Verwaltungsgericht Köln Urteil, 27. März 2014 - 20 K 6717/12

ECLI:ECLI:DE:VGK:2014:0327.20K6717.12.00
bei uns veröffentlicht am27.03.2014

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.07.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2012 verpflichtet, der Klägerin gemäß ihrem Auskunftsantrag vom 14.03.2012 Auskunft aus der Sachakte „   M.     “ und den daraus fortgeführten themenbezogenen Sachakten zu erteilen, soweit nicht bereits Auskunft erteilt worden ist und soweit nicht die Regelungen in § 15 Abs. 2 und 3 BVerfSchG entgegen stehen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 3 Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen


Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurd

Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG | § 15 Auskunft an den Betroffenen


(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darle

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Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG | § 4 Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen, Mitwirkung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik


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Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG | § 11 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten von Minderjährigen


(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 10 Daten über Minderjährige vor Vollendung des 14. Lebensjahres in zu ihrer Person geführten Akten nur speichern, verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür

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(1) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und deren Verarbeitung einzuschränken nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Prüffrist nach § 12 Abs.

Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG | § 13 Verwendung und Berichtigung personenbezogener Daten in Akten


(1) Stellt das Bundesamt für Verfassungsschutz fest, daß in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

BND-Gesetz - BNDG | § 11 Übermittlung von personenbezogenen Daten durch den Bundesnachrichtendienst


(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder wenn der Empfänger die Daten für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit b

Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG | § 27 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes


Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz findet das Bundesdatenschutzgesetz wie folgt Anwendung: 1. § 1 Absatz 8, die §§ 4, 16 Absatz 1 und 4 und die §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung,2. die §§ 46

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. März 2010 - 6 A 2/09

bei uns veröffentlicht am 24.03.2010

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über den Umfang der Pflicht des Bundesnachrichtendienstes, dem Kläger über die zu seiner Person in den Akten des Dienstes gespeiche

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(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt sich die Auskunft auf alle Daten, die über eine Speicherung gemäß § 10 Absatz 1 auffindbar sind.

(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

1.
eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,
2.
durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist,
3.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
4.
die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen.
Die Entscheidung trifft der Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Mitarbeiter.

(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.

(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen des Bundesbeauftragten an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Verschlusssachen können auch Produkte und die dazugehörenden Dokumente sowie zugehörige Schlüsselmittel zur Entschlüsselung, Verschlüsselung und Übertragung von Informationen sein (Kryptomittel). Geheimhaltungsbedürftig im öffentlichen Interesse können auch Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs sein.

(1a) Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender oder eher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der Aufgabenerfüllung notwendig ist.

(2) Verschlusssachen werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle des Bundes oder auf deren Veranlassung in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:

1.
STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
2.
GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
3.
VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
4.
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

(3) Wer auf Grund dieses Gesetzes oder sonst in berechtigter Weise Zugang zu einer Verschlusssache erlangt,

1.
ist zur Verschwiegenheit über die ihm dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und
2.
hat durch Einhaltung der Schutzmaßnahmen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, dafür Sorge zu tragen, dass keine unbefugte Person Kenntnis von der Verschlusssache erlangt.

(4) Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Bundes sind verpflichtet, Verschlusssachen durch Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes nach der jeweils für sie geltenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift, die nach § 35 zu erlassen ist, so zu schützen, dass Durchbrechungen ihrer Vertraulichkeit entgegengewirkt wird, und darauf hinzuwirken, dass solche Versuche erkannt und aufgeklärt werden können. Dies gilt auch für die Weitergabe von Verschlusssachen an nichtöffentliche Stellen. Die eine Verschlusssache herausgebende Stelle kann weitere Vorgaben zum Schutz der Verschlusssache treffen.

(5) Bei der Durchführung der nach § 35 Absatz 1 erster Halbsatz zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz wirkt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik mit. Bei der Durchführung der nach § 35 Absatz 3 zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz wirkt der Militärische Abschirmdienst mit. Bei der Betreuung der nichtöffentlichen Stellen im materiellen Geheimschutz sowie bei den Nachrichtendiensten des Bundes wirkt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf Ersuchen der jeweils zuständigen Behörde mit.

(6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst teilen dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nichtpersonenbezogene Erkenntnisse, die für den Schutz von Verschlusssachen oder die Aufrechterhaltung des Geheimschutzes von Bedeutung sein können, unverzüglich mit. Das gilt nicht, soweit die Erkenntnisse einem Weitergabeverbot unterliegen. § 23 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt sich die Auskunft auf alle Daten, die über eine Speicherung gemäß § 10 Absatz 1 auffindbar sind.

(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

1.
eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,
2.
durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist,
3.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
4.
die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen.
Die Entscheidung trifft der Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Mitarbeiter.

(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.

(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen des Bundesbeauftragten an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über den Umfang der Pflicht des Bundesnachrichtendienstes, dem Kläger über die zu seiner Person in den Akten des Dienstes gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen.

2

Nachdem ein im Auftrag des parlamentarischen Kontrollgremiums des Deutschen Bundestages in Auftrag gegebenes Gutachten (sog. Schäfer-Bericht) im Mai 2006 zu dem Ergebnis gekommen war, der Bundesnachrichtendienst habe zum Zweck der Aufdeckung unautorisierter Informationsabflüsse mehrere Journalisten, darunter den Kläger, rechtswidrig ausgespäht, verlangte dieser Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Die Beklagte vertrat zunächst die Ansicht, der Auskunftsanspruch des Klägers erstrecke sich von vornherein nur auf Dateien, aber nicht auf Akten des Bundesnachrichtendienstes. Über diese Frage kam es zum Rechtsstreit. Die Beklagte wurde mit Urteil des erkennenden Senats vom 28. November 2007 - BVerwG 6 A 2.07 - verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die zu seiner Person in den Akten des Bundesnachrichtendienstes enthaltenen Daten zu erteilen.

3

Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 teilte der Bundesnachrichtendienst dem Kläger mit, eine "explizite Personalakte" zu ihm existiere nicht. Vielmehr fänden sich Detailinformationen zur Person in mehreren Sachakten zu - vom Bundesnachrichtendienst - untersuchten oder vermuteten Informationsabflüssen an die Presse. Auf mehreren Seiten wurden diese Informationen in chronologischer Reihenfolge aufgelistet. Beigefügt war eine mehrseitige Liste mit Artikeln des Klägers, die in verschiedenen Zeitungen veröffentlicht worden waren. Das Schreiben war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

4

Mit Schreiben vom 18. März 2008 an den Bundesnachrichtendienst erklärte der Kläger, die erteilte Auskunft genüge nicht. Zur Konkretisierung stellte er eine Reihe von Sachverhaltsfragen, die mit der erteilten Auskunft nicht beantwortet würden.

5

Der Bundesnachrichtendienst erwiderte daraufhin mit Schreiben vom 4. Juni 2008, soweit sich die aufgeworfenen Fragen auf die Quelle der Informationen bezögen, werde auf die Schrankenvorschrift des § 15 Abs. 3 BVerfSchG verwiesen, welche über § 7 Satz 1 BNDG auf den Bundesnachrichtendienst anwendbar sei. Nach § 15 Abs. 3 BVerfSchG erstrecke sich die Auskunftsverpflichtung demnach nicht auf die Herkunft der Daten. Eine Interessenabwägung finde insoweit nicht statt. Die Auskunft über interne Analysen z.B. von Veröffentlichungen sei von dem Auskunftsanspruch ebenfalls nicht gedeckt, da es sich insoweit nicht um zur Person des Petenten gespeicherte Daten handele, sondern lediglich um auf Basis dieser Daten angestellte interne Schlussfolgerungen. Im Übrigen sei der Kläger niemals Ziel einer Telefonüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst gewesen. Soweit ein Auskunftsanspruch auf Informationen des Bundesnachrichtendienstes bezüglich dritter Personen geltend gemacht werde, überwögen Geheimhaltungsgründe, soweit die vermissten Daten dem Bundesnachrichtendienst überhaupt bekannt und nicht bereits in die erteilte Auskunft eingeflossen seien.

6

Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12. September 2008 einen zunächst als Vollstreckungsantrag - BVerwG 6 AV 2.08 - bezeichneten Rechtsbehelf erhoben, den er nunmehr - nach gerichtlichem Hinweis - als erneute Verpflichtungsklage verstanden wissen will.

7

Zur Begründung führt der Kläger aus, durch das Urteil vom 28. November 2007 sei festgestellt worden, dass ihm dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch zustehe. Ihm sei jedoch nicht gemäß § 7 Abs. 1 BNDG i.V.m. § 4 BNDG, §§ 10, 15 BVerfSchG umfassende Auskunft über die ihn betreffenden Daten erteilt worden. Dies gelte insbesondere für die Herkunft von Daten.

8

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit hinsichtlich mehrerer zunächst in den Klageantrag aufgenommener Auskunftsbegehren mit Zustimmung der Beklagten für in der Hauptsache erledigt erklärt.

9

Er beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2007 Auskunft zu erteilen zu folgenden Fragen:

10

a) Um was für angebliche BND-Meldungen aus einem Strafverfahren handelt es sich, auf die Bezug genommen wird? (Seite 2 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)

11

b) Woher hat der BND angebliche "eigene Angaben" des Klägers über dessen Besuch bei einem Rechtsanwalt? (Seite 2 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)

...

12

d) (1) Um welchen "Gesprächspartner" handelt es sich, von dem es heißt, der Kläger habe ihm "bekräftigend" gesagt, er - der Kläger - habe gute Kontakte, insbesondere im BND? (Seite 3 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)

...

13

e) Woher stammt die angebliche Information, der Kläger habe einen Kontakt im BND nach "seinem regelmäßigen Gesprächspartner gefragt"? (Seite 3 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)

14

f) Woher stammt die angebliche Information, der Kläger habe im Jahr 2004 zusammen mit einem anderen Publizisten ein Buch über die Zusammenarbeit des MfS mit dem Mossad geplant? (Seite 3 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)

...

15

h) (1) Was ist die Quelle zu der Behauptung, der Kläger habe bestimmte Erklärungen des Präsidenten des BND bereits vor deren angeblicher Verlesung erhalten? (Seite 3 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)

...

16

i) Wie wird "aktenkundig", was der Kläger angeblich in der "Berliner Zeitung" über Observationen des BND schreiben will? Welche Quellen sind hierzu angegeben? Um welche "Seite" handelt es sich im Übrigen, zu der es heißt "Diese Information wird auch von anderer Seite bestätigt"? (Seite 3 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)

17

j) Woher stammt die Information, dass sich der Kläger 2004 in Thailand aufgehalten habe? (Seite 4 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)

18

k) Zu welchen "verschiedenen Journalisten" hat der Kläger angeblich Kontakt? Wer sind die Personen, die angeblich in einem "Diagramm" erfasst wurden? Was ist der Inhalt der durch die Beklagte ausdrücklich bestätigten "Ausarbeitungen" zu verschiedenen Artikeln des Klägers aus den letzten Jahren? (Seite 5 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)

...

19

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

20

Zur Begründung führt sie aus, der Anspruch des Klägers auf Auskunftserteilung sei erfüllt. Die vom Kläger gestellten Fragen seien entweder bereits durch die erteilte Auskunft des Bundesnachrichtendienstes vom 12. Februar 2008 i.V.m. dem Schreiben vom 4. Juni 2008 erledigt oder aber von vornherein nicht Gegenstand des Auskunftsanspruchs. Soweit der Kläger begehre, dass ihm die Herkunft der Daten benannt werde oder ihm jedenfalls mitzuteilen sei, was "dem Grunde nach" die Quelle der im BND gespeicherten Informationen sei, sei ergänzend und zusammenfassend festzustellen, dass sich die Auskunftspflicht gemäß § 15 Abs. 3 BVerfSchG nicht auf die Herkunft der Daten erstrecke. Im Gegensatz zu den eine Auskunft einschränkenden oder ausschließenden Kriterien in § 15 Abs. 2 BVerfSchG, die eine Interessenabwägung erforderten, sei die Herkunft der Daten gemäß § 15 Abs. 3 BVerfSchG von vornherein und umfassend vom Auskunftsanspruch ausgenommen. Insofern bedürfe es im Gegensatz zu den Fällen des § 15 Abs. 2 BVerfSchG auch keiner Abwägung und keiner Darlegung, weshalb im Einzelfall über die Herkunft einer Information keine Auskunft erteilt werde.

21

Im Übrigen habe der Bundesnachrichtendienst - im Wege der Auskunftserteilung nach Ermessen und ohne Rechtspflicht - dem Kläger bereits mit Schreiben vom 4. Juni 2008 mitgeteilt, dass die ihm vorliegenden Erkenntnisse ausschließlich auf frei zugänglichen Veröffentlichungen sowie auf Gesprächen mit Informanten basierten. Dem Kläger sei also schon bekannt, wie die Informationen "dem Grunde nach" gewonnen worden seien. Eine darüber hinausgehende Auskunft zur Benennung der konkreten Quellen, d.h. zur namentlichen Nennung der einzelnen Informanten bestehe nicht. Hiergegen ließen sich auch ergänzend die Ausschlussgründe des § 15 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 BVerfSchG anführen.

22

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und die beigezogenen Akten der Verfahren BVerwG 6 A 2.07 und BVerwG 6 AV 2.08 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

24

2. Die Klage ist mit den noch zur Entscheidung stehenden Auskunftsbegehren zwar zulässig (a), aber unbegründet (b).

25

a) Das Begehren des Klägers ist in der Form der Verpflichtungsklage statthaft, weil es auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist (§ 42 Abs. 1 VwGO). Der Kläger stützt - wie bereits in dem vorangegangenen, durch das Urteil vom 28. November 2007 - BVerwG 6 A 2.07 - (BVerwGE 130, 29 = Buchholz 402.71 BNDG Nr. 1) abgeschlossenen Verfahren - seinen Auskunftsanspruch hauptsächlich auf § 7 BNDG i.V.m. § 15 BVerfSchG. Danach geht der Erteilung der Auskunft durch den Bundesnachrichtendienst eine "Entscheidung" voraus, die in der Form eines Verwaltungsakts ergeht. Einen Bescheid dieses Inhalts hat die Beklagte auf das Urteil des Senats vom 28. November 2007 (a.a.O.) hin mit dem Schreiben an den Kläger vom 12. Februar 2008 erlassen. Die vorliegende Klage ist auf einen größeren inhaltlichen Umfang der Auskunft und damit auf den Erlass eines weitergehenden Bescheides gerichtet, der mit der Verpflichtungsklage zu erstreiten ist.

26

Die Rechtskraft des Urteils vom 28. November 2007 steht der Zulässigkeit der vorliegenden Verpflichtungsklage nicht entgegen. Es hat die Beklagte lediglich dazu verpflichtet, den geltend gemachten Auskunftsanspruch dem Grunde nach positiv zu bescheiden. Dabei handelte es sich nicht um ein Zwischenurteil über den Leistungsgrund. § 111 Satz 1 VwGO gestattet den Erlass eines Grundurteils nämlich nur bei allgemeinen Leistungsklagen. Es handelte sich vielmehr um ein Vollendurteil, das - lediglich - auf die Verpflichtung der Behörde gerichtet war, ihrerseits über den Grund des Anspruchs durch feststellenden Verwaltungsakt zu entscheiden (Urteil vom 8. Juli 1994 - BVerwG 8 C 4.93 - Buchholz 310 § 111 VwGO Nr. 1 S. 3 f., 8). Nachdem die Beklagte diese Verpflichtung durch ihren Bescheid vom 12. Februar 2008 erfüllt hat, liegt dem vorliegenden Verfahren, in dem über den konkreten Umfang des Auskunftsanspruchs gestritten wird, ein anderer Streitgegenstand zugrunde.

27

Das nach § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren hat stattgefunden. Denn der Kläger hat nach der (teilweisen) Ablehnung seines Auskunftsantrags durch das als Bescheid zu wertende Schreiben des Bundesnachrichtendienstes vom 12. Februar 2008, beim Kläger eingegangen am 18. Februar 2008, mit Schreiben vom 18. März 2008 sinngemäß Widerspruch erhoben, der von der Beklagten unter dem Datum vom 4. Juni 2008 zurückgewiesen wurde. Da das zuletzt genannte Schreiben nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, ist die Klage rechtzeitig erhoben worden (§ 58 VwGO).

28

b) Die Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn die Ablehnung der Auskunftsbegehren durch die Beklagte in den noch anhängig gebliebenen Punkten ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Beklagte geht zwar nicht in jeder Hinsicht von einem zutreffenden Verständnis der maßgeblichen rechtlichen Vorschriften über die Auskunftserteilung durch den Bundesnachrichtendienst aus (aa), hat die noch offenen Auskunftsbegehren im Ergebnis aber zu Recht abgelehnt (bb).

29

aa) Nach § 7 BNDG i.V.m. § 15 Abs. 1 BVerfSchG erteilt der Bundesnachrichtendienst dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit der Betroffene hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Die Auskunftserteilung unterbleibt, wenn Geheimhaltungsgründe nach § 15 Abs. 2 BVerfSchG vorliegen und eine im Einzelfall erfolgende Abwägung solcher konkret bestehenden Belange mit den geschützten Interessen der betroffenen Person ergibt, dass diese Interessen zurückstehen müssen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2000 - 1 BvR 586/90 - NVwZ 2001, 185 <187>). Zudem erstreckt sich die Auskunftsverpflichtung nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen (§ 15 Abs. 3 BVerfSchG). Soweit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BVerfSchG nicht vorliegen, entfällt lediglich die gesetzliche Auskunftspflicht. Das verbleibende Ermessen, Auskunft zu erteilen, ist in einem solchen Fall nach Maßgabe des Zwecks der Regelung auszuüben (BVerfG, a.a.O. S. 186).

30

aaa) Die Beklagte meint unter Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 13. Februar 2009 - 16 A 844/08 - (NVwZ-RR 2009, 505), sie sei zu einer (weiteren) Auskunft schon deshalb nicht verpflichtet, weil sich § 15 Abs. 1 BVerfSchG nur auf - hier nicht vorhandene - "zur Person" des Petenten in einer Personenakte gespeicherte Daten beziehe, nicht aber auf Daten "über die Person" des Petenten, die in Personenakten Dritter oder in Sachakten gespeichert seien. Dem ist nicht zu folgen. Der von der Beklagten befürworteten Differenzierung steht unter den hier gegebenen Umständen die Bestandskraft des Bescheides des Bundesnachrichtendienstes vom 12. Februar 2008 ebenso entgegen wie die Rechtskraft des Urteils des Senats vom 28. November 2007. Denn danach steht fest, dass der Kläger über seine personenbezogenen Daten, soweit sie sich "in Akten befinden", im Grundsatz Auskunft verlangen kann (s. Urteil vom 28. November 2007 a.a.O. Rn. 16). Davon abgesehen, kann die genannte Rechtsauffassung aber auch in der Sache nicht überzeugen.

31

Schon dem Wortsinn nach drückt die in § 15 Abs. 1 BVerfSchG verwendete Präposition "zu", nicht anders als die Präposition "über" lediglich die Beziehung der gespeicherten Daten zu der betroffenen Person aus. Überlegungen zur Entstehungsgeschichte des § 15 BVerfSchG bestätigen dies. So sollte mit dem zugrundeliegenden Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl I S. 2954) dem Volkszählungsgesetzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 Rechnung getragen werden (s. bereits Senatsurteil vom 28. November 2007 a.a.O. Rn. 24). Der Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist aber nach dem Volkszählungsurteil - unabhängig von der Finalität und dem Speicherort der betreffenden Datenerhebung - schon dann berührt, wenn die "Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß" (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 <43>; s. auch Kammerbeschluss vom 9. Januar 2006 - 2 BvR 443/02 - NJW 2006, 1116 <1117>: "fehlender Zugang zum Wissen Dritter über die eigene Person").

32

In systematischer Hinsicht ist bei der Auslegung von § 15 Abs. 1 BVerfSchG das Zusammenspiel mit dem Bundesdatenschutzgesetz zu berücksichtigen. Während das Auskunftsrecht des Bürgers über beim Bundesamt für Verfassungsschutz über ihn gespeicherte Daten früher im Bundesdatenschutzgesetz geregelt war, ist dieser Anspruch durch das erwähnte Gesetz vom 20. Dezember 1990 in Form von § 15 in das Bundesverfassungsschutzgesetz aufgenommen worden (vgl. zur Normgeschichte BTDrucks 12/553 S. 73). Diese Novellierung hat allerdings die Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz nicht beseitigt, sondern durch die Regelungen in § 11 BNDG und in § 27 BVerfSchG über die Nichtanwendbarkeit einiger näher aufgeführter Normen des Bundesdatenschutzgesetzes in einer besonderen Weise neu gestaltet. Anwendbar bleibt - im Umkehrschluss - insbesondere die in § 11 BNDG und § 27 BVerfSchG nicht aufgeführte Regelung über den Begriff der personenbezogenen Daten in § 3 Abs. 1 BDSchG.

33

Personenbezogene Daten sind in § 3 Abs. 1 BDSG definiert als Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Für den Begriff der personenbezogenen Daten kommt es demnach nur auf den in § 3 Abs. 1 BDSG hervorgehobenen Bezug zu den persönlichen oder sachlichen Verhältnissen einer Person an, nicht aber darauf, zu welchem Zweck die Daten erfasst worden sind (Dammann, in: Simitis, BDSG, 6. Aufl. 2006, § 3 Rn. 4). Wie sich aus einem Vergleich mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BDSG ergibt, verwendet der Gesetzgeber die Begriffe "zu seiner (des Betroffenen) Person gespeicherte Daten" und "personenbezogene Daten" synonym (s. auch Dammann, a.a.O. Rn. 47; Mallmann, in: Simitis, a.a.O. § 19 Rn. 19). Daher handelt es sich - auch im Sinne von § 15 Abs. 1 BVerfSchG - bei den zur Person des Betroffenen gespeicherten Daten um alle personenbezogenen Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG, die sich auf seine eigene Person beziehen (Scheffczyk/Wolff, NVwZ 2008, 1316<1318>). Soweit dagegen das Oberverwaltungsgericht Münster (a.a.O. S. 506) für die von ihm befürwortete Unterscheidung zwischen Daten zu einer Person und Daten über eine Person auf die Vorschrift des § 11 BVerfSchG betreffend die Speicherung der Daten über Minderjährige verweist, geht das deshalb fehl, weil diese Sondervorschrift nicht die Speicherung von Daten zur Person von Minderjährigen, sondern nur die Speicherung "in zu ihrer Person geführten Akten" besonders beschränkt. Gegen die vom Oberverwaltungsgericht Münster eingeführte Differenzierung spricht letztlich, dass es die auf Auskunft in Anspruch genommene Behörde nicht in der Hand haben darf, den Auskunftsanspruch mittels des von ihr gewählten Ordnungssystems von Personen- und Sachakten einzuschränken.

34

bbb) Zu den personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG gehören grundsätzlich alle Informationen, die über die Bezugsperson etwas aussagen, unabhängig davon, welcher Lebensbereich angesprochen ist (Dammann, a.a.O. § 3 Rn. 7), einschließlich der sozialen, wirtschaftlichen und sonstigen Beziehungen der Person zu ihrer Umwelt (a.a.O. Rn. 10 f.). Die Schwierigkeit besteht in der Abgrenzung zu Daten, die ausschließlich anderen Betroffenen zuzuordnen oder sachbezogen sind. Grundsätzlich gilt, dass Angaben über die Art einer Beziehung zu einer anderen Person und die Bezeichnung der Beziehungsperson einen doppelten Personenbezug haben (Dammann, a.a.O. Rn. 43). Weitergehende Angaben zu den persönlichen und sachlichen - nicht beziehungsrelevanten - Verhältnissen der Beziehungsperson betreffen dagegen nur diese und nicht die Primärperson.

35

Sachbezogene Daten sind im Hinblick auf das datenschutzrechtliche Begriffsverständnis in § 3 Abs. 1 BDSG dann personenbezogen, wenn sie die Sache identifizieren und in dem nach dem jeweiligen Lebenszusammenhang zur Beschreibung der Person-Sach-Beziehung notwendigen Umfang charakterisieren (vgl. Dammann, a.a.O. Rn. 58; Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl. 2007 § 3 Rn. 5). Demnach ist der Hinweis, eine bestimmte Sache sei unter bestimmten örtlichen und zeitlichen Umständen an eine Person übermittelt worden, (auch) ein personenbezogenes Datum (Gola/Schomerus, a.a.O. Rn. 7).

36

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG bezieht sich der Anspruch auf Auskunft über personenbezogene Daten auch auf die Herkunft der Daten. Dies gilt für den Auskunftsanspruch nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz und für denjenigen nach dem Bundesnachrichtendienstgesetz nicht; vielmehr ist nach § 15 Abs. 3 BVerfSchG bzw. nach § 7 BNDG i.V.m. § 15 Abs. 3 BVerfSchG die Herkunft der Daten nicht Gegenstand der Auskunftsverpflichtung. Dementsprechend ist in § 27 BVerfSchG und in § 11 BNDG bestimmt, dass (u.a.) die Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG über die Herkunft der Daten bei der Erfüllung der Aufgaben durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und durch den Bundesnachrichtendienst keine Anwendung findet.

37

ccc) Was die Voraussetzungen des hier geltend gemachten Auskunftsanspruchs im Einzelnen anlangt, steht durch das rechtskräftige Urteil des Senats vom 28. November 2007 zwischen den Beteiligten dem Grunde nach fest, dass der Kläger im Sinne von § 15 Abs. 1 BVerfSchG ein Interesse daran hat zu erfahren, welche Bereiche seiner Arbeit im Zuge der "Operation M" des Bundesnachrichtendienstes ausgeforscht worden sind (a.a.O. Rn. 32), und dass Geheimhaltungsgründe der begehrten Auskunft nicht generell entgegenstehen (a.a.O. Rn. 33).

38

Diese Ausführungen in den Urteilsgründen beziehen sich aber nur auf den Auskunftsgegenstand in der Fassung des seinerzeitigen pauschal gefassten Klageantrags - "die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die bei der Beklagten über ihn gespeicherten und sonst wie bereitgehaltenen Daten zu gewähren" - nicht hingegen auf daraus abgeleitete Auskunftsdetails, wie sie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Die Frage, ob die mit der vorliegenden Klage verlangten Einzelauskünfte jeweils einen hinreichenden Bezug zur Person des Klägers aufweisen, ist durch das vorgenannte Urteil ebenso wenig präjudiziert wie das Bestehen und gegebenenfalls das Überwiegen spezieller Hinderungsgründe nach § 15 Abs. 2, 3 BVerfSchG in Bezug auf einzelne vom Kläger begehrte Informationen.

39

bb) Hinsichtlich der noch zur Entscheidung stehenden Auskunftsbegehren des Klägers ist im Einzelnen zu bemerken:

40

aaa) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 2) finden sich die Sätze: "Im Dezember 2002 habe F. an einen Gesprächspartner BND-Meldungen übergeben, die Gegenstand eines einschlägigen Strafverfahrens gegen zwei ehemalige Mitarbeiter des BND gewesen sind. Nach seinen angeblichen Angaben habe F. diese von einem Justizangestellten erhalten." Mit dem Klageantrag zu a) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu der Frage: "Um was für angebliche BND-Meldungen aus einem Strafverfahren handelt es sich, auf die Bezug genommen wird?"

41

Der Antrag ist unbegründet. Vieles spricht bereits dafür, dass der Kläger damit keine Auskunft über personenbezogene Daten im Sinne von § 15 Abs. 1 BVerfSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BDSG begehrt. Bei den zur Person des Betroffenen gespeicherten Daten im Sinne von § 15 Abs. 1 BVerfSchG handelt es sich - wie oben bereits ausgeführt - um alle personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG, also um Daten, die sich auf seine eigene Person beziehen. Für den Begriff der personenbezogenen Daten kommt es auf den in § 3 Abs. 1 BDSG hervorgehobenen Bezug zu den persönlichen oder sachlichen Verhältnissen einer Person an.

42

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, bei einer "BND-Meldung" handele es sich um eine Information, die in den Akten des Bundesnachrichtendienstes in bestimmter Weise festgehalten sei; die im Klageantrag insoweit erwähnten Meldungen hätten mit dem Kläger inhaltlich nichts zu tun. Was einen etwaigen durch die Art der Beziehung zu anderen Personen vermittelten Bezug zur Person des Klägers anlangt, wurde ihm durch die Beklagte immerhin bereits mitgeteilt, dass er die betreffenden Meldungen von einer näher bezeichneten Person (einem Justizangestellten) erhalten und in einem näher beschriebenen Zeitpunkt (Dezember 2002) an einen Gesprächspartner übergeben haben soll, ferner, dass diese Meldungen Gegenstand eines Strafverfahrens gegen zwei ehemalige Mitarbeiter des BND gewesen seien. Es liegt zumindest nahe, dass damit die Beziehung des Klägers zu dem Objekt, den besagten BND-Meldungen, hinreichend charakterisiert ist und es sich bei dem näheren Inhalt der bezeichneten Meldungen und erst recht des darin erwähnten Strafverfahrens um rein sachverhaltsbezogene Daten bzw. um personenbezogene Daten Dritter ohne einen relevanten Personenbezug zum Kläger handelt. Davon abgesehen hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass der begehrten Auskunft jedenfalls überwiegende Geheimhaltungsbelange entgegenstehen, weil Quellen gefährdet und berechtigte Interessen eines Dritten verletzt würden (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 4 BVerfSchG). Denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, bei dem im Auskunftsschreiben angesprochenen "Gesprächspartner" handele es sich um den Informanten des Bundesnachrichtendienstes, der die betreffende Information gegeben habe, und bei näheren Angaben über Art und Inhalt der "Meldungen" drohe die Enttarnung des Informanten durch den Kläger. Soweit bei der hier in Rede stehenden Information ein hinreichender Bezug zur Person des Klägers trotz der vorstehend aufgeführten Bedenken überhaupt zu bejahen sein sollte, mindern diese das Auskunftsinteresse des Klägers jedenfalls in einem solchen Maße, dass der drohenden Enttarnung des Informanten der Beklagten ein größeres Gewicht zukommt.

43

bbb) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 2) finden sich die Sätze: "F. soll nach angeblich eigenen Angaben den Rechtsanwalt eines früheren Mitarbeiters des BND aufgesucht haben, um über diesen faktisch Zugang zu der Operativakte der früheren nachrichtendienstlichen Verbindung RÜBEZAHL zu erhalten. Der Rechtsanwalt habe sein Ersuchen jedoch abgelehnt." Mit dem Klageantrag zu b) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu der Frage: "Woher hat der BND angebliche 'eigene Angaben' des Klägers über dessen Besuch bei einem Rechtsanwalt?" Selbst unter Beachtung von Quellenschutz müsse die Beklagte zumindest mitteilen, woher die Informationen dem Grunde nach stammten, ob es sich um überlassene Schriftstücke, Informationen von Informanten oder eine funktechnische oder ähnliche Überwachung des Klägers gehandelt habe.

44

Der Antrag ist unbegründet. Seinem Erfolg steht die - über § 7 BNDG auch auf den Bundesnachrichtendienst anwendbare - Vorschrift des § 15 Abs. 3 BVerfSchG entgegen, wonach die dem Betroffenen zu erteilende Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sich nicht auf deren Herkunft erstreckt.

45

Während der Begriff "Quelle" in § 15 Abs. 2 Nr. 2 BVerfSchG den konkreten Ursprung der Information meint, bezeichnet der Begriff "Herkunft" in § 15 Abs. 3 BVerfSchG demgegenüber allgemeiner die Kategorie der Quelle, aus welcher die Information gewonnen wurde, also beispielsweise Schriftstücke, Informationen von Informanten, funktechnische oder andere Formen von Überwachung des Auskunft Begehrenden. Im Unterschied zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 BVerfSchG kommt es beim Ausschluss der Auskunftsverpflichtung in § 15 Abs. 3 BVerfSchG nicht darauf an, dass durch die Auskunftserteilung eine Gefahr für die Quelle besteht; vielmehr ist die Herkunft der Daten von vornherein dem Auskunftsanspruch entzogen. Zwar entfällt nach dem Wortlaut dieser Vorschrift, soweit es um die Herkunft der Daten geht, nur die gesetzliche Auskunftsverpflichtung. Wird zugunsten des Klägers unterstellt, dass sich der subsidiäre, auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) beruhende Anspruch des Betroffenen auf eine Ermessensentscheidung über die Erteilung der begehrten Auskunft (s. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2000 a.a.O. S. 186) unbeschadet des § 15 Abs. 3 BVerfSchG auch auf die Herkunft der Daten erstreckt, ist aber zu berücksichtigen, dass dem Auskunftsbegehren des Klägers zu einem Teil bereits entsprochen wurde, indem die Beklagte - negativ - klargestellt hat, dass seine Telekommunikation nicht überwacht worden sei, und - positiv -, dass die Informationen auf frei zugänglichen Veröffentlichungen sowie Gesprächen mit Informanten beruhten. Was eine darüber hinausgehende Offenlegung der Datenherkunft anlangt, ist im Rahmen einer etwa erforderlichen Ermessensausübung die Abwägung des Informationsinteresses mit gegenläufigen öffentlichen Belangen durch die Wertung des § 15 Abs. 3 BVerfSchG jedenfalls in dem Sinne vorstrukturiert, dass diese sich regelmäßig durchsetzen, weil die Preisgabe der Herkunft von Daten die künftige Erkenntnisgewinnung und damit die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes schwerwiegend beeinträchtigen würde. Für das Vorliegen eines Ausnahmefalles, der etwa bei hinreichenden Anhaltspunkten für ein leichtfertiges oder gar bewusst wahrheitswidriges Verhalten eines Informanten in Betracht zu ziehen sein könnte (s. auch Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 48.88 - BVerwGE 89, 14 <19 f.> = Buchholz 403.11 § 19 BDSG Nr. 1 S. 5 f.), ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich, so dass ein Ermessensfehler im Ergebnis nicht vorliegt.

46

ccc) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 3) finden sich die Sätze: "Ende 2003 soll F. einem Gesprächspartner bekräftigend gesagt haben, er (F.) habe gute Kontakte, insbesondere im BND." Mit dem Klageantrag zu d) Unterfrage (1) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu der Frage: "Um welchen 'Gesprächspartner' handelt es sich, von dem es heißt, der Kläger habe ihm 'bekräftigend' gesagt, er - der Kläger - habe gute Kontakte, insbesondere im BND?" Auch insoweit beruft sich die Beklagte zu Recht auf § 15 Abs. 3 BVerfSchG, der die Herkunft der Daten dem Auskunftsanspruch entzieht. Denn sie hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, bei dem "Gesprächspartner" handele es sich um die Person, die ihrerseits den Bundesnachrichtendienst informiert habe. Sie würde somit den von ihr für schützenswert gehaltenen Informanten enttarnen müssen, um dem Klageantrag nachzukommen. Dazu ist sie gemäß § 15 Abs. 3 BVerfSchG nicht verpflichtet; für das etwaige Auskunftsermessen gilt auch insoweit das oben Gesagte.

47

ddd) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 3) findet sich der Satz: "Ebenfalls Ende 2003 soll F. einen Kontakt im BND nach einem seiner (Fs.) regelmäßigen Gesprächspartner gefragt haben." Mit dem Klageantrag zu e) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu der Frage: "Woher stammt die angebliche Information, der Kläger habe einen Kontakt im BND nach 'seinem regelmäßigen Gesprächspartner gefragt'?" Auch hier müsse die Beklagte jedenfalls mitteilen, was dem Grunde nach die Quelle ihrer Information sei. Wie sich bereits aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt, besteht nach § 7 BNDG i.V.m. § 15 Abs. 3 BVerfSchG eine derartige Verpflichtung der Beklagten nicht. Dem Vortrag des Klägers sind auch keine gewichtigen Gründe zu entnehmen, welche ausnahmsweise eine Ermessensbetätigung der Beklagten zu seinen Gunsten rechtfertigen würde.

48

eee) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 3) findet sich der Satz: "F. soll im Jahr 2004 zusammen mit einem anderen Publizisten ein Buch über die Zusammenarbeit des MfS mit dem MOSSAD geplant haben." Mit dem Klageantrag zu f) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu der Frage: "Woher stammt die angebliche Information, der Kläger habe im Jahr 2004 zusammen mit einem anderen Publizisten ein Buch über die Zusammenarbeit des MfS mit dem Mossad geplant?" Auch diesem Auskunftsbegehren hält die Beklagte zu Recht den Ausschluss der Auskunftsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 3 BVerfSchG entgegen, und der Kläger führt keine Umstände an, welche die insofern - unterstellt - ermessensabhängige Entscheidung der Beklagten ausnahmsweise zu seinen Gunsten beeinflussen könnten.

49

fff) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 3) findet sich der Satz: "F. soll ausweislich der Aktenlage die Erklärung, welche der Präsident des BND vor dem Untersuchungsausschuss des Bundestages in Sachen Liechtenstein-Analyse abgegeben habe, bereits vor der dortigen Verlesung erhalten haben." Mit dem Klageantrag zu h) Unterfrage (1) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu der Frage: "Was ist die Quelle der Behauptung, der Kläger habe bestimmte Erklärungen des Präsidenten des BND bereits vor deren angeblicher Verlesung erhalten?"

50

Die Beklagte lehnt den Auskunftsanspruch im Ergebnis zu Recht ab. Dem Auskunftsanliegen hat sie zu einem Teil entsprochen, indem sie bereits schriftsätzlich, aber auch erneut in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, es habe keinerlei funktechnische Überwachung des Klägers gegeben. Im Übrigen beruft sie sich zu Recht auf § 15 Abs. 3 BVerfSchG, wonach die Auskunftsverpflichtung sich nicht auf die Herkunft der Daten erstreckt, und der Kläger hat auch hier keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sein Auskunftsinteresse das sich aus § 15 Abs. 3 BVerfSchG ergebende generelle Geheimhaltungsinteresse ausnahmsweise überwiegen könnte.

51

ggg) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 3) finden sich die Sätze: "Im Oktober 2005 wird aktenkundig, dass F. in der BZ über Observationen des BND berichten will, deren Zielpersonen zwei Journalisten gewesen seien. Diese Information wird auch von anderer Seite bestätigt. F. soll diese Informationen über einen anderen Journalisten erhalten haben, dessen Name aus Gründen des Datenschutzes hier nicht genannt wird. Ein Gesprächskontakt übersendet eine Erklärung zur DPA-Meldung v. 28.11.07 mit Bezug zu F." Mit dem Klageantrag zu i) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu den Fragen: "Wie wird 'aktenkundig', was der Kläger angeblich in der 'Berliner Zeitung' über Observationen des BND schreiben will? Welche Quellen sind hierzu angegeben? Um welche 'Seite' handelt es sich im Übrigen, zu der es heißt: 'Diese Information wird auch von anderer Seite bestätigt'?"

52

Dieser Antrag ist unbegründet. Zur Mitteilung von Herkunftsbezügen ist die Beklagte auch insoweit gemäß § 15 Abs. 3 BVerfSchG weder verpflichtet noch sonst veranlasst.

53

hhh) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 4) findet sich der Satz: "F. habe sich 2004 im Rahmen einer 'Promotion für die BZ' in Thailand aufgehalten." Mit dem Klageantrag zu j) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu der Frage: "Woher stammt die Information, dass sich der Kläger 2004 in Thailand aufgehalten habe?"

54

Auch dieser Antrag ist aus den schon mehrfach genannten Gründen im Hinblick auf § 15 Abs. 3 BVerfSchG unbegründet.

55

iii) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 4 ff.) finden sich die Sätze: "F. soll Kontakte zu namentlich bekannten, aus Gründen des Datenschutzes jedoch hier ungenannt bleibenden Personen haben:

- einem ehemaligen BND-Mitarbeiter und Buchautor

- einem Angehörigen des Gesprächskreises Nachrichtendienste

- zu verschiedenen anderen Journalisten

- zu einem Mitglied der SPÖ, welches als Informant fungiere

- zu einem ehemaligen Mitarbeiter eines russischen Nachrichtendienstes.

Als weitere mitgeteilte Kontaktpersonen des F. wurden sechs ehemalige nachrichtendienstliche Verbindungen, vier ehemalige Mitarbeiter des BND und ein ehemaliger Mitarbeiter eines russischen Nachrichtendienstes in diesem Kontext in einem Diagramm festgehalten. Die namentliche Benennung erfolgt auch hier aus Gründen des Datenschutzes im Hinblick auf die betroffenen Personen nicht."

56

Mit dem Klageantrag zu k) in seiner ursprünglichen Fassung hat der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu den Fragen begehrt: "Zu welchen 'verschiedenen Journalisten' und zu welchem 'SPÖ-Mitglied' hat der Kläger angeblich Kontakt? Wer sind die Personen, die angeblich in einem 'Diagramm' erfasst wurden? Was ist der Inhalt der durch die Beklagte ausdrücklich bestätigten 'Ausarbeitungen' zu verschiedenen Artikeln des Klägers aus den letzten Jahren?" Nach Erörterung haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit hinsichtlich der Auskunft über das "SPÖ-Mitglied" in der Hauptsache für erledigt erklärt, so dass der Antrag nur noch einen entsprechend verkürzten Inhalt hat. Insoweit ist er unbegründet.

57

Mit der Frage, zu welchen "verschiedenen Journalisten" der Kläger angeblich Kontakt gehabt habe und welche weiteren Kontaktpersonen in dem besagten Diagramm erfasst worden seien, wird zwar Auskunft über personenbezogene Daten (auch) des Klägers im Sinne von § 15 Abs. 1 BVerfSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BDSG begehrt. Der Auskunftsanspruch ist allerdings, soweit es sich um die Identität des Journalisten Uwe Müller handelt, von der Beklagten durch das Schreiben des Bundesnachrichtendienstes vom 4. Juni 2008 erfüllt worden. Was die Namen der übrigen Personen angeht, ist das Auskunftsinteresse des Klägers gegenüber den gegenläufigen Belangen als geringer anzusehen. Wie der Kläger in der Klageschrift eingeräumt hat, sind ihm die Namen seiner Kontaktpersonen ohnehin bereits bekannt. Das verbleibende Auskunftsinteresse übersteigt nicht die von der Beklagten vorgebrachte Gefahr der Quellengefährdung nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 BVerfSchG, denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass alle genannten Journalisten sowie sämtliche in dem besagten Diagramm aufgeführten Personen Quellen des Bundesnachrichtendienstes gewesen sind; insoweit liegt es im Hinblick auf die Möglichkeiten künftiger nachrichtendienstlicher Erkenntnisgewinnung auf der Hand, dass auch bei schon "versiegten Quellen" ein erhebliches Interesse fortbesteht, die einmal zugesagte Diskretion zu wahren. Der Kläger hat jedenfalls keine weiteren Gesichtspunkte vorgebracht, die sein Auskunftsinteresse als überwiegend gewichtig erscheinen ließen. Das Auskunftsbegehren trifft im Übrigen zumindest teilweise, soweit die fraglichen Informationen unmittelbar von den betreffenden Personen stammen, auch auf die Auskunftsgrenze in § 15 Abs. 3 BVerfSchG, wonach die Auskunftsverpflichtung sich nicht auf die Herkunft der Daten erstreckt. Der Kläger hat keine Gründe vorgebracht, welche die Beklagte zu einer abweichenden Ermessensbetätigung veranlassen könnten.

58

Mit der Frage, was der Inhalt der "Ausarbeitungen" zu verschiedenen Artikeln des Klägers aus den letzten Jahren sei, wird zwar ebenfalls - zumindest teilweise - Auskunft über personenbezogene Daten des Klägers im Sinne von § 15 Abs. 1 BVerfSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BDSG begehrt. Denn darunter fallen auch Schlussfolgerungen, die die Behörde nach Auswertung der Quellenlage aufgrund zusammenfassender Beurteilung aus den erhobenen personenbezogenen Daten zieht (vgl. Scheffczyk/Wolff, NVwZ 2008, 1316 <1318>). Allerdings hat die Beklagte den Auskunftsanspruch des Klägers auch insoweit zu einem nicht unerheblichen Teil bereits erfüllt, indem ihm die einzelnen Zeitungsartikel mit Datum mitgeteilt worden sind, auf die sich die fraglichen Ausarbeitungen des Bundesnachrichtendienstes gründen. Das Interesse des Klägers daran, weitere Einzelheiten aus den Ausarbeitungen zu erfahren, tritt hinter das Interesse der Beklagten zurück, derartige Einzelheiten nicht zu offenbaren. Im Falle einer weiteren Auskunftserteilung wäre zu befürchten, dass die Arbeitsweise und der Erkenntnisstand des Bundesnachrichtendienstes im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 2 BVerfSchG ausgeforscht würden. Insoweit weist die Beklagte überzeugend darauf hin, dass die Eigensicherung auch über den vorliegenden Einzelfall hinaus zu den ständigen Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes gehört (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BNDG). Eine vertiefte Kenntnis der in Rede stehenden internen Ausarbeitungen des Dienstes könnte dem Kläger insoweit Rückschlüsse auf Arbeitsweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung vermitteln, die die künftige Aufgabenerfüllung der Beklagten gegebenenfalls schwerwiegend beeinträchtigen würden.

59

3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils, bei dem sich der Kläger mit seinem Auskunftsbegehren in beachtlichem Umfang durchgesetzt hat, auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt sich die Auskunft auf alle Daten, die über eine Speicherung gemäß § 10 Absatz 1 auffindbar sind.

(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

1.
eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,
2.
durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist,
3.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
4.
die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen.
Die Entscheidung trifft der Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Mitarbeiter.

(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.

(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen des Bundesbeauftragten an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und deren Verarbeitung einzuschränken nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Prüffrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zehn Jahre beträgt.

(2) Der Bundesnachrichtendienst hat personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen und deren Verarbeitung einzuschränken nach § 13 Absatz 1 und 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Für die Verwendung elektronischer Akten findet § 13 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erforderlichkeit der elektronischen Akten für die Aufgabenerfüllung spätestens nach zehn Jahren zu prüfen ist.

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt sich die Auskunft auf alle Daten, die über eine Speicherung gemäß § 10 Absatz 1 auffindbar sind.

(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

1.
eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,
2.
durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist,
3.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
4.
die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen.
Die Entscheidung trifft der Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Mitarbeiter.

(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.

(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen des Bundesbeauftragten an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt sich die Auskunft auf alle Daten, die über eine Speicherung gemäß § 10 Absatz 1 auffindbar sind.

(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

1.
eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,
2.
durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist,
3.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
4.
die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen.
Die Entscheidung trifft der Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Mitarbeiter.

(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.

(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen des Bundesbeauftragten an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über den Umfang der Pflicht des Bundesnachrichtendienstes, dem Kläger über die zu seiner Person in den Akten des Dienstes gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen.

2

Nachdem ein im Auftrag des parlamentarischen Kontrollgremiums des Deutschen Bundestages in Auftrag gegebenes Gutachten (sog. Schäfer-Bericht) im Mai 2006 zu dem Ergebnis gekommen war, der Bundesnachrichtendienst habe zum Zweck der Aufdeckung unautorisierter Informationsabflüsse mehrere Journalisten, darunter den Kläger, rechtswidrig ausgespäht, verlangte dieser Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Die Beklagte vertrat zunächst die Ansicht, der Auskunftsanspruch des Klägers erstrecke sich von vornherein nur auf Dateien, aber nicht auf Akten des Bundesnachrichtendienstes. Über diese Frage kam es zum Rechtsstreit. Die Beklagte wurde mit Urteil des erkennenden Senats vom 28. November 2007 - BVerwG 6 A 2.07 - verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die zu seiner Person in den Akten des Bundesnachrichtendienstes enthaltenen Daten zu erteilen.

3

Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 teilte der Bundesnachrichtendienst dem Kläger mit, eine "explizite Personalakte" zu ihm existiere nicht. Vielmehr fänden sich Detailinformationen zur Person in mehreren Sachakten zu - vom Bundesnachrichtendienst - untersuchten oder vermuteten Informationsabflüssen an die Presse. Auf mehreren Seiten wurden diese Informationen in chronologischer Reihenfolge aufgelistet. Beigefügt war eine mehrseitige Liste mit Artikeln des Klägers, die in verschiedenen Zeitungen veröffentlicht worden waren. Das Schreiben war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

4

Mit Schreiben vom 18. März 2008 an den Bundesnachrichtendienst erklärte der Kläger, die erteilte Auskunft genüge nicht. Zur Konkretisierung stellte er eine Reihe von Sachverhaltsfragen, die mit der erteilten Auskunft nicht beantwortet würden.

5

Der Bundesnachrichtendienst erwiderte daraufhin mit Schreiben vom 4. Juni 2008, soweit sich die aufgeworfenen Fragen auf die Quelle der Informationen bezögen, werde auf die Schrankenvorschrift des § 15 Abs. 3 BVerfSchG verwiesen, welche über § 7 Satz 1 BNDG auf den Bundesnachrichtendienst anwendbar sei. Nach § 15 Abs. 3 BVerfSchG erstrecke sich die Auskunftsverpflichtung demnach nicht auf die Herkunft der Daten. Eine Interessenabwägung finde insoweit nicht statt. Die Auskunft über interne Analysen z.B. von Veröffentlichungen sei von dem Auskunftsanspruch ebenfalls nicht gedeckt, da es sich insoweit nicht um zur Person des Petenten gespeicherte Daten handele, sondern lediglich um auf Basis dieser Daten angestellte interne Schlussfolgerungen. Im Übrigen sei der Kläger niemals Ziel einer Telefonüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst gewesen. Soweit ein Auskunftsanspruch auf Informationen des Bundesnachrichtendienstes bezüglich dritter Personen geltend gemacht werde, überwögen Geheimhaltungsgründe, soweit die vermissten Daten dem Bundesnachrichtendienst überhaupt bekannt und nicht bereits in die erteilte Auskunft eingeflossen seien.

6

Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12. September 2008 einen zunächst als Vollstreckungsantrag - BVerwG 6 AV 2.08 - bezeichneten Rechtsbehelf erhoben, den er nunmehr - nach gerichtlichem Hinweis - als erneute Verpflichtungsklage verstanden wissen will.

7

Zur Begründung führt der Kläger aus, durch das Urteil vom 28. November 2007 sei festgestellt worden, dass ihm dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch zustehe. Ihm sei jedoch nicht gemäß § 7 Abs. 1 BNDG i.V.m. § 4 BNDG, §§ 10, 15 BVerfSchG umfassende Auskunft über die ihn betreffenden Daten erteilt worden. Dies gelte insbesondere für die Herkunft von Daten.

8

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit hinsichtlich mehrerer zunächst in den Klageantrag aufgenommener Auskunftsbegehren mit Zustimmung der Beklagten für in der Hauptsache erledigt erklärt.

9

Er beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2007 Auskunft zu erteilen zu folgenden Fragen:

10

a) Um was für angebliche BND-Meldungen aus einem Strafverfahren handelt es sich, auf die Bezug genommen wird? (Seite 2 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)

11

b) Woher hat der BND angebliche "eigene Angaben" des Klägers über dessen Besuch bei einem Rechtsanwalt? (Seite 2 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)

...

12

d) (1) Um welchen "Gesprächspartner" handelt es sich, von dem es heißt, der Kläger habe ihm "bekräftigend" gesagt, er - der Kläger - habe gute Kontakte, insbesondere im BND? (Seite 3 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)

...

13

e) Woher stammt die angebliche Information, der Kläger habe einen Kontakt im BND nach "seinem regelmäßigen Gesprächspartner gefragt"? (Seite 3 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)

14

f) Woher stammt die angebliche Information, der Kläger habe im Jahr 2004 zusammen mit einem anderen Publizisten ein Buch über die Zusammenarbeit des MfS mit dem Mossad geplant? (Seite 3 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)

...

15

h) (1) Was ist die Quelle zu der Behauptung, der Kläger habe bestimmte Erklärungen des Präsidenten des BND bereits vor deren angeblicher Verlesung erhalten? (Seite 3 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)

...

16

i) Wie wird "aktenkundig", was der Kläger angeblich in der "Berliner Zeitung" über Observationen des BND schreiben will? Welche Quellen sind hierzu angegeben? Um welche "Seite" handelt es sich im Übrigen, zu der es heißt "Diese Information wird auch von anderer Seite bestätigt"? (Seite 3 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)

17

j) Woher stammt die Information, dass sich der Kläger 2004 in Thailand aufgehalten habe? (Seite 4 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)

18

k) Zu welchen "verschiedenen Journalisten" hat der Kläger angeblich Kontakt? Wer sind die Personen, die angeblich in einem "Diagramm" erfasst wurden? Was ist der Inhalt der durch die Beklagte ausdrücklich bestätigten "Ausarbeitungen" zu verschiedenen Artikeln des Klägers aus den letzten Jahren? (Seite 5 des Schreibens des BND vom 12. Februar 2008)

...

19

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

20

Zur Begründung führt sie aus, der Anspruch des Klägers auf Auskunftserteilung sei erfüllt. Die vom Kläger gestellten Fragen seien entweder bereits durch die erteilte Auskunft des Bundesnachrichtendienstes vom 12. Februar 2008 i.V.m. dem Schreiben vom 4. Juni 2008 erledigt oder aber von vornherein nicht Gegenstand des Auskunftsanspruchs. Soweit der Kläger begehre, dass ihm die Herkunft der Daten benannt werde oder ihm jedenfalls mitzuteilen sei, was "dem Grunde nach" die Quelle der im BND gespeicherten Informationen sei, sei ergänzend und zusammenfassend festzustellen, dass sich die Auskunftspflicht gemäß § 15 Abs. 3 BVerfSchG nicht auf die Herkunft der Daten erstrecke. Im Gegensatz zu den eine Auskunft einschränkenden oder ausschließenden Kriterien in § 15 Abs. 2 BVerfSchG, die eine Interessenabwägung erforderten, sei die Herkunft der Daten gemäß § 15 Abs. 3 BVerfSchG von vornherein und umfassend vom Auskunftsanspruch ausgenommen. Insofern bedürfe es im Gegensatz zu den Fällen des § 15 Abs. 2 BVerfSchG auch keiner Abwägung und keiner Darlegung, weshalb im Einzelfall über die Herkunft einer Information keine Auskunft erteilt werde.

21

Im Übrigen habe der Bundesnachrichtendienst - im Wege der Auskunftserteilung nach Ermessen und ohne Rechtspflicht - dem Kläger bereits mit Schreiben vom 4. Juni 2008 mitgeteilt, dass die ihm vorliegenden Erkenntnisse ausschließlich auf frei zugänglichen Veröffentlichungen sowie auf Gesprächen mit Informanten basierten. Dem Kläger sei also schon bekannt, wie die Informationen "dem Grunde nach" gewonnen worden seien. Eine darüber hinausgehende Auskunft zur Benennung der konkreten Quellen, d.h. zur namentlichen Nennung der einzelnen Informanten bestehe nicht. Hiergegen ließen sich auch ergänzend die Ausschlussgründe des § 15 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 BVerfSchG anführen.

22

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und die beigezogenen Akten der Verfahren BVerwG 6 A 2.07 und BVerwG 6 AV 2.08 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

24

2. Die Klage ist mit den noch zur Entscheidung stehenden Auskunftsbegehren zwar zulässig (a), aber unbegründet (b).

25

a) Das Begehren des Klägers ist in der Form der Verpflichtungsklage statthaft, weil es auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist (§ 42 Abs. 1 VwGO). Der Kläger stützt - wie bereits in dem vorangegangenen, durch das Urteil vom 28. November 2007 - BVerwG 6 A 2.07 - (BVerwGE 130, 29 = Buchholz 402.71 BNDG Nr. 1) abgeschlossenen Verfahren - seinen Auskunftsanspruch hauptsächlich auf § 7 BNDG i.V.m. § 15 BVerfSchG. Danach geht der Erteilung der Auskunft durch den Bundesnachrichtendienst eine "Entscheidung" voraus, die in der Form eines Verwaltungsakts ergeht. Einen Bescheid dieses Inhalts hat die Beklagte auf das Urteil des Senats vom 28. November 2007 (a.a.O.) hin mit dem Schreiben an den Kläger vom 12. Februar 2008 erlassen. Die vorliegende Klage ist auf einen größeren inhaltlichen Umfang der Auskunft und damit auf den Erlass eines weitergehenden Bescheides gerichtet, der mit der Verpflichtungsklage zu erstreiten ist.

26

Die Rechtskraft des Urteils vom 28. November 2007 steht der Zulässigkeit der vorliegenden Verpflichtungsklage nicht entgegen. Es hat die Beklagte lediglich dazu verpflichtet, den geltend gemachten Auskunftsanspruch dem Grunde nach positiv zu bescheiden. Dabei handelte es sich nicht um ein Zwischenurteil über den Leistungsgrund. § 111 Satz 1 VwGO gestattet den Erlass eines Grundurteils nämlich nur bei allgemeinen Leistungsklagen. Es handelte sich vielmehr um ein Vollendurteil, das - lediglich - auf die Verpflichtung der Behörde gerichtet war, ihrerseits über den Grund des Anspruchs durch feststellenden Verwaltungsakt zu entscheiden (Urteil vom 8. Juli 1994 - BVerwG 8 C 4.93 - Buchholz 310 § 111 VwGO Nr. 1 S. 3 f., 8). Nachdem die Beklagte diese Verpflichtung durch ihren Bescheid vom 12. Februar 2008 erfüllt hat, liegt dem vorliegenden Verfahren, in dem über den konkreten Umfang des Auskunftsanspruchs gestritten wird, ein anderer Streitgegenstand zugrunde.

27

Das nach § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren hat stattgefunden. Denn der Kläger hat nach der (teilweisen) Ablehnung seines Auskunftsantrags durch das als Bescheid zu wertende Schreiben des Bundesnachrichtendienstes vom 12. Februar 2008, beim Kläger eingegangen am 18. Februar 2008, mit Schreiben vom 18. März 2008 sinngemäß Widerspruch erhoben, der von der Beklagten unter dem Datum vom 4. Juni 2008 zurückgewiesen wurde. Da das zuletzt genannte Schreiben nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, ist die Klage rechtzeitig erhoben worden (§ 58 VwGO).

28

b) Die Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn die Ablehnung der Auskunftsbegehren durch die Beklagte in den noch anhängig gebliebenen Punkten ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Beklagte geht zwar nicht in jeder Hinsicht von einem zutreffenden Verständnis der maßgeblichen rechtlichen Vorschriften über die Auskunftserteilung durch den Bundesnachrichtendienst aus (aa), hat die noch offenen Auskunftsbegehren im Ergebnis aber zu Recht abgelehnt (bb).

29

aa) Nach § 7 BNDG i.V.m. § 15 Abs. 1 BVerfSchG erteilt der Bundesnachrichtendienst dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit der Betroffene hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Die Auskunftserteilung unterbleibt, wenn Geheimhaltungsgründe nach § 15 Abs. 2 BVerfSchG vorliegen und eine im Einzelfall erfolgende Abwägung solcher konkret bestehenden Belange mit den geschützten Interessen der betroffenen Person ergibt, dass diese Interessen zurückstehen müssen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2000 - 1 BvR 586/90 - NVwZ 2001, 185 <187>). Zudem erstreckt sich die Auskunftsverpflichtung nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen (§ 15 Abs. 3 BVerfSchG). Soweit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BVerfSchG nicht vorliegen, entfällt lediglich die gesetzliche Auskunftspflicht. Das verbleibende Ermessen, Auskunft zu erteilen, ist in einem solchen Fall nach Maßgabe des Zwecks der Regelung auszuüben (BVerfG, a.a.O. S. 186).

30

aaa) Die Beklagte meint unter Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 13. Februar 2009 - 16 A 844/08 - (NVwZ-RR 2009, 505), sie sei zu einer (weiteren) Auskunft schon deshalb nicht verpflichtet, weil sich § 15 Abs. 1 BVerfSchG nur auf - hier nicht vorhandene - "zur Person" des Petenten in einer Personenakte gespeicherte Daten beziehe, nicht aber auf Daten "über die Person" des Petenten, die in Personenakten Dritter oder in Sachakten gespeichert seien. Dem ist nicht zu folgen. Der von der Beklagten befürworteten Differenzierung steht unter den hier gegebenen Umständen die Bestandskraft des Bescheides des Bundesnachrichtendienstes vom 12. Februar 2008 ebenso entgegen wie die Rechtskraft des Urteils des Senats vom 28. November 2007. Denn danach steht fest, dass der Kläger über seine personenbezogenen Daten, soweit sie sich "in Akten befinden", im Grundsatz Auskunft verlangen kann (s. Urteil vom 28. November 2007 a.a.O. Rn. 16). Davon abgesehen, kann die genannte Rechtsauffassung aber auch in der Sache nicht überzeugen.

31

Schon dem Wortsinn nach drückt die in § 15 Abs. 1 BVerfSchG verwendete Präposition "zu", nicht anders als die Präposition "über" lediglich die Beziehung der gespeicherten Daten zu der betroffenen Person aus. Überlegungen zur Entstehungsgeschichte des § 15 BVerfSchG bestätigen dies. So sollte mit dem zugrundeliegenden Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl I S. 2954) dem Volkszählungsgesetzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 Rechnung getragen werden (s. bereits Senatsurteil vom 28. November 2007 a.a.O. Rn. 24). Der Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist aber nach dem Volkszählungsurteil - unabhängig von der Finalität und dem Speicherort der betreffenden Datenerhebung - schon dann berührt, wenn die "Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß" (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 <43>; s. auch Kammerbeschluss vom 9. Januar 2006 - 2 BvR 443/02 - NJW 2006, 1116 <1117>: "fehlender Zugang zum Wissen Dritter über die eigene Person").

32

In systematischer Hinsicht ist bei der Auslegung von § 15 Abs. 1 BVerfSchG das Zusammenspiel mit dem Bundesdatenschutzgesetz zu berücksichtigen. Während das Auskunftsrecht des Bürgers über beim Bundesamt für Verfassungsschutz über ihn gespeicherte Daten früher im Bundesdatenschutzgesetz geregelt war, ist dieser Anspruch durch das erwähnte Gesetz vom 20. Dezember 1990 in Form von § 15 in das Bundesverfassungsschutzgesetz aufgenommen worden (vgl. zur Normgeschichte BTDrucks 12/553 S. 73). Diese Novellierung hat allerdings die Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz nicht beseitigt, sondern durch die Regelungen in § 11 BNDG und in § 27 BVerfSchG über die Nichtanwendbarkeit einiger näher aufgeführter Normen des Bundesdatenschutzgesetzes in einer besonderen Weise neu gestaltet. Anwendbar bleibt - im Umkehrschluss - insbesondere die in § 11 BNDG und § 27 BVerfSchG nicht aufgeführte Regelung über den Begriff der personenbezogenen Daten in § 3 Abs. 1 BDSchG.

33

Personenbezogene Daten sind in § 3 Abs. 1 BDSG definiert als Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Für den Begriff der personenbezogenen Daten kommt es demnach nur auf den in § 3 Abs. 1 BDSG hervorgehobenen Bezug zu den persönlichen oder sachlichen Verhältnissen einer Person an, nicht aber darauf, zu welchem Zweck die Daten erfasst worden sind (Dammann, in: Simitis, BDSG, 6. Aufl. 2006, § 3 Rn. 4). Wie sich aus einem Vergleich mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BDSG ergibt, verwendet der Gesetzgeber die Begriffe "zu seiner (des Betroffenen) Person gespeicherte Daten" und "personenbezogene Daten" synonym (s. auch Dammann, a.a.O. Rn. 47; Mallmann, in: Simitis, a.a.O. § 19 Rn. 19). Daher handelt es sich - auch im Sinne von § 15 Abs. 1 BVerfSchG - bei den zur Person des Betroffenen gespeicherten Daten um alle personenbezogenen Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG, die sich auf seine eigene Person beziehen (Scheffczyk/Wolff, NVwZ 2008, 1316<1318>). Soweit dagegen das Oberverwaltungsgericht Münster (a.a.O. S. 506) für die von ihm befürwortete Unterscheidung zwischen Daten zu einer Person und Daten über eine Person auf die Vorschrift des § 11 BVerfSchG betreffend die Speicherung der Daten über Minderjährige verweist, geht das deshalb fehl, weil diese Sondervorschrift nicht die Speicherung von Daten zur Person von Minderjährigen, sondern nur die Speicherung "in zu ihrer Person geführten Akten" besonders beschränkt. Gegen die vom Oberverwaltungsgericht Münster eingeführte Differenzierung spricht letztlich, dass es die auf Auskunft in Anspruch genommene Behörde nicht in der Hand haben darf, den Auskunftsanspruch mittels des von ihr gewählten Ordnungssystems von Personen- und Sachakten einzuschränken.

34

bbb) Zu den personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG gehören grundsätzlich alle Informationen, die über die Bezugsperson etwas aussagen, unabhängig davon, welcher Lebensbereich angesprochen ist (Dammann, a.a.O. § 3 Rn. 7), einschließlich der sozialen, wirtschaftlichen und sonstigen Beziehungen der Person zu ihrer Umwelt (a.a.O. Rn. 10 f.). Die Schwierigkeit besteht in der Abgrenzung zu Daten, die ausschließlich anderen Betroffenen zuzuordnen oder sachbezogen sind. Grundsätzlich gilt, dass Angaben über die Art einer Beziehung zu einer anderen Person und die Bezeichnung der Beziehungsperson einen doppelten Personenbezug haben (Dammann, a.a.O. Rn. 43). Weitergehende Angaben zu den persönlichen und sachlichen - nicht beziehungsrelevanten - Verhältnissen der Beziehungsperson betreffen dagegen nur diese und nicht die Primärperson.

35

Sachbezogene Daten sind im Hinblick auf das datenschutzrechtliche Begriffsverständnis in § 3 Abs. 1 BDSG dann personenbezogen, wenn sie die Sache identifizieren und in dem nach dem jeweiligen Lebenszusammenhang zur Beschreibung der Person-Sach-Beziehung notwendigen Umfang charakterisieren (vgl. Dammann, a.a.O. Rn. 58; Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl. 2007 § 3 Rn. 5). Demnach ist der Hinweis, eine bestimmte Sache sei unter bestimmten örtlichen und zeitlichen Umständen an eine Person übermittelt worden, (auch) ein personenbezogenes Datum (Gola/Schomerus, a.a.O. Rn. 7).

36

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG bezieht sich der Anspruch auf Auskunft über personenbezogene Daten auch auf die Herkunft der Daten. Dies gilt für den Auskunftsanspruch nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz und für denjenigen nach dem Bundesnachrichtendienstgesetz nicht; vielmehr ist nach § 15 Abs. 3 BVerfSchG bzw. nach § 7 BNDG i.V.m. § 15 Abs. 3 BVerfSchG die Herkunft der Daten nicht Gegenstand der Auskunftsverpflichtung. Dementsprechend ist in § 27 BVerfSchG und in § 11 BNDG bestimmt, dass (u.a.) die Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG über die Herkunft der Daten bei der Erfüllung der Aufgaben durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und durch den Bundesnachrichtendienst keine Anwendung findet.

37

ccc) Was die Voraussetzungen des hier geltend gemachten Auskunftsanspruchs im Einzelnen anlangt, steht durch das rechtskräftige Urteil des Senats vom 28. November 2007 zwischen den Beteiligten dem Grunde nach fest, dass der Kläger im Sinne von § 15 Abs. 1 BVerfSchG ein Interesse daran hat zu erfahren, welche Bereiche seiner Arbeit im Zuge der "Operation M" des Bundesnachrichtendienstes ausgeforscht worden sind (a.a.O. Rn. 32), und dass Geheimhaltungsgründe der begehrten Auskunft nicht generell entgegenstehen (a.a.O. Rn. 33).

38

Diese Ausführungen in den Urteilsgründen beziehen sich aber nur auf den Auskunftsgegenstand in der Fassung des seinerzeitigen pauschal gefassten Klageantrags - "die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die bei der Beklagten über ihn gespeicherten und sonst wie bereitgehaltenen Daten zu gewähren" - nicht hingegen auf daraus abgeleitete Auskunftsdetails, wie sie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Die Frage, ob die mit der vorliegenden Klage verlangten Einzelauskünfte jeweils einen hinreichenden Bezug zur Person des Klägers aufweisen, ist durch das vorgenannte Urteil ebenso wenig präjudiziert wie das Bestehen und gegebenenfalls das Überwiegen spezieller Hinderungsgründe nach § 15 Abs. 2, 3 BVerfSchG in Bezug auf einzelne vom Kläger begehrte Informationen.

39

bb) Hinsichtlich der noch zur Entscheidung stehenden Auskunftsbegehren des Klägers ist im Einzelnen zu bemerken:

40

aaa) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 2) finden sich die Sätze: "Im Dezember 2002 habe F. an einen Gesprächspartner BND-Meldungen übergeben, die Gegenstand eines einschlägigen Strafverfahrens gegen zwei ehemalige Mitarbeiter des BND gewesen sind. Nach seinen angeblichen Angaben habe F. diese von einem Justizangestellten erhalten." Mit dem Klageantrag zu a) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu der Frage: "Um was für angebliche BND-Meldungen aus einem Strafverfahren handelt es sich, auf die Bezug genommen wird?"

41

Der Antrag ist unbegründet. Vieles spricht bereits dafür, dass der Kläger damit keine Auskunft über personenbezogene Daten im Sinne von § 15 Abs. 1 BVerfSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BDSG begehrt. Bei den zur Person des Betroffenen gespeicherten Daten im Sinne von § 15 Abs. 1 BVerfSchG handelt es sich - wie oben bereits ausgeführt - um alle personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG, also um Daten, die sich auf seine eigene Person beziehen. Für den Begriff der personenbezogenen Daten kommt es auf den in § 3 Abs. 1 BDSG hervorgehobenen Bezug zu den persönlichen oder sachlichen Verhältnissen einer Person an.

42

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, bei einer "BND-Meldung" handele es sich um eine Information, die in den Akten des Bundesnachrichtendienstes in bestimmter Weise festgehalten sei; die im Klageantrag insoweit erwähnten Meldungen hätten mit dem Kläger inhaltlich nichts zu tun. Was einen etwaigen durch die Art der Beziehung zu anderen Personen vermittelten Bezug zur Person des Klägers anlangt, wurde ihm durch die Beklagte immerhin bereits mitgeteilt, dass er die betreffenden Meldungen von einer näher bezeichneten Person (einem Justizangestellten) erhalten und in einem näher beschriebenen Zeitpunkt (Dezember 2002) an einen Gesprächspartner übergeben haben soll, ferner, dass diese Meldungen Gegenstand eines Strafverfahrens gegen zwei ehemalige Mitarbeiter des BND gewesen seien. Es liegt zumindest nahe, dass damit die Beziehung des Klägers zu dem Objekt, den besagten BND-Meldungen, hinreichend charakterisiert ist und es sich bei dem näheren Inhalt der bezeichneten Meldungen und erst recht des darin erwähnten Strafverfahrens um rein sachverhaltsbezogene Daten bzw. um personenbezogene Daten Dritter ohne einen relevanten Personenbezug zum Kläger handelt. Davon abgesehen hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass der begehrten Auskunft jedenfalls überwiegende Geheimhaltungsbelange entgegenstehen, weil Quellen gefährdet und berechtigte Interessen eines Dritten verletzt würden (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 4 BVerfSchG). Denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, bei dem im Auskunftsschreiben angesprochenen "Gesprächspartner" handele es sich um den Informanten des Bundesnachrichtendienstes, der die betreffende Information gegeben habe, und bei näheren Angaben über Art und Inhalt der "Meldungen" drohe die Enttarnung des Informanten durch den Kläger. Soweit bei der hier in Rede stehenden Information ein hinreichender Bezug zur Person des Klägers trotz der vorstehend aufgeführten Bedenken überhaupt zu bejahen sein sollte, mindern diese das Auskunftsinteresse des Klägers jedenfalls in einem solchen Maße, dass der drohenden Enttarnung des Informanten der Beklagten ein größeres Gewicht zukommt.

43

bbb) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 2) finden sich die Sätze: "F. soll nach angeblich eigenen Angaben den Rechtsanwalt eines früheren Mitarbeiters des BND aufgesucht haben, um über diesen faktisch Zugang zu der Operativakte der früheren nachrichtendienstlichen Verbindung RÜBEZAHL zu erhalten. Der Rechtsanwalt habe sein Ersuchen jedoch abgelehnt." Mit dem Klageantrag zu b) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu der Frage: "Woher hat der BND angebliche 'eigene Angaben' des Klägers über dessen Besuch bei einem Rechtsanwalt?" Selbst unter Beachtung von Quellenschutz müsse die Beklagte zumindest mitteilen, woher die Informationen dem Grunde nach stammten, ob es sich um überlassene Schriftstücke, Informationen von Informanten oder eine funktechnische oder ähnliche Überwachung des Klägers gehandelt habe.

44

Der Antrag ist unbegründet. Seinem Erfolg steht die - über § 7 BNDG auch auf den Bundesnachrichtendienst anwendbare - Vorschrift des § 15 Abs. 3 BVerfSchG entgegen, wonach die dem Betroffenen zu erteilende Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sich nicht auf deren Herkunft erstreckt.

45

Während der Begriff "Quelle" in § 15 Abs. 2 Nr. 2 BVerfSchG den konkreten Ursprung der Information meint, bezeichnet der Begriff "Herkunft" in § 15 Abs. 3 BVerfSchG demgegenüber allgemeiner die Kategorie der Quelle, aus welcher die Information gewonnen wurde, also beispielsweise Schriftstücke, Informationen von Informanten, funktechnische oder andere Formen von Überwachung des Auskunft Begehrenden. Im Unterschied zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 BVerfSchG kommt es beim Ausschluss der Auskunftsverpflichtung in § 15 Abs. 3 BVerfSchG nicht darauf an, dass durch die Auskunftserteilung eine Gefahr für die Quelle besteht; vielmehr ist die Herkunft der Daten von vornherein dem Auskunftsanspruch entzogen. Zwar entfällt nach dem Wortlaut dieser Vorschrift, soweit es um die Herkunft der Daten geht, nur die gesetzliche Auskunftsverpflichtung. Wird zugunsten des Klägers unterstellt, dass sich der subsidiäre, auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) beruhende Anspruch des Betroffenen auf eine Ermessensentscheidung über die Erteilung der begehrten Auskunft (s. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2000 a.a.O. S. 186) unbeschadet des § 15 Abs. 3 BVerfSchG auch auf die Herkunft der Daten erstreckt, ist aber zu berücksichtigen, dass dem Auskunftsbegehren des Klägers zu einem Teil bereits entsprochen wurde, indem die Beklagte - negativ - klargestellt hat, dass seine Telekommunikation nicht überwacht worden sei, und - positiv -, dass die Informationen auf frei zugänglichen Veröffentlichungen sowie Gesprächen mit Informanten beruhten. Was eine darüber hinausgehende Offenlegung der Datenherkunft anlangt, ist im Rahmen einer etwa erforderlichen Ermessensausübung die Abwägung des Informationsinteresses mit gegenläufigen öffentlichen Belangen durch die Wertung des § 15 Abs. 3 BVerfSchG jedenfalls in dem Sinne vorstrukturiert, dass diese sich regelmäßig durchsetzen, weil die Preisgabe der Herkunft von Daten die künftige Erkenntnisgewinnung und damit die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes schwerwiegend beeinträchtigen würde. Für das Vorliegen eines Ausnahmefalles, der etwa bei hinreichenden Anhaltspunkten für ein leichtfertiges oder gar bewusst wahrheitswidriges Verhalten eines Informanten in Betracht zu ziehen sein könnte (s. auch Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 48.88 - BVerwGE 89, 14 <19 f.> = Buchholz 403.11 § 19 BDSG Nr. 1 S. 5 f.), ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich, so dass ein Ermessensfehler im Ergebnis nicht vorliegt.

46

ccc) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 3) finden sich die Sätze: "Ende 2003 soll F. einem Gesprächspartner bekräftigend gesagt haben, er (F.) habe gute Kontakte, insbesondere im BND." Mit dem Klageantrag zu d) Unterfrage (1) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu der Frage: "Um welchen 'Gesprächspartner' handelt es sich, von dem es heißt, der Kläger habe ihm 'bekräftigend' gesagt, er - der Kläger - habe gute Kontakte, insbesondere im BND?" Auch insoweit beruft sich die Beklagte zu Recht auf § 15 Abs. 3 BVerfSchG, der die Herkunft der Daten dem Auskunftsanspruch entzieht. Denn sie hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, bei dem "Gesprächspartner" handele es sich um die Person, die ihrerseits den Bundesnachrichtendienst informiert habe. Sie würde somit den von ihr für schützenswert gehaltenen Informanten enttarnen müssen, um dem Klageantrag nachzukommen. Dazu ist sie gemäß § 15 Abs. 3 BVerfSchG nicht verpflichtet; für das etwaige Auskunftsermessen gilt auch insoweit das oben Gesagte.

47

ddd) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 3) findet sich der Satz: "Ebenfalls Ende 2003 soll F. einen Kontakt im BND nach einem seiner (Fs.) regelmäßigen Gesprächspartner gefragt haben." Mit dem Klageantrag zu e) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu der Frage: "Woher stammt die angebliche Information, der Kläger habe einen Kontakt im BND nach 'seinem regelmäßigen Gesprächspartner gefragt'?" Auch hier müsse die Beklagte jedenfalls mitteilen, was dem Grunde nach die Quelle ihrer Information sei. Wie sich bereits aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt, besteht nach § 7 BNDG i.V.m. § 15 Abs. 3 BVerfSchG eine derartige Verpflichtung der Beklagten nicht. Dem Vortrag des Klägers sind auch keine gewichtigen Gründe zu entnehmen, welche ausnahmsweise eine Ermessensbetätigung der Beklagten zu seinen Gunsten rechtfertigen würde.

48

eee) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 3) findet sich der Satz: "F. soll im Jahr 2004 zusammen mit einem anderen Publizisten ein Buch über die Zusammenarbeit des MfS mit dem MOSSAD geplant haben." Mit dem Klageantrag zu f) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu der Frage: "Woher stammt die angebliche Information, der Kläger habe im Jahr 2004 zusammen mit einem anderen Publizisten ein Buch über die Zusammenarbeit des MfS mit dem Mossad geplant?" Auch diesem Auskunftsbegehren hält die Beklagte zu Recht den Ausschluss der Auskunftsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 3 BVerfSchG entgegen, und der Kläger führt keine Umstände an, welche die insofern - unterstellt - ermessensabhängige Entscheidung der Beklagten ausnahmsweise zu seinen Gunsten beeinflussen könnten.

49

fff) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 3) findet sich der Satz: "F. soll ausweislich der Aktenlage die Erklärung, welche der Präsident des BND vor dem Untersuchungsausschuss des Bundestages in Sachen Liechtenstein-Analyse abgegeben habe, bereits vor der dortigen Verlesung erhalten haben." Mit dem Klageantrag zu h) Unterfrage (1) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu der Frage: "Was ist die Quelle der Behauptung, der Kläger habe bestimmte Erklärungen des Präsidenten des BND bereits vor deren angeblicher Verlesung erhalten?"

50

Die Beklagte lehnt den Auskunftsanspruch im Ergebnis zu Recht ab. Dem Auskunftsanliegen hat sie zu einem Teil entsprochen, indem sie bereits schriftsätzlich, aber auch erneut in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, es habe keinerlei funktechnische Überwachung des Klägers gegeben. Im Übrigen beruft sie sich zu Recht auf § 15 Abs. 3 BVerfSchG, wonach die Auskunftsverpflichtung sich nicht auf die Herkunft der Daten erstreckt, und der Kläger hat auch hier keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sein Auskunftsinteresse das sich aus § 15 Abs. 3 BVerfSchG ergebende generelle Geheimhaltungsinteresse ausnahmsweise überwiegen könnte.

51

ggg) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 3) finden sich die Sätze: "Im Oktober 2005 wird aktenkundig, dass F. in der BZ über Observationen des BND berichten will, deren Zielpersonen zwei Journalisten gewesen seien. Diese Information wird auch von anderer Seite bestätigt. F. soll diese Informationen über einen anderen Journalisten erhalten haben, dessen Name aus Gründen des Datenschutzes hier nicht genannt wird. Ein Gesprächskontakt übersendet eine Erklärung zur DPA-Meldung v. 28.11.07 mit Bezug zu F." Mit dem Klageantrag zu i) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu den Fragen: "Wie wird 'aktenkundig', was der Kläger angeblich in der 'Berliner Zeitung' über Observationen des BND schreiben will? Welche Quellen sind hierzu angegeben? Um welche 'Seite' handelt es sich im Übrigen, zu der es heißt: 'Diese Information wird auch von anderer Seite bestätigt'?"

52

Dieser Antrag ist unbegründet. Zur Mitteilung von Herkunftsbezügen ist die Beklagte auch insoweit gemäß § 15 Abs. 3 BVerfSchG weder verpflichtet noch sonst veranlasst.

53

hhh) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 4) findet sich der Satz: "F. habe sich 2004 im Rahmen einer 'Promotion für die BZ' in Thailand aufgehalten." Mit dem Klageantrag zu j) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu der Frage: "Woher stammt die Information, dass sich der Kläger 2004 in Thailand aufgehalten habe?"

54

Auch dieser Antrag ist aus den schon mehrfach genannten Gründen im Hinblick auf § 15 Abs. 3 BVerfSchG unbegründet.

55

iii) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 4 ff.) finden sich die Sätze: "F. soll Kontakte zu namentlich bekannten, aus Gründen des Datenschutzes jedoch hier ungenannt bleibenden Personen haben:

- einem ehemaligen BND-Mitarbeiter und Buchautor

- einem Angehörigen des Gesprächskreises Nachrichtendienste

- zu verschiedenen anderen Journalisten

- zu einem Mitglied der SPÖ, welches als Informant fungiere

- zu einem ehemaligen Mitarbeiter eines russischen Nachrichtendienstes.

Als weitere mitgeteilte Kontaktpersonen des F. wurden sechs ehemalige nachrichtendienstliche Verbindungen, vier ehemalige Mitarbeiter des BND und ein ehemaliger Mitarbeiter eines russischen Nachrichtendienstes in diesem Kontext in einem Diagramm festgehalten. Die namentliche Benennung erfolgt auch hier aus Gründen des Datenschutzes im Hinblick auf die betroffenen Personen nicht."

56

Mit dem Klageantrag zu k) in seiner ursprünglichen Fassung hat der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu den Fragen begehrt: "Zu welchen 'verschiedenen Journalisten' und zu welchem 'SPÖ-Mitglied' hat der Kläger angeblich Kontakt? Wer sind die Personen, die angeblich in einem 'Diagramm' erfasst wurden? Was ist der Inhalt der durch die Beklagte ausdrücklich bestätigten 'Ausarbeitungen' zu verschiedenen Artikeln des Klägers aus den letzten Jahren?" Nach Erörterung haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit hinsichtlich der Auskunft über das "SPÖ-Mitglied" in der Hauptsache für erledigt erklärt, so dass der Antrag nur noch einen entsprechend verkürzten Inhalt hat. Insoweit ist er unbegründet.

57

Mit der Frage, zu welchen "verschiedenen Journalisten" der Kläger angeblich Kontakt gehabt habe und welche weiteren Kontaktpersonen in dem besagten Diagramm erfasst worden seien, wird zwar Auskunft über personenbezogene Daten (auch) des Klägers im Sinne von § 15 Abs. 1 BVerfSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BDSG begehrt. Der Auskunftsanspruch ist allerdings, soweit es sich um die Identität des Journalisten Uwe Müller handelt, von der Beklagten durch das Schreiben des Bundesnachrichtendienstes vom 4. Juni 2008 erfüllt worden. Was die Namen der übrigen Personen angeht, ist das Auskunftsinteresse des Klägers gegenüber den gegenläufigen Belangen als geringer anzusehen. Wie der Kläger in der Klageschrift eingeräumt hat, sind ihm die Namen seiner Kontaktpersonen ohnehin bereits bekannt. Das verbleibende Auskunftsinteresse übersteigt nicht die von der Beklagten vorgebrachte Gefahr der Quellengefährdung nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 BVerfSchG, denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass alle genannten Journalisten sowie sämtliche in dem besagten Diagramm aufgeführten Personen Quellen des Bundesnachrichtendienstes gewesen sind; insoweit liegt es im Hinblick auf die Möglichkeiten künftiger nachrichtendienstlicher Erkenntnisgewinnung auf der Hand, dass auch bei schon "versiegten Quellen" ein erhebliches Interesse fortbesteht, die einmal zugesagte Diskretion zu wahren. Der Kläger hat jedenfalls keine weiteren Gesichtspunkte vorgebracht, die sein Auskunftsinteresse als überwiegend gewichtig erscheinen ließen. Das Auskunftsbegehren trifft im Übrigen zumindest teilweise, soweit die fraglichen Informationen unmittelbar von den betreffenden Personen stammen, auch auf die Auskunftsgrenze in § 15 Abs. 3 BVerfSchG, wonach die Auskunftsverpflichtung sich nicht auf die Herkunft der Daten erstreckt. Der Kläger hat keine Gründe vorgebracht, welche die Beklagte zu einer abweichenden Ermessensbetätigung veranlassen könnten.

58

Mit der Frage, was der Inhalt der "Ausarbeitungen" zu verschiedenen Artikeln des Klägers aus den letzten Jahren sei, wird zwar ebenfalls - zumindest teilweise - Auskunft über personenbezogene Daten des Klägers im Sinne von § 15 Abs. 1 BVerfSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BDSG begehrt. Denn darunter fallen auch Schlussfolgerungen, die die Behörde nach Auswertung der Quellenlage aufgrund zusammenfassender Beurteilung aus den erhobenen personenbezogenen Daten zieht (vgl. Scheffczyk/Wolff, NVwZ 2008, 1316 <1318>). Allerdings hat die Beklagte den Auskunftsanspruch des Klägers auch insoweit zu einem nicht unerheblichen Teil bereits erfüllt, indem ihm die einzelnen Zeitungsartikel mit Datum mitgeteilt worden sind, auf die sich die fraglichen Ausarbeitungen des Bundesnachrichtendienstes gründen. Das Interesse des Klägers daran, weitere Einzelheiten aus den Ausarbeitungen zu erfahren, tritt hinter das Interesse der Beklagten zurück, derartige Einzelheiten nicht zu offenbaren. Im Falle einer weiteren Auskunftserteilung wäre zu befürchten, dass die Arbeitsweise und der Erkenntnisstand des Bundesnachrichtendienstes im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 2 BVerfSchG ausgeforscht würden. Insoweit weist die Beklagte überzeugend darauf hin, dass die Eigensicherung auch über den vorliegenden Einzelfall hinaus zu den ständigen Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes gehört (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BNDG). Eine vertiefte Kenntnis der in Rede stehenden internen Ausarbeitungen des Dienstes könnte dem Kläger insoweit Rückschlüsse auf Arbeitsweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung vermitteln, die die künftige Aufgabenerfüllung der Beklagten gegebenenfalls schwerwiegend beeinträchtigen würden.

59

3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils, bei dem sich der Kläger mit seinem Auskunftsbegehren in beachtlichem Umfang durchgesetzt hat, auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt sich die Auskunft auf alle Daten, die über eine Speicherung gemäß § 10 Absatz 1 auffindbar sind.

(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

1.
eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,
2.
durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist,
3.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
4.
die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen.
Die Entscheidung trifft der Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Mitarbeiter.

(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.

(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen des Bundesbeauftragten an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder wenn der Empfänger die Daten für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. Personenbezogene Daten, die mit den Mitteln nach § 5 erhoben worden sind, darf er an die in § 19 Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Stellen nur unter den dort geregelten Voraussetzungen oder nach Absatz 3 übermitteln. Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden.

(2) Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Stellen ist § 19 Absatz 3 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden; dabei ist die Übermittlung nach Absatz 4 dieser Vorschrift nur zulässig, wenn sie zur Wahrung außen- und sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist und das Bundeskanzleramt seine Zustimmung erteilt hat. Für vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend.

(3) Der Bundesnachrichtendienst übermittelt personenbezogene Daten an die Staatsanwaltschaften, die Polizeien und den Militärischen Abschirmdienst entsprechend § 20 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz findet das Bundesdatenschutzgesetz wie folgt Anwendung:

1.
§ 1 Absatz 8, die §§ 4, 16 Absatz 1 und 4 und die §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung,
2.
die §§ 46, 51 Absatz 1 bis 4 und die §§ 52 bis 54, 62, 64, 83, 84 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder wenn der Empfänger die Daten für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. Personenbezogene Daten, die mit den Mitteln nach § 5 erhoben worden sind, darf er an die in § 19 Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Stellen nur unter den dort geregelten Voraussetzungen oder nach Absatz 3 übermitteln. Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden.

(2) Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Stellen ist § 19 Absatz 3 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden; dabei ist die Übermittlung nach Absatz 4 dieser Vorschrift nur zulässig, wenn sie zur Wahrung außen- und sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist und das Bundeskanzleramt seine Zustimmung erteilt hat. Für vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend.

(3) Der Bundesnachrichtendienst übermittelt personenbezogene Daten an die Staatsanwaltschaften, die Polizeien und den Militärischen Abschirmdienst entsprechend § 20 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz findet das Bundesdatenschutzgesetz wie folgt Anwendung:

1.
§ 1 Absatz 8, die §§ 4, 16 Absatz 1 und 4 und die §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung,
2.
die §§ 46, 51 Absatz 1 bis 4 und die §§ 52 bis 54, 62, 64, 83, 84 sind entsprechend anzuwenden.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Federführende Aufsichtsbehörde eines Landes im Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz nach Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter seine Hauptniederlassung im Sinne des Artikels 4 Nummer 16 der Verordnung (EU)2016/679oder seine einzige Niederlassung in der Europäischen Union im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 hat. Im Zuständigkeitsbereich der oder des Bundesbeauftragten gilt Artikel 56 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend. Besteht über die Federführung kein Einvernehmen, findet für die Festlegung der federführenden Aufsichtsbehörde das Verfahren des § 18 Absatz 2 entsprechende Anwendung.

(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der eine betroffene Person Beschwerde eingereicht hat, gibt die Beschwerde an die federführende Aufsichtsbehörde nach Absatz 1, in Ermangelung einer solchen an die Aufsichtsbehörde eines Landes ab, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wird eine Beschwerde bei einer sachlich unzuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht, gibt diese, sofern eine Abgabe nach Satz 1 nicht in Betracht kommt, die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde am Wohnsitz des Beschwerdeführers ab. Die empfangende Aufsichtsbehörde gilt als die Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/679, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, und kommt den Verpflichtungen aus Artikel 60 Absatz 7 bis 9 und Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/679 nach. Im Zuständigkeitsbereich der oder des Bundesbeauftragten gibt die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, diese, sofern eine Abgabe nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte ab.

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt sich die Auskunft auf alle Daten, die über eine Speicherung gemäß § 10 Absatz 1 auffindbar sind.

(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

1.
eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,
2.
durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist,
3.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
4.
die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen.
Die Entscheidung trifft der Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Mitarbeiter.

(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.

(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen des Bundesbeauftragten an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 10 Daten über Minderjährige vor Vollendung des 14. Lebensjahres in zu ihrer Person geführten Akten nur speichern, verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Minderjährige eine der in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. In Dateien ist eine Speicherung von Daten oder über das Verhalten Minderjähriger vor Vollendung des 14. Lebensjahres nicht zulässig.

(2) In Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten gespeicherte Daten über Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres sind spätestens nach zwei Jahren zu löschen, es sei denn, dass weitere Erkenntnisse nach § 3 Absatz 1 angefallen sind. In Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten gespeicherte Daten über Minderjährige ab Vollendung des 16. Lebensjahres sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 3 Absatz 1 angefallen sind.

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt sich die Auskunft auf alle Daten, die über eine Speicherung gemäß § 10 Absatz 1 auffindbar sind.

(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

1.
eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,
2.
durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist,
3.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
4.
die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen.
Die Entscheidung trifft der Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Mitarbeiter.

(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.

(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen des Bundesbeauftragten an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(1) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und deren Verarbeitung einzuschränken nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Prüffrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zehn Jahre beträgt.

(2) Der Bundesnachrichtendienst hat personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen und deren Verarbeitung einzuschränken nach § 13 Absatz 1 und 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Für die Verwendung elektronischer Akten findet § 13 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erforderlichkeit der elektronischen Akten für die Aufgabenerfüllung spätestens nach zehn Jahren zu prüfen ist.

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt sich die Auskunft auf alle Daten, die über eine Speicherung gemäß § 10 Absatz 1 auffindbar sind.

(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

1.
eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,
2.
durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist,
3.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
4.
die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen.
Die Entscheidung trifft der Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Mitarbeiter.

(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.

(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen des Bundesbeauftragten an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(1) Stellt das Bundesamt für Verfassungsschutz fest, daß in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die Verarbeitung personenbezogener Daten einzuschränken, wenn es im Einzelfall feststellt, dass ohne die Einschränkung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und die Daten für seine künftige Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Verarbeitungseingeschränkte Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie dürfen nicht mehr genutzt oder übermittelt werden. Eine Aufhebung der Einschränkung ist möglich, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen.

(3) Eine Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz nicht oder nicht mehr erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens nach fünf Jahren, zu prüfen. Für die Vernichtung einer Akte, die zu einer Person im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 geführt wird, gilt § 12 Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Eine Vernichtung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Fall ist die Verarbeitung der in der Akte gespeicherten personenbezogenen Daten einzuschränken und mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Sie dürfen nur für die Interessen nach Satz 4 verarbeitet werden oder wenn es zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist. Eine Vernichtung der Akte erfolgt nicht, wenn sie nach den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes dem Bundesarchiv zur Übernahme anzubieten und zu übergeben ist.

(4) Akten oder Auszüge aus Akten dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Insoweit kommen die Regelungen über die Verwendung und Berichtigung personenbezogener Daten in Akten zur Anwendung. Eine Abfrage personenbezogener Daten ist insoweit nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegen und die Person das 14. Lebensjahr vollendet hat. Der automatisierte Abgleich dieser personenbezogenen Daten ist nur beschränkt auf Akten eng umgrenzter Anwendungsgebiete zulässig. Bei jeder Abfrage sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.