Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 29 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung

(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung anordnen, dass

1.
ihr von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die Wettbewerber und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung gestellt werden, die sie zur sachgerechten Ausübung ihres Entgeltregulierungsrechts auf Grund dieses Gesetzes für erforderlich hält und
2.
ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die Kostenrechnung in einer Form ausgestaltet, die es der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die Entgeltregulierung auf Grund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu erlangen.
Die Bundesnetzagentur kann zusätzlich die Übermittlung der Unterlagen nach den Nummern 1 und 2 auf Datenträgern anordnen. Das Unternehmen hat die Übereinstimmung mit den schriftlichen Unterlagen zu versichern.

(2) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen. In diesem Fall kann sie das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, eine Beschreibung der den Auflagen entsprechenden Kostenrechnungsmethode öffentlich verfügbar zu machen, in der mindestens die wichtigsten Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden, sofern sie nicht selbst eine entsprechende Veröffentlichung vornimmt. Die Anwendung der Kostenrechnungsmethode wird von der Bundesnetzagentur überprüft; diese kann auch eine unabhängige Stelle mit der Überprüfung beauftragen. Das Prüfergebnis wird einmal jährlich veröffentlicht.

(3) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht durch gesonderte Entscheidung verpflichten, Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anzubieten und bestimmte Kostendeckungsmechanismen anzuwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen. Die Bundesnetzagentur hat bei Auferlegung dieser Verpflichtungen sicherzustellen, dass die wirtschaftliche Effizienz und ein nachhaltiger Wettbewerb gefördert wird und die Verpflichtungen möglichst vorteilhaft für den Endnutzer sind. Trifft die Bundesnetzagentur eine Entscheidung nach Satz 1, hat der Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf der Frist innerhalb von vier Wochen.

(4) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festgesetzt werden.

(5) Die Bundesnetzagentur kann vorschreiben, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung einschließlich der Leistungsbeschreibung und sonstiger entgeltrelevanter Bestandteile zu veröffentlichen ist.

(6) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 verlangen sowie nach Absatz 4 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung nach diesem Teil erforderlich ist.

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wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 34 Kostenunterlagen


(1) Mit einem Entgeltantrag nach § 31 Absatz 3 und 4 hat das beantragende Unternehmen die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen vorzulegen, insbesondere: 1.aktuelle Kostennachweise, die auch auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen sind,

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 142 Gebühren und Auslagen


(1) Die Bundesnetzagentur erhebt für die folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen: 1.Entscheidungen über die Zuteilung eines Nutzungsrechts an Frequenzen nach § 55,2.Entscheidungen über die Zuteilung eines Nut

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 149 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 2. entgegen § 6 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollstän
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 2 Regulierung, Ziele und Grundsätze


(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes. (2) Ziele der Regulierung sind: 1.die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation und die Wahrung des Fernmeldege

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33 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Aug. 2016 - 6 C 24/15

bei uns veröffentlicht am 17.08.2016

Tatbestand 1 Die Beigeladene betreibt ein Mobilfunknetz, das mit dem Telekommunikationsnetz der Klägerin zusammengeschaltet ist. Rechtliche Grundlage hierfür ist eine me

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Nov. 2015 - 6 C 42/14

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Tatbestand 1 Die Beigeladene betreibt ein bundesweites Telekommunikationsnetz. Sie ist auf der Grundlage von Regulierungsverfügungen der Bundesnetzagentur - zum hier maß

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Nov. 2015 - 6 C 43/14

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Tatbestand 1 Die Beigeladene betreibt ein bundesweites Telekommunikationsnetz. Sie ist auf der Grundlage von Regulierungsverfügungen der Bundesnetzagentur - zum hier maß

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Nov. 2015 - 6 C 39/14

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Tatbestand 1 Die Beigeladene betreibt ein bundesweites Telekommunikationsnetz. Sie ist auf der Grundlage von Regulierungsverfügungen der Bundesnetzagentur - zum hier maß

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Nov. 2015 - 6 C 40/14

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Tatbestand 1 Die Beigeladene betreibt ein bundesweites Telekommunikationsnetz. Sie ist auf der Grundlage von Regulierungsverfügungen der Bundesnetzagentur - zum hier maß

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Nov. 2015 - 6 C 41/14

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Tatbestand 1 Die Beigeladene betreibt ein bundesweites Telekommunikationsnetz. Sie ist auf der Grundlage von Regulierungsverfügungen der Bundesnetzagentur - zum hier maß

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Nov. 2015 - 6 C 44/14

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Tatbestand 1 Die Beigeladene betreibt ein bundesweites Telekommunikationsnetz. Sie ist auf der Grundlage von Regulierungsverfügungen der Bundesnetzagentur - zum hier maß

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 12. Aug. 2015 - 21 K 6594/13

bei uns veröffentlicht am 12.08.2015

Tenor Der Beschluss der Beklagten vom 23. September 2013 – BK 3c-13/039 – wird insoweit aufgehoben, als mit ihm im Zugangsverhältnis der Klägerin und der Beigeladenen unter Ziffer 1.1 einmalige Bereitstellungsentgelte für die Leistung Neuschaltung f

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 12. Aug. 2015 - 21 K 6592/13

bei uns veröffentlicht am 12.08.2015

Tenor Der Beschluss der Beklagten vom 23. September 2013 – BK 3c-13/039 – wird insoweit aufgehoben, als mit ihm im Zugangsverhältnis der Klägerin und der Beigeladenen unter Ziffer 1.1 einmalige Bereitstellungsentgelte für die Leistung Neuschaltung f

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 05. Aug. 2015 - 6 C 10/14

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Genehmigung, die die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Regulierungsbehörde) der beigeladenen Deutsche Pos

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 05. Aug. 2015 - 6 C 9/14

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Genehmigung, die die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Regulierungsbehörde) der beigeladenen Deutsche Pos

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 05. Aug. 2015 - 6 C 8/14

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Genehmigung, die die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Regulierungsbehörde) der beigeladenen Deutsche Pos

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 22. Apr. 2015 - 21 K 5698/12

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Tenor Der Beschluss der Beklagten vom 31. August 2012 – BK 3c-12/079 – wird insoweit aufgehoben, als mit ihm im Zugangsverhältnis der Klägerin und der Beigeladenen unter Ziffer 1.1 einmalige Bereitstellungsentgelte sowie unter Ziffer 1.3 Kündigungse

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 22. Apr. 2015 - 21 K 5700/12

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Tenor Der Beschluss der Beklagten vom 31. August 2012 – BK 3c-12/079 – wird insoweit aufgehoben, als mit ihm im Zugangsverhältnis der Klägerin und der Beigeladenen unter Ziffer 1.1 einmalige Bereitstellungsentgelte sowie unter Ziffer 1.3 Kündigungse

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 22. Apr. 2015 - 21 K 5713/12

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Tenor Der Beschluss der Beklagten vom 31. August 2012 – BK 3c-12/079 – wird insoweit aufgehoben, als mit ihm im Zugangsverhältnis der Klägerin und der Beigeladenen unter Ziffer 1.1 einmalige Bereitstellungsentgelte sowie unter Ziffer 1.3 Kündigungse

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 22. Okt. 2014 - 21 K 1924/11

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor Ziffer 1. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 24. Februar 2011 - BK 3a-10/100 - wird aufgehoben, soweit damit das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Beigeladenen im Zusammenschaltungsverhältnis mit der Klägerin

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 22. Okt. 2014 - 21 K 1925/11

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor Ziffer 1. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 24. Februar 2011 - BK 3a-10/099 - wird aufgehoben, soweit damit das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Beigeladenen im Zusammenschaltungsverhältnis mit der Klägerin

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 22. Okt. 2014 - 21 K 1814/11

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor Ziffer 1. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 24. Februar 2011 - BK 3a-10/099 - wird aufgehoben, soweit damit das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Beigeladenen im Zusammenschaltungsverhältnis mit der Klägerin

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 22. Okt. 2014 - 21 K 1654/11

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor Ziffer 1. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 24. Februar 2011 - BK 3a-10/100 - wird aufgehoben, soweit damit das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Beigeladenen im Zusammenschaltungsverhältnis mit der Klägerin

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 03. Sept. 2014 - 6 C 24/13

bei uns veröffentlicht am 03.09.2014

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. August 2013 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 03. Sept. 2014 - 6 C 25/13

bei uns veröffentlicht am 03.09.2014

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. August 2013 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 03. Sept. 2014 - 6 C 20/13

bei uns veröffentlicht am 03.09.2014

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. August 2013 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 03. Sept. 2014 - 6 C 23/13

bei uns veröffentlicht am 03.09.2014

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. August 2013 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 03. Sept. 2014 - 6 C 21/13

bei uns veröffentlicht am 03.09.2014

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. August 2013 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 03. Sept. 2014 - 6 C 22/13

bei uns veröffentlicht am 03.09.2014

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. August 2013 wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 19. Feb. 2014 - 21 K 3433/10

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungs-schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 %

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 11. Dez. 2013 - 6 C 23/12

bei uns veröffentlicht am 11.12.2013

Tatbestand 1 Die Klägerin und die Beigeladene, die Gesamtrechtsnachfolgerin für das vormals von der Deutschen Telekom AG betriebene bundesweite öffentliche Telekommunika

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 11. Dez. 2013 - 6 C 24/12

bei uns veröffentlicht am 11.12.2013

Tatbestand 1 Die Klägerin hält über Zwischengesellschaften 100% der Anteile an Einzelgesellschaften, die ihrerseits - ebenso wie die Beigeladene, die Gesamtrechtsnachfol

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Sept. 2013 - 6 C 17/12

bei uns veröffentlicht am 25.09.2013

Tatbestand 1 Die Klägerin und die Beigeladene betreiben öffentliche Telefonnetze, deren Zusammenschaltung durch Beschluss der Regulierungsbehörde für Telekommunikation u

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Sept. 2013 - 6 C 16/12

bei uns veröffentlicht am 25.09.2013

Tatbestand 1 Die Klägerin und die Beigeladene betreiben öffentliche Telefonnetze, deren Zusammenschaltung durch Beschlüsse der Regulierungsbehörde für Telekommunikation

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Sept. 2013 - 6 C 15/12

bei uns veröffentlicht am 25.09.2013

Tatbestand 1 Die Klägerin und die Beigeladene betreiben öffentliche Telefonnetze, deren Zusammenschaltung durch Beschluss der Regulierungsbehörde für Telekommunikation u

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Sept. 2013 - 6 C 14/12

bei uns veröffentlicht am 25.09.2013

Tatbestand 1 Die Klägerin und die Beigeladene betreiben öffentliche Telefonnetze, deren Zusammenschaltung durch Beschluss der Regulierungsbehörde für Telekommunikation u

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Sept. 2013 - 6 C 13/12

bei uns veröffentlicht am 25.09.2013

Tatbestand 1 Die Klägerin und die Beigeladene betreiben öffentliche Telefonnetze, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung vom 26. Juni 2003 seit dem 1. Juli 2003 zusamme

Referenzen

(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes. (2) Ziele der Regulierung sind: 1.die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation und die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses...
(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes. (2) Ziele der Regulierung sind: 1.die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation und die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses...
(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes. (2) Ziele der Regulierung sind: 1.die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation und die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses...
(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes. (2) Ziele der Regulierung sind: 1.die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation und die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses...