Verwaltungsgericht Köln Urteil, 05. Feb. 2019 - 7 K 14745/17

ECLI:ECLI:DE:VGK:2019:0205.7K14745.17.00
05.02.2019

Tenor

Die Klage  wird abgewiesen.

Der  Kläger  trägt  die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

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(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


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Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 15 Bescheinigungen


(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr v

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 4 Spätaussiedler


(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes sein

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 55a


(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätz

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 6 Volkszugehörigkeit


(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. (2) Wer nach dem

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 7 Grundsatz


(1) Spätaussiedlern ist die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. Durch die Spätaussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern. (2) Die §§ 8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten

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(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Spätaussiedlern ist die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. Durch die Spätaussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern.

(2) Die §§ 8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, entsprechend anzuwenden. § 5 gilt sinngemäß.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1.
seit dem 8. Mai 1945 oder
2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und seit 1997 in Deutschland wohnhaft. Sie begehrt die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheides.

2

Die Klägerin wurde 1954 in der ehemaligen Sowjetunion geboren. Ihr Vater ist deutscher Staatsangehöriger und anerkannter Spätaussiedler, ihre Mutter ist russische Volkszugehörige. Die Eltern waren 1995 in das Bundesgebiet ausgesiedelt.

3

Im März 1996 beantragte die Klägerin, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) zu erteilen und ihren 1988 geborenen Sohn in diesen einzubeziehen. Im Juni 1996 wurde der Klägerin, ihrem Vater und ihrer Schwester ein deutscher Staatsangehörigkeitsausweis erteilt.

4

Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Aufnahmeantrag im März 1997 ab, weil die Klägerin nicht deutsche Volkszugehörige sei. Es fehle an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Bei der Erstausstellung ihres Inlandspasses habe sich die Klägerin für die Eintragung der russischen Nationalität entschieden. Vor diesem Hintergrund sei die erst kurz vor der Stellung des Aufnahmeantrags im Dezember 1995 veranlasste Änderung des Nationalitäteneintrags in ihrem Inlandspass in die deutsche Nationalität als bloßes Lippenbekenntnis zu werten. Der Bescheid wurde nach erfolglosem Widerspruchsverfahren und durch Klagerücknahme beendetem Klageverfahren Anfang 2002 bestandskräftig.

5

Bereits im Juli 1997 reiste die Klägerin als deutsche Staatsangehörige unter Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes nach Deutschland ein.

6

Im Oktober 2013 beantragte die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt, das Aufnahmeverfahren wiederaufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Sie machte geltend, dass sich die Rechtslage durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz zu ihren Gunsten geändert habe. In der Änderung ihres Nationalitäteneintrags liege ein Bekenntnis auf andere Weise im Sinne des neugefassten § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Außerdem sei ihr die deutsche Sprache als Kind durch ihren Vater und dessen Eltern vermittelt worden; auch dies gelte nunmehr als Bekenntnis auf andere Weise (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG in der Fassung des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes).

7

Nachdem die Klägerin Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben hatte, lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag mit Bescheid vom 26. Mai 2014 ab. Zur Begründung führte es aus, die Rechtslage habe sich nicht zugunsten der Klägerin geändert. Denn maßgeblich für die Beurteilung ihres Antrags sei die Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Aufenthaltnahme in Deutschland. Über den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wurde mit Blick auf das bereits anhängige Klageverfahren nicht entschieden.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Juli 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Klägerin habe bereits keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens. Der Antrag auf Wiederaufgreifen sei unzulässig, weil eine der Klägerin günstige Entscheidung über die Erteilung eines Aufnahmebescheides auch im Falle eines Wiederaufgreifens von vornherein ausscheide. Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sei zwar gegeben. Nach der am 14. September 2013 in Kraft getretenen Fassung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG könne das Bekenntnis auf andere Weise nunmehr - anders als zuvor - auch durch den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse (entsprechend Niveau B1) oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Auf den Fall der bereits endgültig in die Bundesrepublik übergesiedelten Klägerin finde das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz allerdings keine Anwendung. Die durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz geschaffene Rechtslage entfalte keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Aufenthaltnahme der Klägerin im Bundesgebiet; eine entsprechende Übergangsbestimmung fehle. Aus § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG ergebe sich nichts anderes. Denn die nach §§ 4 und 6 BVFG zu beurteilende Frage, ob eine Person die Spätaussiedlereigenschaft besitzt, richte sich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet. Dies sei mittelbar auch schon für die Entscheidung über die Erteilung eines Aufnahmebescheides von Bedeutung. Etwas anderes gelte auch nicht deshalb, weil die Klägerin nicht im Wege der Aufnahme in das Bundesgebiet eingereist sei. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Aufnahmebewerbern, die - wie die Klägerin - bereits ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland genommen haben, zu den noch im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Aufnahmebewerbern liege schon mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht vor. Die Klägerin habe schließlich auch keinen Wiederaufgreifensanspruch nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.

9

Mit ihrer vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz wirke bei einem Höherstufungsbegehren auf den Zeitpunkt der Einreise zurück. Diese Rückwirkung sei verfassungsrechtlich zulässig und werde durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz nicht ausgeschlossen. § 27 Abs. 3 BVFG 2013 sehe ausdrücklich vor, dass der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens nicht an eine Frist gebunden sei. Aus § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG 2013 ergebe sich, dass die erfolgte Einreise jedenfalls im Härtefall nicht anspruchsschädlich sei. Eine Rückkehr ins Herkunftsgebiet sei ihr - der Klägerin - nicht zuzumuten, weil sie sich als deutsche Staatsangehörige auf Art. 11 GG berufen könne. Soweit die Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hier ausscheide, weil die Ablehnung 1997 auf eine bestimmte Rechtslage abgestellt habe und die spätere Änderung durch das BVFG 2013 nicht unter § 51 VwVfG fallen sollte, bleibe ihr in jedem Falle die Möglichkeit eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG 2013. Diese Vorschrift gelte selbstständig neben § 51 VwVfG und sei vom Berufungsgericht nicht geprüft worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne der Klägerin auch nicht entgegengehalten werden, dass sie ihren Spätaussiedlerwillen nicht zeitnah nach der Einreise betätigt habe.

10

Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verweist darauf, dass die aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits zum Nachteil der Klägerin geklärt seien.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich nicht an dem Verfahren.

Entscheidungsgründe

12

Der Senat entscheidet über die Revision mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).

13

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Wege des Wiederaufgreifens des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens hat. Der "ersatzweise" geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides unmittelbar auf der Grundlage von § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) steht ihr ebenfalls nicht zu.

14

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des von der Klägerin mit der Verpflichtungsklage verfolgten Anspruchs sind § 51 VwVfG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) sowie das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010). Die durch Art. 1 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes - im Folgenden: Zehntes BVFG-Änderungsgesetz - vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) bewirkten Änderungen der Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 2 BVFG gelten danach - abgesehen von einer redaktionellen Anpassung durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922) - unverändert fort.

15

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine positive Entscheidung über das Aufnahmebegehren der Klägerin zwingend ein vorheriges Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG voraussetzt (dazu 1.), das die Beklagte jedoch zu Recht abgelehnt hat (dazu 2. und 3.).

16

1. Nachdem der 1996 von der Klägerin gestellte Aufnahmeantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, kann ihr Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur Erfolg haben, wenn sie zuvor ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG (Anspruch auf Wiederaufgreifen) oder nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 und 49 VwVfG (Wiederaufgreifen nach Ermessen) erreicht. Für eine erneute Sachentscheidung über einen Neuantrag unmittelbar auf der Grundlage des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG - wie sie die Klägerin im Revisionsverfahren "ersatzweise" begehrt - ist demgegenüber kein Raum. Einer solchen Neuentscheidung steht jedenfalls die Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung entgegen. Bei der Versagung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheides handelt es sich nicht um einen Fall, in dem die ablehnende Entscheidung nur im Hinblick auf eine bestimmte Situation oder Rechtslage eine Regelung trifft und etwa für einen späteren neuen Sachverhalt oder eine geänderte Rechtslage keine Geltung beansprucht (zu derartigen Fällen vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. März 1984 - 6 C 107.82 - BVerwGE 69, 90 <93> - Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer). Ablehnende Aufnahme- und Anerkennungsentscheidungen nach dem Bundesvertriebenengesetz beanspruchen vielmehr grundsätzlich auch für einen späteren Sachverhalt oder eine geänderte Rechtslage Geltung. Eine Zweitentscheidung in der Sache setzt daher voraus, dass die Bestandskraft einer ablehnenden Entscheidung gemäß § 51 VwVfG überwunden wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 - BayVBl. 2012, 478 Rn. 18 ff. für den Fall einer durch rechtskräftiges Urteil bestätigten Ablehnung eines Aufnahmebescheides und vom 27. September 2016 - 1 C 20.15 - juris Rn. 22 für einen Einbeziehungsbescheid; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 15. September 1992 - 9 B 18.92 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 69 S. 67 f.). Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus, der in § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG den "Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides" ausdrücklich vorsieht und lediglich von einer Fristbindung freistellt.

17

2. Die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor. Insbesondere ist keine entscheidungserhebliche Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu verzeichnen. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat.

18

Das ist hier nicht der Fall. Zwar hat die Klägerin den erforderlichen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Oktober 2013 gestellt. Der allein geltend gemachte Wiederaufnahmegrund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG (Änderung der Rechtslage) liegt jedoch nicht vor, weil sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtslage nicht nachträglich zugunsten der Klägerin geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage erfolgt zugunsten des Betroffenen, wenn sie für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserhebliche Voraussetzungen betrifft, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 92). Daran fehlt es hier.

19

Die Klägerin, deren ursprünglicher Aufnahmeantrag mangels eines den rechtlichen Anforderungen genügenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum keinen Erfolg gehabt hat, beruft sich darauf, dass der am 14. September 2013 in Kraft getretene § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes diese Anforderungen abgesenkt habe. Es reiche nunmehr aus, dass sich der Aufnahmebewerber bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt habe. Danach könne die im Pass eingetragene (russische) Nationalität nunmehr vor der Aufnahme in Deutschland in eine deutsche geändert werden. In der Änderung der Nationalitätenangabe im Inlandspass liege ein - nunmehr mögliches - Bekenntnis "auf andere Weise", das zudem auch durch den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden könne.

20

Es bedarf keiner Vertiefung, inwieweit in den mit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz in Kraft getretenen Neuregelungen der Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit eine Änderung der Rechtslage liegt, die die Anforderungen an das Bekenntnis nicht nur im - hier irrelevanten - Vergleich zu dem zuvor geltenden Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266), sondern auch im Vergleich zu den im ersten Aufnahmeverfahren der Klägerin maßgeblichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I. S. 829) inhaltlich erleichtert.

21

Das Oberverwaltungsgericht hat jedenfalls zutreffend angenommen, dass die Rechtsänderung durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz - selbst wenn sie abstrakt betrachtet inhaltlich günstiger sein sollte, wofür einiges spricht - für die Sachentscheidung im Fall der Klägerin aus Gründen des materiellen Rechts in zeitlicher Hinsicht nicht maßgeblich ist. Sie kann sich deshalb von vornherein nicht zu ihren Gunsten auswirken. Denn die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit bestimmen sich bei der Entscheidung über einen nach ständiger Aufenthaltnahme in Deutschland im Härtewege zu erteilenden Aufnahmebescheid (2.1) nach der im Zeitpunkt der Übersiedlung geltenden Rechtslage (2.2), auf die die Änderungen durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz nicht zurückwirken (2.3).

22

2.1 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheides im Härtewege. Bei der Prüfung der Frage, ob sich die Rechtsänderung günstig auswirken kann, ist vom aktuellen Sachverhalt auszugehen, die 1997 erfolgte Übersiedlung nach Deutschland also miteinzubeziehen. Denn die nach einem Wiederaufgreifen in Anwendung der sachlichen Rechtsgrundlagen zu treffende neue Sachentscheidung richtet sich nach der aktuellen Sachlage (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 28 f.). Im Übrigen war die Klägerin bereits vor endgültigem Abschluss des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens ausgereist, sodass schon im damaligen Widerspruchsverfahren nur noch ein Härtefall-Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG 1993 in Betracht gekommen wäre.

23

2.2 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit bei der Entscheidung über einen nachträglichen Aufnahmeantrag nach derjenigen Rechtslage zu beurteilen sind, die auch für die - in diesem Zeitpunkt bereits mögliche - (endgültige) Entscheidung über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG maßgeblich ist. Es wäre nach dem jeweiligen Sinn und Zweck der Verfahren nicht zu rechtfertigen, die lediglich vorläufige Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft nach anderen Grundsätzen zu beurteilen als die zu diesem Zeitpunkt bereits mögliche endgültige Entscheidung über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283 Rn. 28 f.). Bei der Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG richtet sich die (vorläufige) Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft als "sonstige Voraussetzung" nach derselben Sach- und Rechtslage, die für die Entscheidung über die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung heranzuziehen ist. Hiervon ist der Sache nach auch der 5. Senat in seinem Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 27.02 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11 ausgegangen. Dort war für die Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung - und mithin auch für den nachträglichen Aufnahmebescheid - aufgrund der zum Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 erlassenen (inzwischen aufgehobenen) Übergangsbestimmung des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 allerdings die im Entscheidungszeitpunkt geltende Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG 2001 maßgeblich. Soweit diese Entscheidung weitergehend dahin zu verstehen war, dass die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit bei der Entscheidung über die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides stets nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen sind, hat der erkennende Senat daran ausdrücklich nicht festgehalten (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283 Rn. 28). Die im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung wieder abzurücken.

24

Für die Beurteilung im Bescheinigungsverfahren, ob eine Person nach §§ 4 und 6 BVFG Spätaussiedler ist, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen des materiellen Rechts grundsätzlich auf die Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet an (BVerwG, Urteile vom 12. März 2002 - 5 C 45.01 - BVerwGE 116, 119 <121>; vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283 Rn. 38 und vom 25. Oktober 2017 - 1 C 21.16 - Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 38 Rn. 32). Denn die nach § 15 Abs. 1 BVFG zu bescheinigende Spätaussiedlereigenschaft richtet sich materiellrechtlich nach § 4 Abs. 1 und 2 BVFG. Spätaussiedler ist hiernach "ein deutscher Volkszugehöriger, der die (Aussiedlungsgebiete) nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat". § 4 Abs. 1 und 2 BVFG bestimmt also sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich zu der Zeit, zu der der Einreisende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt. Diese Fixierung des Zeitpunktes, nach dem sich entscheidet, ob eine Person Spätaussiedler geworden ist, auf den Zeitpunkt der Aufenthaltnahme gründet im Spätaussiedlerbegriff selbst und damit im materiellen Recht. Das schließt ein, dass einem Antragsteller ihm günstige Rechtsänderungen nach diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr zugute kommen (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283 Rn. 38).

25

2.3 Die Änderungen der Voraussetzungen des Spätaussiedlerstatus durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz entfalten keine Rückwirkung auf Übersiedlungen vor seinem Inkrafttreten.

26

a) Sollen Rechtsänderungen nach der ständigen Aufenthaltnahme, die die Voraussetzungen des Spätaussiedlerstatus betreffen, abweichend von dem unter 2.2 dargestellten Grundsatz auch für bereits eingereiste Personen gelten, muss dies durch eine ausdrückliche Übergangsvorschrift angeordnet werden. Eine derartige Übergangsvorschrift enthielt - bezogen auf die Rechtsänderungen durch das Spätaussiedlerstatusgesetz - etwa der zwischenzeitlich aufgehobene § 100a Abs. 1 BVFG 2001 (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 1 C 24.14 - BVerwGE 152, 164 Rn. 20 f.; zur Nichtanwendbarkeit der Regelung nach ihrer Aufhebung siehe auch Beschluss vom 10. August 2016 - 1 B 83.16 - juris Rn. 7 f.). Das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz, auf das sich die Klägerin hier beruft, sieht indes keine Übergangsregelung vor; es hat mithin für vor seinem Inkrafttreten erfolgte Aufenthaltnahmen keine Bedeutung. Der Hinweis der Revision, dass eine rückwirkende Anwendung verfassungsrechtlich zulässig wäre, ist vor diesem Hintergrund ohne Belang. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Rückwirkung vermag eine einfach-rechtliche Übergangsvorschrift, die eine Anwendung der Änderungen durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz auf Aufenthaltnahmen vor seinem Inkrafttreten anordnet, nicht zu ersetzen.

27

b) Der Hinweis auf § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach dieser mit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz eingefügten Regelung ist der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht an eine Frist gebunden. Diese Regelung setzt zwar die Möglichkeit eines Wiederaufgreifens unanfechtbar abgeschlossener Aufnahmeverfahren voraus. Sie lässt aber die dargestellten Grundsätze zur anwendbaren Rechtslage unberührt und gilt nur für Aufnahmebewerber, die sich noch in den Aussiedlungsgebieten befinden. Das ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus dem vom Gesetzgeber gewollten Sinn und Zweck des Gesetzes. Bereits die mit dem Neunten BVFG-Änderungsgesetz geschaffene Vorläuferregelung zu dieser Vorschrift (§ 27 Abs. 3 Satz 3 BVFG 2011), die zunächst nur die Einbeziehung von Familienangehörigen betraf, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich für die in den Aussiedlungsgebieten verbliebenen Familienangehörigen Geltung haben. Sie sollte nämlich nach der Gesetzesbegründung "die betroffenen Personen von der Verpflichtung" befreien, "zeitnah nach Kenntnis von der Rechtsänderung darüber zu entscheiden, ob sie ausreisen" (BT-Drs. 17/5515 S. 7 f.). Im Gesetzgebungsverfahren zu der mit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz vorgenommenen Erweiterung der Regelung auch auf Anträge auf Wiederaufgreifen unanfechtbar abgeschlossener (eigener) Aufnahmeverfahren wurde ausgeführt, die Vorschrift gehe zurück auf den bisherigen § 27 Abs. 3 Satz 3 BVFG. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber auch mit dieser Erweiterung nur die in den Aussiedlungsgebieten verbliebenen Aufnahmebewerber im Blick hatte und diese von der Bindung an Fristen befreien wollte (BT-Drs. 17/13937 S. 7).

28

c) In dieser Privilegierung der im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Deutschstämmigen liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG). Die Entscheidung des Gesetzgebers, bereits übergesiedelte Personen an der Lockerung der rechtlichen Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit nicht mehr teilhaben zu lassen, beruht auf einem sachlichen Grund. Der Gesetzgeber wollte die Aussiedlung derjenigen Deutschstämmigen erleichtern, denen es noch nicht auf andere Weise gelungen war, sich in Deutschland dauerhaft niederzulassen. Bezweckt war mit anderen Worten eine Erleichterung der Übersiedlung und nicht des Zugangs von bereits hier lebenden Personen zu den mit dem Spätaussiedlerstatus verbundenen sonstigen Vergünstigungen, namentlich zu Ansprüchen nach dem Fremdrentengesetz.

29

In diesem Zusammenhang greift ferner der Einwand der Klägerin nicht durch, dass sie als deutsche Staatsangehörige zur vorzeitigen Ausreise berechtigt war. Zwar kann sie sich als deutsche Staatsangehörige, die schon bei Übersiedlung über einen Staatsangehörigkeitsausweis verfügte, auf eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 5 C 1.03 - BVerwGE 122, 313). Das bedeutet aber lediglich, dass sich die Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet nicht anspruchsschädlich auswirkt und der Klägerin insbesondere nicht zugemutet wird, dorthin vorübergehend zurückzukehren. Daraus folgt hingegen nicht, dass sie auch über das Wohnsitzerfordernis hinaus in jeder Hinsicht so gestellt werden muss, als wäre sie im Aussiedlungsgebiet verblieben.

30

3. Die Klägerin hat auch nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 und 49 VwVfG weder einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens noch kann sie eine erneute Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde - auch wenn, wie hier, die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen - ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 und 49 VwVfG zu sehenden Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 43.16 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 196 Rn. 9 m.w.N.).

31

Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (vgl. zum Ganzen: stRspr, BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 <92>, vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13, vom 20. März 2008 - 1 C 33.07 - Buchholz 402.242 § 54 Aufenthaltsgesetz Nr. 5 und vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58, jeweils m.w.N.). Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13). Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind (UA S. 24). Darauf nimmt der Senat Bezug, zumal die Klägerin dagegen keine substantiierten Einwände erhoben hat.

32

Ihr damit eröffnetes Ermessen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens hat die Beklagte fehlerfrei zulasten der Klägerin ausgeübt. Ist die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nicht "schlechthin unerträglich" und das Wiederaufgreifensermessen damit nicht auf Null reduziert, ist es in aller Regel und so auch hier ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde dem Aspekt der Rechtssicherheit den Vorzug gibt. Ins Einzelne gehender Ermessenserwägungen bedarf es insoweit nicht.

33

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und seit 1997 in Deutschland wohnhaft. Sie begehrt die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheides.

2

Die Klägerin wurde 1954 in der ehemaligen Sowjetunion geboren. Ihr Vater ist deutscher Staatsangehöriger und anerkannter Spätaussiedler, ihre Mutter ist russische Volkszugehörige. Die Eltern waren 1995 in das Bundesgebiet ausgesiedelt.

3

Im März 1996 beantragte die Klägerin, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) zu erteilen und ihren 1988 geborenen Sohn in diesen einzubeziehen. Im Juni 1996 wurde der Klägerin, ihrem Vater und ihrer Schwester ein deutscher Staatsangehörigkeitsausweis erteilt.

4

Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Aufnahmeantrag im März 1997 ab, weil die Klägerin nicht deutsche Volkszugehörige sei. Es fehle an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Bei der Erstausstellung ihres Inlandspasses habe sich die Klägerin für die Eintragung der russischen Nationalität entschieden. Vor diesem Hintergrund sei die erst kurz vor der Stellung des Aufnahmeantrags im Dezember 1995 veranlasste Änderung des Nationalitäteneintrags in ihrem Inlandspass in die deutsche Nationalität als bloßes Lippenbekenntnis zu werten. Der Bescheid wurde nach erfolglosem Widerspruchsverfahren und durch Klagerücknahme beendetem Klageverfahren Anfang 2002 bestandskräftig.

5

Bereits im Juli 1997 reiste die Klägerin als deutsche Staatsangehörige unter Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes nach Deutschland ein.

6

Im Oktober 2013 beantragte die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt, das Aufnahmeverfahren wiederaufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Sie machte geltend, dass sich die Rechtslage durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz zu ihren Gunsten geändert habe. In der Änderung ihres Nationalitäteneintrags liege ein Bekenntnis auf andere Weise im Sinne des neugefassten § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Außerdem sei ihr die deutsche Sprache als Kind durch ihren Vater und dessen Eltern vermittelt worden; auch dies gelte nunmehr als Bekenntnis auf andere Weise (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG in der Fassung des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes).

7

Nachdem die Klägerin Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben hatte, lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag mit Bescheid vom 26. Mai 2014 ab. Zur Begründung führte es aus, die Rechtslage habe sich nicht zugunsten der Klägerin geändert. Denn maßgeblich für die Beurteilung ihres Antrags sei die Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Aufenthaltnahme in Deutschland. Über den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wurde mit Blick auf das bereits anhängige Klageverfahren nicht entschieden.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Juli 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Klägerin habe bereits keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens. Der Antrag auf Wiederaufgreifen sei unzulässig, weil eine der Klägerin günstige Entscheidung über die Erteilung eines Aufnahmebescheides auch im Falle eines Wiederaufgreifens von vornherein ausscheide. Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sei zwar gegeben. Nach der am 14. September 2013 in Kraft getretenen Fassung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG könne das Bekenntnis auf andere Weise nunmehr - anders als zuvor - auch durch den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse (entsprechend Niveau B1) oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Auf den Fall der bereits endgültig in die Bundesrepublik übergesiedelten Klägerin finde das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz allerdings keine Anwendung. Die durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz geschaffene Rechtslage entfalte keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Aufenthaltnahme der Klägerin im Bundesgebiet; eine entsprechende Übergangsbestimmung fehle. Aus § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG ergebe sich nichts anderes. Denn die nach §§ 4 und 6 BVFG zu beurteilende Frage, ob eine Person die Spätaussiedlereigenschaft besitzt, richte sich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet. Dies sei mittelbar auch schon für die Entscheidung über die Erteilung eines Aufnahmebescheides von Bedeutung. Etwas anderes gelte auch nicht deshalb, weil die Klägerin nicht im Wege der Aufnahme in das Bundesgebiet eingereist sei. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Aufnahmebewerbern, die - wie die Klägerin - bereits ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland genommen haben, zu den noch im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Aufnahmebewerbern liege schon mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht vor. Die Klägerin habe schließlich auch keinen Wiederaufgreifensanspruch nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.

9

Mit ihrer vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz wirke bei einem Höherstufungsbegehren auf den Zeitpunkt der Einreise zurück. Diese Rückwirkung sei verfassungsrechtlich zulässig und werde durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz nicht ausgeschlossen. § 27 Abs. 3 BVFG 2013 sehe ausdrücklich vor, dass der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens nicht an eine Frist gebunden sei. Aus § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG 2013 ergebe sich, dass die erfolgte Einreise jedenfalls im Härtefall nicht anspruchsschädlich sei. Eine Rückkehr ins Herkunftsgebiet sei ihr - der Klägerin - nicht zuzumuten, weil sie sich als deutsche Staatsangehörige auf Art. 11 GG berufen könne. Soweit die Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hier ausscheide, weil die Ablehnung 1997 auf eine bestimmte Rechtslage abgestellt habe und die spätere Änderung durch das BVFG 2013 nicht unter § 51 VwVfG fallen sollte, bleibe ihr in jedem Falle die Möglichkeit eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG 2013. Diese Vorschrift gelte selbstständig neben § 51 VwVfG und sei vom Berufungsgericht nicht geprüft worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne der Klägerin auch nicht entgegengehalten werden, dass sie ihren Spätaussiedlerwillen nicht zeitnah nach der Einreise betätigt habe.

10

Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verweist darauf, dass die aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits zum Nachteil der Klägerin geklärt seien.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich nicht an dem Verfahren.

Entscheidungsgründe

12

Der Senat entscheidet über die Revision mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).

13

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Wege des Wiederaufgreifens des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens hat. Der "ersatzweise" geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides unmittelbar auf der Grundlage von § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) steht ihr ebenfalls nicht zu.

14

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des von der Klägerin mit der Verpflichtungsklage verfolgten Anspruchs sind § 51 VwVfG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) sowie das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010). Die durch Art. 1 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes - im Folgenden: Zehntes BVFG-Änderungsgesetz - vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) bewirkten Änderungen der Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 2 BVFG gelten danach - abgesehen von einer redaktionellen Anpassung durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922) - unverändert fort.

15

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine positive Entscheidung über das Aufnahmebegehren der Klägerin zwingend ein vorheriges Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG voraussetzt (dazu 1.), das die Beklagte jedoch zu Recht abgelehnt hat (dazu 2. und 3.).

16

1. Nachdem der 1996 von der Klägerin gestellte Aufnahmeantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, kann ihr Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur Erfolg haben, wenn sie zuvor ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG (Anspruch auf Wiederaufgreifen) oder nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 und 49 VwVfG (Wiederaufgreifen nach Ermessen) erreicht. Für eine erneute Sachentscheidung über einen Neuantrag unmittelbar auf der Grundlage des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG - wie sie die Klägerin im Revisionsverfahren "ersatzweise" begehrt - ist demgegenüber kein Raum. Einer solchen Neuentscheidung steht jedenfalls die Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung entgegen. Bei der Versagung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheides handelt es sich nicht um einen Fall, in dem die ablehnende Entscheidung nur im Hinblick auf eine bestimmte Situation oder Rechtslage eine Regelung trifft und etwa für einen späteren neuen Sachverhalt oder eine geänderte Rechtslage keine Geltung beansprucht (zu derartigen Fällen vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. März 1984 - 6 C 107.82 - BVerwGE 69, 90 <93> - Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer). Ablehnende Aufnahme- und Anerkennungsentscheidungen nach dem Bundesvertriebenengesetz beanspruchen vielmehr grundsätzlich auch für einen späteren Sachverhalt oder eine geänderte Rechtslage Geltung. Eine Zweitentscheidung in der Sache setzt daher voraus, dass die Bestandskraft einer ablehnenden Entscheidung gemäß § 51 VwVfG überwunden wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 - BayVBl. 2012, 478 Rn. 18 ff. für den Fall einer durch rechtskräftiges Urteil bestätigten Ablehnung eines Aufnahmebescheides und vom 27. September 2016 - 1 C 20.15 - juris Rn. 22 für einen Einbeziehungsbescheid; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 15. September 1992 - 9 B 18.92 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 69 S. 67 f.). Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus, der in § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG den "Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides" ausdrücklich vorsieht und lediglich von einer Fristbindung freistellt.

17

2. Die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor. Insbesondere ist keine entscheidungserhebliche Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu verzeichnen. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat.

18

Das ist hier nicht der Fall. Zwar hat die Klägerin den erforderlichen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Oktober 2013 gestellt. Der allein geltend gemachte Wiederaufnahmegrund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG (Änderung der Rechtslage) liegt jedoch nicht vor, weil sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtslage nicht nachträglich zugunsten der Klägerin geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage erfolgt zugunsten des Betroffenen, wenn sie für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserhebliche Voraussetzungen betrifft, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 92). Daran fehlt es hier.

19

Die Klägerin, deren ursprünglicher Aufnahmeantrag mangels eines den rechtlichen Anforderungen genügenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum keinen Erfolg gehabt hat, beruft sich darauf, dass der am 14. September 2013 in Kraft getretene § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes diese Anforderungen abgesenkt habe. Es reiche nunmehr aus, dass sich der Aufnahmebewerber bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt habe. Danach könne die im Pass eingetragene (russische) Nationalität nunmehr vor der Aufnahme in Deutschland in eine deutsche geändert werden. In der Änderung der Nationalitätenangabe im Inlandspass liege ein - nunmehr mögliches - Bekenntnis "auf andere Weise", das zudem auch durch den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden könne.

20

Es bedarf keiner Vertiefung, inwieweit in den mit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz in Kraft getretenen Neuregelungen der Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit eine Änderung der Rechtslage liegt, die die Anforderungen an das Bekenntnis nicht nur im - hier irrelevanten - Vergleich zu dem zuvor geltenden Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266), sondern auch im Vergleich zu den im ersten Aufnahmeverfahren der Klägerin maßgeblichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I. S. 829) inhaltlich erleichtert.

21

Das Oberverwaltungsgericht hat jedenfalls zutreffend angenommen, dass die Rechtsänderung durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz - selbst wenn sie abstrakt betrachtet inhaltlich günstiger sein sollte, wofür einiges spricht - für die Sachentscheidung im Fall der Klägerin aus Gründen des materiellen Rechts in zeitlicher Hinsicht nicht maßgeblich ist. Sie kann sich deshalb von vornherein nicht zu ihren Gunsten auswirken. Denn die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit bestimmen sich bei der Entscheidung über einen nach ständiger Aufenthaltnahme in Deutschland im Härtewege zu erteilenden Aufnahmebescheid (2.1) nach der im Zeitpunkt der Übersiedlung geltenden Rechtslage (2.2), auf die die Änderungen durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz nicht zurückwirken (2.3).

22

2.1 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheides im Härtewege. Bei der Prüfung der Frage, ob sich die Rechtsänderung günstig auswirken kann, ist vom aktuellen Sachverhalt auszugehen, die 1997 erfolgte Übersiedlung nach Deutschland also miteinzubeziehen. Denn die nach einem Wiederaufgreifen in Anwendung der sachlichen Rechtsgrundlagen zu treffende neue Sachentscheidung richtet sich nach der aktuellen Sachlage (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 28 f.). Im Übrigen war die Klägerin bereits vor endgültigem Abschluss des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens ausgereist, sodass schon im damaligen Widerspruchsverfahren nur noch ein Härtefall-Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG 1993 in Betracht gekommen wäre.

23

2.2 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit bei der Entscheidung über einen nachträglichen Aufnahmeantrag nach derjenigen Rechtslage zu beurteilen sind, die auch für die - in diesem Zeitpunkt bereits mögliche - (endgültige) Entscheidung über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG maßgeblich ist. Es wäre nach dem jeweiligen Sinn und Zweck der Verfahren nicht zu rechtfertigen, die lediglich vorläufige Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft nach anderen Grundsätzen zu beurteilen als die zu diesem Zeitpunkt bereits mögliche endgültige Entscheidung über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283 Rn. 28 f.). Bei der Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG richtet sich die (vorläufige) Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft als "sonstige Voraussetzung" nach derselben Sach- und Rechtslage, die für die Entscheidung über die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung heranzuziehen ist. Hiervon ist der Sache nach auch der 5. Senat in seinem Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 27.02 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11 ausgegangen. Dort war für die Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung - und mithin auch für den nachträglichen Aufnahmebescheid - aufgrund der zum Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 erlassenen (inzwischen aufgehobenen) Übergangsbestimmung des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 allerdings die im Entscheidungszeitpunkt geltende Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG 2001 maßgeblich. Soweit diese Entscheidung weitergehend dahin zu verstehen war, dass die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit bei der Entscheidung über die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides stets nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen sind, hat der erkennende Senat daran ausdrücklich nicht festgehalten (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283 Rn. 28). Die im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung wieder abzurücken.

24

Für die Beurteilung im Bescheinigungsverfahren, ob eine Person nach §§ 4 und 6 BVFG Spätaussiedler ist, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen des materiellen Rechts grundsätzlich auf die Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet an (BVerwG, Urteile vom 12. März 2002 - 5 C 45.01 - BVerwGE 116, 119 <121>; vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283 Rn. 38 und vom 25. Oktober 2017 - 1 C 21.16 - Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 38 Rn. 32). Denn die nach § 15 Abs. 1 BVFG zu bescheinigende Spätaussiedlereigenschaft richtet sich materiellrechtlich nach § 4 Abs. 1 und 2 BVFG. Spätaussiedler ist hiernach "ein deutscher Volkszugehöriger, der die (Aussiedlungsgebiete) nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat". § 4 Abs. 1 und 2 BVFG bestimmt also sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich zu der Zeit, zu der der Einreisende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt. Diese Fixierung des Zeitpunktes, nach dem sich entscheidet, ob eine Person Spätaussiedler geworden ist, auf den Zeitpunkt der Aufenthaltnahme gründet im Spätaussiedlerbegriff selbst und damit im materiellen Recht. Das schließt ein, dass einem Antragsteller ihm günstige Rechtsänderungen nach diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr zugute kommen (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283 Rn. 38).

25

2.3 Die Änderungen der Voraussetzungen des Spätaussiedlerstatus durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz entfalten keine Rückwirkung auf Übersiedlungen vor seinem Inkrafttreten.

26

a) Sollen Rechtsänderungen nach der ständigen Aufenthaltnahme, die die Voraussetzungen des Spätaussiedlerstatus betreffen, abweichend von dem unter 2.2 dargestellten Grundsatz auch für bereits eingereiste Personen gelten, muss dies durch eine ausdrückliche Übergangsvorschrift angeordnet werden. Eine derartige Übergangsvorschrift enthielt - bezogen auf die Rechtsänderungen durch das Spätaussiedlerstatusgesetz - etwa der zwischenzeitlich aufgehobene § 100a Abs. 1 BVFG 2001 (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 1 C 24.14 - BVerwGE 152, 164 Rn. 20 f.; zur Nichtanwendbarkeit der Regelung nach ihrer Aufhebung siehe auch Beschluss vom 10. August 2016 - 1 B 83.16 - juris Rn. 7 f.). Das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz, auf das sich die Klägerin hier beruft, sieht indes keine Übergangsregelung vor; es hat mithin für vor seinem Inkrafttreten erfolgte Aufenthaltnahmen keine Bedeutung. Der Hinweis der Revision, dass eine rückwirkende Anwendung verfassungsrechtlich zulässig wäre, ist vor diesem Hintergrund ohne Belang. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Rückwirkung vermag eine einfach-rechtliche Übergangsvorschrift, die eine Anwendung der Änderungen durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz auf Aufenthaltnahmen vor seinem Inkrafttreten anordnet, nicht zu ersetzen.

27

b) Der Hinweis auf § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach dieser mit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz eingefügten Regelung ist der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht an eine Frist gebunden. Diese Regelung setzt zwar die Möglichkeit eines Wiederaufgreifens unanfechtbar abgeschlossener Aufnahmeverfahren voraus. Sie lässt aber die dargestellten Grundsätze zur anwendbaren Rechtslage unberührt und gilt nur für Aufnahmebewerber, die sich noch in den Aussiedlungsgebieten befinden. Das ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus dem vom Gesetzgeber gewollten Sinn und Zweck des Gesetzes. Bereits die mit dem Neunten BVFG-Änderungsgesetz geschaffene Vorläuferregelung zu dieser Vorschrift (§ 27 Abs. 3 Satz 3 BVFG 2011), die zunächst nur die Einbeziehung von Familienangehörigen betraf, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich für die in den Aussiedlungsgebieten verbliebenen Familienangehörigen Geltung haben. Sie sollte nämlich nach der Gesetzesbegründung "die betroffenen Personen von der Verpflichtung" befreien, "zeitnah nach Kenntnis von der Rechtsänderung darüber zu entscheiden, ob sie ausreisen" (BT-Drs. 17/5515 S. 7 f.). Im Gesetzgebungsverfahren zu der mit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz vorgenommenen Erweiterung der Regelung auch auf Anträge auf Wiederaufgreifen unanfechtbar abgeschlossener (eigener) Aufnahmeverfahren wurde ausgeführt, die Vorschrift gehe zurück auf den bisherigen § 27 Abs. 3 Satz 3 BVFG. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber auch mit dieser Erweiterung nur die in den Aussiedlungsgebieten verbliebenen Aufnahmebewerber im Blick hatte und diese von der Bindung an Fristen befreien wollte (BT-Drs. 17/13937 S. 7).

28

c) In dieser Privilegierung der im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Deutschstämmigen liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG). Die Entscheidung des Gesetzgebers, bereits übergesiedelte Personen an der Lockerung der rechtlichen Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit nicht mehr teilhaben zu lassen, beruht auf einem sachlichen Grund. Der Gesetzgeber wollte die Aussiedlung derjenigen Deutschstämmigen erleichtern, denen es noch nicht auf andere Weise gelungen war, sich in Deutschland dauerhaft niederzulassen. Bezweckt war mit anderen Worten eine Erleichterung der Übersiedlung und nicht des Zugangs von bereits hier lebenden Personen zu den mit dem Spätaussiedlerstatus verbundenen sonstigen Vergünstigungen, namentlich zu Ansprüchen nach dem Fremdrentengesetz.

29

In diesem Zusammenhang greift ferner der Einwand der Klägerin nicht durch, dass sie als deutsche Staatsangehörige zur vorzeitigen Ausreise berechtigt war. Zwar kann sie sich als deutsche Staatsangehörige, die schon bei Übersiedlung über einen Staatsangehörigkeitsausweis verfügte, auf eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 5 C 1.03 - BVerwGE 122, 313). Das bedeutet aber lediglich, dass sich die Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet nicht anspruchsschädlich auswirkt und der Klägerin insbesondere nicht zugemutet wird, dorthin vorübergehend zurückzukehren. Daraus folgt hingegen nicht, dass sie auch über das Wohnsitzerfordernis hinaus in jeder Hinsicht so gestellt werden muss, als wäre sie im Aussiedlungsgebiet verblieben.

30

3. Die Klägerin hat auch nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 und 49 VwVfG weder einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens noch kann sie eine erneute Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde - auch wenn, wie hier, die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen - ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 und 49 VwVfG zu sehenden Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 43.16 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 196 Rn. 9 m.w.N.).

31

Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (vgl. zum Ganzen: stRspr, BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 <92>, vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13, vom 20. März 2008 - 1 C 33.07 - Buchholz 402.242 § 54 Aufenthaltsgesetz Nr. 5 und vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58, jeweils m.w.N.). Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13). Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind (UA S. 24). Darauf nimmt der Senat Bezug, zumal die Klägerin dagegen keine substantiierten Einwände erhoben hat.

32

Ihr damit eröffnetes Ermessen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens hat die Beklagte fehlerfrei zulasten der Klägerin ausgeübt. Ist die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nicht "schlechthin unerträglich" und das Wiederaufgreifensermessen damit nicht auf Null reduziert, ist es in aller Regel und so auch hier ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde dem Aspekt der Rechtssicherheit den Vorzug gibt. Ins Einzelne gehender Ermessenserwägungen bedarf es insoweit nicht.

33

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids.

2

Die im Jahr 1980 in Kasachstan geborene Klägerin beantragte erstmals im Jahr 1999 ihre Aufnahme in das Bundesgebiet als Spätaussiedlerin. Das Bundesverwaltungsamt lehnte diesen Antrag ab, weil die Klägerin nicht deutscher Abstammung sei. Mit der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, ihr Großvater sei deutscher Abstammung und sie erfülle auch im Übrigen die Voraussetzungen einer Aufnahme als Spätaussiedlerin. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 7. Mai 2004 ab. Die dagegen eingelegte Berufung blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht legte im Einklang mit dem erstinstanzlichen Urteil im Wesentlichen dar, die Klägerin sei nicht deutsche Volkszugehörige, weil sie nicht von einem deutschen Volks- oder Staatsangehörigen abstamme. Auf frühere Generationen der Familie komme es insoweit nicht an.

3

Mit Schreiben vom 6. Februar 2008 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung eines Aufnahmebescheids und legte dar, nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2008 - BVerwG 5 C 8.07 - (BVerwGE 130, 197) genüge es für das Merkmal der Abstammung, wenn - wie in ihrem Fall - ein Großelternteil deutscher Volkszugehöriger gewesen sei.

4

Das Verwaltungsgericht wies die von der Klägerin erhobene Untätigkeitsklage mit Urteil vom 5. November 2008 als unbegründet ab, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verfahrens über den im Jahr 1999 beantragten Aufnahmebescheid habe und das von § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG eingeräumte Ermessen nicht auf Null reduziert sei.

5

Mit Beschluss vom 30. September 2009 ließ das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, "soweit das angefochtene Urteil den Anspruch der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen ihres Aufnahmeverfahrens betrifft". Im Übrigen wurde die Berufung nicht zugelassen. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 29. Oktober 2009 ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG ab.

6

Mit Beschluss vom 8. Juni 2010 wies das Oberverwaltungsgericht die Berufung als unbegründet zurück. Soweit die Klägerin mit ihrem Berufungsantrag eine erneute Sachentscheidung über die Erteilung eines Aufnahmebescheids begehre und Gründe für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne geltend mache, sei die Berufung nicht zugelassen worden. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne bestehe nicht, weil die Beklagte das ihr insoweit zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe.

7

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Im Wesentlichen macht sie geltend: Ihrem erneuten Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids stehe nicht die Bestandskraft der früheren Versagung eines solchen Bescheids entgegen. Zu Unrecht sei das Oberverwaltungsgericht von einer fehlerfreien Ermessensentscheidung in Bezug auf das Wiederaufgreifen ausgegangen. Es sei sittenwidrig, wenn sich die Behörde auf die Bestandskraft der früheren Versagung des Aufnahmebescheids berufe, obwohl feststehe, dass sie, die Klägerin, wegen der Abstammung von ihrem deutschen Großvater deutsche Volkszugehörige sei. Die angefochtene Entscheidung beruhe auch auf Verfahrensfehlern.

8

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg (1.). Der angegriffene Beschluss beruht auch in der Sache nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (2.). Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).

10

1. Die Verfahrensrügen genügen nicht den Darlegungserfordernissen und sind deshalb unzulässig.

11

Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen, als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die Pflicht zur Bezeichnung des Verfahrensmangels erfordert die schlüssige Darlegung einer Verfahrensrüge (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2000 - BVerwG 9 B 549.00 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 60 S. 17 <18> und vom 24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 S. 15). Zwar ist es grundsätzlich zulässig, in der Revisionsbegründung hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensrügen auf das Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug zu nehmen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - BVerwGE 80, 321 <322 f.>). Der Beschwerdeschrift ist jedoch eine substanziierte und schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels nicht zu entnehmen.

12

Im Zusammenhang mit der Behauptung einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird nicht konkret dargelegt, welches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen wurde oder worin ansonsten eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG liegen soll. Die Aufklärungsrüge ist ebenfalls nicht ausreichend begründet. Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt voraus, dass die Beschwerde darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz ermittlungsbedürftig gewesen wären (vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217>; Beschlüsse vom 13. Juli 2007 - BVerwG 9 B 1.07 - juris und vom 28. Juli 2008 - BVerwG 8 B 31.08 - juris). Die Klägerin zeigt nicht auf, dass sich nach der materiellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts weitere Ermittlungen zu der Frage der familiären Sprachvermittlung aufdrängen mussten.

13

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG). Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass das Oberverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 30. September 2009 die Berufung nur insoweit zugelassen hat, als das erstinstanzliche Urteil den Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen ihres im Jahr 1999 eingeleiteten Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheids betrifft (a). Einem Anspruch auf Erteilung des erstrebten Bescheids steht aber die Rechtskraftbindung nach § 121 VwGO entgegen (b).

14

a) Die Beschränkung der Berufungszulassung erweist sich als unwirksam, so dass auch der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids Gegenstand des Revisionsverfahrens ist.

15

Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich darauf gerichtet, die Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erneut - d.h. grundsätzlich in demselben Umfang wie in der ersten Instanz - zu überprüfen. Auch bei der Zulassungsberufung ist daher eine Beschränkung nur im Hinblick auf einzelne abtrennbare Streitgegenstände oder Teile eines solchen möglich. Eine Beschränkung der Berufungszulassung auf einzelne Tatsachen- oder Rechtsfragen ist hingegen nicht statthaft (vgl. Urteil vom 7. Februar 1997 - BVerwG 9 C 11.96 - Buchholz 310 § 129 VwGO Nr. 6 S. 5 und Beschluss vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 5 B 18.10 - juris Rn. 13 m.w.N.). So liegt es hier.

16

Die Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheids und "hilfsweise" das Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens über ihren im Jahr 1999 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids begehrt. Hinsichtlich des angestrebten Wiederaufgreifens hat das Oberverwaltungsgericht unterschieden zwischen einem Wiederaufgreifen im engeren Sinn (§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG), auf das bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, und einem im Ermessen der Behörde stehenden Wiederaufgreifen im weiteren Sinn (§ 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG). Indem das Oberverwaltungsgericht die Berufung nur hinsichtlich des Anspruchs auf Wiederaufgreifen im weiteren Sinn zugelassen hat, hat es die Zulassung unzulässig auf eine Rechtsfrage beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kennzeichnen Rechts- und Ermessensanspruch nur unterschiedliche und unterschiedlich weitgehende Anspruchsgrundlagen für ein und dasselbe Begehren, nicht hingegen unterschiedliche Streitgegenstände oder abtrennbare Teile eines solchen Gegenstandes (vgl. Urteil vom 3. November 1994 - BVerwG 3 C 30.93 - Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 2 S. 15). Deshalb wird ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens als einheitliches Begehren verstanden und sowohl unter dem Gesichtspunkt des Wiederaufgreifens im engeren Sinn als auch mit Blick auf ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinn gewürdigt (vgl. Urteile vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 15.08 - BVerwGE 135, 121 Rn. 17 ff. und - BVerwG 1 C 26.08 - BVerwGE 135, 137 Rn. 15 ff.).

17

Eine Umdeutung einer auf Rechtsgründe gestützten Teilzulassung in eine weniger weitgehende und zulässige Berufungsbeschränkung nach Streitgegenständen ist aus Gründen der Rechtsmittelklarheit nicht möglich. Die Beschränkung muss sich eindeutig aus der insoweit einschlägigen gerichtlichen Entscheidung ergeben (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1972 - BVerwG 3 C 82.71 - BVerwGE 41, 52 <53> und vom 4. Juli 1985 - BVerwG 5 C 7.82 - Buchholz 424.01 § 85 FlurbG Nr. 2 S. 2).

18

b) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids. Einen solchen Bescheid könnte sie nur beanspruchen, wenn die Rechtskraftbindung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2004 überwunden wird (aa). Die Voraussetzungen dafür liegen hingegen nicht vor (bb).

19

aa) Dem Begehren steht entgegen, dass die Verpflichtungsklage der Klägerin gegen die Versagung des von ihr im Jahr 1999 beantragten Aufnahmebescheids mit Urteil vom 7. Mai 2004 rechtskräftig abgewiesen wurde.

20

Das Urteil vom 7. Mai 2004 entfaltet die Wirkung des § 121 Nr. 1 VwGO. Danach binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage ist die Rechtsbehauptung des Klägers, er habe einen Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakts (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 47.06 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 1 Rn. 18 m.w.N.). Dementsprechend enthält ein eine Verpflichtungsklage abweisendes Sachurteil die Feststellung, dass zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der behauptete Anspruch nicht besteht. Diese Feststellung ist von der Bindungswirkung des § 121 VwGO erfasst. Mit der Bestimmung soll auch verhindert werden, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Sachurteil entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage erneut - mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse - zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht und einer erneuten Sachprüfung zugeführt werden kann (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <25>, vom 18. September 2001 - BVerwG 1 C 4.01 - BVerwGE 115, 111 <114> und vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 26.08 - a.a.O. Rn. 13, jeweils m.w.N.). Soweit und solange das die Verpflichtungsklage abweisende rechtskräftige Urteil nach § 121 VwGO Bindungswirkung entfaltet, ist es demzufolge der Exekutive verwehrt, im Fall eines wiederholten Antrags erneut eine ablehnende Sachentscheidung zu treffen und auf diese Weise die Möglichkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes wieder zu eröffnen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 1988 - 2 BvR 260/88 - NVwZ 1989, 141 <142>). Die Bindungswirkung des § 121 VwGO tritt ungeachtet der tatsächlichen Rechtslage ein.

21

Dies entspricht der Funktion der Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Urteile, durch die Maßgeblichkeit und Rechtsbeständigkeit der Entscheidung über den Streitgegenstand Rechtsfrieden zu gewährleisten. Dieser Zweck, der aus dem verfassungsrechtlich geschützten Prinzip der Rechtssicherheit folgt, verbietet es, die Exekutive uneingeschränkt zu einer erneuten Entscheidung über ein Begehren, das dem rechtskräftig entschiedenen Streitgegenstand entspricht, für befugt zu erachten (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 26.08 - a.a.O. Rn. 14; BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 1988 a.a.O.). Dementsprechend hat der im Vorprozess unterlegene Antragsteller, solange und soweit die Bindungswirkung des klageabweisenden rechtskräftigen Urteils reicht, keinen Rechtsanspruch auf eine erneute Entscheidung in der Sache (zur zeitlichen Grenze der materiellen Rechtskraft vgl. Urteil vom 18. September 2001 - BVerwG 1 C 7.01 - BVerwGE 115, 118 <120 f.> m.w.N.).

22

Daran gemessen steht die Rechtskraftbindung des Urteils vom 7. Mai 2004 einem Anspruch der Klägerin auf Sachentscheidung über den erneuten Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids entgegen. Das Antragsbegehren entspricht dem Streitgegenstand, über den rechtskräftig entschieden worden ist. Da die Ablehnung des im Jahr 1999 beantragten Aufnahmebescheids gerichtlich rechtskräftig bestätigt worden ist, kann hier dahingestellt bleiben, welche Auswirkungen es gehabt hätte, wenn die Versagung des Bescheids keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen worden und (lediglich) bestandskräftig geworden wäre.

23

bb) Die Klägerin kann eine Durchbrechung der Bindungswirkung nicht beanspruchen.

24

Die Wirkung des § 121 VwGO kann nur auf gesetzlicher Grundlage überwunden werden. So liegt es, wenn der Betroffene nach § 51 VwVfG einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hat oder die Behörde das Verfahren im Ermessenswege wieder aufgreift oder aufgreifen muss (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 26.08 - a.a.O. Rn. 14). Beides ist hier nicht der Fall.

25

aaa) Die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor. Insbesondere ist keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu verzeichnen.

26

Die Klägerin beruft sich insoweit ohne Erfolg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2008 (a.a.O. Rn. 12 ff.). Dort hat das Bundesverwaltungsgericht das Tatbestandsmerkmal der Abstammung im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG dahin ausgelegt, dass der Erwerb der deutschen Volkszugehörigkeit nicht auf die Abstammung von volksdeutschen Eltern begrenzt ist. Es genügt die Herkunft von deutschen Großeltern, um das Abstammungsmerkmal zu erfüllen. Der Klägerin ist darin zu folgen, dass das Bundesverwaltungsgericht in jenem Urteil erstmals eine bis dahin umstrittene Auslegungsfrage höchstrichterlich geklärt hat. Die im Vorprozess ergangenen Urteile des Verwaltungs- und des Oberverwaltungsgerichts stehen mit dieser Rechtsprechung insoweit nicht im Einklang, als in ihnen davon ausgegangen wurde, dass die Klägerin deshalb nicht deutsche Volkszugehörige sei, weil kein Elternteil deutscher Volkszugehöriger gewesen sei.

27

Gleichwohl sind die Voraussetzungen einer Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht erfüllt. Eine solche Änderung erfasst nur einen Wandel der normativen Bestimmung, nicht aber eine Änderung der Norminterpretation. Auch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und eine erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch diese Rechtsprechung stellen im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG keine Änderung der Rechtslage dar (vgl. Beschlüsse vom 25. Mai 1981 - BVerwG 8 B 89.80 u.a. - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 9 und vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 B 241.92 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 29; Urteil vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 15.08 - BVerwGE 135, 121 Rn. 21).

28

bbb) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Rechtskraftbindung im Wege des Wiederaufgreifens des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens auf der Grundlage des § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG überwunden wird.

29

Die in § 51 Abs. 5 VwVfG verankerte Ermächtigung der Behörde, nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Betroffenen ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen, ermöglicht auch bei rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren die nachträgliche Kontrolle inhaltlich unrichtiger Entscheidungen. Trifft die Behörde eine positive Entscheidung zum Wiederaufgreifen (Stufe 1), wird hierdurch die Rechtskraft durchbrochen und der Weg für eine neue Sachentscheidung eröffnet. Mit der Befugnis zum Wiederaufgreifen korrespondiert ein gerichtlich einklagbarer Anspruch des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung. Dabei handelt die Behörde grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sie ein Wiederaufgreifen im Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung ihrer Entscheidung in dem früheren Verwaltungsverfahren ablehnt. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen der Behörde. Umstände, die ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen gebieten, müssen in ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht mit einem der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG geregelten zwingenden Wiederaufgreifensgründe vergleichbar sein. Allein der Umstand, dass der rechtskräftig bestätigte Verwaltungsakt - gemessen an den sich aus der aktuellen Rechtsprechung ergebenden Anforderungen - nicht rechtmäßig verfügt werden durfte, genügt hierfür nicht. Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt nämlich prinzipiell kein größeres Gewicht zu als dem Gebot der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verdichtet sich das Ermessen der Behörde zugunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem rechtskräftig bestätigten Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre (vgl. zum Vorstehenden Urteile vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 15.08 - a.a.O. Rn. 24 und - BVerwG 1 C 26.08 - a.a.O. Rn. 19 f., jeweils m.w.N.). Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 2009 ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinn des abgeschlossenen Verfahrens abgelehnt hat.

30

Das Bundesvertriebengesetz enthält keine Wertung dahin, dass bei der hier in Rede stehenden Fallgestaltung das Gebot der Rechtssicherheit hinter den Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit zurückzutreten hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus Art. 116 GG nichts Anderes. Das Festhalten an der rechtskräftig bestätigten Ablehnung eines Aufnahmebescheids erweist sich nicht als schlechthin unerträglich. Ob sich die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsaktes als schlechthin unerträglich darstellt, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung eines Wiederaufgreifens des Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Genauso verhält es sich bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit des rechtskräftigen Urteils, mit dem der frühere Verwaltungsakt bestätigt wurde (vgl. Beschluss vom 7. Juli 2004 - BVerwG 6 C 24.03 - BVerwGE 121, 226 <231> m.w.N. und Urteile vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 <92> sowie vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 15.08 - a.a.O. Rn. 34 und - BVerwG 1 C 26.08 - a.a.O. Rn. 24). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach den den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss ist für einen Verstoß gegen Treu und Glauben - etwa durch eine Verletzung der der Behörde gegenüber der Klägerin obliegenden Betreuungspflicht (vgl. Urteil vom 28. Juli 1976 - BVerwG 8 C 90.75 - juris Rn. 29) - nichts ersichtlich. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2004 und der dieses bestätigende Beschluss des Oberverwaltungsgerichts erweisen sich auch nicht als offensichtlich fehlerhaft. Das folgt schon daraus, dass sich diese Entscheidungen - wie in dem Urteil des Senats vom 25. Januar 2008 aufgezeigt wird (a.a.O. Rn. 13 und 17) - hinsichtlich der angenommenen Beschränkung des Abstammungsmerkmals auf die Eltern an der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts zur früheren Rechtslage orientieren und auf die Gesetzesmaterialien zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz zu berufen vermögen (BTDrucks 12/3212 S. 23).

31

Aus den vorstehenden Gründen stand die Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens im Ermessen der Beklagten. Ausweislich der Begründung des Bescheids vom 29. Oktober 2009 war sie sich des ihr von § 51 Abs. 5 VwVfG eingeräumten Ermessenspielraums bewusst. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens ist frei von Ermessensfehlern.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und seit 1997 in Deutschland wohnhaft. Sie begehrt die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheides.

2

Die Klägerin wurde 1954 in der ehemaligen Sowjetunion geboren. Ihr Vater ist deutscher Staatsangehöriger und anerkannter Spätaussiedler, ihre Mutter ist russische Volkszugehörige. Die Eltern waren 1995 in das Bundesgebiet ausgesiedelt.

3

Im März 1996 beantragte die Klägerin, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) zu erteilen und ihren 1988 geborenen Sohn in diesen einzubeziehen. Im Juni 1996 wurde der Klägerin, ihrem Vater und ihrer Schwester ein deutscher Staatsangehörigkeitsausweis erteilt.

4

Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Aufnahmeantrag im März 1997 ab, weil die Klägerin nicht deutsche Volkszugehörige sei. Es fehle an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Bei der Erstausstellung ihres Inlandspasses habe sich die Klägerin für die Eintragung der russischen Nationalität entschieden. Vor diesem Hintergrund sei die erst kurz vor der Stellung des Aufnahmeantrags im Dezember 1995 veranlasste Änderung des Nationalitäteneintrags in ihrem Inlandspass in die deutsche Nationalität als bloßes Lippenbekenntnis zu werten. Der Bescheid wurde nach erfolglosem Widerspruchsverfahren und durch Klagerücknahme beendetem Klageverfahren Anfang 2002 bestandskräftig.

5

Bereits im Juli 1997 reiste die Klägerin als deutsche Staatsangehörige unter Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes nach Deutschland ein.

6

Im Oktober 2013 beantragte die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt, das Aufnahmeverfahren wiederaufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Sie machte geltend, dass sich die Rechtslage durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz zu ihren Gunsten geändert habe. In der Änderung ihres Nationalitäteneintrags liege ein Bekenntnis auf andere Weise im Sinne des neugefassten § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Außerdem sei ihr die deutsche Sprache als Kind durch ihren Vater und dessen Eltern vermittelt worden; auch dies gelte nunmehr als Bekenntnis auf andere Weise (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG in der Fassung des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes).

7

Nachdem die Klägerin Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben hatte, lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag mit Bescheid vom 26. Mai 2014 ab. Zur Begründung führte es aus, die Rechtslage habe sich nicht zugunsten der Klägerin geändert. Denn maßgeblich für die Beurteilung ihres Antrags sei die Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Aufenthaltnahme in Deutschland. Über den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wurde mit Blick auf das bereits anhängige Klageverfahren nicht entschieden.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Juli 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Klägerin habe bereits keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens. Der Antrag auf Wiederaufgreifen sei unzulässig, weil eine der Klägerin günstige Entscheidung über die Erteilung eines Aufnahmebescheides auch im Falle eines Wiederaufgreifens von vornherein ausscheide. Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sei zwar gegeben. Nach der am 14. September 2013 in Kraft getretenen Fassung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG könne das Bekenntnis auf andere Weise nunmehr - anders als zuvor - auch durch den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse (entsprechend Niveau B1) oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Auf den Fall der bereits endgültig in die Bundesrepublik übergesiedelten Klägerin finde das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz allerdings keine Anwendung. Die durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz geschaffene Rechtslage entfalte keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Aufenthaltnahme der Klägerin im Bundesgebiet; eine entsprechende Übergangsbestimmung fehle. Aus § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG ergebe sich nichts anderes. Denn die nach §§ 4 und 6 BVFG zu beurteilende Frage, ob eine Person die Spätaussiedlereigenschaft besitzt, richte sich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet. Dies sei mittelbar auch schon für die Entscheidung über die Erteilung eines Aufnahmebescheides von Bedeutung. Etwas anderes gelte auch nicht deshalb, weil die Klägerin nicht im Wege der Aufnahme in das Bundesgebiet eingereist sei. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Aufnahmebewerbern, die - wie die Klägerin - bereits ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland genommen haben, zu den noch im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Aufnahmebewerbern liege schon mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht vor. Die Klägerin habe schließlich auch keinen Wiederaufgreifensanspruch nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.

9

Mit ihrer vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz wirke bei einem Höherstufungsbegehren auf den Zeitpunkt der Einreise zurück. Diese Rückwirkung sei verfassungsrechtlich zulässig und werde durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz nicht ausgeschlossen. § 27 Abs. 3 BVFG 2013 sehe ausdrücklich vor, dass der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens nicht an eine Frist gebunden sei. Aus § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG 2013 ergebe sich, dass die erfolgte Einreise jedenfalls im Härtefall nicht anspruchsschädlich sei. Eine Rückkehr ins Herkunftsgebiet sei ihr - der Klägerin - nicht zuzumuten, weil sie sich als deutsche Staatsangehörige auf Art. 11 GG berufen könne. Soweit die Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hier ausscheide, weil die Ablehnung 1997 auf eine bestimmte Rechtslage abgestellt habe und die spätere Änderung durch das BVFG 2013 nicht unter § 51 VwVfG fallen sollte, bleibe ihr in jedem Falle die Möglichkeit eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG 2013. Diese Vorschrift gelte selbstständig neben § 51 VwVfG und sei vom Berufungsgericht nicht geprüft worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne der Klägerin auch nicht entgegengehalten werden, dass sie ihren Spätaussiedlerwillen nicht zeitnah nach der Einreise betätigt habe.

10

Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verweist darauf, dass die aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits zum Nachteil der Klägerin geklärt seien.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich nicht an dem Verfahren.

Entscheidungsgründe

12

Der Senat entscheidet über die Revision mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).

13

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Wege des Wiederaufgreifens des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens hat. Der "ersatzweise" geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides unmittelbar auf der Grundlage von § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) steht ihr ebenfalls nicht zu.

14

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des von der Klägerin mit der Verpflichtungsklage verfolgten Anspruchs sind § 51 VwVfG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) sowie das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010). Die durch Art. 1 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes - im Folgenden: Zehntes BVFG-Änderungsgesetz - vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) bewirkten Änderungen der Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 2 BVFG gelten danach - abgesehen von einer redaktionellen Anpassung durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922) - unverändert fort.

15

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine positive Entscheidung über das Aufnahmebegehren der Klägerin zwingend ein vorheriges Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG voraussetzt (dazu 1.), das die Beklagte jedoch zu Recht abgelehnt hat (dazu 2. und 3.).

16

1. Nachdem der 1996 von der Klägerin gestellte Aufnahmeantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, kann ihr Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur Erfolg haben, wenn sie zuvor ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG (Anspruch auf Wiederaufgreifen) oder nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 und 49 VwVfG (Wiederaufgreifen nach Ermessen) erreicht. Für eine erneute Sachentscheidung über einen Neuantrag unmittelbar auf der Grundlage des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG - wie sie die Klägerin im Revisionsverfahren "ersatzweise" begehrt - ist demgegenüber kein Raum. Einer solchen Neuentscheidung steht jedenfalls die Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung entgegen. Bei der Versagung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheides handelt es sich nicht um einen Fall, in dem die ablehnende Entscheidung nur im Hinblick auf eine bestimmte Situation oder Rechtslage eine Regelung trifft und etwa für einen späteren neuen Sachverhalt oder eine geänderte Rechtslage keine Geltung beansprucht (zu derartigen Fällen vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. März 1984 - 6 C 107.82 - BVerwGE 69, 90 <93> - Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer). Ablehnende Aufnahme- und Anerkennungsentscheidungen nach dem Bundesvertriebenengesetz beanspruchen vielmehr grundsätzlich auch für einen späteren Sachverhalt oder eine geänderte Rechtslage Geltung. Eine Zweitentscheidung in der Sache setzt daher voraus, dass die Bestandskraft einer ablehnenden Entscheidung gemäß § 51 VwVfG überwunden wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 - BayVBl. 2012, 478 Rn. 18 ff. für den Fall einer durch rechtskräftiges Urteil bestätigten Ablehnung eines Aufnahmebescheides und vom 27. September 2016 - 1 C 20.15 - juris Rn. 22 für einen Einbeziehungsbescheid; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 15. September 1992 - 9 B 18.92 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 69 S. 67 f.). Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus, der in § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG den "Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides" ausdrücklich vorsieht und lediglich von einer Fristbindung freistellt.

17

2. Die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor. Insbesondere ist keine entscheidungserhebliche Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu verzeichnen. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat.

18

Das ist hier nicht der Fall. Zwar hat die Klägerin den erforderlichen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Oktober 2013 gestellt. Der allein geltend gemachte Wiederaufnahmegrund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG (Änderung der Rechtslage) liegt jedoch nicht vor, weil sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtslage nicht nachträglich zugunsten der Klägerin geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage erfolgt zugunsten des Betroffenen, wenn sie für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserhebliche Voraussetzungen betrifft, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 92). Daran fehlt es hier.

19

Die Klägerin, deren ursprünglicher Aufnahmeantrag mangels eines den rechtlichen Anforderungen genügenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum keinen Erfolg gehabt hat, beruft sich darauf, dass der am 14. September 2013 in Kraft getretene § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes diese Anforderungen abgesenkt habe. Es reiche nunmehr aus, dass sich der Aufnahmebewerber bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt habe. Danach könne die im Pass eingetragene (russische) Nationalität nunmehr vor der Aufnahme in Deutschland in eine deutsche geändert werden. In der Änderung der Nationalitätenangabe im Inlandspass liege ein - nunmehr mögliches - Bekenntnis "auf andere Weise", das zudem auch durch den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden könne.

20

Es bedarf keiner Vertiefung, inwieweit in den mit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz in Kraft getretenen Neuregelungen der Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit eine Änderung der Rechtslage liegt, die die Anforderungen an das Bekenntnis nicht nur im - hier irrelevanten - Vergleich zu dem zuvor geltenden Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266), sondern auch im Vergleich zu den im ersten Aufnahmeverfahren der Klägerin maßgeblichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I. S. 829) inhaltlich erleichtert.

21

Das Oberverwaltungsgericht hat jedenfalls zutreffend angenommen, dass die Rechtsänderung durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz - selbst wenn sie abstrakt betrachtet inhaltlich günstiger sein sollte, wofür einiges spricht - für die Sachentscheidung im Fall der Klägerin aus Gründen des materiellen Rechts in zeitlicher Hinsicht nicht maßgeblich ist. Sie kann sich deshalb von vornherein nicht zu ihren Gunsten auswirken. Denn die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit bestimmen sich bei der Entscheidung über einen nach ständiger Aufenthaltnahme in Deutschland im Härtewege zu erteilenden Aufnahmebescheid (2.1) nach der im Zeitpunkt der Übersiedlung geltenden Rechtslage (2.2), auf die die Änderungen durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz nicht zurückwirken (2.3).

22

2.1 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheides im Härtewege. Bei der Prüfung der Frage, ob sich die Rechtsänderung günstig auswirken kann, ist vom aktuellen Sachverhalt auszugehen, die 1997 erfolgte Übersiedlung nach Deutschland also miteinzubeziehen. Denn die nach einem Wiederaufgreifen in Anwendung der sachlichen Rechtsgrundlagen zu treffende neue Sachentscheidung richtet sich nach der aktuellen Sachlage (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 28 f.). Im Übrigen war die Klägerin bereits vor endgültigem Abschluss des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens ausgereist, sodass schon im damaligen Widerspruchsverfahren nur noch ein Härtefall-Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG 1993 in Betracht gekommen wäre.

23

2.2 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit bei der Entscheidung über einen nachträglichen Aufnahmeantrag nach derjenigen Rechtslage zu beurteilen sind, die auch für die - in diesem Zeitpunkt bereits mögliche - (endgültige) Entscheidung über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG maßgeblich ist. Es wäre nach dem jeweiligen Sinn und Zweck der Verfahren nicht zu rechtfertigen, die lediglich vorläufige Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft nach anderen Grundsätzen zu beurteilen als die zu diesem Zeitpunkt bereits mögliche endgültige Entscheidung über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283 Rn. 28 f.). Bei der Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG richtet sich die (vorläufige) Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft als "sonstige Voraussetzung" nach derselben Sach- und Rechtslage, die für die Entscheidung über die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung heranzuziehen ist. Hiervon ist der Sache nach auch der 5. Senat in seinem Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 27.02 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11 ausgegangen. Dort war für die Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung - und mithin auch für den nachträglichen Aufnahmebescheid - aufgrund der zum Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 erlassenen (inzwischen aufgehobenen) Übergangsbestimmung des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 allerdings die im Entscheidungszeitpunkt geltende Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG 2001 maßgeblich. Soweit diese Entscheidung weitergehend dahin zu verstehen war, dass die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit bei der Entscheidung über die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides stets nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen sind, hat der erkennende Senat daran ausdrücklich nicht festgehalten (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283 Rn. 28). Die im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung wieder abzurücken.

24

Für die Beurteilung im Bescheinigungsverfahren, ob eine Person nach §§ 4 und 6 BVFG Spätaussiedler ist, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen des materiellen Rechts grundsätzlich auf die Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet an (BVerwG, Urteile vom 12. März 2002 - 5 C 45.01 - BVerwGE 116, 119 <121>; vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283 Rn. 38 und vom 25. Oktober 2017 - 1 C 21.16 - Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 38 Rn. 32). Denn die nach § 15 Abs. 1 BVFG zu bescheinigende Spätaussiedlereigenschaft richtet sich materiellrechtlich nach § 4 Abs. 1 und 2 BVFG. Spätaussiedler ist hiernach "ein deutscher Volkszugehöriger, der die (Aussiedlungsgebiete) nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat". § 4 Abs. 1 und 2 BVFG bestimmt also sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich zu der Zeit, zu der der Einreisende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt. Diese Fixierung des Zeitpunktes, nach dem sich entscheidet, ob eine Person Spätaussiedler geworden ist, auf den Zeitpunkt der Aufenthaltnahme gründet im Spätaussiedlerbegriff selbst und damit im materiellen Recht. Das schließt ein, dass einem Antragsteller ihm günstige Rechtsänderungen nach diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr zugute kommen (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283 Rn. 38).

25

2.3 Die Änderungen der Voraussetzungen des Spätaussiedlerstatus durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz entfalten keine Rückwirkung auf Übersiedlungen vor seinem Inkrafttreten.

26

a) Sollen Rechtsänderungen nach der ständigen Aufenthaltnahme, die die Voraussetzungen des Spätaussiedlerstatus betreffen, abweichend von dem unter 2.2 dargestellten Grundsatz auch für bereits eingereiste Personen gelten, muss dies durch eine ausdrückliche Übergangsvorschrift angeordnet werden. Eine derartige Übergangsvorschrift enthielt - bezogen auf die Rechtsänderungen durch das Spätaussiedlerstatusgesetz - etwa der zwischenzeitlich aufgehobene § 100a Abs. 1 BVFG 2001 (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 1 C 24.14 - BVerwGE 152, 164 Rn. 20 f.; zur Nichtanwendbarkeit der Regelung nach ihrer Aufhebung siehe auch Beschluss vom 10. August 2016 - 1 B 83.16 - juris Rn. 7 f.). Das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz, auf das sich die Klägerin hier beruft, sieht indes keine Übergangsregelung vor; es hat mithin für vor seinem Inkrafttreten erfolgte Aufenthaltnahmen keine Bedeutung. Der Hinweis der Revision, dass eine rückwirkende Anwendung verfassungsrechtlich zulässig wäre, ist vor diesem Hintergrund ohne Belang. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Rückwirkung vermag eine einfach-rechtliche Übergangsvorschrift, die eine Anwendung der Änderungen durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz auf Aufenthaltnahmen vor seinem Inkrafttreten anordnet, nicht zu ersetzen.

27

b) Der Hinweis auf § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach dieser mit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz eingefügten Regelung ist der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht an eine Frist gebunden. Diese Regelung setzt zwar die Möglichkeit eines Wiederaufgreifens unanfechtbar abgeschlossener Aufnahmeverfahren voraus. Sie lässt aber die dargestellten Grundsätze zur anwendbaren Rechtslage unberührt und gilt nur für Aufnahmebewerber, die sich noch in den Aussiedlungsgebieten befinden. Das ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus dem vom Gesetzgeber gewollten Sinn und Zweck des Gesetzes. Bereits die mit dem Neunten BVFG-Änderungsgesetz geschaffene Vorläuferregelung zu dieser Vorschrift (§ 27 Abs. 3 Satz 3 BVFG 2011), die zunächst nur die Einbeziehung von Familienangehörigen betraf, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich für die in den Aussiedlungsgebieten verbliebenen Familienangehörigen Geltung haben. Sie sollte nämlich nach der Gesetzesbegründung "die betroffenen Personen von der Verpflichtung" befreien, "zeitnah nach Kenntnis von der Rechtsänderung darüber zu entscheiden, ob sie ausreisen" (BT-Drs. 17/5515 S. 7 f.). Im Gesetzgebungsverfahren zu der mit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz vorgenommenen Erweiterung der Regelung auch auf Anträge auf Wiederaufgreifen unanfechtbar abgeschlossener (eigener) Aufnahmeverfahren wurde ausgeführt, die Vorschrift gehe zurück auf den bisherigen § 27 Abs. 3 Satz 3 BVFG. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber auch mit dieser Erweiterung nur die in den Aussiedlungsgebieten verbliebenen Aufnahmebewerber im Blick hatte und diese von der Bindung an Fristen befreien wollte (BT-Drs. 17/13937 S. 7).

28

c) In dieser Privilegierung der im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Deutschstämmigen liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG). Die Entscheidung des Gesetzgebers, bereits übergesiedelte Personen an der Lockerung der rechtlichen Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit nicht mehr teilhaben zu lassen, beruht auf einem sachlichen Grund. Der Gesetzgeber wollte die Aussiedlung derjenigen Deutschstämmigen erleichtern, denen es noch nicht auf andere Weise gelungen war, sich in Deutschland dauerhaft niederzulassen. Bezweckt war mit anderen Worten eine Erleichterung der Übersiedlung und nicht des Zugangs von bereits hier lebenden Personen zu den mit dem Spätaussiedlerstatus verbundenen sonstigen Vergünstigungen, namentlich zu Ansprüchen nach dem Fremdrentengesetz.

29

In diesem Zusammenhang greift ferner der Einwand der Klägerin nicht durch, dass sie als deutsche Staatsangehörige zur vorzeitigen Ausreise berechtigt war. Zwar kann sie sich als deutsche Staatsangehörige, die schon bei Übersiedlung über einen Staatsangehörigkeitsausweis verfügte, auf eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 5 C 1.03 - BVerwGE 122, 313). Das bedeutet aber lediglich, dass sich die Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet nicht anspruchsschädlich auswirkt und der Klägerin insbesondere nicht zugemutet wird, dorthin vorübergehend zurückzukehren. Daraus folgt hingegen nicht, dass sie auch über das Wohnsitzerfordernis hinaus in jeder Hinsicht so gestellt werden muss, als wäre sie im Aussiedlungsgebiet verblieben.

30

3. Die Klägerin hat auch nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 und 49 VwVfG weder einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens noch kann sie eine erneute Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde - auch wenn, wie hier, die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen - ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 und 49 VwVfG zu sehenden Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 43.16 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 196 Rn. 9 m.w.N.).

31

Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (vgl. zum Ganzen: stRspr, BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 <92>, vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13, vom 20. März 2008 - 1 C 33.07 - Buchholz 402.242 § 54 Aufenthaltsgesetz Nr. 5 und vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58, jeweils m.w.N.). Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13). Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind (UA S. 24). Darauf nimmt der Senat Bezug, zumal die Klägerin dagegen keine substantiierten Einwände erhoben hat.

32

Ihr damit eröffnetes Ermessen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens hat die Beklagte fehlerfrei zulasten der Klägerin ausgeübt. Ist die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nicht "schlechthin unerträglich" und das Wiederaufgreifensermessen damit nicht auf Null reduziert, ist es in aller Regel und so auch hier ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde dem Aspekt der Rechtssicherheit den Vorzug gibt. Ins Einzelne gehender Ermessenserwägungen bedarf es insoweit nicht.

33

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1.
seit dem 8. Mai 1945 oder
2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.