Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 27. Juni 2016 - 19 L 783/16
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind - trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag der Antragstellerin,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die Beigeladene zur Regierungspharmaziedirektorin zu ernennen und sie in die freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 BBesO im Bereich „Gesundheit“ bei der Bezirksregierung Köln einzuweisen oder diese auf der genannten Stelle zu beschäftigen, bis über den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist,
4hat keinen Erfolg.
5Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
6Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat bereits den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung oder auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens; er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Stellenbesetzung oder Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Wenn dieser sich – wie vorliegend – bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) orientiert, ist er gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zu Grunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem vom übergangenen Mitbewerber angerufenen Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen stellt zudem sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; die Dokumentationspflicht erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG,
7vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.11.2015 – 2 BvR 1461/15 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10.02.2016 – 6 B 33/16 -, juris.
8Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin ist vorliegend nicht gegeben. Die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen ist rechtmäßig. Für den vom Leistungsgrundsatz geforderten Leistungsvergleich im Rahmen der Auswahlentscheidung ist in erster Linie auf die Ergebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen abzustellen, die den aktuellen Leistungsstand der Bewerber wiedergeben. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, einen am Leistungsgrundsatz orientierten Vergleich der Beurteilten bei Entscheidungen über ihre Verwendung und ihre Beförderung zu ermöglichen (§ 93 Abs. 1 LBG NRW). Als Vergleichsgrundlage müssen sie inhaltlich aussagekräftig sein, d.h. sie müssen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sein, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Bei der Auswahl unter mehreren nach Maßgabe der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten Beförderungsbewerbern ist es gemäß Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die aktuellen Beurteilungen im Hinblick auf Qualifikationsbewertungen inhaltlich auszuschöpfen und gegebenenfalls frühere, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen wird,
9vgl. BVerwG, Urteile vom 19. 12. 2002 - 2 C 31.01 -, vom 27. 02. 2003 - 2 C 16.02 - und vom 21. 08. 2003 - 2 C 14.02 -, juris; Beschluss vom 20. 06. 2013 - 2 VR 1.13 -, juris.
10Der Antragsgegner durfte auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu Recht von einem Leistungsvorsprung zugunsten der Beigeladenen ausgehen. Die für die Antragstellerin unter dem 27.10.2014 erstellte Regelbeurteilung bewertet die Leistungen der Antragstellerin mit der Gesamtnote 4 („übertrifft die Anforderungen“). Die Leistungen der Beigeladenen werden in der für sie unter dem 27.10.2014 erstellten Regelbeurteilung mit einer um eine Notenstufe besseren Gesamtnote, nämlich der Gesamtnote 5 („übertrifft die Anforderungen im besonderen Maße“) bewertet.
11Die Einwände der Antragstellerin bieten keinen Anhalt, an der Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Beurteilung zu zweifeln. Bei der Ausgestaltung und Abfassung dienstlicher Beurteilungen ist dem Dienstherrn ein weit gespannter Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Die dienstliche Beurteilung muss die dienstliche Tätigkeit des Beamten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum vollständig erfassen und auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sei. Die Tatsachengrundlage für das Werturteil über das Leistungsbild des Beamten muss in der Beurteilung selbst aber nicht umfassend dargelegt sein. Es genügt vielmehr, wenn der Dienstherr in der Beurteilung pauschal formulierte Werturteile nachträglich – etwa bei der Eröffnung der Beurteilung gegenüber dem Beamten oder im Streitfall während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – erläutert, konkretisiert und plausibel macht. Dies kann er durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen aber auch durch Anführung weiterer konkretisierender Werturteile tun. Entscheidend ist, dass das ursprüngliche Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt,
12vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 27.14 -, juris.
13Diesen Anforderungen genügt die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin. Die Beurteilung der Antragstellerin ist nicht wegen einer fehlenden Begründung für die Gesamtnote zu beanstanden. Der Antragsgegner hat das Gesamturteil der Leistungsbeurteilung nachträglich begründet, indem er nachvollziehbar und plausibel erläutert hat, wie sich das Gesamturteil von 4 Punkten aus den Einzelbewertungen herleitet. Er hat nachvollziehbar und plausibel darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung von fünf Mal mit 4 Punkten und nur einmal mit 5 Punkten bewerteten Einzelbewertungen eine andere Gesamtnote als 4 Punkte nicht in Betracht gekommen sei. Insbesondere habe die Antragstellerin in den Merkmalen Arbeitsweise und Führungsverhalten, denen für die Beurteilung im höheren Dienst besonderes Gewicht beizumessen sei, jeweils 4 Punkte erhalten. Aus diesen Gründen habe die Gesamtnote der Leistungsbeurteilung 4 Punkte gelautet. Die Gesamtnote ist damit hinreichend konkretisiert und plausibilisiert worden. Die Rüge der Antragstellerin, dass die Beurteilungsmerkmale der Leistungsbeurteilung schematisch, ohne jegliche Differenzierung mit den immer gleichen Punktwerten versehen worden seien, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Es lässt sich bereits nicht erkennen, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung schematisch und ohne Differenzierung beurteilt wurde. Die Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung wurden nicht durchgehend mit der gleichen Punktzahl bewertet. Die Antragstellerin hat vielmehr in dem Einzelmerkmal „soziale Kompetenz“ 5 Punkte erhalten, während sie in den weiteren Einzelmerkmalen 4 Punkte erhalten hat. Darüber hinaus ist für die Fehlerhaftigkeit der Bewertung eines der Einzelmerkmale nichts substantiiert vorgetragen oder ersichtlich.
14Die für die Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen sind auch miteinander vergleichbar.
15Beide Beurteilungen sind hinreichend aktuell. Eine dienstliche Beurteilung ist regelmäßig als hinreichend aktuell anzusehen, wenn sie im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht älter ist als drei Jahre,
16vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.07.2010 - 6 B 368/10 -, juris; Beschluss vom 22.09.2011 – 6 A 1284/11 -, juris.
17Dies ist bei den Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen der Fall. Die auf den 30.06.2014 datierenden Endzeitpunkte der Beurteilungszeiträume beider Beurteilungen lagen zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Dezember 2015 rund 18 Monate zurück.
18Die Beurteilungen decken auch einen genügend langen Beurteilungszeitraum ab. Es ist in diesem Zusammenhang unschädlich, dass die Beurteilung der Beigeladenen sich auf einen um 10 Monate kürzeren Zeitraum bezieht. Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume schließen die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nicht aus, solange im Einzelfall ein Qualifikationsvergleich auf der Grundlage dieser Beurteilungen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers nach Bestenauslesegrundsätzen möglich bleibt. Die Beurteilungszeiträume müssen dazu so lang bemessen sein, dass über jeden Bewerber verlässliche, auch langfristige Aussagen getroffen werden können; dass sie (annähernd) gleich lang sind, ist nicht erforderlich,
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.09.2011 - 6 A 1284/11 -, juris m. w. N. und vom 27.02.2012 - 6 B 181/12 -, juris m. w. N..
20Davon ausgehend reicht es hier aus, dass die vorbezeichneten Beurteilungen einen mehrere Jahre umfassenden Zeitraum abdecken und der Zeitraum, den beide Beurteilungen gleichzeitig abdecken, 2 Jahre und 2 Monate beträgt. Für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ist von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Zeitpunkt oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Zeitpunkten endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Datum beginnt,
21vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2014 - 6 B 360/14 -, juris m. w. N..
22Diesem Erfordernis ist vorliegend Genüge getan. Die Beurteilungszeiträume beider Beurteilungen enden zum 30.06.2014.
23Die hinreichende Aktualität der Beurteilung der Klägerin wird durch die Änderung ihres Aufgabengebiets seit Dezember 2015 nicht in Frage gestellt. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine hinreichende Aktualität einer zu einem bestimmten Stichtag erstellten Regelbeurteilung dann anzunehmen ist, wenn dieser im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr als drei Jahre zurückliegt, kann nur dann Geltung beanspruchen, wenn sachliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Regelbeurteilung eine hinreichend verlässliche Aussage zu Eignung, Leistung und Befähigung des Beurteilten nicht mehr zulässt.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07. 11. 2013 - 6 B 1035/13 -, juris m.w.N..
25Derartige Anhaltspunkte sind hier nicht gegeben. Der Stichtag der Beurteilung lag im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung lediglich etwa anderthalb Jahre zurück. Es liegt kein atypischer Fall vor, der es gebieten würde, dennoch eine noch aktuellere Anlassbeurteilung zu erstellen. Die Antragstellerin war bereits im Beurteilungszeitraum 01. 07. 2011 bis 30. 06. 2014 im Bereich der Krankenhausplanung tätig und ist dies auch nach wie vor. Das Aufgabengebiet der Antragstellerin hat sodann lediglich eine quantitative Veränderung erfahren und dies auch erst seit Dezember 2015. Diese vergleichsweise kurze Zeit zurückliegende Veränderung des Aufgabengebiets, mit der keine Veränderung der Arbeitsinhalte einherging, gebietet die Einholung einer Anlassbeurteilung nicht. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Auswahlentscheidung vorliegend bereits im Dezember 2015 getroffen wurde.
26Auch in formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung. Die Begründung der Auswahlentscheidung wurde hinreichend dokumentiert. Der Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen,
27vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, juris,
28ist der Antragsgegner mit dem Auswahlvermerk vom 14.12.2015 nachgekommen. In diesem Vermerk führt er unter Hinweis auf die Beurteilungsergebnisse der Beamten in der Vergleichsgruppe A 14 aus, dass die Beigeladene nach dem Bestausleseprinzip vorrangig zur Beförderung anstehe.
29Mit der der Antragstellerin übersandten Konkurrentenmitteilung vom 17.03.2016 ist der Antragsteller seinen aus Art. 33 Abs. 2, 19 Abs. 4 GG folgenden Informationspflichten über den Ausgang des Auswahlverfahrens nachgekommen. Die Konkurrentenmitteilung ermöglichte es der Antragstellerin, einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Ernennung der Beigeladenen in Anspruch zu nehmen und im Wege der Einsicht in die Stellenbesetzungsvorgänge Kenntnis über die tragenden Auswahlvorgänge zu erlangen. Über die Mitteilung des Auswahlergebnisses hinausgehende Informationen muss die Konkurrentenmitteilung an die unterlegenen Beförderungsbewerber nicht enthalten.
30Die Auswahlentscheidung ist auch im Übrigen formell bedenkenfrei. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde ausweislich des im Besetzungsvorgang enthaltenen Aktenvermerks am 14.12.2015 beteiligt. Der Personalrat hat der beabsichtigten Beförderung der Beigeladenen mit Schreiben vom 23.03.2016 zugestimmt. Dass der Antragsgegner mit dem an den Personalrat gerichteten Beteiligungsschreiben vom 17.03.2016 darauf hingewiesen hat, dass die Konkurrentenbenachrichtigungen bereits erfolgt sind, begegnet entgegen der Ansicht der Antragstellerin keinen rechtlichen Bedenken. Auch aus der maßgeblichen Sicht des Personalrates war erkennbar, dass nicht bereits mit dem Versenden der Konkurrentenmitteilungen, sondern erst mit der Durchführung der beabsichtigten Beförderung der Beigeladenen vollendete Tatsachen geschaffen werden.
31Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit gem. § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
32Die Bestimmung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des Jahresgehaltes des angestrebten Amtes zu reduzieren.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Die Beiladung der bisherigen Beigeladenen zu 1. wird für das Beschwerdeverfahren aufgehoben.
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die am Studienort H. zu besetzende Stelle “W 2-Professur im Bereich Öffentliches Recht (unter besonderer Berücksichtigung des allgemeinen und besonderen Verwaltungsrechts)“ mit dem Beigeladenen zu 2. zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden unter gleichzeitiger Neufassung des erstinstanzlichen Kostenausspruchs wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller zu ½ und der Antragsgegner und der Beigeladene zu 2. jeweils zu ¼. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen der Antragsgegner und der Beigeladene zu 2. jeweils ¼. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners trägt der Antragsteller ½. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. trägt der Antragsteller. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2., die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss sowohl den Antrag zu 1.,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die zum 1. September 2015 ausgeschriebene Stelle eines Professors für Öffentliches Recht (Besoldungsgruppe W 2) an dem Studienort H. mit dem Beigeladenen zu 2. zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden ist,
4als auch den Antrag zu 2.,
5dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die zum 1. September 2015 ausgeschriebene Stelle eines Professors für Öffentliches Recht (Besoldungsgruppe W 2) an der Abteilung E. mit der Beigeladenen zu 1. zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden ist,
6abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers, die sich allein gegen die Ablehnung des Antrags zu 1. richtet, hat teilweise Erfolg. Die von ihm im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe rechtfertigen es, dem mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag zu 1. in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu entsprechen und den angefochtenen Beschluss entsprechend zu ändern.
7Der Antragsteller hat insoweit Umstände glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsgrund begründen (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ein Anordnungsgrund ist im Rahmen von Stellenbesetzungsverfahren zur Ernennung von Hochschulprofessoren zwar regelmäßig erst dann gegeben, wenn das Verwaltungsverfahren - mit Ausnahme der Ernennung - vollständig abgeschlossen ist.
8Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2014 - 1 BvR 3606/13 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2008 - 6 B 159/08 -, ZBR 2009, 60.
9Das ist indes vorliegend der Fall.
10Der Antragsteller hat entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem sich aus der Beschlussformel ergebenden Umfang auch die tatsächlichen Voraussetzungen eines seinen Antrag stützenden Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Zur Vorbereitung eines Berufungsvorschlags für die am Studienort H. zu besetzende Stelle “W 2-Professur im Bereich Öffentliches Recht“ hat die Berufungskommission am 26. Februar 2015 zunächst über die Rangfolge der Bewerber und sodann entschieden, dass nur die Bewerber auf den Rangplätzen 1 bis 7, u.a. der siebplatzierte Beigeladene zu 2., nicht hingegen die Bewerber auf den nachfolgenden Rangplätzen, mithin auch nicht der Antragsteller (Rangplatz 10), zu weiteren Schritten des Berufungsverfahrens - nämlich zu einer Probelehrveranstaltung und einem strukturierten Auswahlgespräch - eingeladen werden. Die Entscheidung über die Bildung der Rangfolge der Bewerber und die hieran anknüpfende Entscheidung der Berufungskommission, den Antragsteller vom weiteren Berufungsverfahren auszuschließen, verletzen seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch.
11Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst (Bestenauslese) und trägt zum anderen dem berechtigten Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung begründet (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass die Überprüfung der Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte im Wesentlichen darauf beschränkt ist, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl möglich erscheint.
12Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2015 - 2 BvR 161/15 -, juris, und vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris.
13Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zu Grunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG.
14Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2014 - 6 B 759/14 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
15Diese für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten und gefestigten Grundsätze gelten für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung von Professorenstellen in gleicher Weise. Auch ein Bewerber um eine Professur kann deshalb verlangen, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden wird. Hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Eignung ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Hochschule eine besondere, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zusteht.
16Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 2014 - 6 A 815/11 -, NWVBl. 2015, 30, mit weiteren Nachweisen.
17Nach diesen Maßstäben erweisen sich die Entscheidung der Berufungskommission über die Rangfolge der Bewerber und ihre hieran anknüpfende Entscheidung, den Antragsteller vom weiteren Berufungsverfahren auszuschließen, als fehlerhaft, weil sie hinsichtlich des Beigeladenen zu 2. von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist.
18Zur Begründung der Einordnung des Beigeladenen zu 2. in die Rangfolge der Bewerber ist in der “Dokumentation Bewerberauswahl/Rangfolge“ (im Weiteren: Dokumentation) Folgendes ausgeführt:
19„Der Bewerber ist bereits als hauptamtlicher Dozent an der FHöV des C. tätig und kann darüber hinaus auf einschlägige berufspraktische Erfahrungen in der öffentlichen Verwaltung zurückgreifen. Die Promotion erfolgte ‚summa cum laude‘, die Zweite Staatsprüfung mit Prädikat. Er weist Lehrerfahrungen im Verwaltungsrecht (allerdings im Wesentlichen Beamtenrecht) auf (Evaluationen sind nicht vorgelegt). Zudem verfügt er über einschlägige Publikationen.“
20Entgegen den Angaben in der Dokumentation hat der Beigeladene zu 2. die Doktorprüfung nicht mit der Gesamtnote „summa cum laude“, sondern - wie auch der Antragsteller - mit der Gesamtnote „magna cum laude“ bestanden. Außerdem hat im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungskommission über die Rangfolge der Bewerber keine Mehrzahl einschlägiger - d.h. verwaltungsrechtlicher - Publikationen des Beigeladenen zu 2. vorgelegen. Neben der dem europäischen Privatrecht zuzuordnenden Dissertation war seinerzeit lediglich der Aufsatz „…“ in der Zeitschrift für U. (…..) veröffentlicht worden. Der dem Verwaltungsrecht zuzuordnende Aufsatz „ “ war zwar in seiner Bewerbung als geplante Veröffentlichung aufgeführt und als solche berücksichtigungsfähig, ist jedoch erst im Juli/August 2015 in der Zeitschrift für C1. (…..) erschienen. Jedenfalls aber hat die Berufungskommission verkannt, dass keine weitere verwaltungsrechtliche Abhandlung des Beigeladenen zu 2. zu verzeichnen war.
21Insoweit kann nicht, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, lediglich von irrelevanten Ungenauigkeiten ausgegangen werden. Denn in der Dokumentation ist einleitend ausgeführt:
22„(…) Die vom Kommissionsvorsitzenden bei der Erstellung des Rangfolgenvorschlags zugrunde gelegten Kriterien wurden von der Kommission einstimmig gebilligt, ihre Anwendung im jeweiligen Einzelfall eingehend überprüft.
23Es handelt sich dabei um folgende Gesichtspunkte - die folgende Aufstellung stellt keine Prioritätenfolge dar, und das Fehlen einzelner Kriterien (bzw. ihre geringfügigere Ausprägung) führte jeweils nicht zu einem Ausschluss der Bewerbung, sondern lediglich zu einer Veränderung im Rangplatz:
24- Lehrerfahrungen auf ‚Hochschulniveau‘ im öffentlichen Recht, bevorzugt im Verwaltungsrecht, soweit möglich, durch Evaluationen belegt
25- einschlägige Forschungsausrichtung im Verwaltungsrecht mit über die Promotion hinausgehenden verwaltungsrechtlichen Publikationen
26- thematisch einschlägige, also möglichst dem Verwaltungsrecht zuzuordnende rechtswissenschaftliche Promotion (die Note der Promotion ist ebenfalls rangfolgenrelevant)
27- Noten der Ersten und der Zweiten Staatsprüfung
28- berufspraktische Erfahrungen, bevorzugt im Bereich der öffentlichen Verwaltung bzw. vergleichbaren Sektoren, jedenfalls Tätigkeit im Verwaltungsrecht.“
29Die Frage, ob der jeweilige Bewerber eine Mehrzahl verwaltungsrechtlicher Publikationen aufweisen kann, sowie die Promotionsnote waren somit - neben anderen Kriterien - für die Bildung der Rangfolge der Bewerber von entscheidender Bedeutung.
30Es bestehen überdies Zweifel daran, dass die Berufungskommission bezüglich des Antragstellers bei der Anwendung der in der Dokumentation genannten Kriterien von einem vollständig und richtig erfassten Sachverhalt ausgegangen ist. Insoweit fällt auf, dass ihm dort, obwohl er die Erste Staatsprüfung mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ (10,51 Punkte) abgeschlossen hat, lediglich eine „überdurchschnittliche Erste Staatsprüfung“ und nicht wie bei anderen Bewerbern eine Staatsprüfung „mit Prädikat“ attestiert wird. Nicht ersichtlich ist auch, ob die Berufungskommission sich mit den während seiner anwaltlichen Tätigkeit u.a. im Verwaltungsrecht gewonnenen berufspraktischen Erfahrungen auseinandergesetzt hat.
31Auch sonst erscheint die Dokumentation der Auswahlerwägungen als defizitär. Insbesondere sind die für die Bildung der Rangfolge der Bewerber maßgeblichen Erwägungen nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen. Teilweise fehlt die Darlegung der erforderlichen Feststellungen zu den von der Berufungskommission aufgestellten Kriterien. Zudem mangelt es an vergleichenden Gegenüberstellungen und Auswertungen, die die Rangfolge der Bewerber letztlich bestimmen. Derartige Erwägungen lassen sich allein anhand der kurzen Angaben zu den Bewerbern nicht, jedenfalls nicht mit der notwendigen Deutlichkeit erschließen, zumal die Berufungskommission ausdrücklich „keine Prioritätenfolge“ der Kriterien festgelegt hat.
32Schon vor diesem Hintergrund ist derzeit nicht mit hinreichender Gewissheit festzustellen, dass der Antragsteller bei einer erneuten Entscheidung über seine Bewerbung offensichtlich chancenlos ist. Insbesondere ist eine Einschätzung dazu, wie die Berufungskommission die Rangfolge der Bewerber gebildet und wie viele Bewerber sie anschließend zu den weiteren Schritten des Berufungsverfahrens eingeladen hätte, wenn sie bezüglich des Beigeladenen zu 2. von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und auf dieser Grundlage einen Qualifikationsvergleich u.a. zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu 2. vorgenommen hätte, rein spekulativ und verbietet sich daher.
33Nach alledem kann dahinstehen, ob das Auswahlverfahren, wie der Antragsteller meint, auch wegen der Zusammensetzung der Berufungskommission rechtlichen Bedenken unterliegt.
34Soweit sich die begehrte einstweilige Anordnung über den in der Beschlussformel genannten Zeitpunkt hinaus bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über seine Bewerbung erstrecken soll, bleibt der Antrag des Antragstellers hingegen erfolglos. Dem Rechtsschutzanspruch eines Bewerbers um eine Professur ist regelmäßig hinlänglich Rechnung getragen, wenn die Wirkungsdauer der einstweiligen Anordnung bis zur Neubescheidung seiner Bewerbung reicht. Mehr als eine solche Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts kann er auch im Hauptsacheverfahren in aller Regel nicht erzielen; die einstweilige Anordnung darf aber über das dort Erreichbare auch in zeitlicher Dimension nicht hinausgehen. Für eine bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Bewerbung geltende einstweilige Anordnung ist deshalb im Allgemeinen - und so auch hier - kein Raum.
35Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2008 - 6 B 466/08 -, juris, vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 -, NWVBl. 2007, 119, und vom 13. September 2001
36- 6 B 1776/00 -, NWVBl. 2002, 111.
37Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO.
38Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
39Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladenen auf die Stellen im ersten Beförderungsamt an der Realschule T. (Ausschreibung vom 3. Juni 2013) zu befördern, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.
Der Antragsgegner und die Beigeladenen als Gesamtschuldner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, wobei sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beigeladenen auf die Stellen im ersten Beförderungsamt an der Realschule T. zu befördern, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle an der Glaubhaftmachung eines nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruchs. Die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Antragstellerin schlechter als die Beigeladenen beurteilt sei. Sie habe in der Anlassbeurteilung vom 8. April 2011 lediglich das Gesamturteil „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“ erreicht, während die für die Beigeladenen erstellten Anlassbeurteilungen vom 17. bzw. 18. Oktober 2013 jeweils mit der Spitzennote „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen im besonderen Maße“ endeten. Dabei sei das Zurückgreifen auf die Beurteilung vom 8. April 2011 nicht ermessensfehlerhaft, auch wenn es zweifelhaft erscheine, ob diese noch hinreichend aussagekräftig sei. Denn es gebe keine „aktuellere“ dienstliche Beurteilung über die Antragstellerin; eine solche könne wegen deren andauernder Dienstunfähigkeit auch nicht zeitnah erstellt werden.
4Die von der Antragstellerin hiergegen erhobenen Einwände verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
5Die Antragstellerin hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
6Der Anordnungsanspruch ist gegeben. Die streitige Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen verletzt das durch Art. 33 Abs. 2 GG vermittelte grundrechtsgleiche Recht der Antragstellerin auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl.
7Die in dem Auswahlvermerk vom 2. Dezember 2013 dokumentierte Auswahlentscheidung des Antragsgegners beruht auf einem rechtlich fehlerhaften Qualifikationsvergleich. Sie ist auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen getroffen worden, die den an ihre hinreichende Vergleichbarkeit in zeitlicher Hinsicht zu stellenden Anforderungen nicht genügen. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Instrument zur "Klärung einer Wettbewerbssituation" erfordert die Gewährleistung ihrer Vergleichbarkeit auch in zeitlicher Hinsicht und setzt aus Gründen der Chancengleichheit voraus, dass keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwächst. Für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ist daher von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Zeitpunkt oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Zeitpunkten endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Datum beginnt.
8Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2013 – 1 WDS-VR 1/13 –, juris, und 24. Mai 2011 – 1 WB 59.10 –, juris, und Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 C 41.00 –, NVwZ-RR 2002, 201; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2013 – 6 B 915/13 –, vom 27. Februar 2012 – 6 B 181/12 - und vom 20. April 2011 – 6 B 335/11 –, jeweils nrwe.de.
9Gemessen an diesen Vorgaben ist eine hinreichende Vergleichbarkeit der der Auswahlentscheidung im Streitfall zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten nicht gegeben. Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin datiert bereits vom 8. April 2011 und umfasst den Zeitraum vom 11. Mai 2010 (Datum der letzten Beurteilung) bis zum 8. April 2011. Die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen zu 1. datiert hingegen vom 17. Oktober 2013 (Zeitraum 25. Mai 2011 bis 17. Oktober 2013), die der Beigeladenen zu 2. vom 18. Oktober 2013 (Zeitraum 1. August 2010 bis 18. Oktober 2013). Die Enddaten der jeweiligen Beurteilungszeiträume fallen mithin mehr als zwei Jahre und sechs Monate auseinander. Diese Aktualitätsdifferenz gewährleistet die anzustrebende größtmögliche Vergleichbarkeit nicht ausreichend.
10Davon ging offenbar auch der Antragsgegner aus, der der Antragstellerin gerade aufgrund ihrer unter dem 16. Januar 2014 erhobenen Einwendungen zur fehlenden Vergleichbarkeit ihrer Beurteilung mit denen der Beigeladenen mit Schreiben vom selben Tage die Möglichkeit eines erneuten Revisionsverfahrens mit anschließender Beurteilung einräumte und ihr eine auf dieser Grundlage zu treffende erneute Auswahlentscheidung in Aussicht stellte. Diese Auffassung hat er ausdrücklich im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 6. Februar 2014 bekräftigt, wonach es „richtig ist, dass die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin nicht mehr hinreichend aktuell ist, da sich diese auf Erkenntnisse aus dem Jahr 2010 bezieht.“ Deshalb habe er mit Schreiben vom 16. Januar 2014 erklärt, „der Antragstellerin die Möglichkeit einer erneuten Revision zu geben und die Auswahlentscheidung auf dieser Basis neu zu treffen“. Weiter hat er hinzugefügt, dass er „von der zunächst getroffenen Auswahlentscheidung (…) somit Abstand genommen“ habe.
11Der aufgezeigte Fehler ist nicht durch eine erneute (rechtmäßige) Auswahlentscheidung behoben worden. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner überhaupt eine weitere Auswahlentscheidung getroffen hat. Er hat zwar – wie dargestellt – mit Schreiben vom 16. Januar 2014 angekündigt, dass er beabsichtige, auf der Grundlage des Ergebnisses eines von der Antragstellerin noch zu durchlaufenden Revisionsverfahrens „die Auswahlentscheidung für die Stellenbesetzung an der Realschule in T. erneut zu treffen“ und dies im vorliegenden gerichtlichen Verfahren bestätigt. Zu einem erneuten Revisionsverfahren mit anschließender Beurteilung ist es aber wegen der längerfristigen Erkrankung der Antragstellerin nicht gekommen. Auch ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner unabhängig von dem geplanten Revisionsverfahren eine neue Auswahlentscheidung getroffen hat.
12Aber auch wenn man mit dem Verwaltungsgericht annimmt, der Antragsgegner habe eine neue Auswahlentscheidung bzw. eine seine alte Auswahl bestätigende Entscheidung getroffen und dabei einfließen lassen, dass ein neues Revisionsverfahren mit anschließender dienstlicher Ablassbeurteilung wegen der längerfristigen Erkrankung der Antragstellerin (Dienstunfähigkeit zunächst bis Ende April 2014) unterblieben ist, wäre diese rechtlich fehlerhaft. Eine hinreichende Vergleichbarkeit der Beurteilungen und damit ein rechtmäßiger Qualifikationsvergleich wären weiterhin nicht gegeben, weil der Aktualitätsunterschied nicht behoben wäre.
13Einschränkungen des Grundsatzes der "höchstmöglichen Vergleichbarkeit" der Beurteilungen sind hier nicht angebracht. Denn solche müssen auf zwingenden, vorliegend nicht auszumachenden dienstlichen Gründen beruhen. An diese dürfen wegen des durch Art. 33 Abs. 2 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten Bestenausleseprinzips keine geringen Anforderungen gestellt werden.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 C 41.00 –, NVwZ-RR 2002, 201; OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 A 63/12 –, nrwe.de.
15Zu keinem anderen Ergebnis führt es, dass es rechtlich zulässig sein kann, einen Bewerber von dem nach Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmenden Leistungsvergleich bzw. dem Auswahlverfahren auszunehmen, etwa weil die Stellenbesetzung aus dienstlichen Erwägungen zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen soll und der Bewerber dann nicht (rechtzeitig) zur Verfügung steht.
16Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 6 B 467/14 –, nrwe.de.
17Denn der Antragsgegner hat diesen Weg nicht gewählt, sondern die Antragstellerin vielmehr auf der Grundlage einer nicht hinreichend vergleichbaren Beurteilung in die Auswahlentscheidung einbezogen.
18Die Antragstellerin hat schließlich die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Die mit der Besetzung der streitgegenständlichen Beförderungsstellen einhergehenden Ernennungen der Beigeladenen wäre im Falle eines Obsiegens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nicht ohne weiteres wieder rückgängig zu machen.
19Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
20Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.