Verwaltungsgericht Köln Urteil, 10. Aug. 2016 - 4 K 2307/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Die Kläger begehren, die Wahl der Oberbürgermeisterin der Beklagten vom 18. Oktober 2015 für ungültig erklären und das Wahlergebnis aufheben zu lassen.
3Mit Schreiben vom 30. November 2015, bei der Beklagten am gleichen Tag eingegangen, erhob der Kläger zu 1. Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Oberbürgermeisterin der Beklagten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die gewählte Kandidatin Frau S. nicht zur Wahl hätte zugelassen werden dürfen, da der Inhalt des Wahlvorschlags nicht zulassungsfähig gewesen sei. Der Wahlvorschlag hätte die Anschrift der Hauptwohnung der Bewerberin und ihren konkreten Beruf enthalten müssen. Unter der angegebenen Anschrift „B. I. , L. “ habe die Kandidatin nie gewohnt. Auch die Unterstützungsunterschriften könnten den Wahlvorschlag wegen dieses Formmangels nicht tragen. Schließlich hätte die Berufsbezeichnung „Beigeordnete der Stadt L. und Rechtsanwältin“ und nicht bloß „Juristin“ lauten müssen.
4Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 „erweiterte“ der Kläger zu 1. seinen Einspruch und rügte „das Betreiben des Bewerberverfahrens der Frau I1. S. und die Herstellung des Vordrucks für die Unterstützungsunterschriften als rechtlich wie sachlich falsch, unzulässig, rechtswidrig und nichtig“.
5Die Beklagte lud den Kläger zu 1. mit Schreiben vom 4. Januar 2016 zu der Sitzung des Wahlprüfungsausschusses am 14. Januar 2016 ein.
6Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 legte der Kläger zu 1. dar, dass die Fristberechnung nach §§ 188 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - zu erfolgen habe, da auf die Fristenregelungen des Kommunalwahlgesetzes - KWahlG NRW - in der Bekanntmachung nicht hingewiesen worden sei.
7Der Wahlprüfungsausschuss beriet über den Einspruch des Klägers zu 1. in seiner Sitzung vom 14. Januar 2016 unter dem Tagesordnungspunkt 3.3. Er beschoss, der Wahleinspruch sei unzulässig, da verfristet, und unbegründet. Ferner beschloss er, dem Rat zu empfehlen, die Wahl der Oberbürgermeisterin am 18. Oktober 2015 mit dem in der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt L. , Ausgabe vom 28. Oktober 2015 unter der laufenden Nummer , festgestellten Wahlergebnis für gültig zu erklären.
8Der Rat der Beklagten beschloss in der öffentlichen Ratssitzung am 2. Februar 2016, den Einspruch des Klägers als unzulässig und unbegründet zurückzuweisen. Die Frist zum Einlegen von Wahleinsprüchen habe am 28. November 2015 geendet. Auch wenn es sich um einen Samstag gehandelt habe, ändere sich das Fristende aufgrund des § 49 Abs. 2 KWahlG NRW nicht. Der Einspruch sei auch unbegründet, da die Formblätter ordnungsgemäß gewesen seien. Dort sei zulässigerweise aufgrund eines Sperrvermerks gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes die Erreichbarkeitsanschrift der Bewerberin genannt gewesen. Auch die Berufsbezeichnung sei korrekt gewesen, da Zusätze, die auf den Arbeitgeber hinweisen, wegen möglicherweise wahlwerbender Wirkung unzulässig seien. Ferner wurde die Wahl der Oberbürgermeisterin am 18. Oktober 2015 mit dem in der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt L. , Ausgabe vom 28. Oktober 2015 unter der laufenden Nummer , festgestellten Wahlergebnis für gültig erklärt.
9Über dieses Ergebnis informierte die Beklagte den Kläger zu 1. mit Schreiben vom 5. Februar 2016.
10B. 2. März 2016 hat der Kläger zu 1. für sich und die Klägerin zu 2. Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren wiederholt und vertieft.
11Die Kläger beantragen sinngemäß,
12den Beschluss des Rates der Beklagten vom 2. Februar 2016 (Gültigerklärung der Wahl der Oberbürgermeisterin vom 18. Oktober 2015 und Zurückweisung des Einspruchs der Klägerin) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, auf den Einspruch der Klägerin vom 18. November 2016 die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig zu erklären, sie aufzuheben und die Neuwahl anzuordnen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie hält die Klage für unzulässig, da eine ladungsfähige Anschrift der Kläger fehle. Es sei gerichtsbekannt, dass unter der Adresse D. seit Jahren nur ein Briefkasten unterhalten werde, es sich demnach um nicht mehr als eine Postfachadresse handle. In der Sache hält sie den Einspruch des Klägers zu 1. für unzulässig und unbegründet und verweist auf die Begründung im Wahlprüfungsverfahren.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
181. Die Kammer kann trotz der Befangenheitsgesuche der Kläger unter Mitwirkung der Präsidentin des Verwaltungsgerichts I2. -N. , der Richterin am Verwaltungsgericht O. und des Richters G. über die Klage entscheiden. Gemäß § 54 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. §§ 42, 44 der Zivilprozessordnung - ZPO - kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Darüber entscheidet gemäß § 45 ZPO das Gericht ohne die Mitwirkung des abgelehnten Richters. Über ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Befangenheitsgesuch können jedoch auch die abgelehnten Richter selbst entscheiden. Maßgebend ist insoweit, ob die Partei Befangenheitsgründe vorträgt und glaubhaft macht, die sich individuell auf den an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen. Von Rechtsmissbrauch ist auszugehen, wenn ein zur Annahme der Besorgnis der Befangenheit geeigneter Grund weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht wird, vielmehr das Vorbringen des Klägers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.
19Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.11.2012 - 2 KSt 1.11 -, juris Rn. 2, und Beschluss vom 30.12.1993 - 1 B 154.93 -, juris Rn. 1; OVG NRW, Beschluss vom 07.04.2015 - 4 A 703/15 -, n.v.
20Die Ablehnungsgesuche der Kläger vom 8. und 9. August 2016 sind rechtsmissbräuchlich und deshalb als unzulässig zurückzuweisen. Die Kläger hatten den abgelehnten Richterinnen Präsidentin des Verwaltungsgerichts I2. -N. und Richterin am Verwaltungsgericht O. bereits mit dem ersten Befangenheitsgesuch vom 18. April 2016 Willkür und Rechtsmissbrauch vorgeworfen. Dieses Gesuch wurde mit Beschluss vom 30. Juni 2016 zurückgewiesen. Die neuerlichen Vorwürfe, die sich allein auf den Umgang mit der Adresse „D. ., L. “ beziehen und auch gegen Richter G. erhoben werden, zeigen keine Aspekte auf, die nicht schon in diesem Beschluss behandelt wurden. Darüber hinaus haben die Kläger weiterhin keine objektiven Gründe dargelegt oder glaubhaft gemacht, die wenigstens im Ansatz geeignet wären, die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen.
212. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Kläger verhandelt und entschieden werden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden sind, § 102 Abs. 2 VwGO. Den Terminsaufhebungsantrag der Kläger, der per Telefax am Sitzungstag eingegangen war, hatte die Vorsitzende noch vor Eintritt in die mündliche Verhandlung im vorliegenden Verfahren mangels eines erheblichen Grundes für die Aufhebung abgelehnt. Zur Begründung hatte sie vermerkt, dass die Kammer nach Beratung das erneute Ablehnungsgesuch der Kläger als rechtsmissbräuchlich bewertet und sich deshalb nicht an der Durchführung der mündlichen Verhandlung gehindert gesehen habe.
223. Ungeachtet der Frage, ob die Klage bereits deshalb insgesamt unzulässig ist, weil es an einer ladungsfähigen Anschrift der Kläger fehlt,
23vgl. die vor dem VG L. geführten Verfahren 20 K 8341/03, 23 K 5408/08, 27 K 1554/04, 24 K 1769/13, 10 K 5401/13, 4 K 4552/15 und 4 K 5961/14,
24bleiben die Kläger gleichwohl ohne Erfolg. Die Klage der Klägerin zu 2. ist jedenfalls aus einem anderen Grund unzulässig. Sie ist nicht klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Weder hat die Klägerin zu 2. gegen die Wahl der Oberbürgermeisterin Einspruch eingelegt, noch ist (folgerichtig) ihr gegenüber eine ablehnende Einspruchsentscheidung ergangen.
25Die Klage des Klägers zu 1. ist jedenfalls unbegründet. Der Beschluss des Rates vom 2. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 1. nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger zu 1. hat keinen Anspruch darauf, dass die Wahl der Oberbürgermeisterin für ungültig erklärt, aufgehoben und eine Neuwahl angeordnet wird.
26Ein solcher Anspruch scheitert bereits an § 39 Satz 1 KWahlG NRW. Danach können unter anderem Wahlberechtigte des Wahlgebiets binnen einen Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Buchstaben a bis c KWahlG NRW für erforderlich halten.
27Der Einspruch des Klägers zu 1. ist unzulässig, da er erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist eingelegt wurde. Die Einspruchsfrist begann mit dem Tag der Bekanntmachung am 28. Oktober 2015 und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB am 28. November 2015. Auch wenn es sich bei dem 28. November 2015 um einen Sonnabend handelte, verlängerte sich die Einspruchsfrist nicht nach § 193 BGB bis zum nächsten Werktag, dem 30. November 2015. Der Anwendung des § 193 BGB steht § 49 Abs. 2 KWahlG NRW entgegen. Danach verlängern oder ändern sich die in dem KWahlG NRW vorgesehenen Fristen nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend fällt.
28Entgegen der Ansicht des Klägers zu 1. war die Beklagte nicht gehalten, das konkrete Ende der Einspruchsfrist in der Bekanntmachung zu benennen. Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 der Wahlordnung - WahlO NRW - ist in der Bekanntmachung lediglich auf den Fristbeginn am Tag der Bekanntmachung hinzuweisen. Dies ist geschehen. Eine weitergehende Informationspflicht ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
29Der Klage bleibt der Erfolg aber auch dann versagt, wenn man von einem fristgerechten Einspruch ausginge. Der Einspruch des Klägers zu 1. ist unbegründet, da keine Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe b KWahlG NRW, hier bei der Zulassung der Wahlvorschläge, vorliegen. Der Wahlvorschlag für die nunmehrige Oberbürgermeisterin war nicht aus dem Grund zurückzuweisen, dass in den Formularen nicht ihre tatsächliche Wohnanschrift, sondern eine Erreichbarkeitsanschrift genannt war. Diese Vorgehensweise steht mit §§ 75b Abs. 7 Satz 2, 30 Satz 2 KWahlO NRW im Einklang. Danach ist anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden, wenn der Bewerber gegenüber dem Wahlleiter nachweist, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist. Davon ist vorliegend auszugehen; der Kläger zu 1. ist der Feststellung der Beklagten nicht entgegen getreten.
30Gleiches gilt für die entsprechenden Eintragungen auf den Stimmzetteln. Gemäß §§ 75c Satz 3, 32 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KWahlO NRW genügt auch hier die Angabe der Erreichbarkeitsanschrift.
31Des Weiteren stellt es keine Unregelmäßigkeit dar, dass auf den Formblättern der Unterstützungsunterschriften für die aktuelle Oberbürgermeisterin (nur) die Erreichbarkeitsanschrift enthalten war. Zwar enthält die KWahlO NRW für die Unterstützungsunterschriften keine ausdrückliche Regelung wie für die Wahlvorschläge und Stimmzettel. Folgerichtig kann die Informationspflicht aber nicht über die notwendigen Angaben in den Wahlvorschlägen und Stimmzetteln hinausgehen. Verlangte man eine konkrete Mitteilung des Wohnsitzes, würde das Schutz- und Geheimhaltungsinteresse obsolet, das in dem Sperrvermerk und den geänderten Angaben in Wahlvorschlägen und Stimmzetteln berechtigterweise zum Ausdruck kommt. Dementsprechend sieht der Vordruck Anlage 14c zur KWahlO NRW nur die Angabe des Namens und des Wohnortes, nicht jedoch der Anschrift vor.
32Schließlich war es nicht fehlerhaft, dass die aktuelle Oberbürgermeisterin als Beruf „Juristin“ angegeben hat. Dies entspricht ihrer erlernten und abgeschlossenen Ausbildung und Betätigung. Ein Hinweis auf ihre Tätigkeit als Beigeordnete und Dezernentin der Beklagten hätte demgegenüber eine wahlwerbende Wirkung entfalten können, die aufgrund des Neutralitätsgebots zu unterlassen ist.
33Vgl. Kallerhoff u.a., Handbuch zum Kommunalwahlrecht NRW, S. 61 f.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen. Bei der Feststellung, ob Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht.
(2) Sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Melderegisterauskunft nicht zulässig. Ist die betroffene Person nicht erreichbar, ist in den Fällen, in denen eine Auskunftssperre auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen eingetragen wurde, die veranlassende Stelle anzuhören. Sofern eine Auskunft nicht erteilt wird, erhält die ersuchende Person oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht.
(3) Wurde eine Auskunftssperre eingetragen, sind die betroffene Person und, sofern die Eintragung auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen erfolgte, zusätzlich die veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft unverzüglich zu unterrichten.
(4) Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Wurde die Sperre von einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde veranlasst, ist diese zu unterrichten, wenn die betroffene Person nicht erreichbar ist.
(5) Die Melderegisterauskunft ist ferner nicht zulässig,
- 1.
soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf und - 2.
in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.