Verwaltungsgericht Köln Urteil, 26. Sept. 2014 - 19 K 2831/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger steht als Archäologiedirektor (A15) in den Diensten der Beklagten.
3Am 01. 11. 2006 übernahm er die Funktion als Leiter der B. A. / K. N. . Diese „Stabsstelle“ unterstand organisatorisch direkt dem Kulturdezernenten (Prof. R. ).
4Die Übernahme des Aufgabengebiets „B1. A. / K. N. “ durch den Kläger und die Schaffung einer entsprechenden Stabsstelle beruhte auf einer außergerichtlichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten aus September 2006. In dieser Vereinbarung wurde neben der Übertragung des vorgenannten Aufgabengebiets unter anderem folgendes vereinbart (Ziffer 10 der Vereinbarung):
5„... . Sollte der Oberbürgermeister im Rahmen seiner Dienstvorgesetztenfunktion und im Rahmen seiner Organisationshoheit die Leitungsfunktion wegen einer Gefährdung der Erfolgsziele des Projektes Herrn Dr. T. entziehen, wird Herr Dr. T. daraus veranlasste Konsequenzen aus Respekt vor der Bedeutung des Projektes akzeptieren und auf Maßnahmen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verzichten. Der Oberbürgermeister oder sein Vertreter verpflichten sich, die für ihre Entscheidung maßgeblichen Gründe mit Herrn Dr. T. zu erläutern und schriftlich zu fixieren. Alle übrigen Rechtsbehelfe stehen Herrn Dr. T. selbstverständlich zur Verfügung.“
6Im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als Leiter der B. A. wurde am 13. 08. 2011 ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Das Disziplinarverfahren betraf unter anderem die nicht fristgerechte Bearbeitung eines Anhörungsschreibens der Bezirksregierung Köln und die sich anschließende Rückforderung von Fördergeldern in Höhe von 18.000,- € durch die Bezirksregierung. Das Disziplinarverfahren endete im Mai 2012 mit einem Verweis für den Kläger. Der Leistungsbescheid der Beklagten, mit dem sie den Kläger wegen der Notwendigkeit der Rückzahlung der Fördergelder in Regress nimmt, ist Gegenstand des Klageverfahrens VG Köln 19 K 2828/13.
7Am 05. 04. 2013 erschien in der israelischen Tageszeitung „I. “ ein Interview mit dem Kläger. Das Interview führte zu Reaktionen in der deutschen Presse. Die Bildzeitung publizierte am 00. 00. 2013 einen Artikel mit der Überschrift „ “.
8Dem Kläger wurde im Anschluss daran eine neue Aufgabe zugewiesen. Mit Schreiben des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 10. 04. 2013 wurde dem Kläger die Projektleitung für die B1. A. entzogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Zusammenarbeit der letzten Monate sei nicht von dem für die konstruktive Weiterführung des Projekts notwendigen Vertrauen geprägt gewesen. Dies habe sich insbesondere durch die häufige Einschaltung eines Rechtsanwaltes durch den Kläger bei alltäglichen Arbeitsanweisungen ausgedrückt. Schwerer wiege aber, dass die Erfolgsziele des Projekts massiv gefährdet seien. Es bestehe nicht mehr das erforderliche Vertrauen, dass der Kläger das Projekt im Sinne der Stadt zu einem guten Abschluss bringe. Die wertenden öffentlichen Äußerungen würden die Akzeptanz des Projektes in der Stadtgesellschaft ebenfalls nicht fördern.
9Mit Verfügung der Beklagten vom 10. 04. 2013 wurde dem Kläger mit sofortiger Wirkung die unmittelbar beim Kulturdezernat angebundene Aufgabe der wissenschaftlichen Erforschung des Grabungsfeldes der zukünftigen Haltestelle I1.-- - Q.----straße übertragen. Eine entsprechende Stabsstelle mit der Wertigkeit A15 wurde geschaffen. Der bisherige Dienstposten des Klägers (00000000000000) wurde zu diesem Zweck verlagert. Die zunächst nur vorübergehende Umsetzung auf den neuen Dienstposten wurde mit Umsetzungsverfügung vom 26. 06. 2013 dauerhaft verfügt.
10Ebenfalls unter dem 10. 04. 2013 wurde wegen der Auskünfte des Klägers gegenüber der Presse ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das noch nicht abgeschlossen ist.
11Der Kläger hat gegen die Umsetzungsentscheidung am 03. 05. 2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er unter anderem vor, er habe einen Anspruch darauf, in seiner bisherigen Leitungsfunktion der B. A. weiterverwendet zu werden. Die Umsetzung stehe im Widerspruch zu der Zusage aus der Vereinbarung aus September 2006, denn die Erfolgsziele des Projekts seien nicht gefährdet. Dies würden die zahlreichen Publikationen und Referenzen belegen. Die Beklagte habe das ihr zustehende Organisationsermessen durch die Regelung in Ziffer 10 der Vereinbarung aus 2006 eingeschränkt. Zudem sei die nun übertragene Funktion bei weitem nicht amtsangemessen. Sollte die Rückübertragung der Leitung der B. A. nicht möglich sein, dann sei dem Kläger aus urheberrechtlichen Gründen zumindest die wissenschaftliche Auswertung zu belassen. Die dem Kläger nun zugewiesene Aufgabe sei eine Scheinaufgabe. Der mit ihr verbundene wissenschaftliche Forschungsauftrag sei durch schon vorliegende Veröffentlichungen bereits in vollem Umfang erfüllt.
12Der Kläger beantragt,
13die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung der Verfügung des Oberbürgermeisters vom 10. 04. 2013 und in Abänderung der Verfügung des Dezernats I vom 10. 04. 2013 dem Kläger dessen bisherige Funktion als Leiter der B. A. rückzuübertragen,
14hilfsweise,
15die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein seinem statusrechtlichen Amt angemessenes Amt im funktionellen Sinne zu übertragen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie macht unter anderem geltend, die formell rechtmäßige Umsetzung sei auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die neue Aufgabe sei amtsangemessen. Die Stellenbewertung sei auf der Grundlage eines allgemein anerkannten analytischen Stellenbewertungsverfahrens der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement erfolgt. Es handele sich um ein Aufgabengebiet, das maßgeblich durch wissenschaftliche Ausbildung und ein sehr großes Maß an Erfahrung im Umgang mit den anfallenden Aufgaben geprägt sei, so dass eine Bewertung nach A15 sachgerecht sei. Die Aufgabe sei von großer Bedeutung für die Stadt Köln, da sie eine Aufarbeitung von fast 2000 Jahren Stadtgeschichte an einem der zentralsten Bereiche der historischen Innenstadt ermögliche. Für die wissenschaftlich fundierte Aufarbeitung der Befunde und Befundobjekte, die nicht ansatzweise abgeschlossen sei, sei umfangreiches und vertieftes Fachwissen erforderlich. Es lägen bisher im Wesentlichen nur Grabungsdokumentationen vor, nicht aber ein wissenschaftlicher Abschlussbericht, den der Kläger erstellen solle. Auch das Umsetzungsermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. Der nicht verantwortliche Umgang des Klägers mit Fördermitteln habe den Erfolg des Projektes gefährdet. Auch sei die Zusammenarbeit intern und extern von andauernden Spannungen und Auseinandersetzungen geprägt gewesen. Es habe sich etwa der Eindruck verfestigt, dass der Kläger die Entscheidung zur Zusammenarbeit mit dem Landschaftsverband Rheinland verzögere und verkompliziere. Es sei auch belegbar, dass es zu Unregelmäßigkeiten bei der Vergabe von Werkverträgen mit Grabungshelfern sowie bei den Kosten der Grabung insgesamt gekommen sei. Dies gefährde die Projektziele in zeitlicher und finanzieller Hinsicht ganz erheblich. Das Umsetzungsermessen sei auch nicht durch die außergerichtliche Einigung aus dem Jahr 2006 beschränkt. Die beamtenrechtlichen Regelungen würden durch Ziffer 10 der Vereinbarung nicht außer Kraft gesetzt, sondern lediglich erläutert. Das Umsetzungsrecht an sich werde durch die Regelung nicht tangiert. Eine Rückumsetzung des Klägers sei auch faktisch nicht möglich, da sich der Aufgabeninhalt der streitgegenständlichen Stelle geändert habe; die Grabungen würden voraussichtlich Ende 2014 - unter Einrechnung von Restarbeiten und möglichen Verzögerungen spätestens zum 30. 06. 2015 abgeschlossen sein und die Aufgabe der Museumskonzeption sei ausweislich der Kooperationsvereinbarung aus Juli 2013 auf den Landschaftsverband Rheinland übergegangen.
19Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21Die Klage ist zwar als allgemeine Leistungsklage zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
22Der Hauptantrag ist unbegründet.
23Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückübertragung seiner bisherigen Funktion als Leiter der B. A. , denn die Verfügungen vom 10. 04. 2013, mit denen der Kläger umgesetzt wurde, sind rechtmäßig.
24Die Umsetzungsentscheidung ist formell rechtmäßig ergangen. Gleichstellungsbeauftragte und Personalrat wurden beteiligt, einer vorherigen Anhörung des Klägers gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NW bedurfte es nicht, da die Umsetzung kein Verwaltungsakt ist.
25Die Umsetzung ist auch materiell rechtmäßig.
26Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens). Er muß vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Umsetzungen stehen im weit gespannten Organisationsermessen des Dienstherrn, die Ausübung des Organisationsermessens kann vom Gericht nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden. Ermessenserwägungen des Dienstherrn bei einer Umsetzung können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden können, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind;
27vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 7.89 -, DVBl. 1992, 898; Beschluss vom 08.02.2007 - 2 VR 1.07 -, juris, und Beschluss vom 26.11.2004 - 2 B 72.04 -, Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41 - jeweils mit weiteren Nachweisen -.
28Die gerichtliche Prüfung bleibt grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind. Eine Einengung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2009 - 6 A 3481/07 - m.w.N., juris.
30Daran gemessen ist die Umsetzung des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden.
31Der neue Dienstposten des Klägers ist amtsangemessen.
32Die Beklagte hat dem Kläger die Aufgabe der wissenschaftlichen Erforschung des Grabungsfeldes der zukünftige Haltestelle „I1.-- -Q.----straße “ der noch im Bau befindlichen Nord/Süd-U-Bahn übertragen. Eine direkt dem Kulturdezernat unterstehende Stabsstelle wurde geschaffen und ist im aktuellen Stellenplan der Beklagten mit der Wertigkeit A 15 ausgewiesen. Die Stellenbewertung ist nicht zu beanstanden. Bei der Stellenbewertung steht dem Dienstherrn ein weit gespanntes Organisationsermessen zu, das gerichtlich nur sehr eingeschränkt zu überprüfen ist. Die Grenzen des Organisationsermessens sind hier nicht überschritten. Die Beklagte hat die Stellenbewertung nach den Kriterien des Stellenbewertungsverfahrens der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement vorgenommen. Die Kriterien dieses Bewertungsverfahrens sind:
33Schwierigkeitsgrad der Informationsverarbeitung,
34Schwierigkeitsgrad der dienstlichen Beziehungen,
35Grad der Selbständigkeit,
36Grad der Verantwortung,
37Grad der Vor- und Ausbildung,
38Grad der Erfahrung.
39Auf der Grundlage dieser Kriterien ist die Beklagte in nachvollziehbarer Weise zu der Bewertung mit A 15 gelangt. Sie hat insbesondere auf den Schwierigkeitsgrad der Informationsverarbeitung sowie den Grad der Selbständigkeit und der Vor- und Ausbildung abgestellt und dargelegt: Die U-Bahn-Arbeiten (4 km Trasse, Grabungsfäche 40.000 m², Volumen 150.000 m³) wurden seit 2003 planmäßig durch archäologische Grabungen begleitet. Diese Grabungen sind keine Notgrabungen bei Zufallsfunden. Die Grabungsfläche an der Haltestelle I1.-- -Q.----straße ist die mit 5.000 m² größte Grabungsfläche der U-Bahngrabungen. Die Fläche liegt in einem exponierten städtischen Bereich. Das Grabungsareal bietet einen Querschnitt über mehr als 2.000 Jahre Stadtgeschichte aus der Gründungszeit der Stadt in der ersten Hälfte des ersten Jahrhunderts n. Chr. (Funde eines bislang nicht bekannten Römertempels) über mittelalterliche Bauten (mittelalterliche Parren), Augustiner-Eremiten-Kloster bis hin zum 1829 erbauten sog. „neuen Bürgercasino“. Der große zeitliche Querschnitt des Grabungsfeldes, die große Zahl der Neufunde (2,5 Mio) und auch der noch auszuwertenden geologischen Proben erfordere hervorragende Kenntnisse moderner Grabungstechniken, interdisziplinäres Fachwissen und breites bauhistorischen und kunsthistorisches Wissen. Die Ergebnisse der Grabung seien wissenschaftlich noch nicht abschließend bewertet. Die Beklagte erwartet von dem Kläger eine wissenschaftliche Abschlussuntersuchung mit einem vollständigen Katalog der Befunde und Funde, einem entsprechenden Fußnotenapparat sowie einer Einbindung in die schriftliche Quellenüberlieferung.
40Dass die abschließende wissenschaftliche Bewertung des Grabungsfeldes der künftigen Haltestelle I1.-- -Q.----straße zutreffend mit A 15 und nicht als Tätigkeit eines nachgeordneten wissenschaftlichen Mitarbeiters bewertet ist, ist schon angesichts des Umfangs und der Bedeutung der wissenschaftlich auszuwertenden Befunde plausibel. In welchem Umfang die Veröffentlichung des Prof. Frasheri „Ausgrabungen im Bereich der Haltestelle Heumarkt in Köln, 2004 - 2009“ eine abschließende Bewertung darstellt, ist unerheblich. Es handelt sich bei der Ausarbeitung des Prof. Frasheri um ein von der Beklagten nicht autorisiertes Werk. Der Wunsch der Beklagten nach einer breiteren, fundierteren, vollständigen und von ihr autorisierten Ausarbeitung, die den an eine wissenschaftliche Abschlussuntersuchung zu stellenden Anforderungen entspricht, ist angesichts der Bedeutung und des Umfangs der Funde nachvollziehbar und plausibel. Sollte Prof. Frasheri - wie der Kläger geltend macht - mit seinem Werk tatsächlich bereits einen wesentlichen Beitrag geleistet haben, dann führt das nicht zur Amtsunangemessenheit der dem Kläger übertragenen Aufgabe. Dem Kläger obliegt es, sich mit der Veröffentlichung des Prof. Frasheri wissenschaftlich fundiert auseinanderzusetzen und darzulegen, in welchem Umfang die Veröffentlichung tatsächlich eine abschließende Bewertung enthält und bei Fehlen einer abschließenden Bewertung diese selbst zu treffen.
41Die Kammer verkennt nicht, dass die neue Stelle wohl ein weniger an Personal- und Budgetverantwortung beinhaltet. Die Amtsangemessenheit verlangt aber nicht, dass die der neue Posten hinsichtlich aller Bewertungskriterien mit der alten Stelle vergleichbar ist.
42Die Umsetzungsentscheidung ist auch nicht maßgebend durch Ermessensmissbrauch geprägt. Die Veränderung des Aufgabenbereichs des Klägers beruht vielmehr auf sachlichen Gründen.
43Die Umsetzungsentscheidung wurde damit begründet, dass das für die Weiterführung des Projekts notwendige Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und den Entscheidungsträgern der Stadt wie auch des Landschaftsverbands Rheinland als künftigem Betreiber nicht mehr gegeben sei. Die Beklagte hält den Kläger als Leiter des Projektes für ungeeignet und sieht die Erfolgsziele des Projektes als gefährdet an.
44Der Verlust des Vertrauens in die Eignung des Beamten für den konkreten Dienstposten berechtigt den Dienstherrn zu einer Umsetzung. Die Rechtmäßigkeit einer auf diesen Vertrauensverlust gestützten Umsetzung verlangt nicht, dass die Ungeeignetheit des betroffenen Beamten objektiv feststeht. Ausreichend ist vielmehr, dass die Einschätzung des Dienstherrn eine hinreichende Grundlage hat und vertretbar erscheint. Die Umsetzung ist keine Sanktion für den Beamten, sondern sie dient als innerbehördliche Organisationsmaßnahme der Sicherung, Erleichterung oder Verbesserung der öffentlichen Aufgabenerledigung durch die Behörde. Dem Dienstherrn steht ein Ermessensspielraum zu bei der Beurteilung wie und durch wen die öffentliche Aufgabenerledigung am effektivsten erfolgt,
45vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.11.2013 - 6 A 2890/12 -, juris.
46Für den von der Beklagten geltend gemachten Vertrauensverlust in die Eignung des Klägers für die Leitung des Projektes der B. A. besteht eine hinreichende Grundlage. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Begründung konstruiert oder vorgeschoben ist.
47Der für die Umsetzungsentscheidung angeführte Vertrauensverlust ist schon angesichts der Rückforderungen von Fördergeldern durch die Bezirksregierung, die ihre Ursache auch in der nicht fristgerechten Vorlage von Dokumentationen durch den Kläger hatte, plausibel und nachvollziehbar. Zwar kann dem Kläger im Zusammenhang mit der Rückforderung von 18.000,- € durch Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 24. 01. 2011 aus den in der Entscheidung der Kammer vom 26. 09. 2014 im Verfahren 19 K 2828/13 angeführten Gründen der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht gemacht werden. Für den Verlust des Vertrauens in eine auch in finanzieller Hinsicht erfolgreiche Weiterführung des Projekts reicht aber schon schlicht fahrlässiges Verhalten, das der Kläger im Zusammenhang mit dem Fördergeld i.H.v. 18.000,- € - wie ebenfalls bereits in der Entscheidung der Kammer vom 26. 09. 2014 im Verfahren 19 K 2828/13 ausgeführt wurde - an den Tag gelegt hat und das zu einer rechtskräftigen disziplinarischen Ahndung geführt hat.
48Schlüssig und nachvollziehbar ist auch, dass die Beklagte das Vertrauen in eine harmonische und konstruktive Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und dem Landschaftsverband Rheinland verloren hat. Das Erfordernis einer konstruktiven Zusammenarbeit mit dem Landschaftsverband Rheinland ergibt sich daraus, dass der Landschaftsverband das Projekt zum 01.01.2019 endgültig übernehmen und der Betreiber des aus der B. A. hervorgehenden Jüdischen Museums sein wird. Die Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und dem Landschaftsverband werden durch die Reaktion des Landschaftsverbandes auf die Umsetzung des Klägers hinreichend deutlich belegt. Unter dem 13. 04. 2013 teilte der Vorsitzende der Landschaftsversammlung und des Landschaftsausschusses des Landschaftsverbands Rheinland dem Oberbürgermeister der Beklagten mit, dass der Kläger in der Vergangenheit in vielfältigster Form versucht habe, die zwischen dem Landschaftsverband und der Beklagten getroffenen politischen Entscheidungen zu untergraben. Er habe auf diverse Art eine fruchtbare Kooperation blockiert und torpediert. Der Kläger habe eine konkrete Gefährdung für das Projekt dargestellt, die Abberufung sei notwendig und überfällig gewesen. Die Stellungnahme macht deutlich, dass der Landschaftsverband eine Grundlage für eine vertrauensvolle und fruchtbare Zusammenarbeit nicht mehr gesehen hat. Zuvor hatten sich Vertreter des Landschaftsverbandes über die Weigerung des Klägers, Unterlagen des Projekts dem Landschaftsverband Rheinland zur Verfügung zu stellen, beschwert. In einer Mail vom 19.03.2013 an die Beklagte informierte die persönliche Referentin der Dezernentin für Kultur und Umwelt des Landschaftsverbandes die Beklagte darüber, dass der Kläger eine Einsicht in die Unterlagen der Grabung und der Konzeption nicht ermöglicht hatte. Der Kläger musste mit Mail des Oberbürgermeisters vom 26.03.2013 angewiesen werden, die Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
49Die Vereinbarung aus September 2006 steht der Umsetzung nicht entgegen. Ziffer 10 der Vereinbarung regelt in erster Linie den Umgang miteinander für den Fall, dass dem Kläger die Leitungsfunktion entzogen wird (Anspruch auf Erläuterung der Gründe, Verzicht auf einstweiligen Rechtsschutz). Wenn die Regelung in Ziffer 10 des Vertrages dahingehend auszulegen wäre, dass eine Wegsetzung des Klägers von dem Dienstposten des Leiters der B. A. nur möglich sein soll, wenn die Erfolgsziele des Projekts gefährdet sind, wäre die Regelung unwirksam. Die Unwirksamkeit der Regelung in dem hier gegebenen öffentlich-rechtlichen Vertrag ergibt sich dann aus § 59 VwVfG NW i.V.m. § 134 BGB i. V. m. Art. 33 Abs. 5 GG. Die in Art. 33 Abs. 5 GG niedergelegten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums stellen zwingendes Beamtenrecht dar. Ein Verstoß gegen zwingendes Beamtenrecht wiederum stellt einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB dar,
50Kopp/Ramsauer § 59 VwVfG Rdn. 13 m.w.N.
51Die Regelung in § 10 der Vereinbarung verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Zum einen ist die mit der Regelung vorgenommene Beschneidung des gerichtlichen Rechtsschutzes des Klägers nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Zum anderen widerspricht es den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dass der Dienstherr sich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag im Interesse eines einzelnen Beamten seines Organisationsermessens hinsichtlich der Besetzung von Dienstposten teilweise begibt. Die Regelung im vom Kläger verstandenen Sinne führt dazu, dass eine Umsetzung im Einzelfall auch dann nicht erfolgen kann, wenn ein anderer Beamter für die Erfüllung der Aufgaben des Dienstpostens objektiv geeigneter ist oder ein anderes öffentliches Interesse für die Umsetzung spricht. Diese Konsequenz ist mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar.
52Aber auch dann, wenn man den Halbsatz „wegen einer Gefährdung der Erfolgsziele des Projektes“ als wirksame Regelung der Voraussetzungen für eine Entziehung der Leitungsfunktion ansieht, steht die Regelung der Umsetzung nicht entgegenstehen. Denn die in dem Vertrag formulierte Voraussetzung - Gefährdung der Erfolgsziele des Projektes - ist gegeben. Die Erfolgsziele des Projektes, zu denen auch die Akzeptanz des Pojektes in der Öffentlichkeit gehört, sind wie dargelegt sowohl durch den fahrlässigen Umgang des Klägers mit Fördergeldern als auch durch den nicht konstruktiven Umgang zwischen dem Kläger und Vertretern des Landschaftsverbandes gefährdet.
53Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet, da dem Kläger wie ausgeführt bereits eine amtsangemessene Tätigkeit zugewiesen ist.
54Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
55Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 26. Sept. 2014 - 19 K 2831/13
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Tenor
Der Leistungsbescheid der Beklagten über die Forderung von 18.000,00 Euro vom 10.04.2013 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Leistungsbescheides, mit dem die Beklagte den Kläger wegen eines Schadens in Höhe von 18.000,- € in Anspruch nimmt.
3Der Kläger steht als Archäologiedirektor in den Diensten der Beklagten. Am 01. 11. 2006 übernahm er die Funktion als Leiter der B. A. / K. N. .
4Die Beklagte erhielt mit Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. 05. 2008 Landesmittel zur Denkmalförderung. Für die vom Kläger als Projektleiter betreute sog. B. A. wurden Fördermittel in Höhe von 18.000,- € bereitgestellt (10.000,- € für die wissenschaftliche Untersuchung der T. gemäß Ziffer 9.2 des zum Bescheid gehörigen Förderplans, 8.000,- € für Konservierung und Restaurierung ortsfester Bodendenkmäler gemäß Ziffer 9.5 des Förderplans).
5Mit Änderungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 14. 11. 2008 wurde verfügt, dass die Kosten für die Auswertung der T. (10.000,- € gemäß Ziffer 9.2 des Förderplans) nur anerkennungswürdig seien, wenn die Maßnahme bis zum 31. 10. 2009 vollständig durchgeführt sei. Sie gelte als abgeschlossen, wenn bis spätestens 31. 10. 2009 die Ausarbeitung eines Katalogs der Funde, zeichnerische und ggf. fotografische Vorlagen des Fundmaterials, eine antiquarische Einordnung des Fundmaterials sowie ein redaktionsreifes Manuskript vorliegen.
6Am 27. 03. 2009 reichte der Kläger einen Verwendungsnachweis ein.
7Mit Anhörungsschreiben der Bezirksregierung Köln vom 16. 11. 2010 wurde die Beklagte aufgefordert, Stellung dazu zu nehmen, dass dem Verwendungsnachweis keine Belege über die zweckkonforme Verwendung der Landesmittel beigefügt waren. Die Beklagte wurde aufgefordert, die Nachweise für die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel bis zum 15. 12. 2010 vorzulegen. Insbesondere wurde um Vorlage des wissenschaftlichen Berichts zur T. (Ziffer 9.2 des Zuwendungsbescheides) sowie der geförderten Gutachten und Restaurierungskonzepte im Zusammenhang mit N1. und V. (Ziffer 9.5 des Zuwendungsbescheides) und die entsprechenden Auszahlungsbelege gebeten. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme der Prüfung diene, ob und in welcher Höhe die Zuwendungen zurückzufordern seien.
8Das Anhörungsschreiben vom 16.11.2010 war an das S. -H. Museum adressiert. Es wurde von dort (Dr. U. ) an das Dezernat VII - Prof. R. – weitergeleitet und ging am 26. 11. 2010 im Dezernat VII - Prof. R. – ein. Dort wurde das Schreiben vom 26.11.2010 in das sog. Kreuzstückverzeichnis aufgenommen und der 15.12.2010 als Frist vermerkt. Das Schreiben wurde an den Kläger weitergeleitet.
9Nach Angaben der Beklagten im Verwaltungsverfahren (Bl. 19 BA1) erfolgt üblicherweise zwei Tage vor Ablauf einer wie hier als Kreuzstück vermerkten Frist eine Erinnerung durch die Dezernatsverwaltung der Beklagten. Eine solche Erinnerung des Klägers vor Fristablauf durch den Kulturdezernenten oder eine andere in der Hierarchie übergeordnete Stelle erfolgte vorliegend nicht.
10Der Kläger legte dem Kulturdezernenten am 30. 12. 2010 einen Antwortentwurf vor, der den Hinweis enthielt, dass das geforderte Manuskript jederzeit bei dem Kläger eingesehen werden könne.
11Am 19. 01. 2011 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Dezernenten statt, in dessen Rahmen der Dezernent dem Kläger das Schreiben zur Nachbesserung zurückreichte und darauf hinwies, dass nach den Vorgaben der Bezirksregierung das Manuskript mit vorgelegt werden müsse.
12Am 21. 01. 2011 reichte eine Mitarbeiterin des Klägers - Frau Dr. H1. - ein nachgebessertes und ergänztes Anschreiben im Büro des Dezernenten R. ein.
13Mit Bescheid der Bezirksregierung vom 24. 01. 2011 wurde der Zuwendungsbescheid vom 21. 05. 2008 widerrufen und die Summe von 18.000,- € von der Beklagten zurückgefordert.
14Das vom Kläger vorbereitete und am 21. 01. 2011 eingereichte Antwortschreiben wurde durch das Büro des Dezernenten R. am 25. 01. 2011 an die Bezirksregierung abgesandt. Die beigefügten Unterlagen wurden an die Dienststelle des Klägers zurückgesandt. Der Kläger übersandte die Unterlagen dann unmittelbar an die Bezirksregierung, wo sie am 11.02.2011 - nach Erlass des Widerrufsbescheides - eintrafen.
15Die Beklagte hat gegen den Widerrufsbescheid der Bezirksregierung zunächst am 28. 02. 2011 Klage erhoben (VG Köln 16 K 1209/11), diese dann aber am 12. 05. 2011 zurückgenommen. Die Beklagte zahlte den von der Bezirksregierung geltend gemachten Betrag zurück. Sie zog sodann den Kläger nach vorheriger Anhörung, Beteiligung des Personalrates und Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens mit Bescheid vom 10. 04. 2013 auf der Grundlage von § 48 BeamtStG zu einer Regresszahlung in Höhe von 18.000,- € heran. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, der Kläger habe grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Die unvollständige und nicht fristgemäße Bearbeitung des in seiner Zuständigkeit liegenden Vorgangs stelle eine Dienstpflichtverletzung dar.
16Der Kläger hat am 02. 05. 2013 Klage erhoben. Zur Begründung macht der Kläger unter anderem geltend, seine Mitarbeiterin, Frau V1. O. , habe die Arbeiten fristgerecht durchgeführt und den Verwendungsnachweis unter dem 27. 03. 2009 vorgelegt. Es sei eine CD mit umfangreicher Dokumentation beigefügt gewesen. Das Anhörungsschreiben der Bezirksregierung vom 16. 11. 2010 mit der Aufforderung, die erforderlichen Nachweise bis zum 15. 12. 2010 vorzulegen, sei deshalb für den Kläger völlig überraschend gekommen. Ihm als Wissenschaftler habe kein Verwaltungsmitarbeiter zur Fristenkontrolle zur Seite gestanden. Wegen Urlaubs und der anstehenden Feiertage habe er den Dezernenten um Fristverlängerung bis Ende Dezember 2010 gebeten, die dieser ihm mündlich auch gewährt habe. Er sei davon ausgegangen, dass der Dezernent bzw. einer seiner Mitarbeiter eine entsprechende Fristverlängerung bei der Bezirksregierung erwirkt habe. Wegen des Verhaltens des Dezernenten - Änderung des Datums des Antwortentwurfs vom 30. 12. 2010 auf den 21. 01. 2011 - sei er von einer Verlängerung der Frist bis zu diesem Termin ausgegangen. Am 21. 01. 2011 sei dem Dezernenten das gesamte geforderte Material - nunmehr in Papierform - vorgelegt worden, verbunden mit der Bitte, die Unterlagen noch am gleichen Tag der Bezirksregierung zuzuleiten. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit sei unzutreffend.
17Der Kläger beantragt,
18den Leistungsbescheid der Beklagten über die Forderung von 18.000,00 Euro vom 10. 04. 2013 aufzuheben.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie wiederholt und vertieft die Gründe des angefochtenen Bescheides. Ergänzend trägt sie vor, entscheidend für den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit sei die Versäumung der zum 15. 12. 2010 gesetzten Frist. Wären die Nachweise zu diesem Zeitpunkt vorgelegt worden, hätte die Bezirksregierung nicht zurückfordern können. Eine mündliche Fristverlängerung sei nicht gewährt worden.
22Die Einbindung der Personalvertretung sei auf Wunsch des Klägers und rechtsfehlerfrei erfolgt.
23Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
26Der streitbefangene Leistungsbescheid der Beklagten über die Forderung von 18.000,00 Euro ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
27Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage § 48 Satz 1 BeamtStG für das Rückforderungsbegehren der Beklagten liegen nicht vor.
28Nach dieser Bestimmung haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
29Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
30Der Kläger hat zwar eine Dienstpflichtverletzung begangen. Denn zu den Dienstpflichten des Beamten gehört es, das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Es bestand deshalb die Dienstpflicht des Klägers, zum Zwecke der Abwendung eines Vermögensschadens für seinen Dienstherrn die von der Bezirksregierung gesetzte Frist einzuhalten.
31Die Dienstpflichtverletzung geschah auch fahrlässig, denn der Kläger hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Bearbeitung der Fristsache außer Acht gelassen.
32Die in § 48 BeamtStG vorausgesetzte grobe Fahrlässigkeit kann im Verhalten des Klägers aber nicht erblickt werden.
33Der Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit ist gerechtfertigt, wenn der Beamte im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände seine Pflicht zum sorgsamen Umgang objektiv besonders schwerwiegend und auch subjektiv unentschuldbar, erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgehend verletzt,
34vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.02.2004 - 2 A 11982/03.OVG -, NVwZ-RR 2004, 366.
35Ein erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgehender Schuldvorwurf ist dem Kläger nicht zu machen.
36Es musste sich dem Kläger bereits nicht aufdrängen, dass die Versäumung der auf den 15. 12. 2010 gesetzten Frist, auf die die Beklagte zur Begründung der groben Fahrlässigkeit maßgeblich abstellt, unweigerlich zu der Rückforderung der Subvention führen würde. Die von der Bezirksregierung in dem Anhörungsschreiben vom 16. 11. 2010 gesetzte Frist ist eine Stellungnahmefrist. Das Verstreichenlassen dieser Frist führt nicht zwingend dazu, dass die Zuwendung zurückgefordert wird. Wenn ein vollständiger ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis auch nach dieser Frist vorgelegt worden wäre, hätte die Bezirksregierung den Zuwendungsbescheid nicht zwingend widerrufen müssen. Die Entscheidung über den Widerruf der Zuwendung gemäß § 49 VwVfG NRW ist eine Ermessensentscheidung. Die Beklagte hätte den Widerruf der Zuwendung verhindern können, wenn sie einen ordnungsgemäßen Verwendungsnachweis rechtzeitig vor Erlass des Widerrufsbescheides durch die Bezirksregierung Köln vorgelegt hätte. Dem entsprechend ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Anhörungsschreibens nicht unmittelbar, dass die Nichteinhaltung der Stellungnahmefrist zwingend zur Rückforderung der Fördergelder führt.
37Auch das Verhalten der dem Kläger in der Behördenhierarchie unmittelbar vorgesetzten Stelle, der Dezernatsleitung des Kulturdezernats, führt dazu, dass das Fristversäumnis nicht als grob fahrlässig bewertet werden kann. Es wurde versäumt, dem Kläger eine Frist zur Vorlage im zuständigen Kulturdezernat zu setzen, die vor dem 15. 12. 2010 lag, um zu verdeutlichen, dass die Frist zum 15.12.2010 zwingend gegenüber der Bezirksregierung einzuhalten ist. Bei einer Vorlage des Verwendungsnachweises bei dem Kulturdezernat am 15.12.2010 hätte die auf den gleichen Tag von der Bezirksregierung gesetzte Frist gegenüber der Bezirksregierung unter Berücksichtigung der Unterschriften-, Boten- und Postwege nicht eingehalten werden können. Die ihm gegenüber zu großzügig gesetzte Frist konnte der Kläger deshalb dahingehend verstehen, dass die Beklagte die Frist im Außenverhältnis zur Bezirksregierung nicht zwingend einhalten musste.
38Gegen die Annahme einer groben Fahrlässigkeit spricht entscheidend, dass eine Erinnerung, auf die der Kläger aufgrund der Gepflogenheiten bei der Beklagten vertrauen durfte, unterblieben ist. Üblicherweise erfolgt 2 Tage vor Ablauf der Frist eine telefonische Erinnerung durch die Dezernatsverwaltung. Den beigezogenen Verwaltungsvorgängen kann nicht entnommen werden, dass dies auch vorliegend geschehen ist. Die Beklagte hat im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Personalrat nicht angeben können, ob, wann und mit wem ein Telefonat zum Zwecke der Erinnerung an die einzuhaltende Frist geführt wurde. Das geht zu Lasten der Beklagten, die für das Vorliegen der den Anspruch aus § 48 Satz 1 BeamtStG begründenden Umstände und damit auch für die grobe Fahrlässigkeit die materielle Beweislast trägt. Das zuständige Kulturdezernat hat auch unmittelbar nach Fristablauf nicht erinnert, um eine Vorlage des Verwendungsnachweises noch vor Erlass des Widerrufsbescheides der Bezirksregierung zu erreichen. Die Dezernatsleitung hat zudem nicht zeitnah nach Vorlage des unvollständigen Verwendungsnachweises durch den Kläger reagiert. Der Kläger hat der Dezernatsleitung am 30.12.2010 einen Entwurf eines Antwortschreibens an die Bezirksregierung vorgelegt. Aus diesem Entwurf ging hervor, dass der von der Bezirksregierung angeforderte wissenschaftliche Bericht dem Antwortschreiben an die Bezirksregierung nicht beigefügt war. Auf diesen erkennbar unvollständigen Entwurf hat die Dezernatsleitung erst nach knapp 3 Wochen reagiert. Der Dezernent R. hat den Kläger erst in einem persönlichen Gespräch am 19.01.2011 aufgefordert, den wissenschaftlichen Bericht dem Verwendungsnachweis beizufügen. Das Antwortschreiben an die Bezirksregierung wurde von der Dezernatsverwaltung des Prof. Dr. R. (Ref. D. ) erst am 25.01.2011 an die Bezirksregierung abgesandt. Zu diesem Zeitpunkt war der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung vom 24.01.2011 bereits ergangen.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 709 Satz 1 und 2 ZPO.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre; - 2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war; - 3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre; - 4.
sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre; - 2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war; - 3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre; - 4.
sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.