Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 31 Erlöschen der Mitgliedschaft

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Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

1.
Ablauf der Amtszeit,
2.
Niederlegung des Amtes,
3.
Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
4.
Ausscheiden aus der Dienststelle,
5.
Verlust der Wählbarkeit,
6.
Eintritt in eine mehr als zwölfmonatige Beurlaubung,
7.
Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell,
8.
Ausschluss aus dem Personalrat oder Auflösung des Personalrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder
9.
gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 26 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die Gruppe, von der es gewählt wurde.

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(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist. (2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigt

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrats, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrats. Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle können binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl
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published on 14/04/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beteiligte zu 3 als nachgerücktes Ersatzmitglied der
published on 21/10/2014 00:00

Tenor 1. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise der Unwirksamkeit der Wahl des Beteiligten zu 3) zum Sprecher der Gruppe der Beamten im Personalrat und der höchst hilfsweise gestellte Antrag auf Unwirksamerklärung dieser Wa
published on 21/10/2014 00:00

Tenor 1. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise der Unwirksamkeit der Wahl des Beteiligten zu 3) zum Sprecher der Gruppe der Beamten im Personalrat und der höchst hilfsweise gestellte Antrag auf Unwirksamerklärung dieser Wa
published on 08/08/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 30.10.2013 – 4 Ca 664/12 – abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung der Beklagten vom 21.02.2012 rechtsunwirks
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Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle können binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim...