Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 28. Apr. 2014 - 33 K 728/14.PVB
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 24.06.2013 betreffend die Personalmaßnahmen Q. , T. und P. beachtlich gewesen ist.
1
G r ü n d e
2I.
3Antragsteller ist der Personalrat des Jobcenters S. -T1. ; er streitet mit dem Beteiligten – dem Geschäftsführer des Jobcenters S. -T1. – um die Beachtlichkeit der Verweigerung seiner – des Antragstellers – Zustimmung zur Zuweisung von drei Mitarbeitern (ehemals Studierende der Bundesagentur für Arbeit) als „Arbeitsvermittler“ zum Jobcenter S. -T1. .
4Aufgrund der von dem Beteiligten unter dem 12.06.2013 formulierten Bitte um Zustimmung zu der (beabsichtigten) Zuweisung von
5- B. Q.
6- Q1. T.
7- T2. P.
8versagte der Antragsteller in seiner Sitzung vom 20.06.2013 eine solche Zustimmung unter Berufung auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BPersVG; mit Schreiben vom 24.06.2013 erläuterte er: Das Auswahlverfahren für die durch die Zuweisung erforderlichen Besetzung der Planstellen bei dem Jobcenter S. -T1. entspreche nicht der maßgebenden Auswahlrichtlinie; mit der Zuweisung von drei neuen Beschäftigten sei ein – im Ergebnis unzulässiger – Ausschluss von befristet Beschäftigten, von Teilzeitbeschäftigten und eines einem schwerbehinderten gleich gestellten Mitarbeiters verbunden. Aus diesen Verstößen ergebe sich unmittelbar auch eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung der bereits bei dem Jobcenter S. -T1. Beschäftigten.
9Mit Schreiben vom 12.07.2013 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass er die von diesem vorgetragenen Gründe für unbeachtlich halte: Bei den Personalmaßnahmen handele es sich um Zuweisungen, bei denen eine – vom Antragsteller erläuterte – Auswahlentscheidung zur Besetzung von Stellen bei dem Jobcenter S. -T1. nicht stattgefunden habe. Die Zuweisung sei eine Maßnahme ausschließlich der Agentur für Arbeit C. gemäß § 44b Abs. 2 SGB II. Die Maßnahme werde umgesetzt.
10Am 18.10.2013 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.
11Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Schreiben vom 24.06.2013 und vertieft ergänzend, dass es nicht darauf ankommen könne, dass die Zuweisung der neuen Beschäftigten zum Jobcenter S. -T1. durch die Agentur für Arbeit C. erfolge, weil eine solche Zuweisung nach § 44b Abs. 2 SGB II der Zustimmung des Beteiligten bedürfe, der bei der Umsetzung der Zuweisung in seiner Dienststelle eine Auswahlentscheidung nach Maßgabe der „Auswahlrichtlinie“ zu treffen habe; dies wiederum bedürfe der Mitbestimmung des Antragstellers, weil es bei dieser Auswahlentscheidung um die Beachtung der Grundsätze der Bestenauslese gehe.
12Durch die Vorgehensweise des Beteiligten, die Zuweisung ohne weiteres zu akzeptieren, seien vorhandene Beschäftigte des Jobcenters S. -T1. , die in die zu treffende Auswahlentscheidung hätten einbezogen werden müssen, bei der Stellenbesetzung unberücksichtigt geblieben.
13Der Antragsteller beantragt,
14festzustellen, dass seine Zustimmungsverweigerung vom 24.06.2013 betreffend die Personalmaßnahmen Q. , T. und P. beachtlich gewesen ist.
15Der Beteiligte beantragt,
16den Antrag abzulehnen.
17Der Beteiligte tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen:
18Der Antragsteller rüge zu Unrecht einen Verstoß gegen § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG, weil ein Auswahlverfahren nach Maßgabe einer „Auswahlrichtlinie“ im Rahmen der Zuweisung der Beschäftigten an das Jobcenter S. -T1. nicht stattgefunden habe. Die Zuweisungen, die das Ziel verfolgten, Studierende der Bundesagentur für Arbeit ausbildungsadäquat unterzubringen, liege ausschließlich in der Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Agentur für Arbeit C. , ohne dass dem Beteiligten eine Entscheidungskompetenz zukomme; der Zustimmungsvorbehalt des § 44b Abs. 2 SGB II verfolge allein das Ziel sicherzustellen, dass es sich bei den zugewiesenen Mitarbeitern um qualifiziertes Personal handele.
19Da eine mögliche Benachteiligung der bislang bei dem Jobcenter S. -T1. Beschäftigten nur durch eine Auswahlentscheidung entstehen könne, eine solche aber nicht erfolgt sei, könne sich der Antragsteller auch nicht auf den Versagungstatbestand des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG berufen.
20Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
21II.
22Der Antrag ist begründet.
23Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers im Beschluss vom 20.06.2013, formuliert im Schreiben vom 24.06.2013 an den Beteiligten, betreffend die die Beschäftigten Q. , T. , P. betreffenden Personalmaßnahmen in Form der Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung (hier: Jobcenter S. -T1. ) war beachtlich.
24Nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG gilt eine von dem Leiter der Dienststelle der Personalvertretung unterbreitete Maßnahme von der Personalvertretung als gebilligt, wenn nicht diese innerhalb der in § 69 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BPersVG genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Danach reicht es nicht aus, dass der Personalrat seine Zustimmung (schriftlich) verweigert; er muss vielmehr auch die für ihn maßgeblichen Gründe angeben. Genügt die Zustimmungsverweigerung diesen Anforderungen nicht, ist sie unbeachtlich mit der Folge, dass die von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme als vom Personalrat gebilligt gilt.
25Will der Personalrat in Personalangelegenheiten nach §§ 75 Abs. 1, 76 Abs. 1 BPersVG den Eintritt der Zustimmungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG vermeiden, muss sein Vorbringen es mindestens als möglich erscheinen lassen, dass einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Versagungsgründe gestützt ist, ist unbeachtlich.
26Ausgehend davon ist die unter dem 20.06.2013 beschlossene und mit Schreiben des Antragstellers an den Beteiligten vom 24.06.2013 erläuterte Verweigerung der Zustimmung zu den die o.g. Beschäftigten betreffenden Personalmaßnahmen in Form der Zuweisung von Tätigkeiten bei dem Jobcenter S. -T1. beachtlich.
27Diese Personalmaßnahme der Zuweisung unterliegt – davon geht auch der Beteiligte aus – der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG, weil die Zuweisung, die durch die Agentur für Arbeit C. verfügt wurde, eine Personalangelegenheit darstellt, die auf der Seite des Jobcenters S. -T1. der Zustimmung des Geschäftsführers gemäß § 44b Abs. 2 SGB II bedarf.
28Zu Unrecht meint aber der Beteiligte, dass sich das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers darauf beschränke, ob es sich bei den zugewiesenen (neuen) Beschäftigten um qualifizierte Mitarbeiter handele.
29Der in § 44b Abs. 2 SGB II formulierte Vorbehalt der Zustimmung des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung betrifft eine umfassende Personalauswahl, die sowohl die zugewiesenen Beschäftigten als auch die Beschäftigten der gemeinsamen Einrichtung in den Blick zu nehmen hat; damit korrespondiert eine umfassende Mitbestimmungskompetenz der Personalvertretung.
30Zwar sind die personalrechtlichen Befugnisse des Geschäftsführers einer gemeinsamen Einrichtung bei der Begründung und Beendigung der mit den Beschäftigten bestehenden Rechtsverhältnisse eingeschränkt; insoweit verbleibt es bei der Kompetenz des Trägers, hier der Agentur für Arbeit C. , die über die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses mit den o.g. Beschäftigten zu entscheiden hat und auch die Zuweisung der Beschäftigten zu einer gemeinsamen Einrichtung verfügt. Diese Zuweisung erfordert nach § 44b Abs. 2 SGB II aber dann wiederum die Zustimmung des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung. Das bedeutet, dass die Entscheidungsbefugnis über Einstellung und Zuweisung bei den Trägern liegt, die konkrete Personalauswahl bei den Jobcentern aber davon unberührt bleibt.
31Aus einer Zusammenschau der Vorschriften der §§ 44d Abs. 6, 44b Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 SGB II ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass die Zuweisung von Beschäftigten an ein Jobcenter nicht nur dem Zustimmungsvorbehalt des Geschäftsführers dieser Einrichtungen unterliegt, sondern auch (nur) auf seinen Vorschlag erfolgt. Damit umschreibt der Gesetzgeber dem Wortlaut nach das dem Leiter der Dienststelle Jobcenter bei Personalergänzungen üblicherweise volle Entscheidungsrecht. Der Geschäftsführer des Jobcenters soll – jedenfalls bis zu einem gewissen Grad – ein eigenständiges Personalkonzept des Jobcenters verwirklichen; er kann in seine Entscheidung über die Zustimmung im Sinne von § 44b Abs. 2 SGB II weitgehend Zweckmäßigkeitserwägungen einfließen lassen, ist letztlich aber auch an den Grundsatz der Bestenauslese gebunden;
32vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2013 – 62 PV 18.12 -, juris (Rdz. 22 ff.); Knapp, jurisPK-SGB II, § 44b SGB II Rdz. 35.1.
33Bestätigt wird diese Kompetenz des Geschäftsführers des Jobcenters durch die Erläuterung in den Gesetzesmaterialien; danach soll sichergestellt werden, dass qualifiziertes und für die Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen gemeinsamen Einrichtung geeignetes Personal für eine ordnungsgemäße und reibungslose Umsetzung der Aufgaben der Grundsicherung sorgt;
34Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, „Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende“, BT-Drs. 17/1555 S. 28.
35Mit diesem Erfordernis der Zustimmung des Geschäftsführers des Jobcenters für die Zuweisung und mit dem Umfang dieser Kompetenz korrespondiert ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung – hier des Antragstellers – gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG; nach § 44h Abs. 3 SGB II stehen der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung nämlich alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit u.a. dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen. Die Mitbestimmung des Antragstellers als Personalrat des Jobcenters S. -T1. als aufnehmender Dienststelle dient dabei dem Schutz der kollektiven Interessen des bei der aufnehmenden Dienststelle beschäftigten Personals vor ungerechtfertigten Benachteiligungen, die durch die Eingliederung des versetzten / zugewiesenen Beschäftigten in die neue Dienststelle entstehen können;
36vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.08.2013 – 20 A 2189/12.PVB –, PersV 2014, 76 = ZfPR online 2014, Nr 4, 8; juris (Rdz. 35).
37Diese Umstände hat der Geschäftsführer des Jobcenters bei der ihm obliegenden Zustimmung zu der Zuweisung gemäß § 44b Abs. 2 SGB II zu beachten; damit korrespondiert die Überwachungsfunktion / Mitbestimmung der Personalvertretung.
38Wenn der Antragsteller also in seinem Schreiben vom 24.06.2013 darauf hinweist und eingehend erläutert, dass mit der Zuweisung von Personal an das Jobcenter S. -T1. nach § 44b Abs. 2 SGB II möglicherweise eine Benachteiligung der dort bereits Beschäftigten verbunden ist (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG) und die Zustimmung des Beteiligten zu der von der Agentur für Arbeit verfügten Zuweisung der Beschäftigten diesen Aspekt nicht hinreichend würdigt, ist dies ein beachtlicher Verweigerungsgrund.
39Unter diesen Umständen bedarf es keiner Entscheidung, ob – wie der Antragsteller meint – auch ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG) vorliegt, indem der Beteiligte es unterlassen hat, für die Besetzung von Stellen bei der Zuweisung von drei weiteren Mitarbeitern zum Jobcenter S. – T1. ein Auswahlverfahren durchzuführen.
40Der Beteiligte ist daher verpflichtet, das Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen.
41Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
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(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren
- 1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75, - 2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.
(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.
(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.
(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.
(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.
(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.
(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.
(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren
- 1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75, - 2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.
(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.
(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.
(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.
(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.
(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.
(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.
(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren
- 1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75, - 2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren
- 1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75, - 2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.
(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.
(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.
(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.
(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.
(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.
(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie oder er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er hat die von der Trägerversammlung in deren Aufgabenbereich beschlossenen Maßnahmen auszuführen und nimmt an deren Sitzungen beratend teil.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird für fünf Jahre bestellt. Für die Ausschreibung der zu besetzenden Stelle findet § 4 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechende Anwendung. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers erzielt werden, unterrichtet die oder der Vorsitzende der Trägerversammlung den Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss hört die Träger der gemeinsamen Einrichtung an und unterbreitet einen Vorschlag. Können sich die Mitglieder des Kooperationsausschusses nicht auf einen Vorschlag verständigen oder kann in der Trägerversammlung trotz Vorschlags keine Einigung erzielt werden, wird die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer von der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger abwechselnd jeweils für zweieinhalb Jahre bestimmt. Die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Agentur für Arbeit; abweichend davon erfolgt die erstmalige Bestimmung durch den kommunalen Träger, wenn die Agentur für Arbeit erstmalig die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Trägerversammlung bestimmt hat. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann auf Beschluss der Trägerversammlung vorzeitig abberufen werden. Bis zur Bestellung einer neuen Geschäftsführerin oder eines neuen Geschäftsführers führt sie oder er die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung kommissarisch.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht dessen Dienstaufsicht. Soweit sie oder er Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde ist, untersteht sie oder er der Dienstaufsicht ihres oder seines Dienstherrn oder Arbeitgebers.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übt über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus.
(5) Die Geschäftsführerin ist Leiterin, der Geschäftsführer ist Leiter der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn und Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes.
(6) Bei personalrechtlichen Entscheidungen, die in der Zuständigkeit der Träger liegen, hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht.
(7) Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und der Geschäftsführer sind Höchstgrenzen einzuhalten. Die Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A, in Ausnahmefällen die Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungsordnung B, oder die entsprechende landesrechtliche Besoldungsgruppe darf nicht überschritten werden. Das Entgelt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf die für Beamtinnen und Beamte geltende Besoldung nicht übersteigen.
(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.
(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.
(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.
(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.
(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.
(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.
(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
(1) In den gemeinsamen Einrichtungen wird eine Personalvertretung gebildet. Die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gemeinsamen Einrichtung besitzen für den Zeitraum, für den ihnen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden sind, ein aktives und passives Wahlrecht zu der Personalvertretung.
(3) Der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung stehen alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen.
(4) Zur Erörterung und Abstimmung gemeinsamer personalvertretungsrechtlich relevanter Angelegenheiten wird eine Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen eingerichtet. Die Arbeitsgruppe hält bis zu zwei Sitzungen im Jahr ab. Sie beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. Die Arbeitsgruppe kann Stellungnahmen zu Maßnahmen der Träger, die Einfluss auf die Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten in den gemeinsamen Einrichtungen haben können, an die zuständigen Träger abgeben.
(5) Die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber bleiben unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
1
Gründe
2I.
3Seit dem 1. Januar 2011 sind zahlreichen in einem Beschäftigungsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit stehenden Arbeitskräften aus dem Bereich des Beteiligten gemäß § 44 g Abs. 1 SGB II Tätigkeiten bei gemeinsamen Einrichtungen gesetzlich zugewiesen.
4Mit Schreiben vom 4. April 2011 wies der Antragsteller den Beteiligten darauf hin, ihm sei bekannt geworden, dass der in der gemeinsamen Einrichtung S. -Berg tätigen Beschäftigten D. D1. ebenso wie auch Beschäftigten in den gemeinsamen Einrichtungen M. und P. Kreis die Tätigkeit "Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (BCA)" übertragen worden sei, und forderte den Beteiligten zur Einleitung von Mitbestimmungsverfahren für diese Personalmaßnahmen auf. Dazu gab er an: Für Entscheidungen, die wie die Eingruppierung und die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit das Grundarbeitsverhältnis beträfen, sei weiterhin der abgebende Arbeitgeber zuständig. Demzufolge seien auch die Personalräte bei den Arbeitsagenturen zu beteiligen.
5Mit der gleichen Begründung forderte der Antragsteller ebenfalls unter dem 4. April 2011 den Beteiligten zur Einleitung von Mitbestimmungsverfahren nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG hinsichtlich der Vergabe und des Entzugs von Funktionsstufen im Zusammenhang mit der Übertragung der Tätigkeit "IT-Fachbetreuer" bei Beschäftigten aus den gemeinsamen Einrichtungen S. -Berg, M. und P. Kreis auf.
6Mit Schreiben vom 11. April 2011 lehnte der Beteiligte die Einleitung von Mitbestimmungsverfahren wegen der Übertragung der Tätigkeit "Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (BCA)" unter dem Gesichtspunkt der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ab und gab dazu im Wesentlichen an: In Bezug auf die konkrete Zuordnung zur höheren Tätigkeitsstufe, Entwicklungsstufe und ggf. Funktionsstufe würden künftig die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers gewahrt und entsprechende Verfahren durchgeführt. Die Übertragung der höherwertigen Aufgabe selbst und somit die Auswahl der jeweiligen Beschäftigten sei hingegen eine Maßnahme der Geschäftsführung der gemeinsamen Einrichtung, so dass eine Beteiligung des Antragstellers nicht in Betracht komme. Bei der Beauftragung der Beschäftigten D1. handele es sich nur um eine vorübergehende Beauftragung in die Tätigkeitsebene III. Da sich insoweit an deren dauerhafter Eingruppierung in die Tätigkeitsebene IV nichts ändere, entstehe kein Rechtsakt der Eingruppierung.
7Mit Schreiben vom 18. April 2011 lehnte der Beteiligte auch die Einleitung von Mitbestimmungsverfahren bei der Vergabe und dem Entzug von Funktionsstufen ab und gab dazu an: In Bezug auf die korrekte Zuordnung zur Funktionsstufe würden zukünftig die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers gewahrt und entsprechende Verfahren durchgeführt. Die Übertragung funktionsstufenwirksamer Aufgaben selbst und damit die Auswahl der jeweiligen Beschäftigten sei hingegen eine Maßnahme der Geschäftsführung der gemeinsamen Einrichtung, so dass eine Beteiligung des Antragstellers nicht in Betracht komme.
8Unter dem 18. Mai 2011 beantragte der Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zur Gewährung bzw. zum Widerruf einer tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe bei sieben im Einzelnen benannten Beschäftigten. Dabei gab er an, die Beteiligung erfolge im Rahmen der Eingruppierung.
9Mit zwei Schreiben vom 24. Mai 2011 forderte der Antragsteller den Beteiligten auf, ihn sowohl bei der vorübergehenden Beauftragung mit höherwertigen Tätigkeiten als auch bei der Auswahl, der Vergabe und dem Entzug von Funktionsstufen zu beteiligen.
10Unter dem 7. Juni 2011 wies der Beteiligte den Antragsteller darauf hin, ihn bei der Übertragung von Tätigkeiten an Beschäftigte in gemeinsamen Einrichtungen nur dann zu beteiligen, wenn sich die Tätigkeitsebene ändere und deshalb eine Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vorgenommen werden müsse; werde dagegen eine Tätigkeit übertragen, die lediglich zur Gewährung oder zum Wegfall einer Funktionsstufe führe, ohne dass sich die Tätigkeitsebene ändere, sei allein der bei der gemeinsamen Einrichtung gebildete Personalrat unter dem Gesichtspunkt der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit zu beteiligen.
11Am 15. Oktober 2011 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Ihm stehe bei der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit an Beschäftigte, denen Tätigkeiten in einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen seien, ein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zu. Ebenso sei er bei der Vergabe und dem Entzug von Tätigkeiten, die zur Gewährung einer Funktionsstufe führten, an solche Beschäftigte nach der gleichen Bestimmung unter dem Gesichtspunkt der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit und unter dem Gesichtspunkt der Eingruppierung zu beteiligen. Das Mitbestimmungsrecht bei der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit und die sich daraus ergebende Höhergruppierung bildeten einen einheitlichen Vorgang, der hinsichtlich der Zuständigkeit der Personalvertretung nicht aufgespalten werden könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde das Mitbestimmungsrecht des Personalrats im Zusammenhang mit der Übertragung einer Tätigkeit, welche zur Zahlung einer erstmaligen, weiteren oder höher dotierten Funktionsstufe führe, nicht nur im Hinblick auf die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit, sondern auch im Hinblick auf die mit der Zahlung der Funktionsstufe einhergehende Ein- bzw. Umgruppierung tangiert. Für solche Entscheidungen könne nicht die Geschäftsführung der gemeinsamen Einrichtung zuständig sein, da das Grundarbeitsverhältnis betroffen sei. Die Vorschrift des § 44 d Abs. 4 SGB II sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass alle Entscheidungen, die das Grundarbeitsverhältnis beträfen, weiterhin dem Beteiligten als Arbeitgeber oblägen. Bei einem anderen Verständnis der Vorschrift liege ein verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Arbeitnehmer vor, weil diesen faktisch der von ihnen gewählte Arbeitgeber entzogen und ein neuer, von ihnen nicht frei gewählter Arbeitgeber aufgedrängt werde.
12Der Antragsteller hat beantragt,
13" 1. festzustellen, dass die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit auf die an die gemeinsamen Einrichtungen gemäß § 44 g SGB II zugewiesenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Beteiligten dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gem. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unterliegt,
142. festzustellen, dass die Übertragung und der Entzug einer Tätigkeit, welche zur Zahlung einer erstmaligen, weiteren oder höher dotierten Funktionsstufe i. S. d. § 20 TV-BA führt, auf die an die gemeinsamen Einrichtungen gemäß § 44 g SGB II zugewiesenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Beteiligten dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gem. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unterliegt."
15Der Beteiligte hat beantragt,
16den Antrag abzulehnen.
17Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Der Antrag zu 2. sei als Unterfall des Antrags zu 1. aufzufassen. Bei den vom Antragsteller zum Gegenstand seines Antrags gemachten Maßnahmen handele es sich nicht um Fälle einer Eingruppierung. Auch eine Höher- oder Rückgruppierung liege nicht vor. Weder bei der vorübergehenden Übertragung der Aufgabe einer Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt noch bei der Übertragung der Tätigkeit eines IT-Fachbetreuers liege eine Höhergruppierung vor, da sich die jeweilige Tätigkeitsebene nicht ändere. Ein Mitbestimmungsrecht bestehe lediglich unter dem Gesichtspunkt der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit. In diesem Zusammenhang liege aber die Entscheidungsbefugnis allein beim Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung, so dass nur der dort gebildete Personalrat zu beteiligen sei. Im Übrigen werde an der dem Antragsteller unter dem 7. Juni 2011 mitgeteilten Auffassung nicht mehr festgehalten. Der Personalrat bei der Arbeitsagentur werde in Zukunft im Fall der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auch dann nicht mehr beteiligt werden, wenn mit der Tätigkeitsübertragung ein Wechsel der Tätigkeitsebene nach dem TV-BA verbunden sei.
18Mit Beschluss vom 31. August 2012 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die Anträge abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Die Anträgen seien jedenfalls deshalb unbegründet, weil ein etwaiges Mitbestimmungsrecht nicht dem Antragsteller, sondern dem bei der gemeinsamen Einrichtung gebildeten Personalrat zustehe. Die Entscheidung über die Übertragung von Tätigkeiten, die zur Zahlung einer erstmaligen oder weiteren Funktionsstufe führten, auf Beschäftigte, denen Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden seien, sei nicht dem Beteiligten, sondern dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung zuzurechnen. Die Übertragung von Tätigkeiten der hier in Rede stehenden Art sei keine Maßnahme, die die Begründung oder die Beendigung der Arbeitsverhältnisse beinhalte. Dazu zählten nur solche Maßnahmen, die das Grundarbeitsverhältnis beträfen. Dies setze jedenfalls voraus, dass die Maßnahme zu einer Änderung des mit dem Beschäftigten geschlossenen Arbeitsvertrages führe. Davon sei etwa bei einer Eingruppierung auszugehen, die die Zuweisung einer anderen Tätigkeitsebene bewirke. Daran fehle es aber bei den in den Anträgen genannten Tätigkeitsübertragungen. Vorliegend stünden allein Entscheidungen über die Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten in Rede. Solche führten nicht unmittelbar zu einer Änderung des Arbeitsvertrages. Deshalb fielen diese in den Zuständigkeitsbereich der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung und seien nicht dem Beteiligten zuzurechnen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zuständigkeitsregelung des § 44 d Abs. 4 SGB II bestünden aus personalvertretungsrechtlicher Sicht nicht. Der verfassungsrechtlich gebotene personalvertretungsrechtliche Mindestschutz sei durch die Mitwirkung der bei den gemeinsamen Einrichtungen gebildeten Personalvertretungen gewährleistet.
19Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen an: Mit Blick darauf, dass die vom Bundesverwaltungsgericht anerkannte Mitbestimmung bei der Übertragung und dem Entzug einer Tätigkeit, die zur Gewährung einer Funktionsstufe führe, der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Entgeltordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen und damit der Lohngerechtigkeit und der Transparenz der Entgeltpraxis diene, sei zu berücksichtigen, dass es vorliegend um die Anwendung des Vergütungs- und Leistungsbewertungssystems des TV-BA gehe. Dieser gelte für alle Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit gleichermaßen. Hingegen komme er gerade nicht für alle Beschäftigten einer gemeinsamen Einrichtung zur Anwendung. Mit Blick darauf liege im vorliegenden Zusammenhang innerhalb der gemeinsamen Einrichtung gerade kein "weitgehend einheitlicher Personalkörper" vor. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Entscheidungen zur Übertragung und zum Entzug einer höherwertigen Tätigkeit und damit verbundenen Funktionsstufen das Arbeitsverhältnis der Beschäftigten auch über ein etwaiges Ende der Zuweisung zur gemeinsamen Einrichtung hinaus gestalteten. Auch insofern bedürfe es der Beteiligung des bei der Arbeitsagentur gebildeten Personalrats.
20Der Antragsteller hat seine erstinstanzlichen Anträge klarstellend dahingehend neu gefasst, dass er beantragt,
211. festzustellen, dass die vorübergehende Übertragung einer einer höheren Tätigkeitsebene zuzuordnenden Tätigkeit an einen Beschäftigten, dem Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt,
222. festzustellen, dass die Übertragung und der Entzug einer zusätzlichen Tätigkeit, die zur Zahlung einer erstmaligen, weiteren oder höher dotierten Funktionsstufe im Sinne von § 20 TV-BA führt, an einen Beschäftigten, dem Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.
23Der Antragsteller beantragt,
24den angegriffenen Beschluss zu ändern und den neugefassten erstinstanzlichen Anträgen zu entsprechen.
25Der Beteiligte beantragt,
26die Beschwerde zurückzuweisen.
27Zur Begründung verweist er auf sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen an: Die Übertragung von Tätigkeiten, die zur Zuerkennung oder dem Entzug von Funktionsstufen bei Beschäftigten des Beteiligten führten, die in einer gemeinsamen Einrichtung tätig seien, obliege dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung. Demzufolge sei auch der dort bestehende Personalrat zu beteiligen. Etwas anderes könne der Antragsteller nicht mit Erfolg aus dem von ihm verwendeten Begriff " Grundarbeitsverhältnis" herleiten. Da dieser Begriff weder im SGB II noch im BPersVG seinen Niederschlag gefunden habe, sei er nicht geeignet, den gestellten Anträgen zum Erfolg zu verhelfen. Im Weiteren scheitere ein Beteiligungsrecht des Antragstellers auch daran, dass von ihm ‑ dem Beteiligten ‑ überhaupt keine Entscheidung getroffen worden sei. Es fehle deshalb schon an einer Maßnahme, an die ein Beteiligungsrecht des Antragstellers anknüpfen könne. Eine Unvereinbarkeit des § 44 d Abs. 4 SGB II mit Art. 12 GG liege nicht vor. Mit seinem Einwand übersehe der Antragsteller die Regelung des § 44 g SGB II, in der ausdrücklich bestimmt sei, dass die Rechtsstellung der Beamten und Arbeitnehmer unberührt bleibe. § 44 d Abs. 4 SGB II regele lediglich, wer die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse für den Dienstherrn/Arbeitgeber wahrnehme. Aus den dargelegten Erwägungen bestehe auch für die an Beschäftigte in gemeinsamen Einrichtungen erfolgende Übertragung von Tätigkeiten, die einer höheren Tätigkeitsebene zuzuordnen seien, kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers. Das Vorliegen einer alleinigen Zuständigkeit des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung für die in Rede stehende Maßnahme werde im Übrigen nunmehr auch durch die von der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit erlassene Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung (HEGA) 08/2013 ‑ 08 ‑ vom 20. August 2013 bestätigt. Die Entscheidung in den einzelnen Personalmaßnahmen sei durch die gemeinsame Einrichtung und die Umsetzung unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenvorgaben jeweils durch den betreuenden Internen Service aus dem Bereich der Bundesagentur für Arbeit erfolgt.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
29II.
30Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
31Die im Beschwerdeverfahren neugefassten Anträge sind zulässig.
32Mit der vorgenommenen Umstellung der Anträge greift der Antragsteller konkret in der Dienststelle bestehende Streitfälle auf und macht sie zum Gegenstand von abstrakten Anträgen.
33Die Anträge sind aber unbegründet.
34Weder die vorübergehende Übertragung einer einer höheren Tätigkeitsebene zuzuordnenden Tätigkeit (Antrag zu 1.) noch die Übertragung und der Entzug einer zusätzlichen Tätigkeit, die zur Zahlung einer erstmaligen, weiteren oder höher dotierten Funktionsstufe im Sinne von § 20 TV-BA führt (Antrag zu 2.), an einen Beschäftigten, dem Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, unterliegt nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG der Mitbestimmung des Antragstellers.
35Die vorübergehende Übertragung einer einer höheren Tätigkeitsebene zuzuordnenden Tätigkeit sowie die Übertragung und der Entzug einer zusätzlichen Tätigkeit, die zur Zahlung einer erstmaligen, weiteren oder höher dotierten Funktionsstufe im Sinne von § 20 TV-BA führt, sind mitbestimmungspflichtig. Derartige Personalmaßnahmen unterliegen jedenfalls als Maßnahme der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG der Mitbestimmung des Personalrats.
36Vgl. für eine funktionsstufenrelevante Tätigkeitsübertragung BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 6 P 17.08 -, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 109 = DÖD 2009, 286 = ZTR 2009, 449.
37Das Mitbestimmungsrecht steht aber nicht dem Antragsteller zu, wenn die Personalmaßnahme ‑ wie hier ‑ einen Beschäftigten betrifft, dem Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind.
38Welche Personalvertretung bei Maßnahmen zu beteiligen ist, die einen Beschäftigten betreffen, dem Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, richtet sich nach § 44 h SGB II. Nach Abs. 3 der Vorschrift stehen der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen. Gemäß Abs. 5 der Bestimmung bleiben die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben. In diesen Regelungen kommt zum Ausdruck, dass die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen der Entscheidungskompetenz des jeweiligen Dienststellenleiters folgen. Dies entspricht dem allgemeinen personalvertretungsrechtlichen Grundsatz, dass ein Personalrat nur an den Maßnahmen zu beteiligen ist, die der ihm zugeordnete Dienststellenleiter durchzuführen beabsichtigt.
39Ausgehend davon könnte das Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG nur dann dem Antragsteller zustehen, wenn die zum Gegenstand der abstrakten Anträge gemachten Personalmaßnahmen in der Entscheidungskompetenz des Beteiligten lägen. Daran fehlt es aber. Die vorübergehende Übertragung einer einer höheren Tätigkeitsebene zuzuordnenden Tätigkeit sowie die Übertragung und der Entzug einer zusätzlichen Tätigkeit, die zur Zahlung einer erstmaligen, weiteren oder höher dotierten Funktionsstufe im Sinne von § 20 TV-BA führt, stellen Maßnahmen dar, die allein dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung und nicht dem Beteiligten zuzurechnen sind.
40Die Zuständigkeiten des Geschäftsführers einer gemeinsamen Einrichtung sind in § 44 d Abs. 4 SGB II festgelegt. Danach übt der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung über die Beamten sowie Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamten sowie Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus.
41Aufgrund dieser Regelung ist mit der Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung ein gesetzlicher Übergang der Befugnisse des Dienstherrn/Arbeitgebers auf den Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung verbunden. Ihm werden kraft Gesetzes auch die Dienst- und Vorgesetztenfunktionen übertragen. Ausgenommen von den Befugnissen des Geschäftsführers sind lediglich alle Entscheidungen, die Beginn und Ende eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der Beschäftigten betreffen. Diese verbleiben bei den jeweiligen Trägern, die weiterhin Dienstherren/Arbeitgeber sind. Bei derartigen Maßnahmen der Träger steht dem Geschäftsführer aber nach § 44 d Abs. 6 SGB II ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht zu. Mit diesen Regelungen soll sichergestellt werden, dass eine weitgehende Gleichbehandlung des Personals sowie eine einheitliche Personalführung und ‑steuerung in den gemeinsamen Einrichtungen erreicht werden.
42Vgl. BT-Drucks. 17/1555 S. 26.
43Soweit dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung nach § 44 d Abs. 4 SGB II Befugnisse im Zusammenhang mit Personalmaßnahmen kraft Gesetzes übertragen sind, nimmt er diese im eigenen Namen wahr und übt nicht nur Befugnisse als Vertreter des jeweiligen Trägers aus. Daran ändert auch nichts, dass nach § 44 k Abs. 2 SGB II der von der Trägerversammlung aufzustellende Stellenplan der Genehmigung der Träger bedarf und die gemeinsame Einrichtung bei Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplanes den Weisungen der Träger unterliegt. Diese Regelungen belegen zwar, dass der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung bei der Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Befugnisse nicht vollkommen losgelöst von äußeren Vorgaben agieren kann. Die sich aus der genannten Bestimmung ergebenden Beschränkungen gehen aber nicht so weit, dass ein eigenständiges Handeln des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung in Abrede gestellt werden könnte.
44Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in § 44 d Abs. 4 SGB II enthaltene Regelung bestehen nicht.
45Die aus § 44 b Abs. 1 Satz 4 SGB II folgende Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende durch eine Mischbehörde aus Bundes- und Landesbehörde beruht auf der Entscheidung des verfassungsändernden Gesetzgebers. Dieser hat mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 91 e GG) vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 994) die "Leistungserbringung aus einer Hand" in zulässiger Weise verfassungsrechtlich verankert.
46Vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 ‑ B 4 AS 90/10 R ‑, juris, m. w. N.
47Bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung hat sich der Gesetzgeber innerhalb des durch Art. 91 e Abs. 1 und 3 GG eröffneten Gestaltungsspielraums bewegt.
48Vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 ‑ B 4 AS 90/10 R ‑, a. a. O., m. w. N.; zur Verfassungsmäßigkeit der personalvertretungsrechtlichen Regelungen vgl. VG Bln., Beschluss vom 22. September 2011 ‑ 71 K 9/11.PVB ‑, PersR 2012, 122; VG Saarland, Beschluss vom 20. Juni 2012 ‑ 8 K 480/12 ‑, juris; Vogelgesang, PersV 2011, 126; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 112 RdNr. 13.
49Dagegen kann nicht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingewandt werden, dass ein verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Arbeitnehmer vorliege, weil diesen faktisch der von ihnen gewählte Arbeitgeber entzogen und ein neuer, von ihnen nicht frei gewählter Arbeitgeber aufgedrängt werde.
50Vgl. zu einer derartigen Fallgestaltung BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 ‑ 1 BvR 1741/09 ‑, BVerfGE 128, 157 = BB 2011, 2108 = NJW 2011, 1427 = PersR 2011, 346 = ZfPR 2011, 74 = ZTR 2011, 233.
51Denn mit der Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung findet kein Arbeitgeberwechsel für die betroffenen Beschäftigten statt. Deren Arbeitgeber bleibt weiterhin der jeweilige Träger. Mit der Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung verbunden ist lediglich der Übergang des Direktionsrechts auf den Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung. Dies kann aber nicht mit einem Arbeitgeberwechsel gleich gesetzt werden, wie er in der der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Fallgestaltung gegeben war. Diese war dadurch gekennzeichnet, dass die betroffenen Beschäftigten kraft Gesetzes aus dem Landesdienst ausschieden und zu Arbeitnehmern eines als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts organisierten Universitätsklinikums wurden. Gerade dieser Gesichtspunkt war maßgeblich für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das maßgebliche Gesetz als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar anzusehen.
52Für die Frage der Abgrenzung der Zuständigkeiten des Beteiligten und des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung ist demnach entscheidend, ob es sich um eine Maßnahme zur Begründung oder Beendigung des mit dem Beamten/Arbeitnehmer bestehenden Rechtsverhältnisses handelt oder nicht. Dabei sind die Begriffe der Begründung und Beendigung eng auszulegen.
53Dafür spricht schon die gesetzliche Konzeption als Ausnahmeregelung. Denn nach § 44 d Abs. 4 SGB II stellt es den Regelfall dar, dass die Befugnisse zur Entscheidung über Personalmaßnahmen beim Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung liegen. Diese generelle Entscheidungskompetenz wird nur für den Ausnahmefall eingegrenzt, dass die Begründung oder Beendigung des mit dem Beschäftigten bestehenden Rechtsverhältnisses in Rede steht.
54Auch die gesetzliche Konstruktion der gemeinsamen Einrichtung und der Zusammensetzung des dort tätigen Personalkörpers spricht für ein enges Begriffsverständnis. Die gemeinsame Einrichtung stellt eine Mischbehörde aus Bundes- und Landesbehörde dar. Über eigenes Personal verfügt die gemeinsame Einrichtung nicht. Die dort anfallenden Aufgaben werden nach § 44 b Abs. 1 Satz 4 SGB II vielmehr von Beamten und Arbeitnehmern der Träger wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind. Dienstherr der Beamten und Arbeitgeber der Arbeitnehmer bleibt der jeweilige Träger. Daran knüpft die Regelung in § 44 d Abs. 4 SGB II an, indem sie nur die Befugnisse zur Begründung und Beendigung des mit den Beamten und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnissen aus dem Zuständigkeitsbereich des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung ausnimmt.
55Für eine enge Begriffsauslegung spricht schließlich auch der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers. Dieser war darauf ausgerichtet, dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung im Wesentlichen die Befugnisse eines Behördenleiters einzuräumen, um so eine weitgehende Gleichbehandlung des Personals sowie eine einheitliche Personalführung und -steuerung in der gemeinsamen Einrichtung zu erreichen.
56Vgl. BT-Drucks. 17/1555 S. 26.
57Ausgehend von diesen Grundsätzen sind alle diejenigen Maßnahmen nicht dem Bereich der Begründung oder Beendigung des mit dem Beamten/Arbeitnehmer bestehenden Rechtsverhältnisses zuzurechnen, die die von dem Beschäftigten auf dem jeweiligen Dienstposten/Arbeitsplatz wahrzunehmenden Aufgaben betreffen. Dies gilt sowohl für die Übertragung zusätzlicher Aufgaben als auch für die Übertragung eines anderen Dienstpostens/Arbeitsplatzes. Derartige Maßnahmen zählen zum Kern des dem Geschäftsführer zur Leitung und Aufgabenwahrnehmung der gemeinsamen Einrichtung gesetzlich übertragenen Direktionsrechts und berühren das zum jeweiligen Träger bestehende Rechtsverhältnis des Beamten oder Arbeitnehmers nicht in einer Form, dass im Sinne von § 44 d Abs. 4 SGB II eine Begründung oder Beendigung eines solchen angenommen werden könnte.
58Daran ändert sich auch dann nichts, wenn mit der Übertragung zusätzlicher Aufgaben oder eines anderen Arbeitsplatzes die Zahlung oder der Wegfall einer Funktionsstufe nach § 20 Abs. 1 TV-BA verbunden ist oder wenn es um die vorübergehende Übertragung einer einer höheren Tätigkeitsebene zuzuordnende Tätigkeit geht. Auch in solchen Fällen liegt eine auf dem Direktionsrecht des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung beruhende Entscheidung über die von dem Arbeitnehmer auszuübende Funktion oder Tätigkeit vor, von der das Rechtsverhältnis des Arbeitnehmers zu dem jeweiligen Träger in seinem Bestand unangetastet bleibt.
59Für die Erfüllung oder den Wegfall einer Funktionsstufe nach § 20 Abs. 1 TV-BA liegt dies schon deshalb ohne Weiteres auf der Hand, weil mit der Zahlung oder dem Wegfall einer Funktionsstufe nach § 20 Abs. 1 TV-BA das mit Abschluss des Arbeitsvertrags übertragene ‑ und aufgrund der Zuweisung dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung zustehende ‑ Weisungsrecht innerhalb des Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird und der Arbeitsvertrag unangetastet bleibt.
60Vgl. Weiß, PersV 2011, 444 (446).
61Denn nach § 20 Abs. 2 TV-BA werden mit den Funktionsstufen die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw. Funktionen sowie besondere Schwierigkeitsgrade oder eine ‑ geschäftspolitisch zugewiesene ‑ besondere Bedeutung bestimmter Aufgaben abgegolten. Die Funktionsstufen sind reversibel, da sie gemäß § 20 Abs. 5 TV-BA bei Wegfall der für ihre Gewährung maßgeblichen Voraussetzungen unmittelbar entfallen, ohne dass eine Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich ist.
62Nichts anderes gilt bei der vorübergehenden Übertragung einer einer höheren Tätigkeitsebene zuzuordnenden Tätigkeit. Auch eine derartige Tätigkeitsübertragung ist Ausfluss des ‑ aufgrund der Zuweisung dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung zustehenden ‑ Direktionsrechts und lässt den Inhalt des Arbeitsvertrages unverändert. Daran ändert auch nichts, wenn die Tätigkeitsübertragung die Gewährung einer persönlichen Zulage nach § 15 Abs. 1 TV-BA zur Folge hat. Eine solche Zulage wird einem Beschäftigten gewährt, dem vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen wurde, die einer höheren Tätigkeitsebene als die ihm dauerhaft übertragene Tätigkeit zugeordnet ist, und der diese mindestens einen Monat ausgeübt hat. Auch dieser Umstand lässt das zwischen dem Beschäftigten und dem Träger bestehende Arbeitsverhältnis in seinem Bestand unberührt und gibt auch keine Veranlassung zur Änderung des Arbeitsvertrages.
63Ausgehend von diesen Erwägungen ist für die vom Antragsteller zum Gegenstand seiner Anträge gemachten Personalmaßnahmen der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung und nicht der Beteiligte zuständig. Denn sowohl mit der vorübergehenden Übertragung einer einer höheren Tätigkeitsebene zuzuordnenden Tätigkeit als auch mit der Übertragung und der Entzug einer zusätzlichen Tätigkeit, die zur Zahlung einer erstmaligen, weiteren oder höher dotierten Funktionsstufe im Sinne von § 20 TV-BA führt, wird ein Rechtsverhältnis zu dem nach wie vor als Arbeitgeber anzusehenden Träger weder begründet noch beendet im Sinne von § 44 d Abs. 4 SGB II. Derartige Personalmaßnahmen betreffen allein die konkrete, von dem jeweiligen Beschäftigten wahrzunehmende dienstliche Tätigkeit und sind Gegenstand des dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung obliegenden Direktionsrechts. Die mithin fehlende Zuständigkeit des Beteiligten hat zur Folge, dass das Mitbestimmungsrecht bei Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG nicht dem Antragsteller, sondern vielmehr dem bei der gemeinsamen Einrichtung gebildeten Personalrat zusteht.
64Aus der Art des Mitbestimmungsrechts kann der Antragsteller nicht anderes herleiten. Denn ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats setzt voraus, dass gerade der Leiter der Dienststelle, bei der der Personalrat gebildet ist, eine Maßnahme beabsichtigt. Fehlt es schon an einer vom Dienststellenleiter beabsichtigten Maßnahme, kann auch kein Mitbestimmungsrecht für den Personalrat bestehen. Angesichts dessen kann aus der Art des für eine beteiligungspflichtige Maßnahme bestehenden Mitbestimmungsrechts nichts für die Beantwortung der Frage hergeleitet werden, um wessen Maßnahme es sich handelt und welcher Personalrat als Konsequenz daraus zu beteiligen ist. Maßgeblich ist insoweit vielmehr allein die Ausgestaltung der organisationsrechtlichen Regelungen, wie sie hier durch § 44 d Abs. 4 SGB II erfolgt ist.
65Auch ein anderer Mitbestimmungstatbestand kann kein gerade für den Antragsteller bestehendes Mitbestimmungsrecht bei den zum Gegenstand der abstrakten Anträge gemachten Maßnahmen begründen.
66Ob neben dem Mitbestimmungsrecht bei Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit für die in Rede stehenden Personalmaßnahmen zusätzlich auch noch ein Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierung oder bei Höhergruppierung im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG besteht, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn dies anzunehmen wäre, hätte der Antrag keinen Erfolg, weil ein solches Mitbestimmungsrecht nicht dem Antragsteller, sondern ebenso wie das Mitbestimmungsrecht bei Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit dem Personalrat der gemeinsamen Einrichtung zustehen würde. Denn auch insofern würde es an einer Maßnahme des Beteiligten fehlen, weil die Frage der richtigen Eingruppierung ebenfalls in den Verantwortungsbereich des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung fällt. Die Eingruppierung/Höhergruppierung stellt sich lediglich als Folge der im Rahmen der Ausübung des Direktionsrechts vorgenommenen Übertragung einer zusätzlichen/anderen Tätigkeit dar.
67Dies gilt auch dann, wenn infolge der Eingruppierung/Höhergruppierung eine Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich wäre. Eine solche könnte zwar nicht von dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung, sondern nur von dem Beteiligten vorgenommen werden, weil der Träger weiterhin Arbeitgeber des Arbeitnehmers bleibt. Darin kann aber keine Begründung oder Beendigung des mit dem Arbeitnehmer bestehenden Rechtsverhältnisses im Sinne von § 44 d Abs. 4 SGB II gesehen werden. Denn der Wesenskern der in Rede stehenden Personalmaßnahmen liegt in der Entscheidung, dass einem Beschäftigten zusätzliche/andere Tätigkeiten übertragen werden sollen. Eine solche Entscheidung betrifft aber die konkrete Art und Weise der Wahrnehmung der der gemeinsamen Einrichtung obliegenden Aufgaben und damit den nach der gesetzlichen Konstruktion dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung obliegenden Verantwortungsbereich. Wenn mit der Entscheidung über die Tätigkeitsübertragung die Notwendigkeit der Änderung des mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrages verbunden ist, stellt sich dies als bloßer Annex zu der Entscheidung über die Tätigkeitsübertragung dar. Der Beteiligte trifft deshalb mit der Änderung des Arbeitsvertrages keine eigene Entscheidung, sondern setzt lediglich ohne eigenen Regelungsspielraum die vom Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung getroffene Entscheidung um. Eine Begründung eines oder die Beendigung des mit dem Arbeitnehmer bestehenden Rechtsverhältnisses im Sinne von § 44 d Abs. 4 SGB II findet nicht statt.
68Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
69Die Rechtsbeschwerde ist nach § 92 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da die Rechtsfrage, welcher Personalrat bei Personalmaßnahmen zu beteiligen ist, die Beschäftigte betreffen, denen Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, von grundsätzlicher Bedeutung ist. Die Rechtsfrage ist klärungsbedürftig. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage liegt bislang nicht vor.
(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.
(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.
(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.
(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.
(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.
(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.
(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren
- 1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75, - 2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.