Verwaltungsgericht Köln Urteil, 13. Mai 2015 - 24 K 7822/13

ECLI:ECLI:DE:VGK:2015:0513.24K7822.13.00
bei uns veröffentlicht am13.05.2015

Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 27. November 2013 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum ab 1. Januar 2013 gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG zu bescheinigen, dass sie mit der von „B.          ® Aus- und Weiterbildungskurse für U.             “ angebotenen B.          ®-Profiausbildung ordnungsgemäß auf einen Beruf vorbereitet.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 13. Mai 2015 - 24 K 7822/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 13. Mai 2015 - 24 K 7822/13

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 13. Mai 2015 - 24 K 7822/13 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 1 Steuerbare Umsätze


(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund geset

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 2 Unternehmer, Unternehmen


(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. G

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen


Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:1.a)die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),b)die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer sein

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung


(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. (2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Gru

Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie


Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 13. Mai 2015 - 24 K 7822/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 13. Mai 2015 - 24 K 7822/13 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2014 - 21 ZB 13.1486

bei uns veröffentlicht am 09.01.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetz

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Apr. 2012 - 9 B 98/11

bei uns veröffentlicht am 16.04.2012

Gründe 1 Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 16. Nov. 2006 - 1 K 814/06

bei uns veröffentlicht am 16.11.2006

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin entsprechend ihrem Antrag vom 22.11.2005 für ihre „Ballettschule ...“ eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für berufliche Bildungsmaßnahmen („Ballett- und Tanzkurse zur Vorbereitung auf de

Referenzen

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin entsprechend ihrem Antrag vom 22.11.2005 für ihre „Ballettschule ...“ eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für berufliche Bildungsmaßnahmen („Ballett- und Tanzkurse zur Vorbereitung auf den Beruf eines Tänzers, Tanzpädagogen, Sängers, Theaterdarstellers etc.“) für die Zeit ab dem 01.01.2006 zu erteilen.

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 30.12.2005 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt eine Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) Umsatzsteuergesetz (UStG) für die Zeit ab dem 01.01.2006.
Die Klägerin ist Inhaberin der „Ballettschule ...“ in N.. Sie bietet Kurse für verschiedene Altersgruppen (vom Vorschul- und Kinderballett bis zu Erwachsenenkursen) an. Mit Bescheid vom 09.05.2001 erteilte ihr das Regierungspräsidium Freiburg eine Bescheinigung darüber, dass die von ihr durchgeführten beruflichen Bildungsmaßnahmen in dem Bereich "Ballett- und Tanzkurse in verschiedenen Altersstufen zur Vorbereitung auf den Beruf eines Tänzers, Tanzpädagogen, Sängers, Theaterdarstellers etc." nach Dauer, Gestaltung der Kurse, Ausbildung und Berufserfahrung der Kursleiter eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lassen, angemessene Vertragsbedingungen für die Teilnehmer bestehen und damit ordnungsgemäß auf einen Beruf vorbereiten. Die Bescheinigung wurde widerruflich und befristet für die Zeit vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2000 erteilt. Entsprechende Bescheinigungen erhielt die Klägerin im Folgenden auch für die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2003 sowie für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2005. Am 22.11.2005 beantragte sie erneut eine Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG „für die Jahre ab dem 01.01.2006“. Mit Bescheid vom 30.12.2005 erteilte das Regierungspräsidium Freiburg eine Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG, von der jedoch die Kurse ausgenommen wurden, an denen die Teilnehmer unter 14 bis 15 Jahre alt sind. Zur Begründung wurde angeführt, dass eine ordnungsgemäße Berufsausbildung frühestens im Alter von 14 bis 15 Jahren beginne. Die Bescheinigung wurde widerruflich und befristet für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2007 erteilt. Dieser Bescheid wurde am 04.01.2006 zugestellt.
Am 03.02.2006 erhob die Klägerin Klage. Sie trägt vor, dass die Ausbildung für den Beruf des Tänzers, Tanzpädagogen etc. nicht erst im Alter von 14 bis 15 Jahren beginnen könne. In dieser Altersstufe sei die körperliche Entwicklung bereits so weit fortgeschritten, dass ein Beginn der Vorbereitung auf diesen Beruf nicht mehr möglich sei. Die Ausbildungsberufe in diesem Bereich erforderten ab dem frühen Kindesalter gezielte und kontinuierliche Ausbildung. Die einzelnen Lehrschritte seien aufeinander aufbauend. Körpergefühl, Konzentration, Kreativität und Musikalität müssen vom Kindesalter an gefördert werden, um einen professionellen Stand erreichen zu können. Werde erst im Alter von 14 bis 15 Jahren begonnen, das Rhythmusgefühl zu trainieren, sei der für die Ausübung eines tänzerischen Berufes notwendige Stand nicht mehr zu erreichen. Auch die die Bewegungsphantasie fördernde Fähigkeit zur Improvisation müsse von frühen Kindesbeinen an gefördert werden. Aus diesem Grund werde an den entsprechenden bekannten Ballettschulen - wie z. B. der John-Cranko-Schule in Stuttgart - eine Ausbildung für Kinder ab 6 Jahren angeboten. An ihrer eigenen Ballettschule könnten Schüler durchgehend ab dem Vorschulalter Ballettunterricht sowie Unterricht in Step, Jazz und Hip Hop erhalten. Es gebe mehrere Schüler, die ihre Ausbildung an ihrer Ballettschule im Kindesalter begonnen hätten und heute einen Beruf in diesem Bereich ausübten. Allgemeine pädagogische Grundsätze würden im Unterricht ebenso beachtet wie anatomisch korrekter systematisch aufbauender und motivierender Unterricht. Sie - die Klägerin - sowie weitere Lehrer an ihrer Schule verfügten über eine entsprechende professionelle Ausbildung. Die vorgenommene Altersabgrenzung sei deutlich zu hoch angesetzt und erscheine willkürlich. Zum Beleg dafür, dass die Ausbildung bereits früher beginne, führt die Klägerin unter Darlegung der jeweiligen (bereits im Kindesalter beginnenden) Ausbildungsabschnitte die Ballettschule des Hamburger Balletts, den Studiengang "Bühnentanz" an der Palucca-Schule Dresden Hochschule für Tanz, die John-Cranko-Schule in Stuttgart, das Ballett Centrum Nürnberg/Fürth, die Ballettschule der Wiener Staatsoper, das Ballettinstitut Rheinland-Pfalz, die Münchner Ballett-Akademie sowie das Gymnasium Essen-Werden an, wo der Erwerb der Hochschulreife mit der (Vor-)Ausbildung als professioneller Tänzer verbunden werde.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihr entsprechend ihrem Antrag vom 22.11.2005 für ihre „Ballettschule ...“ eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für berufliche Bildungsmaßnahmen („Ballett- und Tanzkurse zur Vorbereitung auf den Beruf eines Tänzers, Tanzpädagogen, Sängers, Theaterdarstellers etc.“) für die Zeit ab dem 01.01.2006 zu erteilen und den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 30.12.2005 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Berufliche Ausbildung erfordere die Vermittlung von spezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten, die für die Ausübung eines Berufes erforderlich seien. Kurse, die sich an Kinder ab dem Vorschulalter bis zum Alter von 14 bis 15 Jahren (frühester Beginn der beruflichen Ausbildung) richteten, erfüllten diese Anforderungen nicht. Auf die Frage, ob es sich bei der Ballettschule der Klägerin um eine begünstigte Einrichtung handle, komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Prüfung dieser Frage bleibe dem steuerlichen Veranlagungsverfahren vorbehalten. Im Übrigen werde nur die so vorgenommene Auslegung des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern gerecht. Nach Art. 13 A Ziffer i der Richtlinie seien steuerfrei zu stellen "... die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung ... durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung." Hieraus ergebe sich, dass nur solche Ausbildungsangebote steuerfrei gestellt werden dürften, die auch von Einrichtungen des öffentlichen Rechts in vergleichbarer Weise angeboten würden. Nur so könne dem Zweck des Bescheinigungsverfahrens, nämlich Wettbewerbsgleichheit zwischen den Einrichtungen der öffentlichen Hand mit gleichartigen Einrichtungen anderer Unternehmer herzustellen, Rechnung getragen werden. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die mit vergleichbaren Unterrichtsangeboten betraut seien, bestünden nicht. Eine Gleichstellung mit derartigen Einrichtungen sei daher nicht geboten, zumal die Ausnahmevorschriften eng auszulegen seien.
In ihrer Replik macht die Klägerin geltend, dass durchaus Konkurrenz durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts vorhanden sei. So biete die Städtische Musikschule E. und auch die Musikschule O. unter werbewirksamem Hinweis auf die Vorbereitung zum Hochschulstudium Tanz- und Ballettunterricht in vergleichbaren Kursen an. Als weitere Beispiele könnten auch die Musikschule W. und die Musikschule U. R. angeführt werden.
10 
Dem hält der Beklagte entgegen, dass es nicht entscheidend sei, ob öffentliche Einrichtungen vergleichbare Ausbildungsangebote anzubieten hätten. Die Einrichtungen müssten mit derartigen Bildungsangeboten betraut sein. Insoweit werde der Entscheidung des Finanzgerichts München vom 18.11.2004 - 14 K 5057/01 - gefolgt. Es sei unbestritten, dass tänzerische Grundlagen- und Breitenarbeit für eine spätere Tätigkeit als Berufstänzer sinnvoll sein könne. Damit werde jedoch nicht jede tänzerische Früherziehung oder sonstige vergleichbare Früherziehung bereits im Kindergartenalter zur „ordnungsgemäßen beruflichen Ausbildung“, sondern sei eher dem Bereich „sinnvolle Freizeitgestaltung“ zuzuordnen.
11 
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens von Beteiligten zur Sache verhandeln und entscheiden, weil in den ordnungsgemäßen Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Klage ist zulässig; insbesondere ist der Verwaltungsrechtweg gegeben. Denn die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde ist ein eigenständig anfechtbarer Verwaltungsakt, der die Finanzbehörden insoweit bindet, als er die Feststellung enthält, dass die Einrichtung auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person der öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet (vgl. BVerwG Urteil v. 03.12.1976, BStBl II S. 334 ff.; BFH Urteil v. 24.09.1998, BStBl II 1999, 147). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Stuttgart folgt aus § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. Die Durchführung eines Vorverfahrens war gemäß § 6a AGVwGO entbehrlich.
14 
Die Klage ist auch begründet.
15 
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Bescheinigung über die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ohne Einschränkung hinsichtlich des Alters der Kursteilnehmer zu; soweit der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 30.12.2005 dem entgegensteht, ist er aufzuheben (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16 
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Von diesen Umsätzen sind gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG steuerfrei die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Zuständige Landesbehörde ist für den Bereich der beruflichen Bildungsmaßnahmen das Regierungspräsidium Freiburg (Erlass des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 14.02.1995, Az. 3-6000.1/81).
17 
Die zuständige Landesbehörde prüft und entscheidet, ob eine Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Insoweit bindet die Bescheinigung die Finanzbehörden. Erteilt sie die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG uneingeschränkt, so kommt eine Beschränkung der Umsatzsteuerbefreiung auf einzelne Unterrichtsleistungen durch die Finanzbehörde nicht mehr in Betracht (vgl. Schuhmann in: Rau/Dürrwächter, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 8. Aufl., § 4 Nr. 21 Anm. 54). Ob eine allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung vorliegt, deren Leistungen nach § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei sind, ist hingegen nicht Gegenstand der Bescheinigung des Regierungspräsidiums. Hierüber hat die Finanzbehörde zu entscheiden (BFH Urteil v. 18.12.2003, BStBl II 2004, 252; Urteil v. 24.09.1998, BStBl II 1999, 147; vgl. auch Abschnitt 114 Abs. 2 UStR).
18 
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ohne Einschränkung hinsichtlich des Alters der Kursteilnehmer; ob die vorgesehene Altersgrenze hinreichend bestimmt ist („unter 14-15 Jahre“), kann somit offen bleiben. Dies ergibt sich aus Folgendem:
19 
Die Bescheinigung der Landesbehörde dient allein dem Nachweis, dass die Einrichtung nach ihrer Organisation und ihrem Lehrziel auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person der öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet; es wird die Eignung der Einrichtung hierzu bescheinigt. Es liegt im Wesen einer solchen Bescheinigung, dass sie sich hierauf beschränkt und nicht die konkrete Ausbildung einzelner Schüler oder Lehrgangsteilnehmer beurteilt (BFH Urteil v. 03.05.1989, BStBl II 1989, 815; entsprechend bezüglich der Eigenschaft als allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung auch BFH Urteil v. 18.12.2003, BStBl II 2004, 252). Dabei kommt es nicht darauf an, welche Schüler letztlich einen der Ausbildung entsprechenden Beruf ergreifen (was sich ohnehin erst im Nachhinein feststellen ließe); es ist daher unerheblich, wenn tatsächlich nur wenige Schüler eine entsprechende berufliche Laufbahn einschlagen (vgl. BFH Urteil v. 03.05.1989, BStBl II 1989, 815 zum privaten Musikunterricht). Kommt es somit nicht auf die Entscheidung der einzelnen Schüler an, einen entsprechenden Beruf zu ergreifen, so wird grundsätzlich auch nicht darauf abzustellen sein, ab welchem Alter die Schüler in der Regel eine solche Entscheidung für einen Beruf treffen. Maßgeblich ist vielmehr, ob spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind (vgl. BVerwG Urteil v. 03.12.1976, BStBl II 1977, 334).
20 
Eine Vermittlung solcher Kenntnisse kann im hier maßgeblichen Bereich der tänzerischen Berufe nach Auffassung des Gerichts - die grundsätzliche Eignung der Einrichtung nach Organisation und Lehrplan unterstellt - durchaus bereits bei Schülern erfolgen, die noch nicht 14 bis 15 Jahre alt sind. Die vom Beklagten vorgenommene Einschränkung auf Kurse, die sich an ältere Schüler richten, ist nicht gerechtfertigt (so auch VG Sigmaringen Urteil v. 11.10.2006 - 1 K 1413/05 - ; VG Düsseldorf Urteil v. 10.03.2003 - 25 K 5979/02 - zitiert nach juris). Die Ausbildung zu tänzerischen Berufen unterscheidet sich von herkömmlichen Ausbildungsberufen zunächst dadurch, dass sie im Hinblick auf die körperliche Entwicklung sowie die Förderung von Körpergefühl, Konzentration, Kreativität und Musikalität bereits im Kindesalter begonnen werden muss, um später einen professionellen Stand zu erreichen. Dem entsprechend richten sich die Ausbildungsangebote in diesem Bereich in der Regel bereits an junge Menschen im schulpflichtigen Alter; sie sehen im Gegenteil häufig ein Höchsteinstiegsalter vor. So bietet etwa die Palucca Schule Dresden - Hochschule für Tanz - einen Diplomstudiengang Bühnentanz an, der 8 Jahre dauert und - nach einer zweijährigen Orientierungsstufe für Kinder im Alter von 10 bis 12 Jahren - in ein vierjähriges Grundstudium (Alter 12 bis 16 Jahre) und ein vierjähriges Hauptstudium (16 bis 20 Jahre) untergliedert ist (www.palucca-schule-dresden.de/studium). Auch nach der Konzeption der Ballettschule des Hamburger Balletts umfasst die eigentliche Ausbildung zum professionellen Tänzer acht Jahre und beginnt im Anschluss an eine Vorschulklasse für Kinder im Alter von 7 bis 10 Jahren mit der Ausbildungsklasse I für Kinder ab 10 Jahren (www.hamburgballett.de/d/schule/aufbau). Für die einzelnen Ausbildungsklassen werden dabei häufig auch Aufnahmeprüfungen verlangt, die bereits ein bestimmtes tänzerisches Niveau voraussetzen (vgl. etwa die Untergliederung der Ausbildung an der John-Cranko-Schule in Stuttgart von der Vorschule - 6 bis 7 Jahre -, der Vorbereitung - 8 bis 9 Jahre - und der Grundausbildung - 10 bis 16 Jahre mit den jeweiligen Aufnahmeprüfungen, www.stuttgart-ballett.de/deutsch/d_crankoschule/d_ballettschule).
21 
Dass die Ballettschule der Klägerin nach Organisation und Lehrziel grundsätzlich zur ordnungsgemäßen Vorbereitung auf einen tänzerischen Beruf geeignet ist, wird auch vom Beklagten nicht in Frage gestellt. Die Voraussetzungen hierfür wurden bereits bei der Erteilung der Bescheinigung für die vergangenen Jahre angenommen und auch für die hier streitgegenständliche Bescheinigung zugrunde gelegt. Die nun vorgenommene Einschränkung beruht lediglich darauf, dass der Beklagte inzwischen seine Rechtsauffassung zur Frage des Alters, in dem eine Berufsausbildung begonnen werden kann, geändert hat.
22 
Schließlich führt auch der Hinweis des Beklagten auf Art. 13 A Buchst. i der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (ABl Nr. L 145 vom 13.06.1977, 1 ff.) zu keiner anderen Beurteilung. Danach befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- und Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen oder Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind oder andere Einrichtungen mit dem von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung. Dies ist im Wege der richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG zu berücksichtigen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Bestimmung die hier streitgegenständliche Beschränkung auf Kurse erfordert, deren Teilnehmer mindestens 14 bis 15 Jahre alt sind. Insbesondere erscheint die Einführung einer solchen Altersgrenze auch nicht im Hinblick auf das vom Beklagten hervorgehobene Erfordernis geboten, dass die öffentlichen Einrichtungen, die vergleichbare Ausbildungsangebote vorhalten, mit diesen „betraut“ sein müssen. Die Frage, ob Ballettschulen grundsätzlich unter Berücksichtigung der Richtlinie 77/388/EWG als allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen i.S.v. § 4 Nr. 21 a) bb) UStG eingestuft werden können (vgl. hierzu FG München Urteil v. 18.11.2004 - 14 K 5057/01 - zitiert nach juris), ist - wie bereits dargelegt - nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sondern unterliegt der Entscheidung der Finanzbehörden bzw. gegebenenfalls der Finanzgerichte.
23 
2. Die begehrte Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ist entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 22.11.2005 („für die Jahre ab 01.01.2006“) unbefristet zu erteilen; der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 30.12.2005 ist rechtswidrig, soweit er eine Befristung enthält. Denn für eine solche Befristung fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Sie kann insbesondere nicht als Nebenbestimmung gemäß § 36 LVwVfG erlassen werden. Da auf die Erteilung der Bescheinigung ein Anspruch besteht, müssten die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 LVwVfG vorliegen. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Eine Rechtsvorschrift, die eine Befristung zulässt, ist nicht erkennbar; die Befristung dient auch nicht der Sicherstellung der Erteilungsvoraussetzungen des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG. Auf eine Änderung der für die Beurteilung maßgeblichen Umstände kann gegebenenfalls mit dem Entzug der Bescheinigung reagiert werden, wie dies in anderen Rechtsbereichen – insbesondere im Gewerberecht – der Fall ist (VG Sigmaringen Urteil v. 11.10.2006 - 1 K 1413/05 -; VG Düsseldorf Urteil v. 10.03.2003 - 25 K 5979/02 - zitiert nach juris).
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Ferner sieht es von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO ab.

Gründe

 
12 
Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens von Beteiligten zur Sache verhandeln und entscheiden, weil in den ordnungsgemäßen Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Klage ist zulässig; insbesondere ist der Verwaltungsrechtweg gegeben. Denn die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde ist ein eigenständig anfechtbarer Verwaltungsakt, der die Finanzbehörden insoweit bindet, als er die Feststellung enthält, dass die Einrichtung auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person der öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet (vgl. BVerwG Urteil v. 03.12.1976, BStBl II S. 334 ff.; BFH Urteil v. 24.09.1998, BStBl II 1999, 147). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Stuttgart folgt aus § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. Die Durchführung eines Vorverfahrens war gemäß § 6a AGVwGO entbehrlich.
14 
Die Klage ist auch begründet.
15 
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Bescheinigung über die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ohne Einschränkung hinsichtlich des Alters der Kursteilnehmer zu; soweit der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 30.12.2005 dem entgegensteht, ist er aufzuheben (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16 
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Von diesen Umsätzen sind gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG steuerfrei die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Zuständige Landesbehörde ist für den Bereich der beruflichen Bildungsmaßnahmen das Regierungspräsidium Freiburg (Erlass des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 14.02.1995, Az. 3-6000.1/81).
17 
Die zuständige Landesbehörde prüft und entscheidet, ob eine Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Insoweit bindet die Bescheinigung die Finanzbehörden. Erteilt sie die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG uneingeschränkt, so kommt eine Beschränkung der Umsatzsteuerbefreiung auf einzelne Unterrichtsleistungen durch die Finanzbehörde nicht mehr in Betracht (vgl. Schuhmann in: Rau/Dürrwächter, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 8. Aufl., § 4 Nr. 21 Anm. 54). Ob eine allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung vorliegt, deren Leistungen nach § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei sind, ist hingegen nicht Gegenstand der Bescheinigung des Regierungspräsidiums. Hierüber hat die Finanzbehörde zu entscheiden (BFH Urteil v. 18.12.2003, BStBl II 2004, 252; Urteil v. 24.09.1998, BStBl II 1999, 147; vgl. auch Abschnitt 114 Abs. 2 UStR).
18 
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ohne Einschränkung hinsichtlich des Alters der Kursteilnehmer; ob die vorgesehene Altersgrenze hinreichend bestimmt ist („unter 14-15 Jahre“), kann somit offen bleiben. Dies ergibt sich aus Folgendem:
19 
Die Bescheinigung der Landesbehörde dient allein dem Nachweis, dass die Einrichtung nach ihrer Organisation und ihrem Lehrziel auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person der öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet; es wird die Eignung der Einrichtung hierzu bescheinigt. Es liegt im Wesen einer solchen Bescheinigung, dass sie sich hierauf beschränkt und nicht die konkrete Ausbildung einzelner Schüler oder Lehrgangsteilnehmer beurteilt (BFH Urteil v. 03.05.1989, BStBl II 1989, 815; entsprechend bezüglich der Eigenschaft als allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung auch BFH Urteil v. 18.12.2003, BStBl II 2004, 252). Dabei kommt es nicht darauf an, welche Schüler letztlich einen der Ausbildung entsprechenden Beruf ergreifen (was sich ohnehin erst im Nachhinein feststellen ließe); es ist daher unerheblich, wenn tatsächlich nur wenige Schüler eine entsprechende berufliche Laufbahn einschlagen (vgl. BFH Urteil v. 03.05.1989, BStBl II 1989, 815 zum privaten Musikunterricht). Kommt es somit nicht auf die Entscheidung der einzelnen Schüler an, einen entsprechenden Beruf zu ergreifen, so wird grundsätzlich auch nicht darauf abzustellen sein, ab welchem Alter die Schüler in der Regel eine solche Entscheidung für einen Beruf treffen. Maßgeblich ist vielmehr, ob spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind (vgl. BVerwG Urteil v. 03.12.1976, BStBl II 1977, 334).
20 
Eine Vermittlung solcher Kenntnisse kann im hier maßgeblichen Bereich der tänzerischen Berufe nach Auffassung des Gerichts - die grundsätzliche Eignung der Einrichtung nach Organisation und Lehrplan unterstellt - durchaus bereits bei Schülern erfolgen, die noch nicht 14 bis 15 Jahre alt sind. Die vom Beklagten vorgenommene Einschränkung auf Kurse, die sich an ältere Schüler richten, ist nicht gerechtfertigt (so auch VG Sigmaringen Urteil v. 11.10.2006 - 1 K 1413/05 - ; VG Düsseldorf Urteil v. 10.03.2003 - 25 K 5979/02 - zitiert nach juris). Die Ausbildung zu tänzerischen Berufen unterscheidet sich von herkömmlichen Ausbildungsberufen zunächst dadurch, dass sie im Hinblick auf die körperliche Entwicklung sowie die Förderung von Körpergefühl, Konzentration, Kreativität und Musikalität bereits im Kindesalter begonnen werden muss, um später einen professionellen Stand zu erreichen. Dem entsprechend richten sich die Ausbildungsangebote in diesem Bereich in der Regel bereits an junge Menschen im schulpflichtigen Alter; sie sehen im Gegenteil häufig ein Höchsteinstiegsalter vor. So bietet etwa die Palucca Schule Dresden - Hochschule für Tanz - einen Diplomstudiengang Bühnentanz an, der 8 Jahre dauert und - nach einer zweijährigen Orientierungsstufe für Kinder im Alter von 10 bis 12 Jahren - in ein vierjähriges Grundstudium (Alter 12 bis 16 Jahre) und ein vierjähriges Hauptstudium (16 bis 20 Jahre) untergliedert ist (www.palucca-schule-dresden.de/studium). Auch nach der Konzeption der Ballettschule des Hamburger Balletts umfasst die eigentliche Ausbildung zum professionellen Tänzer acht Jahre und beginnt im Anschluss an eine Vorschulklasse für Kinder im Alter von 7 bis 10 Jahren mit der Ausbildungsklasse I für Kinder ab 10 Jahren (www.hamburgballett.de/d/schule/aufbau). Für die einzelnen Ausbildungsklassen werden dabei häufig auch Aufnahmeprüfungen verlangt, die bereits ein bestimmtes tänzerisches Niveau voraussetzen (vgl. etwa die Untergliederung der Ausbildung an der John-Cranko-Schule in Stuttgart von der Vorschule - 6 bis 7 Jahre -, der Vorbereitung - 8 bis 9 Jahre - und der Grundausbildung - 10 bis 16 Jahre mit den jeweiligen Aufnahmeprüfungen, www.stuttgart-ballett.de/deutsch/d_crankoschule/d_ballettschule).
21 
Dass die Ballettschule der Klägerin nach Organisation und Lehrziel grundsätzlich zur ordnungsgemäßen Vorbereitung auf einen tänzerischen Beruf geeignet ist, wird auch vom Beklagten nicht in Frage gestellt. Die Voraussetzungen hierfür wurden bereits bei der Erteilung der Bescheinigung für die vergangenen Jahre angenommen und auch für die hier streitgegenständliche Bescheinigung zugrunde gelegt. Die nun vorgenommene Einschränkung beruht lediglich darauf, dass der Beklagte inzwischen seine Rechtsauffassung zur Frage des Alters, in dem eine Berufsausbildung begonnen werden kann, geändert hat.
22 
Schließlich führt auch der Hinweis des Beklagten auf Art. 13 A Buchst. i der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (ABl Nr. L 145 vom 13.06.1977, 1 ff.) zu keiner anderen Beurteilung. Danach befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- und Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen oder Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind oder andere Einrichtungen mit dem von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung. Dies ist im Wege der richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG zu berücksichtigen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Bestimmung die hier streitgegenständliche Beschränkung auf Kurse erfordert, deren Teilnehmer mindestens 14 bis 15 Jahre alt sind. Insbesondere erscheint die Einführung einer solchen Altersgrenze auch nicht im Hinblick auf das vom Beklagten hervorgehobene Erfordernis geboten, dass die öffentlichen Einrichtungen, die vergleichbare Ausbildungsangebote vorhalten, mit diesen „betraut“ sein müssen. Die Frage, ob Ballettschulen grundsätzlich unter Berücksichtigung der Richtlinie 77/388/EWG als allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen i.S.v. § 4 Nr. 21 a) bb) UStG eingestuft werden können (vgl. hierzu FG München Urteil v. 18.11.2004 - 14 K 5057/01 - zitiert nach juris), ist - wie bereits dargelegt - nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sondern unterliegt der Entscheidung der Finanzbehörden bzw. gegebenenfalls der Finanzgerichte.
23 
2. Die begehrte Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ist entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 22.11.2005 („für die Jahre ab 01.01.2006“) unbefristet zu erteilen; der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 30.12.2005 ist rechtswidrig, soweit er eine Befristung enthält. Denn für eine solche Befristung fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Sie kann insbesondere nicht als Nebenbestimmung gemäß § 36 LVwVfG erlassen werden. Da auf die Erteilung der Bescheinigung ein Anspruch besteht, müssten die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 LVwVfG vorliegen. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Eine Rechtsvorschrift, die eine Befristung zulässt, ist nicht erkennbar; die Befristung dient auch nicht der Sicherstellung der Erteilungsvoraussetzungen des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG. Auf eine Änderung der für die Beurteilung maßgeblichen Umstände kann gegebenenfalls mit dem Entzug der Bescheinigung reagiert werden, wie dies in anderen Rechtsbereichen – insbesondere im Gewerberecht – der Fall ist (VG Sigmaringen Urteil v. 11.10.2006 - 1 K 1413/05 -; VG Düsseldorf Urteil v. 10.03.2003 - 25 K 5979/02 - zitiert nach juris).
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Ferner sieht es von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO ab.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

1.
a)
die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),
b)
die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat;
2.
die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8);
3.
die folgenden sonstigen Leistungen:
a)
die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen, die Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen
aa)
unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden, oder
bb)
auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Nicht befreit sind die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände aus einem Freihafen in das Inland;
b)
die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden;
c)
sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist, wenn der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen.
Die Vorschrift gilt nicht für die in den Nummern 8, 10 und 11 bezeichneten Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3 Abs. 10. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat;
4.
die Lieferungen von Gold an Zentralbanken;
4a.
die folgenden Umsätze:
a)
die Lieferungen der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände an einen Unternehmer für sein Unternehmen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Zusammenhang mit der Lieferung in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in einem Umsatzsteuerlager befindet. Mit der Auslagerung eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager entfällt die Steuerbefreiung für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung, den der Auslagerung vorangegangenen innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr; dies gilt nicht, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Auslagerung in ein anderes Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert wird. Eine Auslagerung ist die endgültige Herausnahme eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager. Der endgültigen Herausnahme steht gleich der sonstige Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sowie die Erbringung einer nicht nach Buchstabe b begünstigten Leistung an den eingelagerten Gegenständen,
b)
die Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen. Dies gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Gegenstände so aufbereitet werden, dass sie zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeignet sind.
Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen an Unternehmer, die diese zur Ausführung von Umsätzen verwenden, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein. Umsatzsteuerlager kann jedes Grundstück oder Grundstücksteil im Inland sein, das zur Lagerung der in Anlage 1 genannten Gegenstände dienen soll und von einem Lagerhalter betrieben wird. Es kann mehrere Lagerorte umfassen. Das Umsatzsteuerlager bedarf der Bewilligung des für den Lagerhalter zuständigen Finanzamts. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis für den Betrieb des Umsatzsteuerlagers besteht und der Lagerhalter die Gewähr für dessen ordnungsgemäße Verwaltung bietet;
4b.
die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand der Lieferung einführt. Dies gilt entsprechend für Lieferungen, die den in Satz 1 genannten Lieferungen vorausgegangen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein;
4c.
die Lieferung von Gegenständen an einen Unternehmer für sein Unternehmen, die dieser nach § 3 Absatz 3a Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet weiterliefert;
5.
die Vermittlung
a)
der unter die Nummern 1 Buchstabe a, Nummern 2 bis 4b und Nummern 6 und 7 fallenden Umsätze,
b)
der grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen,
c)
der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden,
d)
der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 als im Inland ausgeführt zu behandeln sind.
Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros für Reisende. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat,
6.
a)
die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Eisenbahnen des Bundes auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken an Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland,
b)
(weggefallen)
c)
die Lieferungen von eingeführten Gegenständen an im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, ansässige Abnehmer, soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern,
d)
Personenbeförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, wenn die Personenbeförderungen zwischen inländischen Seehäfen und der Insel Helgoland durchgeführt werden,
e)
die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt zwischen einem inländischen und ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen. Inländische Seehäfen im Sinne des Satzes 1 sind auch die Freihäfen und Häfen auf der Insel Helgoland;
7.
die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3, und die sonstigen Leistungen
a)
an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, die nicht unter die in § 26 Abs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen fallen, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien, ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen,
b)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden,
c)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen ständigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen sowie deren Mitglieder,
d)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder,
e)
an Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits-und Verteidigungspolitik unternommen wird und
f)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte eines Mitgliedstaates, wenn die Umsätze nicht an die Streitkräfte des anderen Mitgliedstaates ausgeführt werden, die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
Der Gegenstand der Lieferung muss in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b bis d und f in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet werden. Für die Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Bei den Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f hat der Unternehmer die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen dadurch nachzuweisen, dass ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hierzu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aushändigt. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;
8.
a)
die Gewährung und die Vermittlung von Krediten,
b)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden,
c)
die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen,
d)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren,
e)
die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren,
f)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,
g)
die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze,
h)
die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von Wagniskapitalfonds und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
i)
die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert;
j)
(weggefallen)
k)
(weggefallen)
9.
a)
die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen,
b)
die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird;
10.
a)
die Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt;
b)
die Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird;
11.
die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler;
11a.
die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 ausgeführten Umsätze der Deutschen Bundespost TELEKOM und der Deutsche Telekom AG:
a)
die Überlassung von Anschlüssen des Telefonnetzes und des diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes sowie die Bereitstellung der von diesen Anschlüssen ausgehenden Verbindungen innerhalb dieser Netze und zu Mobilfunkendeinrichtungen,
b)
die Überlassung von Übertragungswegen im Netzmonopol des Bundes,
c)
die Ausstrahlung und Übertragung von Rundfunksignalen einschließlich der Überlassung der dazu erforderlichen Sendeanlagen und sonstigen Einrichtungen sowie das Empfangen und Verteilen von Rundfunksignalen in Breitbandverteilnetzen einschließlich der Überlassung von Kabelanschlüssen;
11b.
Universaldienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14, L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Unternehmer sich entsprechend einer Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern gegenüber dieser Behörde verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder einen Teilbereich dieser Leistungen nach Satz 1 anzubieten. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen, die der Unternehmer erbringt
a)
auf Grund individuell ausgehandelter Vereinbarungen oder
b)
auf Grund allgemeiner Geschäftsbedingungen zu abweichenden Qualitätsbedingungen oder zu günstigeren Preisen als den nach den allgemein für jedermann zugänglichen Tarifen oder als den nach § 19 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigten Entgelten;
12.
a)
die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,
b)
die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags,
c)
die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.
Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;
13.
die Leistungen, die die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen;
14.
a)
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat;
b)
Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von
aa)
zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder anderen Krankenhäusern, die ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind; in sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen liegen vor, wenn das Leistungsangebot des Krankenhauses den von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht und die Kosten voraussichtlich in mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde oder voraussichtlich mindestens 40 Prozent der Leistungen den in § 4 Nummer 15 Buchstabe b genannten Personen zugutekommen, dabei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im vorangegangenen Kalenderjahr abzustellen,
bb)
Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,
cc)
Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch an der Versorgung beteiligt worden sind,
dd)
Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
ee)
Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
ff)
Einrichtungen zur Geburtshilfe, für die Verträge nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,
gg)
Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, oder
hh)
Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen,
erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem Sozialgesetzbuch jeweils bezieht, oder
ii)
von Einrichtungen nach § 138 Abs. 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes erbracht werden;
c)
Leistungen nach den Buchstaben a und b, die im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder der besonderen Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von Einrichtungen erbracht werden, mit denen entsprechende Verträge bestehen, sowie Leistungen zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen die durch Einrichtungen erbracht werden, mit denen Verträge nach § 119b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen;
d)
(weggefallen)
e)
die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft, an in den Buchstaben a und b genannte Einrichtungen, die diesen dazu dienen, ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Verpflichtungen zu erbringen;
f)
die eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundenen Leistungen, die erbracht werden von
aa)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
bb)
Sanitäts- und Rettungsdiensten, die die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, oder
cc)
Einrichtungen, die nach § 75 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen;
15.
die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, der gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge
a)
untereinander,
b)
an die Versicherten, die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die Empfänger von Sozialhilfe oder die Versorgungsberechtigten;
15a.
die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizinischen Dienste (§ 278 SGB V) und des Medizinischen Dienstes Bund (§ 281 SGB V) untereinander und für die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung und deren Verbände und für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch;
15b.
Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen,
a)
die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind,
b)
die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder
c)
die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben;
15c.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und -einrichtungen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind;
16.
die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen, die erbracht werden von
a)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
b)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
c)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 72 oder § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder die Leistungen zur häuslichen Pflege oder zur Heimpflege erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind,
d)
Einrichtungen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege oder Haushaltshilfe erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 32 und 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind,
e)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 194 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht,
f)
Einrichtungen, die nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind,
g)
Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die landesrechtlich als Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind,
h)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
i)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau über die Gewährung von häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe nach den §§ 10 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 10 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder nach § 54 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht,
j)
Einrichtungen, die aufgrund einer Landesrahmenempfehlung nach § 2 der Frühförderungsverordnung als fachlich geeignete interdisziplinäre Frühförderstellen anerkannt sind,
k)
Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden,
l)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung zur Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, oder
m)
Einrichtungen, bei denen die Betreuungs- oder Pflegekosten oder die Kosten für eng mit der Betreuung oder Pflege verbundene Leistungen in mindestens 25 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet werden.
Leistungen im Sinne des Satzes 1, die von Einrichtungen nach den Buchstaben b bis m erbracht werden, sind befreit, soweit es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht;
17.
a)
die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch,
b)
die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind;
18.
eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Für in anderen Nummern des § 4 bezeichnete Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht;
18a.
die Leistungen zwischen den selbständigen Gliederungen einer politischen Partei, soweit diese Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben gegen Kostenerstattung ausgeführt werden, und sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist;
19.
a)
die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die Blindheit ist nach den für die Besteuerung des Einkommens maßgebenden Vorschriften nachzuweisen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen von Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Energiesteuergesetzes und von Alkoholerzeugnissen im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Alkoholsteuer zu entrichten hat, und für Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2,
b)
die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch:
aa)
die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren,
bb)
die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben;
20.
a)
die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Steuerfrei sind auch die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 2, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen,
b)
die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden,
21.
a)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,
aa)
wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder
bb)
wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,
b)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer
aa)
an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder
bb)
an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen;
21a.
(weggefallen)
22.
a)
die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden,
b)
andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht;
23.
a)
die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere Einrichtungen erbracht werden, deren Zielsetzung mit der einer Einrichtung des öffentlichen Rechts vergleichbar ist und die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden,
b)
eng mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, soweit sie
aa)
auf Grund gesetzlicher Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit tätig werden oder
bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergütet wurden,
c)
Verpflegungsdienstleistungen und Beherbergungsleistungen gegenüber Kindern in Kindertageseinrichtungen, Studierenden und Schülern an Hochschulen im Sinne der Hochschulgesetze der Länder, an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie, an öffentlichen Schulen und an Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, sowie an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen und an Berufsschulheimen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.
Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die die Unternehmer den Personen, die bei der Erbringung der Leistungen nach Satz 1 Buchstabe a und b beteiligt sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren. Kinder und Jugendliche im Sinne von Satz 1 Buchstabe a und b sind alle Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Für die in den Nummern 15b, 15c, 21, 24 und 25 bezeichneten Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht;
24.
die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V., einschließlich der diesem Verband angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen und Jugendherbergen, soweit die Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen oder Personen, die bei diesen Leistungen tätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden. Das Gleiche gilt für die Leistungen anderer Vereinigungen, die gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzungen erfüllen;
25.
Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz, wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,
b)
Einrichtungen, soweit sie
aa)
für ihre Leistungen eine im Achten Buch Sozialgesetzbuch geforderte Erlaubnis besitzen oder nach § 44 oder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einer Erlaubnis nicht bedürfen,
bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach Buchstabe a vergütet wurden,
cc)
Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 23 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignet sind, oder
dd)
Leistungen der Adoptionsvermittlung erbringen, für die sie nach § 4 Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes anerkannt oder nach § 4 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes zugelassen sind.
Steuerfrei sind auch
a)
die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, wenn die Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden und diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den in Satz 1 bezeichneten Leistungen stehen,
b)
die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach Satz 1 tätigen Personen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren,
c)
Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als Ergänzungspfleger nach § 1809 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden,
d)
Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt worden sind, wenn die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern;
26.
die ehrenamtliche Tätigkeit,
a)
wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder
b)
wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht;
27.
a)
die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für die in Nummer 14 Buchstabe b, in den Nummern 16, 18, 21, 22 Buchstabe a sowie in den Nummern 23 und 25 genannten Tätigkeiten und für Zwecke geistlichen Beistands,
b)
die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2) mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll mitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls, Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes sowie die Gestellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;
28.
die Lieferungen von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a ausgeschlossen ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Nummern 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;
29.
sonstige Leistungen von selbständigen, im Inland ansässigen Zusammenschlüssen von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, die nach den Nummern 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 von der Steuer befreit ist, gegenüber ihren im Inland ansässigen Mitgliedern, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet werden und der Zusammenschluss von seinen Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.

Gründe

1

Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen,

ob mit dem Begriff des "Berufs" in § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG abweichend von dem verfassungs- und gewerberechtlichen Begriff nur ein solcher Beruf gemeint ist, für den entweder an öffentlichen Schulen ausgebildet wird und für den ein Ausbildungsbedarf besteht,

und

ob zur Beurteilung, ob eine Ausbildung "ordnungsgemäß" auf einen Beruf im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG vorbereitet, auf die objektive Notwendigkeit der vermittelten Ausbildungsinhalte für die Berufsergreifung abzustellen ist,

rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, weil insoweit ein Klärungsbedarf nicht erkennbar ist.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG nicht jeden Beruf im verfassungsrechtlichen Sinne erfasst, sondern nur solche bestimmten Berufe, für deren Ausübung spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig sind. Diese Voraussetzung sei hinsichtlich der Tätigkeit eines "Spirituellen Heilers" nicht gegeben. Nach dem von der Klägerin eingereichten Informationsmaterial sei die "Geistheilung" - und damit auch die "Spirituelle Heilung" - ein Oberbegriff für eine Vielzahl höchst unterschiedlicher alternativmedizinischer, esoterischer, religiöser oder magischer Behandlungsmethoden, die vom Handauflegen über Gebete und Rituale bis hin zur Unterstützung durch Klänge oder Steine und von der christlichen Krankensalbung bis zum Schamanismus reichten. Der Tätigkeit als "Spiritueller Heiler" ließen sich daher keine bestimmten Ausbildungsinhalte zuordnen, wie es zur Beurteilung der "ordnungsgemäßen Berufsvorbereitung" in § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG erforderlich wäre. Nach dem Merkmal der "ordnungsgemäßen Berufsvorbereitung" müsse die in Rede stehende Leistung objektiv geeignet sein, der Berufsvorbereitung zu dienen. Damit sei auch für die Inhalte der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten auf deren objektive Notwendigkeit abzustellen. Es lasse sich nicht feststellen, dass es für den Beruf des "Spirituellen Heilers" objektiv notwendig der von der Klägerin vermittelten Ausbildungsinhalte bedürfe, die von der Wirbelsäulenbegradigung durch energetische Hilfe bis zum schamanischen Mantra zur Herstellung eines Energieflusses durch eine Verbindung zwischen Menschen, Gott und der Mutter Natur reichten. Dies gelte bereits hinsichtlich der Existenz der von der Klägerin im Rahmen der Ausbildung behandelten Gegenstände. Erst recht fehle es an einer objektiven Bestimmtheit ihrer Eigenschaften im Einzelnen.

4

Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass insoweit Anlass für eine revisionsgerichtliche Klärung bestehen könnte. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG nur Berufe erfasst, für deren Ausübung spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig sind (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1976 - BVerwG 7 C 73.75 - Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 1 S. 3). Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. August 2007 - V R 4/05 - (BFHE 217, 327). Die dortigen Ausführungen betreffen nicht die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG, sondern die Definition des gemeinschaftsrechtlichen Begriffs des - von der Umsatzsteuer zu befreienden - "Schul- und Hochschulunterrichts" i.S.v. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG (vgl. nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem). Wie vom Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen, setzt die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf i.S.v. § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG nach den vorgenannten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass bestimmte Ausbildungsinhalte feststellbar sind, die für die Ausübung des jeweiligen Berufes "objektiv notwendig" sind. Der Einwand der Beschwerde, das Bundesverwaltungsgericht sei im Urteil vom 3. Dezember 1976 (a.a.O.) lediglich davon ausgegangen, dass die steuerlich privilegierte Leistung "objektiv geeignet" sein müsse, der Berufsvorbereitung zu dienen, verfehlt bereits die maßgebliche Erwägung des Oberverwaltungsgerichts. Dieses unterscheidet nämlich zwischen den für einen bestimmten Beruf objektiv notwendigen (feststehenden) Ausbildungsinhalten (Kenntnissen und Fertigkeiten) und der Frage, ob die konkret erbrachten Leistungen objektiv geeignet sind, diese Ausbildungsinhalte zu vermitteln; nur so könne festgestellt werden, ob eine "ordnungsgemäße Berufsvorbereitung" im Sinne von § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG stattfinde. Diese Auffassung steht erkennbar in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Auch wenn im Urteil vom 3. Dezember 1976 nicht ausdrücklich von einer "objektiven" Notwendigkeit die Rede ist, so liegt doch auf der Hand, dass von einer - gerichtlich überprüfbaren - "Notwendigkeit" spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung eines bestimmten Berufs nur dann gesprochen werden kann, wenn die Ausbildungsinhalte nicht in das freie Belieben des jeweils Ausbildenden gestellt sind. Nur für den Fall, dass sich eine objektive Notwendigkeit von Ausbildungsinhalten in Bezug auf ein bestimmtes Berufsbild feststellen lässt, macht auch die - vom Bundesverwaltungsgericht geforderte - Überprüfung der objektiven Eignung der konkreten Leistungen zur Berufsvorbereitung Sinn. Davon abgesehen ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich hier schon nicht feststellen lässt, ob die von der Klägerin vermittelten Ausbildungsgegenstände überhaupt existieren und erst recht nicht, welche objektiven Eigenschaften ihnen zukommen. Danach kann offenkundig auch nicht überprüft werden, ob die konkrete Tätigkeit der Klägerin "objektiv geeignet" ist, der Vorbereitung auf den Beruf des "Spirituellen Heilers" zu dienen.

5

Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge, die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts stehe in Widerspruch zur Auslegung der Ordnungsgemäßheit der Ausbildung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wonach der Anspruch auf Steuerbefreiung jegliche Unterweisung zum Zweck der Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten umfasse, sofern die betreffenden Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hätten (EuGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - C-445/05 - Slg. 2007, I-4844 Rn. 26). Abgesehen davon, dass diese Ausführungen lediglich den bereits oben erwähnten gemeinschaftsrechtlichen Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" und nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufsvorbereitung betreffen, übersieht die Beschwerde, dass das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich offengelassen hat, ob Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG im Hinblick auf die Ausbildung zum "Spirituellen Heiler" erzwingt. Es hat stattdessen darauf abgestellt, dass es jedenfalls an dem nach der Richtlinie erforderlichen staatlichen Anerkenntnis für die Ausbildung zum "Spirituellen Heiler" fehle. Mit dieser tragenden Erwägung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,

1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin betreibt die N. in ... Mit Antrag vom 8. März 2012 beantragte sie bei der Regierung von Oberbayern die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für weitere Schul- und Bildungsmaßnahmen ihres Instituts als bereits mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 26. März 2008 anerkannt worden waren.

Mit Bescheiden vom 27. Juni 2012 bescheinigte die Regierung von Oberbayern der Klägerin, dass die von ihr durchgeführte berufliche Fort- und Weiterbildung für

- Manager/innen, Führungskräfte, Human Resources Manager/innen, Sporttrainer und Personalverantwortliche zum Mentalcoach, Teamcoach oder Coach,

- für Mentaltrainer, Pädagogen und Therapeuten zum Kindermentaltrainer mit Inhalten wie Umgang und Ängsten, Atemtechniken, Steigerung der Konzentrationsfähigkeit und anderen,

- sowie die berufliche Fort- und Weiterbildung für Personen aus heilenden, medizinischen, therapeutischen, beratenden und helfenden Berufen zum Gesundheitscoach mit Inhalten wie Psychosomatik, mentale Gesundheit, Motivation und andere auf einen Beruf ordnungsgemäß vorbereite und damit die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG erfülle.

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts München verpflichtete den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 27. Juni 2012, der Klägerin jeweils eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ohne Beschränkung des Teilnehmerkreises zu erteilen.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung des Beklagten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vorliegen und /oder nicht ausreichend dargelegt sind (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel. Diese bestehen nur dann, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich ohne nähere Prüfung die Frage nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 19. Aufl., § 124 Rn. 6 ff m. w. N.).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil und sieht insoweit von einer eigenen Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Zum Vorbringen des Beklagten im Verfahren auf Zulassung der Berufung sind noch folgende Ausführungen veranlasst:

Der Beklagte meint, ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergäben sich aus einer Art Kurzschluss in der Argumentation des Verwaltungsgerichts, die darin bestehe, dass Coach als Beruf gesellschaftlich akzeptiert und demzufolge die Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit als Coach als Vorbereitung auf einen Beruf im Sinn des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG zu werten sei. Dabei werde übergangen, dass niemand als Coach beruflich arbeiten könne, nur weil er das Coach-Basisseminar der Klägerin absolviert habe. Insoweit bestehen die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 12.6.2003 - 9 C 4/12 - juris) ist das Merkmal Vorbereitung auf einen Beruf in § 4 Nr. 21 a) bb) UStG erweiternd auszulegen. Nicht nur die Vermittlung spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind, sondern auch die Vorbereitung auf einen Beruf schlechthin ist als steuerrechtlich begünstigte Berufsvorbereitung zu verstehen (insoweit Änderung der bisherigen Rechtsprechung vgl. z. B. U. v. 3.12.1976 - VII C 73.75 - juris).

Soweit der Beklagte sich zur Begründung seiner Auffassung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 1976 stützt, ist diese durch die jüngere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts überholt und daher nicht mehr geeignet, seine Rechtsauffassung zu untermauern. Auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2012 - 9 B 98/11 - ist als Beleg für die Rechtsauffassung des Beklagten schon deshalb nicht geeignet, weil der zugrundeliegende Sachverhalt, nämlich die Frage, ob die Tätigkeit eines Spirituellen Heilers als Beruf im Sinn von § 4 Nr. 21 a) bb) UStG anzusehen ist, mit dem vorliegenden Sachverhalt in keiner Weise vergleichbar ist. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG um einen für das weitere Verfahren verbindlichen Grundlagenbescheid im Sinn des § 171 Abs. 10 AO handelt. Auch die der Auslegung gesetzte Wortlautgrenze steht der Erteilung einer Bescheinigung nicht entgegen. Unter Vorbereitung auf einen Beruf im Sinn des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG kann nämlich nach dem Wortsinn ebenso die Vorbereitung auf irgendeinen Beruf oder das Berufsleben verstanden werden.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordern die Tatbestandsmerkmale für eine ordnungsgemäße Berufsvorbereitung damit eine zweistufige Prüfung. Zum einen muss festgestellt werden, dass es eine objektive Notwendigkeit von Ausbildungsinhalten in Bezug auf die Tätigkeit als Coach /Mentaltrainer überhaupt gibt. Sodann muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob die von der Klägerin erbrachten Dienstleistungen diese Ausbildungsinhalte objektiv vermitteln. Unter Zugrundelegung dieser zweistufigen Prüfung kommt es nicht darauf an, ob ein Teilnehmer, der sich von der Klägerin unterweisen lässt, tatsächlich in der Lage ist, seinen späteren Lebensunterhalt mit einer Coaching-Dienstleistung zu verdienen. Es spielt insbesondere keine Rolle, ob der Beklagte diese Möglichkeit für denkbar oder für unwahrscheinlich hält.

Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass es für die Frage, ob jemand einen Beruf ausübt, nicht darauf ankommt, ob er mit dieser Tätigkeit seinen Lebensunterhalt tatsächlich sichert. Das Verwaltungsgericht ist daher auch zutreffend davon ausgegangen, dass es sich um eine nicht geschützte Tätigkeit handelt, die keiner bestimmten Vorbildung bedarf. Unter diesen Umständen kann jeder Lehrgangsteilnehmer, der diese Fertigkeiten bei der Klägerin erwirbt, Coach werden und als Beruf ausüben.

Soweit der Beklagte meint, es ließen sich keine objektiv notwendigen Ausbildungsinhalte feststellen, muss er sich entgegen halten lassen, dass er bereits für die Unterrichtung von bestimmten Teilnehmergruppen die Umsatzsteuerbefreiung erteilt hat und offensichtlich selbst davon ausgegangen ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG erfüllt sind. Wenn der Beklagte auf dem Standpunkt steht, dass es an einer objektiven Notwendigkeit von Ausbildungsinhalten für die Tätigkeit als Coach oder Mentaltrainer aufgrund des diffusen Inhalts dieses Berufs von vorneherein fehlt, hätte er konsequenter Weise überhaupt keine Umsatzsteuerbefreiung erteilen dürfen. Das breite Ausbildungsangebot und die verschiedenen Möglichkeiten einer Zertifizierung sind vielmehr Ausdruck der Tatsache, dass nach mittlerweile allgemein herrschender gesellschaftlicher Überzeugung die Tätigkeit eines Coaches spezieller Fähigkeiten und Kenntnisse bedarf. Dies bestätigt im Ergebnis auch die Klassifikation der Berufe durch die Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2010. Mit dieser umfangreichen Dokumentation soll der nationale Arbeitsmarkt statistisch erfasst und beschrieben werden. So wird in dieser Dokumentation z. B. dem Coach in der Erwachsenenbildung die Kennziffer 84404 zugeordnet. Die Arbeitsagentur beschreibt diese Tätigkeit folgendermaßen: Als Lehrtätigkeit an außerschulischen Einrichtungen, Ziffer 844, sodann in der Untergruppe 8440 als Berufe der Erwachsenenbildung ohne Spezialisierung. Angehörige dieser Berufe unterrichten Erwachsene in außerschulischen Bildungseinrichtungen und vermitteln berufs- und arbeitsplatzorientierte Fachkenntnisse, z. B. Rhetorik, Management- oder Präsentationstechniken.

Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das Umsatzsteuergesetz selbst fordert keinen anerkannten Ausbildungsgang. Soweit der Beklagte meint, besondere rechtliche Schwierigkeiten ergäben sich aus einem gewissen Mangel an gesetzesauslegender Rechtsprechung zu § 4 Nr. 21 a) bb) UStG, ist auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2013 hinzuweisen.

Daraus ergibt sich zugleich auch, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat, weil die vom Beklagten aufgeworfene Frage durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2013 im Sinn der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geklärt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.