Verwaltungsgericht Köln Urteil, 19. Feb. 2014 - 21 K 3433/10


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungs-schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin betreibt ein digitales zellulares Mobilfunknetz nach dem GSM-Standard (Global System für Mobile Communications) und nach dem UMTS-Standard (Universal Mobile Telecommunications Standard). Zum Zwecke der Terminierung von Verbindungen mit Ursprung in anderen Netzen in ihr Mobilfunknetz vereinbarte und realisierte die Klägerin in der Vergangenheit Netzzusammenschaltungen mit anderen Netzbetreibern.
3Mit – bestandskräftiger - Regulierungsverfügung vom 5. Dezember 2008 – BK 3b-08/019 – wurde die Klägerin dazu verpflichtet, Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen die Zusammenschaltung mit ihrem öffentlichen Mobiltelefonnetz am Vermittlungsstellenstandort der Klägerin zu ermöglichen und über die Zusammenschaltung Verbindungen in ihr Netz zu terminieren. Die Entgelte für die Gewährung der Zusammenschaltungsleistungen wurden – wie auch schon bei der vorangegangenen Regulierungsverfügung vom 30. August 2006 – BK 4c-06-004/R - der Genehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG unterworfen.
4Nachdem sich bei früher durchgeführten Entgeltgenehmigungsverfahren gezeigt hatte, dass die von den Unternehmen vorgelegten Kostenunterlagen überwiegend nicht prüffähig waren, dementsprechend Entgelte mehrheitlich auf der Grundlage von Vergleichsmarktbetrachtungen genehmigt worden waren, stellte die Beklagte im Frühjahr 2008 allen vier Mobilfunknetzbetreibern zur Vorbereitung ihrer künftigen Genehmigungsanträge ein einheitliches Kalkulationsschema in Form eines einheitlichen „Elektronischen Kostennachweises“ zur Verfügung. Hiervon wurde jedoch von keinem der Mobilfunkunternehmen Gebrauch gemacht.
5Mit Beschluss vom 30. April 2010 – BK 3a-10/032 – verpflichtete die Beklagte die Klägerin, zur Vorbereitung des nächsten Genehmigungsantrags für Mobilfunkterminierungsentgelte ihre Kostenrechnung für die Terminierungsentgelte nach Maßgabe des auf dem dem Beschluss anliegenden Datenträger gespeicherten Kalkulationsschemas auszugestalten (Ziffer 1. Satz 1 des Beschlusstenors). Der Klägerin wurde zudem anheim gestellt, das Schema um Indexreihen und um (weitere) Übertragungsverfahren zu ergänzen sowie im Schema eingesetzte Routingfaktorwerte, Übertragungsratenwerte, Sprachkanalwerte und die Formeln zur Berechnung der Annuitäten und zur Datenumrechnung in äquivalente Sprachminuten zu ändern (Ziffer 1. Satz 2 des Beschlusstenors). Soweit es die Ergänzungen und Änderungen erforderten, konnte die Klägerin in das Schema zusätzliche, bislang nicht zur Ausfüllung vorgesehenen Zellen, Spalten, Zeilen und Tabellenblätter einfügen und diese ausfüllen und verknüpfen (Ziffer 1. Satz 3 des Beschlusstenors). Der vorgegebene Zuschnitt von Unternehmensfunktionen, Netzelementen, Kostenarten und Diensten durfte nicht verändert werden (Ziffer 1. Satz 4 des Beschlusstenors). Weitere Ausfüllungsanweisungen und Einzelheiten der Übermittlung wurden in Ziffern 2. und 3. des Beschlusstenors formuliert. Nach Ziffer 4. des Tenors blieb es der Klägerin unbenommen, der Bundesnetzagentur über die Verpflichtungen nach Ziffern 1. bis 3. hinaus einen von ihr selbst konzipierten Kostennachweis vorzulegen.
6Die Beklagte stützte die Anordnung zur Ausgestaltung der Kostenrechnung auf § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 TKG. Die Notwendigkeit der Anordnung begründete sie im Wesentlichen mit den in der Vergangenheit von verschiedenen Mobilfunknetzbetreibern vorgelegten, für eine Entgeltgenehmigung untauglichen Kostenunterlagen, der regulatorischen Notwendigkeit, einen einheitlichen unternehmensübergreifenden Effizienzmaßstab zu entwickeln und der Unmöglichkeit, in der kurzen gesetzlichen Frist bei Vorlage individuell strukturierter Kostenunterlagen durch alle vier Mobilfunknetzbetreiber eine angemessene Entscheidung treffen zu können. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss Bezug genommen.
7Die Klägerin kam der ihr auferlegten Verpflichtung zur Verwendung des von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Kalkulationsschemas im Rahmen ihres Entgeltgenehmigungsantrages vom 20. September 2010 nach.
8Gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30. April 2010 hatte die Klägerin bereits am 03. Juni 2010 Klage erhoben und darüber hinaus beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 13. Juli 2010 abgelehnt (21 L 797/10).
9Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Klage sei zulässig. Der streitgegenständliche Bescheid habe sich nicht erledigt. Zwar sei sie der ihr auferlegten Verpflichtung, ihre Kostenrechnung nach Maßgabe des von der Beklagten vorgegebenen Kalkulationsschemas auszugestalten, nachgekommen. Dadurch habe sich das Verfahren aber nicht erledigt, da das von der Beklagten angeordnete Kalkulationsschema die zentrale Grundlage für den noch nicht bestandskräftigen Beschluss über ihren Genehmigungsantrag vom 20. September 2010 bilde. Erweise sich die streitgegenständliche Anordnung als rechtswidrig, führe dies wegen des zwischen beiden Beschlüssen bestehenden Stufenverhältnisses unmittelbar auch zur Rechtswidrigkeit der nachfolgenden Entgeltgenehmigung.
10Die Klage sei jedenfalls mit dem hilfsweise verfolgten Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig, falls man eine Erledigung annehme. Es bestehe nämlich Wiederholungsgefahr.
11Die Klage sei auch begründet. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TKG scheide als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Anordnung aus, da diese Norm nur formelle Eingriffe in die unternehmerische Kostenrechnung erlaube, die streitgegenständliche Anordnung aber auch materielle Vorgaben enthalte. Der streitgegenständliche Bescheid könne darüber hinaus auch nicht auf § 29 Abs. 2 Satz 1 TKG gestützt werden, denn diese Vorschrift umfasse nur Regelungen zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten durch das regulierte Unternehmen. Nicht erfasst würden hingegen Regelungen zur Bestimmung des effizienten Entgelts, insbesondere in Richtung eines Kostenmodells und einer Vergleichsmarktbetrachtung, die allein auf § 35 TKG gestützt werden könnten. Die streitgegenständliche Anordnung der Beklagten enthalte nicht allein die Vorgabe von Kostenrechnungsmethoden, sondern zusätzliche weitere Elemente und damit einen vom Gesetz in dieser Form nicht vorgesehenen regulatorischen Hybridansatz.
12Der streitgegenständliche Beschluss könne auch nicht auf § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG gestützt werden. Zwar enthalte das von der Beklagten angeordnete Kalkulationsschema Elemente einer Vergleichsmarktbetrachtung, stelle aber auf Kosten ab, während im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG gerade nicht die Kosten, sondern die Preise den vorgegebenen Vergleichsmaßstab darstellten. Weiterhin könne der streitgegenständliche Bescheid auch nicht auf § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TKG gestützt werden, denn eine vom Unternehmen unabhängige Kostenrechnung unter Bezugnahme auf vorgelegte Ist-Kosten falle nicht unter den Begriff des Kostenmodells in diesem Sinne.
13Die streitgegenständliche Anordnung der Ausgestaltung der Kostenrechnung sei auch ermessensfehlerhaft. Die Ermessenserwägungen verfehlten den gesetzlichen Zweck des § 29 Abs. 1 TKG in Bezug auf sie, die Klägerin. Die Beklagte könne nach § 29 Abs. 1 TKG nur Anordnungen treffen, wenn diese zur Behebung von Informationsasymmetrien notwendig, geeignet und angemessen seien, also dann, wenn das regulierte Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Vorlage ausreichender Kostenunterlagen nicht nachkomme und dies die Arbeit der Beklagten unmöglich mache oder erschwere. Dies treffe jedoch auf sie, die Klägerin, nicht zu. Denn sie habe als einziges Mobilfunkunternehmen in nunmehr drei aufeinander folgenden Entgeltgenehmigungsverfahren umfassende Kostenunterlagen vorgelegt.
14Daneben verfolge die Beklagte weitergehende Zwecke, die über die Beseitigung von Informationsasymmetrien hinausgingen und daher die getroffene Anordnung nicht stützen könnten. So sei der zur Rechtfertigung der streitgegenständlichen Anordnung in Bezug genommene Zweck, einen einheitlichen unternehmensübergreifenden Effizienzmaßstab zu entwickeln, nicht von § 29 Abs. 1 TKG gedeckt. Entgegen der Annahme der Beklagten bedürfe es für die kostenmäßige Bewertung von Mobilfunkterminierungsleistungen keiner Anwendung eines unternehmensübergreifenden Effizienzmaßstabes. Indem die Beklagte im nachfolgenden Entgeltgenehmigungsverfahren einen unternehmensindividuellen Effizienzmaßstab anwende, handele sie widersprüchlich.
15Auch die Vorstellung der Beklagten, dass die Vorlage jeweils für sich prüffähiger, aber individuell strukturierter Kostenunterlagen durch die vier Mobilfunknetzbetreiber der Beschlusskammer die Vornahme einer umfassenden Effizienzkontrolle aus Zeitgründen verwehre, stelle eine sachfremde Erwägung dar.
16Schließlich erweise sich der streitgegenständliche Beschluss auch als unverhältnis-mäßig. Das angeordnete Kalkulationsschema sei nicht geeignet, die bei ihr, der Klägerin, zur Erbringung der Terminierungsleistungen anfallenden Kosten verursachungsgerecht wiederzugeben. Das erstrebte Ziel eines einheitlichen, unternehmensübergreifenden Kostenmaßstabs könne nicht erreicht werden. Da sie, die Klägerin, in der Lage sei, prüffähige Kostenunterlagen vorzulegen, sei die Anordnung auch nicht erforderlich. Sie sei auch nicht verhältnismäßig im engeren Sinne, weil sie besonders hohe Belastungen dadurch hervorrufe, dass letztlich mehrere Kalkulationsschemata zu befüllen seien. Dies führe zudem zu erheblichen Fehlerquellen, ohne dass diesen Nachteilen ein wesentlicher Nutzen gegenüber stehe.
17Der streitgegenständliche Beschluss weise überdies mehrere konkrete inhaltliche Fehler auf, insbesondere im Hinblick auf die vorgegebene Datennormierung, die Tagesneuwertermittlung, die Investitionsplanung für die Jahre 2010 bis 2012 sowie die Indexierung bei der Tagesneuwertermittlung pro Netzelement. Das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes erfordere es, die Rechtmäßigkeit des angeordneten Kostenschemas eigenständig im vorliegenden Verfahren und nicht erst im Verfahren über die Rechtmäßigkeit der nachgelagerten Entgeltgenehmigung zu klären.
18Die Klägerin beantragt,
19den Beschluss der Beklagten vom 30. April 2010 (BK 3a-10/032) aufzuheben,
20hilfsweise,
21festzustellen, dass der Beschluss der Beklagten vom 30. April 2010 (BK 3a-10/032) rechtswidrig gewesen ist.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Zur Begründung trägt sie vor, die getroffene Anordnung gebe lediglich eine Strukturierung der nach § 33 TKG vorzulegenden Ist-Kosten vor und sei damit von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TKG gedeckt. Sie betreffe Vorgaben zur Form der Kostenrechnung, d.h. zur Art und Weise der Darstellung von Kosten und Erlösen, zur Struktur, zum Inhalt und zur Aufbereitung der Kostenrechnungsunterlagen. Soweit mit der geforderten Datenaufbereitung die Grenze zu einer Berechnungsmethode im Einzelfall überschritten sein sollte, sei dies jedenfalls von § 29 Abs. 2 Satz 1 TKG gedeckt.
25Die verbindlich aufzubereitenden Daten seien (unternehmensübergreifend) zur Entgeltregulierung notwendig. Selbst wenn man vorliegend berücksichtige, dass die Klägerin in der Vergangenheit vollständige und für sich prüffähige Kostenunterlagen eingereicht habe, seien damit nicht zugleich sämtliche Informationsasymmetrien ausgeräumt. Eine objektive Vergleichsbetrachtung im Sinne eines einheitlichen Maßstabes in Bezug auf die effizienten produktspezifischen Vorleistungskosten aller Mobilfunknetzbetreiber wäre auf der Basis ausschließlich unternehmensindividuell prüffähiger Kostennachweise nicht durchführbar. Erst eine transparente Übersicht über die jeweiligen Kosten aller Unternehmen bilde die Basis für die Entscheidung, inwieweit unternehmensindividuelle Umstände Berücksichtigung finden könnten.
26Die Anordnung sei auch frei von Ermessensfehlern. Sie basiere nicht auf sachfremden Erwägungen und sei auch verhältnismäßig. Sie ziele auf Informationsbeschaffung und die Beseitigung von Informationsasymmetrien, die auch darin liegen könnten, dass die eingereichten Unterlagen zwar individuell nachprüfbar vorlägen, sich jedoch der Vergleichbarkeit entzögen. Ein milderes, gleich wirksames Mittel habe nicht zur Verfügung gestanden. Die getroffene Anordnung sei auch angemessen. Ihre Umsetzung sei für die Klägerin zwar insoweit belastend, als sie Zeit und Personal aufwenden müsse, um das Kalkulationsschema auszufüllen. Dies stehe jedoch nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck.
27Die gegenüber den Vorgaben der Datennormierung, der Tagesneuwertermittlung, der Investitionsplanung für die Jahre 2010 bis 2012 und zur Indexierung bei der Tagesneuwertermittlung pro Netzelement erhobenen Rügen seien unbeachtlich. Es sei den Netzbetreibern freigestellt, die Kostennachweise nach ihren Gegebenheiten zu modifizieren. Hiervon habe die Klägerin in ihrem vom 20. September 2010 datierenden Entgeltantrag auch Gebrauch gemacht.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
29Entscheidungsgründe
30Die Klage hat keinen Erfolg.
31Die mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsklage ist unzulässig (geworden), da sich die mit dem Beschluss der Beklagten vom 30. April 2010 erfolgte Anordnung zur Ausgestaltung der Kostenrechnung nach Klageerhebung erledigt hat. Denn die Anordnung erfolgte gemäß Ziffer 1. Satz 1 des Beschlusstenors ausdrücklich „zur Vorbereitung des nächsten Genehmigungsantrags für Mobilfunkterminierungsentgelte“. Diesen Antrag stellte die Klägerin unter dem 20. September 2010 (u.a.) unter Verwendung des Elektronischen Kostennachweises. Hierdurch ist die Klägerin der Anordnung im angegriffenen Beschluss nachgekommen mit der Folge, dass sich diese Anordnung “anders“ im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - erledigt hat. Von einer Erledigung ist dann auszugehen, wenn die mit dem Verwaltungsakt verbundene rechtliche oder sachliche Beschwer nachträglich weggefallen ist, wenn also die Regelungswirkung des Verwaltungsakts entfallen, die Aufhebung des Verwaltungsakts sinnlos geworden ist,
32vgl. Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO, 19. Auflage, § 113 Rn. 102 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung und Kommentarliteratur.
33Das ist hier der Fall, denn die streitige Anordnung entfaltet nach ihrer Befolgung durch die Klägerin keine (nachteiligen) Rechtswirkungen mehr. Insbesondere hat die Beklagte die Anordnung vom 30. April 2010 nicht mit Vollstreckungsmaßnahmen durchgesetzt, die noch rückgängig gemacht werden könnten. Solche nachgehenden Rechtswirkungen ergeben sich auch nicht daraus, dass die Beklagte bei der gegenüber der Klägerin ergangenen Entgeltgenehmigung vom 24. Februar 2011 - BK 3a-10/100 - maßgeblich auf das durch die streitige Anordnung vorgegebene, von der Klägerin ausgefüllte Kostenrechnungsschema zurückgegriffen hat. Denn im Verfahren über die gegen diese Entgeltgenehmigung gerichtete Klage (21 K 1394/11) wird zu prüfen sein, ob von der Klägerin geltend gemachte, nach ihrer Auffassung in dem durch die streitige Anordnung vorgegebenen Kostenschema nicht oder nicht hinreichend berücksichtigte Kosten in die Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung einzustellen sind. Mit der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Anordnung wird nicht die Frage präjudiziert, ob der Entgeltgenehmigung vom 24. Februar 2011 eine zutreffende oder unzutreffende Kostennachweisung zugrunde gelegen hat. Insbesondere zöge eine Aufhebung der streitgegenständlichen Anordnung nicht die Rechtswidrigkeit dieser Entgeltgenehmigung nach sich. Denn die Rechtmäßigkeit der Entgeltgenehmigung ist nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben nicht davon abhängig, dass die Anordnung eines von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Kostenrechnungsschemas und seine inhaltliche Ausgestaltung rechtmäßig sind.
34Die mit dem Hilfsantrag erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
35Die Klägerin hat unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Beschlusses. Eine Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. In Anbetracht des Gebotes, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist dabei nicht die Prognose erforderlich, dass einem zukünftigen behördlichen Vorgehen in allen Einzelheiten die gleichen Umstände zugrunde liegen werden, wie dies vor Erledigung des Verwaltungsakts der Fall war. Für das Feststellungsinteresse ist vielmehr entscheidend, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen künftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften geklärt werden können,
36vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 6 C 47.06 -, MMR 2008, 235 ff. = Juris, Rn. 13 m.w.N..
37Dies ist hier der Fall. Vorliegend kann die zwischen den Beteiligten bestehende Meinungsverschiedenheit über Umfang und Reichweite einer auf § 29 TKG gegründeten Anordnung zur Ausgestaltung der bei Entgeltgenehmigungsanträgen vorzulegenden Kostenrechnung auch für künftige Genehmigungsverfahren vor der Bundesnetzagentur geklärt werden. Die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses wegen Wiederholungsgefahr ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte im zuletzt durchgeführten Verfahren zur Genehmigung von Mobilfunkterminierungsentgelten auf ein Kostenmodell zurückgegriffen hat. Sollte dieses Modell, wie von den Betroffenen vielfach gerügt, an methodischen Fehlern leiden oder sich aus sonstigen Gründen für spätere Genehmigungsverfahren als ungeeignet erweisen, ist nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte zukünftig erneut eine Anordnung zur Ausgestaltung der Kostenrechnung auf der Grundlage des § 29 TKG erlässt.
38Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber unbegründet. Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30. April 2010 ist nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO rechtswidrig gewesen.
39Der Beschluss ist unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorgaben der §§ 135, 123 TKG ergangen. Die Beteiligten wurden angehört und eine öffentliche mündliche Verhandlung ist durchgeführt worden. Dem Bundeskartellamt ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Durchführung des Konsultationsverfahrens begegnet, auch wenn hierfür eine ausdrückliche rechtliche Verpflichtung nicht bestehen sollte (vgl. § 12 TKG), keinen rechtlichen Bedenken.
40Vgl. zur Durchführung des Konsultations- und Konsolidierungsverfahrens vor Entgeltgenehmigungsentscheidungen: VG Köln, Urteil vom 19. September 2012 - 21 K 7809/10 -, N&R 2013, 47 = Juris, dort Rn. 76.
41Die angegriffene Anordnung ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
42Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TKG kann die Bundesnetzagentur im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung anordnen, dass ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die Kostenrechnung in einer Form ausgestaltet, die es der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die Entgeltregulierung auf Grund des Telekommunikationsgesetzes notwendigen Daten zu erlangen. Zusätzlich kann die Bundesnetzagentur die Übermittlung dieser Unterlagen auf Datenträgern anordnen, § 29 Abs. 1 Satz 2 TKG.
43Das angeordnete Kalkulationsschema hat zur Folge, dass die Klägerin (und die übrigen Mobilfunknetzbetreiber) nicht mehr bloß die vorhandenen eigenen Kostenrechnungsunterlagen mit ihrem Genehmigungsantrag einreichen kann, sondern verpflichtet ist, Angaben nach Maßgabe bestimmter von der Bundesnetzagentur festgelegter Parameter und vorgegebener systematischer Aufbereitung zu machen und sie ihre unternehmensspezifischen Kostendaten in das elektronische Kalkulationstool einzutragen hat. Die Klägerin wird damit teilweise verbindlich - hinsichtlich der vorgegebenen Unternehmensfunktionen, der Struktur der Netzelemente und der Kostenarten sowie der Abgrenzung der Dienste [vgl. Ziffer 1. Satz 4 des Beschlusstenors und S. 15 des streitgegenständlichen Beschlusses unter Ziffer 2.3.2.1 „Verbindliche Datenaufbereitung und Dateneingabe (Primärdaten)“] -, in anderen Bereichen optional, zu einer bestimmten Aufbereitung, Eingabe und Zuordnung von Daten und Werten verpflichtet, die nicht in gleicher Art und Weise in ihrem unternehmenseigenen Kostenrechungssystemen vorliegen. Einerseits erreichen diese durch die streitgegenständliche Anordnung festgesetzten Vorgaben noch nicht die Eingriffsintensität einer „Kostenrechnungsmethode“ im Sinne des § 29 Abs. 2 TKG, andererseits gehen sie über bloße formelle Vorgaben hinaus. Gleichwohl kann die streitgegenständliche Anordnung, selbst wenn sie in einigen Teilbereichen über eine bloße Abfrage derjenigen Daten, die sich unmittelbar aus dem von der Klägerin praktizierten Kostenrechnungssystem ergeben, hinausgehen und eine durch den angeordneten Kostennachweis verbindlich vorgegebene Aufbereitung und Zuordnung der Daten erfordern sollte, auf § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TKG gestützt werden.
44Zwar wird in der Kommentarliteratur mehrheitlich vertreten, dass der Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TKG auf solche Anordnungen beschränkt ist, die sich auf Vorgaben für die spezifische Ausgestaltung bzw. Form der Kostenrechnung beziehen und sich nicht auch auf solche Anordnungen erstreckt, die die Methodik der Kostenermittlung und -berechnung betreffen,
45vgl. Schuster/Ruhle, Beck´scher TKG Kommentar, 3. Auflage 2006, § 29 Rn. 36; Cornils, Beck´scher TKG Kommentar, 4. Auflage 2013, § 29 Rn. 46; Hölscher/ Lünenbürger in: Scheurle/ Mayen, TKG, 2. Aufl. 2008, § 29 Rn. 21; Höffler in: Arndt/ Fetzer/ Scherer, TKG, § 29 Rn. 24.
46Ein solchermaßen beschränktes Normverständnis ließe allerdings die Gesetzeshistorie und die Systematik des Verhältnisses des Absatzes 1 zu Absatz 2 in § 29 TKG unberücksichtigt. So wurde bereits zur Vorgängernorm des § 29 Abs. 1 Satz 1 TKG, nämlich zu § 31 Abs. 1 TKG in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juli 1996 - BGBl. I S. 1120 - (TKG 1996), die Auffassung vertreten, es handele sich bei der nunmehr in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TKG enthaltenen - insoweit mit § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TKG 1996 weitgehend wortgleich formulierten - Befugnis um eine sehr weitgehende - auch materielle Kostenvorgaben umfassende - Eingriffsermächtigung,
47vgl. Spoerr, in: Trute/Spoerr/Bosch, Telekommunikationsgesetz mit FTEG, 1. Auflage 2001, § 31 Rn. 10 - 15.
48Dass sich hieran durch die Neufassung der Vorschrift durch das TKG in der Fassung des Gesetzes vom 22. Juni 2004 - BGBl. I S. 1190 - etwas Entscheidendes im Sinne einer Beschränkung der Informationsbefugnisse der Bundesnetzagentur verändert haben könnte, ist nicht anzunehmen. Insbesondere verfolgt die Einfügung des Absatzes 2 in § 29 TKG erkennbar den Zweck, der Bundesnetzagentur gegenüber der früheren Rechtslage zusätzlich die Möglichkeit einzuräumen, einem marktmächtigen Unternehmen auf Dauer verbindlich Kostenrechnungsmethoden vorzuschreiben, ohne damit aber gleichzeitig die der Behörde nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TKG zustehenden Befugnisse einzuschränken. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass § 29 Abs. 2 TKG der Bundesnetzagentur eine weitreichende Eingriffsermächtigung für Vorgaben zu Kostenrechnungsmethoden gibt, ohne diese an die engeren Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 1 TKG zu knüpfen, d.h. ohne Bezug auf die Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung und ohne ausdrückliche Beschränkung auf eine „erforderliche“ (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG) oder „notwendige“ (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 TKG) Datenerhebung. Dies rechtfertigt die Annahme, dass Maßnahmen der Behörde zur Vorbereitung eines Entgeltgenehmigungsverfahrens, die - wie vorliegend - noch nicht die Eingriffsintensität des Absatzes 2 erreichen, aber auch mehr als bloße formale Vorgaben für die Kostenrechnung enthalten, noch von der Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TKG als mit umfasst anzusehen sind. Der Wortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TKG steht dieser Annahme nicht entgegen, denn die dort verwandte Formulierung „die Kostenrechnung in einer Form ausgestaltet“ kann dahingehend ausgelegt werden, dass die Vorschrift sich nicht in rein formalen Vorgaben erschöpft, sondern es der Bundesnetzagentur erlaubt ist, die Daten so zu verlangen, wie es für einen zur Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ausreichenden Nachweis der Ist-Kosten notwendig ist.
49Selbst wenn man aber davon ausginge, dass mit der von der Beklagten im streitgegenständlichen Beschluss geforderten Datenaufbereitung teilweise die Grenze des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TKG überschritten sein sollte, wäre die Anordnung jedenfalls von § 29 Abs. 2 Satz 1 TKG gedeckt, wonach die Bundesnetzagentur einem marktmächtigen Unternehmen wie der Klägerin Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechungsmethoden erteilen kann. Die hinsichtlich der unternehmerischen Freiheit sehr weitreichende und eingriffsintensive Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 2 Satz 1 TKG lässt auch weniger eingriffsintensive Vorgaben hinsichtlich der Kostenermittlung und Kostenberechnungsmethodik bestimmter Daten zu,
50vgl. hierzu insbesondere VG Köln, Urteil vom 12. Dezember 2013- 1 K 3325/10 -, Juris, Rn. 32.
51Die Bundesnetzagentur hat das ihr nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TKG zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Nichts anderes gilt beim Umfang der hier getroffenen Anordnungen, wenn man ergänzend § 29 Abs. 2 Satz 1 TKG als Ermächtigungsnorm heranziehen würde.
52Die Erwägungen der Bundesnetzagentur, dass die Vorlage identisch strukturierter Kostenunterlagen erforderlich bzw. im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 „notwendig“ sei, um ihr innerhalb der Frist des § 31 Abs. 6 Satz 3 TKG eine umfassende Effizienzkontrolle bei vier parallel regulierten Unternehmen zu ermöglichen und um die Notwendigkeit eines unternehmensübergreifenden Effizienzansatzes zu prüfen, lässt Ermessensfehler nicht erkennen.
53Bei der Frage, welche Daten für ein anstehendes Entgeltgenehmigungsverfahren „notwendig“ im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TKG sind, steht der Bundesnetzagentur ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Dies folgt daraus, dass sie bei der Ermittlung der nach § 31 TKG maßgeblichen Kosten effizienter Leistungsbereitstellung jedenfalls teilweise über Beurteilungsspielräume verfügt und damit verbundenen erhöhten und umfassenden Abwägungs- und Begründungserfordernissen unterliegt,
54vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - BVerwG 6 C 17.12 -. Juris, dort R. 34 ff. .
55Die Erfüllung dieser Verpflichtungen setzt einen umfassenden Kenntnis- und Informationsstand über alle abwägungsrelevanten Tatsachen voraus. Da die Beschlusskammer auch eine Entscheidung über die seit längerem umstrittene Frage unternehmensübergreifender Effizienzmaßstäbe zu treffen hatte, ist es nicht zu beanstanden, wenn sie sich die dafür aus ihrer Sicht erforderlichen Informationen auch über Anordnungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TKG oder § 29 Abs. 2 TKG beschafft. Dass die Anlegung eines unternehmensübergreifenden Effizienzmaßstabs offensichtlich rechtswidrig und die von der Bundesnetzagentur durch die streitige Anordnung angeforderte, nach einheitlichen Vorgaben aufbereitete Kostenrechnung deshalb den mit ihr verfolgten Zweck verfehlen würde, kann nicht festgestellt werden. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass eine einheitlichen Vorgaben folgende Kostenrechnung der Verfolgung dieses Ziels nicht förderlich wäre, und sich die getroffene Anordnung deshalb als ermessensfehlerhaft erwiese.
56Dass die Beklagte sich in diesem Zusammenhang auch auf die Einhaltung der Zehnwochenfrist des § 31 Abs. 6 TKG berufen hat, führt ebenfalls nicht zu einem Ermessensfehler. Zwar mag es zutreffen, dass es der Beklagten obliegt, für ausreichende personelle und sächliche Ressourcen zu sorgen, um die ihr zugewiesenen Aufgaben sach- und zeitgerecht erledigen zu können. Gerade im Hinblick auf § 33 Abs. 4 TKG, nach dem die Kostennachweise im Hinblick auf ihre Transparenz und die Aufbereitung der Daten eine Prüfung durch die Regulierungsbehörde sowie eine Quantifizierung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung und eine Entscheidung innerhalb der Frist nach § 31 Abs. 6 TKG ermöglichen müssen, ist es sachgerecht, bei der Anordnung einer Maßnahme nach § 29 TKG auch die im Gesetz verankerten zeitlichen Vorgaben für die Entscheidung über Entgeltanträge mit in den Blick zu nehmen.
57Die Anordnung ist auch verhältnismäßig. Sie ist zur Erreichung ihres Zwecks - Informationsbeschaffung zur Vorbereitung der Entgeltregulierung - geeignet, denn durch das vorgegebene Kalkulationsschema ist gewährleistet, dass eine einheitliche Datenbasis geschaffen wird, Informationsasymmetrien abgebaut werden und auf der Grundlage der eingeforderten Daten eine vergleichende Kostenbetrachtung stattfinden kann. Dem Einwand der Klägerin, anhand des vorgegebenen Kostennachweises sei eine verursachungsgerechte Zuordnung der Kosten nicht möglich, hat die Bundesnetzagentur dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie der Klägerin ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt hat, zur Vermeidung von Zuordnungen, die nach Auffassung der Klägerin unzutreffend sind, modifizierte Angaben zu machen.
58Die streitige Anordnung ist auch erforderlich. Daran ändert nichts, dass die Klägerin in den zuvor durchgeführten Entgeltgenehmigungsverfahren und auch - rückblickend - im an die streitgegenständliche Anordnung anknüpfenden Entgeltgenehmigungsverfahren prüffähige Kostenunterlagen vorgelegt hat. Zwar ist zutreffend, dass die Vorschrift des § 29 TKG vor allem der Beseitigung von Informationsasymmetrien dient; jedoch ist dieses Ziel nicht auf die isolierte Kostenprüfung der unternehmensspezifischen Werte beschränkt. Eine objektive Vergleichsbetrachtung im Sinne eines einheitlichen Maßstabs in Bezug auf die effizienten produktspezifischen Vorleistungskosten aller weiteren Mobilfunknetzbetreiber war in der Vergangenheit und wäre auch in Zukunft nach der nachvollziehbaren Einschätzung der Beschlusskammer auf der Basis ausschließlich unternehmensindividuell prüffähiger Kostennachweise nicht durchführbar. Danach ließe sich selbst bei Vorlage vollständiger Kostenunterlagen durch sämtliche Mobilfunknetzbetreiber angesichts der jeweils unterschiedlichen betreiberspezifischen Datenaufbereitung und Datenallokation kein betreiberübergreifender Vergleichsmaßstab für die Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung finden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die auf der Basis der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ermittelten Entgelte diejenigen sind, die sich als sog. „wettbewerbsanaloger“ Preis bei wirksamem Wettbewerb einstellen würden. Für die hierfür erforderliche Wettbewerbssimulation zwischen vier Unternehmen, die auf zwar formell getrennten, unter dem Gesichtspunkt der Güterhomogenität aber vergleichbaren Märkten tätig sind, reichen nach der nachvollziehbaren Einschätzung der Beschlusskammer für sich vollständige und prüffähige Unterlagen des einzelnen Unternehmens nicht aus, um den zutreffenden wettbewerbsanalogen Preis ermitteln zu können. Die Kostenunterlagen müssen danach auch vergleichbar in dem Sinne sein, dass sie an einem einheitlichen Maßstab gemessen werden können. Dass die Beklagte im an die vorliegende Anordnung anknüpfenden Entgeltgenehmigungsverfahren - rückblickend - nicht symmetrische, sondern asymmetrische Entgelte genehmigt hat und damit keinen unternehmensübergreifenden, sondern einen unternehmensindividuellen Effizienzmaßstab gewählt hat, steht der Erforderlichkeit der Anordnung nicht entgegen. Denn es ist im Verfahren der Entgeltgenehmigung und nicht im Rahmen der die Klägerin zur Aufbereitung und Offenlegung von Daten verpflichtenden Anordnung die Frage zu entscheiden, ob ein unternehmensübergreifender Effizienzmaßstab oder ein unternehmensindividueller, betreiberspezifischer Ansatz der richtige ist.
59Vgl. VG Köln, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 21 L 797/10 -, Juris Rn. 20.
60Dies schließt es nicht aus, dass die Beklagte durch Anordnungen nach § 29 Abs. 1 oder Abs. 2 TKG die Voraussetzungen dafür schafft, dass sie dem im Verfahren über die Genehmigung der beantragten Entgelte von ihr für zutreffend gehaltenen Effizienzmaßstab Geltung verschaffen kann.
61Soweit die Klägerin darüber hinaus darauf verweist, durch die streitgegenständliche Anordnung dürfe die aus § 33 TKG folgende Einschätzungsprärogative des regulierten Unternehmens hinsichtlich der Strukturierung und inhaltlichen Aufbereitung der vorzulegenden Kostenunterlagen nicht unterlaufen werden, insbesondere keine Vermischung der Ebene der Kostenermittlung mit der Ebene der Kostenprüfung erfolgen, steht dem die Regelung des § 29 TKG entgegen. Die Beklagte kann im von § 29 TKG vorgegebenen Rahmen zur Vorbereitung der Entgeltregulierung Anordnungen zur Aufbereitung der Kostenunterlagen treffen, wodurch die dem regulierten Unternehmen möglicherweise nach § 33 TKG zustehende „Prärogative“ zur Strukturierung und inhaltlichen Aufbereitung der Kostenunterlagen beschränkt wird.
62Es ist nicht ersichtlich, dass die Bundesnetzagentur das mit der streitigen Anordnung verfolgte Ziel durch ein milderes, gleich wirksames Mittel erreichen konnte. Nach ihrer nachvollziehbaren Einschätzung war der angestrebte Vergleich der Daten aller in der Bundesrepublik tätigen marktmächtigen Mobilfunknetzbetreiber nur auf der Grundlage einer einheitlich ausgestalteten Kostenrechnung anzustellen und hierfür die Anforderung der entsprechend aufbereiteten Daten mangels entsprechender anderer verfügbarer Informationen erforderlich. Hierfür war sie auf die angeordnete Mitwirkung der Klägerin (und der anderen Mobilfunknetzbetreiber) angewiesen. Es ist nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen für den angestrebten Vergleich ohne die erlassene Anordnung oder im Wege einer weniger eingriffsintensiven Maßnahme hätten geschaffen werden können.
63Schließlich ist die Anordnung auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Der mit ihr verbundene zusätzliche personelle, zeitliche und finanzielle Mehraufwand für die Klägerin stellt sich in Abwägung mit den gewonnenen Vorteilen für eine transparente und ausgewogene Entgeltregulierung nicht als übermäßig belastend dar. Im Verhältnis zum angestrebten Ziel der Datenaufbereitung für eine effiziente fristgerechte Entgeltgenehmigung belastet die Anordnung die Klägerin nicht unverhältnismäßig. Die Klägerin musste ohnehin Daten für den Entgeltantrag aufbereiten und Kostenunterlagen erstellen. Zudem konnte sie sich auf die Notwendigkeit, ihre Kostenrechnung den Vorgaben der Bundesnetzagentur entsprechend auszugestalten, angesichts des durchgeführten Konsultationsverfahrens frühzeitig einstellen. Der Umstand, dass die Klägerin ihren in die Kostenunterlagen für den vorangegangenen Entgeltantrag investierten Aufwand nicht ohne Einschränkungen erneut nutzen kann, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Anordnung des Elektronischen Kostennachweises. Auch angesichts der in § 29 Abs. 1 und 2 TKG vorgesehenen weitreichenden Eingriffsmöglichkeiten besteht insoweit kein etwaiger Vertrauensschutz.
64Soweit die Klägerin darüber hinaus Einwände gegen einzelne Punkte der angeordneten Ausgestaltung der Kostenrechnung erhebt, wie z.B. fehlerhafte bzw. ungeeignete Datennormierung, fehlerhafte Tagesneuwertermittlung, fehlerhaftes Vorgehen bei der Investitionsplanung für die Jahre 2010 bis 2012 und nicht sachgerechte Indexierung bei der Tagesneuwertermittlung pro Netzelement, kann vorliegend offenbleiben, ob diese Einwände zutreffen. Sie führen jedenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der streitigen Anordnung. Denn durch diese wird die Klägerin nur zur Aufbereitung und Offenlegung von Daten verpflichtet. Die auf Grundlage dieser Daten erteilte Entgeltgenehmigung kann die Klägerin ohne Einschränkungen zur gerichtlichen Überprüfung stellen und dort die genannten Einwände geltend machen,
65vgl. VG Köln, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 21 L 797/10 -, Juris, dort Rn. 21.
66Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
67Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
68Die Voraussetzungen nach §§ 135 Satz 3, 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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(1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte nach § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2
- 1.
auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 32 oder - 2.
auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienste (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe des § 33.
(2) Abweichend von Absatz 1 genehmigt die Bundesnetzagentur Entgelte
- 1.
für Zugangsleistungen zu bestimmten, von einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, angebotenen Diensten zu Großhandelsbedingungen, die Dritten den Weitervertrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ermöglichen sollen, durch Gewährung eines Abschlags auf den Endnutzerpreis, der es einem effizienten Anbieter von Telekommunikationsdiensten ermöglicht, eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu erzielen; das Entgelt entspricht dabei mindestens den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung; oder - 2.
auf der Grundlage anderer Vorgehensweisen, sofern die Vorgehensweisen nach den Nummern 1 oder 2 besser als die in Absatz 1 genannten Vorgehensweisen geeignet sind, die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 gilt bei der Anwendung kostenorientierter Vorgehensweisen § 32 Absatz 2 und 3 entsprechend. Ein Vorgehen nach Satz 1 Nummer 2 ist besonders zu begründen.
(3) Genehmigungsbedürftige Entgelte für Zugangsleistungen des Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, sind der Bundesnetzagentur einschließlich aller für die Genehmigungserteilung erforderlichen Unterlagen vor dem beabsichtigten Inkrafttreten vorzulegen. Bei befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage mindestens zehn Wochen vor Fristablauf zu erfolgen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann dazu auffordern, Entgeltgenehmigungsanträge zu stellen. Wird der Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang Folge geleistet, leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren von Amts wegen ein. Die Bundesnetzagentur soll über Entgeltanträge in der Regel innerhalb von zehn Wochen nach Eingang der Entgeltvorlage oder nach Einleitung des Verfahrens von Amts wegen entscheiden. Abweichend von Satz 3 soll die Bundesnetzagentur über Entgeltanträge, die im Rahmen des Verfahrens nach § 33 vorgelegt worden sind, innerhalb von zwei Wochen entscheiden.
(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung anordnen, dass
- 1.
ihr von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die Wettbewerber und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung gestellt werden, die sie zur sachgerechten Ausübung ihres Entgeltregulierungsrechts auf Grund dieses Gesetzes für erforderlich hält und - 2.
ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die Kostenrechnung in einer Form ausgestaltet, die es der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die Entgeltregulierung auf Grund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu erlangen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen. In diesem Fall kann sie das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, eine Beschreibung der den Auflagen entsprechenden Kostenrechnungsmethode öffentlich verfügbar zu machen, in der mindestens die wichtigsten Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden, sofern sie nicht selbst eine entsprechende Veröffentlichung vornimmt. Die Anwendung der Kostenrechnungsmethode wird von der Bundesnetzagentur überprüft; diese kann auch eine unabhängige Stelle mit der Überprüfung beauftragen. Das Prüfergebnis wird einmal jährlich veröffentlicht.
(3) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht durch gesonderte Entscheidung verpflichten, Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anzubieten und bestimmte Kostendeckungsmechanismen anzuwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen. Die Bundesnetzagentur hat bei Auferlegung dieser Verpflichtungen sicherzustellen, dass die wirtschaftliche Effizienz und ein nachhaltiger Wettbewerb gefördert wird und die Verpflichtungen möglichst vorteilhaft für den Endnutzer sind. Trifft die Bundesnetzagentur eine Entscheidung nach Satz 1, hat der Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf der Frist innerhalb von vier Wochen.
(4) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festgesetzt werden.
(5) Die Bundesnetzagentur kann vorschreiben, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung einschließlich der Leistungsbeschreibung und sonstiger entgeltrelevanter Bestandteile zu veröffentlichen ist.
(6) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 verlangen sowie nach Absatz 4 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung nach diesem Teil erforderlich ist.
(1) Neben den der Bundesnetzagentur vorliegenden Kosteninformationen kann sie zusätzlich
- 1.
Preise solcher Unternehmen als Vergleich heranziehen, die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten anbieten; dabei sind die Besonderheiten der Vergleichsmärkte zu berücksichtigen und - 2.
zur Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung auch eine von der Kostenberechnung des Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen und hierfür Kostenmodelle heranziehen.
(2) Im Falle einer Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 prüft die Bundesnetzagentur für jedes einzelne Entgelt die Einhaltung der Maßgaben nach den §§ 28 und 31 Absatz 1 Satz 2. Im Falle einer Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gelten bei Einhaltung der vorgegebenen Maßgrößen die Maßgaben nach § 28 und für den jeweiligen Korb nach § 31 Absatz 1 Satz 2 als erfüllt.
(3) Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen des § 28 und im Fall einer Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 den Anforderungen der §§ 28 und 31 Absatz 1 Satz 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 entsprechen und keine Versagungsgründe nach Satz 2 oder 3 vorliegen. Die Genehmigung der Entgelte ist zu versagen, soweit die Entgelte mit diesem Gesetz, insbesondere mit § 28, oder anderen Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen. Die Bundesnetzagentur kann eine Genehmigung der Entgelte auch versagen, wenn das Unternehmen die in § 34 genannten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt hat.
(4) Die Bundesnetzagentur soll die Genehmigung mit einer Befristung versehen.
(5) Beinhalten Entgeltgenehmigungen die vollständige oder teilweise Genehmigung eines vertraglich bereits vereinbarten Entgelts, so wirken sie zurück auf den Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsbereitstellung durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht. Das Gericht kann im Verfahren nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung die vorläufige Zahlung eines beantragten höheren Entgelts anordnen, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Anspruch auf die Genehmigung des höheren Entgelts besteht; der Darlegung eines Anordnungsgrundes bedarf es nicht. Verpflichtet das Gericht die Bundesnetzagentur zur Erteilung einer Genehmigung für ein höheres Entgelt, so entfaltet diese Genehmigung die Rückwirkung nach Satz 1 nur, wenn eine Anordnung nach Satz 2 ergangen ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Klageerhebung gestellt und begründet werden.
(5a) Werden Entgelte nach dem 31. Juli 2018 erstmalig genehmigt, findet Absatz 5 Satz 3 keine Anwendung, wenn der Vertragspartner gemäß Absatz 5 Satz 1 Zugangsleistungen nachfragt und dieses Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor der Klageerhebung, für das ein Jahresabschluss vorliegt, einen Jahresumsatz von mehr als 100 Millionen Euro erzielt hat. Umsätze verbundener Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 29 sind zu berücksichtigen, wenn die verbundenen Unternehmen ebenfalls Umsätze auf Telekommunikationsmärkten erzielen.
(6) In dem Verfahren nach Absatz 5 in Verbindung mit § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens einen Monat ab der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur ist mitzuteilen, an welchem Tag die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen. In den Fällen des § 35 Absatz 5a Satz 1 finden die Sätze 1 bis 9 auf sämtliche Rechtsbehelfsverfahren des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht Anwendung, die auf die Genehmigung eines beantragten höheren Entgelts gerichtet sind.
(7) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht genehmigte Entgelte.
(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung anordnen, dass
- 1.
ihr von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die Wettbewerber und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung gestellt werden, die sie zur sachgerechten Ausübung ihres Entgeltregulierungsrechts auf Grund dieses Gesetzes für erforderlich hält und - 2.
ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die Kostenrechnung in einer Form ausgestaltet, die es der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die Entgeltregulierung auf Grund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu erlangen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen. In diesem Fall kann sie das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, eine Beschreibung der den Auflagen entsprechenden Kostenrechnungsmethode öffentlich verfügbar zu machen, in der mindestens die wichtigsten Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden, sofern sie nicht selbst eine entsprechende Veröffentlichung vornimmt. Die Anwendung der Kostenrechnungsmethode wird von der Bundesnetzagentur überprüft; diese kann auch eine unabhängige Stelle mit der Überprüfung beauftragen. Das Prüfergebnis wird einmal jährlich veröffentlicht.
(3) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht durch gesonderte Entscheidung verpflichten, Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anzubieten und bestimmte Kostendeckungsmechanismen anzuwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen. Die Bundesnetzagentur hat bei Auferlegung dieser Verpflichtungen sicherzustellen, dass die wirtschaftliche Effizienz und ein nachhaltiger Wettbewerb gefördert wird und die Verpflichtungen möglichst vorteilhaft für den Endnutzer sind. Trifft die Bundesnetzagentur eine Entscheidung nach Satz 1, hat der Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf der Frist innerhalb von vier Wochen.
(4) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festgesetzt werden.
(5) Die Bundesnetzagentur kann vorschreiben, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung einschließlich der Leistungsbeschreibung und sonstiger entgeltrelevanter Bestandteile zu veröffentlichen ist.
(6) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 verlangen sowie nach Absatz 4 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung nach diesem Teil erforderlich ist.
(1) Die Bundesnetzagentur bestimmt den Inhalt der Körbe. Dabei dürfen Zugangsdienste nur insoweit in einem Korb zusammengefasst werden, als sich die erwartete Stärke des Wettbewerbs bei diesen Diensten nicht wesentlich unterscheidet.
(2) Die Bundesnetzagentur stellt das Ausgangsentgeltniveau der in einem Korb zusammengefassten Zugangsleistungen fest. Sofern bereits genehmigte Entgelte vorliegen, ist von diesen auszugehen.
(3) Die Maßgrößen für die Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 umfassen
- 1.
eine gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate, - 2.
die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht und - 3.
Nebenbedingungen, die geeignet sind, einen Missbrauch nach § 28 zu verhindern.
(4) Bei der Vorgabe der Maßgrößen, insbesondere bei der Festlegung der Produktivitätsfortschrittsrate, ist das Verhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 32 Absatz 1 zu berücksichtigen.
(5) Bei der Vorgabe der Maßgrößen sind die Produktivitätsfortschrittsraten von Unternehmen auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten zu berücksichtigen.
(6) Die Bundesnetzagentur bestimmt, für welchen Zeitraum die Maßgrößen unverändert bleiben, anhand welcher Referenzzeiträume der Vergangenheit die Einhaltung der Maßgrößen geprüft wird und unter welchen Voraussetzungen der Inhalt von Körben geändert oder Preisdifferenzierungen innerhalb eines Korbes durchgeführt werden können.
(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung anordnen, dass
- 1.
ihr von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die Wettbewerber und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung gestellt werden, die sie zur sachgerechten Ausübung ihres Entgeltregulierungsrechts auf Grund dieses Gesetzes für erforderlich hält und - 2.
ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die Kostenrechnung in einer Form ausgestaltet, die es der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die Entgeltregulierung auf Grund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu erlangen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen. In diesem Fall kann sie das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, eine Beschreibung der den Auflagen entsprechenden Kostenrechnungsmethode öffentlich verfügbar zu machen, in der mindestens die wichtigsten Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden, sofern sie nicht selbst eine entsprechende Veröffentlichung vornimmt. Die Anwendung der Kostenrechnungsmethode wird von der Bundesnetzagentur überprüft; diese kann auch eine unabhängige Stelle mit der Überprüfung beauftragen. Das Prüfergebnis wird einmal jährlich veröffentlicht.
(3) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht durch gesonderte Entscheidung verpflichten, Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anzubieten und bestimmte Kostendeckungsmechanismen anzuwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen. Die Bundesnetzagentur hat bei Auferlegung dieser Verpflichtungen sicherzustellen, dass die wirtschaftliche Effizienz und ein nachhaltiger Wettbewerb gefördert wird und die Verpflichtungen möglichst vorteilhaft für den Endnutzer sind. Trifft die Bundesnetzagentur eine Entscheidung nach Satz 1, hat der Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf der Frist innerhalb von vier Wochen.
(4) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festgesetzt werden.
(5) Die Bundesnetzagentur kann vorschreiben, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung einschließlich der Leistungsbeschreibung und sonstiger entgeltrelevanter Bestandteile zu veröffentlichen ist.
(6) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 verlangen sowie nach Absatz 4 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung nach diesem Teil erforderlich ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung anordnen, dass
- 1.
ihr von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die Wettbewerber und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung gestellt werden, die sie zur sachgerechten Ausübung ihres Entgeltregulierungsrechts auf Grund dieses Gesetzes für erforderlich hält und - 2.
ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die Kostenrechnung in einer Form ausgestaltet, die es der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die Entgeltregulierung auf Grund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu erlangen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen. In diesem Fall kann sie das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, eine Beschreibung der den Auflagen entsprechenden Kostenrechnungsmethode öffentlich verfügbar zu machen, in der mindestens die wichtigsten Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden, sofern sie nicht selbst eine entsprechende Veröffentlichung vornimmt. Die Anwendung der Kostenrechnungsmethode wird von der Bundesnetzagentur überprüft; diese kann auch eine unabhängige Stelle mit der Überprüfung beauftragen. Das Prüfergebnis wird einmal jährlich veröffentlicht.
(3) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht durch gesonderte Entscheidung verpflichten, Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anzubieten und bestimmte Kostendeckungsmechanismen anzuwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen. Die Bundesnetzagentur hat bei Auferlegung dieser Verpflichtungen sicherzustellen, dass die wirtschaftliche Effizienz und ein nachhaltiger Wettbewerb gefördert wird und die Verpflichtungen möglichst vorteilhaft für den Endnutzer sind. Trifft die Bundesnetzagentur eine Entscheidung nach Satz 1, hat der Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf der Frist innerhalb von vier Wochen.
(4) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festgesetzt werden.
(5) Die Bundesnetzagentur kann vorschreiben, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung einschließlich der Leistungsbeschreibung und sonstiger entgeltrelevanter Bestandteile zu veröffentlichen ist.
(6) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 verlangen sowie nach Absatz 4 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung nach diesem Teil erforderlich ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Beschlusskammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Den Personen, die von dem Verfahren berührte Wirtschaftskreise vertreten, kann die Beschlusskammer in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Die Beschlusskammer entscheidet auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen ist für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 123 Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene
(1) In den Fällen der §§ 10, 11, 40, 41 und § 62 Absatz 2 Nummer 3 entscheidet die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Trifft die Bundesnetzagentur Entscheidungen nach Teil 2 Abschnitt 2 bis 5 oder § 77a Absatz 1 und 2, gibt sie dem Bundeskartellamt rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Führt das Bundeskartellamt im Bereich der Telekommunikation Verfahren nach den §§ 19 und 20 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder nach § 40 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch, gibt es der Bundesnetzagentur rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Beide Behörden wirken auf eine einheitliche und den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses Gesetzes, auch beim Erlass von Verwaltungsvorschriften, hin. Sie haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können.
(2) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit den Landesmedienanstalten zusammen. Auf Anfrage übermittelt sie den Landesmedienanstalten Erkenntnisse, die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 arbeitet die Bundesnetzagentur, soweit Belange des Rundfunks und vergleichbarer Telemedien nach § 2 Absatz 6 Satz 1 betroffen sind, mit der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle zusammen.
(1) Die Bundesnetzagentur gibt den interessierten Parteien Gelegenheit, innerhalb einer festgesetzten Frist zu dem Entwurf der Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 Stellung zu nehmen. Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse werden von der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Hiervon unberührt ist die Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der Beteiligten. Die Bundesnetzagentur richtet zu diesem Zweck eine einheitliche Informationsstelle ein, bei der eine Liste aller laufenden Konsultationen vorgehalten wird.
(2) Wenn § 10 Abs. 3 und § 11 Absatz 4 eine Vorlage nach dieser Norm vorsehen und keine Ausnahme nach einer Empfehlung oder Leitlinien vorliegt, die die Kommission nach Artikel 7b der Richtlinie 2002/21/EG erlässt, gilt folgendes Verfahren:
- 1.
Nach Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 stellt die Bundesnetzagentur den Entwurf der Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 zusammen mit einer Begründung gleichzeitig der Kommission, dem GEREK und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung und unterrichtet die Kommission, das GEREK und die übrigen nationalen Regulierungsbehörden hiervon. § 123b Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Vor Ablauf eines Monats darf die Bundesnetzagentur Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 nicht festlegen. - 2.
Die Bundesnetzagentur hat den Stellungnahmen der Kommission, des GEREK und der anderen nationalen Regulierungsbehörden nach Nummer 1 weitestgehend Rechnung zu tragen. Den sich daraus ergebenden Entwurf übermittelt sie der Kommission. - 3.
Beinhaltet ein Entwurf nach den §§ 10 und 11 - a)
die Festlegung eines relevanten Marktes, der sich von jenen Märkten unterscheidet, die definiert sind in der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstmärkte, die die Kommission nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG veröffentlicht, oder - b)
die Festlegung, inwieweit ein oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen,
- 4.
Die Bundesnetzagentur übermittelt der Kommission und dem GEREK alle angenommenen endgültigen Maßnahmen, die unter § 10 Absatz 3 und § 11 Absatz 4 fallen.
(3) Ist die Bundesnetzagentur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände der Ansicht, dass dringend - ohne das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 einzuhalten - gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen, so kann sie umgehend angemessene vorläufige Maßnahmen erlassen. Sie teilt diese der Kommission, dem GEREK und den übrigen nationalen Regulierungsbehörden unverzüglich mit einer vollständigen Begründung mit. Ein Beschluss der Bundesnetzagentur, diese Maßnahmen dauerhaft zu machen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, unterliegt den Bestimmungen der Absätze 1 und 2.
(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung anordnen, dass
- 1.
ihr von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die Wettbewerber und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung gestellt werden, die sie zur sachgerechten Ausübung ihres Entgeltregulierungsrechts auf Grund dieses Gesetzes für erforderlich hält und - 2.
ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die Kostenrechnung in einer Form ausgestaltet, die es der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die Entgeltregulierung auf Grund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu erlangen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen. In diesem Fall kann sie das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, eine Beschreibung der den Auflagen entsprechenden Kostenrechnungsmethode öffentlich verfügbar zu machen, in der mindestens die wichtigsten Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden, sofern sie nicht selbst eine entsprechende Veröffentlichung vornimmt. Die Anwendung der Kostenrechnungsmethode wird von der Bundesnetzagentur überprüft; diese kann auch eine unabhängige Stelle mit der Überprüfung beauftragen. Das Prüfergebnis wird einmal jährlich veröffentlicht.
(3) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht durch gesonderte Entscheidung verpflichten, Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anzubieten und bestimmte Kostendeckungsmechanismen anzuwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen. Die Bundesnetzagentur hat bei Auferlegung dieser Verpflichtungen sicherzustellen, dass die wirtschaftliche Effizienz und ein nachhaltiger Wettbewerb gefördert wird und die Verpflichtungen möglichst vorteilhaft für den Endnutzer sind. Trifft die Bundesnetzagentur eine Entscheidung nach Satz 1, hat der Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf der Frist innerhalb von vier Wochen.
(4) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festgesetzt werden.
(5) Die Bundesnetzagentur kann vorschreiben, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung einschließlich der Leistungsbeschreibung und sonstiger entgeltrelevanter Bestandteile zu veröffentlichen ist.
(6) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 verlangen sowie nach Absatz 4 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung nach diesem Teil erforderlich ist.
(1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte nach § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2
- 1.
auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 32 oder - 2.
auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienste (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe des § 33.
(2) Abweichend von Absatz 1 genehmigt die Bundesnetzagentur Entgelte
- 1.
für Zugangsleistungen zu bestimmten, von einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, angebotenen Diensten zu Großhandelsbedingungen, die Dritten den Weitervertrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ermöglichen sollen, durch Gewährung eines Abschlags auf den Endnutzerpreis, der es einem effizienten Anbieter von Telekommunikationsdiensten ermöglicht, eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu erzielen; das Entgelt entspricht dabei mindestens den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung; oder - 2.
auf der Grundlage anderer Vorgehensweisen, sofern die Vorgehensweisen nach den Nummern 1 oder 2 besser als die in Absatz 1 genannten Vorgehensweisen geeignet sind, die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 gilt bei der Anwendung kostenorientierter Vorgehensweisen § 32 Absatz 2 und 3 entsprechend. Ein Vorgehen nach Satz 1 Nummer 2 ist besonders zu begründen.
(3) Genehmigungsbedürftige Entgelte für Zugangsleistungen des Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, sind der Bundesnetzagentur einschließlich aller für die Genehmigungserteilung erforderlichen Unterlagen vor dem beabsichtigten Inkrafttreten vorzulegen. Bei befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage mindestens zehn Wochen vor Fristablauf zu erfolgen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann dazu auffordern, Entgeltgenehmigungsanträge zu stellen. Wird der Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang Folge geleistet, leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren von Amts wegen ein. Die Bundesnetzagentur soll über Entgeltanträge in der Regel innerhalb von zehn Wochen nach Eingang der Entgeltvorlage oder nach Einleitung des Verfahrens von Amts wegen entscheiden. Abweichend von Satz 3 soll die Bundesnetzagentur über Entgeltanträge, die im Rahmen des Verfahrens nach § 33 vorgelegt worden sind, innerhalb von zwei Wochen entscheiden.
(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung anordnen, dass
- 1.
ihr von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die Wettbewerber und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung gestellt werden, die sie zur sachgerechten Ausübung ihres Entgeltregulierungsrechts auf Grund dieses Gesetzes für erforderlich hält und - 2.
ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die Kostenrechnung in einer Form ausgestaltet, die es der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die Entgeltregulierung auf Grund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu erlangen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen. In diesem Fall kann sie das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, eine Beschreibung der den Auflagen entsprechenden Kostenrechnungsmethode öffentlich verfügbar zu machen, in der mindestens die wichtigsten Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden, sofern sie nicht selbst eine entsprechende Veröffentlichung vornimmt. Die Anwendung der Kostenrechnungsmethode wird von der Bundesnetzagentur überprüft; diese kann auch eine unabhängige Stelle mit der Überprüfung beauftragen. Das Prüfergebnis wird einmal jährlich veröffentlicht.
(3) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht durch gesonderte Entscheidung verpflichten, Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anzubieten und bestimmte Kostendeckungsmechanismen anzuwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen. Die Bundesnetzagentur hat bei Auferlegung dieser Verpflichtungen sicherzustellen, dass die wirtschaftliche Effizienz und ein nachhaltiger Wettbewerb gefördert wird und die Verpflichtungen möglichst vorteilhaft für den Endnutzer sind. Trifft die Bundesnetzagentur eine Entscheidung nach Satz 1, hat der Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf der Frist innerhalb von vier Wochen.
(4) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festgesetzt werden.
(5) Die Bundesnetzagentur kann vorschreiben, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung einschließlich der Leistungsbeschreibung und sonstiger entgeltrelevanter Bestandteile zu veröffentlichen ist.
(6) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 verlangen sowie nach Absatz 4 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung nach diesem Teil erforderlich ist.
(1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte nach § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2
- 1.
auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 32 oder - 2.
auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienste (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe des § 33.
(2) Abweichend von Absatz 1 genehmigt die Bundesnetzagentur Entgelte
- 1.
für Zugangsleistungen zu bestimmten, von einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, angebotenen Diensten zu Großhandelsbedingungen, die Dritten den Weitervertrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ermöglichen sollen, durch Gewährung eines Abschlags auf den Endnutzerpreis, der es einem effizienten Anbieter von Telekommunikationsdiensten ermöglicht, eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu erzielen; das Entgelt entspricht dabei mindestens den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung; oder - 2.
auf der Grundlage anderer Vorgehensweisen, sofern die Vorgehensweisen nach den Nummern 1 oder 2 besser als die in Absatz 1 genannten Vorgehensweisen geeignet sind, die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 gilt bei der Anwendung kostenorientierter Vorgehensweisen § 32 Absatz 2 und 3 entsprechend. Ein Vorgehen nach Satz 1 Nummer 2 ist besonders zu begründen.
(3) Genehmigungsbedürftige Entgelte für Zugangsleistungen des Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, sind der Bundesnetzagentur einschließlich aller für die Genehmigungserteilung erforderlichen Unterlagen vor dem beabsichtigten Inkrafttreten vorzulegen. Bei befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage mindestens zehn Wochen vor Fristablauf zu erfolgen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann dazu auffordern, Entgeltgenehmigungsanträge zu stellen. Wird der Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang Folge geleistet, leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren von Amts wegen ein. Die Bundesnetzagentur soll über Entgeltanträge in der Regel innerhalb von zehn Wochen nach Eingang der Entgeltvorlage oder nach Einleitung des Verfahrens von Amts wegen entscheiden. Abweichend von Satz 3 soll die Bundesnetzagentur über Entgeltanträge, die im Rahmen des Verfahrens nach § 33 vorgelegt worden sind, innerhalb von zwei Wochen entscheiden.
(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung anordnen, dass
- 1.
ihr von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die Wettbewerber und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung gestellt werden, die sie zur sachgerechten Ausübung ihres Entgeltregulierungsrechts auf Grund dieses Gesetzes für erforderlich hält und - 2.
ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die Kostenrechnung in einer Form ausgestaltet, die es der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die Entgeltregulierung auf Grund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu erlangen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen. In diesem Fall kann sie das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, eine Beschreibung der den Auflagen entsprechenden Kostenrechnungsmethode öffentlich verfügbar zu machen, in der mindestens die wichtigsten Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden, sofern sie nicht selbst eine entsprechende Veröffentlichung vornimmt. Die Anwendung der Kostenrechnungsmethode wird von der Bundesnetzagentur überprüft; diese kann auch eine unabhängige Stelle mit der Überprüfung beauftragen. Das Prüfergebnis wird einmal jährlich veröffentlicht.
(3) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht durch gesonderte Entscheidung verpflichten, Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anzubieten und bestimmte Kostendeckungsmechanismen anzuwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen. Die Bundesnetzagentur hat bei Auferlegung dieser Verpflichtungen sicherzustellen, dass die wirtschaftliche Effizienz und ein nachhaltiger Wettbewerb gefördert wird und die Verpflichtungen möglichst vorteilhaft für den Endnutzer sind. Trifft die Bundesnetzagentur eine Entscheidung nach Satz 1, hat der Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf der Frist innerhalb von vier Wochen.
(4) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festgesetzt werden.
(5) Die Bundesnetzagentur kann vorschreiben, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung einschließlich der Leistungsbeschreibung und sonstiger entgeltrelevanter Bestandteile zu veröffentlichen ist.
(6) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 verlangen sowie nach Absatz 4 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung nach diesem Teil erforderlich ist.
(1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte nach § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2
- 1.
auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 32 oder - 2.
auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienste (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe des § 33.
(2) Abweichend von Absatz 1 genehmigt die Bundesnetzagentur Entgelte
- 1.
für Zugangsleistungen zu bestimmten, von einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, angebotenen Diensten zu Großhandelsbedingungen, die Dritten den Weitervertrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ermöglichen sollen, durch Gewährung eines Abschlags auf den Endnutzerpreis, der es einem effizienten Anbieter von Telekommunikationsdiensten ermöglicht, eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu erzielen; das Entgelt entspricht dabei mindestens den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung; oder - 2.
auf der Grundlage anderer Vorgehensweisen, sofern die Vorgehensweisen nach den Nummern 1 oder 2 besser als die in Absatz 1 genannten Vorgehensweisen geeignet sind, die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 gilt bei der Anwendung kostenorientierter Vorgehensweisen § 32 Absatz 2 und 3 entsprechend. Ein Vorgehen nach Satz 1 Nummer 2 ist besonders zu begründen.
(3) Genehmigungsbedürftige Entgelte für Zugangsleistungen des Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, sind der Bundesnetzagentur einschließlich aller für die Genehmigungserteilung erforderlichen Unterlagen vor dem beabsichtigten Inkrafttreten vorzulegen. Bei befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage mindestens zehn Wochen vor Fristablauf zu erfolgen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann dazu auffordern, Entgeltgenehmigungsanträge zu stellen. Wird der Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang Folge geleistet, leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren von Amts wegen ein. Die Bundesnetzagentur soll über Entgeltanträge in der Regel innerhalb von zehn Wochen nach Eingang der Entgeltvorlage oder nach Einleitung des Verfahrens von Amts wegen entscheiden. Abweichend von Satz 3 soll die Bundesnetzagentur über Entgeltanträge, die im Rahmen des Verfahrens nach § 33 vorgelegt worden sind, innerhalb von zwei Wochen entscheiden.
(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung anordnen, dass
- 1.
ihr von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die Wettbewerber und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung gestellt werden, die sie zur sachgerechten Ausübung ihres Entgeltregulierungsrechts auf Grund dieses Gesetzes für erforderlich hält und - 2.
ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die Kostenrechnung in einer Form ausgestaltet, die es der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die Entgeltregulierung auf Grund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu erlangen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen. In diesem Fall kann sie das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, eine Beschreibung der den Auflagen entsprechenden Kostenrechnungsmethode öffentlich verfügbar zu machen, in der mindestens die wichtigsten Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden, sofern sie nicht selbst eine entsprechende Veröffentlichung vornimmt. Die Anwendung der Kostenrechnungsmethode wird von der Bundesnetzagentur überprüft; diese kann auch eine unabhängige Stelle mit der Überprüfung beauftragen. Das Prüfergebnis wird einmal jährlich veröffentlicht.
(3) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht durch gesonderte Entscheidung verpflichten, Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anzubieten und bestimmte Kostendeckungsmechanismen anzuwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen. Die Bundesnetzagentur hat bei Auferlegung dieser Verpflichtungen sicherzustellen, dass die wirtschaftliche Effizienz und ein nachhaltiger Wettbewerb gefördert wird und die Verpflichtungen möglichst vorteilhaft für den Endnutzer sind. Trifft die Bundesnetzagentur eine Entscheidung nach Satz 1, hat der Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf der Frist innerhalb von vier Wochen.
(4) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festgesetzt werden.
(5) Die Bundesnetzagentur kann vorschreiben, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung einschließlich der Leistungsbeschreibung und sonstiger entgeltrelevanter Bestandteile zu veröffentlichen ist.
(6) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 verlangen sowie nach Absatz 4 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung nach diesem Teil erforderlich ist.
(1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte nach § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2
- 1.
auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 32 oder - 2.
auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienste (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe des § 33.
(2) Abweichend von Absatz 1 genehmigt die Bundesnetzagentur Entgelte
- 1.
für Zugangsleistungen zu bestimmten, von einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, angebotenen Diensten zu Großhandelsbedingungen, die Dritten den Weitervertrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ermöglichen sollen, durch Gewährung eines Abschlags auf den Endnutzerpreis, der es einem effizienten Anbieter von Telekommunikationsdiensten ermöglicht, eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu erzielen; das Entgelt entspricht dabei mindestens den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung; oder - 2.
auf der Grundlage anderer Vorgehensweisen, sofern die Vorgehensweisen nach den Nummern 1 oder 2 besser als die in Absatz 1 genannten Vorgehensweisen geeignet sind, die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 gilt bei der Anwendung kostenorientierter Vorgehensweisen § 32 Absatz 2 und 3 entsprechend. Ein Vorgehen nach Satz 1 Nummer 2 ist besonders zu begründen.
(3) Genehmigungsbedürftige Entgelte für Zugangsleistungen des Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, sind der Bundesnetzagentur einschließlich aller für die Genehmigungserteilung erforderlichen Unterlagen vor dem beabsichtigten Inkrafttreten vorzulegen. Bei befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage mindestens zehn Wochen vor Fristablauf zu erfolgen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann dazu auffordern, Entgeltgenehmigungsanträge zu stellen. Wird der Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang Folge geleistet, leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren von Amts wegen ein. Die Bundesnetzagentur soll über Entgeltanträge in der Regel innerhalb von zehn Wochen nach Eingang der Entgeltvorlage oder nach Einleitung des Verfahrens von Amts wegen entscheiden. Abweichend von Satz 3 soll die Bundesnetzagentur über Entgeltanträge, die im Rahmen des Verfahrens nach § 33 vorgelegt worden sind, innerhalb von zwei Wochen entscheiden.
(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung anordnen, dass
- 1.
ihr von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die Wettbewerber und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung gestellt werden, die sie zur sachgerechten Ausübung ihres Entgeltregulierungsrechts auf Grund dieses Gesetzes für erforderlich hält und - 2.
ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die Kostenrechnung in einer Form ausgestaltet, die es der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die Entgeltregulierung auf Grund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu erlangen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen. In diesem Fall kann sie das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, eine Beschreibung der den Auflagen entsprechenden Kostenrechnungsmethode öffentlich verfügbar zu machen, in der mindestens die wichtigsten Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden, sofern sie nicht selbst eine entsprechende Veröffentlichung vornimmt. Die Anwendung der Kostenrechnungsmethode wird von der Bundesnetzagentur überprüft; diese kann auch eine unabhängige Stelle mit der Überprüfung beauftragen. Das Prüfergebnis wird einmal jährlich veröffentlicht.
(3) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht durch gesonderte Entscheidung verpflichten, Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anzubieten und bestimmte Kostendeckungsmechanismen anzuwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen. Die Bundesnetzagentur hat bei Auferlegung dieser Verpflichtungen sicherzustellen, dass die wirtschaftliche Effizienz und ein nachhaltiger Wettbewerb gefördert wird und die Verpflichtungen möglichst vorteilhaft für den Endnutzer sind. Trifft die Bundesnetzagentur eine Entscheidung nach Satz 1, hat der Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf der Frist innerhalb von vier Wochen.
(4) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festgesetzt werden.
(5) Die Bundesnetzagentur kann vorschreiben, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung einschließlich der Leistungsbeschreibung und sonstiger entgeltrelevanter Bestandteile zu veröffentlichen ist.
(6) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 verlangen sowie nach Absatz 4 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung nach diesem Teil erforderlich ist.
(1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte nach § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2
- 1.
auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 32 oder - 2.
auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienste (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe des § 33.
(2) Abweichend von Absatz 1 genehmigt die Bundesnetzagentur Entgelte
- 1.
für Zugangsleistungen zu bestimmten, von einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, angebotenen Diensten zu Großhandelsbedingungen, die Dritten den Weitervertrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ermöglichen sollen, durch Gewährung eines Abschlags auf den Endnutzerpreis, der es einem effizienten Anbieter von Telekommunikationsdiensten ermöglicht, eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu erzielen; das Entgelt entspricht dabei mindestens den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung; oder - 2.
auf der Grundlage anderer Vorgehensweisen, sofern die Vorgehensweisen nach den Nummern 1 oder 2 besser als die in Absatz 1 genannten Vorgehensweisen geeignet sind, die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 gilt bei der Anwendung kostenorientierter Vorgehensweisen § 32 Absatz 2 und 3 entsprechend. Ein Vorgehen nach Satz 1 Nummer 2 ist besonders zu begründen.
(3) Genehmigungsbedürftige Entgelte für Zugangsleistungen des Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, sind der Bundesnetzagentur einschließlich aller für die Genehmigungserteilung erforderlichen Unterlagen vor dem beabsichtigten Inkrafttreten vorzulegen. Bei befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage mindestens zehn Wochen vor Fristablauf zu erfolgen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann dazu auffordern, Entgeltgenehmigungsanträge zu stellen. Wird der Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang Folge geleistet, leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren von Amts wegen ein. Die Bundesnetzagentur soll über Entgeltanträge in der Regel innerhalb von zehn Wochen nach Eingang der Entgeltvorlage oder nach Einleitung des Verfahrens von Amts wegen entscheiden. Abweichend von Satz 3 soll die Bundesnetzagentur über Entgeltanträge, die im Rahmen des Verfahrens nach § 33 vorgelegt worden sind, innerhalb von zwei Wochen entscheiden.
(1) Die Bundesnetzagentur bestimmt den Inhalt der Körbe. Dabei dürfen Zugangsdienste nur insoweit in einem Korb zusammengefasst werden, als sich die erwartete Stärke des Wettbewerbs bei diesen Diensten nicht wesentlich unterscheidet.
(2) Die Bundesnetzagentur stellt das Ausgangsentgeltniveau der in einem Korb zusammengefassten Zugangsleistungen fest. Sofern bereits genehmigte Entgelte vorliegen, ist von diesen auszugehen.
(3) Die Maßgrößen für die Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 umfassen
- 1.
eine gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate, - 2.
die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht und - 3.
Nebenbedingungen, die geeignet sind, einen Missbrauch nach § 28 zu verhindern.
(4) Bei der Vorgabe der Maßgrößen, insbesondere bei der Festlegung der Produktivitätsfortschrittsrate, ist das Verhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 32 Absatz 1 zu berücksichtigen.
(5) Bei der Vorgabe der Maßgrößen sind die Produktivitätsfortschrittsraten von Unternehmen auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten zu berücksichtigen.
(6) Die Bundesnetzagentur bestimmt, für welchen Zeitraum die Maßgrößen unverändert bleiben, anhand welcher Referenzzeiträume der Vergangenheit die Einhaltung der Maßgrößen geprüft wird und unter welchen Voraussetzungen der Inhalt von Körben geändert oder Preisdifferenzierungen innerhalb eines Korbes durchgeführt werden können.
(1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte nach § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2
- 1.
auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 32 oder - 2.
auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienste (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe des § 33.
(2) Abweichend von Absatz 1 genehmigt die Bundesnetzagentur Entgelte
- 1.
für Zugangsleistungen zu bestimmten, von einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, angebotenen Diensten zu Großhandelsbedingungen, die Dritten den Weitervertrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ermöglichen sollen, durch Gewährung eines Abschlags auf den Endnutzerpreis, der es einem effizienten Anbieter von Telekommunikationsdiensten ermöglicht, eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu erzielen; das Entgelt entspricht dabei mindestens den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung; oder - 2.
auf der Grundlage anderer Vorgehensweisen, sofern die Vorgehensweisen nach den Nummern 1 oder 2 besser als die in Absatz 1 genannten Vorgehensweisen geeignet sind, die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 gilt bei der Anwendung kostenorientierter Vorgehensweisen § 32 Absatz 2 und 3 entsprechend. Ein Vorgehen nach Satz 1 Nummer 2 ist besonders zu begründen.
(3) Genehmigungsbedürftige Entgelte für Zugangsleistungen des Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, sind der Bundesnetzagentur einschließlich aller für die Genehmigungserteilung erforderlichen Unterlagen vor dem beabsichtigten Inkrafttreten vorzulegen. Bei befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage mindestens zehn Wochen vor Fristablauf zu erfolgen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann dazu auffordern, Entgeltgenehmigungsanträge zu stellen. Wird der Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang Folge geleistet, leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren von Amts wegen ein. Die Bundesnetzagentur soll über Entgeltanträge in der Regel innerhalb von zehn Wochen nach Eingang der Entgeltvorlage oder nach Einleitung des Verfahrens von Amts wegen entscheiden. Abweichend von Satz 3 soll die Bundesnetzagentur über Entgeltanträge, die im Rahmen des Verfahrens nach § 33 vorgelegt worden sind, innerhalb von zwei Wochen entscheiden.
(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung anordnen, dass
- 1.
ihr von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die Wettbewerber und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung gestellt werden, die sie zur sachgerechten Ausübung ihres Entgeltregulierungsrechts auf Grund dieses Gesetzes für erforderlich hält und - 2.
ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die Kostenrechnung in einer Form ausgestaltet, die es der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die Entgeltregulierung auf Grund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu erlangen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen. In diesem Fall kann sie das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, eine Beschreibung der den Auflagen entsprechenden Kostenrechnungsmethode öffentlich verfügbar zu machen, in der mindestens die wichtigsten Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden, sofern sie nicht selbst eine entsprechende Veröffentlichung vornimmt. Die Anwendung der Kostenrechnungsmethode wird von der Bundesnetzagentur überprüft; diese kann auch eine unabhängige Stelle mit der Überprüfung beauftragen. Das Prüfergebnis wird einmal jährlich veröffentlicht.
(3) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht durch gesonderte Entscheidung verpflichten, Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anzubieten und bestimmte Kostendeckungsmechanismen anzuwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen. Die Bundesnetzagentur hat bei Auferlegung dieser Verpflichtungen sicherzustellen, dass die wirtschaftliche Effizienz und ein nachhaltiger Wettbewerb gefördert wird und die Verpflichtungen möglichst vorteilhaft für den Endnutzer sind. Trifft die Bundesnetzagentur eine Entscheidung nach Satz 1, hat der Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf der Frist innerhalb von vier Wochen.
(4) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festgesetzt werden.
(5) Die Bundesnetzagentur kann vorschreiben, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung einschließlich der Leistungsbeschreibung und sonstiger entgeltrelevanter Bestandteile zu veröffentlichen ist.
(6) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 verlangen sowie nach Absatz 4 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung nach diesem Teil erforderlich ist.
(1) Die Bundesnetzagentur bestimmt den Inhalt der Körbe. Dabei dürfen Zugangsdienste nur insoweit in einem Korb zusammengefasst werden, als sich die erwartete Stärke des Wettbewerbs bei diesen Diensten nicht wesentlich unterscheidet.
(2) Die Bundesnetzagentur stellt das Ausgangsentgeltniveau der in einem Korb zusammengefassten Zugangsleistungen fest. Sofern bereits genehmigte Entgelte vorliegen, ist von diesen auszugehen.
(3) Die Maßgrößen für die Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 umfassen
- 1.
eine gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate, - 2.
die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht und - 3.
Nebenbedingungen, die geeignet sind, einen Missbrauch nach § 28 zu verhindern.
(4) Bei der Vorgabe der Maßgrößen, insbesondere bei der Festlegung der Produktivitätsfortschrittsrate, ist das Verhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 32 Absatz 1 zu berücksichtigen.
(5) Bei der Vorgabe der Maßgrößen sind die Produktivitätsfortschrittsraten von Unternehmen auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten zu berücksichtigen.
(6) Die Bundesnetzagentur bestimmt, für welchen Zeitraum die Maßgrößen unverändert bleiben, anhand welcher Referenzzeiträume der Vergangenheit die Einhaltung der Maßgrößen geprüft wird und unter welchen Voraussetzungen der Inhalt von Körben geändert oder Preisdifferenzierungen innerhalb eines Korbes durchgeführt werden können.
(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung anordnen, dass
- 1.
ihr von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die Wettbewerber und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung gestellt werden, die sie zur sachgerechten Ausübung ihres Entgeltregulierungsrechts auf Grund dieses Gesetzes für erforderlich hält und - 2.
ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die Kostenrechnung in einer Form ausgestaltet, die es der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die Entgeltregulierung auf Grund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu erlangen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen. In diesem Fall kann sie das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, eine Beschreibung der den Auflagen entsprechenden Kostenrechnungsmethode öffentlich verfügbar zu machen, in der mindestens die wichtigsten Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden, sofern sie nicht selbst eine entsprechende Veröffentlichung vornimmt. Die Anwendung der Kostenrechnungsmethode wird von der Bundesnetzagentur überprüft; diese kann auch eine unabhängige Stelle mit der Überprüfung beauftragen. Das Prüfergebnis wird einmal jährlich veröffentlicht.
(3) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht durch gesonderte Entscheidung verpflichten, Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anzubieten und bestimmte Kostendeckungsmechanismen anzuwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen. Die Bundesnetzagentur hat bei Auferlegung dieser Verpflichtungen sicherzustellen, dass die wirtschaftliche Effizienz und ein nachhaltiger Wettbewerb gefördert wird und die Verpflichtungen möglichst vorteilhaft für den Endnutzer sind. Trifft die Bundesnetzagentur eine Entscheidung nach Satz 1, hat der Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf der Frist innerhalb von vier Wochen.
(4) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festgesetzt werden.
(5) Die Bundesnetzagentur kann vorschreiben, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung einschließlich der Leistungsbeschreibung und sonstiger entgeltrelevanter Bestandteile zu veröffentlichen ist.
(6) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 verlangen sowie nach Absatz 4 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung nach diesem Teil erforderlich ist.
(1) Die Bundesnetzagentur bestimmt den Inhalt der Körbe. Dabei dürfen Zugangsdienste nur insoweit in einem Korb zusammengefasst werden, als sich die erwartete Stärke des Wettbewerbs bei diesen Diensten nicht wesentlich unterscheidet.
(2) Die Bundesnetzagentur stellt das Ausgangsentgeltniveau der in einem Korb zusammengefassten Zugangsleistungen fest. Sofern bereits genehmigte Entgelte vorliegen, ist von diesen auszugehen.
(3) Die Maßgrößen für die Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 umfassen
- 1.
eine gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate, - 2.
die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht und - 3.
Nebenbedingungen, die geeignet sind, einen Missbrauch nach § 28 zu verhindern.
(4) Bei der Vorgabe der Maßgrößen, insbesondere bei der Festlegung der Produktivitätsfortschrittsrate, ist das Verhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 32 Absatz 1 zu berücksichtigen.
(5) Bei der Vorgabe der Maßgrößen sind die Produktivitätsfortschrittsraten von Unternehmen auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten zu berücksichtigen.
(6) Die Bundesnetzagentur bestimmt, für welchen Zeitraum die Maßgrößen unverändert bleiben, anhand welcher Referenzzeiträume der Vergangenheit die Einhaltung der Maßgrößen geprüft wird und unter welchen Voraussetzungen der Inhalt von Körben geändert oder Preisdifferenzierungen innerhalb eines Korbes durchgeführt werden können.
(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung anordnen, dass
- 1.
ihr von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die Wettbewerber und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung gestellt werden, die sie zur sachgerechten Ausübung ihres Entgeltregulierungsrechts auf Grund dieses Gesetzes für erforderlich hält und - 2.
ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die Kostenrechnung in einer Form ausgestaltet, die es der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die Entgeltregulierung auf Grund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu erlangen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen. In diesem Fall kann sie das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, eine Beschreibung der den Auflagen entsprechenden Kostenrechnungsmethode öffentlich verfügbar zu machen, in der mindestens die wichtigsten Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden, sofern sie nicht selbst eine entsprechende Veröffentlichung vornimmt. Die Anwendung der Kostenrechnungsmethode wird von der Bundesnetzagentur überprüft; diese kann auch eine unabhängige Stelle mit der Überprüfung beauftragen. Das Prüfergebnis wird einmal jährlich veröffentlicht.
(3) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht durch gesonderte Entscheidung verpflichten, Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anzubieten und bestimmte Kostendeckungsmechanismen anzuwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen. Die Bundesnetzagentur hat bei Auferlegung dieser Verpflichtungen sicherzustellen, dass die wirtschaftliche Effizienz und ein nachhaltiger Wettbewerb gefördert wird und die Verpflichtungen möglichst vorteilhaft für den Endnutzer sind. Trifft die Bundesnetzagentur eine Entscheidung nach Satz 1, hat der Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf der Frist innerhalb von vier Wochen.
(4) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festgesetzt werden.
(5) Die Bundesnetzagentur kann vorschreiben, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung einschließlich der Leistungsbeschreibung und sonstiger entgeltrelevanter Bestandteile zu veröffentlichen ist.
(6) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 verlangen sowie nach Absatz 4 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung nach diesem Teil erforderlich ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.