Verwaltungsgericht Köln Urteil, 12. Aug. 2013 - 19 K 3748/12


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der im Jahre 1944 geborene Kläger ist Ruhestandsbeamter des beklagten Landes; sein Beihilfebemessungssatz beträgt 70 v.H..
3Aufgrund einer Anfrage des Klägers vom 05.07.2011, mit dem er eine Bescheinigung der Dres. S. , C. vom 29.06.2011 zur Begründung der Versorgung mit Implantaten der fehlenden Zähnen 25, 27 beifügte, erläuterte das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (im Folgenden: LBV) unter dem 22.07.2011, dass die Aufwendungen der Implantatversorgung im Oberkiefer nicht als beihilfefähig anerkannt werden könnten, da nach den vorliegenden Unterlagen keine der erforderlichen Indikationen vorliege.
4Der Kläger begann mit der zahnärztlichen Implantatbehandlung und beantragte am 27.12.2011, ihm zu der Rechnung des „Zentrums für Zahngesundheit Köln-West“ vom 21.12.2011 über 1.829,08 € (betreffend die Implantatversorgung der Zähne 25, 27) Beihilfe zu gewähren.
5Mit Bescheid vom 12.01.2012 setzte das LBV die beihilfefähigen Kosten auf 900,00 € (zweimal Pauschale in Höhe von jeweils 450,00 € je Implantat) fest und gewährte Beihilfe in Höhe von 630,00 €. Es erläuterte, dass über die Pauschale hinaus keine Beihilfe gewährt werden könne, weil es für die Implantatversorgung an einer der im § 4 Abs. 2 lit. b) BVO NRW vorgesehenen Indikationen fehle.
6Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, in dem er auf die Rechtsprechung des OVG NRW vom 15.08.2008 hinwies. Zudem erläuterte er, dass ausweislich des Schreibens der ihn behandelnden Zahnärzte vom 29.06.2011 und einer aktuellen Bescheinigung vom 27.03.2012 die Versorgung der Zähne 25, 27 mit Implantaten eine aufwendige prothetische Therapie im Oberkiefer erspare. Eine Versorgung mit einer Brücke würde sieben Zähne betreffen und die Entfernung von vier nicht erneuerungsbedürftigen Kronen bedingen. Langfristig sei eine solche prothetische Versorgung nicht das Mittel der Wahl und unverhältnismäßig.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2012 wies das LBV den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück: Die zitierte Rechtsprechung des OVG NRW sei nach der Änderung der Beihilfenverordnung zum 01.04.2009 nicht mehr einschlägig.
8Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben.
9Er ist der Ansicht, dass ihm die begehrte weitere Beihilfe zustehe, weil die Kosten der Implantatversorgung in vollem Umfange als beihilfefähig anzuerkennen seien.
10Es sei zu bemängeln, dass das LBV die Angelegenheit weder einem Amtsarzt vorgelegt noch im Wege des von ihm pflichtgemäß auszuübenden Ermessens eine Ausnahmeentscheidung des Finanzministeriums NRW erwirkt habe. Das LBV habe nämlich nicht berücksichtigt, dass im vorliegenden Einzelfall die Implantatversorgung eine schonendere Behandlungsmethode darstelle, so dass sich auch bei einer Kosten-/Nutzenabwä-gung unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht ergebe, dass die gesamten Kosten beihilfefähig seien. Dass im vorliegenden Einzelfall medizinisch Gebotene sei allein die Implantatversorgung.
11Der Kläger beantragt,
12das beklagte Land unter Änderung des Bescheides des Landesamts für Besoldung und Versorgung NRW vom 12.01.2012 und dessen Widerspruchsbescheides vom 14.05.2012 zu verpflichten, ihm zu den Aufwendungen aus der Rechnung des "Zentrums für Zahngesundheit Köln–West" vom 21.12.2011 eine weitere Beihilfe in Höhe von 650,35 € zu gewähren.
13Das beklagte Land beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Es wiederholt und vertieft die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden und weist daraufhin, dass eine Indikation für eine Implantatversorgung nach den zwingenden Vorgaben der Beihilfenverordnung nicht gegeben sei. Auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sei eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Verweis des Klägers auf die Pauschale in Höhe von 450,00 € je Implantat nicht zu beanstanden. Die zum 01.04.2009 in Kraft getretene Neuregelung zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Implantatversorgung sei nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen den Belangen des Beihilfeberechtigten und haushaltsmäßigen Überlegungen.
16Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des LBV Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die Klage, über die das Gericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet.
19Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe zu den Aufwendungen aus der Rechnung des "Zentrums für Zahngesundheit Köln–West" vom 21.12.2011 in Höhe von 650,35 €; der dies ablehnende Bescheid Landesamts für Besoldung und Versorgung NRW (im Folgenden: LBV) vom 12.01.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14.05.2012 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20Gemäß § 3 Abs. 1 der "Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen" (Beihilfenverordnung NRW – BVO NRW –) in der im maßgebenden Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung vom 05.11.2009 – GV.NRW. S. 602 – sind in den dort genannten Fällen die notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang beihilfefähig. Nach § 4 Abs. 2 lit. b) BVO NRW sind Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der GOZ einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sowie der Suprakonstruktionen nur bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen im notwendigen Umfang beihilfefähig:
211. größere Kiefer- und Gesichtsdefekte,
222. dauerhaft bestehende extreme Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung,
233. generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen,
244. nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (z.B. Spastiken),
255. implantatbasierter Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer,
266. Einzelzahnlücke, soweit nicht beide Nachbarzähne überkront sind.
27Ohne Vorliegen einer solchen Indikation sind Kosten einer Implantatversorgung nach § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 4 BVO bis zur Höchstzahl von acht Implantaten (zwei je Kieferhälfte) pauschal je Implantat in Höhe 450,00 € beihilfefähig. Die Aufwendungen für die Su-prakonstruktion sind neben der Pauschale beihilfefähig.
28Eine der in § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 1 BVO NRW genannten Indikationen ist bei dem Kläger – unstreitig – nicht gegeben. Der Kläger ist daher auf die – im angefochtenen Bescheid des LBV vom 12.01.2012 auch zugrundegelegten – Pauschale in Höhe von 450,00 € je Implantat zu verweisen.
29Bedenken gegen diese seit dem 01.04.2009 bestehende Neuregelung der Beihilfebeschränkung für die Implantatversorgung nach § 4 Abs. 2 lit. b) BVO NRW bestehen nicht.
30Mit der Neuregelung hat das beklagte Land insbesondere den Bedenken des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an früheren Fassungen der Regelung;
31vgl. Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 4309/05 - und - 6 A 2861/06 -, juris,
32in ausreichendem Umfang Rechnung getragen. Der Beihilfeverordnungsgeber hat nicht nur die Indikationen insbesondere um die „nicht beidseitig überkronte Einzelzahnlücke“ erweitert; er hat im Vergleich zu den vorhergehenden Regelungen auch unmittelbare außenrechtliche Beihilfeansprüche auf erhebliche Pauschalen bei Nichtvorliegen der Indikationen begründet und außenrechtlich verbindlich geregelt, dass die Kosten für die Suprakonstruktion neben den Pauschalen beihilfefähig sind.
33Mit der Anerkennung eines pauschalen beihilfefähigen Aufwandes von 450,00 € je Implantat sowie mit der Anerkennung der Kosten der Suprakonstruktion als dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen hat das beklagte Land einen vertretbaren Ausgleich zwischen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und fiskalischen Erwägungen vorgenommen, der es dem Beihilfeberechtigten ermöglicht, auch im Falle eines nicht indizierten Implantats eine optimale medizinische Versorgung bei angemessener Selbstbeteiligung in Anspruch nehmen zu können;
34vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2010 - 26 K 5080/09 -, juris; nunmehr auch OVG NRW, Beschlüsse vom 10.07.2012 - 1 A 1541/11 -, 06.08.2012 - 1 A 643/12 -, 26.03.2013 - 1 A 631/11 - und 12.4.2013 - 1 A 1355/11 - (jeweils www.nrwe.de) und auch VG Arnsberg, Urteil vom 27.08.2012 - 13 K 983/10 -, juris.
35Entgegen der Ansicht des Klägers bietet die dem beklagten Land als Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht im vorliegenden Fall keine belastbare Grundlage für den von ihm geltend gemachten Anspruch. Es bestehen keine Besonderheiten gerade dieses Einzelfalls, welche es ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, mit Blick auf ein ansonsten der Fürsorgepflicht grob widersprechendes Ergebnis den Anspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herzuleiten.
36Nach den medizinischen Stellungnahmen der den Kläger behandelnden Zahnärzte vom 29.06.2011 und 27.03.2012 bestand grundsätzlich die Möglichkeit einer herkömmlichen Prothetik, auch wenn dies die Zerstörung einer bereits vorhandenen Brücke bzw. die Herstellung einer über mehrere (insgesamt sieben) Zähne sich erstreckenden neuen Brücke bedingt hätte. Entgegen der Ansicht der Klägerin verletzt nicht jede vom Beihilfegeber ggf. unter Kostengesichtspunkten zugemutete Beeinträchtigung gesunder Zahnsubstanz die Fürsorgepflicht in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereich. Solches dürfte vielmehr nur in Ausnahmefällen gelten, in denen beispielsweise - über das Anschleifen der unmittelbar für das Anbringen "konventionellen" Zahnersatzes wie etwa einer Brücke benötigten Zähne hinausgehend - ein endgültiger Verlust zurzeit intakter (weiterer) Zähne konkret zu befürchten wäre;
37OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2013, a.a.O., m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 19.07.2013 – 19 K 4076/12 – (n.v.).
38Vorliegend ist eine Schädigung intakten Zahnbestandes nicht ersichtlich, da ausweislich der zahnärztlichen Bescheinigung vom 27.03.2012 die Herstellung der neuen Brücke (nur) die Entfernung von vier, nicht erneuerungsbedürftigen Kronen bedingen und nicht zu einer Zerstörung intakten, gesunden Zahnbestandes führen würde.
39Soweit in den o.g. zahnärztlichen Stellungnahmen darauf verwiesen wird, dass der finanzielle Aufwand einer prothetischen Versorgung die Kosten einer Implantatversorgung voraussichtlich übersteigen würde, führt auch dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Voraussetzungen eines besonderen Ausnahmefalls, wie er in der Rechtsprechung dann angenommen wurde, wenn bei einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Einzelfalls
40- 41
eine fehlende Eignung von Zähnen für die Verankerung einer Brücke wegen des sicheren frühzeitigeren Zahnverlusts besteht,
- 42
es sich um Vorderzähne handelt
- 43
eine Alternativberechnung vorliegt, nach der die prothetische Versorgung ca. das Sechsfache der im Streit stehenden Kosten für die implantologischen Leistungen gekostet hätte
OVG NRW vom 24.05.2006 – 1 A 3706/04 –, NVwZ-RR 2006, 800 = MedR 2007, 119; juris
45sind hier erkennbar nicht gegeben,
46Im Übrigen verkennt der Kläger, dass die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht es nicht gebietet, dass dem Beamten Beihilfe zu allen medizinisch notwendigen Kosten gewährt wird. Die Fürsorgepflicht ergänzt die Alimentationspflicht des Dienstherrn und fordert lediglich, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten auch im Krankheitsfalle sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte auch im Krankheitsfall nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können;
47vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.2010 - 2 C 12/10 -, juris.
48Die Neuregelung des § 4 Abs. 2 lit. b) BVO NRW trägt der Fürsorgepflicht ausreichend dadurch Rechnung, dass sie die Kosten für die Versorgung mit einem Implantat pauschal in Höhe von 450,00 € als beihilfefähig anerkennt und sie darüber hinaus mit den Kosten der Suprakonstruktion im Sinne von § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 4 BVO NRW nicht nur die Kosten der laborseitigen Herstellung des Zahnersatzes, sondern auch das zahnärzt-liche Honorar für die Verankerung des Zahnersatzes auf einem Implantat als beihilfefähig bestimmt.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
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die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.