Verwaltungsgericht Köln Urteil, 27. März 2014 - 20 K 6717/12
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.07.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2012 verpflichtet, der Klägerin gemäß ihrem Auskunftsantrag vom 14.03.2012 Auskunft aus der Sachakte „ M. “ und den daraus fortgeführten themenbezogenen Sachakten zu erteilen, soweit nicht bereits Auskunft erteilt worden ist und soweit nicht die Regelungen in § 15 Abs. 2 und 3 BVerfSchG entgegen stehen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist seit 1990 Mitglied der Q. bzw. der M. .Q. bzw. der Partei „ M1. “ und hatte dort verschiedene Führungspositionen inne. Von 1995 bis 1998 war sie Mitglied des Berliner Abgeordnetenhauses. Seit 1998 ist sie mit einem Direktmandat im Bundestag vertreten und gehört dem Innenausschuss an. Seit April 2006 ist sie C. .
3Auf einen ersten Auskunftsantrag der Klägerin vom 19.06.2006 erteilte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 22.02.2007 eine Reihe von Auskünften. Über die mitgeteilten Informationen hinaus lägen weitere Einzelinformationen vor, die im Zusammenhang mit Datenerhebungen angefallen seien, die nicht auf die Person der Klägerin abzielten. Eine diesbezügliche Auskunftserteilung müsse aber gemäß § 4 Abs. 1 SÜG und § 15 Abs. 2 BVerfSchG unterbleiben, da die entsprechenden Daten geheim zu halten seien. Der gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 05.11.2007 zurückgewiesen. Das sich anschließende Klageverfahren 20 K 5201/07 erklärten die Beteiligten hinsichtlich des Auskunftsbegehrens, soweit es sich auf personenbezogene Informationen über die Klägerin in einer beim Bundesamt für Verfassungsschutz (im Folgenden: Bundesamt) geführten Personenakte bezog, übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Im Übrigen trafen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 20.01.2011 folgende einvernehmliche Regelung:
4„Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass es der Klägerin unbenommen ist, unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 1 BvR 780/09 oder sonstiger Erledigung in dem genannten Verfahren erneut einen Antrag auf Auskunftserteilung betreffend außerhalb der Personenakte der Klägerin zu ihr erfasster Daten bei der Beklagten zu stellen.
5Die Beklagte erklärt, dass sie im Falle einer erneuten Antragstellung dem Anspruch die Bestandskraft des Bescheides vom 22.02.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2007 nicht entgegenhalten wird.
6Die Beklage verpflichtet sich, die Entscheidung der Rechtsfrage, inwieweit sich der Auskunftsanspruch nach § 15 BVerfSchG auch auf personenbezogene Daten außerhalb der Personenakte erstreckt, in der Sache Ramelow 20 K 6242/03 nach deren Rechtskraft (unter Einschluss von evtl. Entscheidungen des BVerfG, des EuGH oder des EGMR ) auf den erneut geltend gemachten Auskunftsanspruch der Klägerin zu übertragen.“
7Am 15.03.2012 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen erneuten Auskunftsantrag, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde in dem Referenzverfahren Ramelow nicht zur Entscheidung angenommen hatte (Beschluss vom 17.05.2011 – 1 BvR 780/09). Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass die strittige Rechtsfrage durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2010 – 6 A 2/09 – im Sinne der Klägerin geklärt sei. Sie bitte daher um Auskunft über alle beim Bundesamt vorhandenen personenbezogenen Daten, egal ob sich diese in Papierakten befänden oder digitalisiert seien und auch egal, ob sich die betreffenden Daten in Personen- oder Sachakten befänden. Ferner bat sie um Mitteilung, ob die vorhandenen personenbezogenen Daten mit geheimdienstlichen Mitteln erhoben worden seien. Das Auskunftsbegehren wurde ohne zeitliche Beschränkung gestellt.
8Mit Bescheid vom 13.07.2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass nach der Erledigung des Verfahrens 20 K 5201/07 zwei weitere im Einzelnen bezeichnete Informationen vom 11.02.2011 und vom 10.10.2011 zur Personenakte der Klägerin genommen worden seien. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Die Beklage habe sich in der einvernehmlichen Regelung im Verfahren 20 K 5201/07 verpflichtet, die Entscheidung der Rechtsfrage, inwieweit sich der Auskunftsanspruch nach § 15 BVerfSchG auch auf personenbezogene Daten außerhalb der Personenakte erstreckt, in der Sache Ramelow 20 K 6242/03 nach deren Rechtskraft auf den erneut geltend gemachten Auskunftsanspruch der Klägerin zu übertragen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde in der Sache Ramelow nicht zur Entscheidung angenommen habe, bleibe es bei der Entscheidung des OVG NRW vom 13.02.2009 – 16 A 844/08 -, wonach sich der Auskunftsanspruch auf die gezielt zur Klägerin gespeicherten Daten beschränke. Ein weiter gehender Auskunftsanspruch bestehe nicht.
9Die Klägerin legte hiergegen mit Schreiben vom 31.07.2012 Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass aufgrund des Vergleiches vom 20.01.2011 keine Bindung an die Entscheidung des OVG NRW vom 13.02.2009 – 16 A 844/08 – bestehe, da die Klägerin eine entsprechende Verpflichtung nicht eingegangen sei, sondern nur die Beklagte, sofern das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung des VG Köln und des OVG NRW beanstanden würde.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung nahm sie auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid Bezug und führte ergänzend aus, dass die Bindungswirkung der Entscheidung des OVG NRW unabhängig davon eingetreten sei, ob das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung in der Sache getroffen habe oder nicht.
11Mit der am 27.11.2012 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Auskunftsbegehren hinsichtlich der Sachakten weiter. Der geschlossene Vergleich stehe dem Auskunftsanspruch nicht entgegen, da dessen Geschäftsgrundlage die Erwartung der Parteien und des Gerichts gewesen sei, dass eine Entscheidung der strittigen Rechtsfrage durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen würde. Durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 24.03.2010 – 6 A 2/09 – sei die strittige Rechtsfrage zum Zeitpunkt des Vergleichsabschluss auch bereits im Sinne der Klägerin geklärt gewesen, was zu diesem Zeitpunkt weder dem Gericht noch der Klägerin bekannt gewesen sei.
12Während des vorliegenden Klageverfahrens wurden zwei weitere Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten ohne Sachentscheidung beigelegt, nachdem das Bundesamt die Beobachtung der Klägerin im Juli 2012 und die Beobachtung der Partei M1. Ende des Jahres 2012 eingestellt hatte.
13Im Verfahren 20 K 3449/08 betreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beobachtung der Klägerin erklärte die Beklagte in der dortigen mündlichen Verhandlung vom 21.02.2013, dass die Klägerin auch nach der Auffassung des Bundesamtes in ihrer Person keine Anhaltspunkte für die Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen bietet oder in der Vergangenheit geboten hat mit Ausnahme ihrer Stellung als Spitzenfunktionärin der Partei M1. und dass die Beobachtung der Klägerin in der Vergangenheit ausschließlich aufgrund dieser Rolle als Spitzenfunktionärin erfolgt ist. Ferner erklärte die Beklagte vorbehaltlich gleichbleibender tatsächlicher Gegebenheiten, zukünftig die Erhebung, Verarbeitung (mit Ausnahme der Löschung) und Nutzung personenbezogener Daten der Klägerin durch das Bundesamt zu unterlassen. Die Beteiligten erklärten vor diesem Hintergrund und mit Blick auf eine zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage der Rechtmäßigkeit der Beobachtung der Fraktion und von Abgeordneten der Fraktion den Rechtsstreit 20 K 3449/08 in der Hauptsache für erledigt.
14Im Verfahren 20 K 3602/08 betreffend die Löschung der von der Beklagten in der Personenakte der Klägerin gespeicherten personenbezogenen Daten der Klägerin erklärte die Beklagte ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2013, eine Sperrung der Daten sei bereits erfolgt und sie werde die Daten löschen, sobald die Klägerin hierzu ihr Einverständnis erteile. Die Beteiligten erklärten daraufhin auch dieses Verfahren in der Hauptsache für erledigt.
15Einen zunächst im Wege der Klageerweiterung gestellten Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, personenbezogene Daten der Klägerin, die das Bundesamt von Landesämtern für Verfassungsschutz erlangt hat und die diese mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben haben, zu verarbeiten (§ 3 Abs. 4 BDSG) oder sonst wie zu nutzen, hat die Klägerin im Hinblick auf die entsprechende Erklärung, die die Beklagte bereits im Verfahren 20 K 3449/08 abgegeben hatte, in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
16Die Klägerin beantragt weiterhin,
17die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.07.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2012 zu verpflichten, der Klägerin Auskunft gemäß ihrem Auskunftsantrag vom 14.03.2012 zu erteilen in Bezug auf die Sachakte M1. bzw. die Sachakten, die aus dieser Sachakte themenbezogen hervorgegangen sind, soweit noch keine Auskunft erteilt worden ist.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Hinsichtlich des Zeitraums von Ende 2006 bis zum 20.01.2011 hat die Beklagte der Klägerin zunächst Auskunft über 12 weitere in ihrer Personenakte gespeicherte Einzelinformationen erteilt. Dem weitergehenden Anspruch auf Auskunftserteilung über alle etwaigen über die Klägerin gespeicherten Informationen in Sachakten oder Personenakten Dritter tritt die Beklagte entgegen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2010 sei schon vom Ansatz her nicht auf das Bundesamt übertragbar, da beim Bundesnachrichtendienst (im Folgenden: BND) im Unterschied zu den Gegebenheiten beim Bundesamt keine Personenakten geführt würden. Beim BND hinge auch die Zulässigkeit einer personenbezogenen Recherche in Sachakten nicht davon ab, dass die jeweiligen Informationen über die Verknüpfung der Fundstelle(n) aus der betreffenden Sachakte mit der Person in einer (zentralen) Datei als personenrelevant im Sinne der Aufgabenerfüllung qualifiziert würden. Beim BND unterläge vielmehr eine Recherche in Sachakten überhaupt keinen Beschränkungen; korrespondierend damit habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass auch der Auskunftsanspruch nach § 7 BNDG iVm § 15 BVerfSchG keinen Einschränkungen unterliege. Beim Bundesamt hingegen würde die sowohl für die eigene Facharbeit als auch – korrespondierend damit – den Auskunftsanspruch wesentliche Verknüpfung eines gespeicherten Datums mit einer Person, die aus dem Datum ein „zu einer Person“ gespeichertes Datum mache, über die NADIS-Speicherung hergestellt. Die mit einer Speicherung verbundenen Gefahren beschränkten sich somit beim Bundesamt nach den technischen und organisatorischen Gegebenheiten auf die gezielt zu einer Person gespeicherten Daten. Personenbezogene Suchen in den elektronisch geführten Akten dürften nur bei einer entsprechenden NADIS-Erfassung des jeweils Betroffenen durchgeführt werden. Zu einer Person gespeichert iSv § 15 Abs. 1 BVerfSchG seien Daten nur dann, wenn sie so gespeichert seien, dass sie nach den von der Behörde verwendeten Aktenverwaltungs- oder Datenbanksystemen gezielt recherchiert werden könnten; beim Bundesamt sei dies nur bei einer NADIS-Erfassung der Fall. Auch seien die Ausdrücke „zu einer Person gespeichert“ und „personenbezogene Daten“ nicht synonym. Das erhellten auch die Regelungen im Antiterrordateigesetz (ATDG) und im Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (REDG). Aus dem Schutzzweck des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) lasse sich nichts anderes entnehmen. Das Auskunftsbegehren sei zudem deshalb unzulässig, weil die Klägerin nicht auf einen konkreten Sachverhalt hingewiesen habe, was aber Tatbestandsvoraussetzung für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs sei. Die Klägerin habe zudem kein besonderes Interesse an der begehrten umfassenden Auskunft dargelegt. Die Klägerin habe bei dieser Sachlage auch im Ermessenswege keinen weitergehenden Auskunftsanspruch. Dies ergebe sich daraus, dass nicht auf konkrete Sachverhalte bezogene Auskunftsverlangen einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursachten und die Gefahr der Ausforschung bergen würden. Auch bei einer DOMUS-Recherche würden lediglich die betreffenden Aktenstücke aufgelistet, in denen sich der Suchbegriff befinde. Diese Aktenstücke, die teilweise sehr umfangreich sein könnten, müssten dann im Einzelnen gesichtet bzw. vollständig gelesen werden. Außerdem müsste vor jeder Auskunftserteilung geprüft werden, ob dadurch möglicherweise geheimhaltungsbedürftige Informationen offenbart würden. In Bezug auf die Klägerin habe eine DOMUS-Recherche 400 Fundstellen ergeben. Jedes einzelne dieser Aktenstücke, das u.U. mehrere Dokumente enthalten könne, müsste geöffnet werden. Für die Klägerin seien in den 400 Aktenstücken u.a. 175 Fundstellen enthalten, die sich jeweils auf eine als Ganzes eingescannte Publikation bezögen. Insgesamt fiele ein Arbeitsaufwand von schätzungsweise 60 Arbeitstagen für einen Mitarbeiter der Beklagten an. Diesem Interesse stünde ein geringes Interesse der Klägerin gegenüber, da alle relevanten Informationen in der Personenakte seien.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den Verfahren 20 K 5201/07, 20 K 3449/08 und 20 K 3602/08 und den Inhalt der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
24Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
25Die Klägerin hat gemäß § 15 Abs. 1 BVerfSchG einen umfassenden Anspruch auf Auskunftserteilung aus der Sachakte M1. und den daraus hervorgegangenen themenbezogenen Sachakten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
26Dem Anspruch steht zunächst nicht der zwischen den Beteiligten im Verfahren 20 K 5201/07 geschlossene Vergleich entgegen. Soweit sich die Beklage darin verpflichtet hat, die Entscheidung der Rechtsfrage, inwieweit sich der Auskunftsanspruch nach § 15 BVerfSchG auch auf personenbezogene Daten außerhalb der Personenakte erstreckt, in der Sache Ramelow 20 K 6242/03 nach deren Rechtskraft auf den erneut geltend gemachten Auskunftsanspruch der Klägerin zu übertragen, sollte dadurch ausschließlich die Klägerin begünstigt werden für den Fall einer von der vorgenannten Entscheidung der Kammer abweichenden Beurteilung der Rechtsfrage durch das Bundesverfassungsgericht (oder den EuGH bzw. EGMR). Eine anderweitige Bindung der Beklagten enthält dieser Vergleich ersichtlich nicht und die Beklagte hat diesen Einwand im Klageverfahren auch nicht mehr aufrecht erhalten.
27Nach § 15 Abs. 1 BVerfSchG erteilt das Bundesamt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Zum Umfang dieses Auskunftsanspruchs hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.03.2010 – 6 A 2/09 – (DVBl 2010, 1307-1309) Folgendes ausgeführt:
28„Schon dem Wortsinn nach drückt die in § 15 Abs. 1 BVerfSchG verwendete Präposition "zu", nicht anders als die Präposition "über" lediglich die Beziehung der gespeicherten Daten zu der betroffenen Person aus. Überlegungen zur Entstehungsgeschichte des § 15 Abs. 1 BVerfSchG bestätigen dies. So sollte mit dem zugrundeliegenden Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl I S. 2954) dem Volkszählungsgesetzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 Rechnung getragen werden (...). Der Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist aber nach dem Volkszählungsurteil - unabhängig von der Finalität und dem Speicherort der betreffenden Datenerhebung - schon dann berührt, wenn die "Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß" (...).
29In systematischer Hinsicht ist bei der Auslegung von § 15 Abs. 1 BVerfSchG das Zusammenspiel mit dem Bundesdatenschutzgesetz zu berücksichtigen. Während das Auskunftsrecht des Bürgers über beim Bundesamt für Verfassungsschutz über ihn gespeicherte Daten früher im Bundesdatenschutzgesetz geregelt war, ist dieser Anspruch durch das erwähnte Gesetz vom 20. Dezember 1990 in Form von § 15 in das Bundesverfassungsschutzgesetz aufgenommen worden (vgl. zur Normgeschichte BTDrucks 12/553 S. 73). Diese Novellierung hat allerdings die Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz nicht beseitigt, sondern durch die Regelungen in § 11 BNDG und in § 27 BVerfSchG über die Nichtanwendbarkeit einiger näher aufgeführter Normen des Bundesdatenschutzgesetzes in einer besonderen Weise neu gestaltet. Anwendbar bleibt - im Umkehrschluss - insbesondere die in § 11 BNDG und § 27 BVerfSchG nicht aufgeführte Regelung über den Begriff der personenbezogenen Daten in § 3 Abs. 1 BDSchG.
30Personenbezogene Daten sind in § 3 Abs. 1 BDSG definiert als Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Für den Begriff der personenbezogenen Daten kommt es demnach nur auf den in § 3 Abs. 1 BDSG hervorgehobenen Bezug zu den persönlichen oder sachlichen Verhältnissen einer Person an, nicht aber darauf, zu welchem Zweck die Daten erfasst worden sind (...). Wie sich aus einem Vergleich mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BDSG ergibt, verwendet der Gesetzgeber die Begriffe "zu seiner (des Betroffenen) Person gespeicherte Daten" und "personenbezogene Daten" synonym (...). Daher handelt es sich - auch im Sinne von § 15 Abs. 1 BVerfSchG - bei den zur Person des Betroffenen gespeicherten Daten um alle personenbezogenen Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG, die sich auf seine eigene Person beziehen (...). Soweit dagegen das Oberverwaltungsgericht Münster (...) für die von ihm befürwortete Unterscheidung zwischen Daten zu einer Person und Daten über eine Person auf die Vorschrift des § 11 BVerfSchG betreffend die Speicherung der Daten über Minderjährige verweist, geht das deshalb fehl, weil diese Sondervorschrift nicht die Speicherung von Daten zur Person von Minderjährigen, sondern nur die Speicherung "in zu ihrer Person geführten Akten" besonders beschränkt. Gegen die vom Oberverwaltungsgericht Münster eingeführte Differenzierung spricht letztlich, dass es die auf Auskunft in Anspruch genommene Behörde nicht in der Hand haben darf, den Auskunftsanspruch mittels des von ihr gewählten Ordnungssystems von Personen- und Sachakten einzuschränken.“
31Die Kammer schließt sich dieser Rechtsauffassung nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage unter Aufgabe ihrer früheren Rechtsprechung an.
32Soweit die Beklagte dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zwar beipflichtet, aber meint, dieses sei auf das Bundesamt wegen des vom BND verschiedenen Aktenführungssystems nicht übertragbar, folgt die Kammer dem nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung primär mit dem Auskunftsanspruch gemäß § 15 Abs. 1 BVerfSchG, den § 7 BNDG für entsprechend anwendbar erklärt, befasst und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es für den Umfang des Auskunftsanspruchs gerade nicht auf das von einer Behörde gewählte Ordnungssystem und den Zweck der Datenerfassung ankommt. Dies ist zudem offenkundig in Kenntnis des Aktenführungssystems der Beklagten und der dort vorgenommen Unterscheidung zwischen Personen- und Sachakten geschehen, wie die ausdrückliche Abgrenzung von dem anderslautenden Beschluss des OVG NRW vom 13.02.2009 – 16 A 844/08 – (NVwZ-RR 2009, 505), in dem dieses Aktenführungssystem im Einzelnen dargestellt wird, zeigt. Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Zeitraums ab 2007 auch auf die in ihrer Behörde geltende Dateianordnung DOMUS bezieht, durch die sichergestellt sei, dass es nicht zu zweckwidrigen und zweckentfremdenden Zugriffen auf personenbezogene Daten in elektronischen (Sach)Akten komme, so liegt es zur Überzeugung der Kammer auf der Hand, dass derartige datenschutzrechtliche Sicherungsmechanismen zugunsten des Betroffenen nicht einem von diesem selbst geltend gemachten Auskunftsanspruch entgegen gehalten werden können. Die Klägerin hatte im Übrigen im Hinblick auf entsprechende Bedenken der Beklagten bereits in dem Erörterungstermin vom 21.02.2013 ausdrücklich ihr Einverständnis mit einer personenbezogenen Recherche in der Sachakte erklärt.
33Die zwischenzeitlich eingetretene tatsächliche Änderung der Beobachtungspraxis der Beklagten in Bezug auf die Partei M1. und deren Abgeordnete sowie die damit einhergehende Änderung der Aktenführung bestätigen zur Überzeugung der Kammer die Notwendigkeit, die Reichweite des Auskunftsanspruchs gemäß § 15 Abs. 1 BVerfSchG unabhängig von dem Ordnungssystem des Bundesamtes zu bestimmen. Die Beklagte hatte bereits in dem zwischen den Beteiligten anhängig gewesenen Verfahren auf Löschung von Daten – 20 K 3602/08 – ihre Bereitschaft erklärt, die Personenakte der Klägerin zu löschen bzw. zu vernichten. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10 – (NVwZ 2013, 1468 - 1479) betreffend die Rechtmäßigkeit der Beobachtung von Abgeordneten durch das Bundesamt hat die Beklagte nunmehr auch in Bezug auf andere Abgeordnete eine entsprechende Bereitschaft erklärt. Die Personenakten der Klägerin und anderer Abgeordneter werden also in einem absehbaren Zeitraum nicht mehr vorhanden sein und auch nicht mehr fortgeführt worden. Die Klägerin – und andere Abgeordnete – können daher zukünftig anfallender Informationen über die Speicherung ihrer personenbezogenen Daten nur noch über einen Auskunftsanspruch bezogen auf Sachakten erlangen. Würde ein solcher Anspruch bezogen auf Sachakten aber prinzipiell verneint, liefe der Auskunftsanspruch des § 15 BVerfSchG der Klägerin – und anderer Abgeordneter - faktisch ins Leere.
34Die weiteren Voraussetzungen für den geltend gemachten Auskunftsanspruch liegen ebenfalls vor.
35Der Auskunftsanspruch gemäß § 15 Abs. 1 BVerfSchG besteht nur, soweit der Betroffene auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Wann ein Sachverhalt hinreichend konkret und das besondere Interesse an der begehrten Auskunft dargelegt ist, lässt sich nicht abstrakt definieren, sondern richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser einschränkenden Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich einerseits der Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes auf Seiten der Beklagten zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs und andererseits der Verhinderung von Ausforschungsanträgen.
36Die Klägerin hat hier unter Berücksichtigung dieser Kriterien mit der Bezugnahme auf die Sachakte M1. und die daraus hervorgegangenen themenbezogenen Sachakten einen hinreichend konkreten Sachverhalt dargelegt. Es ist bekannt, dass die Klägerin seit 1990 vom Bundesamt wegen ihrer Mitgliedschaft und herausgehobenen Stellung innerhalb der Partei beobachtet wurde und in erheblichem Umfang personenbezogene Daten der Klägerin beim Bundesamt vorliegen. Einer Ausforschung bedarf es insoweit nicht mehr. Angesichts der den Beteiligten bekannten Fülle von Einzelinformationen, die sich sowohl aus der Personenakte der Klägerin als auch aus deren parteipolitischer Arbeit und allgemeinen politischen Funktionen ergeben, wäre es reine Förmelei und diente keinesfalls einer Reduktion des Verwaltungsaufwandes der Beklagten, von der Klägerin zusätzlich eine spezifizierte Auflistung aller Einzelsachverhalte zu verlangen, zu denen sie Auskunft begehrt. Die Kammer verkennt nicht, dass der mit der Erfüllung dieses Auskunftsanspruchs für die Beklagte verbundene Arbeitsaufwand hoch ist. Dieser beruht allerdings maßgeblich auf der Fülle des vom Bundesamt gesammelten Datenmaterials (und ist damit nicht vermeidbar) und nicht auf einer zu wenig konkreten Benennung des Gegenstandes der begehrten Auskunft. Hinsichtlich des Arbeitsaufwandes ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beklagte in Parallelverfahren von Abgeordneten der Partei M1. erklärt hat, die personenbezogenen Daten auch in den Sachakten zu sperren. Eine entsprechende Bereitschaft darf in Bezug auf die Klägerin ebenfalls unterstellt werden. Die Beklagte hat zwar auf Nachfrage der Kammer schriftsätzlich erklärt, dass diese Sperrung in der Form erfolgen soll, dass ein entsprechender Sperrungsvermerk der Sachakte vorangestellt wird. Es ist nach Auffassung der Kammer aber fraglich, ob dieses Prozedere für eine effektive Sperrung der Daten ausreichend ist, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Sachakte in Bezug auf den Zeitraum vor 2007 eine ganz erhebliche Zahl von Ordnern umfasst. Vielmehr spricht vor dem Hintergrund des § 13 Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG, wonach gesperrte Daten mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen sind, Vieles dafür, dass eine gesetzeskonforme Sperrung nur durch Anbringung eines Sperrvermerks an jedem einzelnen Datum erfolgen kann. Dies vorausgesetzt würde die Erfüllung des Auskunftsanspruchs der Klägerin keinen zusätzlichen Arbeitsaufwand erfordern, der nicht bereits wegen der erforderlichen Sperrvermerke anfiele.
37Das besondere Interesse der Klägerin an der begehrten Auskunft folgt bereits aus ihrer Stellung als Abgeordnete des Bundestages und Bundestagvizepräsidentin. Es wird entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie in einem ersten Schritt bereits Auskunft über die in ihrer Personenakte gespeicherten Daten erlangt hat (jedenfalls soweit keine Geheimhaltungsgründe vorlagen). Denn die Annahme der Beklagten, dass in den betreffenden Sachakten im Wesentlichen keine Daten gespeichert sind, die nicht bereits in der Personenakte der Klägerin vorhanden sind, steht mit dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht in Einklang. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 13.09.2013 angegeben, dass im Zeitraum von Ende des Jahres 2006 bis zum 20.01.2011 aus offenen Quellen insgesamt zwölf im einzelnen bezeichnete Informationen in der Personenakte der Klägerin gespeichert wurden. Hinzukommen die bereits mit dem Ausgangsbescheid des vorliegenden Verfahrens vom 13.07.2012 mitgeteilten zwei Einzelinformationen. Am Ende desselben Schriftsatzes vom 13.09.2013 hat die Beklagte im Zusammenhang mit der Darlegung des für die Erfüllung des geltend gemachten Auskunftsanspruchs erforderlichen Arbeitsaufwandes ausgeführt, dass eine durchgeführte DOMUS-Recherche in der ab dem Jahr 2007 elektronisch geführten Sachakte M1. für die Klägerin insgesamt 400 Fundstellen, d.h. Aktenstücke, in denen der Name der Klägerin vorkommt, ergab, wobei ein Aktenstück zusätzlich zum Hauptdokument beliebig viele Teilobjekte enthalten kann. Die hohe Anzahl der gefundenen Aktenstücke mag angesichts der Prominenz der Klägerin nicht überraschend sein, wie die Beklagte zu Recht ausführt. Die Diskrepanz zwischen den lediglich 14 in die Personenakte der Klägerin aufgenommen Einzelinformationen ist allerdings so erheblich, dass sich das besondere Interesse der Klägerin an einer genauen Aufklärung dieses Befundes durch Kenntnis auch von den sie betreffenden personenbezogenen Daten in den Sachakten geradezu aufdrängt.
38Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt sich die Auskunft auf alle Daten, die über eine Speicherung gemäß § 10 Absatz 1 auffindbar sind.
(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
- 1.
eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist, - 2.
durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist, - 3.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder - 4.
die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen.
(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen des Bundesbeauftragten an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Verschlusssachen können auch Produkte und die dazugehörenden Dokumente sowie zugehörige Schlüsselmittel zur Entschlüsselung, Verschlüsselung und Übertragung von Informationen sein (Kryptomittel). Geheimhaltungsbedürftig im öffentlichen Interesse können auch Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs sein.
(1a) Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender oder eher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der Aufgabenerfüllung notwendig ist.
(2) Verschlusssachen werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle des Bundes oder auf deren Veranlassung in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:
- 1.
STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann, - 2.
GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann, - 3.
VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann, - 4.
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
(3) Wer auf Grund dieses Gesetzes oder sonst in berechtigter Weise Zugang zu einer Verschlusssache erlangt,
- 1.
ist zur Verschwiegenheit über die ihm dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und - 2.
hat durch Einhaltung der Schutzmaßnahmen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, dafür Sorge zu tragen, dass keine unbefugte Person Kenntnis von der Verschlusssache erlangt.
(4) Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Bundes sind verpflichtet, Verschlusssachen durch Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes nach der jeweils für sie geltenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift, die nach § 35 zu erlassen ist, so zu schützen, dass Durchbrechungen ihrer Vertraulichkeit entgegengewirkt wird, und darauf hinzuwirken, dass solche Versuche erkannt und aufgeklärt werden können. Dies gilt auch für die Weitergabe von Verschlusssachen an nichtöffentliche Stellen. Die eine Verschlusssache herausgebende Stelle kann weitere Vorgaben zum Schutz der Verschlusssache treffen.
(5) Bei der Durchführung der nach § 35 Absatz 1 erster Halbsatz zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz wirkt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik mit. Bei der Durchführung der nach § 35 Absatz 3 zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz wirkt der Militärische Abschirmdienst mit. Bei der Betreuung der nichtöffentlichen Stellen im materiellen Geheimschutz sowie bei den Nachrichtendiensten des Bundes wirkt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf Ersuchen der jeweils zuständigen Behörde mit.
(6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst teilen dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nichtpersonenbezogene Erkenntnisse, die für den Schutz von Verschlusssachen oder die Aufrechterhaltung des Geheimschutzes von Bedeutung sein können, unverzüglich mit. Das gilt nicht, soweit die Erkenntnisse einem Weitergabeverbot unterliegen. § 23 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt sich die Auskunft auf alle Daten, die über eine Speicherung gemäß § 10 Absatz 1 auffindbar sind.
(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
- 1.
eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist, - 2.
durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist, - 3.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder - 4.
die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen.
(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen des Bundesbeauftragten an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über den Umfang der Pflicht des Bundesnachrichtendienstes, dem Kläger über die zu seiner Person in den Akten des Dienstes gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen.
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Nachdem ein im Auftrag des parlamentarischen Kontrollgremiums des Deutschen Bundestages in Auftrag gegebenes Gutachten (sog. Schäfer-Bericht) im Mai 2006 zu dem Ergebnis gekommen war, der Bundesnachrichtendienst habe zum Zweck der Aufdeckung unautorisierter Informationsabflüsse mehrere Journalisten, darunter den Kläger, rechtswidrig ausgespäht, verlangte dieser Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Die Beklagte vertrat zunächst die Ansicht, der Auskunftsanspruch des Klägers erstrecke sich von vornherein nur auf Dateien, aber nicht auf Akten des Bundesnachrichtendienstes. Über diese Frage kam es zum Rechtsstreit. Die Beklagte wurde mit Urteil des erkennenden Senats vom 28. November 2007 - BVerwG 6 A 2.07 - verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die zu seiner Person in den Akten des Bundesnachrichtendienstes enthaltenen Daten zu erteilen.
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Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 teilte der Bundesnachrichtendienst dem Kläger mit, eine "explizite Personalakte" zu ihm existiere nicht. Vielmehr fänden sich Detailinformationen zur Person in mehreren Sachakten zu - vom Bundesnachrichtendienst - untersuchten oder vermuteten Informationsabflüssen an die Presse. Auf mehreren Seiten wurden diese Informationen in chronologischer Reihenfolge aufgelistet. Beigefügt war eine mehrseitige Liste mit Artikeln des Klägers, die in verschiedenen Zeitungen veröffentlicht worden waren. Das Schreiben war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
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Mit Schreiben vom 18. März 2008 an den Bundesnachrichtendienst erklärte der Kläger, die erteilte Auskunft genüge nicht. Zur Konkretisierung stellte er eine Reihe von Sachverhaltsfragen, die mit der erteilten Auskunft nicht beantwortet würden.
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Der Bundesnachrichtendienst erwiderte daraufhin mit Schreiben vom 4. Juni 2008, soweit sich die aufgeworfenen Fragen auf die Quelle der Informationen bezögen, werde auf die Schrankenvorschrift des § 15 Abs. 3 BVerfSchG verwiesen, welche über § 7 Satz 1 BNDG auf den Bundesnachrichtendienst anwendbar sei. Nach § 15 Abs. 3 BVerfSchG erstrecke sich die Auskunftsverpflichtung demnach nicht auf die Herkunft der Daten. Eine Interessenabwägung finde insoweit nicht statt. Die Auskunft über interne Analysen z.B. von Veröffentlichungen sei von dem Auskunftsanspruch ebenfalls nicht gedeckt, da es sich insoweit nicht um zur Person des Petenten gespeicherte Daten handele, sondern lediglich um auf Basis dieser Daten angestellte interne Schlussfolgerungen. Im Übrigen sei der Kläger niemals Ziel einer Telefonüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst gewesen. Soweit ein Auskunftsanspruch auf Informationen des Bundesnachrichtendienstes bezüglich dritter Personen geltend gemacht werde, überwögen Geheimhaltungsgründe, soweit die vermissten Daten dem Bundesnachrichtendienst überhaupt bekannt und nicht bereits in die erteilte Auskunft eingeflossen seien.
- 6
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Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12. September 2008 einen zunächst als Vollstreckungsantrag - BVerwG 6 AV 2.08 - bezeichneten Rechtsbehelf erhoben, den er nunmehr - nach gerichtlichem Hinweis - als erneute Verpflichtungsklage verstanden wissen will.
- 7
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Zur Begründung führt der Kläger aus, durch das Urteil vom 28. November 2007 sei festgestellt worden, dass ihm dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch zustehe. Ihm sei jedoch nicht gemäß § 7 Abs. 1 BNDG i.V.m. § 4 BNDG, §§ 10, 15 BVerfSchG umfassende Auskunft über die ihn betreffenden Daten erteilt worden. Dies gelte insbesondere für die Herkunft von Daten.
- 8
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Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit hinsichtlich mehrerer zunächst in den Klageantrag aufgenommener Auskunftsbegehren mit Zustimmung der Beklagten für in der Hauptsache erledigt erklärt.
- 9
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Er beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2007 Auskunft zu erteilen zu folgenden Fragen:
- 10
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a) Um was für angebliche BND-Meldungen aus einem Strafverfahren handelt es sich, auf die Bezug genommen wird? (Seite 2 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)
- 11
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b) Woher hat der BND angebliche "eigene Angaben" des Klägers über dessen Besuch bei einem Rechtsanwalt? (Seite 2 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)
-
...
- 12
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d) (1) Um welchen "Gesprächspartner" handelt es sich, von dem es heißt, der Kläger habe ihm "bekräftigend" gesagt, er - der Kläger - habe gute Kontakte, insbesondere im BND? (Seite 3 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)
-
...
- 13
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e) Woher stammt die angebliche Information, der Kläger habe einen Kontakt im BND nach "seinem regelmäßigen Gesprächspartner gefragt"? (Seite 3 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)
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f) Woher stammt die angebliche Information, der Kläger habe im Jahr 2004 zusammen mit einem anderen Publizisten ein Buch über die Zusammenarbeit des MfS mit dem Mossad geplant? (Seite 3 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)
-
...
- 15
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h) (1) Was ist die Quelle zu der Behauptung, der Kläger habe bestimmte Erklärungen des Präsidenten des BND bereits vor deren angeblicher Verlesung erhalten? (Seite 3 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)
-
...
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i) Wie wird "aktenkundig", was der Kläger angeblich in der "Berliner Zeitung" über Observationen des BND schreiben will? Welche Quellen sind hierzu angegeben? Um welche "Seite" handelt es sich im Übrigen, zu der es heißt "Diese Information wird auch von anderer Seite bestätigt"? (Seite 3 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)
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j) Woher stammt die Information, dass sich der Kläger 2004 in Thailand aufgehalten habe? (Seite 4 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)
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k) Zu welchen "verschiedenen Journalisten" hat der Kläger angeblich Kontakt? Wer sind die Personen, die angeblich in einem "Diagramm" erfasst wurden? Was ist der Inhalt der durch die Beklagte ausdrücklich bestätigten "Ausarbeitungen" zu verschiedenen Artikeln des Klägers aus den letzten Jahren? (Seite 5 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)
-
...
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Die Beklagte beantragt,
-
die Klage abzuweisen.
- 20
-
Zur Begründung führt sie aus, der Anspruch des Klägers auf Auskunftserteilung sei erfüllt. Die vom Kläger gestellten Fragen seien entweder bereits durch die erteilte Auskunft des Bundesnachrichtendienstes vom 12. Februar 2008 i.V.m. dem Schreiben vom 4. Juni 2008 erledigt oder aber von vornherein nicht Gegenstand des Auskunftsanspruchs. Soweit der Kläger begehre, dass ihm die Herkunft der Daten benannt werde oder ihm jedenfalls mitzuteilen sei, was "dem Grunde nach" die Quelle der im BND gespeicherten Informationen sei, sei ergänzend und zusammenfassend festzustellen, dass sich die Auskunftspflicht gemäß § 15 Abs. 3 BVerfSchG nicht auf die Herkunft der Daten erstrecke. Im Gegensatz zu den eine Auskunft einschränkenden oder ausschließenden Kriterien in § 15 Abs. 2 BVerfSchG, die eine Interessenabwägung erforderten, sei die Herkunft der Daten gemäß § 15 Abs. 3 BVerfSchG von vornherein und umfassend vom Auskunftsanspruch ausgenommen. Insofern bedürfe es im Gegensatz zu den Fällen des § 15 Abs. 2 BVerfSchG auch keiner Abwägung und keiner Darlegung, weshalb im Einzelfall über die Herkunft einer Information keine Auskunft erteilt werde.
- 21
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Im Übrigen habe der Bundesnachrichtendienst - im Wege der Auskunftserteilung nach Ermessen und ohne Rechtspflicht - dem Kläger bereits mit Schreiben vom 4. Juni 2008 mitgeteilt, dass die ihm vorliegenden Erkenntnisse ausschließlich auf frei zugänglichen Veröffentlichungen sowie auf Gesprächen mit Informanten basierten. Dem Kläger sei also schon bekannt, wie die Informationen "dem Grunde nach" gewonnen worden seien. Eine darüber hinausgehende Auskunft zur Benennung der konkreten Quellen, d.h. zur namentlichen Nennung der einzelnen Informanten bestehe nicht. Hiergegen ließen sich auch ergänzend die Ausschlussgründe des § 15 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 BVerfSchG anführen.
- 22
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Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und die beigezogenen Akten der Verfahren BVerwG 6 A 2.07 und BVerwG 6 AV 2.08 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
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2. Die Klage ist mit den noch zur Entscheidung stehenden Auskunftsbegehren zwar zulässig (a), aber unbegründet (b).
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a) Das Begehren des Klägers ist in der Form der Verpflichtungsklage statthaft, weil es auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist (§ 42 Abs. 1 VwGO). Der Kläger stützt - wie bereits in dem vorangegangenen, durch das Urteil vom 28. November 2007 - BVerwG 6 A 2.07 - (BVerwGE 130, 29 = Buchholz 402.71 BNDG Nr. 1) abgeschlossenen Verfahren - seinen Auskunftsanspruch hauptsächlich auf § 7 BNDG i.V.m. § 15 BVerfSchG. Danach geht der Erteilung der Auskunft durch den Bundesnachrichtendienst eine "Entscheidung" voraus, die in der Form eines Verwaltungsakts ergeht. Einen Bescheid dieses Inhalts hat die Beklagte auf das Urteil des Senats vom 28. November 2007 (a.a.O.) hin mit dem Schreiben an den Kläger vom 12. Februar 2008 erlassen. Die vorliegende Klage ist auf einen größeren inhaltlichen Umfang der Auskunft und damit auf den Erlass eines weitergehenden Bescheides gerichtet, der mit der Verpflichtungsklage zu erstreiten ist.
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Die Rechtskraft des Urteils vom 28. November 2007 steht der Zulässigkeit der vorliegenden Verpflichtungsklage nicht entgegen. Es hat die Beklagte lediglich dazu verpflichtet, den geltend gemachten Auskunftsanspruch dem Grunde nach positiv zu bescheiden. Dabei handelte es sich nicht um ein Zwischenurteil über den Leistungsgrund. § 111 Satz 1 VwGO gestattet den Erlass eines Grundurteils nämlich nur bei allgemeinen Leistungsklagen. Es handelte sich vielmehr um ein Vollendurteil, das - lediglich - auf die Verpflichtung der Behörde gerichtet war, ihrerseits über den Grund des Anspruchs durch feststellenden Verwaltungsakt zu entscheiden (Urteil vom 8. Juli 1994 - BVerwG 8 C 4.93 - Buchholz 310 § 111 VwGO Nr. 1 S. 3 f., 8). Nachdem die Beklagte diese Verpflichtung durch ihren Bescheid vom 12. Februar 2008 erfüllt hat, liegt dem vorliegenden Verfahren, in dem über den konkreten Umfang des Auskunftsanspruchs gestritten wird, ein anderer Streitgegenstand zugrunde.
- 27
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Das nach § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren hat stattgefunden. Denn der Kläger hat nach der (teilweisen) Ablehnung seines Auskunftsantrags durch das als Bescheid zu wertende Schreiben des Bundesnachrichtendienstes vom 12. Februar 2008, beim Kläger eingegangen am 18. Februar 2008, mit Schreiben vom 18. März 2008 sinngemäß Widerspruch erhoben, der von der Beklagten unter dem Datum vom 4. Juni 2008 zurückgewiesen wurde. Da das zuletzt genannte Schreiben nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, ist die Klage rechtzeitig erhoben worden (§ 58 VwGO).
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b) Die Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn die Ablehnung der Auskunftsbegehren durch die Beklagte in den noch anhängig gebliebenen Punkten ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Beklagte geht zwar nicht in jeder Hinsicht von einem zutreffenden Verständnis der maßgeblichen rechtlichen Vorschriften über die Auskunftserteilung durch den Bundesnachrichtendienst aus (aa), hat die noch offenen Auskunftsbegehren im Ergebnis aber zu Recht abgelehnt (bb).
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aa) Nach § 7 BNDG i.V.m. § 15 Abs. 1 BVerfSchG erteilt der Bundesnachrichtendienst dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit der Betroffene hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Die Auskunftserteilung unterbleibt, wenn Geheimhaltungsgründe nach § 15 Abs. 2 BVerfSchG vorliegen und eine im Einzelfall erfolgende Abwägung solcher konkret bestehenden Belange mit den geschützten Interessen der betroffenen Person ergibt, dass diese Interessen zurückstehen müssen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2000 - 1 BvR 586/90 - NVwZ 2001, 185 <187>). Zudem erstreckt sich die Auskunftsverpflichtung nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen (§ 15 Abs. 3 BVerfSchG). Soweit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BVerfSchG nicht vorliegen, entfällt lediglich die gesetzliche Auskunftspflicht. Das verbleibende Ermessen, Auskunft zu erteilen, ist in einem solchen Fall nach Maßgabe des Zwecks der Regelung auszuüben (BVerfG, a.a.O. S. 186).
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aaa) Die Beklagte meint unter Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 13. Februar 2009 - 16 A 844/08 - (NVwZ-RR 2009, 505), sie sei zu einer (weiteren) Auskunft schon deshalb nicht verpflichtet, weil sich § 15 Abs. 1 BVerfSchG nur auf - hier nicht vorhandene - "zur Person" des Petenten in einer Personenakte gespeicherte Daten beziehe, nicht aber auf Daten "über die Person" des Petenten, die in Personenakten Dritter oder in Sachakten gespeichert seien. Dem ist nicht zu folgen. Der von der Beklagten befürworteten Differenzierung steht unter den hier gegebenen Umständen die Bestandskraft des Bescheides des Bundesnachrichtendienstes vom 12. Februar 2008 ebenso entgegen wie die Rechtskraft des Urteils des Senats vom 28. November 2007. Denn danach steht fest, dass der Kläger über seine personenbezogenen Daten, soweit sie sich "in Akten befinden", im Grundsatz Auskunft verlangen kann (s. Urteil vom 28. November 2007 a.a.O. Rn. 16). Davon abgesehen, kann die genannte Rechtsauffassung aber auch in der Sache nicht überzeugen.
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Schon dem Wortsinn nach drückt die in § 15 Abs. 1 BVerfSchG verwendete Präposition "zu", nicht anders als die Präposition "über" lediglich die Beziehung der gespeicherten Daten zu der betroffenen Person aus. Überlegungen zur Entstehungsgeschichte des § 15 BVerfSchG bestätigen dies. So sollte mit dem zugrundeliegenden Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl I S. 2954) dem Volkszählungsgesetzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 Rechnung getragen werden (s. bereits Senatsurteil vom 28. November 2007 a.a.O. Rn. 24). Der Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist aber nach dem Volkszählungsurteil - unabhängig von der Finalität und dem Speicherort der betreffenden Datenerhebung - schon dann berührt, wenn die "Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß" (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 <43>; s. auch Kammerbeschluss vom 9. Januar 2006 - 2 BvR 443/02 - NJW 2006, 1116 <1117>: "fehlender Zugang zum Wissen Dritter über die eigene Person").
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In systematischer Hinsicht ist bei der Auslegung von § 15 Abs. 1 BVerfSchG das Zusammenspiel mit dem Bundesdatenschutzgesetz zu berücksichtigen. Während das Auskunftsrecht des Bürgers über beim Bundesamt für Verfassungsschutz über ihn gespeicherte Daten früher im Bundesdatenschutzgesetz geregelt war, ist dieser Anspruch durch das erwähnte Gesetz vom 20. Dezember 1990 in Form von § 15 in das Bundesverfassungsschutzgesetz aufgenommen worden (vgl. zur Normgeschichte BTDrucks 12/553 S. 73). Diese Novellierung hat allerdings die Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz nicht beseitigt, sondern durch die Regelungen in § 11 BNDG und in § 27 BVerfSchG über die Nichtanwendbarkeit einiger näher aufgeführter Normen des Bundesdatenschutzgesetzes in einer besonderen Weise neu gestaltet. Anwendbar bleibt - im Umkehrschluss - insbesondere die in § 11 BNDG und § 27 BVerfSchG nicht aufgeführte Regelung über den Begriff der personenbezogenen Daten in § 3 Abs. 1 BDSchG.
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Personenbezogene Daten sind in § 3 Abs. 1 BDSG definiert als Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Für den Begriff der personenbezogenen Daten kommt es demnach nur auf den in § 3 Abs. 1 BDSG hervorgehobenen Bezug zu den persönlichen oder sachlichen Verhältnissen einer Person an, nicht aber darauf, zu welchem Zweck die Daten erfasst worden sind (Dammann, in: Simitis, BDSG, 6. Aufl. 2006, § 3 Rn. 4). Wie sich aus einem Vergleich mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BDSG ergibt, verwendet der Gesetzgeber die Begriffe "zu seiner (des Betroffenen) Person gespeicherte Daten" und "personenbezogene Daten" synonym (s. auch Dammann, a.a.O. Rn. 47; Mallmann, in: Simitis, a.a.O. § 19 Rn. 19). Daher handelt es sich - auch im Sinne von § 15 Abs. 1 BVerfSchG - bei den zur Person des Betroffenen gespeicherten Daten um alle personenbezogenen Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG, die sich auf seine eigene Person beziehen (Scheffczyk/Wolff, NVwZ 2008, 1316<1318>). Soweit dagegen das Oberverwaltungsgericht Münster (a.a.O. S. 506) für die von ihm befürwortete Unterscheidung zwischen Daten zu einer Person und Daten über eine Person auf die Vorschrift des § 11 BVerfSchG betreffend die Speicherung der Daten über Minderjährige verweist, geht das deshalb fehl, weil diese Sondervorschrift nicht die Speicherung von Daten zur Person von Minderjährigen, sondern nur die Speicherung "in zu ihrer Person geführten Akten" besonders beschränkt. Gegen die vom Oberverwaltungsgericht Münster eingeführte Differenzierung spricht letztlich, dass es die auf Auskunft in Anspruch genommene Behörde nicht in der Hand haben darf, den Auskunftsanspruch mittels des von ihr gewählten Ordnungssystems von Personen- und Sachakten einzuschränken.
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bbb) Zu den personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG gehören grundsätzlich alle Informationen, die über die Bezugsperson etwas aussagen, unabhängig davon, welcher Lebensbereich angesprochen ist (Dammann, a.a.O. § 3 Rn. 7), einschließlich der sozialen, wirtschaftlichen und sonstigen Beziehungen der Person zu ihrer Umwelt (a.a.O. Rn. 10 f.). Die Schwierigkeit besteht in der Abgrenzung zu Daten, die ausschließlich anderen Betroffenen zuzuordnen oder sachbezogen sind. Grundsätzlich gilt, dass Angaben über die Art einer Beziehung zu einer anderen Person und die Bezeichnung der Beziehungsperson einen doppelten Personenbezug haben (Dammann, a.a.O. Rn. 43). Weitergehende Angaben zu den persönlichen und sachlichen - nicht beziehungsrelevanten - Verhältnissen der Beziehungsperson betreffen dagegen nur diese und nicht die Primärperson.
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Sachbezogene Daten sind im Hinblick auf das datenschutzrechtliche Begriffsverständnis in § 3 Abs. 1 BDSG dann personenbezogen, wenn sie die Sache identifizieren und in dem nach dem jeweiligen Lebenszusammenhang zur Beschreibung der Person-Sach-Beziehung notwendigen Umfang charakterisieren (vgl. Dammann, a.a.O. Rn. 58; Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl. 2007 § 3 Rn. 5). Demnach ist der Hinweis, eine bestimmte Sache sei unter bestimmten örtlichen und zeitlichen Umständen an eine Person übermittelt worden, (auch) ein personenbezogenes Datum (Gola/Schomerus, a.a.O. Rn. 7).
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Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG bezieht sich der Anspruch auf Auskunft über personenbezogene Daten auch auf die Herkunft der Daten. Dies gilt für den Auskunftsanspruch nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz und für denjenigen nach dem Bundesnachrichtendienstgesetz nicht; vielmehr ist nach § 15 Abs. 3 BVerfSchG bzw. nach § 7 BNDG i.V.m. § 15 Abs. 3 BVerfSchG die Herkunft der Daten nicht Gegenstand der Auskunftsverpflichtung. Dementsprechend ist in § 27 BVerfSchG und in § 11 BNDG bestimmt, dass (u.a.) die Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG über die Herkunft der Daten bei der Erfüllung der Aufgaben durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und durch den Bundesnachrichtendienst keine Anwendung findet.
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ccc) Was die Voraussetzungen des hier geltend gemachten Auskunftsanspruchs im Einzelnen anlangt, steht durch das rechtskräftige Urteil des Senats vom 28. November 2007 zwischen den Beteiligten dem Grunde nach fest, dass der Kläger im Sinne von § 15 Abs. 1 BVerfSchG ein Interesse daran hat zu erfahren, welche Bereiche seiner Arbeit im Zuge der "Operation M" des Bundesnachrichtendienstes ausgeforscht worden sind (a.a.O. Rn. 32), und dass Geheimhaltungsgründe der begehrten Auskunft nicht generell entgegenstehen (a.a.O. Rn. 33).
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Diese Ausführungen in den Urteilsgründen beziehen sich aber nur auf den Auskunftsgegenstand in der Fassung des seinerzeitigen pauschal gefassten Klageantrags - "die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die bei der Beklagten über ihn gespeicherten und sonst wie bereitgehaltenen Daten zu gewähren" - nicht hingegen auf daraus abgeleitete Auskunftsdetails, wie sie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Die Frage, ob die mit der vorliegenden Klage verlangten Einzelauskünfte jeweils einen hinreichenden Bezug zur Person des Klägers aufweisen, ist durch das vorgenannte Urteil ebenso wenig präjudiziert wie das Bestehen und gegebenenfalls das Überwiegen spezieller Hinderungsgründe nach § 15 Abs. 2, 3 BVerfSchG in Bezug auf einzelne vom Kläger begehrte Informationen.
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bb) Hinsichtlich der noch zur Entscheidung stehenden Auskunftsbegehren des Klägers ist im Einzelnen zu bemerken:
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aaa) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 2) finden sich die Sätze: "Im Dezember 2002 habe F. an einen Gesprächspartner BND-Meldungen übergeben, die Gegenstand eines einschlägigen Strafverfahrens gegen zwei ehemalige Mitarbeiter des BND gewesen sind. Nach seinen angeblichen Angaben habe F. diese von einem Justizangestellten erhalten." Mit dem Klageantrag zu a) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu der Frage: "Um was für angebliche BND-Meldungen aus einem Strafverfahren handelt es sich, auf die Bezug genommen wird?"
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Der Antrag ist unbegründet. Vieles spricht bereits dafür, dass der Kläger damit keine Auskunft über personenbezogene Daten im Sinne von § 15 Abs. 1 BVerfSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BDSG begehrt. Bei den zur Person des Betroffenen gespeicherten Daten im Sinne von § 15 Abs. 1 BVerfSchG handelt es sich - wie oben bereits ausgeführt - um alle personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG, also um Daten, die sich auf seine eigene Person beziehen. Für den Begriff der personenbezogenen Daten kommt es auf den in § 3 Abs. 1 BDSG hervorgehobenen Bezug zu den persönlichen oder sachlichen Verhältnissen einer Person an.
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Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, bei einer "BND-Meldung" handele es sich um eine Information, die in den Akten des Bundesnachrichtendienstes in bestimmter Weise festgehalten sei; die im Klageantrag insoweit erwähnten Meldungen hätten mit dem Kläger inhaltlich nichts zu tun. Was einen etwaigen durch die Art der Beziehung zu anderen Personen vermittelten Bezug zur Person des Klägers anlangt, wurde ihm durch die Beklagte immerhin bereits mitgeteilt, dass er die betreffenden Meldungen von einer näher bezeichneten Person (einem Justizangestellten) erhalten und in einem näher beschriebenen Zeitpunkt (Dezember 2002) an einen Gesprächspartner übergeben haben soll, ferner, dass diese Meldungen Gegenstand eines Strafverfahrens gegen zwei ehemalige Mitarbeiter des BND gewesen seien. Es liegt zumindest nahe, dass damit die Beziehung des Klägers zu dem Objekt, den besagten BND-Meldungen, hinreichend charakterisiert ist und es sich bei dem näheren Inhalt der bezeichneten Meldungen und erst recht des darin erwähnten Strafverfahrens um rein sachverhaltsbezogene Daten bzw. um personenbezogene Daten Dritter ohne einen relevanten Personenbezug zum Kläger handelt. Davon abgesehen hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass der begehrten Auskunft jedenfalls überwiegende Geheimhaltungsbelange entgegenstehen, weil Quellen gefährdet und berechtigte Interessen eines Dritten verletzt würden (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 4 BVerfSchG). Denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, bei dem im Auskunftsschreiben angesprochenen "Gesprächspartner" handele es sich um den Informanten des Bundesnachrichtendienstes, der die betreffende Information gegeben habe, und bei näheren Angaben über Art und Inhalt der "Meldungen" drohe die Enttarnung des Informanten durch den Kläger. Soweit bei der hier in Rede stehenden Information ein hinreichender Bezug zur Person des Klägers trotz der vorstehend aufgeführten Bedenken überhaupt zu bejahen sein sollte, mindern diese das Auskunftsinteresse des Klägers jedenfalls in einem solchen Maße, dass der drohenden Enttarnung des Informanten der Beklagten ein größeres Gewicht zukommt.
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bbb) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 2) finden sich die Sätze: "F. soll nach angeblich eigenen Angaben den Rechtsanwalt eines früheren Mitarbeiters des BND aufgesucht haben, um über diesen faktisch Zugang zu der Operativakte der früheren nachrichtendienstlichen Verbindung RÜBEZAHL zu erhalten. Der Rechtsanwalt habe sein Ersuchen jedoch abgelehnt." Mit dem Klageantrag zu b) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu der Frage: "Woher hat der BND angebliche 'eigene Angaben' des Klägers über dessen Besuch bei einem Rechtsanwalt?" Selbst unter Beachtung von Quellenschutz müsse die Beklagte zumindest mitteilen, woher die Informationen dem Grunde nach stammten, ob es sich um überlassene Schriftstücke, Informationen von Informanten oder eine funktechnische oder ähnliche Überwachung des Klägers gehandelt habe.
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Der Antrag ist unbegründet. Seinem Erfolg steht die - über § 7 BNDG auch auf den Bundesnachrichtendienst anwendbare - Vorschrift des § 15 Abs. 3 BVerfSchG entgegen, wonach die dem Betroffenen zu erteilende Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sich nicht auf deren Herkunft erstreckt.
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Während der Begriff "Quelle" in § 15 Abs. 2 Nr. 2 BVerfSchG den konkreten Ursprung der Information meint, bezeichnet der Begriff "Herkunft" in § 15 Abs. 3 BVerfSchG demgegenüber allgemeiner die Kategorie der Quelle, aus welcher die Information gewonnen wurde, also beispielsweise Schriftstücke, Informationen von Informanten, funktechnische oder andere Formen von Überwachung des Auskunft Begehrenden. Im Unterschied zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 BVerfSchG kommt es beim Ausschluss der Auskunftsverpflichtung in § 15 Abs. 3 BVerfSchG nicht darauf an, dass durch die Auskunftserteilung eine Gefahr für die Quelle besteht; vielmehr ist die Herkunft der Daten von vornherein dem Auskunftsanspruch entzogen. Zwar entfällt nach dem Wortlaut dieser Vorschrift, soweit es um die Herkunft der Daten geht, nur die gesetzliche Auskunftsverpflichtung. Wird zugunsten des Klägers unterstellt, dass sich der subsidiäre, auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) beruhende Anspruch des Betroffenen auf eine Ermessensentscheidung über die Erteilung der begehrten Auskunft (s. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2000 a.a.O. S. 186) unbeschadet des § 15 Abs. 3 BVerfSchG auch auf die Herkunft der Daten erstreckt, ist aber zu berücksichtigen, dass dem Auskunftsbegehren des Klägers zu einem Teil bereits entsprochen wurde, indem die Beklagte - negativ - klargestellt hat, dass seine Telekommunikation nicht überwacht worden sei, und - positiv -, dass die Informationen auf frei zugänglichen Veröffentlichungen sowie Gesprächen mit Informanten beruhten. Was eine darüber hinausgehende Offenlegung der Datenherkunft anlangt, ist im Rahmen einer etwa erforderlichen Ermessensausübung die Abwägung des Informationsinteresses mit gegenläufigen öffentlichen Belangen durch die Wertung des § 15 Abs. 3 BVerfSchG jedenfalls in dem Sinne vorstrukturiert, dass diese sich regelmäßig durchsetzen, weil die Preisgabe der Herkunft von Daten die künftige Erkenntnisgewinnung und damit die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes schwerwiegend beeinträchtigen würde. Für das Vorliegen eines Ausnahmefalles, der etwa bei hinreichenden Anhaltspunkten für ein leichtfertiges oder gar bewusst wahrheitswidriges Verhalten eines Informanten in Betracht zu ziehen sein könnte (s. auch Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 48.88 - BVerwGE 89, 14 <19 f.> = Buchholz 403.11 § 19 BDSG Nr. 1 S. 5 f.), ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich, so dass ein Ermessensfehler im Ergebnis nicht vorliegt.
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ccc) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 3) finden sich die Sätze: "Ende 2003 soll F. einem Gesprächspartner bekräftigend gesagt haben, er (F.) habe gute Kontakte, insbesondere im BND." Mit dem Klageantrag zu d) Unterfrage (1) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu der Frage: "Um welchen 'Gesprächspartner' handelt es sich, von dem es heißt, der Kläger habe ihm 'bekräftigend' gesagt, er - der Kläger - habe gute Kontakte, insbesondere im BND?" Auch insoweit beruft sich die Beklagte zu Recht auf § 15 Abs. 3 BVerfSchG, der die Herkunft der Daten dem Auskunftsanspruch entzieht. Denn sie hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, bei dem "Gesprächspartner" handele es sich um die Person, die ihrerseits den Bundesnachrichtendienst informiert habe. Sie würde somit den von ihr für schützenswert gehaltenen Informanten enttarnen müssen, um dem Klageantrag nachzukommen. Dazu ist sie gemäß § 15 Abs. 3 BVerfSchG nicht verpflichtet; für das etwaige Auskunftsermessen gilt auch insoweit das oben Gesagte.
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ddd) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 3) findet sich der Satz: "Ebenfalls Ende 2003 soll F. einen Kontakt im BND nach einem seiner (Fs.) regelmäßigen Gesprächspartner gefragt haben." Mit dem Klageantrag zu e) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu der Frage: "Woher stammt die angebliche Information, der Kläger habe einen Kontakt im BND nach 'seinem regelmäßigen Gesprächspartner gefragt'?" Auch hier müsse die Beklagte jedenfalls mitteilen, was dem Grunde nach die Quelle ihrer Information sei. Wie sich bereits aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt, besteht nach § 7 BNDG i.V.m. § 15 Abs. 3 BVerfSchG eine derartige Verpflichtung der Beklagten nicht. Dem Vortrag des Klägers sind auch keine gewichtigen Gründe zu entnehmen, welche ausnahmsweise eine Ermessensbetätigung der Beklagten zu seinen Gunsten rechtfertigen würde.
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eee) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 3) findet sich der Satz: "F. soll im Jahr 2004 zusammen mit einem anderen Publizisten ein Buch über die Zusammenarbeit des MfS mit dem MOSSAD geplant haben." Mit dem Klageantrag zu f) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu der Frage: "Woher stammt die angebliche Information, der Kläger habe im Jahr 2004 zusammen mit einem anderen Publizisten ein Buch über die Zusammenarbeit des MfS mit dem Mossad geplant?" Auch diesem Auskunftsbegehren hält die Beklagte zu Recht den Ausschluss der Auskunftsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 3 BVerfSchG entgegen, und der Kläger führt keine Umstände an, welche die insofern - unterstellt - ermessensabhängige Entscheidung der Beklagten ausnahmsweise zu seinen Gunsten beeinflussen könnten.
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fff) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 3) findet sich der Satz: "F. soll ausweislich der Aktenlage die Erklärung, welche der Präsident des BND vor dem Untersuchungsausschuss des Bundestages in Sachen Liechtenstein-Analyse abgegeben habe, bereits vor der dortigen Verlesung erhalten haben." Mit dem Klageantrag zu h) Unterfrage (1) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu der Frage: "Was ist die Quelle der Behauptung, der Kläger habe bestimmte Erklärungen des Präsidenten des BND bereits vor deren angeblicher Verlesung erhalten?"
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Die Beklagte lehnt den Auskunftsanspruch im Ergebnis zu Recht ab. Dem Auskunftsanliegen hat sie zu einem Teil entsprochen, indem sie bereits schriftsätzlich, aber auch erneut in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, es habe keinerlei funktechnische Überwachung des Klägers gegeben. Im Übrigen beruft sie sich zu Recht auf § 15 Abs. 3 BVerfSchG, wonach die Auskunftsverpflichtung sich nicht auf die Herkunft der Daten erstreckt, und der Kläger hat auch hier keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sein Auskunftsinteresse das sich aus § 15 Abs. 3 BVerfSchG ergebende generelle Geheimhaltungsinteresse ausnahmsweise überwiegen könnte.
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ggg) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 3) finden sich die Sätze: "Im Oktober 2005 wird aktenkundig, dass F. in der BZ über Observationen des BND berichten will, deren Zielpersonen zwei Journalisten gewesen seien. Diese Information wird auch von anderer Seite bestätigt. F. soll diese Informationen über einen anderen Journalisten erhalten haben, dessen Name aus Gründen des Datenschutzes hier nicht genannt wird. Ein Gesprächskontakt übersendet eine Erklärung zur DPA-Meldung v. 28.11.07 mit Bezug zu F." Mit dem Klageantrag zu i) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu den Fragen: "Wie wird 'aktenkundig', was der Kläger angeblich in der 'Berliner Zeitung' über Observationen des BND schreiben will? Welche Quellen sind hierzu angegeben? Um welche 'Seite' handelt es sich im Übrigen, zu der es heißt: 'Diese Information wird auch von anderer Seite bestätigt'?"
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Dieser Antrag ist unbegründet. Zur Mitteilung von Herkunftsbezügen ist die Beklagte auch insoweit gemäß § 15 Abs. 3 BVerfSchG weder verpflichtet noch sonst veranlasst.
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hhh) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 4) findet sich der Satz: "F. habe sich 2004 im Rahmen einer 'Promotion für die BZ' in Thailand aufgehalten." Mit dem Klageantrag zu j) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu der Frage: "Woher stammt die Information, dass sich der Kläger 2004 in Thailand aufgehalten habe?"
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Auch dieser Antrag ist aus den schon mehrfach genannten Gründen im Hinblick auf § 15 Abs. 3 BVerfSchG unbegründet.
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iii) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 4 ff.) finden sich die Sätze: "F. soll Kontakte zu namentlich bekannten, aus Gründen des Datenschutzes jedoch hier ungenannt bleibenden Personen haben:
-
- einem ehemaligen BND-Mitarbeiter und Buchautor
-
- einem Angehörigen des Gesprächskreises Nachrichtendienste
-
- zu verschiedenen anderen Journalisten
-
- zu einem Mitglied der SPÖ, welches als Informant fungiere
-
- zu einem ehemaligen Mitarbeiter eines russischen Nachrichtendienstes.
-
Als weitere mitgeteilte Kontaktpersonen des F. wurden sechs ehemalige nachrichtendienstliche Verbindungen, vier ehemalige Mitarbeiter des BND und ein ehemaliger Mitarbeiter eines russischen Nachrichtendienstes in diesem Kontext in einem Diagramm festgehalten. Die namentliche Benennung erfolgt auch hier aus Gründen des Datenschutzes im Hinblick auf die betroffenen Personen nicht."
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Mit dem Klageantrag zu k) in seiner ursprünglichen Fassung hat der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu den Fragen begehrt: "Zu welchen 'verschiedenen Journalisten' und zu welchem 'SPÖ-Mitglied' hat der Kläger angeblich Kontakt? Wer sind die Personen, die angeblich in einem 'Diagramm' erfasst wurden? Was ist der Inhalt der durch die Beklagte ausdrücklich bestätigten 'Ausarbeitungen' zu verschiedenen Artikeln des Klägers aus den letzten Jahren?" Nach Erörterung haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit hinsichtlich der Auskunft über das "SPÖ-Mitglied" in der Hauptsache für erledigt erklärt, so dass der Antrag nur noch einen entsprechend verkürzten Inhalt hat. Insoweit ist er unbegründet.
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Mit der Frage, zu welchen "verschiedenen Journalisten" der Kläger angeblich Kontakt gehabt habe und welche weiteren Kontaktpersonen in dem besagten Diagramm erfasst worden seien, wird zwar Auskunft über personenbezogene Daten (auch) des Klägers im Sinne von § 15 Abs. 1 BVerfSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BDSG begehrt. Der Auskunftsanspruch ist allerdings, soweit es sich um die Identität des Journalisten Uwe Müller handelt, von der Beklagten durch das Schreiben des Bundesnachrichtendienstes vom 4. Juni 2008 erfüllt worden. Was die Namen der übrigen Personen angeht, ist das Auskunftsinteresse des Klägers gegenüber den gegenläufigen Belangen als geringer anzusehen. Wie der Kläger in der Klageschrift eingeräumt hat, sind ihm die Namen seiner Kontaktpersonen ohnehin bereits bekannt. Das verbleibende Auskunftsinteresse übersteigt nicht die von der Beklagten vorgebrachte Gefahr der Quellengefährdung nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 BVerfSchG, denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass alle genannten Journalisten sowie sämtliche in dem besagten Diagramm aufgeführten Personen Quellen des Bundesnachrichtendienstes gewesen sind; insoweit liegt es im Hinblick auf die Möglichkeiten künftiger nachrichtendienstlicher Erkenntnisgewinnung auf der Hand, dass auch bei schon "versiegten Quellen" ein erhebliches Interesse fortbesteht, die einmal zugesagte Diskretion zu wahren. Der Kläger hat jedenfalls keine weiteren Gesichtspunkte vorgebracht, die sein Auskunftsinteresse als überwiegend gewichtig erscheinen ließen. Das Auskunftsbegehren trifft im Übrigen zumindest teilweise, soweit die fraglichen Informationen unmittelbar von den betreffenden Personen stammen, auch auf die Auskunftsgrenze in § 15 Abs. 3 BVerfSchG, wonach die Auskunftsverpflichtung sich nicht auf die Herkunft der Daten erstreckt. Der Kläger hat keine Gründe vorgebracht, welche die Beklagte zu einer abweichenden Ermessensbetätigung veranlassen könnten.
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Mit der Frage, was der Inhalt der "Ausarbeitungen" zu verschiedenen Artikeln des Klägers aus den letzten Jahren sei, wird zwar ebenfalls - zumindest teilweise - Auskunft über personenbezogene Daten des Klägers im Sinne von § 15 Abs. 1 BVerfSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BDSG begehrt. Denn darunter fallen auch Schlussfolgerungen, die die Behörde nach Auswertung der Quellenlage aufgrund zusammenfassender Beurteilung aus den erhobenen personenbezogenen Daten zieht (vgl. Scheffczyk/Wolff, NVwZ 2008, 1316 <1318>). Allerdings hat die Beklagte den Auskunftsanspruch des Klägers auch insoweit zu einem nicht unerheblichen Teil bereits erfüllt, indem ihm die einzelnen Zeitungsartikel mit Datum mitgeteilt worden sind, auf die sich die fraglichen Ausarbeitungen des Bundesnachrichtendienstes gründen. Das Interesse des Klägers daran, weitere Einzelheiten aus den Ausarbeitungen zu erfahren, tritt hinter das Interesse der Beklagten zurück, derartige Einzelheiten nicht zu offenbaren. Im Falle einer weiteren Auskunftserteilung wäre zu befürchten, dass die Arbeitsweise und der Erkenntnisstand des Bundesnachrichtendienstes im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 2 BVerfSchG ausgeforscht würden. Insoweit weist die Beklagte überzeugend darauf hin, dass die Eigensicherung auch über den vorliegenden Einzelfall hinaus zu den ständigen Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes gehört (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BNDG). Eine vertiefte Kenntnis der in Rede stehenden internen Ausarbeitungen des Dienstes könnte dem Kläger insoweit Rückschlüsse auf Arbeitsweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung vermitteln, die die künftige Aufgabenerfüllung der Beklagten gegebenenfalls schwerwiegend beeinträchtigen würden.
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3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils, bei dem sich der Kläger mit seinem Auskunftsbegehren in beachtlichem Umfang durchgesetzt hat, auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO.
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt sich die Auskunft auf alle Daten, die über eine Speicherung gemäß § 10 Absatz 1 auffindbar sind.
(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
- 1.
eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist, - 2.
durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist, - 3.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder - 4.
die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen.
(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen des Bundesbeauftragten an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.
(1) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und deren Verarbeitung einzuschränken nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Prüffrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zehn Jahre beträgt.
(2) Der Bundesnachrichtendienst hat personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen und deren Verarbeitung einzuschränken nach § 13 Absatz 1 und 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Für die Verwendung elektronischer Akten findet § 13 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erforderlichkeit der elektronischen Akten für die Aufgabenerfüllung spätestens nach zehn Jahren zu prüfen ist.
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt sich die Auskunft auf alle Daten, die über eine Speicherung gemäß § 10 Absatz 1 auffindbar sind.
(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
- 1.
eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist, - 2.
durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist, - 3.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder - 4.
die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen.
(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen des Bundesbeauftragten an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt sich die Auskunft auf alle Daten, die über eine Speicherung gemäß § 10 Absatz 1 auffindbar sind.
(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
- 1.
eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist, - 2.
durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist, - 3.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder - 4.
die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen.
(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen des Bundesbeauftragten an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
Tatbestand
- 1
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Die Beteiligten streiten über den Umfang der Pflicht des Bundesnachrichtendienstes, dem Kläger über die zu seiner Person in den Akten des Dienstes gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen.
- 2
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Nachdem ein im Auftrag des parlamentarischen Kontrollgremiums des Deutschen Bundestages in Auftrag gegebenes Gutachten (sog. Schäfer-Bericht) im Mai 2006 zu dem Ergebnis gekommen war, der Bundesnachrichtendienst habe zum Zweck der Aufdeckung unautorisierter Informationsabflüsse mehrere Journalisten, darunter den Kläger, rechtswidrig ausgespäht, verlangte dieser Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Die Beklagte vertrat zunächst die Ansicht, der Auskunftsanspruch des Klägers erstrecke sich von vornherein nur auf Dateien, aber nicht auf Akten des Bundesnachrichtendienstes. Über diese Frage kam es zum Rechtsstreit. Die Beklagte wurde mit Urteil des erkennenden Senats vom 28. November 2007 - BVerwG 6 A 2.07 - verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die zu seiner Person in den Akten des Bundesnachrichtendienstes enthaltenen Daten zu erteilen.
- 3
-
Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 teilte der Bundesnachrichtendienst dem Kläger mit, eine "explizite Personalakte" zu ihm existiere nicht. Vielmehr fänden sich Detailinformationen zur Person in mehreren Sachakten zu - vom Bundesnachrichtendienst - untersuchten oder vermuteten Informationsabflüssen an die Presse. Auf mehreren Seiten wurden diese Informationen in chronologischer Reihenfolge aufgelistet. Beigefügt war eine mehrseitige Liste mit Artikeln des Klägers, die in verschiedenen Zeitungen veröffentlicht worden waren. Das Schreiben war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
- 4
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Mit Schreiben vom 18. März 2008 an den Bundesnachrichtendienst erklärte der Kläger, die erteilte Auskunft genüge nicht. Zur Konkretisierung stellte er eine Reihe von Sachverhaltsfragen, die mit der erteilten Auskunft nicht beantwortet würden.
- 5
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Der Bundesnachrichtendienst erwiderte daraufhin mit Schreiben vom 4. Juni 2008, soweit sich die aufgeworfenen Fragen auf die Quelle der Informationen bezögen, werde auf die Schrankenvorschrift des § 15 Abs. 3 BVerfSchG verwiesen, welche über § 7 Satz 1 BNDG auf den Bundesnachrichtendienst anwendbar sei. Nach § 15 Abs. 3 BVerfSchG erstrecke sich die Auskunftsverpflichtung demnach nicht auf die Herkunft der Daten. Eine Interessenabwägung finde insoweit nicht statt. Die Auskunft über interne Analysen z.B. von Veröffentlichungen sei von dem Auskunftsanspruch ebenfalls nicht gedeckt, da es sich insoweit nicht um zur Person des Petenten gespeicherte Daten handele, sondern lediglich um auf Basis dieser Daten angestellte interne Schlussfolgerungen. Im Übrigen sei der Kläger niemals Ziel einer Telefonüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst gewesen. Soweit ein Auskunftsanspruch auf Informationen des Bundesnachrichtendienstes bezüglich dritter Personen geltend gemacht werde, überwögen Geheimhaltungsgründe, soweit die vermissten Daten dem Bundesnachrichtendienst überhaupt bekannt und nicht bereits in die erteilte Auskunft eingeflossen seien.
- 6
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Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12. September 2008 einen zunächst als Vollstreckungsantrag - BVerwG 6 AV 2.08 - bezeichneten Rechtsbehelf erhoben, den er nunmehr - nach gerichtlichem Hinweis - als erneute Verpflichtungsklage verstanden wissen will.
- 7
-
Zur Begründung führt der Kläger aus, durch das Urteil vom 28. November 2007 sei festgestellt worden, dass ihm dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch zustehe. Ihm sei jedoch nicht gemäß § 7 Abs. 1 BNDG i.V.m. § 4 BNDG, §§ 10, 15 BVerfSchG umfassende Auskunft über die ihn betreffenden Daten erteilt worden. Dies gelte insbesondere für die Herkunft von Daten.
- 8
-
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit hinsichtlich mehrerer zunächst in den Klageantrag aufgenommener Auskunftsbegehren mit Zustimmung der Beklagten für in der Hauptsache erledigt erklärt.
- 9
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Er beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2007 Auskunft zu erteilen zu folgenden Fragen:
- 10
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a) Um was für angebliche BND-Meldungen aus einem Strafverfahren handelt es sich, auf die Bezug genommen wird? (Seite 2 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)
- 11
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b) Woher hat der BND angebliche "eigene Angaben" des Klägers über dessen Besuch bei einem Rechtsanwalt? (Seite 2 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)
-
...
- 12
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d) (1) Um welchen "Gesprächspartner" handelt es sich, von dem es heißt, der Kläger habe ihm "bekräftigend" gesagt, er - der Kläger - habe gute Kontakte, insbesondere im BND? (Seite 3 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)
-
...
- 13
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e) Woher stammt die angebliche Information, der Kläger habe einen Kontakt im BND nach "seinem regelmäßigen Gesprächspartner gefragt"? (Seite 3 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)
- 14
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f) Woher stammt die angebliche Information, der Kläger habe im Jahr 2004 zusammen mit einem anderen Publizisten ein Buch über die Zusammenarbeit des MfS mit dem Mossad geplant? (Seite 3 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)
-
...
- 15
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h) (1) Was ist die Quelle zu der Behauptung, der Kläger habe bestimmte Erklärungen des Präsidenten des BND bereits vor deren angeblicher Verlesung erhalten? (Seite 3 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)
-
...
- 16
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i) Wie wird "aktenkundig", was der Kläger angeblich in der "Berliner Zeitung" über Observationen des BND schreiben will? Welche Quellen sind hierzu angegeben? Um welche "Seite" handelt es sich im Übrigen, zu der es heißt "Diese Information wird auch von anderer Seite bestätigt"? (Seite 3 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)
- 17
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j) Woher stammt die Information, dass sich der Kläger 2004 in Thailand aufgehalten habe? (Seite 4 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)
- 18
-
k) Zu welchen "verschiedenen Journalisten" hat der Kläger angeblich Kontakt? Wer sind die Personen, die angeblich in einem "Diagramm" erfasst wurden? Was ist der Inhalt der durch die Beklagte ausdrücklich bestätigten "Ausarbeitungen" zu verschiedenen Artikeln des Klägers aus den letzten Jahren? (Seite 5 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)
-
...
- 19
-
Die Beklagte beantragt,
-
die Klage abzuweisen.
- 20
-
Zur Begründung führt sie aus, der Anspruch des Klägers auf Auskunftserteilung sei erfüllt. Die vom Kläger gestellten Fragen seien entweder bereits durch die erteilte Auskunft des Bundesnachrichtendienstes vom 12. Februar 2008 i.V.m. dem Schreiben vom 4. Juni 2008 erledigt oder aber von vornherein nicht Gegenstand des Auskunftsanspruchs. Soweit der Kläger begehre, dass ihm die Herkunft der Daten benannt werde oder ihm jedenfalls mitzuteilen sei, was "dem Grunde nach" die Quelle der im BND gespeicherten Informationen sei, sei ergänzend und zusammenfassend festzustellen, dass sich die Auskunftspflicht gemäß § 15 Abs. 3 BVerfSchG nicht auf die Herkunft der Daten erstrecke. Im Gegensatz zu den eine Auskunft einschränkenden oder ausschließenden Kriterien in § 15 Abs. 2 BVerfSchG, die eine Interessenabwägung erforderten, sei die Herkunft der Daten gemäß § 15 Abs. 3 BVerfSchG von vornherein und umfassend vom Auskunftsanspruch ausgenommen. Insofern bedürfe es im Gegensatz zu den Fällen des § 15 Abs. 2 BVerfSchG auch keiner Abwägung und keiner Darlegung, weshalb im Einzelfall über die Herkunft einer Information keine Auskunft erteilt werde.
- 21
-
Im Übrigen habe der Bundesnachrichtendienst - im Wege der Auskunftserteilung nach Ermessen und ohne Rechtspflicht - dem Kläger bereits mit Schreiben vom 4. Juni 2008 mitgeteilt, dass die ihm vorliegenden Erkenntnisse ausschließlich auf frei zugänglichen Veröffentlichungen sowie auf Gesprächen mit Informanten basierten. Dem Kläger sei also schon bekannt, wie die Informationen "dem Grunde nach" gewonnen worden seien. Eine darüber hinausgehende Auskunft zur Benennung der konkreten Quellen, d.h. zur namentlichen Nennung der einzelnen Informanten bestehe nicht. Hiergegen ließen sich auch ergänzend die Ausschlussgründe des § 15 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 BVerfSchG anführen.
- 22
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Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und die beigezogenen Akten der Verfahren BVerwG 6 A 2.07 und BVerwG 6 AV 2.08 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 23
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1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
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2. Die Klage ist mit den noch zur Entscheidung stehenden Auskunftsbegehren zwar zulässig (a), aber unbegründet (b).
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a) Das Begehren des Klägers ist in der Form der Verpflichtungsklage statthaft, weil es auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist (§ 42 Abs. 1 VwGO). Der Kläger stützt - wie bereits in dem vorangegangenen, durch das Urteil vom 28. November 2007 - BVerwG 6 A 2.07 - (BVerwGE 130, 29 = Buchholz 402.71 BNDG Nr. 1) abgeschlossenen Verfahren - seinen Auskunftsanspruch hauptsächlich auf § 7 BNDG i.V.m. § 15 BVerfSchG. Danach geht der Erteilung der Auskunft durch den Bundesnachrichtendienst eine "Entscheidung" voraus, die in der Form eines Verwaltungsakts ergeht. Einen Bescheid dieses Inhalts hat die Beklagte auf das Urteil des Senats vom 28. November 2007 (a.a.O.) hin mit dem Schreiben an den Kläger vom 12. Februar 2008 erlassen. Die vorliegende Klage ist auf einen größeren inhaltlichen Umfang der Auskunft und damit auf den Erlass eines weitergehenden Bescheides gerichtet, der mit der Verpflichtungsklage zu erstreiten ist.
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Die Rechtskraft des Urteils vom 28. November 2007 steht der Zulässigkeit der vorliegenden Verpflichtungsklage nicht entgegen. Es hat die Beklagte lediglich dazu verpflichtet, den geltend gemachten Auskunftsanspruch dem Grunde nach positiv zu bescheiden. Dabei handelte es sich nicht um ein Zwischenurteil über den Leistungsgrund. § 111 Satz 1 VwGO gestattet den Erlass eines Grundurteils nämlich nur bei allgemeinen Leistungsklagen. Es handelte sich vielmehr um ein Vollendurteil, das - lediglich - auf die Verpflichtung der Behörde gerichtet war, ihrerseits über den Grund des Anspruchs durch feststellenden Verwaltungsakt zu entscheiden (Urteil vom 8. Juli 1994 - BVerwG 8 C 4.93 - Buchholz 310 § 111 VwGO Nr. 1 S. 3 f., 8). Nachdem die Beklagte diese Verpflichtung durch ihren Bescheid vom 12. Februar 2008 erfüllt hat, liegt dem vorliegenden Verfahren, in dem über den konkreten Umfang des Auskunftsanspruchs gestritten wird, ein anderer Streitgegenstand zugrunde.
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Das nach § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren hat stattgefunden. Denn der Kläger hat nach der (teilweisen) Ablehnung seines Auskunftsantrags durch das als Bescheid zu wertende Schreiben des Bundesnachrichtendienstes vom 12. Februar 2008, beim Kläger eingegangen am 18. Februar 2008, mit Schreiben vom 18. März 2008 sinngemäß Widerspruch erhoben, der von der Beklagten unter dem Datum vom 4. Juni 2008 zurückgewiesen wurde. Da das zuletzt genannte Schreiben nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, ist die Klage rechtzeitig erhoben worden (§ 58 VwGO).
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b) Die Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn die Ablehnung der Auskunftsbegehren durch die Beklagte in den noch anhängig gebliebenen Punkten ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Beklagte geht zwar nicht in jeder Hinsicht von einem zutreffenden Verständnis der maßgeblichen rechtlichen Vorschriften über die Auskunftserteilung durch den Bundesnachrichtendienst aus (aa), hat die noch offenen Auskunftsbegehren im Ergebnis aber zu Recht abgelehnt (bb).
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aa) Nach § 7 BNDG i.V.m. § 15 Abs. 1 BVerfSchG erteilt der Bundesnachrichtendienst dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit der Betroffene hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Die Auskunftserteilung unterbleibt, wenn Geheimhaltungsgründe nach § 15 Abs. 2 BVerfSchG vorliegen und eine im Einzelfall erfolgende Abwägung solcher konkret bestehenden Belange mit den geschützten Interessen der betroffenen Person ergibt, dass diese Interessen zurückstehen müssen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2000 - 1 BvR 586/90 - NVwZ 2001, 185 <187>). Zudem erstreckt sich die Auskunftsverpflichtung nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen (§ 15 Abs. 3 BVerfSchG). Soweit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BVerfSchG nicht vorliegen, entfällt lediglich die gesetzliche Auskunftspflicht. Das verbleibende Ermessen, Auskunft zu erteilen, ist in einem solchen Fall nach Maßgabe des Zwecks der Regelung auszuüben (BVerfG, a.a.O. S. 186).
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aaa) Die Beklagte meint unter Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 13. Februar 2009 - 16 A 844/08 - (NVwZ-RR 2009, 505), sie sei zu einer (weiteren) Auskunft schon deshalb nicht verpflichtet, weil sich § 15 Abs. 1 BVerfSchG nur auf - hier nicht vorhandene - "zur Person" des Petenten in einer Personenakte gespeicherte Daten beziehe, nicht aber auf Daten "über die Person" des Petenten, die in Personenakten Dritter oder in Sachakten gespeichert seien. Dem ist nicht zu folgen. Der von der Beklagten befürworteten Differenzierung steht unter den hier gegebenen Umständen die Bestandskraft des Bescheides des Bundesnachrichtendienstes vom 12. Februar 2008 ebenso entgegen wie die Rechtskraft des Urteils des Senats vom 28. November 2007. Denn danach steht fest, dass der Kläger über seine personenbezogenen Daten, soweit sie sich "in Akten befinden", im Grundsatz Auskunft verlangen kann (s. Urteil vom 28. November 2007 a.a.O. Rn. 16). Davon abgesehen, kann die genannte Rechtsauffassung aber auch in der Sache nicht überzeugen.
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Schon dem Wortsinn nach drückt die in § 15 Abs. 1 BVerfSchG verwendete Präposition "zu", nicht anders als die Präposition "über" lediglich die Beziehung der gespeicherten Daten zu der betroffenen Person aus. Überlegungen zur Entstehungsgeschichte des § 15 BVerfSchG bestätigen dies. So sollte mit dem zugrundeliegenden Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl I S. 2954) dem Volkszählungsgesetzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 Rechnung getragen werden (s. bereits Senatsurteil vom 28. November 2007 a.a.O. Rn. 24). Der Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist aber nach dem Volkszählungsurteil - unabhängig von der Finalität und dem Speicherort der betreffenden Datenerhebung - schon dann berührt, wenn die "Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß" (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 <43>; s. auch Kammerbeschluss vom 9. Januar 2006 - 2 BvR 443/02 - NJW 2006, 1116 <1117>: "fehlender Zugang zum Wissen Dritter über die eigene Person").
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In systematischer Hinsicht ist bei der Auslegung von § 15 Abs. 1 BVerfSchG das Zusammenspiel mit dem Bundesdatenschutzgesetz zu berücksichtigen. Während das Auskunftsrecht des Bürgers über beim Bundesamt für Verfassungsschutz über ihn gespeicherte Daten früher im Bundesdatenschutzgesetz geregelt war, ist dieser Anspruch durch das erwähnte Gesetz vom 20. Dezember 1990 in Form von § 15 in das Bundesverfassungsschutzgesetz aufgenommen worden (vgl. zur Normgeschichte BTDrucks 12/553 S. 73). Diese Novellierung hat allerdings die Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz nicht beseitigt, sondern durch die Regelungen in § 11 BNDG und in § 27 BVerfSchG über die Nichtanwendbarkeit einiger näher aufgeführter Normen des Bundesdatenschutzgesetzes in einer besonderen Weise neu gestaltet. Anwendbar bleibt - im Umkehrschluss - insbesondere die in § 11 BNDG und § 27 BVerfSchG nicht aufgeführte Regelung über den Begriff der personenbezogenen Daten in § 3 Abs. 1 BDSchG.
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Personenbezogene Daten sind in § 3 Abs. 1 BDSG definiert als Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Für den Begriff der personenbezogenen Daten kommt es demnach nur auf den in § 3 Abs. 1 BDSG hervorgehobenen Bezug zu den persönlichen oder sachlichen Verhältnissen einer Person an, nicht aber darauf, zu welchem Zweck die Daten erfasst worden sind (Dammann, in: Simitis, BDSG, 6. Aufl. 2006, § 3 Rn. 4). Wie sich aus einem Vergleich mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BDSG ergibt, verwendet der Gesetzgeber die Begriffe "zu seiner (des Betroffenen) Person gespeicherte Daten" und "personenbezogene Daten" synonym (s. auch Dammann, a.a.O. Rn. 47; Mallmann, in: Simitis, a.a.O. § 19 Rn. 19). Daher handelt es sich - auch im Sinne von § 15 Abs. 1 BVerfSchG - bei den zur Person des Betroffenen gespeicherten Daten um alle personenbezogenen Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG, die sich auf seine eigene Person beziehen (Scheffczyk/Wolff, NVwZ 2008, 1316<1318>). Soweit dagegen das Oberverwaltungsgericht Münster (a.a.O. S. 506) für die von ihm befürwortete Unterscheidung zwischen Daten zu einer Person und Daten über eine Person auf die Vorschrift des § 11 BVerfSchG betreffend die Speicherung der Daten über Minderjährige verweist, geht das deshalb fehl, weil diese Sondervorschrift nicht die Speicherung von Daten zur Person von Minderjährigen, sondern nur die Speicherung "in zu ihrer Person geführten Akten" besonders beschränkt. Gegen die vom Oberverwaltungsgericht Münster eingeführte Differenzierung spricht letztlich, dass es die auf Auskunft in Anspruch genommene Behörde nicht in der Hand haben darf, den Auskunftsanspruch mittels des von ihr gewählten Ordnungssystems von Personen- und Sachakten einzuschränken.
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bbb) Zu den personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG gehören grundsätzlich alle Informationen, die über die Bezugsperson etwas aussagen, unabhängig davon, welcher Lebensbereich angesprochen ist (Dammann, a.a.O. § 3 Rn. 7), einschließlich der sozialen, wirtschaftlichen und sonstigen Beziehungen der Person zu ihrer Umwelt (a.a.O. Rn. 10 f.). Die Schwierigkeit besteht in der Abgrenzung zu Daten, die ausschließlich anderen Betroffenen zuzuordnen oder sachbezogen sind. Grundsätzlich gilt, dass Angaben über die Art einer Beziehung zu einer anderen Person und die Bezeichnung der Beziehungsperson einen doppelten Personenbezug haben (Dammann, a.a.O. Rn. 43). Weitergehende Angaben zu den persönlichen und sachlichen - nicht beziehungsrelevanten - Verhältnissen der Beziehungsperson betreffen dagegen nur diese und nicht die Primärperson.
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Sachbezogene Daten sind im Hinblick auf das datenschutzrechtliche Begriffsverständnis in § 3 Abs. 1 BDSG dann personenbezogen, wenn sie die Sache identifizieren und in dem nach dem jeweiligen Lebenszusammenhang zur Beschreibung der Person-Sach-Beziehung notwendigen Umfang charakterisieren (vgl. Dammann, a.a.O. Rn. 58; Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl. 2007 § 3 Rn. 5). Demnach ist der Hinweis, eine bestimmte Sache sei unter bestimmten örtlichen und zeitlichen Umständen an eine Person übermittelt worden, (auch) ein personenbezogenes Datum (Gola/Schomerus, a.a.O. Rn. 7).
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Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG bezieht sich der Anspruch auf Auskunft über personenbezogene Daten auch auf die Herkunft der Daten. Dies gilt für den Auskunftsanspruch nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz und für denjenigen nach dem Bundesnachrichtendienstgesetz nicht; vielmehr ist nach § 15 Abs. 3 BVerfSchG bzw. nach § 7 BNDG i.V.m. § 15 Abs. 3 BVerfSchG die Herkunft der Daten nicht Gegenstand der Auskunftsverpflichtung. Dementsprechend ist in § 27 BVerfSchG und in § 11 BNDG bestimmt, dass (u.a.) die Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG über die Herkunft der Daten bei der Erfüllung der Aufgaben durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und durch den Bundesnachrichtendienst keine Anwendung findet.
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ccc) Was die Voraussetzungen des hier geltend gemachten Auskunftsanspruchs im Einzelnen anlangt, steht durch das rechtskräftige Urteil des Senats vom 28. November 2007 zwischen den Beteiligten dem Grunde nach fest, dass der Kläger im Sinne von § 15 Abs. 1 BVerfSchG ein Interesse daran hat zu erfahren, welche Bereiche seiner Arbeit im Zuge der "Operation M" des Bundesnachrichtendienstes ausgeforscht worden sind (a.a.O. Rn. 32), und dass Geheimhaltungsgründe der begehrten Auskunft nicht generell entgegenstehen (a.a.O. Rn. 33).
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Diese Ausführungen in den Urteilsgründen beziehen sich aber nur auf den Auskunftsgegenstand in der Fassung des seinerzeitigen pauschal gefassten Klageantrags - "die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die bei der Beklagten über ihn gespeicherten und sonst wie bereitgehaltenen Daten zu gewähren" - nicht hingegen auf daraus abgeleitete Auskunftsdetails, wie sie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Die Frage, ob die mit der vorliegenden Klage verlangten Einzelauskünfte jeweils einen hinreichenden Bezug zur Person des Klägers aufweisen, ist durch das vorgenannte Urteil ebenso wenig präjudiziert wie das Bestehen und gegebenenfalls das Überwiegen spezieller Hinderungsgründe nach § 15 Abs. 2, 3 BVerfSchG in Bezug auf einzelne vom Kläger begehrte Informationen.
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bb) Hinsichtlich der noch zur Entscheidung stehenden Auskunftsbegehren des Klägers ist im Einzelnen zu bemerken:
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aaa) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 2) finden sich die Sätze: "Im Dezember 2002 habe F. an einen Gesprächspartner BND-Meldungen übergeben, die Gegenstand eines einschlägigen Strafverfahrens gegen zwei ehemalige Mitarbeiter des BND gewesen sind. Nach seinen angeblichen Angaben habe F. diese von einem Justizangestellten erhalten." Mit dem Klageantrag zu a) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu der Frage: "Um was für angebliche BND-Meldungen aus einem Strafverfahren handelt es sich, auf die Bezug genommen wird?"
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Der Antrag ist unbegründet. Vieles spricht bereits dafür, dass der Kläger damit keine Auskunft über personenbezogene Daten im Sinne von § 15 Abs. 1 BVerfSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BDSG begehrt. Bei den zur Person des Betroffenen gespeicherten Daten im Sinne von § 15 Abs. 1 BVerfSchG handelt es sich - wie oben bereits ausgeführt - um alle personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG, also um Daten, die sich auf seine eigene Person beziehen. Für den Begriff der personenbezogenen Daten kommt es auf den in § 3 Abs. 1 BDSG hervorgehobenen Bezug zu den persönlichen oder sachlichen Verhältnissen einer Person an.
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Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, bei einer "BND-Meldung" handele es sich um eine Information, die in den Akten des Bundesnachrichtendienstes in bestimmter Weise festgehalten sei; die im Klageantrag insoweit erwähnten Meldungen hätten mit dem Kläger inhaltlich nichts zu tun. Was einen etwaigen durch die Art der Beziehung zu anderen Personen vermittelten Bezug zur Person des Klägers anlangt, wurde ihm durch die Beklagte immerhin bereits mitgeteilt, dass er die betreffenden Meldungen von einer näher bezeichneten Person (einem Justizangestellten) erhalten und in einem näher beschriebenen Zeitpunkt (Dezember 2002) an einen Gesprächspartner übergeben haben soll, ferner, dass diese Meldungen Gegenstand eines Strafverfahrens gegen zwei ehemalige Mitarbeiter des BND gewesen seien. Es liegt zumindest nahe, dass damit die Beziehung des Klägers zu dem Objekt, den besagten BND-Meldungen, hinreichend charakterisiert ist und es sich bei dem näheren Inhalt der bezeichneten Meldungen und erst recht des darin erwähnten Strafverfahrens um rein sachverhaltsbezogene Daten bzw. um personenbezogene Daten Dritter ohne einen relevanten Personenbezug zum Kläger handelt. Davon abgesehen hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass der begehrten Auskunft jedenfalls überwiegende Geheimhaltungsbelange entgegenstehen, weil Quellen gefährdet und berechtigte Interessen eines Dritten verletzt würden (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 4 BVerfSchG). Denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, bei dem im Auskunftsschreiben angesprochenen "Gesprächspartner" handele es sich um den Informanten des Bundesnachrichtendienstes, der die betreffende Information gegeben habe, und bei näheren Angaben über Art und Inhalt der "Meldungen" drohe die Enttarnung des Informanten durch den Kläger. Soweit bei der hier in Rede stehenden Information ein hinreichender Bezug zur Person des Klägers trotz der vorstehend aufgeführten Bedenken überhaupt zu bejahen sein sollte, mindern diese das Auskunftsinteresse des Klägers jedenfalls in einem solchen Maße, dass der drohenden Enttarnung des Informanten der Beklagten ein größeres Gewicht zukommt.
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bbb) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 2) finden sich die Sätze: "F. soll nach angeblich eigenen Angaben den Rechtsanwalt eines früheren Mitarbeiters des BND aufgesucht haben, um über diesen faktisch Zugang zu der Operativakte der früheren nachrichtendienstlichen Verbindung RÜBEZAHL zu erhalten. Der Rechtsanwalt habe sein Ersuchen jedoch abgelehnt." Mit dem Klageantrag zu b) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu der Frage: "Woher hat der BND angebliche 'eigene Angaben' des Klägers über dessen Besuch bei einem Rechtsanwalt?" Selbst unter Beachtung von Quellenschutz müsse die Beklagte zumindest mitteilen, woher die Informationen dem Grunde nach stammten, ob es sich um überlassene Schriftstücke, Informationen von Informanten oder eine funktechnische oder ähnliche Überwachung des Klägers gehandelt habe.
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Der Antrag ist unbegründet. Seinem Erfolg steht die - über § 7 BNDG auch auf den Bundesnachrichtendienst anwendbare - Vorschrift des § 15 Abs. 3 BVerfSchG entgegen, wonach die dem Betroffenen zu erteilende Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sich nicht auf deren Herkunft erstreckt.
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Während der Begriff "Quelle" in § 15 Abs. 2 Nr. 2 BVerfSchG den konkreten Ursprung der Information meint, bezeichnet der Begriff "Herkunft" in § 15 Abs. 3 BVerfSchG demgegenüber allgemeiner die Kategorie der Quelle, aus welcher die Information gewonnen wurde, also beispielsweise Schriftstücke, Informationen von Informanten, funktechnische oder andere Formen von Überwachung des Auskunft Begehrenden. Im Unterschied zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 BVerfSchG kommt es beim Ausschluss der Auskunftsverpflichtung in § 15 Abs. 3 BVerfSchG nicht darauf an, dass durch die Auskunftserteilung eine Gefahr für die Quelle besteht; vielmehr ist die Herkunft der Daten von vornherein dem Auskunftsanspruch entzogen. Zwar entfällt nach dem Wortlaut dieser Vorschrift, soweit es um die Herkunft der Daten geht, nur die gesetzliche Auskunftsverpflichtung. Wird zugunsten des Klägers unterstellt, dass sich der subsidiäre, auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) beruhende Anspruch des Betroffenen auf eine Ermessensentscheidung über die Erteilung der begehrten Auskunft (s. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2000 a.a.O. S. 186) unbeschadet des § 15 Abs. 3 BVerfSchG auch auf die Herkunft der Daten erstreckt, ist aber zu berücksichtigen, dass dem Auskunftsbegehren des Klägers zu einem Teil bereits entsprochen wurde, indem die Beklagte - negativ - klargestellt hat, dass seine Telekommunikation nicht überwacht worden sei, und - positiv -, dass die Informationen auf frei zugänglichen Veröffentlichungen sowie Gesprächen mit Informanten beruhten. Was eine darüber hinausgehende Offenlegung der Datenherkunft anlangt, ist im Rahmen einer etwa erforderlichen Ermessensausübung die Abwägung des Informationsinteresses mit gegenläufigen öffentlichen Belangen durch die Wertung des § 15 Abs. 3 BVerfSchG jedenfalls in dem Sinne vorstrukturiert, dass diese sich regelmäßig durchsetzen, weil die Preisgabe der Herkunft von Daten die künftige Erkenntnisgewinnung und damit die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes schwerwiegend beeinträchtigen würde. Für das Vorliegen eines Ausnahmefalles, der etwa bei hinreichenden Anhaltspunkten für ein leichtfertiges oder gar bewusst wahrheitswidriges Verhalten eines Informanten in Betracht zu ziehen sein könnte (s. auch Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 48.88 - BVerwGE 89, 14 <19 f.> = Buchholz 403.11 § 19 BDSG Nr. 1 S. 5 f.), ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich, so dass ein Ermessensfehler im Ergebnis nicht vorliegt.
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ccc) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 3) finden sich die Sätze: "Ende 2003 soll F. einem Gesprächspartner bekräftigend gesagt haben, er (F.) habe gute Kontakte, insbesondere im BND." Mit dem Klageantrag zu d) Unterfrage (1) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu der Frage: "Um welchen 'Gesprächspartner' handelt es sich, von dem es heißt, der Kläger habe ihm 'bekräftigend' gesagt, er - der Kläger - habe gute Kontakte, insbesondere im BND?" Auch insoweit beruft sich die Beklagte zu Recht auf § 15 Abs. 3 BVerfSchG, der die Herkunft der Daten dem Auskunftsanspruch entzieht. Denn sie hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, bei dem "Gesprächspartner" handele es sich um die Person, die ihrerseits den Bundesnachrichtendienst informiert habe. Sie würde somit den von ihr für schützenswert gehaltenen Informanten enttarnen müssen, um dem Klageantrag nachzukommen. Dazu ist sie gemäß § 15 Abs. 3 BVerfSchG nicht verpflichtet; für das etwaige Auskunftsermessen gilt auch insoweit das oben Gesagte.
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ddd) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 3) findet sich der Satz: "Ebenfalls Ende 2003 soll F. einen Kontakt im BND nach einem seiner (Fs.) regelmäßigen Gesprächspartner gefragt haben." Mit dem Klageantrag zu e) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu der Frage: "Woher stammt die angebliche Information, der Kläger habe einen Kontakt im BND nach 'seinem regelmäßigen Gesprächspartner gefragt'?" Auch hier müsse die Beklagte jedenfalls mitteilen, was dem Grunde nach die Quelle ihrer Information sei. Wie sich bereits aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt, besteht nach § 7 BNDG i.V.m. § 15 Abs. 3 BVerfSchG eine derartige Verpflichtung der Beklagten nicht. Dem Vortrag des Klägers sind auch keine gewichtigen Gründe zu entnehmen, welche ausnahmsweise eine Ermessensbetätigung der Beklagten zu seinen Gunsten rechtfertigen würde.
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eee) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 3) findet sich der Satz: "F. soll im Jahr 2004 zusammen mit einem anderen Publizisten ein Buch über die Zusammenarbeit des MfS mit dem MOSSAD geplant haben." Mit dem Klageantrag zu f) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu der Frage: "Woher stammt die angebliche Information, der Kläger habe im Jahr 2004 zusammen mit einem anderen Publizisten ein Buch über die Zusammenarbeit des MfS mit dem Mossad geplant?" Auch diesem Auskunftsbegehren hält die Beklagte zu Recht den Ausschluss der Auskunftsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 3 BVerfSchG entgegen, und der Kläger führt keine Umstände an, welche die insofern - unterstellt - ermessensabhängige Entscheidung der Beklagten ausnahmsweise zu seinen Gunsten beeinflussen könnten.
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fff) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 3) findet sich der Satz: "F. soll ausweislich der Aktenlage die Erklärung, welche der Präsident des BND vor dem Untersuchungsausschuss des Bundestages in Sachen Liechtenstein-Analyse abgegeben habe, bereits vor der dortigen Verlesung erhalten haben." Mit dem Klageantrag zu h) Unterfrage (1) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu der Frage: "Was ist die Quelle der Behauptung, der Kläger habe bestimmte Erklärungen des Präsidenten des BND bereits vor deren angeblicher Verlesung erhalten?"
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Die Beklagte lehnt den Auskunftsanspruch im Ergebnis zu Recht ab. Dem Auskunftsanliegen hat sie zu einem Teil entsprochen, indem sie bereits schriftsätzlich, aber auch erneut in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, es habe keinerlei funktechnische Überwachung des Klägers gegeben. Im Übrigen beruft sie sich zu Recht auf § 15 Abs. 3 BVerfSchG, wonach die Auskunftsverpflichtung sich nicht auf die Herkunft der Daten erstreckt, und der Kläger hat auch hier keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sein Auskunftsinteresse das sich aus § 15 Abs. 3 BVerfSchG ergebende generelle Geheimhaltungsinteresse ausnahmsweise überwiegen könnte.
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ggg) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 3) finden sich die Sätze: "Im Oktober 2005 wird aktenkundig, dass F. in der BZ über Observationen des BND berichten will, deren Zielpersonen zwei Journalisten gewesen seien. Diese Information wird auch von anderer Seite bestätigt. F. soll diese Informationen über einen anderen Journalisten erhalten haben, dessen Name aus Gründen des Datenschutzes hier nicht genannt wird. Ein Gesprächskontakt übersendet eine Erklärung zur DPA-Meldung v. 28.11.07 mit Bezug zu F." Mit dem Klageantrag zu i) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu den Fragen: "Wie wird 'aktenkundig', was der Kläger angeblich in der 'Berliner Zeitung' über Observationen des BND schreiben will? Welche Quellen sind hierzu angegeben? Um welche 'Seite' handelt es sich im Übrigen, zu der es heißt: 'Diese Information wird auch von anderer Seite bestätigt'?"
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Dieser Antrag ist unbegründet. Zur Mitteilung von Herkunftsbezügen ist die Beklagte auch insoweit gemäß § 15 Abs. 3 BVerfSchG weder verpflichtet noch sonst veranlasst.
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hhh) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 4) findet sich der Satz: "F. habe sich 2004 im Rahmen einer 'Promotion für die BZ' in Thailand aufgehalten." Mit dem Klageantrag zu j) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu der Frage: "Woher stammt die Information, dass sich der Kläger 2004 in Thailand aufgehalten habe?"
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Auch dieser Antrag ist aus den schon mehrfach genannten Gründen im Hinblick auf § 15 Abs. 3 BVerfSchG unbegründet.
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iii) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 4 ff.) finden sich die Sätze: "F. soll Kontakte zu namentlich bekannten, aus Gründen des Datenschutzes jedoch hier ungenannt bleibenden Personen haben:
-
- einem ehemaligen BND-Mitarbeiter und Buchautor
-
- einem Angehörigen des Gesprächskreises Nachrichtendienste
-
- zu verschiedenen anderen Journalisten
-
- zu einem Mitglied der SPÖ, welches als Informant fungiere
-
- zu einem ehemaligen Mitarbeiter eines russischen Nachrichtendienstes.
-
Als weitere mitgeteilte Kontaktpersonen des F. wurden sechs ehemalige nachrichtendienstliche Verbindungen, vier ehemalige Mitarbeiter des BND und ein ehemaliger Mitarbeiter eines russischen Nachrichtendienstes in diesem Kontext in einem Diagramm festgehalten. Die namentliche Benennung erfolgt auch hier aus Gründen des Datenschutzes im Hinblick auf die betroffenen Personen nicht."
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Mit dem Klageantrag zu k) in seiner ursprünglichen Fassung hat der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu den Fragen begehrt: "Zu welchen 'verschiedenen Journalisten' und zu welchem 'SPÖ-Mitglied' hat der Kläger angeblich Kontakt? Wer sind die Personen, die angeblich in einem 'Diagramm' erfasst wurden? Was ist der Inhalt der durch die Beklagte ausdrücklich bestätigten 'Ausarbeitungen' zu verschiedenen Artikeln des Klägers aus den letzten Jahren?" Nach Erörterung haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit hinsichtlich der Auskunft über das "SPÖ-Mitglied" in der Hauptsache für erledigt erklärt, so dass der Antrag nur noch einen entsprechend verkürzten Inhalt hat. Insoweit ist er unbegründet.
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Mit der Frage, zu welchen "verschiedenen Journalisten" der Kläger angeblich Kontakt gehabt habe und welche weiteren Kontaktpersonen in dem besagten Diagramm erfasst worden seien, wird zwar Auskunft über personenbezogene Daten (auch) des Klägers im Sinne von § 15 Abs. 1 BVerfSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BDSG begehrt. Der Auskunftsanspruch ist allerdings, soweit es sich um die Identität des Journalisten Uwe Müller handelt, von der Beklagten durch das Schreiben des Bundesnachrichtendienstes vom 4. Juni 2008 erfüllt worden. Was die Namen der übrigen Personen angeht, ist das Auskunftsinteresse des Klägers gegenüber den gegenläufigen Belangen als geringer anzusehen. Wie der Kläger in der Klageschrift eingeräumt hat, sind ihm die Namen seiner Kontaktpersonen ohnehin bereits bekannt. Das verbleibende Auskunftsinteresse übersteigt nicht die von der Beklagten vorgebrachte Gefahr der Quellengefährdung nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 BVerfSchG, denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass alle genannten Journalisten sowie sämtliche in dem besagten Diagramm aufgeführten Personen Quellen des Bundesnachrichtendienstes gewesen sind; insoweit liegt es im Hinblick auf die Möglichkeiten künftiger nachrichtendienstlicher Erkenntnisgewinnung auf der Hand, dass auch bei schon "versiegten Quellen" ein erhebliches Interesse fortbesteht, die einmal zugesagte Diskretion zu wahren. Der Kläger hat jedenfalls keine weiteren Gesichtspunkte vorgebracht, die sein Auskunftsinteresse als überwiegend gewichtig erscheinen ließen. Das Auskunftsbegehren trifft im Übrigen zumindest teilweise, soweit die fraglichen Informationen unmittelbar von den betreffenden Personen stammen, auch auf die Auskunftsgrenze in § 15 Abs. 3 BVerfSchG, wonach die Auskunftsverpflichtung sich nicht auf die Herkunft der Daten erstreckt. Der Kläger hat keine Gründe vorgebracht, welche die Beklagte zu einer abweichenden Ermessensbetätigung veranlassen könnten.
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Mit der Frage, was der Inhalt der "Ausarbeitungen" zu verschiedenen Artikeln des Klägers aus den letzten Jahren sei, wird zwar ebenfalls - zumindest teilweise - Auskunft über personenbezogene Daten des Klägers im Sinne von § 15 Abs. 1 BVerfSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BDSG begehrt. Denn darunter fallen auch Schlussfolgerungen, die die Behörde nach Auswertung der Quellenlage aufgrund zusammenfassender Beurteilung aus den erhobenen personenbezogenen Daten zieht (vgl. Scheffczyk/Wolff, NVwZ 2008, 1316 <1318>). Allerdings hat die Beklagte den Auskunftsanspruch des Klägers auch insoweit zu einem nicht unerheblichen Teil bereits erfüllt, indem ihm die einzelnen Zeitungsartikel mit Datum mitgeteilt worden sind, auf die sich die fraglichen Ausarbeitungen des Bundesnachrichtendienstes gründen. Das Interesse des Klägers daran, weitere Einzelheiten aus den Ausarbeitungen zu erfahren, tritt hinter das Interesse der Beklagten zurück, derartige Einzelheiten nicht zu offenbaren. Im Falle einer weiteren Auskunftserteilung wäre zu befürchten, dass die Arbeitsweise und der Erkenntnisstand des Bundesnachrichtendienstes im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 2 BVerfSchG ausgeforscht würden. Insoweit weist die Beklagte überzeugend darauf hin, dass die Eigensicherung auch über den vorliegenden Einzelfall hinaus zu den ständigen Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes gehört (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BNDG). Eine vertiefte Kenntnis der in Rede stehenden internen Ausarbeitungen des Dienstes könnte dem Kläger insoweit Rückschlüsse auf Arbeitsweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung vermitteln, die die künftige Aufgabenerfüllung der Beklagten gegebenenfalls schwerwiegend beeinträchtigen würden.
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3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils, bei dem sich der Kläger mit seinem Auskunftsbegehren in beachtlichem Umfang durchgesetzt hat, auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO.
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt sich die Auskunft auf alle Daten, die über eine Speicherung gemäß § 10 Absatz 1 auffindbar sind.
(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
- 1.
eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist, - 2.
durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist, - 3.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder - 4.
die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen.
(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen des Bundesbeauftragten an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder wenn der Empfänger die Daten für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. Personenbezogene Daten, die mit den Mitteln nach § 5 erhoben worden sind, darf er an die in § 19 Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Stellen nur unter den dort geregelten Voraussetzungen oder nach Absatz 3 übermitteln. Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden.
(2) Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Stellen ist § 19 Absatz 3 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden; dabei ist die Übermittlung nach Absatz 4 dieser Vorschrift nur zulässig, wenn sie zur Wahrung außen- und sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist und das Bundeskanzleramt seine Zustimmung erteilt hat. Für vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend.
(3) Der Bundesnachrichtendienst übermittelt personenbezogene Daten an die Staatsanwaltschaften, die Polizeien und den Militärischen Abschirmdienst entsprechend § 20 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz findet das Bundesdatenschutzgesetz wie folgt Anwendung:
- 1.
§ 1 Absatz 8, die §§ 4, 16 Absatz 1 und 4 und die §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung, - 2.
die §§ 46, 51 Absatz 1 bis 4 und die §§ 52 bis 54, 62, 64, 83, 84 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder wenn der Empfänger die Daten für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. Personenbezogene Daten, die mit den Mitteln nach § 5 erhoben worden sind, darf er an die in § 19 Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Stellen nur unter den dort geregelten Voraussetzungen oder nach Absatz 3 übermitteln. Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden.
(2) Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Stellen ist § 19 Absatz 3 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden; dabei ist die Übermittlung nach Absatz 4 dieser Vorschrift nur zulässig, wenn sie zur Wahrung außen- und sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist und das Bundeskanzleramt seine Zustimmung erteilt hat. Für vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend.
(3) Der Bundesnachrichtendienst übermittelt personenbezogene Daten an die Staatsanwaltschaften, die Polizeien und den Militärischen Abschirmdienst entsprechend § 20 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz findet das Bundesdatenschutzgesetz wie folgt Anwendung:
- 1.
§ 1 Absatz 8, die §§ 4, 16 Absatz 1 und 4 und die §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung, - 2.
die §§ 46, 51 Absatz 1 bis 4 und die §§ 52 bis 54, 62, 64, 83, 84 sind entsprechend anzuwenden.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.
(1) Federführende Aufsichtsbehörde eines Landes im Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz nach Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter seine Hauptniederlassung im Sinne des Artikels 4 Nummer 16 der Verordnung (EU)
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der eine betroffene Person Beschwerde eingereicht hat, gibt die Beschwerde an die federführende Aufsichtsbehörde nach Absatz 1, in Ermangelung einer solchen an die Aufsichtsbehörde eines Landes ab, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wird eine Beschwerde bei einer sachlich unzuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht, gibt diese, sofern eine Abgabe nach Satz 1 nicht in Betracht kommt, die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde am Wohnsitz des Beschwerdeführers ab. Die empfangende Aufsichtsbehörde gilt als die Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/679, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, und kommt den Verpflichtungen aus Artikel 60 Absatz 7 bis 9 und Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/679 nach. Im Zuständigkeitsbereich der oder des Bundesbeauftragten gibt die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, diese, sofern eine Abgabe nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte ab.
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt sich die Auskunft auf alle Daten, die über eine Speicherung gemäß § 10 Absatz 1 auffindbar sind.
(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
- 1.
eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist, - 2.
durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist, - 3.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder - 4.
die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen.
(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen des Bundesbeauftragten an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 10 Daten über Minderjährige vor Vollendung des 14. Lebensjahres in zu ihrer Person geführten Akten nur speichern, verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Minderjährige eine der in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. In Dateien ist eine Speicherung von Daten oder über das Verhalten Minderjähriger vor Vollendung des 14. Lebensjahres nicht zulässig.
(2) In Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten gespeicherte Daten über Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres sind spätestens nach zwei Jahren zu löschen, es sei denn, dass weitere Erkenntnisse nach § 3 Absatz 1 angefallen sind. In Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten gespeicherte Daten über Minderjährige ab Vollendung des 16. Lebensjahres sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 3 Absatz 1 angefallen sind.
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt sich die Auskunft auf alle Daten, die über eine Speicherung gemäß § 10 Absatz 1 auffindbar sind.
(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
- 1.
eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist, - 2.
durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist, - 3.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder - 4.
die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen.
(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen des Bundesbeauftragten an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(1) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und deren Verarbeitung einzuschränken nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Prüffrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zehn Jahre beträgt.
(2) Der Bundesnachrichtendienst hat personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen und deren Verarbeitung einzuschränken nach § 13 Absatz 1 und 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Für die Verwendung elektronischer Akten findet § 13 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erforderlichkeit der elektronischen Akten für die Aufgabenerfüllung spätestens nach zehn Jahren zu prüfen ist.
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt sich die Auskunft auf alle Daten, die über eine Speicherung gemäß § 10 Absatz 1 auffindbar sind.
(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
- 1.
eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist, - 2.
durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist, - 3.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder - 4.
die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen.
(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen des Bundesbeauftragten an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(1) Stellt das Bundesamt für Verfassungsschutz fest, daß in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die Verarbeitung personenbezogener Daten einzuschränken, wenn es im Einzelfall feststellt, dass ohne die Einschränkung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und die Daten für seine künftige Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Verarbeitungseingeschränkte Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie dürfen nicht mehr genutzt oder übermittelt werden. Eine Aufhebung der Einschränkung ist möglich, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen.
(3) Eine Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz nicht oder nicht mehr erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens nach fünf Jahren, zu prüfen. Für die Vernichtung einer Akte, die zu einer Person im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 geführt wird, gilt § 12 Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Eine Vernichtung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Fall ist die Verarbeitung der in der Akte gespeicherten personenbezogenen Daten einzuschränken und mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Sie dürfen nur für die Interessen nach Satz 4 verarbeitet werden oder wenn es zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist. Eine Vernichtung der Akte erfolgt nicht, wenn sie nach den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes dem Bundesarchiv zur Übernahme anzubieten und zu übergeben ist.
(4) Akten oder Auszüge aus Akten dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Insoweit kommen die Regelungen über die Verwendung und Berichtigung personenbezogener Daten in Akten zur Anwendung. Eine Abfrage personenbezogener Daten ist insoweit nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegen und die Person das 14. Lebensjahr vollendet hat. Der automatisierte Abgleich dieser personenbezogenen Daten ist nur beschränkt auf Akten eng umgrenzter Anwendungsgebiete zulässig. Bei jeder Abfrage sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.