Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 17. Okt. 2014 - 23 L 1342/14
Tenor
1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 23 K 3562/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23.06.2014 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstands beträgt € 2.500,00.
1
Gründe
2Der zulässige sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage (23 K 3562/14) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23.06.2014 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Dabei geht das Gericht in entsprechender Anwendung von § 88 VwGO davon aus, dass die in der Ordnungsverfügung ausgesprochene Androhung der Einziehung des Führerscheins nicht Gegenstand des Eilrechtsschutzverfahrens sein soll, da der Antragsteller seinen Führerschein beim Antragsgegner bereits vor Antragstellung abgegeben hat (Bl. 32 der Beiakte 1).
6Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis vom 23.06.2014 ist entgegen der Ansicht des Antragstellers in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dem stehen auch möglicherweise formelhaft klingende Wendungen angesichts der Vielzahl vergleichbarer Verfahren und der jeweils sehr ähnlich gelagerten widerstreitenden Interessen nicht entgegen. Das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können – gerade im Gefahrenabwehrrecht – durchaus zusammenfallen, wobei die Frage, ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, keinen Aspekt des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO darstellt.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2012 – 16 B 237/12 –, juris, Rz. 2.
8Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das Gericht stellt gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Fall 2 VwGO die vorliegend nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung einer Klage wieder her, wenn das private Interesse des Antragstellers an dem vorläufigen Nichtvollzug der Ordnungsverfügung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der angeordneten sofortigen Vollziehung überwiegt. Die danach gebotene Interessenabwägung fällt namentlich dann zugunsten des Antragstellers aus, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine gebotenen und möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt, vielmehr stellt sich die streitige Entziehung der Fahrerlaubnis sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig dar.
9Die angefochtene Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. Die an den Antragsteller adressierte Ordnungsverfügung ist diesem wirksam bekanntgegeben worden. Auch bestehen hinsichtlich des Adressaten keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der Verfügung. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW setzt u. a. voraus, dass einem schriftlich erlassenen Verwaltungsakt eindeutig zu entnehmen ist, wer von der in dem Verwaltungsakt getroffenen Regelung betroffen sein soll; etwaige Zweifel können dabei allerdings im Wege der Auslegung beseitigt werden. Die streitgegenständliche Verfügung genügt dem Bestimmtheitsgebot. Der Antragsteller ist im Adressfeld des Bescheides mit seinem Vor- und Nachnamen unter Angabe der Anschrift seines Bevollmächtigten zutreffend bezeichnet worden. Dass die nachfolgende Anrede einen falschen Nachnamen enthält („Sehr geehrter Herr T. “), ist offensichtlich ein Versehen und daher unschädlich. Aus den Begleitumständen – insbesondere aus der vorausgegangenen Anhörung und den inhaltlichen Ausführungen des Bescheides – war für den Antragsteller ohne Zweifel erkennbar, dass die Verfügung an ihn gerichtet ist. Er hat dies auch vor der Thematisierung der Anrede durch das Gericht und den Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren nicht gerügt. Ebenso wenig bestehen Bedenken hinsichtlich der Vollstreckbarkeit der Verfügung; vor allem ist hinsichtlich des Inhaltsadressaten eine mehr als nur hypothetische Verwechslungsgefahr mit einer anderen Person weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
10S. dazu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 05.08.2014 – 7 L 965/14 –, juris, Rz. 8 ff. m.w.N.
11Es bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf die Wahrung des Anhörungserfordernisses gemäß § 28 VwVfG NRW. Es ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu beanstanden, dass die ihm zur Äußerung eingeräumte Frist von zehn Tagen nicht – wie von seinem Bevollmächtigten beantragt – um sechs Wochen, sondern lediglich um elf Tage verlängert worden ist. Welche Frist angemessen ist, hängt von den Umständen ab, namentlich vom Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie der Sachkunde und Erfahrenheit der Beteiligten, aber auch der Eilbedürftigkeit.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.01.2011 – 6 B 1448/10 –, juris, Rz. 19.
13Die ursprünglich bemessene Frist von zehn Tagen war angesichts des Schutzes von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer und der damit verbundenen Eilbedürftigkeit ausreichend, daher waren die tatsächlich gewährte und erst recht die beantragte Verlängerung hier rechtlich nicht zwingend.
14Die Entziehungsverfügung ist materiell rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Diese Voraussetzungen sind aufgrund des Amphetaminkonsums des Antragstellers gegeben.
15Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließt – selbst ohne Teilnahme am Straßenverkehr – im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung aus. Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 („Einnahme“) als auch die gesamte Systematik der Nr. 9.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11.09.2012 – 16 B 944/12 – und vom 29.10.2012 – 16 B 1106/12 –, jeweils juris.
17Ebenso wenig muss ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von sogenannten harten Drogen geführt worden oder der Betreffende von ihnen abhängig sein.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –; OVG Saarland, Beschluss vom 20.09.2005 – 1 W 12/05 –, jeweils juris.
19Hier steht ein regelmäßiger Amphetaminkonsum über Jahre fest. Der Antragsteller räumte im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung am 18.06.2013 ein, in der Zeit von 2002 bis 2007 Ecstasy-Tabletten und Amphetamin sowie in der Zeit vom 30.04. bis 02.05.2013 Amphetamin („Pep“) zu sich genommen zu haben. Er bezeichnete sich als psychisch wenn auch nicht körperlich drogenabhängig. Hinsichtlich des genannten Zeitraums im Jahre 2013 erließ das Amtsgerichts Neuss am 09.09.2013 einen mittlerweile rechtskräftigen Strafbefehl wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle am Sonntag, dem 06.04.2014 in L. -Q. räumte der Antragsteller gegenüber der Polizei schließlich ein, „gelegentlich, aber doch regelmäßig Pep und sonstige Amphetamine“ zu konsumieren. „Letztmalig habe er am Freitag [04.04.2014] eine Line Pep gezogen.“ Laut eines Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln vom 02.07.2014 wurden 186 µg/L Serum Amphetamin in einer am 06.04.2014 entnommenen Blutprobe nachgewiesen.
20In einem solchen Fall muss die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen. Ein Ermessensspielraum ist ihr nicht eröffnet.
21Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller im gegenwärtigen Zeitpunkt die Fahreignung bereits wiedererlangt haben könnte (sofern dies nicht ohnehin erst im Wiedererteilungsverfahren berücksichtigungsfähig ist).
22Hierfür müsste er zumindest den Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz erbringen (Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV).
23Dies ist und konnte bislang nicht geschehen. Die Behauptung, keine Betäubungsmittel mehr zu sich zu nehmen, genügt nicht als Nachweis der Abstinenz.
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12.1999 – 3 B 150.99 –, juris, Rz. 4.
25Demnach wäre die „eidesstattliche Versicherung“ des Antragstellers vom 30.06.2014, wonach er seit März 2014 keine Rausch- und Betäubungsmittel zu sich genommen habe, selbst dann, wenn sie nicht falsch gewesen wäre, für das vorliegende Verfahren ohne Belang gewesen.
26Außerdem bedarf es zur Wiedererlangung der Eignung nicht nur eines oder mehrerer Drogenscreenings, sondern auch eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, um auch die psychologische Komponente der Abstinenz abzuklären (§ 20 Abs. 1, § 14 Abs. 3 FeV).
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, juris m.w.N.
28Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Das gilt selbst dann, wenn ihm aufgrund dessen konkrete berufliche Nachteile bis hin zum Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage drohen sollten.
29Vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.07.2007 – 1 BvR 305/07 –, juris, Rz. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.05.2012 – 16 B 536/12 –, juris, Rz. 33 und vom 26.03.2012 – 16 B 277/12 –, juris, Rz. 23.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen grundsätzlich mit dem Auffangwert i. H. v. € 5.000,00 (§ 52 Abs. 2 GKG) angesetzt. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Auffangstreitwert um die Hälfte.
32Vgl. OVG NRW, Beschlusse vom 29.10.2012 – 16 B 1106/12 –, juris, Rz. 9.
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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
Tenor
- 1.
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
- 2.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2907/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Juni 2014 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 (Entziehung der Fahrerlaubnis und Ablieferung des Führerscheins) wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 3 (Androhung von Zwangsmitteln) anzuordnen sowie dem Antragsgegner aufzugeben, dem Antragsteller den Führerschein vorläufig wieder auszuhändigen,
4ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet.
5Zunächst ist die Vollzugsanordnung hinreichend und einzelfallbezogen begründet worden, auch wenn diese Begründung denjenigen in vergleichbaren Fällen ähnlich ist. Sie hebt die besondere Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer bei weiterer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr hervor. Damit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Es spricht insbesondere nichts dafür, dass der Antragsgegner nur unzulänglich verdeutlicht hätte, dass er sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst war. In häufiger auftretenden Gefahrenlagen kann es genügen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde kenntlich macht, dass aus ihrer Sicht die Gründe für den Fahrerlaubnisentzug zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung begründen. Die drohende weitere Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr von gelegentlichen Cannabiskonsumenten ohne hinreichendes Vermögen, zwischen dem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, ist eine solche typische Gefahrenlage, die in gleicher oder ähnlicher Weise in einer Vielzahl anderer Fälle vorkommt, sodass eine gewisse Formelhaftigkeit der Begründung unvermeidlich ist.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2012 ‑ 16 B 1294/11 ‑, juris, Rdnr. 2.
7Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Wegen der Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Ergebnis folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
8Mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen wird ergänzend Folgendes ausgeführt:
9Die an den Antragsteller adressierte Ordnungsverfügung ist diesem wirksam bekanntgegeben worden. Auch bestehen hinsichtlich des Adressaten keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der Verfügung. Zwar setzt § 37 Abs. 1 VwVfG NRW u. a. voraus, dass einem schriftlich erlassenen Verwaltungsakt eindeutig zu entnehmen ist, wer von der in dem Verwaltungsakt getroffenen Regelung betroffen sein soll; etwaige Zweifel können dabei allerdings im Wege der Auslegung beseitigt werden.
10Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 37 Rdnr. 9; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 37 Rdnr. 10 f.
11Hiervon ausgehend genügt die streitgegenständliche Verfügung dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Der Antragsteller ist im Adressfeld mit seinem Vor- und Nachnamen („L. G. Q. “) unter Angabe der richtigen Wohnanschrift zutreffend bezeichnet worden. Dass die nachfolgende Anrede einen falschen Vornamen enthält („Sehr geehrter Herr C. Q. “), ist offensichtlich ein Versehen und daher unschädlich. Aus den Begleitumständen – insbesondere aus der vorausgegangenen Anhörung und den inhaltlichen Ausführungen des Bescheides – war für den Antragsteller ohne Zweifel erkennbar, dass die Verfügung an ihn gerichtet ist. Ebenso wenig bestehen Bedenken hinsichtlich der Vollstreckbarkeit der Verfügung; vor allem ist hinsichtlich des Inhaltsadressaten eine mehr als nur hypothetische Verwechslungsgefahr mit einer anderen Person mit dem Namen „C. Q. “ weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
12Der Antragsgegner hat dem Antragsteller bei summarischer Prüfung auch zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Die Kammer geht auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bislang darstellt, davon aus, dass der Antragsteller jedenfalls gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV).
13Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners und der beigezogenen Bußgeldakte der Stadt E. hat der Antragsteller am Donnerstag, dem 27. Februar 2014, gegen 15.55 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt. Der im Blut des Antragstellers nach dem Gutachten des hierfür besonders akkreditierten Labors L1. vom 10. März 2014 festgestellte THC-Wert von 1,5 µg/l übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
14Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑, juris, Rdnr. 29 f. mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
15Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 ‑ 19 B 2493/03 ‑, 7. Februar 2006 ‑ 16 B 1392/05 ‑ und 9. Juli 2007 ‑ 16 B 907/07 ‑, jeweils zitiert nach juris.
17Der Antragsteller hat auch mindestens zweimal und damit gelegentlich im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV Cannabis konsumiert. Weiter geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller dabei jeweils bewusst konsumiert hat. Zum einen räumt der Antragsteller in der Klage- und Antragsschrift ein, etwa eine Woche vor dem 27. Februar 2014 probehalber auf Empfehlung seiner Nachbarin als Schmerzmittel gegen eine Nierenkolik „zwei Züge an einem Joint“ genommen zu haben. Zum anderen weist die am Tattag gemessene THC-Konzentration der um 16.47 Uhr entnommenen Blutprobe darauf hin, dass ein weiterer Konsum nur wenige Stunden zuvor, also im Laufe des 27. Februar 2014 stattfand. Denn nach anerkannten gerichtsmedizinischen Erkenntnissen ist nach einem Einzelkonsum der Wirkstoff THC im Blutserum in der Regel nur vier bis sechs Stunden nachweisbar; lediglich in Fällen des vom Antragsteller gerade bestrittenen wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern.
18Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutach-tungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 178; Daldrup, Blutalkohol 2011, S. 72 ff.; vgl. auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer (Hrsg.), Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 2 StVG Rdnr. 58; OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2014 ‑ 16 B 330/14 ‑, juris, Rdnr. 10 f., mit weiteren Nachweisen.
19Jedenfalls für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geht die Kammer davon aus, dass bei oraler Aufnahme von Cannabis gegenüber dem Rauchen keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der Dauer der Nachweisbarkeit des Wirkstoffs THC im Blutserum bestehen. Wie das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. auf Anfrage der Kammer fernmündlich bestätigt hat, kann nach aktuellem Erkenntnisstand – auch bei der oralen Aufnahme von Cannabis – THC im Blutserum in der Regel nur vier bis sechs Stunden nach dem Konsum nachgewiesen werden.
20Vgl. zur Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blut bei oraler Aufnahme von Cannabis in Form von Tee auch VG München, Beschluss vom 7. Juni 2011 ‑ M 1 S 11.1735; M 1 K 11.1734 ‑, juris, Rdnr. 24, sowie Urteil vom 21. Juni 2011 ‑ M 1 K 11.1734 ‑, juris, Rdnr. 21 (vier bis sechs Stunden, höchstens zwölf Stunden).
21Ausgehend hiervon erscheint es – sollte es sich bei dem Antragsteller tatsächlich lediglich um einen Gelegenheitskonsumenten handeln – ausgeschlossen, dass die am 27. Februar 2014 gemessene THC-Konzentration auf eine „unbewusste“ Aufnahme von Cannabis in einem „von der Nachbarin zubereiteten Tee“ am Vortag zurückzuführen ist. Zwar mag es sein, dass der Antragsteller am 26. Februar 2014 einen mit Cannabis zubereiteten Tee in Unkenntnis der Inhaltsstoffe getrunken hat. Die festgestellten THC-Werte sprechen indes dafür, dass es sich bei der weiteren Behauptung des Antragstellers, er habe im Anschluss an jenen Tee „keinen Joint oder Ähnliches“ mehr zu sich genommen, um eine Schutzbehauptung handelt. Wissenschaftlich fundierte Anhaltspunkte dafür, dass es im Fall des Antragstellers ‑ abweichend vom Regelfall ‑ zu einem verzögerten Abbau des THC im Blut gekommen sein könnte, weil er nach Einnahme des Tees „sehr lange geschlafen“ habe, sind weder substantiiert dargelegt noch sonst im fachwissenschaftlichen Schrifttum auszumachen. Eine diesbezügliche weitergehende Aufklärung bleibt gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
22Dass der Antragsteller demnach jedenfalls im Februar 2014 gelegentlich Cannabis konsumiert hat, wird fernerhin nicht durch die von ihm beigebrachten Untersuchungsergebnisse widerlegt. Die im April und Mai 2014 entnommenen Blutproben sowie die Urinprobe aus Juli 2014 können nur über die Konsumgewohnheiten zu diesen Zeitpunkten, nicht aber über die Häufigkeit eines Konsums im Februar 2014 Auskunft geben. Auch die vorgelegte Analyse einer am 30. Mai 2014 entnommenen Haarprobe (mit einer untersuchten Haarlänge von 3 cm vom Wurzelende) bestätigt lediglich für die vorausgegangenen drei Monate – also für den Zeitraum ab dem 28. Februar 2014 –, dass sich keine Anhaltpunkte für eine gewohnheitsmäßige Aufnahme der aufgeführten Substanzen, darunter Cannabinoide, gezeigt haben. Soweit mit den vorgenannten Untersuchungsergebnissen ein seit dem Vorfall drogenfreies Leben des Antragstellers belegt werden soll, kommt dem Vorbringen im vorliegenden Verfahren keine rechtliche Bedeutung zu. Denn der Umstand, dass der Antragsteller seit dem 28. Februar 2014 kein Cannabis mehr konsumiert hat, berührt nicht die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung, sondern ist nur für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von Relevanz. Dem Antragsteller bleibt es demgemäß unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine – von ihm bereits mit Schriftsatz vom 25. Juli 2014 angebotene – medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen.
23Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Daher ist es weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, berufliche oder persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
24Insofern bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Im Übrigen ergibt sich auch bei einer von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren losgelösten allgemeinen Interessenabwägung ein überwiegendes Vollzugsinteresse. Denn die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Angesichts der besonders hochrangigen Rechtsgüter, die durch eine weitere Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefährdet werden könnten, überwiegen die Interessen der Allgemeinheit am Schutz der Straßenverkehrsteilnehmer. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der Antragsteller die X. I. in H. – „an manchen Tagen bis spät am Abend“ – besucht und er Recherchen/Praktika „in ganz Deutschland“ zu absolvieren hat. Dem Antragsteller ist es ohne Weiteres zumutbar, die Wegstrecke von seinem Wohnsitz in M. bis zur I. in H1. mit dem Öffentlichen Personennahverkehr zu bewerkstelligen und sich für etwaige wohnortferne Praktika gegebenenfalls eine Übernachtungsmöglichkeit am Ort des Praktikums zu organisieren.
25Schließlich sind auch keine Bedenken gegen die in dem Bescheid enthaltene Androhung des Zwangsgeldes geltend gemacht oder sonst ersichtlich.
26Auch eine Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller den Führerschein vorläufig wieder auszuhändigen, kommt bei alledem nicht in Betracht.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht mit 2.500 € der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen; danach ist der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft – ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen – nach dem Auffangwert zu bemessen (vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Wert zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Der auf die Aushändigung des Führerscheins gerichtete (Annex-) Antrag wirkt sich mangels selbstständiger Bedeutung nicht streitwerterhöhend aus; auch das in dem Bescheid neben der Grundverfügung zugleich angedrohte Zwangsgeld bleibt für die Streitwertfestsetzung außer Betracht (vgl. Nr. 1.1.1 und Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs).
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. August 2005 - 3 F 20/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.
(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.
(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre
- 1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass
- 1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, - 2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder - 3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn
- 1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war, - 2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder - 3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.