Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Mai 2015 - 20 K 5529/14
Gericht
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist seit Mai 2012 Halter der Hündin „X. “ der Rasse Deutscher Schäferhund.
3Nach mehreren Beschwerden über die Hundehaltung des Klägers, aufgrund deren u.a. mit Schreiben vom 28.08.2012 ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20,00 € und unter dem 15.11.2012 ein Bußgeld in Höhe von 50,00 € verhängt wurden, ordnete die Beklagte mit Verfügung vom 11.12.2012 einen Maulkorbzwang für den Hund sowie den Besuch einer Hundeschule an. Beide Maßnahmen waren bis einschließlich Juni 2013 befristet.
4Am 15.02.2013 führte das Kreisveterinäramt einen Wesenstest durch und anschließend am 04.03.2013 eine Überprüfung in der Wohnung des Klägers. Nach dem auf dieser Grundlage erstellten Gutachten vom 04.03.2013 besaß die Hündin im Zeitpunkt der Überprüfung kein gesteigertes Aggressionsverhalten und keine gestörte aggressive Kommunikation im Sinne des Gesetzes. Das Vertrauensverhältnis zu seinem Besitzer sei gut, bei der Überprüfung zu Hause habe der Kläger das Verhalten des Hundes nicht immer realistisch eingeschätzt. Die Befreiung von der generellen Maulkorbpflicht wurde befürwortet. Die Leinenpflicht sollte nach dem Besuch einer Hundeschule aufgehoben werden. Die Sozialisation von „X. “ könne noch verbessert werden. Die Sensibilität des Klägers bezüglich des Verhaltens des Hundes müsse geschärft werden.
5Mit Bescheid vom 22.03.2013 hob die Beklagte aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung die „Nr. 5 der Ordnungsverfügung vom 11.12.2012“ mit sofortiger Wirkung auf.
6Mit E-Mail vom 22.12.2013 gab die Beschwerdeführerin V. der Beklagten einen Vorfall vom 26.10.2013 zur Kenntnis. Der Hund des Klägers, der angeleint gewesen sei, habe sie am Eingang zur C. Str. 00 in den linken Oberschenkel gebissen. Ihre Hose sei dabei zerrissen und es habe sich ein 10 cm großes Hämatom gebildet. Über die Verletzung legte sie ein ärztliches Attest vom 31.10.2013 vor.
7Im Folgenden erhielt die Beklagte Kenntnis von einem weiteren Vorfall vom 09.07.2014. Nach dem hierzu vorliegenden Bericht der Geschädigten C1. und schriftlichen Zeugenaussagen vom 11. und 16.07.2014 schoss der Hund des Klägers an diesem Tag aus dessen Auto bellend heraus auf die zwei kleinen weißen Hunden der Geschädigten zu und biss auf die Tiere ein. Als die Geschädigte versuchte einzugreifen, wurde sie zu Boden gestoßen. Über die im Anschluss erfolgte Notfallbehandlung wegen Nacken- und Rückenschmerzen legte die Geschädigte ein Attest des E. -Krankenhauses X1. vom 09.07.2014 vor. Über „zwei kleinere Bissverletzungen“ eines der beiden kleinen Hunde legte sie ein tierärztliches Attest ebenfalls vom 09.07.2014 sowie ein Foto vor. Mit Schreiben vom 16.07.2014 hörte die Beklagte den Kläger gemäß § 55 OWiG zu dem Vorfall vom 09.07.2014 an und wies dabei auf die Möglichkeit des Erlasses notwendiger Anordnungen nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW hin.
8Der Bevollmächtigte des Klägers nahm hierzu mit Schreiben vom 29.07.2014 Stellung und führte im Wesentlichen aus, das Ereignis vom 10. bzw. richtigerweise 09.07.2014 habe sich anders abgespielt. Die Hunde der Anzeigeerstatterin, die schon bei früheren Treffen auffällig aggressiv gewesen seien und schon andere Personen gebissen hätten, hätten aggressiv gebellt, als „X. “ noch im Auto gewesen sei. Für „X. “ habe dies als eine Gefahrensituation für sein „Herrchen“ erscheinen müssen, weshalb er aus dem Auto gestürmt sei, ohne dass der Kläger ihn habe halten können. Es sei eine Rangelei zwischen dem Hund „X. “ und einem der Hunde der Anzeigeerstatterin gefolgt. Während der Rangelei habe die Anzeigeerstatterin ihr Handy hoch gehalten und sei stehen geblieben. Die in dem Tierarztbeleg ausgewiesenen kleinen Bissverletzungen könnten auch bei einer anderen Beißerei entstanden sein. Die attestierten Verletzungen der Anzeigeerstatterin könnten ebenfalls aus einem anderen Vorfall stammen.
9Am 20.08.2014 kam es zu einem weiteren Vorfall, bei dem ausweislich des Inhalt des Polizeiberichts vom gleichen Tage der Hund des Klägers laut und bedrohlich bellend auf die Beschwerdeführerin N. zulief und diese unvermittelt ansprang, während sie noch auf einem Roller saß. Als sie darauf hin von dem Roller stieg und diesen zwischen sich und die Hündin schob, sprang die Hündin an dem Roller hoch und versuchte, die Beschwerdeführerin in die Wade zu beißen, was misslang. Der Kläger erklärte hierzu gegenüber den Polizeibeamten, die Hündin habe gar nicht beißen wollen, sie habe Angst vor lauten Rollern.
10Am 08.09.2014 kam es im Parkhaus am Rathaus in X1. an der Tür zum Untergeschoss zu einer Begegnung zwischen dem Beschwerdeführer O. und dem Kläger mit seinem Hund, bei der der Hund des Klägers den Beschwerdeführer nach dessen Angaben in die Weste biss.
11Mit Ordnungsverfügung vom 09.09.2014 gab die Beklagte dem Kläger sodann mit sofortiger Wirkung auf, seinen Hund „X. “ mit einem ausreichend sicheren Maulkorb oder einer in der Wirkung gleich gestellten Vorrichtung auszuführen (Ziffer 1), ihn an einer reißfesten, nicht mehr als 1,5 m langen Leine auszuführen (Ziffer 2) sowie bis mindestens einschließlich Februar 2015 regelmäßig mindestens einmal wöchentlich eine Hundeschule zu besuchen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffern 1 und 2 der Verfügung wurde die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 200,00 € angedroht. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Der Bescheid wurde dem Kläger am 11.09.2014 zugestellt.
12Am 08.10.2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er rügt die fehlende Anhörung gemäß § 28 VwVfG. Im Übrigen ergänzt und vertieft er die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 29.07.2014 zu dem Vorfall vom 09.07.2014. Zu den weiteren in der Ordnungsverfügung aufgeführten Vorfällen vom 20.08. und 08.09.2014 fehle in der Ordnungsverfügung jeglicher einlassungsfähige Sachverhalt. Zudem verweist er auf den positiven Wesenstest. Hinsichtlich der Anordnung des Besuchs einer Hundeschule rügt er die fehlende Bestimmtheit.
13Auf den gleichzeitig mit der Klage gestellten Antrag wurde durch Beschluss der Kammer vom 06.11.2014 die aufschiebende Wirkung hinsichtlich des in Ziffer 3 der Verfügung angeordneten Besuchs einer Hundeschule wiederhergestellt, im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt (20 L 1908/14). Die hiergegen durch den Kläger eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (OVG NRW, Beschluss vom 29.01.2015 - 5 B 1320/14).
14Nach Abschluss des Verfahrens rügt er erneut die fehlende Anhörung. Bei dem Vorfall am 08.09.2014 habe der Anzeigeerstatter die Tür des Parkhauses derart heftig aufgestoßen, dass der Kläger selbst am Handgelenk verletzt worden sei. Die Tür sei auch gegen den Hund gestoßen worden. Der Kläger habe nicht bemerkt, dass die Jacke des Anzeigenden beschädigt worden sei, und bestreite dies mit Nichtwissen. Der Kläger sei zwischenzeitlich nach Rheinland-Pfalz gezogen, es seien dort bislang keinerlei Maßnahmen ergangen.
15Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte Ziffer 3 der Ordnungsverfügung aufgehoben. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich des in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung angeordneten Leinenzwangs hat der Kläger die Klage zurückgenommen.
16Der Kläger beantragt weiterhin,
17Ziffer 1 des Bescheides vom 09.09.2014 aufzuheben.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Zur Begründung ergänzt und vertieft sie die Ausführungen des angefochtenen Bescheides. Eine erneute Anhörung gemäß § 28 VwVfG sei nicht erforderlich gewesen, da dies am eigentlichen Bedürfnis einer Leinen- und Maulkorbpflicht nichts geändert hätte.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren 20 L 1908/14 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat bzw. die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
24Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.
25Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 09.09.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 06.11.2014 im Verfahren 20 L 1908/14 sowie des OVG NRW in seinem Beschluss vom 29.01.2015 im Verfahren 5 B 1320/14 verwiesen werden.
26Hinsichtlich der fehlenden Anhörung gemäß § 28 VwVfG hält das Gericht nach erneuter Prüfung an der Auffassung fest, dass dieser Verfahrensfehler hier ausnahmsweise unbeachtlich ist gemäß § 46 VwVfG. Denn im Hinblick auf die Häufigkeit und Schwere der aktenkundigen Beißvorfälle war die Beklagte zu einem ordnungsrechtlichen Einschreiten verpflichtet und der angeordnete Leinen- und Maulkorbzwang stellen die geringstmöglichen und zugleich geeigneten Maßnahmen dar, um zukünftig eine Schädigung unbeteiligter Dritter oder anderer Hunde zu verhindern.
27Die Voraussetzungen für die Anordnung des Maulkorbzwangs gemäß § 12 Abs. 1 LHundG NRW liegen vor. Der Hund des Klägers hat mehrfach Hunde und auch Menschen gebissen oder Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen. Jeder einzelne dieser Vorfälle würde bereits die Anordnung eines Maulkorbzwangs zur sicheren Verhinderung einer zukünftigen Schädigung unbeteiligter Dritter und anderer Hunde rechtfertigen. Lediglich beispielhaft sei an dieser Stelle nochmals der Vorfall vom 20.08.2014 hervorgehoben, bei dem die Hündin auf die Geschädigte N. bedrohlich bellend zulief und unvermittelt ansprang sowie, nachdem die Geschädigte von ihrem Roller abgestiegen war, weiter an dem Roller hochsprang und versuchte, die Geschädigte zu beißen. Der Kläger erklärte hierzu ausweislich des Polizeiberichts vom 20.08.2014 gegenüber der Polizei, der Hund habe Angst vor Rollern und habe nicht versucht zu beißen. Selbst wenn die Richtigkeit dieser Einlassung unterstellt wird, ergibt sich aus diesem Vorfall die Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen zur sicheren Verhinderung weiterer Gefährdungen Dritter. Denn es kommt nicht darauf an, ob das Verhalten des Hundes auf Angst vor Rollern oder sonstiger Schreckhaftigkeit beruht, und eine Gefährdung Dritter tritt auch bereits dann ein, wenn ein Hund diese in Gefahr drohender Weise anspringt. Dies verkennt der Kläger und offenbar damit ein Fehlverständnis von seinen Halterpflichten. Das Gericht teilt daher die Einschätzung der Amtsveterinärin in ihrem Gutachten vom 04.03.2013 und in ihrer Mail vom 11.07.2014 an das Ordnungsamt der Beklagten, dass – unabhängig von der Gefährlichkeit des Hundes - die Sensibilität des Klägers bezüglich des Verhaltens seines Hundes geschärft werden muss und der „Halter mangelnde Sorgfaltspflicht“ zeigt. Bei dieser Sachlage ist aber die Notwendigkeit der angeordneten Sicherungsmaßnahmen unabdingbar.
28Auch die Androhung von Zwangsgeld i. H. v. 200,00 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung erweist sich als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57, 58 und 60 VwVG NRW. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden.
29Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 und 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie den Kläger insoweit klaglos gestellt und sich damit freiwillig in die Position der Unterlegenen begeben hat.
30Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) § 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern.
(2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. § 136 Absatz 1 Satz 3 bis 5 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der am 08.10.2014 erhobenen Klage– 20 K 5529/14 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09.09.2014 wird hinsichtlich des in Ziffer 3 angeordneten Besuchs einer Hundeschule wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage – 20 K 5529/14 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09.09.2014 wiederherzustellen,
4ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
5Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung wiederherstellen bzw. anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfes ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse grundsätzlich nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessensabwägung.
6Gemessen an diesen Kriterien war vorliegend hinsichtlich der Ziffer 3 der Ordnungsverfügung die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, der Antrag im Übrigen aber abzulehnen.
7In formeller Hinsicht dürften durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung zunächst nicht bestehen. Zwar hat nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand eine den rechtlichen Erfordernissen genügende Anhörung nicht stattgefunden. Gegenstand der mit Schreiben vom 16.07.2014 erfolgten Anhörung war in erster Linie die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, § 28 VwVfG wird dagegen in dem Anhörungsschreiben nicht erwähnt. Soweit in dem Schreiben u.a. auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW hingewiesen wird, bleibt offen, ob und welche ordnungsrechtlichen Maßnahmen die Antragsgegnerin beabsichtigte anzuordnen. Unter diesen Umständen konnte diese Anhörung ihren Zweck nicht erfüllen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass vorliegend aus einem der in § 28 Abs. 2 VwVfG genannten Gründe von einer Anhörung abgesehen werden konnte und der Bescheid enthält hierzu keinerlei Ausführungen. Es spricht aber Vieles dafür, dass das Fehlen der Anhörung hier gemäß § 46 VwVfG ausnahmsweise unbeachtlich ist, da aus den nachfolgenden Gründen die Antragsgegnerin mit Blick auf die Schwere und Häufung der aktenkundigen Beißvorfälle zu einem ordnungsrechtlichen Einschreiten verpflichtet gewesen sein dürfte und die Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs die geringstmögliche und zugleich geeignete Maßnahme darstellt. Zudem ist eine Heilung des Anhörungsmangels gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG noch möglich und die materielle Rechtslage gebietet es – unabhängig von § 46 VwVfG - vorliegend, jedenfalls hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin die Gelegenheit zur Nachholung der Anhörung während des Hauptsacheverfahrens bei Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung zu geben.
8Denn bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweisen sich die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung materiell als offensichtlich rechtmäßig.
9Gemäß § 12 Abs. 1 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (LHundG NRW) kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Zu den nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW zulässigen Anordnungen gehört grundsätzlich auch die Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwanges. Hier liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass von dem Hund des Antragstellers der Rasse Deutscher Schäferhund mit dem Rufnamen X. , eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.
10Der Hund des Antragstellers hat nach Aktenlage mehrfach andere Hunde attackiert und durch Bisse verletzt sowie Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen und gebissen. Zahlreiche Beschwerden vor allem von Mitbewohnern des Mehrfamilienhauses in der C. Str. 00 führten bereits unter dem 11.12.2012 zum Erlass einer Ordnungsverfügung, mit der eine Maulkorbpflicht sowie der regelmäßige Besuch einer Hundeschule angeordnet wurden. Bei dem letzten dieser Ordnungsverfügung vorausgegangenen Vorfall vom 14.11.2012 wurde die Beschwerdeführerin L. im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses von dem Hund angesprungen und in die rechte Brust gebissen, wodurch sie hinfiel und sich dabei das Knie verletzte. Dieser Vorfall wurde durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben an die Antragsgegnerin vom 10.12.2012 ausdrücklich bestätigt. Im Januar 2013 gingen weitere Beschwerden bei der Antragsgegnerin über Beißvorfälle im Treppenhaus ein, u.a. wurde danach ein in dem Mehrfamilienhaus tätiger Handwerker von dem Hund gebissen. Dieser Vorfall wurde durch den 1. Vorsitzenden der Hundeschule, die der Antragsteller seit dem 01.07.2012 besucht, fernmündlich gegenüber der Antragsgegnerin bestätigt. Aufgrund eines nachfolgend durchgeführten Wesenstestes vom 15.02.2013 und des hierzu erstellten Gutachtens der Amtsveterinärin vom 04.03.2013, das dem Hund trotz allem kein gesteigertes Aggressionsverhalten und eine gute soziale Prägung bescheinigten, erließ die Antragsgegnerin den Änderungsbescheid vom 22.03.2013, mit dem sie – entgegen dem Wortlaut des Änderungsbescheides, wonach lediglich die Befristung der Maulkorbpflicht aufgehoben wurde – offenbar eine Aufhebung der Maulkorbpflicht beabsichtigte. Am 09.07.2014 ereignete sich sodann ein weiterer Vorfall, der der hier streitigen Ordnungsverfügung zugrunde liegt. Nach den Angaben der daran beteiligten anderen Hundehalterin führte diese ihre kleinen Hunde der Rasse Mini Malteser und Bichon Frisé spazieren, als der Antragsteller die Autotür öffnete, sein Hund auf die kleinen Hunde der Beschwerdeführerin zuraste und diese mehrfach biss. Als die Beschwerdeführerin eingriff, wurde sie zu Boden geworfen und weiter von dem Hund des Antragstellers angegangen. Die Angaben der Beschwerdeführerin werden durch die in den Akten befindlichen Aussagen der unbeteiligten Zeugen T. vom 16.07.2014 und Q. vom 11.07.2014 bestätigt. Bissverletzungen des Bichon Frisé werden zudem durch eine Tierarztrechnung vom 09.07.2014 und ein im Verwaltungsvorgang befindliches Foto belegt. Im Juli dieses Jahres erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis von einem weiteren Beißvorfall vom 26.10.2013, bei dem die Beschwerdeführerin V. von dem Hund des Antragstellers in den linken Oberschenkel gebissen wurde. In diesem Fall ist die Bissverletzung durch ein ärztliches Attest vom 31.10.2013 belegt. Am 25.08.2014 erhielt die Antragsgegnerin erneut Kenntnis von einem Beißvorfall mit dem Hund des Antragstellers. Dieser war ausweislich einer Strafanzeige vom 20.08.2014 auf die Geschädigte N. laut und bedrohlich bellend zugerannt und hatte diese unvermittelt angesprungen, während sie noch auf ihrem Roller saß. Als sie von dem Roller abstieg und diesen zwischen sich und die Schäferhündin schob, sprang die Schäferhündin an dem Roller hoch und versuchte die Geschädigte zu beißen, was misslang. Der Antragsteller gab gegenüber den vor Ort anwesenden Polizeibeamten an, „X. “ habe Angst vor lauten Rollern und so stark an der Leine gezogen, dass er hingefallen sei, er habe die Hündin nicht halten können. Sie habe aber nicht versucht zu beißen. Mit E-Mail vom 09.09.2014 zeigte der Beschwerdeführer O. einen weiteren Vorfall an, bei dem die Hündin in seine Weste gebissen habe. Ein Foto der beschädigten Weste befindet sich im Verwaltungsvorgang.
11Angesichts der Fülle der vorgenannten Beißvorfälle hat die Kammer keine Zweifel daran, dass (mindestens) die Anordnung eines umfassenden Leinen- und Maulkorbzwangs zur Vermeidung zukünftiger von der Schäferhündin ausgehender Gefahren gerechtfertigt ist. Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit den diversen Beißvorfällen, insbesondere in Bezug auf den Vorfall vom 09.07.2014, immer wieder auf ein angebliches Mitverschulden der jeweils Geschädigten bzw. der anderen beteiligten Hunde verweist, kommt es darauf für die Bewertung der von der Schäferhündin ausgehenden Gefährdung ebenso wenig an wie auf die Schilderung der Zeugin L1. in ihrem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 23.07.2014 über einen in der Vergangenheit an einem nicht näher bezeichneten Datum stattgefundenen Beißvorfall mit den kleinen Hunden der Beschwerdeführerin C1. . Denn jedenfalls hatte der Antragsteller seine Hündin nicht so unter Kontrolle, dass eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit von Passanten und anderen Hunden ausgeschlossen werden konnte. Soweit der Antragsteller Verletzungsfolgen für andere Hunde und vor allem Menschen bestreitet, sind diese zur Überzeugung der Kammer hinreichend durch die vorliegenden schriftlichen Zeugenaussagen, Rechnungen, Atteste und Fotos belegt, so dass sich die gegenteiligen Angaben des Antragstellers als reine Schutzbehauptung und bewusste Verharmlosung darstellen. Im Übrigen lässt der Antragsteller dabei außer Acht, dass die Vorschriften des Landeshundegesetzes nicht nur vor direkten körperlichen Verletzungsfolgen schützen sollen, sondern auch vor Angst einflößendem und bedrohlich wirkendem Verhalten von Hunden. So gelten etwa gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 auch solche Hunde als gefährlich, die Menschen in Gefahr drohender Weise anspringen, ohne dass es dabei zu irgendwelchen Verletzungen gekommen sein muss.
12Die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen zu Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung wird schließlich nicht durch das Gutachten der Kreisveterinärin Dr. C2. vom 04.03.2013 in Frage gestellt. Abgesehen davon, dass die Ausführungen in diesem Gutachten nur schwer kompatibel mit den bereits seinerzeit aktenkundig gewesenen Vorfällen sind, besteht keine rechtliche Bindung an die Feststellungen eines veterinärärztlichen Gutachtens. Zudem hat die Amtsveterinärin auf Anfrage der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 11.07.2014 auf der Grundlage der Schilderungen zu dem Beißvorfall vom 09.07.2014 nun ebenfalls eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht für erforderlich gehalten.
13Die angegriffenen Maßnahmen sind auch verhältnismäßig, insbesondere führen sie nicht zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht (vgl. § 15 Abs. 2 OBG NRW). Angesichts der Anzahl und Schwere der aktenkundigen Vorfälle handelt es sich bei dem von dem Beklagten verhängten Leinen- und Maulkorbzwang um den denkbar geringsten Eingriff, zumal der Antragsteller ohnehin teilweise verpflichtet ist, seinen Hund an der Leine zu führen (§§ 2 Abs. 2, 11 Abs. 6 LHundG NRW).
14Bedenken gegen die vom Beklagten vorgenommene Ermessensausübung im Übrigen bestehen nicht. Schützenswerte Interessen des Antragstellers, die trotz der voraussichtlichen Erfolglosigkeit seiner Klage insoweit für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sprächen, sind weder vorgetragen noch erkennbar.
15Auch die Androhung eines Zwangsgeldes i. H. v. 200,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57, 58 und 60 VwVG NRW. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden.
16Hinsichtlich des in Ziffer 3 der Verfügung angeordneten Besuchs einer Hundeschule überwiegt aber das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse am Vollzug der angefochtenen Verfügung. Denn insoweit spricht – ungeachtet der Frage der Anhörung gemäß § 28 VwVfG - Überwiegendes auch für die materielle Rechtswidrigkeit der Verfügung.
17Es ist bereits fraglich, ob es überhaupt eine Rechtsgrundlage für die Anordnung des Besuchs einer Hundeschule oder vergleichbarer Trainingsmaßnahmen für Hunde gibt. Einen gesetzlichen Zwang zum Besuch einer Hundeschule gibt es nicht und es ist auch fraglich, ob eine entsprechende Anordnung auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt werden kann. § 12 Abs. 1 LHundG NRW ermächtigt lediglich zu Anordnungen zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die Sicherheit und Ordnung und es ist zweifelhaft, ob der Besuch einer Hundeschule als Maßnahme zur unmittelbaren Gefahrenabwehr in diesem Sinne in Betracht kommt. Derartige Erziehungs- oder Trainingsmaßnahmen können im besten Fall mittel- oder langfristig zu Verhaltensänderungen bei einem Hund und/oder dessen Halter führen und insoweit ein Risikopotential für die Zukunft verringern, zur unmittelbaren Beseitigung einer Gefahr dürften sie dagegen prinzipiell nicht geeignet sein. Soweit dies zum Teil anders gesehen wird,
18vgl. VG Münster, Urteil vom 23.10.2007 – 1 K 566/07 – Juris; Haurandt, Kommentar zum LHundG NRW, § 12 Anmerkung 2 (unten); VV zum LHundG, zu § 12, Zf. 12.1,
19teilt die Kammer diese Auffassung gegenwärtig nicht.
20Selbst wenn man § 12 Abs. 1 LHundG NRW als Ermächtigungsgrundlage für die fragliche Anordnung grundsätzlich in Betracht grundsätzlich ziehen sollte, bestehen hier durchgreifende Bedenken gegen die getroffene Maßnahme.
21Dies gilt sowohl im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot gemäß § 37 VwVfG als auch hier insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, namentlich die Eignung, der Maßnahme. Denn der weder nach Ziel noch nach Inhalt näher bestimmte Besuch einer Hundeschule ist hier offenkundig zur Gefahrenabwehr ungeeignet. Der Antragsteller besucht ausweislich der in der Akte befindlichen Teilnahmebestätigungen des „I. F. e.V.“ in Wesseling bereits seit dem 01.07.2012 durchgehend regelmäßig einmal die Woche diese Hundeschule. Was immer Gegenstand des dort stattfindenden Trainings sein mag, feststeht mit Blick auf die sich häufenden Beißvorfälle, dass eine wirksame Kontrolle der Hündin „X. “ durch den Antragsteller nicht erreicht worden ist und es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass und aus welchem Grunde dies zukünftig der Fall sein könnte.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Hierbei ist der gesetzliche Auffangstreitwert zugrundegelegt und im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens auf die Hälfte reduziert worden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
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eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der am 08.10.2014 erhobenen Klage– 20 K 5529/14 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09.09.2014 wird hinsichtlich des in Ziffer 3 angeordneten Besuchs einer Hundeschule wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage – 20 K 5529/14 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09.09.2014 wiederherzustellen,
4ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
5Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung wiederherstellen bzw. anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfes ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse grundsätzlich nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessensabwägung.
6Gemessen an diesen Kriterien war vorliegend hinsichtlich der Ziffer 3 der Ordnungsverfügung die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, der Antrag im Übrigen aber abzulehnen.
7In formeller Hinsicht dürften durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung zunächst nicht bestehen. Zwar hat nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand eine den rechtlichen Erfordernissen genügende Anhörung nicht stattgefunden. Gegenstand der mit Schreiben vom 16.07.2014 erfolgten Anhörung war in erster Linie die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, § 28 VwVfG wird dagegen in dem Anhörungsschreiben nicht erwähnt. Soweit in dem Schreiben u.a. auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW hingewiesen wird, bleibt offen, ob und welche ordnungsrechtlichen Maßnahmen die Antragsgegnerin beabsichtigte anzuordnen. Unter diesen Umständen konnte diese Anhörung ihren Zweck nicht erfüllen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass vorliegend aus einem der in § 28 Abs. 2 VwVfG genannten Gründe von einer Anhörung abgesehen werden konnte und der Bescheid enthält hierzu keinerlei Ausführungen. Es spricht aber Vieles dafür, dass das Fehlen der Anhörung hier gemäß § 46 VwVfG ausnahmsweise unbeachtlich ist, da aus den nachfolgenden Gründen die Antragsgegnerin mit Blick auf die Schwere und Häufung der aktenkundigen Beißvorfälle zu einem ordnungsrechtlichen Einschreiten verpflichtet gewesen sein dürfte und die Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs die geringstmögliche und zugleich geeignete Maßnahme darstellt. Zudem ist eine Heilung des Anhörungsmangels gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG noch möglich und die materielle Rechtslage gebietet es – unabhängig von § 46 VwVfG - vorliegend, jedenfalls hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin die Gelegenheit zur Nachholung der Anhörung während des Hauptsacheverfahrens bei Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung zu geben.
8Denn bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweisen sich die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung materiell als offensichtlich rechtmäßig.
9Gemäß § 12 Abs. 1 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (LHundG NRW) kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Zu den nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW zulässigen Anordnungen gehört grundsätzlich auch die Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwanges. Hier liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass von dem Hund des Antragstellers der Rasse Deutscher Schäferhund mit dem Rufnamen X. , eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.
10Der Hund des Antragstellers hat nach Aktenlage mehrfach andere Hunde attackiert und durch Bisse verletzt sowie Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen und gebissen. Zahlreiche Beschwerden vor allem von Mitbewohnern des Mehrfamilienhauses in der C. Str. 00 führten bereits unter dem 11.12.2012 zum Erlass einer Ordnungsverfügung, mit der eine Maulkorbpflicht sowie der regelmäßige Besuch einer Hundeschule angeordnet wurden. Bei dem letzten dieser Ordnungsverfügung vorausgegangenen Vorfall vom 14.11.2012 wurde die Beschwerdeführerin L. im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses von dem Hund angesprungen und in die rechte Brust gebissen, wodurch sie hinfiel und sich dabei das Knie verletzte. Dieser Vorfall wurde durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben an die Antragsgegnerin vom 10.12.2012 ausdrücklich bestätigt. Im Januar 2013 gingen weitere Beschwerden bei der Antragsgegnerin über Beißvorfälle im Treppenhaus ein, u.a. wurde danach ein in dem Mehrfamilienhaus tätiger Handwerker von dem Hund gebissen. Dieser Vorfall wurde durch den 1. Vorsitzenden der Hundeschule, die der Antragsteller seit dem 01.07.2012 besucht, fernmündlich gegenüber der Antragsgegnerin bestätigt. Aufgrund eines nachfolgend durchgeführten Wesenstestes vom 15.02.2013 und des hierzu erstellten Gutachtens der Amtsveterinärin vom 04.03.2013, das dem Hund trotz allem kein gesteigertes Aggressionsverhalten und eine gute soziale Prägung bescheinigten, erließ die Antragsgegnerin den Änderungsbescheid vom 22.03.2013, mit dem sie – entgegen dem Wortlaut des Änderungsbescheides, wonach lediglich die Befristung der Maulkorbpflicht aufgehoben wurde – offenbar eine Aufhebung der Maulkorbpflicht beabsichtigte. Am 09.07.2014 ereignete sich sodann ein weiterer Vorfall, der der hier streitigen Ordnungsverfügung zugrunde liegt. Nach den Angaben der daran beteiligten anderen Hundehalterin führte diese ihre kleinen Hunde der Rasse Mini Malteser und Bichon Frisé spazieren, als der Antragsteller die Autotür öffnete, sein Hund auf die kleinen Hunde der Beschwerdeführerin zuraste und diese mehrfach biss. Als die Beschwerdeführerin eingriff, wurde sie zu Boden geworfen und weiter von dem Hund des Antragstellers angegangen. Die Angaben der Beschwerdeführerin werden durch die in den Akten befindlichen Aussagen der unbeteiligten Zeugen T. vom 16.07.2014 und Q. vom 11.07.2014 bestätigt. Bissverletzungen des Bichon Frisé werden zudem durch eine Tierarztrechnung vom 09.07.2014 und ein im Verwaltungsvorgang befindliches Foto belegt. Im Juli dieses Jahres erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis von einem weiteren Beißvorfall vom 26.10.2013, bei dem die Beschwerdeführerin V. von dem Hund des Antragstellers in den linken Oberschenkel gebissen wurde. In diesem Fall ist die Bissverletzung durch ein ärztliches Attest vom 31.10.2013 belegt. Am 25.08.2014 erhielt die Antragsgegnerin erneut Kenntnis von einem Beißvorfall mit dem Hund des Antragstellers. Dieser war ausweislich einer Strafanzeige vom 20.08.2014 auf die Geschädigte N. laut und bedrohlich bellend zugerannt und hatte diese unvermittelt angesprungen, während sie noch auf ihrem Roller saß. Als sie von dem Roller abstieg und diesen zwischen sich und die Schäferhündin schob, sprang die Schäferhündin an dem Roller hoch und versuchte die Geschädigte zu beißen, was misslang. Der Antragsteller gab gegenüber den vor Ort anwesenden Polizeibeamten an, „X. “ habe Angst vor lauten Rollern und so stark an der Leine gezogen, dass er hingefallen sei, er habe die Hündin nicht halten können. Sie habe aber nicht versucht zu beißen. Mit E-Mail vom 09.09.2014 zeigte der Beschwerdeführer O. einen weiteren Vorfall an, bei dem die Hündin in seine Weste gebissen habe. Ein Foto der beschädigten Weste befindet sich im Verwaltungsvorgang.
11Angesichts der Fülle der vorgenannten Beißvorfälle hat die Kammer keine Zweifel daran, dass (mindestens) die Anordnung eines umfassenden Leinen- und Maulkorbzwangs zur Vermeidung zukünftiger von der Schäferhündin ausgehender Gefahren gerechtfertigt ist. Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit den diversen Beißvorfällen, insbesondere in Bezug auf den Vorfall vom 09.07.2014, immer wieder auf ein angebliches Mitverschulden der jeweils Geschädigten bzw. der anderen beteiligten Hunde verweist, kommt es darauf für die Bewertung der von der Schäferhündin ausgehenden Gefährdung ebenso wenig an wie auf die Schilderung der Zeugin L1. in ihrem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 23.07.2014 über einen in der Vergangenheit an einem nicht näher bezeichneten Datum stattgefundenen Beißvorfall mit den kleinen Hunden der Beschwerdeführerin C1. . Denn jedenfalls hatte der Antragsteller seine Hündin nicht so unter Kontrolle, dass eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit von Passanten und anderen Hunden ausgeschlossen werden konnte. Soweit der Antragsteller Verletzungsfolgen für andere Hunde und vor allem Menschen bestreitet, sind diese zur Überzeugung der Kammer hinreichend durch die vorliegenden schriftlichen Zeugenaussagen, Rechnungen, Atteste und Fotos belegt, so dass sich die gegenteiligen Angaben des Antragstellers als reine Schutzbehauptung und bewusste Verharmlosung darstellen. Im Übrigen lässt der Antragsteller dabei außer Acht, dass die Vorschriften des Landeshundegesetzes nicht nur vor direkten körperlichen Verletzungsfolgen schützen sollen, sondern auch vor Angst einflößendem und bedrohlich wirkendem Verhalten von Hunden. So gelten etwa gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 auch solche Hunde als gefährlich, die Menschen in Gefahr drohender Weise anspringen, ohne dass es dabei zu irgendwelchen Verletzungen gekommen sein muss.
12Die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen zu Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung wird schließlich nicht durch das Gutachten der Kreisveterinärin Dr. C2. vom 04.03.2013 in Frage gestellt. Abgesehen davon, dass die Ausführungen in diesem Gutachten nur schwer kompatibel mit den bereits seinerzeit aktenkundig gewesenen Vorfällen sind, besteht keine rechtliche Bindung an die Feststellungen eines veterinärärztlichen Gutachtens. Zudem hat die Amtsveterinärin auf Anfrage der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 11.07.2014 auf der Grundlage der Schilderungen zu dem Beißvorfall vom 09.07.2014 nun ebenfalls eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht für erforderlich gehalten.
13Die angegriffenen Maßnahmen sind auch verhältnismäßig, insbesondere führen sie nicht zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht (vgl. § 15 Abs. 2 OBG NRW). Angesichts der Anzahl und Schwere der aktenkundigen Vorfälle handelt es sich bei dem von dem Beklagten verhängten Leinen- und Maulkorbzwang um den denkbar geringsten Eingriff, zumal der Antragsteller ohnehin teilweise verpflichtet ist, seinen Hund an der Leine zu führen (§§ 2 Abs. 2, 11 Abs. 6 LHundG NRW).
14Bedenken gegen die vom Beklagten vorgenommene Ermessensausübung im Übrigen bestehen nicht. Schützenswerte Interessen des Antragstellers, die trotz der voraussichtlichen Erfolglosigkeit seiner Klage insoweit für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sprächen, sind weder vorgetragen noch erkennbar.
15Auch die Androhung eines Zwangsgeldes i. H. v. 200,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57, 58 und 60 VwVG NRW. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden.
16Hinsichtlich des in Ziffer 3 der Verfügung angeordneten Besuchs einer Hundeschule überwiegt aber das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse am Vollzug der angefochtenen Verfügung. Denn insoweit spricht – ungeachtet der Frage der Anhörung gemäß § 28 VwVfG - Überwiegendes auch für die materielle Rechtswidrigkeit der Verfügung.
17Es ist bereits fraglich, ob es überhaupt eine Rechtsgrundlage für die Anordnung des Besuchs einer Hundeschule oder vergleichbarer Trainingsmaßnahmen für Hunde gibt. Einen gesetzlichen Zwang zum Besuch einer Hundeschule gibt es nicht und es ist auch fraglich, ob eine entsprechende Anordnung auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt werden kann. § 12 Abs. 1 LHundG NRW ermächtigt lediglich zu Anordnungen zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die Sicherheit und Ordnung und es ist zweifelhaft, ob der Besuch einer Hundeschule als Maßnahme zur unmittelbaren Gefahrenabwehr in diesem Sinne in Betracht kommt. Derartige Erziehungs- oder Trainingsmaßnahmen können im besten Fall mittel- oder langfristig zu Verhaltensänderungen bei einem Hund und/oder dessen Halter führen und insoweit ein Risikopotential für die Zukunft verringern, zur unmittelbaren Beseitigung einer Gefahr dürften sie dagegen prinzipiell nicht geeignet sein. Soweit dies zum Teil anders gesehen wird,
18vgl. VG Münster, Urteil vom 23.10.2007 – 1 K 566/07 – Juris; Haurandt, Kommentar zum LHundG NRW, § 12 Anmerkung 2 (unten); VV zum LHundG, zu § 12, Zf. 12.1,
19teilt die Kammer diese Auffassung gegenwärtig nicht.
20Selbst wenn man § 12 Abs. 1 LHundG NRW als Ermächtigungsgrundlage für die fragliche Anordnung grundsätzlich in Betracht grundsätzlich ziehen sollte, bestehen hier durchgreifende Bedenken gegen die getroffene Maßnahme.
21Dies gilt sowohl im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot gemäß § 37 VwVfG als auch hier insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, namentlich die Eignung, der Maßnahme. Denn der weder nach Ziel noch nach Inhalt näher bestimmte Besuch einer Hundeschule ist hier offenkundig zur Gefahrenabwehr ungeeignet. Der Antragsteller besucht ausweislich der in der Akte befindlichen Teilnahmebestätigungen des „I. F. e.V.“ in Wesseling bereits seit dem 01.07.2012 durchgehend regelmäßig einmal die Woche diese Hundeschule. Was immer Gegenstand des dort stattfindenden Trainings sein mag, feststeht mit Blick auf die sich häufenden Beißvorfälle, dass eine wirksame Kontrolle der Hündin „X. “ durch den Antragsteller nicht erreicht worden ist und es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass und aus welchem Grunde dies zukünftig der Fall sein könnte.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Hierbei ist der gesetzliche Auffangstreitwert zugrundegelegt und im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens auf die Hälfte reduziert worden.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der am 08.10.2014 erhobenen Klage– 20 K 5529/14 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09.09.2014 wird hinsichtlich des in Ziffer 3 angeordneten Besuchs einer Hundeschule wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage – 20 K 5529/14 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09.09.2014 wiederherzustellen,
4ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
5Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung wiederherstellen bzw. anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfes ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse grundsätzlich nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessensabwägung.
6Gemessen an diesen Kriterien war vorliegend hinsichtlich der Ziffer 3 der Ordnungsverfügung die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, der Antrag im Übrigen aber abzulehnen.
7In formeller Hinsicht dürften durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung zunächst nicht bestehen. Zwar hat nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand eine den rechtlichen Erfordernissen genügende Anhörung nicht stattgefunden. Gegenstand der mit Schreiben vom 16.07.2014 erfolgten Anhörung war in erster Linie die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, § 28 VwVfG wird dagegen in dem Anhörungsschreiben nicht erwähnt. Soweit in dem Schreiben u.a. auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW hingewiesen wird, bleibt offen, ob und welche ordnungsrechtlichen Maßnahmen die Antragsgegnerin beabsichtigte anzuordnen. Unter diesen Umständen konnte diese Anhörung ihren Zweck nicht erfüllen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass vorliegend aus einem der in § 28 Abs. 2 VwVfG genannten Gründe von einer Anhörung abgesehen werden konnte und der Bescheid enthält hierzu keinerlei Ausführungen. Es spricht aber Vieles dafür, dass das Fehlen der Anhörung hier gemäß § 46 VwVfG ausnahmsweise unbeachtlich ist, da aus den nachfolgenden Gründen die Antragsgegnerin mit Blick auf die Schwere und Häufung der aktenkundigen Beißvorfälle zu einem ordnungsrechtlichen Einschreiten verpflichtet gewesen sein dürfte und die Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs die geringstmögliche und zugleich geeignete Maßnahme darstellt. Zudem ist eine Heilung des Anhörungsmangels gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG noch möglich und die materielle Rechtslage gebietet es – unabhängig von § 46 VwVfG - vorliegend, jedenfalls hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin die Gelegenheit zur Nachholung der Anhörung während des Hauptsacheverfahrens bei Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung zu geben.
8Denn bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweisen sich die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung materiell als offensichtlich rechtmäßig.
9Gemäß § 12 Abs. 1 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (LHundG NRW) kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Zu den nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW zulässigen Anordnungen gehört grundsätzlich auch die Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwanges. Hier liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass von dem Hund des Antragstellers der Rasse Deutscher Schäferhund mit dem Rufnamen X. , eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.
10Der Hund des Antragstellers hat nach Aktenlage mehrfach andere Hunde attackiert und durch Bisse verletzt sowie Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen und gebissen. Zahlreiche Beschwerden vor allem von Mitbewohnern des Mehrfamilienhauses in der C. Str. 00 führten bereits unter dem 11.12.2012 zum Erlass einer Ordnungsverfügung, mit der eine Maulkorbpflicht sowie der regelmäßige Besuch einer Hundeschule angeordnet wurden. Bei dem letzten dieser Ordnungsverfügung vorausgegangenen Vorfall vom 14.11.2012 wurde die Beschwerdeführerin L. im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses von dem Hund angesprungen und in die rechte Brust gebissen, wodurch sie hinfiel und sich dabei das Knie verletzte. Dieser Vorfall wurde durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben an die Antragsgegnerin vom 10.12.2012 ausdrücklich bestätigt. Im Januar 2013 gingen weitere Beschwerden bei der Antragsgegnerin über Beißvorfälle im Treppenhaus ein, u.a. wurde danach ein in dem Mehrfamilienhaus tätiger Handwerker von dem Hund gebissen. Dieser Vorfall wurde durch den 1. Vorsitzenden der Hundeschule, die der Antragsteller seit dem 01.07.2012 besucht, fernmündlich gegenüber der Antragsgegnerin bestätigt. Aufgrund eines nachfolgend durchgeführten Wesenstestes vom 15.02.2013 und des hierzu erstellten Gutachtens der Amtsveterinärin vom 04.03.2013, das dem Hund trotz allem kein gesteigertes Aggressionsverhalten und eine gute soziale Prägung bescheinigten, erließ die Antragsgegnerin den Änderungsbescheid vom 22.03.2013, mit dem sie – entgegen dem Wortlaut des Änderungsbescheides, wonach lediglich die Befristung der Maulkorbpflicht aufgehoben wurde – offenbar eine Aufhebung der Maulkorbpflicht beabsichtigte. Am 09.07.2014 ereignete sich sodann ein weiterer Vorfall, der der hier streitigen Ordnungsverfügung zugrunde liegt. Nach den Angaben der daran beteiligten anderen Hundehalterin führte diese ihre kleinen Hunde der Rasse Mini Malteser und Bichon Frisé spazieren, als der Antragsteller die Autotür öffnete, sein Hund auf die kleinen Hunde der Beschwerdeführerin zuraste und diese mehrfach biss. Als die Beschwerdeführerin eingriff, wurde sie zu Boden geworfen und weiter von dem Hund des Antragstellers angegangen. Die Angaben der Beschwerdeführerin werden durch die in den Akten befindlichen Aussagen der unbeteiligten Zeugen T. vom 16.07.2014 und Q. vom 11.07.2014 bestätigt. Bissverletzungen des Bichon Frisé werden zudem durch eine Tierarztrechnung vom 09.07.2014 und ein im Verwaltungsvorgang befindliches Foto belegt. Im Juli dieses Jahres erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis von einem weiteren Beißvorfall vom 26.10.2013, bei dem die Beschwerdeführerin V. von dem Hund des Antragstellers in den linken Oberschenkel gebissen wurde. In diesem Fall ist die Bissverletzung durch ein ärztliches Attest vom 31.10.2013 belegt. Am 25.08.2014 erhielt die Antragsgegnerin erneut Kenntnis von einem Beißvorfall mit dem Hund des Antragstellers. Dieser war ausweislich einer Strafanzeige vom 20.08.2014 auf die Geschädigte N. laut und bedrohlich bellend zugerannt und hatte diese unvermittelt angesprungen, während sie noch auf ihrem Roller saß. Als sie von dem Roller abstieg und diesen zwischen sich und die Schäferhündin schob, sprang die Schäferhündin an dem Roller hoch und versuchte die Geschädigte zu beißen, was misslang. Der Antragsteller gab gegenüber den vor Ort anwesenden Polizeibeamten an, „X. “ habe Angst vor lauten Rollern und so stark an der Leine gezogen, dass er hingefallen sei, er habe die Hündin nicht halten können. Sie habe aber nicht versucht zu beißen. Mit E-Mail vom 09.09.2014 zeigte der Beschwerdeführer O. einen weiteren Vorfall an, bei dem die Hündin in seine Weste gebissen habe. Ein Foto der beschädigten Weste befindet sich im Verwaltungsvorgang.
11Angesichts der Fülle der vorgenannten Beißvorfälle hat die Kammer keine Zweifel daran, dass (mindestens) die Anordnung eines umfassenden Leinen- und Maulkorbzwangs zur Vermeidung zukünftiger von der Schäferhündin ausgehender Gefahren gerechtfertigt ist. Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit den diversen Beißvorfällen, insbesondere in Bezug auf den Vorfall vom 09.07.2014, immer wieder auf ein angebliches Mitverschulden der jeweils Geschädigten bzw. der anderen beteiligten Hunde verweist, kommt es darauf für die Bewertung der von der Schäferhündin ausgehenden Gefährdung ebenso wenig an wie auf die Schilderung der Zeugin L1. in ihrem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 23.07.2014 über einen in der Vergangenheit an einem nicht näher bezeichneten Datum stattgefundenen Beißvorfall mit den kleinen Hunden der Beschwerdeführerin C1. . Denn jedenfalls hatte der Antragsteller seine Hündin nicht so unter Kontrolle, dass eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit von Passanten und anderen Hunden ausgeschlossen werden konnte. Soweit der Antragsteller Verletzungsfolgen für andere Hunde und vor allem Menschen bestreitet, sind diese zur Überzeugung der Kammer hinreichend durch die vorliegenden schriftlichen Zeugenaussagen, Rechnungen, Atteste und Fotos belegt, so dass sich die gegenteiligen Angaben des Antragstellers als reine Schutzbehauptung und bewusste Verharmlosung darstellen. Im Übrigen lässt der Antragsteller dabei außer Acht, dass die Vorschriften des Landeshundegesetzes nicht nur vor direkten körperlichen Verletzungsfolgen schützen sollen, sondern auch vor Angst einflößendem und bedrohlich wirkendem Verhalten von Hunden. So gelten etwa gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 auch solche Hunde als gefährlich, die Menschen in Gefahr drohender Weise anspringen, ohne dass es dabei zu irgendwelchen Verletzungen gekommen sein muss.
12Die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen zu Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung wird schließlich nicht durch das Gutachten der Kreisveterinärin Dr. C2. vom 04.03.2013 in Frage gestellt. Abgesehen davon, dass die Ausführungen in diesem Gutachten nur schwer kompatibel mit den bereits seinerzeit aktenkundig gewesenen Vorfällen sind, besteht keine rechtliche Bindung an die Feststellungen eines veterinärärztlichen Gutachtens. Zudem hat die Amtsveterinärin auf Anfrage der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 11.07.2014 auf der Grundlage der Schilderungen zu dem Beißvorfall vom 09.07.2014 nun ebenfalls eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht für erforderlich gehalten.
13Die angegriffenen Maßnahmen sind auch verhältnismäßig, insbesondere führen sie nicht zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht (vgl. § 15 Abs. 2 OBG NRW). Angesichts der Anzahl und Schwere der aktenkundigen Vorfälle handelt es sich bei dem von dem Beklagten verhängten Leinen- und Maulkorbzwang um den denkbar geringsten Eingriff, zumal der Antragsteller ohnehin teilweise verpflichtet ist, seinen Hund an der Leine zu führen (§§ 2 Abs. 2, 11 Abs. 6 LHundG NRW).
14Bedenken gegen die vom Beklagten vorgenommene Ermessensausübung im Übrigen bestehen nicht. Schützenswerte Interessen des Antragstellers, die trotz der voraussichtlichen Erfolglosigkeit seiner Klage insoweit für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sprächen, sind weder vorgetragen noch erkennbar.
15Auch die Androhung eines Zwangsgeldes i. H. v. 200,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57, 58 und 60 VwVG NRW. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden.
16Hinsichtlich des in Ziffer 3 der Verfügung angeordneten Besuchs einer Hundeschule überwiegt aber das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse am Vollzug der angefochtenen Verfügung. Denn insoweit spricht – ungeachtet der Frage der Anhörung gemäß § 28 VwVfG - Überwiegendes auch für die materielle Rechtswidrigkeit der Verfügung.
17Es ist bereits fraglich, ob es überhaupt eine Rechtsgrundlage für die Anordnung des Besuchs einer Hundeschule oder vergleichbarer Trainingsmaßnahmen für Hunde gibt. Einen gesetzlichen Zwang zum Besuch einer Hundeschule gibt es nicht und es ist auch fraglich, ob eine entsprechende Anordnung auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt werden kann. § 12 Abs. 1 LHundG NRW ermächtigt lediglich zu Anordnungen zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die Sicherheit und Ordnung und es ist zweifelhaft, ob der Besuch einer Hundeschule als Maßnahme zur unmittelbaren Gefahrenabwehr in diesem Sinne in Betracht kommt. Derartige Erziehungs- oder Trainingsmaßnahmen können im besten Fall mittel- oder langfristig zu Verhaltensänderungen bei einem Hund und/oder dessen Halter führen und insoweit ein Risikopotential für die Zukunft verringern, zur unmittelbaren Beseitigung einer Gefahr dürften sie dagegen prinzipiell nicht geeignet sein. Soweit dies zum Teil anders gesehen wird,
18vgl. VG Münster, Urteil vom 23.10.2007 – 1 K 566/07 – Juris; Haurandt, Kommentar zum LHundG NRW, § 12 Anmerkung 2 (unten); VV zum LHundG, zu § 12, Zf. 12.1,
19teilt die Kammer diese Auffassung gegenwärtig nicht.
20Selbst wenn man § 12 Abs. 1 LHundG NRW als Ermächtigungsgrundlage für die fragliche Anordnung grundsätzlich in Betracht grundsätzlich ziehen sollte, bestehen hier durchgreifende Bedenken gegen die getroffene Maßnahme.
21Dies gilt sowohl im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot gemäß § 37 VwVfG als auch hier insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, namentlich die Eignung, der Maßnahme. Denn der weder nach Ziel noch nach Inhalt näher bestimmte Besuch einer Hundeschule ist hier offenkundig zur Gefahrenabwehr ungeeignet. Der Antragsteller besucht ausweislich der in der Akte befindlichen Teilnahmebestätigungen des „I. F. e.V.“ in Wesseling bereits seit dem 01.07.2012 durchgehend regelmäßig einmal die Woche diese Hundeschule. Was immer Gegenstand des dort stattfindenden Trainings sein mag, feststeht mit Blick auf die sich häufenden Beißvorfälle, dass eine wirksame Kontrolle der Hündin „X. “ durch den Antragsteller nicht erreicht worden ist und es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass und aus welchem Grunde dies zukünftig der Fall sein könnte.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Hierbei ist der gesetzliche Auffangstreitwert zugrundegelegt und im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens auf die Hälfte reduziert worden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
