BND-Gesetz - BNDG | § 7 Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten
(1) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und deren Verarbeitung einzuschränken nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Prüffrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zehn Jahre beträgt.
(2) Der Bundesnachrichtendienst hat personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen und deren Verarbeitung einzuschränken nach § 13 Absatz 1 und 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Für die Verwendung elektronischer Akten findet § 13 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erforderlichkeit der elektronischen Akten für die Aufgabenerfüllung spätestens nach zehn Jahren zu prüfen ist.

Referenzen - Gesetze | § 7 BNDG
§ 7 BNDG zitiert oder wird zitiert von 5 §§.
BND-Gesetz - BNDG | § 12 Projektbezogene gemeinsame Dateien mit inländischen öffentlichen Stellen
Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG | § 13 Verwendung und Berichtigung personenbezogener Daten in Akten
Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG | § 12 Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten in Dateien
Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz
BND-Gesetz - BNDG | § 6 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
