Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 28. März 2014 - 33 K 5730/13.PVB

ECLI:ECLI:DE:VGK:2014:0328.33K5730.13PVB.00
bei uns veröffentlicht am28.03.2014

Tenor

Die am 18.07.2013 erfolgte Wahl von Herrn T.              N.      zum Vorstandsmitglied des Beteiligten zu 1) wird für unwirksam erklärt.


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Betriebsverfassungsgesetz


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Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 33 Eintritt von Ersatzmitgliedern


(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist. (2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigt

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 31 Erlöschen der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch 1. Ablauf der Amtszeit,2. Niederlegung des Amtes,3. Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,4. Ausscheiden aus der Dienststelle,5. Verlust der Wählbarkeit,6. Eintritt in eine mehr als zwöl

Erholungsurlaubsverordnung - BUrlV | § 8 Widerruf und Verlegung


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Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 28. März 2014 - 33 K 5730/13.PVB

bei uns veröffentlicht am 28.03.2014

Tenor Die am 18.07.2013 erfolgte Wahl von Herrn T.              N.      zum Vorstandsmitglied des Beteiligten zu 1) wird für unwirksam erklärt. 1                                                                      G r ü n d e: 2

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 29. Okt. 2013 - 33 L 1415/13.PVB

bei uns veröffentlicht am 29.10.2013

Tenor Dem Beteiligten zu 1) wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, die am 18.07.2013 erfolgte Wahl eines weiteren Vorstandsmitglieds nach § 33 BPersVG erneut durchzuführen. 1G r ü n d e: 2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3dem
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 28. März 2014 - 33 K 5730/13.PVB

bei uns veröffentlicht am 28.03.2014

Tenor Die am 18.07.2013 erfolgte Wahl von Herrn T.              N.      zum Vorstandsmitglied des Beteiligten zu 1) wird für unwirksam erklärt. 1                                                                      G r ü n d e: 2

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Tenor

Dem Beteiligten zu 1) wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, die am 18.07.2013 erfolgte Wahl eines weiteren Vorstandsmitglieds nach § 33 BPersVG erneut durchzuführen.


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(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist.

(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so tritt der nicht gewählte Beschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.

(3) § 31 Absatz 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor dem Eintritt des Ersatzmitglieds in den Personalrat.

(4) Ist die Personalratswahl mit Erfolg angefochten worden oder der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst, treten Ersatzmitglieder nicht ein.

Tenor

Dem Beteiligten zu 1) wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, die am 18.07.2013 erfolgte Wahl eines weiteren Vorstandsmitglieds nach § 33 BPersVG erneut durchzuführen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

1.
Ablauf der Amtszeit,
2.
Niederlegung des Amtes,
3.
Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
4.
Ausscheiden aus der Dienststelle,
5.
Verlust der Wählbarkeit,
6.
Eintritt in eine mehr als zwölfmonatige Beurlaubung,
7.
Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell,
8.
Ausschluss aus dem Personalrat oder Auflösung des Personalrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder
9.
gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 26 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die Gruppe, von der es gewählt wurde.

(1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.

(2) Wünscht die Beamtin oder der Beamte aus wichtigen Gründen den Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten dadurch nicht gefährdet wird.