechtigung könne es jedoch nicht ausreichen, dass Thalidomid als theoretische Ursache für Fehlbildungen nicht auszuschließen sei, weil sich sonst der anspruchsberechtigte Personenkreis nicht verlässlich eingrenzen lasse, stimmt auch dies mit dem vom Senat eingenommenen Standpunkt überein. Denn auch bei zugunsten potenzieller Anspruchsberechtigter relativ weit gefassten Voraussetzungen muss angesichts der theoretisch durchaus vielfältigen und wohl noch nicht bis ins Letzte ergründeten Ursachen für kongenitale Missbildungen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine gerade auf Thalidomideinnahme beruhende Schädigung werdenden Lebens vorliegen.
6Eine solche Wahrscheinlichkeit hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf den leistungserhöhend geltend gemachten Beckenschiefstand der Klägerin aus Gründen verneint, denen diese keine schlüssigen Argumente entgegenzusetzen vermag. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung im Wesentlichen mit den in der "Medizinischen Punktetabelle" beschriebenen, auf die Hüfte bezogenen Schadensfällen, die einen Beckenschiefstand gerade nicht beinhalten, sowie mit den in der Akte enthaltenen ärztlichen Stellungnahmen über das Schadensbild bei der Klägerin und dessen Einordnung begründet. Auch für den Senat ist unter Berücksichtigung der Befundberichte von Prof. Dr. N. schon aus dem Jahr 1979 sowie von Prof. Dr. G. und dem Orthopäden Dr. O. aus neuerer Zeit nicht zweifelhaft, dass die Hüftgelenke der Klägerin keine Missbildungen aufweisen und lediglich ein geringgradiger Beckenschiefstand vorliegt, der als solcher keinen Zusammenhang mit einer Thalidomidschädigung hat. Die Klägerin hat auch nichts anführen können, was unter Anlegung des oben angegebenen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes die Einstufung des Beckenschiefstandes als thalidomidverursachte Schädigung tragen könnte. Soweit sie sich darauf beruft, dass Prof. Dr. N. im Jahr 1973 eine beidseitige Hüftschädigung angenommen hat, wird das entscheidend dadurch relativiert, dass es sich seinerzeit um eine pauschale, also gerade nicht auf der Feststellung eines konkreten Schadensbildes beruhende Feststellung gehandelt hat, die ‑ wie auch die von der Klägerin außerhalb der Darlegungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) gemachten Ausführungen (E-Mail vom 25. August 2015) nahelegen ‑ aller Wahrscheinlichkeit nach lediglich prospektiv im Hinblick auf für möglich gehaltene Langzeitfolgen erfolgt ist, wobei jedenfalls die aktuellen ärztlichen Stellungnahmen klar belegen, dass sich derartige Folgeschäden bis heute nicht eingestellt haben. Wenn die Klägerin des Weiteren behauptet, bei einer festgestellten auf der Einnahme von Contergan beruhenden Schädigung der Wirbelsäule sowie der unteren Extremitäten sei ausgeschlossen, dass eine Hüftfehlbildung nicht thalidomidbedingt sei, geht das daran vorbei, dass die genannten medizinischen Sachverständigen eine Hüftfehlbildung gerade verneint haben. Auch die weitere Darlegung, ein ‑ etwa ‑ auf muskulärer Verspannung der Gesäßmuskulatur und der unteren Rückenmuskulatur beruhender Beckenschiefstand sei "in einem solch jungen Alter schier unwahrscheinlich", wird nicht in einer Weise untermauert, der Zweifel an den fachlichen Aussagen der beteiligten Mediziner, denen auch das Alter der Klägerin vor Augen gestanden hat, wecken könnte. Vor dem Hintergrund der vorliegenden ärztlichen Gutachten kommt es folglich auch nicht auf die Beantwortung der Frage an, inwieweit mittelbare Schäden als Schädigungen im Sinne von § 2 sowie § 12 Abs. 1 ContStifG Anerkennung finden können.
7Auch ein Verfahrensmangel in der Gestalt einer unzulänglichen Sachverhalts-ermittlung tritt auf der Grundlage der klägerischen Darlegungen nicht hervor. Es führt insbesondere nicht zur Annahme des Berufungszulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, dass das Verwaltungsgericht zu der Frage der Verursachung eines Beckenschiefstandes bzw. des Vorhandenseins von Hüftfehlbildungen durch thalidomidhaltige Arzneimittel kein (zusätzliches) Sachverständigengutachten eingeholt hat. Eine prozessrechtswidrige Verletzung der Aufklärungspflicht ist nämlich grundsätzlich nicht gegeben, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei wie hier nicht förmlich ‑ das heißt im Rahmen der mündlichen Verhandlung (§ 86 Abs. 2 VwGO) ‑ beantragt hat.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 ‑ 1 B 37.15 ‑, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juli 2012 ‑ 16 A 1165/12 ‑, juris, Rn. 21 f., und zuletzt vom 30. Dezember 2015 ‑ 16 A 1852/15 ‑; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage (2014), § 124 Rn. 191; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Auflage (2015), § 124 Rn. 13; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 6. Auflage (2014), § 124 Rn. 65; Dietz, in: Gärditz, VwGO, Kommentar, 2013, § 124 Rn. 49.
9Ein solcher Antrag geht aus dem Sitzungsprotokoll des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2015 nicht hervor. Das Anregen einer Beweiserhebung durch ein (weiteres) medizinisches Gutachten etwa im Rahmen vorbereitender Schriftsätze ersetzt einen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO nicht.
10Es ist auch nicht unter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts dargelegt, dass sich diesem eine (weitere) Beweiserhebung zu dem oben genannten Punkt aufdrängen musste. Die Klägerin hat nicht verdeutlicht, warum die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten unzutreffend bzw. unvollständig sein könnten. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auch zu Unrecht darauf, die Gutachten stellten gleichsam Beklagtenvorbringen dar. Der bloße Umstand, dass die beiden im Jahr 2013 mit dem Fall der Klägerin befassten medizinischen Sachverständigen (Prof. Dr. G. und Dr. O. ) von der Beklagten beauftragt worden sind, führt nicht zu der Annahme, dass diese gleichsam "im Lager der Beklagten" stehen und einseitig deren Interessen wahrnehmen; die Klägerin trägt auch über den für sich genommen unergiebigen Hinweis auf die Auftragserteilung durch die Beklagte hinaus nichts vor, was Zweifel an der Objektivität und Fachkunde der beteiligten Gutachter erzeugen könnte, wobei überdies darauf hinzuweisen ist, dass die Zahl der Fachärzte und ‑ärztinnen mit speziellen Kenntnissen und ‑ vor allem ‑ Erfahrungen auf dem Gebiet der Einordnung von Contergan-Schädigungen eng begrenzt ist.
11Im Übrigen ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht, welche tatsächlichen Umstände über die bereits von den genannten Gutachten behandelten Punkte hinaus einer Klärung bedürfen. Es verfängt auch nicht der Hinweis der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ‑ statt ein weiteres Gutachten einzuholen ‑ durch die Auswertung von Onlineinformationen allgemeiner Art eine eigene Sachkunde herzustellen versucht und diese dann in das Urteil einfließen lassen. Soweit das Verwaltungsgericht auf medizinische Erklärungen insbesondere aus Internetveröffentlichungen wie "apothekenumschau.de" oder "onmeda.de" zurückgegriffen hat, diente das ersichtlich nicht der (zusätzlichen) Erkenntnisgewinnung, sondern erklärt sich hinlänglich aus dem Bemühen der Kammer, dem Urteil durch den ergänzenden Verweis auf allgemein zugängliches medizinisches Wissen zusätzliche Überzeugungskraft zu geben. Daraus kann weder der Schluss gezogen werden, dass aus der Sicht des Verwaltungsgerichts ‑ oder auch aus objektiver Sicht ‑ die Faktengrundlage für eine negative Bewertung der Thalidomidbedingtheit etwaiger Hüft‑/Beckenschädigungen der Klägerin ergänzungsbedürftig war, noch dass das Verwaltungsgericht eine ihm nicht zustehende Fachkompetenz in Anspruch genommen hätte. Unzutreffend ist schließlich auch die Auffassung der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihr mit dem Hinweis auf fehlende ärztliche Stellungnahmen, die für eine hüft‑/becken-bezogene Thalidomidschädigung sprechen könnten, eine "Beibringungslast" auferlegt und so den Grundsatz der Amtsermittlung missachtet. Diese Auffassung könnte nur dann in dem von der Klägerin gewünschten Sinne tragfähig sein, wenn das Verwaltungsgericht von einer offenen Sachlage ausgegangen wäre und auf dieser gedanklichen Grundlage eine Beweislastentscheidung zum Nachteil der Klägerin getroffen hätte. Das trifft aber, wie dargestellt, nicht zu; vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht die volle Überzeugung verschafft, dass die im Streit stehenden Beschwerden der Klägerin nicht vorliegen bzw. nicht thalidomidverursacht sind.
12Soweit der Antrag einen (weiteren) Verfahrungsmangel darin sieht, dass die Rücknahme des Bewilligungsbescheides ‑ vom 4. Februar 1974 ‑ u. a. wegen des Fehlens einer vorherigen Anhörung gegen das Rechtsstaatsprinzip und gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen habe, ist das schon im Ansatz nicht geeignet, den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darzulegen. Denn diese Bestimmung bezieht sich lediglich auf Mängel des gerichtlichen Verfahrens, nicht aber auf etwaige Fehler im vorangegangenen behördlichen Verfahren.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juni 1997 ‑ 8 B 852/97 ‑ und vom 29. Mai 2000 ‑ 22 A 852/99 ‑, jeweils m. w. N.
14Entsprechendes gilt für einen etwaigen Verstoß gegen § 51 VwVfG, wie er von der Klägerin unter Hinweis auf eine verspätete Zusendung erbetener Unterlagen durch die Beklagte in den Raum gestellt wird.
15Soweit die Klägerin schließlich im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ausführt, die "Aberkennung von 4 Versorgungspunkten" (rechte bzw. linke Hüfte pauschal) habe einen eigenständigen Verwaltungsakt dargestellt und daran habe sich durch die "Verrechnung" mit anderen Punkten nichts geändert, bleibt das auch dann ohne Erfolg, wenn zu ihren Gunsten davon ausgegangen wird, dass sie damit auch im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Richtigkeit entsprechender Ausführungen des angefochtenen Urteils in Zweifel ziehen möchte. Denn sie widerspricht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das eine an den §§ 48 f. VwVfG zu messende Regelung der Beklagten verneint hat, ohne den eingehenden Ausführungen im Urteil eigene Argumente von hinlänglichem Gewicht entgegenzusetzen. Insbesondere fehlt es an jeglicher Darlegung, aus welchem Grund eine Verwaltungsaktsqualität der "Aberkennung" bzw. der "Gesamtverrechnung" von Punkten durch die Beklagte zu einem Anspruch auf Stiftungsleistungen in der von ihr begehrten Höhe und damit zur Ergebnisunrichtigkeit des angegriffenen Urteils geführt haben könnte.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
