Verwaltungsgericht Köln Urteil, 22. Nov. 2013 - 19 K 4293/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die im Oktober 1985 geborene Klägerin ist ausgebildete Mediengestalterin. Sie wurde zum 01.09.2008 im Beamtenverhältnis auf Widerruf zur „Kommissaranwärterin“ im Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt; sie war bei dem Polizeipräsidium (PP) L. eingesetzt. Die Klägerin bestand die für den gehobenen Polizeivollzugsdienst vorgeschriebene Prüfung (II. Fachprüfung) am 24.08.2011.
3Mit sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 09.09.2011 wurde die Klägerin durch das PP L. mit Ablauf des 30.09.2011 gemäß § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen entlassen. Sowohl Vorfälle im Rahmen einer möglichen falschen Verdächtigung als auch im Zusammenhang mit dem Besitz eines Spiels verdeutlichten, dass eine charakterliche Eignung der Klägerin für den Polizeiberuf nicht ausreichend ausgeprägt sei. Die Eignung für die angestrebte Laufbahn einer Polizeivollzugsbeamtin sei daher nachhaltig in Frage gestellt; eine Entlassung sei unausweichlich. Die Klägerin habe ihre Verpflichtung zu kollegialem Verhalten gröblich verletzt, indem sie gegen den Kommissaranwärter U. X. am 16.02.2011 Strafanzeige wegen Nachstellung gemäß § 238 StGB erstattet habe. Die Vorwürfe gegen Herrn X. seien völlig haltlos und aus der Luft gegriffen gewesen. Unkollegiales Verhalten zeige sich auch daran, dass die Klägerin und Herr H. bis zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung nach außen einen kollegialen und freundschaftlichen Umgang zu Herrn X. gepflegt hatten, um dessen fachtheoretisches Wissen nutzen zu können. Das Verhalten im Zusammenhang mit dem – angeblichen – Diebstahl des Spiels „Ein bisschen Mord muss ein“ zeige eine fehlerhafte Einstellung zu Recht und Gesetz. Die Erwartung an die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit einer Polizeibeamtin würde sowohl durch die Beteiligung an einem Diebstahl wie auch dadurch verletzt, dass sich eine Beamtin eines Diebstahls selbst bezichtige. In dem Gespräch am 29.08.2011 habe sie nicht vermocht, sich von ihrem bisherigen Verhalten zu distanzieren.
4Gegen diese Verfügung hatte die Klägerin Rechtsschutz im Eilverfahren nachgesucht und in der Hauptsache Klage erhoben. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss vom 13.02.2012, die Klage durch Gerichtsbescheid vom 18.05.2012 abgelehnt bzw. als unzulässig abgewiesen. Es fehlte das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da das Beamtenverhältnis mit Ablauf des 24.08.2011 kraft Gesetzes gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG beendet war.
5Am 01.02.2012 beantragte die Klägerin bei dem PP L. , sie zur Beamtin auf Probe zu ernennen. Das PP L. verwies mit Schreiben vom Februar 2012 (eingegangen am 13.02.2012) auf den Bescheid vom 09.09.2011, der die Frage der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe negiere und die Gründe ausführlich darlege.
6Die Klägerin hat am 16.07.2012 Klage erhoben. Sie begehrt ihre Ernennung zur Beamtin auf Probe. Die Klage sei zulässig, da es sich bei dem Schreiben vom Februar 2012 um einen Bescheid mit eigenem Regelungsinhalt handele. Darin sei der Antrag auf Ernennung abgelehnt worden. Der Bescheid vom 09.09.2011 betreffe einen anderen Gegenstand, nämlich eine Entlassungsverfügung, die ins Leere gegangen sei. Die Klägerin sei zu ernennen, da sie die charakterliche Eignung aufweise. Das gegen sie eingeleitete Strafverfahren wegen Diebstahls und falscher Verdächtigung habe am 28.02.2013 mit einem Freispruch geendet. Der Annahme der charakterlichen Nichteignung widerspreche, dass der Klägerin in einem Gespräch am 29.08.2011 mitgeteilt worden sei, sie würde nicht aus dem Beamtenverhältnis entlassen, wenn sie sich ausdrücklich von Herrn H. und dessen Verhalten distanziere.
7Die Klägerin beantragt,
8das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom Februar 2012 zu verpflichten, die Klägerin zur Beamtin auf Probe zu ernennen.
9Das beklagte Land beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Es hält die Klage bereits für unzulässig. Der bestandskräftige Bescheid vom 09.09.2011 stehe einer Klage auf Ernennung entgegen. Darin sei dargelegt worden, dass die Voraussetzungen für ihre Ernennung zur Beamtin auf Probe wegen ihrer mangelnden charakterlichen Eignung nicht vorlägen. Das Schreiben vom Februar 2012 sei kein Verwaltungsakt, sondern eine bloße Wiederholung der Ausführungen in dem Bescheid vom 09.09.2011. Im Übrigen sei die Klägerin nicht zu ernennen. Sie lasse die an eine Beamtin im Polizeivollzugsdienst zu stellenden charakterlichen Eigenschaften vermissen, insbesondere die Fähigkeit zur kollegialen und vertrauensvollen Zusammenarbeit, Durchsetzungsfähigkeit und Reife. Ausschlaggebend für diese Einschätzung seien ihr unkollegiales Verhalten gegenüber Herrn U. X. und ihre Einstellung zur Beachtung von Recht und Gesetz. In diesem Zusammenhang habe sie auch erkennen lassen, dass sie nicht im Stande gewesen sei, sich der negativen Einflussnahme Dritter, namentlich des Herrn H. , zu entziehen. Trotz des Freispruchs während des gerichtlichen Verfahrens bestätigten die Urteilsgründe die Vorwürfe, die zur Annahme der charakterlichen Nichteignung führten.
12Das Gericht hat Beweis erhoben zu Einzelheiten der in der Entlassungsverfügung aufgeführten Vorfälle durch Vernehmung von Frau N. , Frau Q. , Herrn X1. und Herrn X. als Zeugen; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22.11.2013 verwiesen.
13Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes sowie den im Strafverfahren 83 Js 365/11 der Staatsanwaltschaft L. geführten Akten.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
16Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage bestehen nicht. Die Entlassungsverfügung vom 09.09.2011 steht der Klage auf Ernennung nicht entgegen. Das Ablehnungsschreiben vom Februar 2012 ist aufgrund der unterschiedlichen Streitgegenstände nicht als wiederholende Verfügung anzusehen, sondern als eigenständiger Verwaltungsakt. Die Entlassungsverfügung ist nicht als vorweggenommene Ablehnung eines Übernahmeantrags anzusehen, da es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt. In der Entlassungsverfügung sollte die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf geregelt und keine Entscheidung über ein Verbeamtungsgesuch der Klägerin getroffen werden. Da das Ablehnungsschreiben keine Rechtsmittelbelehrung enthält, gilt die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO nicht. Die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO wurde eingehalten.
17Die Klage ist aber nicht begründet.
18Die mit Schreiben vom Februar 2012 ausgesprochene Ablehnung, die Klägerin zur Beamtin auf Probe zu ernennen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, §§ 113 Abs. 5, 114 Satz 1 VwGO. Diese hat keinen Anspruch darauf, zur Beamtin auf Probe ernannt zu werden.
19Ein Rechtsanspruch eines einzelnen Bewerbers für eine Berufung in das Beamtenverhältnis besteht nach allgemeiner Meinung grundsätzlich nicht. Vielmehr steht es im Ermessen des Dienstherrn, ob überhaupt und - unter Beachtung des Leistungsprinzips - mit wem er eine freie Stelle besetzt,
20vgl. nur Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz und Beamtenstatusgesetz, Stand 2013, § 5 BBG Rn. 5 und § 10 Rn. 51, § 8 BeamtStG Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 20.10.1983 - 2 C 11/82 -, BVerwGE 68, 109 ff.
21Die Einstellung in das Probebeamtenverhältnis bedarf gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG einer Ernennung. Ernennungen sind gemäß § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen -LVO Pol-. Die Vorschrift betrifft lediglich die laufbahnrechtliche Befähigung. Soweit in der Vorschrift zum Ablauf des Vorbereitungsdienstes der Kommissaranwärter mitgeteilt wird, diesen werde nach Bestehen der zweiten Fachprüfung die Eigenschaft eines Beamten auf Probe verliehen, kann den nicht entnommen werden, dass damit ein von höherrangigen Rechtsnormen unabhängiger, gebundener Anspruch auf Ernennung begründet werden soll. Es bleibt vielmehr auch nach Bestehen der Komissaranwärterprüfung dabei, dass die sich aus dem Beamtenstatusgesetz ergebenden Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten vorliegen müssen,
22vgl. VG Köln, Beschluss vom 28.11.2011 - 19 L 1268/11 -, juris.
23Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, soweit nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist,
24BVerwG, Urteile vom 20.10.1983 - 2 C 11/82 -, BVerwGE 68, 110, und vom 07.05.1981 - 2 C 42/79 -, DÖD 1981, 257, m.w.N.
25Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das beklagte Land die von der Klägerin begehrte Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ermessensfehlerfrei abgelehnt. Ein Übernahmeanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Zusicherung ihrer Ernennung.
26Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land bei seiner Ermessensentscheidung es unter Hinweis auf das von der Klägerin gezeigte Verhalten abgelehnt hat, diese zur Beamtin auf Probe zu ernennen. Welche Erwägungen für die Entscheidung, die Klägerin nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, maßgeblich waren, hat es in seiner Entlassungsverfügung vom 09.09.2011 und im gerichtlichen Verfahren umfassend dargestellt. Insoweit wird darauf Bezug genommen. Die angeführten Verhaltensweisen der Klägerin im Zusammenhang mit der Anzeigenerstattung durfte es als Eignungsmängel würdigen und hierauf seine ablehnende Entscheidung stützen.
27Zum Begriff der Eignung in diesem Sinne gehört allgemein, dass erwartet werden kann, der Beamte werde alle dienstlichen und außerdienstlichen Pflichten aus dem Beamtenverhältnis erfüllen, sowie insbesondere die charakterliche Eignung, wozu dienstlich relevante Eigenschaften wie Selbständigkeit, Organisationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen, Zuverlässigkeit wie auch die Bereitschaft und Fähigkeit zur Zusammenarbeit gehören; erfasst ist die vom Beamten zu fordernde Dienstauffassung und Loyalität. Von dem Polizeivollzugsbeamten ist in diesem Sinne eine gewisse soziale Kompetenz zu erwarten,
28vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 17.12.2010 - 5 ME 268/10 -, juris, und vom 07.04.2009 - 5 ME 25/09 -, juris Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 17.07.2006 - 6 A 4200/04 -, nrwe.
29Anhaltspunkte, dass das beklagte Land bei seiner Entscheidung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den Rechtsbegriff der Eignung verkannt oder bei der zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat, sind nicht ersichtlich.
30Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin ein beanstandungswertes unkollegiales Verhalten gezeigt hat, indem sie ihren Kollegen X. ohne berechtigten Anlass wegen Nachstellung anzeigte. Die Klägerin hat mit der Anzeigenerstattung vom 16.02.2011 ihre Pflicht zu kollegialem Umgang erheblich verletzt. Zu diesem Zeitpunkt lagen die angezeigten Vorwürfe der Nachstellung bereits mindestens zwei Jahre zurück. Ausweislich ihrer eigenen Aussage im Termin der mündlichen Verhandlung ereigneten sich die beanstandeten Verhaltensweisen des Zeugen X. zeitlich vor dem Gespräch mit der Vertrauensdozentin N. , das im Frühjahr 2009 stattfand. Dies bestätigten der Zeuge X. und die Zeugin N. . Den Angaben der Klägerin und der Zeugen N1. und X. kann ebenso entnommen werden, dass es im weiteren Verlauf der Ausbildung bzw. des Studiums seitens des Zeugen X. keine weiteren Anlässe gab, die auf eine erneute Nachstellung schließen ließen. Im Gegenteil verbesserte sich das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Zeugen X. noch im Laufe des Jahres 2009. Auf Bitten des Lebensgefährten der Klägerin gestattete der Zeuge X. der Klägerin die Teilnahme an seiner Lerngruppe. Ebenso bat die Klägerin den Zeugen X. , im Unterrichtsraum wieder neben ihm sitzen zu können. Dies ergibt sich aus dem im Strafverfahren gegen die Klägerin vorgelegten Email- und SMS-Verkehr. Die Klägerin selbst schlug u.a. den Zeugen X. als Kurssprecher vor und verbrachte – zur Verwunderung der Zeugin N. – die Pausen gemeinsam mit ihm. Auch außerhalb des Ausbildungs- bzw. Studienbetriebs pflegte die Klägerin einen kollegialen Umgang mit dem Zeugen X. . Beispielhaft sind zwei Begebenheiten zu nennen. Im Herbst 2009 besuchten die Klägerin und ihr Lebensgefährte zusammen mit dem Zeugen X. eine Spielemesse. Noch im Jahr 2010 war der Zeuge X. bei einer Geburtstagsfeier in der Wohnung der Klägerin zu Gast.
31Die Anzeigenerstattung im Februar 2011 ist nach Überzeugung des Gerichts auf das missbilligenswerte sachwidrige Motiv der Klägerin zurückzuführen, ihre Interessen gegenüber der Ausbildungsleitung schneller durchsetzen zu können. Der Leiter der Ausbildungsleitung beim PP L. Herr K. schilderte, dass bei der neuen Einteilung der Kurszusammensetzung ab Frühjahr 2011 die Regelung der Ausbildungsleitung versehentlich nicht beachtet wurde, die Klägerin und den Zeugen X. in getrennte Kurse einzuteilen. Mit dieser Kurszusammensetzung waren die Klägerin und ihr Lebensgefährte nach Aussage der Sozialen Ansprechpartnerin – der Zeugin Q. – nicht einverstanden. Ausweislich der Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wollte sie mit der Anzeige auch erreichen, dass der Zeuge X. und sie in getrennte Kurse eingeteilt werden. Statt sich direkt mit der Ausbildungsleitung in Verbindung zu setzen, um das Problem zu lösen, kontaktierte sie nur die Zeugin Q. und erstattete im Nachgang zu einem Gespräch mit ihr die Anzeige. Dadurch setzte sie den Zeugen X. unberechtigterweise einem belastenden Ermittlungsverfahren aus und rückte ihn in ein schlechtes Licht. Zudem missbrauchte sie mit der Anzeige die Ermittlungsbehörden, um die Kurszusammensetzung zu ändern.
32Zwar hat sich die Annahme des beklagten Landes, dass der Lebensgefährte der Klägerin der wahre Urheber der Anzeige sei, im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht eindeutig bestätigen lassen. Die Klägerin hat nämlich bekundet, diese Entscheidung nach der Besprechung mehrerer Möglichkeiten in dem Gespräch mit der Zeugin Q. letztlich selbständig getroffen zu haben. Dies muss sich die Klägerin aber umso mehr vorhalten lassen. Da die Ausbildung bzw. das Studium zum Zeitpunkt der Anzeige bereits weit fortgeschritten und nur noch ein halbes Jahr zu absolvieren war, konnte von einer gereiften angehenden Polizeibeamtin verlangt werden, Probleme durch Kommunikation und mit Rücksicht auf die Belange der Kollegen zu lösen. Die Klägerin hätte dabei besonders zu berücksichtigen gehabt, dass die Kurszusammensetzung Anfang 2011 nicht auf den Zeugen X. zurückzuführen war.
33Dass die Klägerin im strafgerichtlichen Verfahren von dem Vorwurf der falschen Verdächtigung letztlich freigesprochen wurde, berührt die Annahme der charakterlichen Nichteignung nicht. Für diese Annahme konnte das PP L. auch an Vorfälle anknüpfen, die unterhalb der Strafbarkeitsschwelle liegen, aber dennoch berechtigte Zweifel an der Eignung aufkommen lassen. Dies ist – wie oben dargelegt – vorliegend der Fall.
34Der Annahme der charakterlichen Nichteignung steht das am 29.08.2011 geführte Gespräch nicht entgegen. Das Gespräch fand während des Anhörungsverfahrens zu der beabsichtigten Entlassung auf Wunsch des damaligen Bevollmächtigten der Klägerin statt. Ihr wurde damit die Möglichkeit eröffnet, das beklagte Land von ihrer charakterlichen Eignung zu überzeugen. Der Ausbildungsleiter Herr K. berichtete als Teilnehmer des Gesprächs glaubhaft, dass der Klägerin lediglich mitgeteilt worden sei, dass eine Distanzierung von ihrem Lebensgefährten für die Klägerin im Hinblick auf die zu treffende Entscheidung förderlich sein könne. Es sei aber nicht erklärt worden, dass die Klägerin in diesem Fall übernommen würde. Eine Selbstbindung des beklagten Landes ist darin nicht zu erblicken. Abgesehen von dem Inhalt des Gesprächs fehlt es für eine rechtswirksame Zusicherung auch an der gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW erforderlichen Schriftform.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 22. Nov. 2013 - 19 K 4293/12
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Referenzen - Gesetze
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt
- 1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht, - 2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht, - 3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person - a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder - b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
- 4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht, - 5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht, - 6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, - 7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder - 8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.
(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht, - 2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, - 3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt, - 4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist, - 5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet, - 6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder - 7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird oder - 2.
sie die Altersgrenze erreichen und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.
(3) Die Beamtin oder der Beamte ist mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen, soweit das Landesrecht keine abweichenden Regelungen trifft.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
(5) Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion endet mit Ablauf der Probezeit oder mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
- 1.
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder - 2.
von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
- 1.
Begründung des Beamtenverhältnisses, - 2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4), - 3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder - 4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
- 1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, - 2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und - 3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.