Verwaltungsgericht Köln Urteil, 21. Juli 2014 - 2 K 3657/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin war bis zum 10. Oktober 2013 Eigentümerin des mit einem sechsgeschossigen unter Denkmalschutz stehenden Gebäude bebauten Grundstücks Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 0000 (B. N. 00). Seit dem 10. Oktober 2013 steht das Grundstück im Eigentum ihres Ehemannes. Südöstlich grenzt an dieses Grundstück das Flurstück 0000, welches im Eigentum der Beklagten steht. Im Erdgeschoss des Gebäudes befindet sich ein Ladenlokal, welches bis zur endgültigen Räumung im ersten Halbjahr 2012 für Zwecke eines Schlecker-Marktes genutzt wurde.
3Die beiden Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 5. Juli 2005 vom Rat der Beklagten beschlossenen Bebauungsplans Nr. 00000/00 (Arbeitstitel: H. T. N1. in L. – B1. /Nord). Dieser Plan wurde von der Beklagten am 13. November 2013 rückwirkend zum 20. Juli 2005 erneut bekannt gemacht. Hierbei wurde darauf hingewiesen, dass alle DIN-Normen, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen wird, beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Beklagten eingesehen werden können.
4Das Flurstück 0000 ist im Bebauungsplan als Teil eines besonderen Wohngebiets (WB) ausgewiesen. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (vgl. Ziff. 2 nebst Ziff. 1 a) der Erläuterungen des Ergänzungsplans) sind im Erdgeschoß Läden (außer Sex-Shops) sowie Geschäfts- und Büroräume zulässig; ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften zugelassen werden. Das Flurstück 0000 ist im Bebauungsplan als nicht überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesen.
5Am 22. März 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Einkaufsmarktes in Gastronomie und die Änderung des Haupteinganges auf den Flurstücken 0000 und 0000. Das intern beteiligte Planungsamt der Beklagten verwies in seiner Stellungnahme vom 23. April 2007 darauf, dass die Umnutzung nach den Bestimmungen des Bebauungsplans nur ausnahmsweise zulässig sei und davon abhänge, dass die Klägerin bestimmte, in der Begründung des Bebauungsplans näher aufgeführte, Nachweise beizubringen habe, andernfalls der Antrag nicht genehmigungsfähig sei. Der damalige Leiter des Bauaufsichtsamts der Beklagten legte in einem Vermerk vom 23. Mai 2007 dar, aus seiner Sicht lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme vor. Durch die ausschließliche Erschließung der Gaststätte vom B. N. sei eine Beeinträchtigung der Wohnnutzung ausgeschlossen und eine Ausweitung der Außengastronomie finde nicht statt. Nach Beteiligung weiterer Ämter (u.a. des Stadtkonservators) erteilte die Beklagte der Klägerin daraufhin durch Bescheid vom 22. Juli 2008 die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Erdgeschosses in eine Gaststätte mit bis zu 40 Gastplätzen sowie für die Änderung des Haupteinganges. Im Bescheid wies sie darauf hin, dass Abweichungen von §§ 31 und 34 BauO NRW vorlägen und keine Stellplätze notwendig seien. Grüneintragungen in den Bauvorlagen seien als Nebenbestimmungen zu beachten. Entsprechende Grüneinträge in den Bauvorlagen betreffen die Ausbildung der Stütze des neuen Vordaches zum C. hin und die Anforderungen an ein Behinderten-WC.
6Am 21. Februar 2011 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung. Im Rahmen der Prüfung dieses Antrags kam die Beklagte zu dem Ergebnis, dass keine rechtlich relevanten Änderungen gegeben seien. Durch Bescheid vom 6. Oktober 2011 verlängerte die Beklagte die Geltungsdauer der Baugenehmigung um ein weiteres Jahr bis zum 21. Juli 2012.
7Mit Schreiben vom 25. Juni 2012, eingegangen am 9. Juli 2012, teilte der Bauleiter der Klägerin der Beklagten den Beginn der Ausführung des genehmigten Vorhabens für den 2. Juli 2012 mit. Zuvor war am 28. Juni 2012 bei der Beklagten ein Baukontroll-Bericht Nr. 1 des Prüfingenieurs für Baustatik W. vom 18. März 2011 eingegangen, der die Ausführung neuer Fensteröffnungen im Objekt zum Gegenstand hat und in dem es weiter heißt, auf das linke Fenster (Nr. 3) werde verzichtet. Am gleichen Tag ging bei der Beklagten eine Bescheinigung des Prüfingenieurs nach § 12 Abs. 2 SV-VO vom 11. April 2011 ein, die die Ausführung der gleichen Bauteile beinhaltet.
8Bei einer im Rahmen der Bauüberwachung durchgeführten Ortsbesichtigung des Baugrundstücks am 30. Januar 2013 stellte die Beklagte fest, dass bislang nur der Estrich fertiggestellt wurde. Außerdem wurden nach diesen Feststellungen sämtliche Versorgungsleitungen im gesamten Gebäude erneuert und durch die Räumlichkeiten in das Kellergeschoß verlegt. Weiterhin wurde festgestellt, dass das Vordach und die Fassade fertiggestellt waren. Der anwesende Bauherrenvertreter teilte ferner mit, dass der weitere Ausbau der Gaststätte durch den Pächter erfolgen werde.
9Die Beklagte wandte sich durch Schreiben vom 6. Februar 2013 an die Klägerin und wies diese darauf hin, dass zwischen der Baubeginnanzeige für den 2. Juli 2012 und der Bescheinigung des Prüfingenieurs W. vom 11. April 2011 Widersprüche gegeben seien und bat um kurzfristige Mitteilung, wann genau welche konkreten Bauarbeiten durchgeführt worden seien. Am 25. Februar 2013 gingen daraufhin bei der Beklagten der Baukontroll-Bericht Nr. 2 und eine Bescheinigung nach § 12 Abs. 2 SV-VO des Prüfingenieurs W. jeweils vom 20. Februar 2013 ein, in denen dieser bestätigte, dass die Ausführung des Vordachs ohne sichtbare Mängel erfolgt sei.
10Mit Schreiben vom 28. Februar 2013, eingegangen am 4. März 2013, teilte der Architekt der Klägerin der Beklagten mit, mit den beiden Durchbrüchen zwischen Treppenhaus und N2. sowie der Änderung des Eingangs mit Vordach sei bereits im Frühjahr 2011 begonnen worden. Die Arbeiten zur Änderung des Haupteingangs seien einschließlich Vordach abgeschlossen. Für die weiteren Arbeiten sei unter dem 25. Juni 2012 die Anzeige des Baubeginns erfolgt. Nach Verzögerungen beim Mieterwechsel sei schon mit Abriss- und Entrümpelungsarbeiten sowie mit Estrich-, Heizungs- und Sanitärarbeiten begonnen worden. Zugleich beantragte er die Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 22. Juli 2008 um ein weiteres Jahr. Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin unter dem 13. März 2013 mit, die Baugenehmigung vom 22. Juli 2008 sei zwischenzeitlich abgelaufen. Die Verlängerung habe bis zum 21. Juli 2012 Geltung gehabt. Baugenehmigungspflichtige Bauarbeiten seien tatsächlich aber längst abschließend fertiggestellt und die genehmigte Nutzung sei bis heute nicht aufgenommen worden.
11Durch Schreiben vom 15. März 2013 beantragte die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, bei der Beklagten, festzustellen, dass die Baugenehmigung vom 22. Juli 2008 unverändert fortgelte. Dazu führte sie aus, die Baugenehmigung sei nicht erloschen. Die ab dem 2. Juli 2012 von ihr durchgeführten Arbeiten dienten der Ausnutzung der Baugenehmigung. Sie bezögen sich auf die Herstellung des Gaststätteninnenraums und seien für die Aufnahme einer Gaststättennutzung zwingend erforderlich. Im Übrigen habe sie – so die Klägerin – einen Anspruch auf Verlängerung dieser Baugenehmigung.
12Unter dem 25. April 2013 teilte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, zur rechtlichen Prüfung ihrer Ausführungen sei die Einsichtnahme in das Bautagebuch des Bauleiters nötig. Sie bitte daher darum, ihr dieses vorzulegen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin teilten der Beklagten daraufhin durch Schreiben vom 30. Mai 2013 mit, ein Bautagebuch könne nicht vorgelegt werden, da es ein solches nicht gebe. Sie hätten jedoch eine Reihe von Rechnungen zusammengestellt, mit denen die Hausverwaltung ihrer Mandantin die im Objekt durchgeführten Baumaßnahmen abgerechnet habe. Daraus ergebe sich eindeutig, dass nach der Baubeginnanzeige vom Juni 2012 mit dem Umbau des Ladenlokals begonnen worden sei. Auf eine weitere Nachfrage der Prozessbevollmächtigten, warum der Verlängerungsantrag ihrer Mandantin immer noch nicht beschieden sei, teilte die Beklagte unter dem 18. Juli 2013 mit, dieser Antrag bedürfe einer umfangreichen rechtlichen Prüfung, die andauere. Im Übrigen halte sie an ihrer Ansicht fest, dass die Baugenehmigung erloschen sei. Die in 2012 durchgeführten Demontagearbeiten seien als bloße Bauvorbereitung zu bewerten, nicht jedoch als Bauarbeiten auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 22. Juli 2008.
13Die Klägerin hat am 15. Juni 2013 Klage erhoben.
14Sie macht geltend, die Baugenehmigung vom 22. Juli 2008 sei nicht erloschen. Erste von ihr schon im Frühjahr 2011 begonnene Maßnahmen hätten sich zunächst auf die Durchbrüche zwischen dem Treppenhaus und dem N2. sowie die Änderung des Eingangs mit dem Vordach beschränkt. Für diese 2011 durchgeführten Baumaßnahmen habe sie keine Baubeginnanzeige erstattet. Diese Anzeige sei dann aber im Juni 2012 mit Baubeginn am 2. Juli 2012 erstattet worden. Unmittelbar danach seien weiter notwendige Maßnahmen zur Einrichtung einer gastronomischen Nutzung in Abstimmung mit dem nun von ihr gefundenen Mieter für das Lokal durchgeführt worden. Diese Arbeiten seien im Juli 2012 erfolgt, wie sich aus den von ihr vorgelegten Rechnungen der T1. -J. -T2. GmbH ergebe. Es seien Einbauten entfernt worden (WC-Anlage, Abhang-Decken und Wände). Die Ausführungen der Arbeiten könne weiterhin belegt werden durch Fotos, welche vom 13. bis zum 16. Juli 2012 im Objekt aufgenommen worden seien. Sie habe insoweit mit der weiteren Bauausführung vor dem 21. Juli 2012 begonnen, was zur Folge habe, dass die Frist des § 77 Abs. 1 BauO NRW nicht verstrichen sei.
15Hilfsweise stehe ihr aber jedenfalls ein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung der erteilten Baugenehmigung um ein weiteres Jahr zu. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00000/00 ständen diesem Anspruch nicht entgegen. Die unter Nr. 2 getroffene textliche Festsetzung sei nämlich unwirksam. Sie sei nicht erforderlich, weiterhin unbestimmt, jedenfalls funktionslos geworden. Im Übrigen sei sie auch im Abwägungsergebnis nicht haltbar. Zumindest habe sie einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber, ob eine gastronomische Nutzung ausnahmsweise zugelassen werden könne. Schließlich ständen auch bauordnungsrechtliche Anforderungen dem von ihr hilfsweise geltend gemachten Anspruch nicht entgegen.
16Ein weiteres Hilfsbegehren auf Feststellung, dass die Beklagte zur Verlängerung der Baugenehmigung verpflichtet gewesen sei, hat die Klägerin am 17. Juli 2014 zurückgenommen.
17Die Klägerin beantragt,
18festzustellen, dass die ihr erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 22. Juli 2008 (Aktenzeichen: 00/000/0000/0000) nach dem 21. Juli 2012 nicht erloschen ist,
19hilfsweise,
20die Beklagte zu verpflichten, auf ihren Antrag vom 04. März 2013 hin die Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 22. Juli 2008 (Aktenzeichen: 00/000/0000/0000) um ein weiteres Jahr bis zum 21. Juli 2013 zu verlängern.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens geltend, die Baugenehmigung vom 22. Juli 2008 sei nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin erloschen, da die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden sei. Nach den durchgeführten Durchbrüchen zwischen Treppenhaus und dem N2. und der Änderung des Haupteingangs im Frühjahr 2011 seien die nächsten Arbeiten nach den vorgelegten Rechnungen erst am 05. Juli 2012 und am 02. August 2012 erfolgt. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Verlängerung der Baugenehmigung. Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag stehe dem Vorhaben der Bebauungsplan Nr. 00000/00 entgegen. Dieser Plan sei rechtswirksam, wie das OVG NRW im Urteil vom 30. Januar 2014 (Aktenzeichen: 7 A 1066/11) auch unter Würdigung der im hiesigen Verfahren vorgetragenen Argumente festgestellt habe. Die engen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme hätten im Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag nicht vorgelegen.
24Die Beteiligten haben sich am 10. Juli 2014 im Erörterungstermin vor Ort mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 K 2853/14 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe
27Der Berichterstatter kann im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§§ 87a Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO).
28Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist weder mit dem Hauptantrag (I.), noch mit dem Hilfsantrag (II.) begründet.
29I.
30Das hauptsächlich gestellte Feststellungsbegehren ist nach § 43 VwGO zulässig. Die Klägerin hat insbesondere das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung, dass die ihr erteilte Baugenehmigung auch nach dem 21. Juli 2012 nicht erloschen ist. Dieses Interesse resultiert aus dem Schreiben der Beklagten an sie vom 13. März 2013, in dem diese die Auffassung äußert, die Baugenehmigung sei zeitlich abgelaufen und habe damit ihre Rechtswirkungen verloren. Aufgrund dieser Aussage der Beklagten musste die Klägerin bei verständiger Betrachtung mit dem Erlass bauaufsichtlicher Maßnahmen rechnen, wenn sie weitere Baumaßnahmen durchführt bzw. die angestrebte gastronomische Nutzung aufnimmt. Sie hat damit ein berechtigtes rechtliches Interesse, die Fortgeltung der ursprünglich erteilten Baugenehmigung festgestellt zu wissen.
31Ihrem Feststellungsbegehren bleibt jedoch in der Sache der Erfolg verwehrt. Denn die Baugenehmigung der Beklagten vom 22. Juli 2008 ist mit Ablauf des 21. Juli 2012 erloschen und hat damit ihre Rechtswirkungen verloren (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW). Nach § 77 Abs. 1 BauO NRW erlischt die Baugenehmigung, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Im vorliegenden Fall liegt entgegen der Auffassung der Beklagten zwar kein Fall der 2. Alternative, wohl aber ein Fall der 1. Alternative vor.
321.
33Entgegen der von der Beklagten in ihrer Klageerwiderung geäußerten Auffassung ist hier kein Fall des Erlöschens der Baugenehmigung nach § 77 Abs. 1 2. Alternative BauO NRW gegeben. Die Klägerin hier hat mit der Ausführung des genehmigten Bauvorhabens vor dem 18. März 2011 begonnen. Dies belegen der Baukontroll-Bericht Nr. 1 des Prüfingenieurs W. vom 18. März 2011 und dessen Prüfbescheinigung vom 11. April 2011. Danach sind im Erdgeschoss des Gebäudes zum N2. hin Durchbrüche in Gestalt neuer Fensteröffnungen erfolgt, wobei von der Bauherrin auf ein Fenster verzichtet worden ist. Weiterhin ist nach den eigenen Angaben der Klägerin in ihrer Klageschrift (Blatt 12) ebenfalls im Jahre 2011 die Änderung des Eingangs mit dem genehmigten Vordach durchgeführt worden. Wann diese Bauarbeiten konkret zeitlich abgeschlossen worden sind und die weitere Bauausführung unterbrochen worden ist, steht nach Aktenlage nicht fest, lässt sich insbesondere weder dem Baukontroll-Bericht Nr. 2 noch der Bescheinigung des Prüfingenieurs W. jeweils vom 20. Februar 2013 verlässlich entnehmen. Hierauf kommt es für die Beantwortung der Frage, ob ein Fall von § 77 Abs. 1 2. Alternative BauO NRW vorliegt, aber auch nicht entscheidend an. Die Beklagte hat die Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 22. Juli 2008 nämlich auf den Antrag der Klägerin vom 21. Februar 2011 hin durch Bescheid vom 06. Oktober 2011 bis zum 21. Juli 2012 verlängert. Dieser Bescheid ist unanfechtbar geworden und damit rechtswirksam. Der Verwaltungsakt regelt das Rechtsverhältnis mit der Klägerin i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG NRW verbindlich und gestattet ihr die Bauausführung für ein weiteres Jahr. Der durch das Einstellen der Bauarbeiten am genehmigten Vorhaben im Jahr 2011 eingeleitete Unterbrechungstatbestand des § 77 Abs. 1 2. Alternative BauO NRW wird durch diesen Verlängerungsbescheid rechtlich gewissermaßen überholt. Die Baugenehmigung vom 22. Juli 2008 gilt mit Erlass des Verlängerungsbescheides fort und konnte ungeachtet der erfolgten Unterbrechung der Bauausführung von der Klägerin bis zum 21. Juli 2012 weiter ausgenutzt werden.
342.
35Die Baugenehmigung der Beklagten vom 22. Juli 2008 ist allerdings nach § 77 Abs. 1 1. Alternative BauO NRW erloschen, weil die Klägerin mit der weiteren Ausführung des Vorhabens nicht bis zum 21. Juli 2012 begonnen hat.
36Nicht jede bauliche Tätigkeit auf dem Vorhabengrundstück stellt schon den Beginn bzw. die Fortsetzung von Bauarbeiten i. S. v. § 77 Abs. 1 BauO NRW dar. Der Bauherr muss vielmehr eine bauliche Tätigkeit entfalten, die in einem unmittelbaren, objektiven und nicht lediglich aus Sicht des Bauherrn bestehenden Zusammenhang mit dem genehmigten Bauvorhaben steht. Ein Ausführungsbeginn liegt nur dann vor, wenn Bauarbeiten stattfinden, die zielgerichtet in Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung erfolgen und der Errichtung des genehmigten Vorhabens dienen. Durch einen Vergleich des Bauscheins, der genehmigten Bauzeichnungen und etwaiger sonstiger genehmigter Anlagen mit der vom Bauherrn in Angriff genommenen baulichen Tätigkeit lässt sich objektiv feststellen, ob dieser mit der Ausführung des Vorhabens, so wie es genehmigt wurde, begonnen hat. Nicht ausreichend ist, wenn überhaupt Arbeiten auf dem Baugrundstück getätigt werden, die aus Sicht des Bauherrn in irgendeinem Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehen. Bloße Vorbereitungs- oder Sicherungsmaßnahmen oder die Durchführung nicht genehmigungspflichtiger Bauarbeiten genügen ebenfalls nicht,
37vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 – 7 A 696/07 -, juris Rn. 43 ff.; Urteil vom 22. September 2005 – 7 A 3706/03 -, juris Rn. 31, Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Kommentar zur Bauordnung NRW, § 77 Rn. 12 mit weiteren Nachweisen.
38Weiterhin stellen auch Baumaßnahmen, die nur zögerlich und stückwerkhaft durchgeführt werden, keinen zielführenden Baufortschritt in Ausnutzung der Baugenehmigung dar. Dies gilt erst recht, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bauherr subjektiv die Realisierung eines anderen Bauobjekts beabsichtigt,
39Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02. Februar 2012 – 2 B 1525/11 -, BauR 2012, 927; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2005 – 2 S 104.05 -, BRS 69 Nr. 155; Johlen in Gädtke u.a., Kommentar zur Bauordnung NRW, 12. Auflage 2011, § 77 Rn. 8 mit weiteren Nachweisen.
40Gemessen an diesen Grundsätzen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass hier von Klägerseite nicht mit der weiteren Ausführung des Bauvorhabens bis zum 21. Juli 2012 begonnen worden ist. Ein Bautagebuch, mit Hilfe dessen der lückenlose Baufortschritt dokumentiert werden könnte, kann die Klägerin im vorliegenden Fall nicht vorlegen, wie sie gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 30. Mai 2013 eingeräumt hat. Das von ihr stattdessen im Verwaltungsverfahren (und auch im gerichtlichen Verfahren) vorgelegte Rechnungskonvolut (vgl. Beiakte Heft 4, Blatt 229 ff.) beweist ebenfalls nicht, dass die Klägerin mit der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf des 21. Juli 2012 begonnen hat. Die vorgelegten Rechnungen vom 09. Juli 2012 (Beiakte Heft 4, Bl. 229, 230) und vom 10. Juli 2012 (Beiakte Heft 4, Bl. 232) belegen Umzugsleistungen und Elektrikerleistungen für die Demontage von Elektronikeinbauten bzw. für die Erstellung eines Baustromanschlusses, alles Arbeiten die im Sinne der zitierten Rechtsprechung als reine Vorbereitungsarbeiten zu bewerten sind. Die weiterhin vorgelegten Rechnungen vom 10. Juli 2012 (Beiakte Heft 4, Bl. 231) und vom 02. August 2012 (Beiakte Heft 4, Bl. 233) belegen ebenfalls keine Arbeiten in Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung vor Ablauf des 21. Juli 2012. Die Rechnungen betreffen Sanitärleistungen im Juni 2012 (Rückbau WC und Wasserleitung für Abrissarbeiten, Leitungen abgestopft) und Umbauarbeiten im Juli 2012 (Demontage Fliesen mit Estrich, Abhangdecken, Wände, WC-Anlage und Abstemmen eines komplett vollflächig verklebten Heratekta an Wand). Die Vornahme derartiger Bauarbeiten war nämlich nach § 65 bzw. § 66 BauO NRW genehmigungsfrei. Es reicht nicht aus, wenn Arbeiten auf dem Baugrundstück durchgeführt werden, die aus Sicht der Klägerin in irgendeinem Zusammenhang mit dem Bauvorhaben gestanden haben. Gerade so liegt der Fall aber hier. Die Klägerin hat bis zum 21. Juli 2012 bloße Vorbereitungsarbeiten bzw. nicht genehmigungspflichtige Bauarbeiten durchführen lassen. Mit objektiv erkennbaren Bauarbeiten zur weiteren Ausführung des genehmigungspflichtigen Bauvorhabens wie der baulichen Ausgestaltung des zweiten Rettungswegs oder dem Einbau eines behindertengerechten Toilettenraums hat sie hier aber gerade nicht begonnen.
41Das von der Klägerin vorgelegte Rechnungskonvolut deutet weiterhin darauf hin, dass von einem zielführenden Baufortschritt in Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung, der den Fristablauf des § 77 Abs. 1 1. Alternative BauO NRW hindern könnte, kaum gesprochen werden kann. Es spricht nämlich viel dafür, dass die weiteren Baumaßnahmen von der Bauherrin nur zögerlich und stückwerkhaft durchgeführt worden sind. Nach den Umbauarbeiten im Juli 2012 sind ausweislich der vorgelegten Rechnung vom 04. Februar 2013 (Beiakte Heft 4, Bl. 234 und 235) erst im Januar 2013 weitere Baumaßnahmen auf dem Baugrundstück durchgeführt worden.
42Letztlich bedarf die Frage, ob hier noch ein zielführender Baufortschritt vorliegt, keiner abschließenden Beantwortung durch das Gericht. Jedenfalls ist die Frist des § 77 Abs. 1 1. Alternative BauO NRW nämlich am 21. Juli 2012 auch deshalb verstrichen, weil ausreichende objektive Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Klägerin subjektiv die Realisierung eines anderen Bauobjektes beabsichtigt. Dafür sprechen eindeutig die von der Klägerin am 17. April 2014 bei der Beklagten eingereichten neuen Bauvorlagen (Beiakte 1, Bl. 9.4 ff. zu 2 K 2853/14). Diese Bauvorlagen haben ein anderes Bauvorhaben als das genehmigte zum Gegenstand mit der Folge, dass dieses Vorhaben der erneuten bauaufsichtlichen Prüfung bedarf. Dies ergibt sich daraus, dass die Räumlichkeiten der Gaststätte vergrößert werden sollen, weil anders als bisher nunmehr auch der bisherige rückwärtige „Laden“ Gegenstand der Gaststättennutzung sein soll und ferner der zweite Rettungsweg gänzlich abweichend von der bisherigen Planung konzipiert ist. Außerdem sieht das Brandschutzkonzept des Sachverständigen N3. vom 10. April 2014 (Beiakte 1, Bl. 9.19 ff. zu 2 K 2853/14) brandschutztechnische Schottmaßnahmen vor, die der Prüfung bedürfen.
43Da der Ablauf der Frist des § 77 Abs. 1 BauO NRW auch nicht durch Umstände, die außerhalb der Risikosphäre der Bauherrin liegen, unterbrochen oder gehemmt ist, ist die ihr erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 22. Juli 2008 nach allem mit Ablauf des 21. Juli 2012 erloschen.
44II.
45Das hilfsweise zur Entscheidung des Gerichts gestellte Begehren der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg.
46Das Begehren ist als Verpflichtungsklage in Gestalt der Untätigkeitsklage nach §§ 42 Abs. 1 2. Alt, 75 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat den Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung bei der Beklagten formgerecht rechtzeitig (vgl. § 77 Abs. 2 BauO NRW) am 04. März 2013 gestellt. Die Bauaufsichtsbehörde kann auch dann zur Verlängerung vom Verwaltungsgericht verpflichtet werden, wenn der Zeitraum, um den verlängert werden soll, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - wie hier - schon verstrichen ist. Das Begehren erledigt sich nicht, während der Dauer des Klageverfahrens ist der Ablauf der Verlängerungsfrist vielmehr gehemmt,
47vgl. OVG NRW, Urteil vom 01. März 1995 – 7 A 391/92 -; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, a.a.O., § 77 Rn. 29 mit weiteren Nachweisen.
48Das Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Ihr steht der geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 22. Juli 2008 um ein weiteres Jahr bis zum 21. Juli 2013 nicht zu.
49Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW kann die Geltungsdauer einer Baugenehmigung auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Die Verlängerung kann nach § 77 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW auch rückwirkend erfolgen. Die Verlängerung ist zu erteilen, wenn das zuvor genehmigte Bauvorhaben im Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag noch den entscheidungserheblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Ist das nicht der Fall, darf die Geltungsdauer der Genehmigung nicht verlängert werden,
50vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 02. Dezember 1987 – 11 A 1942/86 -, BRS 47 Nr. 140; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, a.a.O., § 77 Rn. 30; Johlen in Gädtke, a.a.O., § 77 Rn. 12.
51Die Klägerin hat ihren Verlängerungsantrag hier bei der Beklagten am 04. März 2013 eingereicht. In entsprechender Anwendung von § 68 Abs. 8 Sätze 1 und 2 BauO NRW hätte die Beklagte über den Antrag spätestens nach Ablauf von 12 Wochen am 27. Mai 2013 entscheiden müssen. Zu diesem Zeitpunkt entsprach das Bauvorhaben der Klägerin nicht den maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW).
521.
53Es bedarf keiner Entscheidung durch das Gericht, ob das Vorhaben der Klägerin als Sonderbau (§ 54 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW) mit sämtlichen Brandschutzvorschriften (vgl. § 17 BauO NRW) in Einklang stand. Das Bauvorhaben der Klägerin verstieß im entscheidungserheblichen Zeitpunkt jedenfalls gegen § 55 BauO NRW. Eine Gaststätte muss nach § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BauO NRW in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Dies war hier im maßgeblichen Zeitpunkt nicht der Fall. Der zweite Rettungsweg ist nach den Bauvorlagen (vgl. den Grundriss des Erdgeschosses, Beiakte 1 Bl. 2.26) für behinderte Menschen nur über mehrere Stufen und damit nicht barrierefrei erreichbar. Er ist ferner zur Benutzung durch behinderte Personen auch deshalb ungeeignet, weil er nach dieser Bauvorlage selbst mehrere Stufen aufweist. Außerdem hat der notwendige Flur (§ 38 Abs. 1 BauO NRW) nicht die erforderliche durchgängige Mindestbreite von 1,40 m (vgl. § 55 Abs. 4 Satz 9 BauO NRW). Dass hier die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung nach § 55 Abs. 6 BauO NRW gegeben sind, ist nicht ersichtlich und von der Klägerin im Übrigen auch selbst nicht geltend gemacht worden.
542.
55Das Vorhaben der Klägerin stand darüber hinaus im maßgeblichen Zeitpunkt im Mai 2013 mit den Bestimmungen des Bauplanungsrechts nicht in Einklang. Die Beklagte hat den Bebauungsplan Nr. 00000/00 am 13. November 2013 rückwirkend zum 20. Juli 2005 neu bekannt gemacht. Der ursprüngliche Bekanntmachungsfehler ist damit von ihr auf der Grundlage von § 214 Abs. 4 BauGB wirksam geheilt worden und der Verlängerungsentscheidung zugrunde zu legen.
56Der Bebauungsplan setzt hier fest (vgl. Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen i.V.m. Ziffer 1 a) der Erläuterungen des Ergänzungsplans), dass in dem besonderen Wohngebiet, in dem das Flurstück 0000 gelegen ist, im Erdgeschoss Läden (außer Sex-Shops) sowie Geschäfts- und Büroräume zulässig sind; Schank- und Speisewirtschaften können nach dieser Festsetzung nur ausnahmsweise zugelassen werden.
57Das Gericht hat keine Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit dieser Festsetzung. Das OVG NRW hat diese Festsetzung in seinem Urteil vom 30. Januar 2014 (Az.: 7 A 1066/11) in – wie die Durchsicht dieser Gerichtsakte zeigt – Kenntnis der Gegenargumente der Klägerin und unter ausführlicher Würdigung ihrer Einwände für rechtswirksam erachtet. Das erkennende Gericht schließt sich dieser Beurteilung in vollem Umfang an und nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
58Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung der für ihr Vorhaben erforderlichen Ausnahme auf der Grundlage von § 31 Abs. 1 BauGB. Danach können von den Festsetzungen des Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Hat der Satzungsgeber, wie hier, in einem Bebauungsplan eine Ausnahme festgesetzt, so ist die Bauaufsichtsbehörde nach § 40 VwVfG NRW gehalten, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben. Die Voraussetzungen für die Ermessensbetätigung darf der Satzungsgeber in der beschlossenen Satzungsbegründung konkretisieren,
59vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 1066/11 -, BauR 2014, 1123 ff.; Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, Kommentar zum BauGB, 12. Auflage 2014, § 31 Rn. 19.
60Der Rat der Beklagten hat entsprechende Vorgaben für die Betätigung des Ausnahmeermessens gemacht (vgl. Blatt 4 unten bis 5 oben der Planbegründung). Danach können bauliche Erweiterungen der vorhandenen Gastronomiebetriebe oder Änderungen in der Art der Betriebe selbst nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn der Antragsteller im Genehmigungsverfahren den Nachweis führt, dass keine Störungen der Wohnnutzung am Standort, insbesondere durch merkbar höhere Immissionen (Lärm und Gerüche) eintreten werden und gleichzeitig das Versorgungsangebot im Gebiet im weitesten Sinne verbessert wird sowie außerdem die Einzelhandelsnutzung im unmittelbaren Umfeld nicht weiter zurückgedrängt wird. Die Umwandlung eines Ladens in eine Schank- und Speisewirtschaft scheidet damit - so die Begründung - faktisch aus. Die Neueinrichtung eines Gastronomiebetriebs auf einer bislang anders gewerblich genutzten Fläche kommt nach Planbegründung weiterhin dann ausnahmsweise in Betracht, wenn damit gleichzeitig die dauerhafte Aufgabe eines gleichwertigen, bereits vorhandenen Gastronomiebetriebs im gleichen Bereich verbunden wäre.
61Die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Ausnahme liegen danach hier eindeutig nicht vor. Das Vorhaben der Klägerin bedeutet eine evidente Zurückdrängung der Einzelhandelsnutzung in diesem Planbereich, da das bisher von einem Schlecker-Markt genutzte Baugrundstück künftig für gastronomische Zwecke genutzt werden soll. Die Klägerin hat weiterhin auch nicht aufgezeigt, dass mit ihrem Vorhaben die gleichzeitige dauerhafte Aufgabe eines gleichwertigen existenten gastronomischen Betriebes verbunden ist.
62Die begehrte Verlängerung der Baugenehmigung scheiterte im maßgeblichen Zeitpunkt im Übrigen aus einem weiteren bauplanungsrechtlichen Grund, den alle Beteiligten offensichtlich übersehen haben. Das Bauvorhaben der Klägerin beinhaltet auch die Errichtung eines neuen Vordachs und die Ausbildung einer massiven Stütze auf dem (im Eigentum der Beklagten) stehenden Flurstück 0000. Nach den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00000/00 ist dort eine nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit dieser Festsetzung bestehen nicht. Der Rat ist insbesondere zu einer solchen Ausweisung auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB aus städtebaulichen Gründen befugt. Die Errichtung eines massiven Vordachs nebst Stütze als Teil einer Hauptanlage, wie sie hier nach den Bauvorlagen geplant ist, ist damit nach § 30 Abs. 1 BauGB wegen Widerspruchs gegen diese Festsetzung unzulässig. Gründe für die Erteilung eines Dispenses auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 BauGB sind nicht ersichtlich und von der Klägerin im Übrigen auch selbst nicht geltend gemacht worden.
63Über das weitere Hilfsbegehren der Klägerin auf Feststellung, dass die Beklagte zur Verlängerung der Baugenehmigung verpflichtet gewesen sei, war nicht mehr zu entscheiden, nachdem die Klägerin es am 17. Juli 2014 zurückgenommen hat.
64Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.