Verwaltungsgericht Köln Urteil, 20. Jan. 2015 - 7 K 5718/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Versorgungswerk vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der 1991 geborene Kläger begehrt die Gewährung von Hinterbliebenenrente für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis zum 31.01.2013.
3Am 15.09.2012 verstarb der Vater des Klägers, der Mitglied des beklagten Versorgungswerks gewesen war. Mit am 11.10.2012 bei dem beklagten Versorgungswerk eingegangenem Antrag beantragte die Mutter des Klägers unter anderem die Gewährung von Hinterbliebenenrenten für sich und den Kläger. Mit Schreiben vom 11.10.2012 bestätigte das Versorgungswerk den Eingang der Anträge und bat darum, beigefügte Rentenauszahlungsvordrucke jeweils ausgefüllt zurückzusenden sowie eine Kopie der Geburtsurkunde des Klägers vorzulegen. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben erinnerte es mit an den Kläger gerichteten Schreiben vom 02.11.2012, 16.11.2012 sowie - nach zwischenzeitlichem Eingang des vom Kläger ausgefüllten Rentenauszahlungsformulars - vom 17.12.2012 und 23.01.2013 nochmals an die Vorlage der Geburtsurkunde; das Schreiben vom 23.01.2013 wurde dem Kläger per Einschreiben/Rückschein übersandt. Am 28.01.2013 ging eine Ablichtung der Geburtsurkunde des Klägers bei dem beklagten Versorgungswerk ein. Mit Bescheid vom 29.01.2013, der am 31.01.2013 zugestellt wurde, gewährte das beklagte Versorgungswerk dem Kläger Halbwaisenrente in Höhe von 364,76 Euro monatlich ab dem 01.02.2013. In dem Bescheid ist ausgeführt, eine rückwirkende Rentenbewilligung scheide aus. Da der Antrag mit den erforderlichen Nachweisen nicht bis zum Ende des 3. Monats nach dem Tod des Vaters eingegangen sei, beginne der Anspruch gemäß § 29 Absatz 1 der Satzung des beklagten Versorgungswerks - SV - mit dem 1. des Monats, der auf den Eingang der erforderlichen Nachweise - hier der Geburtsurkunde - folge.
4Am 08.07.2013 beantragte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten die Überprüfung dieses Bescheids, soweit es um die Gewährung der Halbwaisenrente zwischen dem 01.10.2012 und dem 31.01.2013 ging. Im Rahmen der Anhörung zu einer beabsichtigten Ablehnung des Antrags trug der Bevollmächtigte des Klägers vor, die SV in der veröffentlichten Fassung mache den Beginn des Rentenanspruchs nicht vom Zeitpunkt der Antragstellung und der Vorlage von Nachweisen abhängig. Den ihm vorliegenden Unterlagen sei zu entnehmen, dass das beklagte Versorgungswerk lediglich mit Schreiben vom 11.10.2012 um Vorlage der Geburtsurkunde gebeten und dabei nicht auf die Folgen einer „verspäteten“ Vorlage hingewiesen habe. Es habe seine Amtsermittlungs- und Beratungspflichten verletzt.
5Mit Bescheid vom 02.09.2013 lehnte das beklagte Versorgungsamt es erneut ab, dem Kläger eine Halbwaisenrente rückwirkend zum 01.10.2012 zu gewähren. Zur Begründung führte es aus, die Überprüfung der damaligen Entscheidung habe auch bei Berücksichtigung der nun angeführten Argumente ergeben, dass eine rückwirkende Bewilligung ausscheide. Es vertiefte die im Erstbescheid angestellten Erwägungen und verwies im Übrigen darauf, den Kläger mehrfach an die Vorlage der erforderlichen Nachweise erinnert zu haben.
6Der Kläger hat am 19.09.2013 Klage erhoben.
7Zur Klagebegründung trägt sein Bevollmächtigter ergänzend vor, der Kläger bestreite den Zugang der Schreiben vom 16.11.2012 und 17.12.2012. Soweit zunächst auch der Zugang des Schreibens vom 23.01.2013 bestritten worden sei, werde daran nicht mehr festgehalten. In der fraglichen Zeit seien zahlreiche Poststücke wegen Zustellerwechsels und Namensverwechslungen in der Nachbarschaft nicht oder nur mit äußerster Verspätung zugestellt worden. Mit dem an seine Mutter gerichteten Schreiben vom 02.11.2012 sei der Kläger lediglich um Rücksendung des Antragsvordrucks gebeten worden. Das beklagte Versorgungswerk hätte den Kläger rechtzeitig und nicht erst im Klageverfahren über die Änderung der Satzung und die Folgen seines Untätigbleibens informieren müssen. Bei Beantragung der Rente sei § 29 Abs. 1 SV im Rechtsportal des Landes Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de) noch ohne den einschränkenden Zusatz veröffentlicht gewesen, auf den das beklagte Versorgungswerk sich bei seiner Entscheidung gestützt habe. Satzungsänderungen seien im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW zu veröffentlichen, deshalb müsse auch das Rechtsportal des Landes den jeweils aktuellen Stand der Satzung wiedergeben. Den Veröffentlichungsfehler habe sich das beklagte Versorgungswerk zurechnen zu lassen. Dass der Vater des Klägers durch eine Einzelmitteilung über die Satzungsänderung unterrichtet worden sei, werde bestritten, da sich andernfalls Aufzeichnungen in seinen Unterlagen gefunden und das Verhalten des Klägers beeinflusst hätten.
8Der Kläger beantragt,
9das beklagte Versorgungswerk unter Aufhebung seines Bescheids vom 02.09.2013 zu verpflichten, ihm die Halbwaisenrente für die Zeit vom 01.10.2012 bis zum 31.01.2013 zu gewähren.
10Das beklagte Versorgungswerk beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Es verweist darauf, dass die dem Kläger angeblich nicht zugegangenen Schreiben bei zutreffender Adressierung sämtlich nicht in Rücklauf gekommen seien und der Zugang des letzten dieser Schreiben von seiner Mutter auf dem Rückschein quittiert worden sei. Unabhängig davon könne mit Blick auf das Schreiben vom 11.10.2012 und den ordnungsgemäß bekannt gemachten Satzungstext, mit dem der Kläger sich selbst habe vertraut machen müssen, von der Verletzung einer Beratungspflicht keine Rede sein. Die Regelung, auf der die angegriffene Entscheidung beruhe, sei bereits seit 2010 in § 29 Abs. 1 SV enthalten. Sie sei entsprechend der Bestimmung in § 2 SV durch Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apothekerzeitung allgemein bekannt gemacht worden. Da diese Veröffentlichungsorgane nicht im Rechtsportal des Landes NRW eingestellt seien, informiere das beklagte Versorgungsamt das Portal auch nicht über Satzungsänderungen. Auf der Homepage des beklagten Versorgungswerks werde dem zugriffsberechtigten Personenkreis jeweils die zutreffende Fassung der SV zugänglich gemacht.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16Die zulässige Klage ist nicht begründet.
17Der Bescheid des beklagten Versorgungswerkes vom 02.09.2013, mit dem es nach nochmaliger Sachprüfung abgelehnt hat, dem Kläger Halbwaisenrente für die Zeit vom 01.12.2012 bis zum 31.01.2013 zu bewilligen, ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Halbwaisenrente für diesen Zeitraum.
18Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Halbwaisenrenten sind §§ 25 Abs. 1 c), 29 SV in der bei Eintritt des Versorgungsfalls geltenden und damit maßgeblichen Fassung vom 13.06.2012. Danach gewährt das Versorgungswerk den Hinterbliebenen ihrer Mitglieder nach Erfüllung der Voraussetzungen Hinterbliebenenrenten. Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente beginnt gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 – 4 SV mit dem 1. des Monats, der auf das Ableben des Mitglieds folgt, wenn der schriftliche Antrag auf Rentengewährung und die erforderlichen Nachweise bis zum Ende des 3. Monats nach dem Ableben des Mitglieds beim Versorgungswerk eingehen. Andernfalls beginnt der Anspruch frühestens mit dem 1. des Folgemonats nach Eingang des Antrags, sofern dem Antrag erforderliche Nachweise beiliegen, ansonsten mit dem 1. des Monats, der dem Eingang der Nachweise folgt.
19Diese Bestimmung ist durch Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung in Kraft getreten, vgl. § 39 Abs. 1 SV. Darin ist eine ordnungsmäße Bekanntmachung zu sehen, auch wenn § 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe im Land Nordrhein-Westfalen - VAG NRW - den Grundsatz aufstellt, dass Satzungen und Satzungsänderungen der Versorgungswerke der Freien Berufe mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde vom Versorgungswerk im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht werden. Hier hat das Finanzministerium als zuständige Aufsichtsbehörde, § 1 VAG NRW, von der in § 3 Abs. 3 Satz 3 VAG NRW eingeräumten Möglichkeit Ausnahmen zu bestimmen, Gebrauch gemacht und dem beklagten Versorgungswerk mit Erlass vom 20.10.2008 (MBl. NRW.2008 S. 520) die Genehmigung erteilt, Satzungen und Satzungsänderungen in der Pharmazeutischen Zeitung bekannt zu machen. Diese Art der Veröffentlichung mag zwar aus dem Blickwinkel des normunterworfenen Hinterbliebenen nicht zufriedenstellend sein, wahrt indessen die Anforderungen, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip an die Bekanntmachung ergeben.
20Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, gesetzte Rechtsnormen veröffentlicht werden. Dies bedeutet regelmäßig, die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht unzumutbar erschwert sein. Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorgangs ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip nicht; es obliegt vielmehr dem zuständigen Normgeber, das Verfahren so auszugestalten, dass es seine rechtsstaatliche Funktion erfüllt.
21Vgl. BVerfG, Urteil vom 22.11.1983 - 2 BvL 25/81 - und BVerwG, Beschluss vom 22.06.2012 - 8 BN 1/12 -, jeweils m.w.N., juris.
22Insbesondere lassen sich dem Rechtsstaatsprinzip keine bestimmten Aussagen dazu entnehmen, ob eine Veröffentlichung in einem amtlichen Verkündungsblatt oder in einem sonstigen gedruckten Publikationsorgan zu erfolgen hat und in welchen Fällen es ausreichen kann, die Rechtsnorm nur zur Einsichtnahme auf einer Dienststelle bereitzuhalten.
23Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.04.1994 - 2 BvL 3/91 -, juris; Urteil vom 22.11.1983 - 2 BvL 25/81, juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24.05.1977 - 2 BvL 11/74 -, juris, der nicht tarifgebundene „Außenseiter“, die durch Allgemeinverbindlicherklärung einem Tarifvertrag unterworfen sind, darauf verweist, sich etwa über die Tarifparteien Kenntnis vom Inhalt des Tarifvertrags zu verschaffen.
24Mit Rücksicht auf den Regelungsgegenstand der SV als der „Verfassung“ des beklagten Versorgungswerks und den maßgeblichen Adressatenkreis der SV, den Mitgliedern des beklagten Versorgungswerks, bietet die Veröffentlichung in der für Apotheker einschlägigen, allgemein zugänglichen Fachzeitschrift eine hinreichende Möglichkeit, das geltende Recht zur Kenntnis zu nehmen. Auch sonstige mögliche Leistungsberechtigte können durch den im Ministerialblatt veröffentlichten Erlass vom 20.10.2008 Kenntnis davon erlangen, wo spätere Satzungsänderungen publiziert sind. Ihnen ist es zuzumuten, sich an das beklagte Versorgungswerk zu wenden, um eine aktuelle Fassung der Satzung zu erhalten. Genügt danach die Bekanntmachung in der Pharmazeutischen Zeitung rechtsstaatlichen Anforderungen, ist eine Veröffentlichung im Rechtsportal des Landes NRW, das Zugang zum Inhalt amtlicher Verkündungsblätter bietet, ebenso wenig Voraussetzung für das Inkrafttreten der Satzungsbestimmung wie deren Kenntnisnahme durch den Kläger.
25Der Kläger hat die Frist für die rückwirkende Rentengewährung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 SV versäumt. Seine Geburtsurkunde, die als Nachweis seiner Hinterbliebeneneigenschaft erforderlich war, hat er erst am 28.01.2013 und damit nicht bis zum Ende des 3. Monats nach dem Tod seines Vaters vorgelegt. Der Rentenanspruch begann danach gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 SV erst im Februar 2013 als dem Monat, der auf den Eingang des Nachweises folgte.
26Dem Kläger kann wegen der Nichteinhaltung der Frist des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 SV keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - gewährt werden. Bei der Frist des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 SV handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, deren Versäumung nur unter ganz engen Voraussetzungen
27- vgl. Kopp, VwVfG, 14. Auflage 2013, § 31 Rdnr.8 -
28folgenlos bleiben kann. Für die Qualifikation als Ausschlussfrist sprechen Wortlaut und Zielsetzung der Norm. Sie regelt den „Beginn“ des „Anspruchs“, und macht damit die Entstehung einer materiellen Rechtsposition von der Einhaltung der Frist abhängig. Das beklagte Versorgungswerk verfolgt mit der Bestimmung das schutzwürdige Interesse, etwaige Zahlungsverpflichtungen bei der Finanzplanung einzukalkulieren und so den sich aus der Satzung ergebenden Pflichten zu genügen. Wäre es möglich, Hinterbliebenenrenten mit Wirkung für die Vergangenheit ohne jegliche zeitliche Begrenzung zu beanspruchen oder wäre bei fehlendem Verschulden des Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, könnte sich das Versorgungswerk überraschend erheblichen Forderungen ausgesetzt sehen, ohne dass es sich hierauf durch vermögensrechtliche Dispositionen einstellen konnte; dies würde den Versorgungszweck gefährden.
29Vgl. entsprechend zu Fristen für Anträge auf Berufsunfähigkeitsrente: VG Frankfurt, Urteil vom 24.05.2013 - 4 K 2275/11.F -; VG München, Urteil vom 23.02.2012 - M 12 K 11.4740 -, juris; vgl. auch zur Frist für den Antrag auf Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk: OVG NRW, Urteil vom 30.11.1990 - 5 A 2561/88 -, NVwZ 1992, 183; VG Halle, Urteil vom 23.03.2012 - 1 A 186/10 -, juris; VG Köln, Urteil vom 18.06.2013 - 7 K 6467/12 - m.w.N.
30Ausnahmen von der Präklusionswirkung der Ausschlussfrist sind nur unter bestimmten sehr engen Voraussetzungen anerkannt. Sie kommen grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Fristversäumung auf höherer Gewalt beruht und deshalb „Nachsicht“ zu gewähren ist oder wenn die Ausschlusswirkung nicht mit Treu und Glauben vereinbar wäre.
31Vgl. Kopp a.a.O. § 31 Rdnr. 13.
32Ein Fall höherer Gewalt liegt bei außergewöhnlichen Ereignissen vor, die auch bei äußerster, nach den Umständen erforderlicher und dem Betroffenen zuzumutenden Sorgfalt nicht hätten abgewehrt bzw. in ihren schädlichen Folgen verhindert werden können.
33Davon kann hier keine Rede sein. Der Kläger hatte es in der Hand, für den Beginn des Rentenanspruchs bereits zum 01.10.2012 zu sorgen, weil das beklagte Versorgungswerk ihn zur Vorlage der Geburtsurkunde aufgefordert hatte und er Anlass hatte, dieser Anforderung in einem angemessenen Zeitraum nachzukommen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob den Kläger die Schreiben vom 16.11.2012 und vom 17.12.2012 tatsächlich nicht erreicht haben oder ob sein Bevollmächtigter insoweit unzutreffende Schlüsse aus den Unterlagen gezogen hat, die ihm im Zusammenhang mit der Betreuung des Rentenverfahrens der Mutter des Klägers vorliegen. Der Kläger ist seitens des beklagten Versorgungswerks noch am Tag der Antragstellung zur Vorlage einer Geburtsurkunde aufgefordert worden und hat dieses Schreiben auch erhalten. Auch das an den Kläger persönlich gerichtete Erinnerungsschreiben vom 02.11.2012 machte ihn darauf aufmerksam, dass die Geburtsurkunde für die Gewährung der begehrten Rente von besonderer Bedeutung war. Daher war für ihn auch ohne Kenntnis einzelner Satzungsregelungen offensichtlich, dass ihm die Vorlage einer Geburtsurkunde oblag, um die Gewährung der Rente zu erreichen. Spätestens bei Eingang des ersten Erinnerungsschreibens hätte es zudem nahegelegen, mit dem beklagten Versorgungswerk Kontakt aufzunehmen, um sich danach zu erkundigen, bis wann die Geburtsurkunde dort vorliegen müsse. Bei dieser Sachlage erweist sich die Berufung des beklagten Versorgungswerks auf die Fristversäumung auch nicht als treuwidrig.
34Der Kläger kann schließlich nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so behandelt werden, als hätte er die Geburtsurkunde früher eingereicht.
35Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung für den Fall entwickelt worden, dass der Leistungsträger in einem bestehenden oder sich anbahnenden Sozialrechtsverhältnis eine Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, verletzt hat und dadurch dem Betroffenen ein rechtlicher Nachteil zugefügt worden ist; der sozialrechtliche Herstellungsanpruch ist auf die Vornahme einer – gesetzlich zulässigen – Amtshandlung zur Herstellung derjenigen Rechtsfolgen gerichtet, die ohne die Pflichtverletzung eingetreten wären.
36Vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2013 - B 13 R 91/11 R - , juris, m.w.N.
37Die Kammer braucht nicht zu entscheiden, ob dieses für das Sozialrecht richterrechtlich begründete und ausgestaltete Institut auch im Recht der berufsständischen Versorgung Anwendung findet.
38Bejahend OVG NRW, Urteil vom 03.10.1985 - 13 A 2500/83 -; dahin tendierend ebenfalls OVG NRW, Beschluss vom 23.04.2013 - 4 E 734/12 -; offen lassend VG Potsdam, Urteil vom 20.03.2013 - 6 K 1184/10 - juris; VG Köln, Urteil vom 13.11.2012 – 7 K 3907/11 -; vgl. für die Anwendbarkeit im Bereich der beruflichen Rehabilitierung nach BerRehaG: BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 3 C 36/10 -, juris.
39Bei einer unterstellten Anwendbarkeit des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sind dessen Voraussetzungen nicht sämtlich erfüllt.
40Allerdings kommt in Betracht, dass das beklagte Versorgungswerk nach § 38 Abs. 5 SV objektiv gehalten war, den Kläger rechtzeitig über die Folgen eines Untätigbleibens über einen längeren Zeitraum aufzuklären. Nach dieser Bestimmung soll das Versorgungswerk seine Mitglieder und Leistungsempfänger über deren Rechte und Pflichten aufklären. Ist grundsätzlich von einer umfassenden Beratungspflicht nur auf eine entsprechende - hier nicht geäußerte - Anfrage des Leistungsberechtigten auszugehen, mag das beklagte Versorgungswerk bei der Bearbeitung des Rentenantrags des Klägers gleichwohl von sich aus gehalten gewesen sein, auf die Bestimmung des § 29 Abs. 1 Satz 2 – 4 SV hinzuweisen. Während Mitglieder des beklagten Versorgungswerks durch den Bezug der Pharmazeutische Zeitung und - ebenso wie Leistungsempfänger - per Einzelmitteilung durch das beklagte Versorgungswerk laufend von Satzungsänderungen in Kenntnis gesetzt werden, lag es fern, dass der Kläger als Person, die erst künftig Leistungen erhalten wollte, auf diesem Weg über die schon Jahre zurückliegende Einfügung der Fristbestimmung informiert war. Auf seiner Homepage behält das beklagte Versorgungswerk den Zugang zu Satzungsbestimmungen seinen Mitgliedern vor; für Hinterbliebene sind dort nur Antragsformulare erhältlich, die über die Folgen einer Fristversäumnis nicht aufklären. Hinzu kommt, dass das Rechtsportal des Landes weiterhin die Satzungen und Änderungen aus der Zeit präsentiert (und zwar mit der Überschrift „geltende Erlasse (SMBl.NRW.) mit Stand vom ... = aktuelles Datum), als sie noch im Ministerialblatt zu veröffentlichen waren; diese enthalten nicht die für den Kläger bedeutsame Einschränkung. Dabei ist nicht erkennbar, dass die in das Rechtsportal eingestellte alte Fassung des § 29 Abs. 1 VS nicht mehr gültig ist. Diese Gestaltung des Rechtsportals hält den juristisch nicht gebildeten Laien eher davon ab, weitere Nachforschungen außerhalb des Rechtsportals des Landes anzustellen, um sich über den aktuellen Inhalt der Norm zu vergewissern. Das spricht dafür, dass das beklagte Versorgungswerk Personen, die Hinterbliebenenrente begehren, auf die bei Antrag und Nachweisführung geltenden Fristen hinweisen muss.
41Gleichwohl vermag die Verletzung einer solchen Hinweispflicht einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht zu begründen, weil es an der erforderlichen Kausalität für den Ausschluss des Anspruchs fehlt. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass die behördliche Pflichtverletzung kausal im Sinne einer wesentlichen, zumindest gleichwertigen Bedingung für die Rechtsbeeinträchtigung ist.
42Vgl. BSG, Urteile vom 10.12.2013 - B 13 R 91/11 R - und vom 06.03.2003 - B 4 RA 38/02 R -, beide in juris.
43Er ist begrenzt durch Nebenpflichten und Obliegenheiten, die sich auch für den Leistungsberechtigten aus dem Sozialrechtsverhältnis ergeben.
44Vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2013 - B 13 R 91/11 R - a.a.O. m.w.N.
45Dass der Rentenanspruch des Klägers für die Zeit zwischen Oktober 2012 und Januar 2013 nicht entstanden ist, findet seine maßgebliche Ursache nicht im Unterbleiben eines Hinweises auf die in § 29 Abs. 1 Satz 2 – 4 SV enthaltenen Bestimmungen, sondern darin, dass er selbst auf die Aufforderung, die Geburtsurkunde vorzulegen, längere Zeit untätig geblieben ist. Nachdem das beklagte Versorgungswerk den Kläger rechtzeitig und mehrmals zu der erforderlichen Handlung aufgefordert hatte, lag für den Kläger auf der Hand, dass es ihm oblag, hierauf umgehend zu reagieren, um die Rente zu erhalten.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.
47Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen nicht
- 1.
Personenvereinigungen, die ihren Mitgliedern, ohne dass diese einen Rechtsanspruch haben, Unterstützungen gewähren, insbesondere die Unterstützungseinrichtungen und Unterstützungsvereine der Berufsverbände; - 2.
die auf Grund der Handwerksordnung von Innungen errichteten Unterstützungskassen; - 3.
rechtsfähige Zusammenschlüsse von Industrie- und Handelskammern mit Verbänden der Wirtschaft, wenn diese Zusammenschlüsse den Zweck verfolgen, die Versorgungslasten, die ihren Mitgliedern aus Versorgungszusagen erwachsen, im Wege der Umlegung auszugleichen und wenn diese Zusammenschlüsse ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangt haben; - 4.
nicht rechtsfähige Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden, soweit sie bezwecken, durch Umlegung Schäden folgender Art aus Risiken ihrer Mitglieder und solcher zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben betriebener Unternehmen auszugleichen, an denen ein Mitglied oder mehrere kommunale Mitglieder oder, in den Fällen des Buchstabens b, sonstige Gebietskörperschaften mit mindestens 50 Prozent beteiligt sind: - a)
Schäden, für welche die Mitglieder oder ihre Bediensteten auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von Dritten verantwortlich gemacht werden können, - b)
Schäden aus der Haltung von Kraftfahrzeugen, - c)
Leistungen aus der kommunalen Unfallfürsorge;
- 5.
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen Versicherungsverhältnisse unmittelbar kraft Gesetzes entstehen oder infolge eines gesetzlichen Zwangs eingegangen werden müssen; - 6.
die öffentlich-rechtlichen Krankenversorgungseinrichtungen des Bundeseisenbahnvermögens und die Postbeamtenkrankenkasse; - 7.
die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost; - 8.
Unternehmen mit örtlich eng begrenztem Wirkungsbereich, die für den Fall eines ungewissen Ereignisses gegen Pauschalentgelt Leistungen übernehmen, sofern diese nicht in einer Geldleistung, einer Kostenübernahme oder einer Haftungsfreistellung gegenüber Dritten bestehen, sowie - 9.
die in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Solidargemeinschaften.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass der Betrieb aller Versicherungsgeschäfte oder einzelner Arten von Versicherungsgeschäften mit dem in Artikel I Absatz 1 Buchstabe a bis c des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) bezeichneten Personenkreis ganz oder teilweise nicht den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt, soweit hierdurch im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Belange anderer Versicherter und die dauernde Erfüllbarkeit der sonstigen Versicherungsverträge nicht gefährdet werden.
(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen
- 1.
Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 und 34, - 2.
Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 sowie Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4, - 3.
Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 168, - 4.
Sicherungsfonds im Sinne des § 223 und - 5.
Pensionsfonds im Sinne des § 236 Absatz 1.
(2) Die in der Anlage 1 Nummer 22 bis 24 genannten Geschäfte fallen nur dann in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn sie von Versicherungsunternehmen betrieben werden, denen die Erlaubnis für eine der in der Anlage 1 Nummer 19 bis 21 genannten Versicherungssparten erteilt wurde; in diesem Fall werden diese Geschäfte Lebensversicherungsgeschäften gleichgestellt. Als Kapitalisierungsgeschäfte (Anlage 1 Nummer 23) gelten Geschäfte, bei denen unter Anwendung eines mathematischen Verfahrens die im Voraus festgesetzten einmaligen oder wiederkehrenden Prämien und die übernommenen Verpflichtungen nach Dauer und Höhe festgelegt sind. Geschäfte nach der Anlage 1 Nummer 24 bestehen in der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, die Leistungen im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbsfähigkeit vorsehen; dazu gehören auch die Anlage und Verwaltung der Vermögenswerte. Bei Geschäften nach Satz 3 dürfen die Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der Verwaltung auch Garantiezusagen für die Erhaltung des verwalteten Kapitals und das Erreichen einer Mindestverzinsung abgeben.
(3) Für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen des öffentlichen Dienstes oder der Kirchen, die ausschließlich die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zum Gegenstand haben, gelten nur § 12 Absatz 1, die §§ 13, 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1, die §§ 39, 47 Nummer 12 sowie die §§ 294 bis 298, 300, 302, 305 bis 307, §§ 310 bis 312 und 314. Für die nach Landesrecht errichteten und der Landesaufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmen kann das Landesrecht Abweichendes bestimmen.
(4) Für Einrichtungen der in § 140 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Art gelten § 12 Absatz 1, die §§ 13, 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 39 sowie die §§ 294 bis 298, 300, 302, 305 bis 307, 310, 312 und 314 entsprechend. Beschlüsse der Vertreterversammlung über diese Einrichtungen sowie über deren Satzungen und Geschäftspläne bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 bis 4 und § 11 gelten hierfür entsprechend.
(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen nicht
- 1.
Personenvereinigungen, die ihren Mitgliedern, ohne dass diese einen Rechtsanspruch haben, Unterstützungen gewähren, insbesondere die Unterstützungseinrichtungen und Unterstützungsvereine der Berufsverbände; - 2.
die auf Grund der Handwerksordnung von Innungen errichteten Unterstützungskassen; - 3.
rechtsfähige Zusammenschlüsse von Industrie- und Handelskammern mit Verbänden der Wirtschaft, wenn diese Zusammenschlüsse den Zweck verfolgen, die Versorgungslasten, die ihren Mitgliedern aus Versorgungszusagen erwachsen, im Wege der Umlegung auszugleichen und wenn diese Zusammenschlüsse ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangt haben; - 4.
nicht rechtsfähige Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden, soweit sie bezwecken, durch Umlegung Schäden folgender Art aus Risiken ihrer Mitglieder und solcher zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben betriebener Unternehmen auszugleichen, an denen ein Mitglied oder mehrere kommunale Mitglieder oder, in den Fällen des Buchstabens b, sonstige Gebietskörperschaften mit mindestens 50 Prozent beteiligt sind: - a)
Schäden, für welche die Mitglieder oder ihre Bediensteten auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von Dritten verantwortlich gemacht werden können, - b)
Schäden aus der Haltung von Kraftfahrzeugen, - c)
Leistungen aus der kommunalen Unfallfürsorge;
- 5.
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen Versicherungsverhältnisse unmittelbar kraft Gesetzes entstehen oder infolge eines gesetzlichen Zwangs eingegangen werden müssen; - 6.
die öffentlich-rechtlichen Krankenversorgungseinrichtungen des Bundeseisenbahnvermögens und die Postbeamtenkrankenkasse; - 7.
die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost; - 8.
Unternehmen mit örtlich eng begrenztem Wirkungsbereich, die für den Fall eines ungewissen Ereignisses gegen Pauschalentgelt Leistungen übernehmen, sofern diese nicht in einer Geldleistung, einer Kostenübernahme oder einer Haftungsfreistellung gegenüber Dritten bestehen, sowie - 9.
die in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Solidargemeinschaften.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass der Betrieb aller Versicherungsgeschäfte oder einzelner Arten von Versicherungsgeschäften mit dem in Artikel I Absatz 1 Buchstabe a bis c des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) bezeichneten Personenkreis ganz oder teilweise nicht den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt, soweit hierdurch im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Belange anderer Versicherter und die dauernde Erfüllbarkeit der sonstigen Versicherungsverträge nicht gefährdet werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.