Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 115 Warteschleifen

(1) Warteschleifen dürfen nur eingesetzt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.
der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Rufnummer,
2.
der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen Rufnummer oder zu einer Rufnummer, die die Bundesnetzagentur den ortsgebundenen Rufnummern nach Absatz 3 gleichgestellt hat,
3.
der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für mobile Dienste (015, 016 oder 017),
4.
für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbindung oder
5.
der Anruf ist für die Dauer der Warteschleife für den Anrufer kostenfrei, soweit es sich nicht um Kosten handelt, die bei Anrufen aus dem Ausland für die Herstellung der Verbindung im Ausland entstehen.

(2) Beim ersten Einsatz einer Warteschleife im Rahmen des Anrufs, die nicht unter Absatz 1 Nummer 1 bis 3 fällt, hat der Angerufene sicherzustellen, dass der Anrufende mit Beginn der Warteschleife über ihre voraussichtliche Dauer und, unbeschadet der §§ 109 bis 111, darüber informiert wird, ob für den Anruf ein Festpreis gilt oder ob der Anruf gemäß Absatz 1 Nummer 5 für die Dauer des Einsatzes dieser Warteschleife für den Anrufer kostenfrei ist. Die Ansage kann mit Beginn der Bearbeitung vorzeitig beendet werden.

(3) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines Zuteilungsnehmers Rufnummern den ortsgebundenen Rufnummern nach Absatz 1 Nummer 2 in Bezug auf den Einsatz von Warteschleifen gleich, wenn

1.
der Angerufene vom Anrufer weder unmittelbar noch mittelbar über den Anbieter von Telekommunikationsdiensten ein Entgelt für den Anruf zu dieser Nummer erhält und Anrufe zu dieser Nummer in der Regel von den am Markt verfügbaren Pauschaltarifen erfasst sind und
2.
die Tarifierung dieser Rufnummer auch im Übrigen keine abweichende Behandlung gegenüber den ortsgebundenen Rufnummern rechtfertigt.

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§ 5 UrhG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 5 UrhG wird zitiert von 1 anderen §§ im Urheberrechtsgesetz.

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 110 Preisansage


(1) Wer den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme von 1. sprachgestützten Premium-Diensten,2. Kurzwahl-Sprachdiensten,3. sprachgestützten Auskunftsdiensten und4. sprachgestützter Betreiberauswahlfestlegt, hat vor Beginn der Entgelt
§ 5 UrhG zitiert 1 andere §§ aus dem Urheberrechtsgesetz.

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 109 Preisangabe


(1) Wer gegenüber Endnutzern 1. Premium-Dienste,2. Auskunftsdienste,3. Massenverkehrsdienste,4. Service-Dienste,5. Kurzwahldienste oder6. Dienste über Nationale Teilnehmerrufnummernanbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des

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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 19. Feb. 2014 - 21 K 6805/12

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Ziffern 1 und 2 des Bescheides der Beklagten vom 23. Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 26. Oktobe