Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 29. Okt. 2013 - 33 L 1415/13.PVB
Gericht
Tenor
Dem Beteiligten zu 1) wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, die am 18.07.2013 erfolgte Wahl eines weiteren Vorstandsmitglieds nach § 33 BPersVG erneut durchzuführen.
1
G r ü n d e:
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3dem Beteiligten zu 1) im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die am 18.07.2013 erfolgte Wahl eines weiteren Vorstandsmitglieds nach § 33 BPersVG erneut durchzuführen,
4über den die Fachkammer wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne mündliche Anhörung der Beteiligten und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat Erfolg.
5Der dem Wortlaut nach gestellte Antrag des Antragstellers,
6die Wahl von Herrn T. N. zum Vorstandsmitglied des Personalrates beim Bundesministerium für W. , 1. Dienstsitz C. im Wege der einstweiligen Verfügung für unwirksam zu erklären,
7war in den oben bezeichneten Antrag auszulegen. Die dem Wortlautlaut nach begehrte vorläufige Erklärung der Ungültigkeit der Wahl kann in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ergehen. Eine vorläufige Ungültigkeitserklärung hätte zur Folge, dass der Vorstand des Beteiligten zu 1) auf unabsehbare Zeit nicht mit der gesetzlich vorgesehenen Anzahl von Mitgliedern besetzt wäre. Die mit dem Tenor ausgesprochene Verpflichtung zur erneuten Durchführung der Wahl eines weiteren Vorstandsmitgliedes gewährleistet, dass der Vorstand des Beteiligten bis zu der erneut durchzuführenden Wahl und in der Zeit danach in der gesetzlich bestimmten Personlastärke besetzt und damit handlungsfähig ist.
8Der sinngemäße Antrag des Antragstellers ist begründet. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. In Anbetracht des Sicherungscharakters des Verfügungsverfahrens darf durch eine einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen und nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren möglich ist. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ausnahmsweise dann ergehen, wenn der Antragsteller nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird und wenn dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen.
9Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Bei der Wahl am 18.07.2013 ist gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlberechtigung verstoßen worden. Herr P. (P1. ) X. hätte am 18.07.2013 nicht an der Wahl eines weiteren Mitgliedes des Vorstandes des Beteiligten zu 1) teilnehmen dürfen. An seiner Stelle hätte gem. § 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ein Ersatzmitglied des Beteiligten zu 1) an der Wahl mitwirken müssen. Das Mitglied des Beteiligten zu 1) Herr P1. X. war am 18.07.2013 zeitweilig verhindert i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG. Eine zeitweilige Verhinderung in diesem Sinne ist gegeben, wenn das Personalratsmitglied objektiv nicht in der Lage ist oder wenn es ihm subjektiv nicht zugemutet werden kann, sein Amt auszuüben. Während der Dauer des ihm genehmigten Erholungsurlaubes ist es einem Personalratsmitglied nicht zuzumuten, an Personalratsgeschäften, namentlich an Sitzungen der Personalvertretung teilzunehmen, mit der Folge, dass seine Teilnahme an Sitzungen und Abstimmungen des Personalrates unzulässig ist,
10vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.09.1988 – 17 P 88.02465 -, juris; Beschluss vom 23.07.2003 – 17 P 03.18 -, juris; VG Münster, Beschluss vom 28.08.1986 – 2 PVB 3/86 -, juris.
11Es unterliegt nicht der Entscheidungsbefugnis des Personalratsmitglieds trotz genehmigten Erholungsurlaubes an Sitzungen des Personalrates teilzunehmen,
12a.A. BAG für Bestimmungen des BetrVG, Beschluss vom 08.09.2011 – 2 AZR 388/10 -, juris.
13Die gesetzmäßige Besetzung der Personalvertretung hängt nicht vom subjektiven Willen ihrer Mitglieder ab, sondern beurteilt sich nach objektiven gesetzlichen Kriterien. Liegt ein Verhinderungsgrund vor, so tritt gem. § 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG kraft Gesetzes ein Ersatzmitglied ein. Bei dem Eintrittsrecht des Ersatzmitglieds handelt es sich um keine Stellvertretung, die der Vertretene nach Belieben beenden kann. Der mit dem Eintritt des Ersatzmitglieds verbundene Ausschluss des Personalratsmitglieds dauert vielmehr fort bis zum Wegfall des Verhinderungsgrundes,
14vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.09.1988 – 17 P 88.02465 -, juris.
15P1. X. war nicht berechtigt, an der Sitzung des Beteiligten zu 1) am 18.07.2013 teilzunehmen. Ihm war im Zeitpunkt der Sitzung des Beteiligten zu 1) am 18.07.2013, in der die Wahl eines weiteren Vorstandsmitglieds stattfand, Erholungsurlaub genehmigt worden. Der Widerruf des genehmigten Erholungsurlaubs durch den Dienstherrn gem. § 8 Abs. 2 EUrlV erfolgte frühestens mit der Entscheidung des Leiters des Beschäftigungsreferates des P1. X. , die Unterbrechung des Erholungsurlaubes zu bewilligen. Diese Entscheidung hat der Leiter des Beschäftigungsreferats am 18.07.2013 unstreitig erst zur Mittagszeit getroffen. Zu dieser Zeit war die Sitzung des Beteiligten zu 1) am 18.07.2013 bereits beendet. Ausweislich des Sitzungsprotokolls endete die Sitzung bereits um 10.55 Uhr.
16Ein Verfügungsgrund ist ebenfalls gegeben. Ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung würde der Beteiligte zu 1) und auch der Antragsteller als dessen Mitglied nach außen durch ein Vorstandsmitglied vertreten werden, das unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG in den erweiterten Vorstand des Beteiligten zu 1) gewählt wurde. Dieser Verstoß wiegt schwer. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Ergebnis der Wahl bei der Teilnahme eines Ersatzmitgliedes anders ausgefallen wäre. T. N. wurde lediglich mit nur einer Stimme Vorsprung (auf ihn entfielen 11 Stimmen, auf den Gegenkandidaten 10 Stimmen) zum weiteren Vorstandsmitglied gewählt.
17Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.
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(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist.
(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so tritt der nicht gewählte Beschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.
(3) § 31 Absatz 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor dem Eintritt des Ersatzmitglieds in den Personalrat.
(4) Ist die Personalratswahl mit Erfolg angefochten worden oder der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst, treten Ersatzmitglieder nicht ein.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.
(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
- 1.
Ablauf der Amtszeit, - 2.
Niederlegung des Amtes, - 3.
Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, - 4.
Ausscheiden aus der Dienststelle, - 5.
Verlust der Wählbarkeit, - 6.
Eintritt in eine mehr als zwölfmonatige Beurlaubung, - 7.
Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell, - 8.
Ausschluss aus dem Personalrat oder Auflösung des Personalrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder - 9.
gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 26 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die Gruppe, von der es gewählt wurde.
(1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.
(2) Wünscht die Beamtin oder der Beamte aus wichtigen Gründen den Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten dadurch nicht gefährdet wird.
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
- 1.
Ablauf der Amtszeit, - 2.
Niederlegung des Amtes, - 3.
Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, - 4.
Ausscheiden aus der Dienststelle, - 5.
Verlust der Wählbarkeit, - 6.
Eintritt in eine mehr als zwölfmonatige Beurlaubung, - 7.
Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell, - 8.
Ausschluss aus dem Personalrat oder Auflösung des Personalrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder - 9.
gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 26 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die Gruppe, von der es gewählt wurde.