Verwaltungsgericht Köln Urteil, 15. Juni 2015 - 19 K 1932/13


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der am 00. 00. 0000 geborene Kläger wurde mit Wirkung zum 01. 08. 2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Brandmeisteranwärter im feuerwehrtechnischen Dienst bei der Beklagten ernannt.
3Am 18. 12. 2009 erfolgte die Ernennung zum Brandmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.
4Während der Probezeit des Klägers kam es zu folgenden krankheitsbedingten Fehlzeiten:
528. 12. 2010 - 23. 01. 2011
606. 02. 2011 bis 11. 02. 2011
712. 05. 2011 bis 05. 06. 2011
803. 07. 2011 bis 18. 07. 2011
920. 10. 2011 bis 30. 04. 2012
1015. 11 2012 bis 25. 02. 2013 (Tag der Entlassung)
11Am 20. 10. 2011 kam es zu einem Unfall des Klägers im Rahmen eines dienstlichen Einsatzes. Die Frage, ob es sich um einen Dienstunfall handelte, war Gegenstand des Verfahrens 3 K 4775/12. Gegen das in diesem Verfahren unter dem 09. 02. 2015 ergangene klageabweisende Urteil hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Über den Berufungszulassungsantrag hat das OVG NRW noch nicht entschieden.
12Am 06. 12. 2011 wurde der Kläger zum Zwecke der Klärung der Frage, ob ein Dienstunfall vorliegt, durch das Gesundheitsamt der Stadt Köln - H. - amtsärztlich untersucht. H. stellte eine Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule bei Bandscheibenvorfall L5/S1 fest. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Untersuchung wird auf das amtsärztliche Gutachten vom 20. 12. 2011 sowie die ergänzende amtsärztliche Stellungnahme vom 13. 06. 2012 Bezug genommen.
13Zum Zwecke der Prüfung der gesundheitlichen Eignung des Klägers für die Lebenszeitverbeamtung wurde der Kläger durch das Gesundheitsamt der Stadt Essen - T. - am 13. 11. 2012 untersucht. Es wurde eine ergänzende orthopädische Untersuchung durch den Orthopäden des Gesundheitsamtes - H1. - durchgeführt. Als Ergebnis der Untersuchung wurde festgehalten, dass ein Bandscheibenschaden sowie ein Tinnitus vorliegen und dass der Kläger aufgrund von Veränderungen der Wirbelsäule auf Dauer keine schweren Tätigkeiten, insbesondere keine Arbeiten in Zwangshaltung durchführen könne. Das Tragen schwerer Gegenstände ohne Hilfsmittel sei ihm nicht zumutbar. Eine uneingeschränkt positive Prognose bis zum Erreichen des Pensionsalters könne nicht festgestellt werden. Die Gesundheitsstörungen lägen jetzt und auf Dauer vor. Sie würden sich auch durch eine Behandlung nicht verbessern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die amtsärztlichen Stellungnahmen des T. vom 12. 12. 2012 und 25. 01. 2013 Bezug genommen.
14Wegen der noch andauernden Prüfung der gesundheitlichen Eignung des Klägers für die Lebenszeitverbeamtung war die Probezeit zwischenzeitlich mit Bescheid vom 12. 12. 2012 bis zum 18. 03. 2013 verlängert worden.
15Unter dem 05. 02. 2013 wurde der Kläger zur beabsichtigten Entlassung aus dem feuerwehrtechnischen Dienst angehört.
16Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 25. 02. 2013 verfügte die Beklagte die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung zum 28. 02. 2013 gemäß § 23 Abs. 3 BeamtStG. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Kläger habe sich in gesundheitlicher Hinsicht nicht bewährt. Es könne keine positive Prognose hinsichtlich des Erreichens der Pensionsaltersgrenze ohne vorherige Dienstunfähigkeit erfolgen. Eine anderweitige Verwendung sei des Klägers nicht möglich.
17Der Kläger hat am 14. 03. 2013 Klage erhoben.
18Zur Begründung der Klage macht der Kläger unter anderem geltend, die Prognoseentscheidung der Beklagten hinsichtlich möglicher künftiger gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Klägers sei fehlerhaft. Die Einschätzung des Amtsarztes sei pauschal und fehlerhaft. Es sei eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands des Klägers festzustellen, dieser Prozess werde sich in Zukunft weiter fortsetzen. Selbst wenn man von fehlender gesundheitlicher Eignung ausgehe, sei der Kläger nicht zu entlassen, sondern wegen des Vorliegens eines Dienstunfalls zur Ruhe zu setzen (§ 28 Abs. 1 BeamtStG). Es habe auch keine rechtsfehlerfreie Prüfung anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten stattgefunden.
19Der Kläger beantragt,
20die Entlassungsverfügung der Beklagten vom 25. 02. 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen,
21hilfsweise,
22die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. 02. 2013 zu verpflichten, über die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
23Die Beklagte hält an der Einschätzung der fehlenden gesundheitlichen Eignung fest und nimmt insoweit auf die amtsärztlichen Gutachten Bezug. Ergänzend führt sie unter anderem aus, dass die amtsärztliche Begutachtung detailliert, nachvollziehbar und in sich schlüssig sei. So gehöre etwa das Tragen schwerer Lasten zum Kernbereich der Tätigkeit im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst. Eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit gemäß § 26 Abs. 2 i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 2 BeamtenStG habe nicht bestanden. Im allgemeinen Verwaltungsbereich der Beklagten stünden im Stellenplan keine Beamtenstellen mit der maßgeblichen Wertigkeit A7 zur Verfügung. Aber auch bei den höheren Besoldungsgruppen (A8, A9) würden in den nächsten acht Jahren keine Stellen frei.
24Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
26Die Klage hat keinen Erfolg.
27Die Klage ist mit dem Hauptantrag zwar zulässig, aber unbegründet.
28Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach § 16 LBG NRW, denn er wurde bereits mit Bescheid vom 25. 02. 2013 rechtsfehlerfrei auf der Grundlage von § 23 Abs. 3 Ziffer 2 BeamtStG aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen.
29Nach § 23 Abs. 3 Ziffer 2 BeamtStG kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat.
30Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1988 – 2 C 23/87 -, DÖD 1989, 193.
32Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkugen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Diese Beurteilung erfordert in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuziehen, bedeuet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststelllungen treffen zu können. Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle köperliche Leistungsfähigkeit des Bewerbers zu messen ist.
33Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Sachstand des Bewerbers, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Die Prognose erfasst den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Es kommt darauf an, ob der Beamtenbewerber voraussichtlich bis zu diesem Zeitpunkt Dienst leisten wird oder wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden muss. Letzeres kommt insbesondere bei Angehörigen einer Risikogruppe in Betracht, die an einer Krankheit leiden, aufgrund derer das Risiko, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt zu werden oder regelmäßig krankheitsbedingt auszufallen, deutlich erhöht ist. Der Dienstherr kann die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird oder dass bis zum Erreichen der Altersgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit häufige und erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten auftreten werden.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. 07. 2013 - 2 C 12/11 - juris und Beschluss vom 13. 12. 2013 - 2 B 37/13 - juris m.w.N..
35Davon ausgehend hat die Beklagte die gesundheitliche Eignung des Klägers zu Recht verneint. Die für den Kläger gestellte Diagnose Bandscheibenvorfall ist durch diverse ärztliche Gutachten sowie Stellungnahmen belegt und unstreitig. Die Schlussfolgerung des Amtsarztes T. , dass der Kläger bei diesem Krankheitsbild auf Dauer keine schweren körperlichen Tätigkeiten und keine Arbeiten in Zwangshaltung kann, ist ebenso schlüssig und nachvollziehbar wie die Annahme, dass es sich um eine Gesundheitsstörung auf Dauer handelt. Die vom Kläger geltend gemachte Besserung seines Gesundheitszustands steht der Schlussfolgerung des Amtsarztes nicht entgegen. Maßgeblich ist, dass bei Wiederaufnahme der Tätigkeit im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst und bei der damit einhergehenden, zum Teil in Zwangshaltung auszuführenden schweren körperlichen Tätigkeit im Laufe der Jahre bzw. Jahrzehnte ein erneutes Auftreten der Beschwerden, erhebliche Ausfallzeiten und der vorzeitige Ruhestand wahrscheinlich sind. Davon ist die Kammer angesichts der für den Kläger gestellten Diagnose und angesichts der schlüssigen Ausführungen in den amtsärztlichen Stellungnahmen überzeugt. Der Kläger gehört mit dem attestierten Bandscheibenschaden zu einer Risikogruppe, bei der angesichts der körperlichen Anforderungen im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst das Risiko, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt zu werden oder regelmäßig krankheitsbedingt auszufallen, deutlich erhöht ist. Ausgehend von der Diagnose und den Feststellungen des Amtsarztes ist dem Kläger eine Tätigkeit im Einsatzdienst nicht mehr möglich. Damit liegt bereits aktuell eine andauernde Dienstunfähigkeit des Klägers vor. Für das Amt des Brandmeisters im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst ist die Tätigkeit im Einsatzdienst (abwehrender Brandschutz und Rettungsdienst) so prägend, dass Dienstunfähigkeit vorliegt, wenn der Feuerwehrbeamte diese Kerntätigkeit nicht mehr ausüben kann.
36Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 - 1 A 1069/01 -, juris.
37Eine anderweitige Verwendung des Klägers i. S. d. §§ 23 Abs. 3 Satz 2, 26 Abs. 2 BeamtStG kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass im allgemeinen Verwaltungsbereich im Stellenplan keine Beamtenstellen mit der maßgeblichen Wertigkeit A7 zur Verfügung stehen. Selbst höher bewertete Stellen (A8, A9) werden in den nächsten acht Jahren nicht frei. Die Kammer hat keinen Anlass, die Angaben der Beklagten, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, in Zweifel zu ziehen.
38Der Vorrang der Zurruhesetzung, § 28 Abs. 1 BeamtStG, steht der Entlassung ebenfalls nicht entgegen.
39Nach § 28 Abs. 1 BeamtStG sind Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.
40Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass sich der Kläger den Bandscheibenschaden, der zur Dienstunfähigkeit führte, bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat. Der Bandscheibenschaden ist keine Dienstunfallfolge. Dies wurde bereits im Urteil vom 09. 02. 2015 im Verfahren des Klägers 3 K 4775/12 ausführlich und erschöpfend dargelegt. Die Kammer folgt diesen Ausführungen und nimmt auf diese Bezug.
41Da die Entlassungsverfügung vom 25. 02. 2013 rechtmäßig ist und einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entgegensteht, kann auch die mit dem Hilfsantrag begehrte Neubescheidung nicht beansprucht werden.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
43Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.
(2) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind.
(3) § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 sowie § 27 sind entsprechend anzuwenden.
Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden
- 1.
- a)
Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung und der Körperertüchtigung dienen oder zu dienen bestimmt oder unter Denkmalschutz gestellt oder als Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind; - b)
Grundstücke der Gemeinden, die zur Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung erforderlich sind; - c)
Grundstücke, deren Ertrag ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dient oder zu dienen bestimmt ist; - d)
Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Grundstücke mit Wassergewinnungsanlagen für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Grundstücke mit Anlagen der Abwasserwirtschaft und Grundstücke im Bereich von Wasserschutzgebieten; dies gilt auch bei Enteignungen zu Zwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 4;
- 2.
Grundstücke eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs oder eines bäuerlichen Betriebs, soweit der Betrieb zu seiner wirtschaftlichen Fortführung auf die Grundstücke angewiesen ist; - 3.
Grundstücke, die aufgrund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Nutzungsverhältnisses an Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge oder an Familienbetriebe zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz übergeben worden sind; - 4.
Grundstücke, auf die der Eigentümer mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.
(2) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind.
(3) § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 sowie § 27 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.