Verwaltungsgericht Köln Urteil, 12. Dez. 2013 - 1 K 3325/10


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
1
Tatbestand
2Die Klägerin, die ein digitales zellulares Mobilfunknetz betreibt, wurde, wie die anderen drei Mobilfunknetzbetreiber auch, mit bestandskräftigen Regulierungsverfügungen vom 29. August 2006 und 5. Dezember 2008 von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) der Beklagten verpflichtet, die Zusammenschaltung mit ihrem öffentlichen Mobilfunknetz zu ermöglichen, Verbindungen in ihr Netz zu terminieren und Kollokation zu gewähren; die Entgelte für die Gewährung der Zusammenschaltungsleistungen wurden der Genehmigung nach Maßgabe des § 31 Telekommunikationsgesetz (TKG) unterworfen.
3Die Verbindungsentgelte für die Terminierung in das Netz der Klägerin wie auch in die Netze der anderen drei Netzbetreiber genehmigte die Bundesnetzagentur in zunächst drei Entgeltregulierungsrunden im November 2006, im November 2007 und im März 2009. In der ersten Entgeltregulierungsrunde erkannte die Beschlusskammer die Kostenunterlagen keines Unternehmens als prüffähig an. Sie genehmigte die Entgelte der vier Unternehmen auf der Grundlage einer internationalen Vergleichsmarktbetrachtung. In der zweiten Regulierungsrunde erkannte sie lediglich die Kostenunterlagen der O2 Germany GmbH & Co. OHG (O2) als prüffähig an. Die Entgelte der anderen Netzbetreiber legte sie anhand eines Vergleichs zum nationalen Terminierungsmarkt der O2 fest. In der dritten Entgeltgenehmigungsrunde erkannte sie neben den Kostenunterlagen der O2 auch die Kostenunterlagen der Klägerin als hinreichend und geeignet zur Ermittlung der Kosten effizienter Leistungsbereitstellung (KeL) an. Für die anderen beiden Netzbetreiber entschied sie auf der Basis einer nationalen Vergleichsmarktbetrachtung über die Entgelte. Für diese Genehmigungsrunde hatte die Bundesnetzagentur den Mobilfunkunternehmen die Nutzung eines Elektronischen Kostennachweises (EKN) anheim gestellt, wovon diese jedoch keinen Gebrauch machten. In den Beschlüssen über die Entgelte vom 31. März 2009 behielt sich die Beschlusskammer ausdrücklich vor, für die nächste Runde die Nutzung des EKN verbindlich vorzugeben.
4Nach Durchführung eines öffentlichen Konsultationsverfahrens leitete die Bundesnetzagentur am 28. Januar 2010 ein Anordnungsverfahren gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 TKG bezüglich der Ausgestaltung der Kostenrechnung gegenüber der Klägerin, wie auch den anderen Mobilfunknetzbetreibern, ein.
5Die Klägerin trug in ihrer Stellungnahme gegenüber der Beklagten hierzu insbesondere vor: Zwar sei die Zielsetzung der Bundesnetzagentur, zu einheitlichen symmetrischen Terminierungsentgelten für die Mobilfunknetzbetreiber zu gelangen, zu begrüßen. Eine Anordnung des EKN, der weder eine Form der Datenabfrage noch ein Kostenmodell sei, sei aber nicht von § 29 Abs. 1 TKG oder § 35 TKG gedeckt. Bei Anwendung des EKN würden insbesondere mehrere zuletzt als effizient anerkannte Kostenpositionen zum Nachteil der Klägerin unberücksichtigt bleiben. Das im EKN vorgesehene Routing-Modell ermögliche keine realitätsgetreue Abbildung der Netzbelastung durch verschiedene Dienste. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme der Klägerin vom 19. Februar 2000, Bl. 32 ff. des Verwaltungsvorgangs, Bezug genommen.
6Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erließ die Bundesnetzagentur, Beschlusskammer, am 30. April 2010 folgenden Beschluss – BK 3a-10 /030 –:
7- Zur Vorbereitung des nächsten Genehmigungsantrags für Mobilfunkterminierungsentgelte wird die Klägerin verpflichtetet, ihre Kostenrechnung für die Terminierungsentgelte nach Maßgabe des auf dem anliegenden Datenträger gespeicherten Kalkulationsschemas auszugestalten. Der Klägerin wird anheim gestellt, das Schema um Indexreihen und um (weitere) Übertragungsverfahren zu ergänzen sowie im Schema eingesetzte Routingfaktorwerte, Übertragungsratenwerte, Sprachkanalwerte und die Formeln zur Berechnung der Annuitäten und zur Datenumrechnung in äquivalente Sprachminuten zu ändern. ... Der vorgegebene Zuschnitt von Unternehmensfunktionen, Netzelementen, Kostenarten und Diensten darf nicht verändert werden.
- Werden gemäß Ziffer 1. S. 3 in das Schema zusätzliche, bislang nicht zur Ausfüllung vorgesehene Zeilen, Spalten, Zeilen und Tabellenblätter eingefügt, füllt die Klägerin das auf dem Datenträger gespeicherte Kalkulationsschema in einem Doppel ohne diese Einfügungen aus. ...
- Die ausgefüllten Kalkulationsschemata sind der Bundesnetzagentur auf Datenträgern als Bestandteil der Kostenunterlagen nach § 33 TKG und gemäß der Fristvorgabe des § 31 Absatz 5 Satz 2 TKG zu übermitteln. ...
- Der Klägerin bleibt es unbenommen, der Bundesnetzagenturagentur über die ausgefüllten Kalkulationsschemata hinaus einen von ihr selbst konzipierten Kostennachweis vorzulegen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Grundlage der Entscheidung sei § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 TKG. Zweck dieser Ermächtigungen sei es, die Durchführung von Entgeltregulierungsverfahren wesentlich zu erleichtern. Die Verpflichtungen zur Verwendung und Vorlage des Kalkulationsschemas seien geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um der Bundesnetzagentur eine fristgemäße Entscheidung gemäß § 35 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1- 4 TKG über den spätestens im September 2010 vorzulegenden Genehmigungsantrag zu ermöglichen. Auch wenn vollständige, aber jeweils individuell strukturierte Kostenunterlagen durch vier Mobilfunknetzbetreiber vorgelegt worden wären, wäre es der Beschlusskammer aufgrund der unternehmensspezifischen Kalkulationsansätze bei gleichzeitigen knappen Fristvorgaben nach § 31 Abs. 6 Satz 3 TKG unmöglich gewesen, den erforderlichen unternehmensübergreifenden Effizienzmaßstab zu entwickeln. Ein solcher Maßstab sei für die kostenmäßige Bewertung von Mobilfunkterminierungsleistungen notwendig. Die Kostenprüfungen müssten daher in der Form erfolgen, dass an die Unternehmen vergleichbare Effizienzanforderungen gestellt und im Ergebnis grundsätzlich einheitliche symmetrische Preise gebildet würden. Eine solche vergleichende Kostenbetrachtung bedinge die Vorlage jeweils identisch strukturierter Kostenunterlagen. Dass die vier Mobilfunknetzbetreiber von sich aus solche Unterlagen vorlegten, sei bei einem bloßen Vorgehen nach den gesetzlichen Regelvorschriften nicht zu erwarten. Sobald die Kostenunterlagen § 33 Abs. 4 TKG genügten, sei ihre Strukturierung in das Gutdünken des Unternehmens gestellt. Dies erscheine für den Regelfall eines einzigen regulierten Unternehmens angemessen, nicht aber im hier vorliegenden Ausnahmefall mehrerer parallel regulierter Unternehmen. So sei es der Beschlusskammer in der dritten Entgeltgenehmigungsrunde 2009 nicht möglich gewesen, allumfassend normierende Betrachtungen zwischen den beiden Unternehmen anzustellen, die jeweils prüffähige Kostenunterlagen vorgelegt hätten. Die Vorlage für sich prüffähiger, aber unterschiedlich strukturierter Kostenunterlagen durch die vier Mobilfunknetzbetreiber verwehre der Beschlusskammer die Vornahme einer umfassenden Effizienzkontrolle. Die Verpflichtungen seien geeignet und erforderlich, um der Beschlusskammer eine eingehende Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1- 4 TKG mitsamt einer umfassenden netzbetreiberübergreifenden Effizienzprüfung zu erlauben. Demgegenüber seien Methoden wie die hilfsweise Prüfung von Vergleichsmärkten oder Kostenmodelle gemäß § 35 Abs. 1 TKG nur nachrangig. Schließlich seien keine Einwirkungen auf dritte Rechtsgüter zu erkennen, die die Anordnungen unangemessen erscheinen ließen. Zwar seien bestimmte unternehmensspezifische Kostendaten (Primärdaten) von allen Mobilfunknetzbetreibern gleichermaßen in das Kalkulationsschema einzutragen. Die verbindliche Aufbereitung, Eingabe und Zuordnung von Daten und Werten bezögen sich auf die vorgegebenen Unternehmensfunktionen, die Struktur der Netzelemente, die Struktur der Kostenarten und die Abgrenzung der Dienste. Das Kalkulationsschema enthalte aber auch ergänzbare und änderbare Elemente, die der gegenwärtigen Auffassung der Beschlusskammer zu bestimmten Kostenparametern Ausdruck verliehen, ohne bereits jetzt einer rechtlichen Beurteilung standhalten zu müssen. Über ihre letztendliche Ausgestaltung sei erst während des Entgeltgenehmigungsverfahrens zu entscheiden. Als nicht abschließende Elemente würden im Schema aufgeführte Übertragungsverfahren verstanden, als von vorneherein unverbindliche Elemente würden Routingfaktorwerte, Übertragungsratenwerte, Sprachkanalwerte und die Formeln zur Berechnung der Annuitäten und zur Datenumrechnung in äquivalente Sprachminuten gelten. Diese Werte und Formeln sollten nur die eingesetzten Primärdaten gewichten und verknüpfen.
9Mit ihrer hiergegen am 31. Mai 2010 erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 TKG ermächtige nicht zum Erlass eines Kalkulationsschemas wie dem EKN. Danach könne allein die formelle Ausgestaltung und damit die Struktur und Aufbereitung der Inhalte der bestehenden Kostenrechnungsunterlagen vorgegeben werden. Eine inhaltliche Modifikation der Kostenrechnung sei nicht erfasst. Der Elektronische Kostennachweis diene aber im Wesentlichen dem Ziel der Auswahl, Normierung, Bewertung und Vereinheitlichung von Daten. § 29 Abs. 2 TKG sei ebenfalls keine geeignete Rechtsgrundlage. Er ziele nicht auf die Übermittlung konkret antragsbezogenen erhobener Kosteninformationen ab. Die über den EKN bereit zu stellenden Informationen seien als Geschäftsgeheimnisse ungeeignet gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 TKG veröffentlicht zu werden. Auch § 35 Abs. 1 TKG komme hier als Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Der elektronische Kostennachweis entspreche nicht einem (echten) Kostenmodell im Sinne dieser Vorschrift. Die Anwendung des EKN verletze das Konsistenzgebot des § 27 Abs. 2 TKG, wobei Konsistenz auch in zeitlich nachfolgenden Entscheidungen zu wahren sei. Bei Anwendung des EKN würden mehrere von der Beklagten ausdrücklich als effizient anerkannte Kostenpositionen unberücksichtigt bleiben. Ihr im Entgeltgenehmigungsverfahren im Jahr 2009 von der Beklagten ausdrücklich anerkanntes Routingmodell würde verworfen. Der EKN stelle daher und wegen weiterer Mängel keine geeignete Methode zur sachgerechten Kostenerfassung dar. Die Aufteilung der Kosten je Unternehmensfunktion werde danach gewichtet, in welchem Verhältnis die Kosten der Netzelemente zu den durch diese Netzelemente erbrachten Leistungen Anruforiginierung, Anrufterminierung und On-Net-Gesprächen stünden. In dem nachfolgenden Beschluss vom 24. Februar 2011 zur Entgeltgenehmigung habe die Beklagte den ON-Net-Gesprächen eine doppelt so hohe Kostenverursachung zugewiesen, was aber tatsächlich nicht zutreffend sei. Der EKN orientiere sich entgegen § 31 TKG nicht am effizientesten Anbieter. Es sei nicht auf die betreiberindividuellen Kostenstrukturen abzustellen, sondern auf optimale Ressourcennutzung auf einem Markt unter Wettbewerbsbedingungen. Somit sei hinsichtlich sämtlicher Kostenparameter von einem effizienten Marktanteil der Klägerin von max. 25 % auszugehen. Die im EKN verankerte einfache Annuitätenrechnung könne die tatsächliche Entwicklung des ökomischen Wertes von Mobilfunknetzelementen nicht abbilden und sei zur Berechnung ökonomischer Abschreibungen ungeeignet. Die Kostenartenklassifikation mit 30 Kostenarten stehe im Widerspruch zu § 33 Abs. 2 und 3 TKG, der eine Klassifizierung nach Einzel- und Gemeinkosten, d.h. zwei Kostenarten, fordere. Sie sei auch nicht sachgerecht und nicht trennscharf ebenso wenig wie die vordefinierten Netzelemente und Unternehmensfunktionen. Die Anordnung des EKN sei unverhältnismäßig. Sie sei nicht gerechtfertigt, um der Beklagten offen zu halten, im nächsten Genehmigungsverfahren einen unternehmensübergreifenden Effizienzmaßstab umzusetzen. Hierzu sei der EKN, mit dem weiterhin betreiberspezifische Werte ermittelt würden, auch nicht geeignet. Im Vergleich zur Einreichung unternehmenseigener Kostenunterlagen, die nicht schlechter zur Ermittlung der KeL geeignet seien, verursache der EKN einen unverhältnismäßigen Mehraufwand. Bei laufendem Geschäftsbetrieb sei es ihr nicht möglich gewesen, den EKN selbst zu befüllen. Ihr Geschäftsjahr weiche vom Kalenderjahr ab. Die geforderte Überleitungsrechnung zwischen testiertem Jahresabschluss und Kostenrechnung sei eine unverhältnismäßige und nicht zu erfüllende Anforderung. Wegen der diesbezüglichen weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 23. November 2010 verwiesen. Die Anordnung für die Ausgestaltung der Kostenunterlagen nehme ihr das Recht, den Nachweis der KeL mit ihren selbst ausgestalteten Kostenunterlagen zu erbringen. Die hiermit verbundenen Nachteile seien mit Ablauf der Abgabefrist des Entgeltantrags endgültig eingetreten und könnten nicht nachträglich beseitigt werden. Zentrale Vorgaben der Entgeltermittlung im Rahmen des EKN könnten nicht mit dem Ziel einer Entgelterhöhung angegriffen werden, weil sie sich letztlich nicht zwangsweise auf die Entgelthöhe auswirkten.
10Die Klägerin beantragt,
11den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30. April 2010 aufzuheben,
12hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30. April 2010 rechtswidrig war.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte trägt vor, die Anordnung gebe lediglich eine Strukturierung der nach § 33 TKG ohnehin vorzulegenden Ist-Kosten vor und sei damit von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TKG gedeckt. Zwar habe die Klägerin in der Vergangenheit vollständige und prüffähige Kostenunterlagen eingereicht. Damit seien jedoch nicht sämtliche Informationsasymmetrien ausgeräumt. Die Prüffähigkeit beziehe sich lediglich auf die isolierte Kostenprüfung der unternehmensspezifischen Werte. Eine objektive Vergleichsbetrachtung in Bezug auf die effizienten produktspezifischen Vorleistungskosten aller weiteren Mobilfunknetzbetreiber wäre damit nicht durchführbar. Vielmehr müssten die Unterlagen so vergleichbar sein, dass sie an einem einheitlichen Maßstab gemessen werden könnten. Soweit die Aufbereitung der Daten im Einzelfall Modifikationen erfordere und damit unter Umständen über die Vorgabe des Ziels auch einen Einfluss auf den Weg nehme, sei jedenfalls § 29 Abs. 2 TKG einschlägig. Allein eine Vorgabe zur Datenerfassung, welche für alle Beteiligten gelte, könne zu keiner Inkonsistenz der Regulierung führen. Dass dabei nach dem Vortrag der Klägerin bestimmte Kostenpositionen unberücksichtigt blieben, sei dabei nicht von Bedeutung. Vertrauensschutz sei nicht Gegenstand des Konsistenzgebotes. Die Anordnung beziehe sich ausschließlich auf die unternehmensindividuellen Kostendaten, mithin auf die Ist-Kosten gemäß § 33 TKG. Alle weiteren Festlegungen von Normierungs- und Routingfaktoren oder von weiteren technischen Parametern seien dabei nicht Anordnungsgegenstand, sondern den künftigen Entgeltgenehmigungsverfahren vorbehalten. Im Rahmen des EKN seien entsprechende Kostenarten zu definieren gewesen, da für die dem internen Rechnungswesen zuzuordnende Kostenrechnung zur Ermittlung der Produktionskosten keine Standards existierten, die mit denen für das externe Rechnungswesen vergleichbar seien. Kostenarten seien in der Regel auf mehrere Kostenstellen verteilt, so dass eine Kostenart sowohl Einzel- als auch Gemeinkosten enthalten könne. Die Zuordnung der Kostenstellen zu den Netzelementen und Unternehmensfunktionen sei ein zentraler Prüfungsschwerpunkt in den Entgeltgenehmigungsverfahren. Insofern seien auch die im EKN geforderten Angaben notwendig und verhältnismäßig.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die Klage hat keinen Erfolg.
19Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig, insbesondere ist sie als Anfechtungsklage statthaft. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass die Anordnung des Elektronischen Kostennachweises gemäß Ziffer 1 Satz 1 des Beschlusstenors ausdrücklich „zur Vorbereitung des nächsten Genehmigungsantrags für Mobilfunkterminierungsentgelte“ erfolgte. Diesen Antrag stellte die Klägerin am 21. September 2010 unter Verwendung des Elektronischen Kostennachweises. Hierdurch ist jedoch keine Erledigung des Verwaltungsakts der Anordnung des Elektronischen Kostennachweises eingetreten. Erledigung ist der Wegfall der Regelungswirkung des Verwaltungsakts. Keine Erledigung liegt vor, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtlich noch irgendeine unmittelbar belastende Wirkung für den Kläger entfaltet. Eine solche Fortwirkung kann auch darin bestehen, dass der Verwaltungsakt noch die Grundlage für einen Verwaltungsakt bildet oder als Rechtsgrundlage und Rechtfertigung eingetretener Rechtswirkungen fortwirkt.
20Wolff in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 250.
21Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend keine Erledigung eingetreten. Denn die Anordnung des Elektronischen Kostennachweises wirkt rechtlich noch dadurch für die Klägerin fort, als die Bundesnetzagentur über den auf der Grundlage dieser Anordnung erstellten Genehmigungsantrag mit - noch nicht bestandskräftigem - Beschluss vom 24. Februar 2011 – BK 3a-10/099 entschied und Entgelte genehmigte. Zudem wird im nachfolgenden Beschluss der Bundesnetzagentur vom 19. Juli 2013 – BK 3a 12/085 -, mit dem sie die Entgelte für Terminierungsleistungen im Mobilfunknetz der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. November 2014 genehmigte, zwar das „Analytische Kostenmodell Mobilfunk der WIK-Consult GmbH“ verwandt, aber mehrfach auf die Kostendaten aus den Elektronischen Kostennachweisen zurückgegriffen, so z.B. bei der Ermittlung der Betriebskosten und der „Übrigen Funktionskosten“, Ziffern 5.1.5.6 und 5.1.5.7, S. 53f des Beschlusses. Ob unter diesem Gesichtspunkt auch hier noch von einer rechtlichen Fortwirkung der angefochtenen Anordnung ausgegangen werden kann, kann offenbleiben, da sich die Anordnung jedenfalls aufgrund des Beschlusses vom 24. Februar 2011 nicht erledigt hat.
22Die Anfechtungsklage ist mit ihrem Hauptantrag aber unbegründet. Der angefochtene Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30. April 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen nach §§ 135, 123 TKG sind eingehalten. Die Beteiligten sind angehört und eine öffentliche mündliche Verhandlung ist durchgeführt worden. Dem Bundeskartellamt ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die vorliegend erfolgte Durchführung des Konsultationsverfahrens begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist zwar gemäß § 12 TKG hier nicht zwingend vorgeschrieben, aber auch nicht verboten.
24Vgl. VG Köln, Urteil vom 19. September 2012 – 21 K 7809/10 – S. 21ff des Urteilsabdrucks.
25Die Bundesnetzagentur konnte die Anordnung des Elektronischen Kostennachweises, soweit sie über die Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TKG hinausgeht, jedenfalls auch auf § 29 Abs. 2 TKG stützen.
26Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TKG kann die Bundesnetzagentur im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung anordnen, dass ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die Kostenrechnung in einer Form ausgestaltet, die es der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die Entgeltregulierung auf Grund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu erlangen. Zusätzlich kann die Bundesnetzagentur die Übermittlung dieser Unterlagen auf Datenträgern anordnen, § 29 Abs. 1 Satz 2 TKG. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 TKG kann die Bundesnetzagentur einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen.
27Nach beiden Ermächtigungsgrundlagen ist die Bundesnetzagentur zu Ausgestaltungsvorgaben für die Kostenrechnung berechtigt. § 29 Abs. 1 Nr. 2 TKG betrifft dabei nur die äußere Form und Darstellung der Kostenrechnung, während § 29 Abs. 2 TKG zu inhaltlichen Einwirkungen auf die Art und Weise der Kostenermittlung, insbesondere auch die Zuweisung zu Kostenträgern ermächtigt.
28Vgl. VG Köln, Beschluss vom 13. Juli 2010 – 21 L 797/10 -, juris Rn. 12; Cornils in: Geppert/ Schütz, Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013 (Beck TKG-Komm), § 29 Rn. 46; Hölscher/ Lünenbürger in: Scheurle/ Mayen, TKG, 2. Aufl. 2008, § 29 Rn. 21; Höffler in: Arndt/ Fetzer/ Scherer, TKG, § 29 Rn. 24
29Mit der vorliegenden Anordnung des Elektronischen Kostennachweises hat die Bundesnetzagentur nicht lediglich Vorgaben zur äußeren Form und Darstellung der Kostenrechnung für eine leichte Verarbeitbarkeit der Daten gemacht, so dass sie die für ihre gesetzlichen Aufgaben notwendigen Informationen hinreichend leicht aus den Kostenunterlagen ermitteln kann. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass hierüber hinausgehend der Elektronische Kostennachweis auch hinsichtlich der Aufbereitung der Daten, d.h. die Methodik der Kostenermittlung und -berechnung betreffende, Vorgaben macht. Insoweit kann die Anordnung auf § 29 Abs. 2 TKG gestützt werden, wonach die Bundesnetzagentur Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen kann. Unter einer Kostenrechnungsmethode ist ein systematischer Ansatz zu verstehen, mit dem ein Unternehmen die relevanten Kosten aufbereitet und darstellt. Im Unterschied zur bloßen Darstellung der Kosten in der Rechnung meint die Kostenrechnungsmethode eine Berechnungsmethode, mit der Kosten ermittelt, ausdifferenziert und insbesondere auch bestimmten Kostenträgern zugeordnet werden.
30Cornils in: Beck TKG-Komm, § 29 Rn. 50.
31Zwar ist hier in Form des Elektronischen Kostennachweises nicht durchgängig für die gesamten nachzuweisenden Daten in diesem Sinne eine Kostenrechnungsmethode vorgeschrieben worden, wovon auch die Beteiligten ausgehen. Die hinsichtlich der unternehmerischen Freiheit sehr weitreichende und eingriffsintensive Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 2 Satz 1 TKG lässt aber auch weniger eingriffsintensive Vorgaben hinsichtlich der Kostenermittlung und Kostenberechnungsmethodik bestimmter Daten zu. Der Bundesnetzagentur kommt auch insoweit Ermessen zu. Dem steht nicht die Ansicht der Klägerin entgegen, dass die im Elektronischen Kostennachweis bereitzustellenden Informationen als Geschäftsgeheimnisse prinzipiell für eine Veröffentlichung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 TKG ungeeignet seien. Die nach dieser Vorschrift gegebene -weitere - Befugnis der Bundesnetzagentur das Unternehmen zu verpflichten, eine Beschreibung der Kostenrechnungsmethode öffentlich verfügbar zu machen, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Zudem muss der Inhalt der öffentlich zu machenden Beschreibung gerade aus Gründen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht kongruent sein mit dem materiellen Inhalt der Anordnung.
32Vgl. Cornils, a.a.O, § 29 Rn. 52.
33Die Bundesnetzagentur hat ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Ihre Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss, dass die Vorlage identisch strukturierter Kostenunterlagen mit Hilfe des Elektronischen Kostennachweises erforderlich sei, um der Bundesnetzagentur innerhalb der kurzen Frist des § 31 Abs. 6 Satz 3 TKG eine umfassende Effizienzkontrolle im Fall der vier parallel regulierten Unternehmen zu ermöglichen, lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Diese Erwägungen stehen grundsätzlich im Einklang mit der Gesetzesbegründung, wonach Entgeltregulierungsmaßnahmen seitens der Regulierungsbehörde einen bestimmten Kenntnisstand voraussetzen. Ohne Zugriff auf umfassende Informationen über Kosten, Umsatzzahlen etc. ist vor dem Hintergrund existierender Informationsasymmetrien zwischen der Regulierungsbehörde und regulierten Unternehmen eine sachgerechte Arbeit der Behörde nicht möglich. Insoweit erscheint es erforderlich, dass die Regulierungsbehörde Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht angemessene und geeignete Auflagen zur Ausgestaltung der Kostenrechnungssysteme machen kann.
34BT-Drs. 15/2316, S. 67f.
35Die hier von der Bundesnetzagentur im angefochtenen Beschluss aufgestellten Anforderungen stellen angemessene und geeignete Auflagen zur Ausgestaltung der Kostenrechnung dar. Soweit die Klägerin Einwände gegen einzelne Punkte des Elektronischen Kostennachweises erhebt, wie z.B. dass keine realitätsgetreue Abbildung der Netzbelastung durch Dienste und keine konsequente Orientierung am effizientesten Anbieter erfolge, die verwandte vereinfachte Annuitätenrechnung ungeeignet und die Definition der Kostenarten, Netzelemente und Unternehmensfunktionen unsachgemäß sei, kann vorliegend offenbleiben, ob diese Einwände zutreffen. Sie führen jedenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung des Elektronischen Kostennachweises. Denn durch diese wird die Klägerin nur zur Aufbereitung und Offenlegung von Daten verpflichtet. Die auf Grundlage dieser Daten erteilte Entgeltgenehmigung kann sie ohne Einschränkungen zur gerichtlichen Überprüfung stellen und dort Einwände geltend machen wie, dass andere Daten hätten erhoben oder berücksichtigt werden müssen oder die erhobenen Daten methodisch falsch gewertet worden seien oder anders hätten gewichtet werden müssen.
36Vgl. VG Köln, Beschluss vom 13. Juli 2010 – 21 L 797/10 -, juris Rn. 21.
37Ein Fehler bei der Datenerhebung und Datenaufbereitung wirkt sich ggf. in der Entgeltgenehmigung aus, sofern er dort nicht korrigiert wird, und ist dort zu überprüfen, wie bspw. auch die Ausführungen der Klägerin zu der Aufteilung und Gewichtung der Kosten je Unternehmensfunktion im Elektronischen Kostennachweis und zu der den ON-Net-Gesprächen zugewiesenen ihrer Ansicht nach nicht zutreffenden Kostenverursachung im nachfolgenden Beschluss vom 24. Februar 2011 zur Entgeltgenehmigung zeigen. In dem Beschluss hat sich die Bundesnetzagentur auch mit weiteren hier vorgetragenen Einwänden der Klägerin auseinandergesetzt, s. Ziff. 4.1.3 ff. Zudem lässt die Anordnung es gemäß Ziffer 1. Satz 2 ausdrücklich zu, dass die Klägerin das Schema in den dort bezeichneten Punkten ändern oder ergänzen kann. Gemäß Ziffer 4. kann die Klägerin zudem einen eigenen Kostennachweis mit vorlegen. Hierdurch hat sie die Möglichkeit, aus ihrer Sicht nicht mit dem Kostenschema erfasste Daten ihrem Entgeltantrag beizufügen.
38Ebenfalls im Verfahren der Entgeltgenehmigung und nicht im Rahmen der die Klägerin zur Aufbereitung und Offenlegung von Daten verpflichtenden Anordnung ist die Frage zu klären, ob ein unternehmensübergreifender Effizienzmaßstab oder ein unternehmensindividueller, betreiberspezifischer Ansatz der richtige ist.
39Vgl. VG Köln, Beschluss vom 13. Juli 2010 – 21 L 797/10 -, juris Rn. 20.
40Die Anordnung ist auch im Hinblick auf das Konsistenzgebot des § 27 Abs. 2 TKG geeignet, dieses steht ihr nicht entgegen. Danach hat die Bundesnetzagentur darauf zu achten, dass Entgeltregulierungsmaßnahmen in ihrer Gesamtheit aufeinander abgestimmt sind. Da die Anordnung zur Vorbereitung eines Entgeltregulierungsverfahrens erfolgte, ist § 27 Abs. 2 TKG einschlägig. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt keine Verletzung des Konsistenzgebots darin, dass ihr in der vorangegangenen Entgeltgenehmigungsrunde 2009 anerkanntes Routingmodell bei Verwendung des Elektronischen Kostennachweises nunmehr verworfen würde. Das Konsistenzgebot will erreichen, dass alle Entgelte im Hinblick auf die Regulierungsziele ein ausgewogenes, in sich abgestimmtes Gesamtsystem bilden.
41Vgl. Paschke in: Beck TKG-Komm, § 27 Rn. 72.
42Nach dem Willen des Gesetzgebers soll mit dem Konsistenzgebot die Regulierungsbehörde durch eine koordinierte und aufeinander abgestimmte Entscheidungspraxis dafür Sorge tragen, dass die von ihre festgesetzten bzw. regulierten Entgelte so aufeinander abgestimmt sind, dass Wettbewerbsverzerrungen etwa durch das Auftreten von Preis-Kosten-Scheren vermieden werden.
43BT-Drs. 15/2316, S. 67.
44In diesem Sinne fügt sich die Anordnung des Elektronischen Kostennachweises in die Entgeltgenehmigungen mit Beschlüssen vom März 2009, in denen die verbindliche Vorgabe eines Elektronischen Kostennachweises ausdrücklich vorbehalten wurde, und nachfolgend Beschlüssen vom Februar 2011 ein. Die den vier Mobilfunknetzbetreibern genehmigten Entgelte sind aufeinander abgestimmt.
45Im Verhältnis zum angestrebten Ziel der Datenaufbereitung für eine effiziente fristgerechte Entgeltgenehmigung belastet die Anordnung die Klägerin nicht unverhältnismäßig. Die Klägerin musste ohnehin Daten für den Entgeltantrag aufbereiten und Kostenunterlagen erstellen. Der Umstand, dass die Klägerin, wie sie vorträgt, ihren in die Kostenunterlagen für den vorangegangenen Entgeltantrag investierten Aufwand nicht erneut nutzen kann, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Anordnung des Elektronischen Kostennachweises. Auch angesichts der in § 29 Abs. 1 und 2 TKG vorgesehenen weitreichenden Eingriffsmöglichkeiten besteht insoweit kein etwaiger Vertrauensschutz.
46Der hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsklageantrag ist unzulässig, da der angefochtene Beschluss sich, wie dargelegt, nicht erledigt hat, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Davon abgesehen wäre die Klage mit dem Hilfsantrag aus den dargelegten Gründen zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses auch unbegründet.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48Die Voraussetzungen der §§ 135 Satz 3, 133 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, ein Standardangebot für die folgenden Zugangsleistungen zu veröffentlichen:
- 1.
Zugangsleistungen, deren Gewährung dem Unternehmen nach § 26 auferlegt wurde und - 2.
Zugangsleistungen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht.
(2) Sofern die Bundesnetzagentur ein Unternehmen zur Veröffentlichung eines Standardangebots verpflichtet hat, hat das Unternehmen innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der Verpflichtung den Entwurf eines Standardangebots vorzulegen, der eine Produktbeschreibung und Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, einschließlich der Entgelte, enthält. Satz 1 gilt nicht, wenn bereits ein Standardangebot festgelegt und dessen Mindestlaufzeit noch nicht abgelaufen ist. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den vorgelegten Entwurf auf ihrer Internetseite und gibt den Beteiligten nach der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist.
(3) Die Bundesnetzagentur prüft, ob der nach Absatz 2 vorgelegte Entwurf des Standardangebots den Kriterien der Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit entspricht und so umfassend ist, dass er von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. Sie trägt dabei den Leitlinien des GEREK über die Mindestkriterien für Standardangebote nach Artikel 69 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 weitestmöglich Rechnung.
(4) Genügt der nach Absatz 2 vorgelegte Entwurf des Standardangebots den Anforderungen des Absatzes 3, legt die Bundesnetzagentur das Standardangebot fest und versieht es mit einer Mindestlaufzeit. Anderenfalls fordert die Bundesnetzagentur das Unternehmen auf, innerhalb einer angemessenen Frist einen überarbeiteten Entwurf vorzulegen. Die Bundesnetzagentur kann diese Aufforderung verbinden mit Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen.
(5) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den nach Absatz 4 Satz 2 überarbeiteten Entwurf des Standardangebots auf ihrer Internetseite und gibt den Beteiligten nach Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist. Die Bundesnetzagentur prüft, ob der überarbeitete Entwurf den Anforderungen des Absatzes 3 entspricht. Die Bundesnetzagentur kann Änderungen am Standardangebot vornehmen und es mit einer Mindestlaufzeit versehen, soweit das Unternehmen Vorgaben für einzelne Bedingungen nicht oder nicht ausreichend umgesetzt hat.
(6) Veröffentlicht das Unternehmen keinen Entwurf eines Standardangebots nach Absatz 1 Nummer 2, ermittelt die Bundesnetzagentur, für welche Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage besteht und legt fest, welche der ermittelten Leistungen Bestandteil eines Standardangebots werden. Sie fordert das Unternehmen auf, einen den Vorgaben des Absatzes 2 entsprechenden Entwurf innerhalb von drei Monaten nach der Festlegung der Leistungsbestandteile vorzulegen.
(7) Das Unternehmen muss beabsichtigte Änderungen oder Pläne zur Einstellung des Standardangebots der Bundesnetzagentur zur Prüfung vorlegen.
(8) Die Entscheidungen nach Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 können nur insgesamt angegriffen werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die Bestimmungen des Abschnitt 3.
(9) Die Bundesnetzagentur kann das Unternehmen verpflichten, ein festgelegtes Standardangebot zu ändern, wenn es nicht mehr den Anforderungen des Absatzes 3 genügt. Hat die Bundesnetzagentur ein Unternehmen nach Absatz 1 Nummer 2 zur Vorlage eines Standardangebots verpflichtet und hat sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert, gilt Satz 1 entsprechend. Für die Änderung des Standardangebots gelten die Absätze 2 bis 7 entsprechend.
(10) Das Unternehmen ist verpflichtet, das Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
(1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 23 oder 28 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die Bundesnetzagentur den Zugang nach Anhörung der Beteiligten an. Die Anordnung ergeht innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab schriftlicher oder elektronischer Anrufung durch einen an der zu schließenden Zugangsvereinbarung Beteiligten oder ab Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen, sofern dies zur Erreichung der Ziele des § 2 erforderlich ist. In besonders zu begründenden Fällen kann die Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach Satz 2 das Verfahren auf bis zu vier Monate verlängern.
(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.
(3) Die Anrufung nach Absatz 1 Satz 2 muss begründet werden. Insbesondere muss dargelegt werden,
- 1.
welchen genauen Inhalt die Anordnung der Bundesnetzagentur haben soll, - 2.
wann der Zugang nachgefragt worden ist und welche konkreten Leistungen dabei nachgefragt worden sind, - 3.
dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner verweigert worden sind, - 4.
bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden ist und - 5.
wie begehrte technische Maßnahmen technisch ausführbar sind.
(4) Gegenstand einer Anordnung nach Absatz 1 können alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein. Die Bundesnetzagentur darf die Anordnung mit Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen. Für die Regulierung der Entgelte gelten die Bestimmungen des Abschnitts 3.
(5) Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte für nachgefragte Leistungen, soll die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte jeweils Teilentscheidungen treffen. Sofern die Bundesnetzagentur Teilentscheidungen trifft, gelten für diese jeweils die in Absatz 1 genannten Fristen. Die Anordnung der Bundesnetzagentur kann nur insgesamt angegriffen werden.
(6) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist nicht gefährdet wird.
(7) Die betroffenen Unternehmen müssen eine Anordnung der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 unverzüglich befolgen, es sei denn, die Bundesnetzagentur hat in der Anordnung eine Umsetzungsfrist bestimmt. Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.
(1) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, das auf keinem Endkundenmarkt für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste tätig ist, abweichend von § 13 Absatz 1 Verpflichtungen nach § 24, § 26 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 oder nach Abschnitt 3 auferlegen, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
- 1.
laufende und geplante Tätigkeiten in allen Geschäftsbereichen des Unternehmens und aller Anteilseigner, die eine Kontrolle über das Unternehmen ausüben können, erfolgen ausschließlich in Vorleistungsmärkten für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste; - 2.
es bestehen keine Exklusivvereinbarungen oder faktisch auf Exklusivvereinbarungen hinauslaufende Vereinbarungen des Unternehmens mit einem anderen Unternehmen, das in Endkundenmärkten für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste tätig ist.
(2) Die Bundesnetzagentur geht nach § 15 Absatz 1 vor, wenn ihr Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht werden, aus denen sich ergibt, dass
Das Unternehmen unterrichtet die Bundesnetzagentur umgehend über Tatsachen im Sinne von Satz 1.(1) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Schluss, dass die nach § 13 Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme oder Marktversagen auf den Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene bestehen, so kann sie als außerordentliche Maßnahme vertikal integrierte Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in Form einer funktionellen Trennung in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen. Dieser Geschäftsbereich stellt Zugangsprodukte und -dienste allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, einschließlich der Entgelte und des Dienstumfangs, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung.
(2) Beabsichtigt die Bundesnetzagentur, eine Verpflichtung zur funktionellen Trennung aufzuerlegen, so übermittelt sie der Kommission einen entsprechenden Antrag, der Folgendes umfasst:
- 1.
den Nachweis, dass die in Absatz 1 genannte Schlussfolgerung der Bundesnetzagentur begründet ist; - 2.
eine mit Gründen versehene Einschätzung, dass keine oder nur geringe Aussichten bestehen, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen wirksamen und nachhaltigen Infrastrukturwettbewerb gibt; - 3.
eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Bundesnetzagentur, auf das Unternehmen, insbesondere auf das Personal des abgetrennten Geschäftsbereichs und auf den Telekommunikationssektor insgesamt, einschließlich der Investitionsanreize, insbesondere im Hinblick auf die notwendige Wahrung des sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie auf sonstige interessierte Parteien, einschließlich der erwarteten Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher Folgen für die Endnutzer; - 4.
eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Eindämmung des festgestellten Wettbewerbsproblems oder Marktversagens darstellt.
(3) Die Bundesnetzagentur legt der Kommission neben dem Antrag nach Absatz 2 einen Maßnahmenentwurf vor, der Folgendes umfasst:
- 1.
die genaue Angabe von Art und Ausmaß der Trennung, insbesondere die Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs; - 2.
die Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie der von diesem bereitzustellenden Produkte und Dienstleistungen; - 3.
die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize; - 4.
Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen; - 5.
Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen interessierten Parteien; - 6.
ein Überwachungsprogramm, mit dem die Einhaltung der Verpflichtung sichergestellt wird und das unter anderem die Veröffentlichung eines jährlichen Berichts enthält.
(4) Im Anschluss an die Entscheidung der Kommission über den Antrag nach Absatz 2 führt die Bundesnetzagentur entsprechend den Verfahren nach § 12 eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum lokalen Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage ihrer Analyse erlässt die Bundesnetzagentur im Verfahren nach § 14 eine Regulierungsverfügung.
(5) Einem marktmächtigen Unternehmen, dem die funktionelle Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach § 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 auferlegt werden.
(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, ein Standardangebot für die folgenden Zugangsleistungen zu veröffentlichen:
- 1.
Zugangsleistungen, deren Gewährung dem Unternehmen nach § 26 auferlegt wurde und - 2.
Zugangsleistungen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht.
(2) Sofern die Bundesnetzagentur ein Unternehmen zur Veröffentlichung eines Standardangebots verpflichtet hat, hat das Unternehmen innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der Verpflichtung den Entwurf eines Standardangebots vorzulegen, der eine Produktbeschreibung und Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, einschließlich der Entgelte, enthält. Satz 1 gilt nicht, wenn bereits ein Standardangebot festgelegt und dessen Mindestlaufzeit noch nicht abgelaufen ist. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den vorgelegten Entwurf auf ihrer Internetseite und gibt den Beteiligten nach der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist.
(3) Die Bundesnetzagentur prüft, ob der nach Absatz 2 vorgelegte Entwurf des Standardangebots den Kriterien der Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit entspricht und so umfassend ist, dass er von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. Sie trägt dabei den Leitlinien des GEREK über die Mindestkriterien für Standardangebote nach Artikel 69 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 weitestmöglich Rechnung.
(4) Genügt der nach Absatz 2 vorgelegte Entwurf des Standardangebots den Anforderungen des Absatzes 3, legt die Bundesnetzagentur das Standardangebot fest und versieht es mit einer Mindestlaufzeit. Anderenfalls fordert die Bundesnetzagentur das Unternehmen auf, innerhalb einer angemessenen Frist einen überarbeiteten Entwurf vorzulegen. Die Bundesnetzagentur kann diese Aufforderung verbinden mit Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen.
(5) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den nach Absatz 4 Satz 2 überarbeiteten Entwurf des Standardangebots auf ihrer Internetseite und gibt den Beteiligten nach Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist. Die Bundesnetzagentur prüft, ob der überarbeitete Entwurf den Anforderungen des Absatzes 3 entspricht. Die Bundesnetzagentur kann Änderungen am Standardangebot vornehmen und es mit einer Mindestlaufzeit versehen, soweit das Unternehmen Vorgaben für einzelne Bedingungen nicht oder nicht ausreichend umgesetzt hat.
(6) Veröffentlicht das Unternehmen keinen Entwurf eines Standardangebots nach Absatz 1 Nummer 2, ermittelt die Bundesnetzagentur, für welche Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage besteht und legt fest, welche der ermittelten Leistungen Bestandteil eines Standardangebots werden. Sie fordert das Unternehmen auf, einen den Vorgaben des Absatzes 2 entsprechenden Entwurf innerhalb von drei Monaten nach der Festlegung der Leistungsbestandteile vorzulegen.
(7) Das Unternehmen muss beabsichtigte Änderungen oder Pläne zur Einstellung des Standardangebots der Bundesnetzagentur zur Prüfung vorlegen.
(8) Die Entscheidungen nach Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 können nur insgesamt angegriffen werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die Bestimmungen des Abschnitt 3.
(9) Die Bundesnetzagentur kann das Unternehmen verpflichten, ein festgelegtes Standardangebot zu ändern, wenn es nicht mehr den Anforderungen des Absatzes 3 genügt. Hat die Bundesnetzagentur ein Unternehmen nach Absatz 1 Nummer 2 zur Vorlage eines Standardangebots verpflichtet und hat sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert, gilt Satz 1 entsprechend. Für die Änderung des Standardangebots gelten die Absätze 2 bis 7 entsprechend.
(10) Das Unternehmen ist verpflichtet, das Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
(1) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Schluss, dass die nach § 13 Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme oder Marktversagen auf den Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene bestehen, so kann sie als außerordentliche Maßnahme vertikal integrierte Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in Form einer funktionellen Trennung in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen. Dieser Geschäftsbereich stellt Zugangsprodukte und -dienste allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, einschließlich der Entgelte und des Dienstumfangs, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung.
(2) Beabsichtigt die Bundesnetzagentur, eine Verpflichtung zur funktionellen Trennung aufzuerlegen, so übermittelt sie der Kommission einen entsprechenden Antrag, der Folgendes umfasst:
- 1.
den Nachweis, dass die in Absatz 1 genannte Schlussfolgerung der Bundesnetzagentur begründet ist; - 2.
eine mit Gründen versehene Einschätzung, dass keine oder nur geringe Aussichten bestehen, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen wirksamen und nachhaltigen Infrastrukturwettbewerb gibt; - 3.
eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Bundesnetzagentur, auf das Unternehmen, insbesondere auf das Personal des abgetrennten Geschäftsbereichs und auf den Telekommunikationssektor insgesamt, einschließlich der Investitionsanreize, insbesondere im Hinblick auf die notwendige Wahrung des sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie auf sonstige interessierte Parteien, einschließlich der erwarteten Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher Folgen für die Endnutzer; - 4.
eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Eindämmung des festgestellten Wettbewerbsproblems oder Marktversagens darstellt.
(3) Die Bundesnetzagentur legt der Kommission neben dem Antrag nach Absatz 2 einen Maßnahmenentwurf vor, der Folgendes umfasst:
- 1.
die genaue Angabe von Art und Ausmaß der Trennung, insbesondere die Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs; - 2.
die Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie der von diesem bereitzustellenden Produkte und Dienstleistungen; - 3.
die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize; - 4.
Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen; - 5.
Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen interessierten Parteien; - 6.
ein Überwachungsprogramm, mit dem die Einhaltung der Verpflichtung sichergestellt wird und das unter anderem die Veröffentlichung eines jährlichen Berichts enthält.
(4) Im Anschluss an die Entscheidung der Kommission über den Antrag nach Absatz 2 führt die Bundesnetzagentur entsprechend den Verfahren nach § 12 eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum lokalen Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage ihrer Analyse erlässt die Bundesnetzagentur im Verfahren nach § 14 eine Regulierungsverfügung.
(5) Einem marktmächtigen Unternehmen, dem die funktionelle Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach § 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 auferlegt werden.
Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste müssen der Bundesnetzagentur und, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, anderen zuständigen Behörden auf Verlangen die Informationen zur Verfügung stellen, die diese benötigen, um Berichtspflichten gegenüber der Kommission und anderen internationalen Gremien erfüllen zu können.
(1) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Schluss, dass die nach § 13 Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme oder Marktversagen auf den Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene bestehen, so kann sie als außerordentliche Maßnahme vertikal integrierte Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in Form einer funktionellen Trennung in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen. Dieser Geschäftsbereich stellt Zugangsprodukte und -dienste allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, einschließlich der Entgelte und des Dienstumfangs, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung.
(2) Beabsichtigt die Bundesnetzagentur, eine Verpflichtung zur funktionellen Trennung aufzuerlegen, so übermittelt sie der Kommission einen entsprechenden Antrag, der Folgendes umfasst:
- 1.
den Nachweis, dass die in Absatz 1 genannte Schlussfolgerung der Bundesnetzagentur begründet ist; - 2.
eine mit Gründen versehene Einschätzung, dass keine oder nur geringe Aussichten bestehen, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen wirksamen und nachhaltigen Infrastrukturwettbewerb gibt; - 3.
eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Bundesnetzagentur, auf das Unternehmen, insbesondere auf das Personal des abgetrennten Geschäftsbereichs und auf den Telekommunikationssektor insgesamt, einschließlich der Investitionsanreize, insbesondere im Hinblick auf die notwendige Wahrung des sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie auf sonstige interessierte Parteien, einschließlich der erwarteten Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher Folgen für die Endnutzer; - 4.
eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Eindämmung des festgestellten Wettbewerbsproblems oder Marktversagens darstellt.
(3) Die Bundesnetzagentur legt der Kommission neben dem Antrag nach Absatz 2 einen Maßnahmenentwurf vor, der Folgendes umfasst:
- 1.
die genaue Angabe von Art und Ausmaß der Trennung, insbesondere die Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs; - 2.
die Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie der von diesem bereitzustellenden Produkte und Dienstleistungen; - 3.
die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize; - 4.
Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen; - 5.
Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen interessierten Parteien; - 6.
ein Überwachungsprogramm, mit dem die Einhaltung der Verpflichtung sichergestellt wird und das unter anderem die Veröffentlichung eines jährlichen Berichts enthält.
(4) Im Anschluss an die Entscheidung der Kommission über den Antrag nach Absatz 2 führt die Bundesnetzagentur entsprechend den Verfahren nach § 12 eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum lokalen Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage ihrer Analyse erlässt die Bundesnetzagentur im Verfahren nach § 14 eine Regulierungsverfügung.
(5) Einem marktmächtigen Unternehmen, dem die funktionelle Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach § 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 auferlegt werden.
(1) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, das auf keinem Endkundenmarkt für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste tätig ist, abweichend von § 13 Absatz 1 Verpflichtungen nach § 24, § 26 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 oder nach Abschnitt 3 auferlegen, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
- 1.
laufende und geplante Tätigkeiten in allen Geschäftsbereichen des Unternehmens und aller Anteilseigner, die eine Kontrolle über das Unternehmen ausüben können, erfolgen ausschließlich in Vorleistungsmärkten für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste; - 2.
es bestehen keine Exklusivvereinbarungen oder faktisch auf Exklusivvereinbarungen hinauslaufende Vereinbarungen des Unternehmens mit einem anderen Unternehmen, das in Endkundenmärkten für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste tätig ist.
(2) Die Bundesnetzagentur geht nach § 15 Absatz 1 vor, wenn ihr Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht werden, aus denen sich ergibt, dass
Das Unternehmen unterrichtet die Bundesnetzagentur umgehend über Tatsachen im Sinne von Satz 1.(1) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Schluss, dass die nach § 13 Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme oder Marktversagen auf den Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene bestehen, so kann sie als außerordentliche Maßnahme vertikal integrierte Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in Form einer funktionellen Trennung in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen. Dieser Geschäftsbereich stellt Zugangsprodukte und -dienste allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, einschließlich der Entgelte und des Dienstumfangs, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung.
(2) Beabsichtigt die Bundesnetzagentur, eine Verpflichtung zur funktionellen Trennung aufzuerlegen, so übermittelt sie der Kommission einen entsprechenden Antrag, der Folgendes umfasst:
- 1.
den Nachweis, dass die in Absatz 1 genannte Schlussfolgerung der Bundesnetzagentur begründet ist; - 2.
eine mit Gründen versehene Einschätzung, dass keine oder nur geringe Aussichten bestehen, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen wirksamen und nachhaltigen Infrastrukturwettbewerb gibt; - 3.
eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Bundesnetzagentur, auf das Unternehmen, insbesondere auf das Personal des abgetrennten Geschäftsbereichs und auf den Telekommunikationssektor insgesamt, einschließlich der Investitionsanreize, insbesondere im Hinblick auf die notwendige Wahrung des sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie auf sonstige interessierte Parteien, einschließlich der erwarteten Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher Folgen für die Endnutzer; - 4.
eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Eindämmung des festgestellten Wettbewerbsproblems oder Marktversagens darstellt.
(3) Die Bundesnetzagentur legt der Kommission neben dem Antrag nach Absatz 2 einen Maßnahmenentwurf vor, der Folgendes umfasst:
- 1.
die genaue Angabe von Art und Ausmaß der Trennung, insbesondere die Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs; - 2.
die Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie der von diesem bereitzustellenden Produkte und Dienstleistungen; - 3.
die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize; - 4.
Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen; - 5.
Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen interessierten Parteien; - 6.
ein Überwachungsprogramm, mit dem die Einhaltung der Verpflichtung sichergestellt wird und das unter anderem die Veröffentlichung eines jährlichen Berichts enthält.
(4) Im Anschluss an die Entscheidung der Kommission über den Antrag nach Absatz 2 führt die Bundesnetzagentur entsprechend den Verfahren nach § 12 eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum lokalen Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage ihrer Analyse erlässt die Bundesnetzagentur im Verfahren nach § 14 eine Regulierungsverfügung.
(5) Einem marktmächtigen Unternehmen, dem die funktionelle Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach § 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 auferlegt werden.
Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste müssen der Bundesnetzagentur und, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, anderen zuständigen Behörden auf Verlangen die Informationen zur Verfügung stellen, die diese benötigen, um Berichtspflichten gegenüber der Kommission und anderen internationalen Gremien erfüllen zu können.
(1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 23 oder 28 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die Bundesnetzagentur den Zugang nach Anhörung der Beteiligten an. Die Anordnung ergeht innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab schriftlicher oder elektronischer Anrufung durch einen an der zu schließenden Zugangsvereinbarung Beteiligten oder ab Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen, sofern dies zur Erreichung der Ziele des § 2 erforderlich ist. In besonders zu begründenden Fällen kann die Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach Satz 2 das Verfahren auf bis zu vier Monate verlängern.
(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.
(3) Die Anrufung nach Absatz 1 Satz 2 muss begründet werden. Insbesondere muss dargelegt werden,
- 1.
welchen genauen Inhalt die Anordnung der Bundesnetzagentur haben soll, - 2.
wann der Zugang nachgefragt worden ist und welche konkreten Leistungen dabei nachgefragt worden sind, - 3.
dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner verweigert worden sind, - 4.
bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden ist und - 5.
wie begehrte technische Maßnahmen technisch ausführbar sind.
(4) Gegenstand einer Anordnung nach Absatz 1 können alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein. Die Bundesnetzagentur darf die Anordnung mit Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen. Für die Regulierung der Entgelte gelten die Bestimmungen des Abschnitts 3.
(5) Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte für nachgefragte Leistungen, soll die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte jeweils Teilentscheidungen treffen. Sofern die Bundesnetzagentur Teilentscheidungen trifft, gelten für diese jeweils die in Absatz 1 genannten Fristen. Die Anordnung der Bundesnetzagentur kann nur insgesamt angegriffen werden.
(6) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist nicht gefährdet wird.
(7) Die betroffenen Unternehmen müssen eine Anordnung der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 unverzüglich befolgen, es sei denn, die Bundesnetzagentur hat in der Anordnung eine Umsetzungsfrist bestimmt. Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.
(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, ein Standardangebot für die folgenden Zugangsleistungen zu veröffentlichen:
- 1.
Zugangsleistungen, deren Gewährung dem Unternehmen nach § 26 auferlegt wurde und - 2.
Zugangsleistungen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht.
(2) Sofern die Bundesnetzagentur ein Unternehmen zur Veröffentlichung eines Standardangebots verpflichtet hat, hat das Unternehmen innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der Verpflichtung den Entwurf eines Standardangebots vorzulegen, der eine Produktbeschreibung und Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, einschließlich der Entgelte, enthält. Satz 1 gilt nicht, wenn bereits ein Standardangebot festgelegt und dessen Mindestlaufzeit noch nicht abgelaufen ist. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den vorgelegten Entwurf auf ihrer Internetseite und gibt den Beteiligten nach der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist.
(3) Die Bundesnetzagentur prüft, ob der nach Absatz 2 vorgelegte Entwurf des Standardangebots den Kriterien der Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit entspricht und so umfassend ist, dass er von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. Sie trägt dabei den Leitlinien des GEREK über die Mindestkriterien für Standardangebote nach Artikel 69 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 weitestmöglich Rechnung.
(4) Genügt der nach Absatz 2 vorgelegte Entwurf des Standardangebots den Anforderungen des Absatzes 3, legt die Bundesnetzagentur das Standardangebot fest und versieht es mit einer Mindestlaufzeit. Anderenfalls fordert die Bundesnetzagentur das Unternehmen auf, innerhalb einer angemessenen Frist einen überarbeiteten Entwurf vorzulegen. Die Bundesnetzagentur kann diese Aufforderung verbinden mit Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen.
(5) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den nach Absatz 4 Satz 2 überarbeiteten Entwurf des Standardangebots auf ihrer Internetseite und gibt den Beteiligten nach Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist. Die Bundesnetzagentur prüft, ob der überarbeitete Entwurf den Anforderungen des Absatzes 3 entspricht. Die Bundesnetzagentur kann Änderungen am Standardangebot vornehmen und es mit einer Mindestlaufzeit versehen, soweit das Unternehmen Vorgaben für einzelne Bedingungen nicht oder nicht ausreichend umgesetzt hat.
(6) Veröffentlicht das Unternehmen keinen Entwurf eines Standardangebots nach Absatz 1 Nummer 2, ermittelt die Bundesnetzagentur, für welche Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage besteht und legt fest, welche der ermittelten Leistungen Bestandteil eines Standardangebots werden. Sie fordert das Unternehmen auf, einen den Vorgaben des Absatzes 2 entsprechenden Entwurf innerhalb von drei Monaten nach der Festlegung der Leistungsbestandteile vorzulegen.
(7) Das Unternehmen muss beabsichtigte Änderungen oder Pläne zur Einstellung des Standardangebots der Bundesnetzagentur zur Prüfung vorlegen.
(8) Die Entscheidungen nach Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 können nur insgesamt angegriffen werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die Bestimmungen des Abschnitt 3.
(9) Die Bundesnetzagentur kann das Unternehmen verpflichten, ein festgelegtes Standardangebot zu ändern, wenn es nicht mehr den Anforderungen des Absatzes 3 genügt. Hat die Bundesnetzagentur ein Unternehmen nach Absatz 1 Nummer 2 zur Vorlage eines Standardangebots verpflichtet und hat sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert, gilt Satz 1 entsprechend. Für die Änderung des Standardangebots gelten die Absätze 2 bis 7 entsprechend.
(10) Das Unternehmen ist verpflichtet, das Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
(1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 23 oder 28 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die Bundesnetzagentur den Zugang nach Anhörung der Beteiligten an. Die Anordnung ergeht innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab schriftlicher oder elektronischer Anrufung durch einen an der zu schließenden Zugangsvereinbarung Beteiligten oder ab Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen, sofern dies zur Erreichung der Ziele des § 2 erforderlich ist. In besonders zu begründenden Fällen kann die Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach Satz 2 das Verfahren auf bis zu vier Monate verlängern.
(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.
(3) Die Anrufung nach Absatz 1 Satz 2 muss begründet werden. Insbesondere muss dargelegt werden,
- 1.
welchen genauen Inhalt die Anordnung der Bundesnetzagentur haben soll, - 2.
wann der Zugang nachgefragt worden ist und welche konkreten Leistungen dabei nachgefragt worden sind, - 3.
dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner verweigert worden sind, - 4.
bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden ist und - 5.
wie begehrte technische Maßnahmen technisch ausführbar sind.
(4) Gegenstand einer Anordnung nach Absatz 1 können alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein. Die Bundesnetzagentur darf die Anordnung mit Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen. Für die Regulierung der Entgelte gelten die Bestimmungen des Abschnitts 3.
(5) Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte für nachgefragte Leistungen, soll die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte jeweils Teilentscheidungen treffen. Sofern die Bundesnetzagentur Teilentscheidungen trifft, gelten für diese jeweils die in Absatz 1 genannten Fristen. Die Anordnung der Bundesnetzagentur kann nur insgesamt angegriffen werden.
(6) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist nicht gefährdet wird.
(7) Die betroffenen Unternehmen müssen eine Anordnung der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 unverzüglich befolgen, es sei denn, die Bundesnetzagentur hat in der Anordnung eine Umsetzungsfrist bestimmt. Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.
(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Dienstleistungen im Bereich der einheitlichen Rechnungsstellung sowie zur Entgegennahme oder zum ersten Einzug von Zahlungen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu gewähren.
(2) Soweit der Endnutzer mit anderen Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste nicht etwas anderes vereinbart, hat ihm der Rechnungsersteller eine Rechnung zu erstellen, die unabhängig von der Tarifgestaltung auch die Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen und telekommunikationsgestützte Dienste anderer Anbieter ausweist, die über den Netzzugang des Endnutzers in Anspruch genommen werden. Die Zahlung an den Rechnungsersteller für diese Entgelte erfolgt einheitlich für die gesamte in Anspruch genommene Leistung wie für dessen Forderungen.
(3) Die folgenden Verpflichtungen können nicht auferlegt werden:
- 1.
eine Verpflichtung zur Rechnungserstellung für - a)
zeitunabhängig tarifierte Leistungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 mit Entgelten über 10 Euro, - b)
zeitabhängig tarifierte telekommunikationsgestützte Dienste jeweils mit Entgelten über 2 Euro pro Minute und - c)
alle Dienste, für die ein Legitimationsverfahren erforderlich ist;
- 2.
eine Verpflichtung zur Reklamationsbearbeitung der für Dritte abgerechneten Leistungen; - 3.
eine Verpflichtung zur Mahnung und - 4.
eine Verpflichtung zur Durchsetzung der Forderungen Dritter.
(4) Der Rechnungsersteller hat den Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste den Namen, die Anschrift und die Anschlusskennung des Schuldners zu übermitteln, soweit dies für die Zwecke der Reklamationsbearbeitung, der Mahnung sowie der Durchsetzung von Forderungen für Leistungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 erforderlich ist.
(5) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste haben dem Rechnungsersteller gegenüber sicherzustellen, dass ihm keine Datensätze für Leistungen zur Abrechnung übermittelt werden, die nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechen. Der Rechnungsersteller trägt weder die Verantwortung noch haftet er für die für Dritte abgerechneten Leistungen.
(6) Der Rechnungsersteller hat in seinen Mahnungen deutlich hervorgehoben anzugeben, dass der Kunde nicht nur den Mahnbetrag, sondern auch den gegebenenfalls höheren, ursprünglichen Rechnungsbetrag mit befreiender Wirkung an den Rechnungsersteller zahlen kann.
(7) Nach Absatz 1 auferlegte Verpflichtungen finden keine Anwendung, sofern der Rechnungsersteller eine Vereinbarung mit dem überwiegenden Teil des insoweit relevanten Marktes der von ihren Anschlusskunden auswählbaren Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste abgeschlossen hat und auch anderen Anbietern, die nicht an einer solchen Vereinbarung beteiligt sind, diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Dienstleistungen nach den in der Vereinbarung niedergelegten Bedingungen gewährt.
(1) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Schluss, dass die nach § 13 Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme oder Marktversagen auf den Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene bestehen, so kann sie als außerordentliche Maßnahme vertikal integrierte Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in Form einer funktionellen Trennung in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen. Dieser Geschäftsbereich stellt Zugangsprodukte und -dienste allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, einschließlich der Entgelte und des Dienstumfangs, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung.
(2) Beabsichtigt die Bundesnetzagentur, eine Verpflichtung zur funktionellen Trennung aufzuerlegen, so übermittelt sie der Kommission einen entsprechenden Antrag, der Folgendes umfasst:
- 1.
den Nachweis, dass die in Absatz 1 genannte Schlussfolgerung der Bundesnetzagentur begründet ist; - 2.
eine mit Gründen versehene Einschätzung, dass keine oder nur geringe Aussichten bestehen, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen wirksamen und nachhaltigen Infrastrukturwettbewerb gibt; - 3.
eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Bundesnetzagentur, auf das Unternehmen, insbesondere auf das Personal des abgetrennten Geschäftsbereichs und auf den Telekommunikationssektor insgesamt, einschließlich der Investitionsanreize, insbesondere im Hinblick auf die notwendige Wahrung des sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie auf sonstige interessierte Parteien, einschließlich der erwarteten Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher Folgen für die Endnutzer; - 4.
eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Eindämmung des festgestellten Wettbewerbsproblems oder Marktversagens darstellt.
(3) Die Bundesnetzagentur legt der Kommission neben dem Antrag nach Absatz 2 einen Maßnahmenentwurf vor, der Folgendes umfasst:
- 1.
die genaue Angabe von Art und Ausmaß der Trennung, insbesondere die Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs; - 2.
die Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie der von diesem bereitzustellenden Produkte und Dienstleistungen; - 3.
die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize; - 4.
Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen; - 5.
Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen interessierten Parteien; - 6.
ein Überwachungsprogramm, mit dem die Einhaltung der Verpflichtung sichergestellt wird und das unter anderem die Veröffentlichung eines jährlichen Berichts enthält.
(4) Im Anschluss an die Entscheidung der Kommission über den Antrag nach Absatz 2 führt die Bundesnetzagentur entsprechend den Verfahren nach § 12 eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum lokalen Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage ihrer Analyse erlässt die Bundesnetzagentur im Verfahren nach § 14 eine Regulierungsverfügung.
(5) Einem marktmächtigen Unternehmen, dem die funktionelle Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach § 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 auferlegt werden.
(1) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, das auf keinem Endkundenmarkt für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste tätig ist, abweichend von § 13 Absatz 1 Verpflichtungen nach § 24, § 26 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 oder nach Abschnitt 3 auferlegen, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
- 1.
laufende und geplante Tätigkeiten in allen Geschäftsbereichen des Unternehmens und aller Anteilseigner, die eine Kontrolle über das Unternehmen ausüben können, erfolgen ausschließlich in Vorleistungsmärkten für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste; - 2.
es bestehen keine Exklusivvereinbarungen oder faktisch auf Exklusivvereinbarungen hinauslaufende Vereinbarungen des Unternehmens mit einem anderen Unternehmen, das in Endkundenmärkten für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste tätig ist.
(2) Die Bundesnetzagentur geht nach § 15 Absatz 1 vor, wenn ihr Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht werden, aus denen sich ergibt, dass
Das Unternehmen unterrichtet die Bundesnetzagentur umgehend über Tatsachen im Sinne von Satz 1.(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, ein Standardangebot für die folgenden Zugangsleistungen zu veröffentlichen:
- 1.
Zugangsleistungen, deren Gewährung dem Unternehmen nach § 26 auferlegt wurde und - 2.
Zugangsleistungen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht.
(2) Sofern die Bundesnetzagentur ein Unternehmen zur Veröffentlichung eines Standardangebots verpflichtet hat, hat das Unternehmen innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der Verpflichtung den Entwurf eines Standardangebots vorzulegen, der eine Produktbeschreibung und Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, einschließlich der Entgelte, enthält. Satz 1 gilt nicht, wenn bereits ein Standardangebot festgelegt und dessen Mindestlaufzeit noch nicht abgelaufen ist. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den vorgelegten Entwurf auf ihrer Internetseite und gibt den Beteiligten nach der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist.
(3) Die Bundesnetzagentur prüft, ob der nach Absatz 2 vorgelegte Entwurf des Standardangebots den Kriterien der Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit entspricht und so umfassend ist, dass er von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. Sie trägt dabei den Leitlinien des GEREK über die Mindestkriterien für Standardangebote nach Artikel 69 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 weitestmöglich Rechnung.
(4) Genügt der nach Absatz 2 vorgelegte Entwurf des Standardangebots den Anforderungen des Absatzes 3, legt die Bundesnetzagentur das Standardangebot fest und versieht es mit einer Mindestlaufzeit. Anderenfalls fordert die Bundesnetzagentur das Unternehmen auf, innerhalb einer angemessenen Frist einen überarbeiteten Entwurf vorzulegen. Die Bundesnetzagentur kann diese Aufforderung verbinden mit Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen.
(5) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den nach Absatz 4 Satz 2 überarbeiteten Entwurf des Standardangebots auf ihrer Internetseite und gibt den Beteiligten nach Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist. Die Bundesnetzagentur prüft, ob der überarbeitete Entwurf den Anforderungen des Absatzes 3 entspricht. Die Bundesnetzagentur kann Änderungen am Standardangebot vornehmen und es mit einer Mindestlaufzeit versehen, soweit das Unternehmen Vorgaben für einzelne Bedingungen nicht oder nicht ausreichend umgesetzt hat.
(6) Veröffentlicht das Unternehmen keinen Entwurf eines Standardangebots nach Absatz 1 Nummer 2, ermittelt die Bundesnetzagentur, für welche Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage besteht und legt fest, welche der ermittelten Leistungen Bestandteil eines Standardangebots werden. Sie fordert das Unternehmen auf, einen den Vorgaben des Absatzes 2 entsprechenden Entwurf innerhalb von drei Monaten nach der Festlegung der Leistungsbestandteile vorzulegen.
(7) Das Unternehmen muss beabsichtigte Änderungen oder Pläne zur Einstellung des Standardangebots der Bundesnetzagentur zur Prüfung vorlegen.
(8) Die Entscheidungen nach Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 können nur insgesamt angegriffen werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die Bestimmungen des Abschnitt 3.
(9) Die Bundesnetzagentur kann das Unternehmen verpflichten, ein festgelegtes Standardangebot zu ändern, wenn es nicht mehr den Anforderungen des Absatzes 3 genügt. Hat die Bundesnetzagentur ein Unternehmen nach Absatz 1 Nummer 2 zur Vorlage eines Standardangebots verpflichtet und hat sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert, gilt Satz 1 entsprechend. Für die Änderung des Standardangebots gelten die Absätze 2 bis 7 entsprechend.
(10) Das Unternehmen ist verpflichtet, das Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
(1) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, das auf keinem Endkundenmarkt für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste tätig ist, abweichend von § 13 Absatz 1 Verpflichtungen nach § 24, § 26 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 oder nach Abschnitt 3 auferlegen, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
- 1.
laufende und geplante Tätigkeiten in allen Geschäftsbereichen des Unternehmens und aller Anteilseigner, die eine Kontrolle über das Unternehmen ausüben können, erfolgen ausschließlich in Vorleistungsmärkten für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste; - 2.
es bestehen keine Exklusivvereinbarungen oder faktisch auf Exklusivvereinbarungen hinauslaufende Vereinbarungen des Unternehmens mit einem anderen Unternehmen, das in Endkundenmärkten für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste tätig ist.
(2) Die Bundesnetzagentur geht nach § 15 Absatz 1 vor, wenn ihr Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht werden, aus denen sich ergibt, dass
Das Unternehmen unterrichtet die Bundesnetzagentur umgehend über Tatsachen im Sinne von Satz 1.(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Verjährung der auf den §§ 128 bis 134 beruhenden Ansprüche richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, aufgrund dieses Gesetzes ergangener Verpflichtungen und der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verpflichten, Auskünfte zu personenbezogenen Daten wie Name und ladungsfähige Anschrift von Nummerninhabern und Nummernnutzern zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes, aufgrund dieses Gesetzes ergangener Verordnungen sowie der erteilten Bedingungen erforderlich sind, soweit die Daten den Unternehmen bekannt sind. Die Bundesnetzagentur kann insbesondere Auskünfte zu personenbezogenen Daten verlangen, die erforderlich sind für die einzelfallbezogene Überprüfung von Verpflichtungen, wenn
- 1.
der Bundesnetzagentur eine Beschwerde vorliegt, - 2.
die Bundesnetzagentur aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten annimmt oder - 3.
die Bundesnetzagentur von sich aus Ermittlungen durchführt.
(3) Zur Verfolgung von Verstößen gegen § 120 kann die Bundesnetzagentur von Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste Auskunft über die Rufnummer, von der ein Anruf ausging, sowie über für die Verfolgung erforderliche personenbezogene Daten wie Name und ladungsfähige Anschrift des Nummerninhabers und des Nummernnutzers verlangen. Zur Erfüllung dieser Auskunftspflicht dürfen Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im dafür erforderlichen Umfang Verkehrsdaten verarbeiten.
(4) Die Bundesnetzagentur kann bei Nichterfüllung von gesetzlichen oder behördlich auferlegten Verpflichtungen die rechtswidrig genutzte Nummer entziehen. Sie soll ferner im Falle der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer anordnen.
(5) Die Bundesnetzagentur kann den Rechnungsersteller bei gesicherter Kenntnis einer rechtswidrigen Nummernnutzung auffordern, keine Rechnungslegung und -inkassierung vorzunehmen. Sie kann in diesem Zusammenhang
- 1.
die Auszahlung und Verrechnung bereits inkassierter Entgelte untersagen und - 2.
die Erstattung bereits inkassierter Entgelte anordnen.
(6) Teilt die Bundesnetzagentur Nummern nach § 108 Absatz 2 zu, knüpft sie die Nutzungsrechte an den Nummern an bestimmte Bedingungen, um im Falle einer Bereitstellung von Diensten im Ausland die Einhaltung der einschlägigen ausländischen Verbraucherschutzvorschriften und des ausländischen Rechts zu gewährleisten. Weist die zuständige Behörde des Staates, in dem die Nummern zum Einsatz kommen, einen Verstoß gegen dessen einschlägige Verbraucherschutzvorschriften oder dessen nationales Recht im Rahmen der Nummernnutzung nach, ergreift die Bundesnetzagentur auf Antrag dieser Behörde Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Bedingungen.
(7) Soweit für Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste oder Service-Dienste die Tarifhoheit bei dem Anbieter des Anrufers liegt und deshalb unterschiedliche Entgelte für Verbindungen gelten würden, legt die Bundesnetzagentur nach Anhörung der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände zum Zweck der Preisangabe und Preisansage nach den §§ 109 und 110 jeweils bezogen auf bestimmte Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche den Preis netzübergreifend für sämtliche Anbieter fest. Soweit erforderlich, legt die Bundesnetzagentur dabei auch fest, durch wen die Preisansage nach § 110 Absatz 1 zu erfolgen hat. Teil 2 Abschnitt 2 bleibt unberührt.
(8) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 6 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von mindestens 1 000 Euro bis höchstens 1 000 000 Euro festgesetzt werden.
(9) Die Rechte der Länder sowie die Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
(1) Die Bundesnetzagentur gibt den interessierten Parteien Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel einen Monat betragen soll, zu dem Entwurf der Ergebnisse der Marktdefinition nach § 10 und der Marktanalyse nach § 11 Stellung zu nehmen. Der Entwurf und die dazu eingegangenen Stellungnahmen werden von der Bundesnetzagentur unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beteiligten veröffentlicht. Die Bundesnetzagentur unterhält zu diesem Zweck eine einheitliche Informationsstelle, bei der eine Liste aller laufenden Konsultationen vorgehalten wird.
(2) Sofern beabsichtigte Maßnahmen nach den §§ 10 und 11 Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union hätten, übermittelt die Bundesnetzagentur den Entwurf der Maßnahmen nach Durchführung des Konsultationsverfahrens gleichzeitig der Kommission, dem GEREK und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, es sei denn, eine Empfehlung oder Leitlinie, die die Kommission nach Artikel 34 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlassen hat, sieht eine Ausnahme von der Übermittlungspflicht vor. § 199 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Vor Ablauf eines Monats nach Übermittlung an die Kommission hat die Bundesnetzagentur beabsichtigte Maßnahmen nach den §§ 10 und 11 nicht festzulegen.
(3) Die Bundesnetzagentur hat den Stellungnahmen der Kommission, des GEREK und der anderen nationalen Regulierungsbehörden, die innerhalb der in Absatz 2 Satz 3 genannten Monatsfrist abgegeben wurden, weitestgehend Rechnung zu tragen.
(4) Teilt die Kommission innerhalb der Monatsfrist nach Absatz 2 Satz 3 mit, dass
- 1.
sie ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der beabsichtigten Maßnahmen nach den §§ 10 und 11 mit dem Recht der Europäischen Union und insbesondere mit den Zielen des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 habe oder - 2.
diese Maßnahmen ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen,
- 1.
die Festlegung eines relevanten Marktes, der sich von jenen Märkten unterscheidet, die in der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung (EU) 2020/2245 definiert sind, oder - 2.
die Festlegung, dass ein oder mehrere Unternehmen auf einem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt oder verfügen.
(5) Fordert die Kommission die Bundesnetzagentur innerhalb des in Absatz 4 genannten Zweimonatszeitraums auf, den Entwurf der beabsichtigten Maßnahme nach §§ 10 und 11 zurückzuziehen, so ändert die Bundesnetzagentur diesen innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Kommissionsbeschlusses oder teilt der Kommission innerhalb dieser sechs Monate mit, dass sie den Entwurf zurückzieht. Ändert die Bundesnetzagentur den Entwurf der beabsichtigten Maßnahme, so führt sie das Konsultationsverfahren nach Absatz 1 durch und legt der Kommission den geänderten Entwurf nach Absatz 2 vor. Die Bundesnetzagentur unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur über den Beschluss der Kommission und über ihr weiteres Vorgehen nach Satz 1.
(6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht unverzüglich nach Stellungnahme der Kommission die Ergebnisse der Marktdefinition nach § 10 und der Marktanalyse nach § 11 unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beteiligten und übermittelt diese der Kommission und dem GEREK. § 199 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Findet das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 5 keine Anwendung, veröffentlicht die Bundesnetzagentur die Ergebnisse der Marktdefinition nach § 10 und der Marktanalyse nach § 11 in der Regel innerhalb eines Monats nach Ende der Stellungnahmefrist nach Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen.
(7) Die Bundesnetzagentur kann angemessene vorläufige Maßnahmen erlassen, wenn sie bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände der Ansicht ist, dass dringend und ohne Einhaltung des Verfahrens nach den Absätzen 1 bis 5 gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen. Sie teilt diese der Kommission, dem GEREK und den übrigen nationalen Regulierungsbehörden unverzüglich nach Erlass mit einer vollständigen Begründung mit. Für einen Beschluss der Bundesnetzagentur, diese Maßnahmen dauerhaft aufzuerlegen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, gelten die Absätze 1 bis 5.
(8) Die Bundesnetzagentur kann den Entwurf einer Marktdefinition und Marktanalyse nach den §§ 10 und 11 jederzeit zurückziehen.
(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, ein Standardangebot für die folgenden Zugangsleistungen zu veröffentlichen:
- 1.
Zugangsleistungen, deren Gewährung dem Unternehmen nach § 26 auferlegt wurde und - 2.
Zugangsleistungen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht.
(2) Sofern die Bundesnetzagentur ein Unternehmen zur Veröffentlichung eines Standardangebots verpflichtet hat, hat das Unternehmen innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der Verpflichtung den Entwurf eines Standardangebots vorzulegen, der eine Produktbeschreibung und Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, einschließlich der Entgelte, enthält. Satz 1 gilt nicht, wenn bereits ein Standardangebot festgelegt und dessen Mindestlaufzeit noch nicht abgelaufen ist. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den vorgelegten Entwurf auf ihrer Internetseite und gibt den Beteiligten nach der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist.
(3) Die Bundesnetzagentur prüft, ob der nach Absatz 2 vorgelegte Entwurf des Standardangebots den Kriterien der Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit entspricht und so umfassend ist, dass er von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. Sie trägt dabei den Leitlinien des GEREK über die Mindestkriterien für Standardangebote nach Artikel 69 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 weitestmöglich Rechnung.
(4) Genügt der nach Absatz 2 vorgelegte Entwurf des Standardangebots den Anforderungen des Absatzes 3, legt die Bundesnetzagentur das Standardangebot fest und versieht es mit einer Mindestlaufzeit. Anderenfalls fordert die Bundesnetzagentur das Unternehmen auf, innerhalb einer angemessenen Frist einen überarbeiteten Entwurf vorzulegen. Die Bundesnetzagentur kann diese Aufforderung verbinden mit Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen.
(5) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den nach Absatz 4 Satz 2 überarbeiteten Entwurf des Standardangebots auf ihrer Internetseite und gibt den Beteiligten nach Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist. Die Bundesnetzagentur prüft, ob der überarbeitete Entwurf den Anforderungen des Absatzes 3 entspricht. Die Bundesnetzagentur kann Änderungen am Standardangebot vornehmen und es mit einer Mindestlaufzeit versehen, soweit das Unternehmen Vorgaben für einzelne Bedingungen nicht oder nicht ausreichend umgesetzt hat.
(6) Veröffentlicht das Unternehmen keinen Entwurf eines Standardangebots nach Absatz 1 Nummer 2, ermittelt die Bundesnetzagentur, für welche Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage besteht und legt fest, welche der ermittelten Leistungen Bestandteil eines Standardangebots werden. Sie fordert das Unternehmen auf, einen den Vorgaben des Absatzes 2 entsprechenden Entwurf innerhalb von drei Monaten nach der Festlegung der Leistungsbestandteile vorzulegen.
(7) Das Unternehmen muss beabsichtigte Änderungen oder Pläne zur Einstellung des Standardangebots der Bundesnetzagentur zur Prüfung vorlegen.
(8) Die Entscheidungen nach Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 können nur insgesamt angegriffen werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die Bestimmungen des Abschnitt 3.
(9) Die Bundesnetzagentur kann das Unternehmen verpflichten, ein festgelegtes Standardangebot zu ändern, wenn es nicht mehr den Anforderungen des Absatzes 3 genügt. Hat die Bundesnetzagentur ein Unternehmen nach Absatz 1 Nummer 2 zur Vorlage eines Standardangebots verpflichtet und hat sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert, gilt Satz 1 entsprechend. Für die Änderung des Standardangebots gelten die Absätze 2 bis 7 entsprechend.
(10) Das Unternehmen ist verpflichtet, das Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
(1) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Schluss, dass die nach § 13 Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme oder Marktversagen auf den Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene bestehen, so kann sie als außerordentliche Maßnahme vertikal integrierte Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in Form einer funktionellen Trennung in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen. Dieser Geschäftsbereich stellt Zugangsprodukte und -dienste allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, einschließlich der Entgelte und des Dienstumfangs, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung.
(2) Beabsichtigt die Bundesnetzagentur, eine Verpflichtung zur funktionellen Trennung aufzuerlegen, so übermittelt sie der Kommission einen entsprechenden Antrag, der Folgendes umfasst:
- 1.
den Nachweis, dass die in Absatz 1 genannte Schlussfolgerung der Bundesnetzagentur begründet ist; - 2.
eine mit Gründen versehene Einschätzung, dass keine oder nur geringe Aussichten bestehen, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen wirksamen und nachhaltigen Infrastrukturwettbewerb gibt; - 3.
eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Bundesnetzagentur, auf das Unternehmen, insbesondere auf das Personal des abgetrennten Geschäftsbereichs und auf den Telekommunikationssektor insgesamt, einschließlich der Investitionsanreize, insbesondere im Hinblick auf die notwendige Wahrung des sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie auf sonstige interessierte Parteien, einschließlich der erwarteten Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher Folgen für die Endnutzer; - 4.
eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Eindämmung des festgestellten Wettbewerbsproblems oder Marktversagens darstellt.
(3) Die Bundesnetzagentur legt der Kommission neben dem Antrag nach Absatz 2 einen Maßnahmenentwurf vor, der Folgendes umfasst:
- 1.
die genaue Angabe von Art und Ausmaß der Trennung, insbesondere die Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs; - 2.
die Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie der von diesem bereitzustellenden Produkte und Dienstleistungen; - 3.
die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize; - 4.
Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen; - 5.
Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen interessierten Parteien; - 6.
ein Überwachungsprogramm, mit dem die Einhaltung der Verpflichtung sichergestellt wird und das unter anderem die Veröffentlichung eines jährlichen Berichts enthält.
(4) Im Anschluss an die Entscheidung der Kommission über den Antrag nach Absatz 2 führt die Bundesnetzagentur entsprechend den Verfahren nach § 12 eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum lokalen Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage ihrer Analyse erlässt die Bundesnetzagentur im Verfahren nach § 14 eine Regulierungsverfügung.
(5) Einem marktmächtigen Unternehmen, dem die funktionelle Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach § 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 auferlegt werden.
(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Dienstleistungen im Bereich der einheitlichen Rechnungsstellung sowie zur Entgegennahme oder zum ersten Einzug von Zahlungen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu gewähren.
(2) Soweit der Endnutzer mit anderen Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste nicht etwas anderes vereinbart, hat ihm der Rechnungsersteller eine Rechnung zu erstellen, die unabhängig von der Tarifgestaltung auch die Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen und telekommunikationsgestützte Dienste anderer Anbieter ausweist, die über den Netzzugang des Endnutzers in Anspruch genommen werden. Die Zahlung an den Rechnungsersteller für diese Entgelte erfolgt einheitlich für die gesamte in Anspruch genommene Leistung wie für dessen Forderungen.
(3) Die folgenden Verpflichtungen können nicht auferlegt werden:
- 1.
eine Verpflichtung zur Rechnungserstellung für - a)
zeitunabhängig tarifierte Leistungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 mit Entgelten über 10 Euro, - b)
zeitabhängig tarifierte telekommunikationsgestützte Dienste jeweils mit Entgelten über 2 Euro pro Minute und - c)
alle Dienste, für die ein Legitimationsverfahren erforderlich ist;
- 2.
eine Verpflichtung zur Reklamationsbearbeitung der für Dritte abgerechneten Leistungen; - 3.
eine Verpflichtung zur Mahnung und - 4.
eine Verpflichtung zur Durchsetzung der Forderungen Dritter.
(4) Der Rechnungsersteller hat den Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste den Namen, die Anschrift und die Anschlusskennung des Schuldners zu übermitteln, soweit dies für die Zwecke der Reklamationsbearbeitung, der Mahnung sowie der Durchsetzung von Forderungen für Leistungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 erforderlich ist.
(5) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste haben dem Rechnungsersteller gegenüber sicherzustellen, dass ihm keine Datensätze für Leistungen zur Abrechnung übermittelt werden, die nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechen. Der Rechnungsersteller trägt weder die Verantwortung noch haftet er für die für Dritte abgerechneten Leistungen.
(6) Der Rechnungsersteller hat in seinen Mahnungen deutlich hervorgehoben anzugeben, dass der Kunde nicht nur den Mahnbetrag, sondern auch den gegebenenfalls höheren, ursprünglichen Rechnungsbetrag mit befreiender Wirkung an den Rechnungsersteller zahlen kann.
(7) Nach Absatz 1 auferlegte Verpflichtungen finden keine Anwendung, sofern der Rechnungsersteller eine Vereinbarung mit dem überwiegenden Teil des insoweit relevanten Marktes der von ihren Anschlusskunden auswählbaren Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste abgeschlossen hat und auch anderen Anbietern, die nicht an einer solchen Vereinbarung beteiligt sind, diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Dienstleistungen nach den in der Vereinbarung niedergelegten Bedingungen gewährt.
(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, ein Standardangebot für die folgenden Zugangsleistungen zu veröffentlichen:
- 1.
Zugangsleistungen, deren Gewährung dem Unternehmen nach § 26 auferlegt wurde und - 2.
Zugangsleistungen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht.
(2) Sofern die Bundesnetzagentur ein Unternehmen zur Veröffentlichung eines Standardangebots verpflichtet hat, hat das Unternehmen innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der Verpflichtung den Entwurf eines Standardangebots vorzulegen, der eine Produktbeschreibung und Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, einschließlich der Entgelte, enthält. Satz 1 gilt nicht, wenn bereits ein Standardangebot festgelegt und dessen Mindestlaufzeit noch nicht abgelaufen ist. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den vorgelegten Entwurf auf ihrer Internetseite und gibt den Beteiligten nach der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist.
(3) Die Bundesnetzagentur prüft, ob der nach Absatz 2 vorgelegte Entwurf des Standardangebots den Kriterien der Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit entspricht und so umfassend ist, dass er von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. Sie trägt dabei den Leitlinien des GEREK über die Mindestkriterien für Standardangebote nach Artikel 69 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 weitestmöglich Rechnung.
(4) Genügt der nach Absatz 2 vorgelegte Entwurf des Standardangebots den Anforderungen des Absatzes 3, legt die Bundesnetzagentur das Standardangebot fest und versieht es mit einer Mindestlaufzeit. Anderenfalls fordert die Bundesnetzagentur das Unternehmen auf, innerhalb einer angemessenen Frist einen überarbeiteten Entwurf vorzulegen. Die Bundesnetzagentur kann diese Aufforderung verbinden mit Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen.
(5) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den nach Absatz 4 Satz 2 überarbeiteten Entwurf des Standardangebots auf ihrer Internetseite und gibt den Beteiligten nach Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist. Die Bundesnetzagentur prüft, ob der überarbeitete Entwurf den Anforderungen des Absatzes 3 entspricht. Die Bundesnetzagentur kann Änderungen am Standardangebot vornehmen und es mit einer Mindestlaufzeit versehen, soweit das Unternehmen Vorgaben für einzelne Bedingungen nicht oder nicht ausreichend umgesetzt hat.
(6) Veröffentlicht das Unternehmen keinen Entwurf eines Standardangebots nach Absatz 1 Nummer 2, ermittelt die Bundesnetzagentur, für welche Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage besteht und legt fest, welche der ermittelten Leistungen Bestandteil eines Standardangebots werden. Sie fordert das Unternehmen auf, einen den Vorgaben des Absatzes 2 entsprechenden Entwurf innerhalb von drei Monaten nach der Festlegung der Leistungsbestandteile vorzulegen.
(7) Das Unternehmen muss beabsichtigte Änderungen oder Pläne zur Einstellung des Standardangebots der Bundesnetzagentur zur Prüfung vorlegen.
(8) Die Entscheidungen nach Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 können nur insgesamt angegriffen werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die Bestimmungen des Abschnitt 3.
(9) Die Bundesnetzagentur kann das Unternehmen verpflichten, ein festgelegtes Standardangebot zu ändern, wenn es nicht mehr den Anforderungen des Absatzes 3 genügt. Hat die Bundesnetzagentur ein Unternehmen nach Absatz 1 Nummer 2 zur Vorlage eines Standardangebots verpflichtet und hat sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert, gilt Satz 1 entsprechend. Für die Änderung des Standardangebots gelten die Absätze 2 bis 7 entsprechend.
(10) Das Unternehmen ist verpflichtet, das Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.