Verwaltungsgericht Köln Urteil, 25. Juli 2014 - 18 K 4458/13


Gericht
Tenor
Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird es eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger wendet sich gegen die durch entsprechende Verkehrsschilder teilweise angeordnete Pflicht zur Benutzung der Radwege beidseits der Poll-Vingster Straße in Köln sowohl im Bereich zwischen den Einmündungen der Rolshover Straße und der Gremberger Straße als auch ab der letztgenannten Stelle bis zur Einmündung der Homarstraße.
3Die Poll-Vingster Straße ist die Erschließungsstraße des dortigen Gewerbegebiets. Für sie gilt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Die Straße verläuft in Fahrtrichtung Homarstraße ab der Einmündung der Gremberger Straße zunächst gerade und ab der Einmündung der Odenwaldstraße in einem Bogen, der fast 90° beschreibt. Im südlichen Bereich zwischen den Einmündungen der Gremberger Straße und der Rolshover Straße verläuft die Poll-Vingster Straße geradlinig ohne unübersichtliche Kurven. Die Breite der Fahrbahn beträgt ca. 6,50 m, die der Fahrstreifen deshalb jeweils 3,25 m. In Fahrtrichtung Gremberger Straße liegt fast auf der gesamten Länge unmittelbar am Fahrbahnrand ein markierter Parkstreifen für PKW. Dahinter verläuft ein benutzungspflichtiger getrennter Geh- und Radweg. Auf dieser Seite liegen einige Grundstückszufahrten zu Gewerbebetrieben. Auf der anderen Seite verläuft ein getrennter Geh- und Radweg direkt am Fahrbahnrand. Dort gibt es keinen Parkstreifen, kann jedoch größtenteils am rechten Fahrbahnrand geparkt werden, was allerdings nicht stark genutzt wird. Auf dieser Seite liegen ebenfalls Grundstückszufahrten. Ungefähr 40 m vor der Einmündung der Rolshover Straße wird der Radweg in Richtung dieser Straße aufgehoben; ab dieser Stelle gibt es nur einen Gehweg, der baulich von der Fahrbahn getrennt ist. Der Fahrstreifen in diese Fahrtrichtung weitet sich in diesem Bereich auf 4,70 m bis 4,90 m aus. In diesem Bereich wird nicht geparkt. Die Verkehrsstärke liegt gemäß einer Verkehrszählung aus dem Jahr 2013 in Höhe der Rolshover Straße bei 6590 Fahrzeugen pro Tag mit 557 Fahrzeugen in der Spitzenstunde und gemäß einer Verkehrszählung aus dem Jahr 2010 bei täglich 6.620 Kraftfahrzeugen mit 554 Fahrzeugen in der Spitzenstunde bzw. in Höhe der Gremberger Straße bei 4210 Fahrzeugen je Tag mit 348 Fahrzeugen in der Spitzenstunde; die Verkehrsstärke an der letztgenannten Stelle lag im Jahr 2002 bei 7370 Fahrzeugen je Tag und 586 Fahrzeugen in der Spitzenstunde. Der Schwerverkehr beträgt teilweise bis zu 27 %. Der Fahrradverkehr ist nicht stark.
4Der Kläger wandte sich mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 29.3.2013 gegen die teilweise Radwegbenutzungspflicht auf der Poll-Vingster Straße mit der Begründung, auf der Fahrbahn bestehe keine besondere Gefährdung für Radfahrer und diese würden aus folgenden Gründen nicht durch den Radweg geschützt: Der Radweg unterschreite die erforderliche Mindestbreite von 1 m teilweise deutlich, sei nicht klar vom Gehweg getrennt, ende von Süden nach Norden ohne Möglichkeit zur Abfahrt auf die Fahrbahn in Höhe der Bushaltestelle, und ein ständiger Wechsel der Benutzungspflicht mache häufige Wechsel auf die Fahrbahn notwendig.
5Mit Schreiben vom 29.4.2013 erwiderte die Beklagte unter anderem, aufgrund der Vielzahl eingehender Anfragen hinsichtlich der Radwegbenutzungspflicht sei eine komplette unmittelbare Bearbeitung leider nicht möglich; die Prüfung der Erforderlichkeit der Radwegbenutzungspflicht auf der Poll-Vingster-Straße werde, soweit keine unvorhergesehenen vorrangigen Aufgaben dazwischen kämen, Ende Mai/Anfang Juni durchgeführt.
6Für den Bereich der Poll-Vingster Straße zwischen den Einmündungen der Gremberger Straße und der Rolshover Straße vermerkte ein Bediensteter am 6.6.2013, für die Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht sprächen folgende Punkte: Geradlinige Führung ohne Kurven; geringe Verkehrsbelastung mit 557 Fahrzeugen in der Spitzenstunde im Bereich der unteren Belastungsgrenze der Stufe II der ERA; Gefahren durch Parkstreifen vor dem Radweg, durch den toten Winkel an Grundstückszufahrten und durch schlechte Sichtbarkeit von Radfahrern wegen dort parkender Fahrzeuge; Möglichkeit der Beibehaltung so genannter anderer Radwege; keine Unfallhäufungsstelle; augenscheinlich geringe Radverkehrsstärke. Gegen die Aufhebung der Benutzungspflicht sprächen folgende Umstände: Von der ERA als problematisch angesehener Mischverkehr auf Fahrbahnen bei Breiten zwischen 6 und 7 m bei einer Verkehrsstärke ab 400 Kraftfahrzeugen je Stunde; mit mehr als 1000 Fahrzeugen am Tag sehr hoher Schwerlastverkehr, der bei 1587 Fahrzeugen zwischen 6:00 Uhr und 10:00 Uhr mit 440 Fahrzeugen 27 % betrage; die Forderung der ERA bei hohem Schwerlastverkehr und der Belastungsstufe II, Radfahrstreifen auf der Fahrbahn oder einen benutzungspflichtigen Radweg auszuweisen; Ordnungsgemäßheit der baulichen Gestaltung des Radwegs bei einer Breite von 1,60 m mit eventueller Verbesserung durch rote Markierung in Grundstückszufahrtbereichen; augenscheinlich zu hohe tatsächlich gefahrene Geschwindigkeiten; keine bekannten Unfälle mit Radfahrern bei derzeitiger Führung; Gefahr für Radfahrer durch sich öffnende Fahrzeugtüren bei beiden Führungen.
7Die Beklagte teilte dem Kläger mit rechtsmittelbewehrtem Schreiben vom 20.6.2013 mit, die Benutzungspflicht der Radwege auf der Poll-Vingster Straße zwischen den Einmündungen der Rolshover Straße und der Gremberger Straße bleibe bestehen, weil die dafür nach § 45 Abs. 9 StVO erforderliche, über das normale Maß hinausgehende gesteigerte Gefahrenlage bestehe. Beide Radwege entsprächen mit 1,60 m Breite der Breitenanforderung von mindestens 1,50 m. Die ERA sehe im Normalfall bei einer Verkehrsbelastung von 557 Fahrzeugen in der Spitzenstunde eine Führung auf der Fahrbahn vor, die i.V.m. einem Schutzstreifen, einem anderen Radweg oder einem radfahrerfreien Sonderweg für Fußgänger bestehen solle. Sie sehe jedoch den Mischverkehr bei Fahrbahnbreiten von 6-7 m schon bei einer Verkehrsstärke von mehr als 400 Kraftfahrzeugen in der Stunde wegen eines diesbezüglich ungünstigen Fahrbahnquerschnitts als problematisch an, weil im Begegnungsverkehr der Radverkehr nicht mit ausreichendem Sicherheitsabstand überholt werden könne. Bei starkem Schwerverkehr und gegebenenfalls noch einer unübersichtlichen Linienführung seien Radfahrstreifen oder benutzungspflichtige Radwege in Betracht zu ziehen. Die Kombination von Verkehrsstärke und Fahrbahnbreite bewege sich nach den ERA im kritischen Bereich. Starker Fußgängerverkehr finde im Seitenraum nicht statt, jedoch bestünden zu den Gewerbebetrieben Zufahrten, die von Fahrzeugen genutzt würden. Beim Überfahren der benutzungspflichtigen Radwege bestehe die Gefahr, dass Radfahrer übersehen würden. Augenscheinlich würden von einigen Kraftfahrzeugführern zu hohe Geschwindigkeiten gefahren. Die Beklagte komme bei der Abwägung der einzelnen Punkte zum Ergebnis, dass der hohe Schwerlastverkehr schwerer wiege als die Gefahr durch das Ein- und Ausfahren von den Grundstückszufahrten und dass bei Nutzung der Fahrbahn durch Radfahrer eine gesteigerte Gefahrenlage bestehe, die eine Führung im Seitenraum erforderlich mache. Hinsichtlich einer besseren Sichtbarkeit der Radwege vor den Grundstückszufahrten sei die Planungsabteilung der Beklagten angeschrieben worden, von wo aus ein Plan erstellt werden solle, der die Radwege durch entsprechende Markierungen und gegebenenfalls auch durch andere verkehrstechnische Maßnahmen an den Grundstückszufahrten verdeutliche. Für die übrige Führung der Poll-Vingster Straße (ab der Einmündung der Gremberger Straße) sei dagegen ein anderes Dezernat zuständig.
8Der Kläger hat am 20.7.2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Er fechte die Radwegbenutzungspflicht unmittelbar an. Er habe die Poll-Vingster Straße erstmals nach dem Umzug in seine neuen Büroräume im September 2012 benutzt, weil sie unter anderem das an der Rolshover Straße liegende Großhandelsunternehmen Handelshof mit seinem Büro verbinde.
9Die Beklagte habe ihrer Ermessensentscheidung falsche bzw. unvollständige Annahmen zugrundegelegt. Entgegen ihrer Auffassung enthielten die ERA 2010 für bestehende Straßen nicht lediglich Empfehlungen, sondern seien generell zu berücksichtigen, weil Verstöße gegen den Stand der Technik zwangsläufig zu einem veränderten Risiko führten. Entgegen ihrem Vortrag könne die Benutzungspflicht nicht nur, sondern müsse nach Tabelle 8 ERA 2010 aufgehoben werden, wenn sich der Kreuzungsbereich der Poll-Vingster Straße/Gremberger Straße im Belastungsbereich I befinde. Da lediglich 8 % der Verkehrsteilnehmer von der Rolshover Straße kommend in die Zufahrt des Real-Markts einführen, ändere sich der Belastungsbereich durch die verschiedenen Zufahrten zu diesem Markt nicht. Aber selbst im Belastungsbereich II sei die Verkehrslage nach den ERA 2010 lediglich kritisch; danach komme eine Radwegbenutzungspflicht lediglich in Betracht, sei aber nicht zwingend. Sogar am Deutzer Ring, der im Belastungsbereich III liege, sei die Radwegbenutzungspflicht aufgehoben worden. Nach den ERA 2010 könnten bei einem allein anhand der Verkehrsstärke ermittelten Belastungsbereich II benutzungspflichtige Radwege nur bei kumulativer Erfüllung der drei Kriterien hoher Schwerlastverkehr, ungünstige Fahrbahnquerschnitte sowie unübersichtliche Linienführung eingeführt werden. Letztere gebe es hier jedoch nicht, und das Vorliegen eines hohen Schwerlastverkehrs werde bestritten. Der Begriff des Schwerlastverkehrs, der laut Bundesverkehrsministerium Fahrzeuge ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 t erfasse und der in der ERA 2010 verwendet werde, sei nicht mit dem Begriff des Schwerverkehrs identisch, den die Beklagte in der Verkehrszählung verwende, wenn sie darunter sowohl Busse als auch Lieferwagen, Lastkraftwagen und Lastzüge zähle. Eine besondere örtliche Gefahrenlage werde bestritten. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass eine Radwegbenutzungspflicht dort angeordnet werde, wo zufällig ein Radweg vorhanden sei. Das zeige insbesondere der Vergleich mit den Strecken der Poll-Vingster Straße in Höhe der Bushaltestelle Roddergasse sowie ca. 100 m nördlich der Odenwaldstraße, mit den letzten 40 m in Fahrtrichtung Rolshover Straße vor deren Einmündung sowie mit der Rolshover Straße in südlicher Richtung. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichte die Beklagte jedoch, ihr Ermessen auch bei Orientierung an Verwaltungsvorschriften in im wesentlichen gleich gelagerten Fällen nicht ohne sachlich rechtfertigenden Grund anders auszuüben. Die Linienführung der gesamten Strecke zwischen den Einmündungen der Gremberger Straße und der Rolshover Straße sei übersichtlich. An der einzigen Kurve der restlichen Strecke gebe es keinen Radweg. Die gefahrenen Geschwindigkeiten seien von der Beklagten lediglich geschätzt worden.
10Die vorhandenen Radwege seien ungeeignet. Die Beklagte habe vor allem nicht die Gefahr von Abbiegeunfällen berücksichtigt. Während in Höhe der Gremberger Straße werktags zwischen 15.00 Uhr und 19.00 Uhr 550 Fahrzeuge in Richtung Süden gefahren seien, seien zur selben Zeit an der Kreuzung der Rolshover Straße 1114 Fahrzeuge gezählt worden, von denen demnach über die Hälfte von den dort ansässigen Firmen gekommen sein müsse, die über den Radweg abgebogen sei. Das stelle die größte Gefahr für Radfahrer dar, wohingegen Unfälle im Längsverkehr in Köln laut polizeilicher Unfallstatistik äußerst selten seien. Das widerspreche der Ansicht der Beklagten. Das ergebe sich beispielsweise aus einem Vergleich der Verhältnisse auf der Rolshover Straße südlich der Poll-Vingster Straße, wo die Fahrbahn genauso breit wie die der Poll-Vingster Straße sei, die Verkehrsbelastung aber mehr als doppelt so hoch und Radwege nicht vorhanden seien. Dort habe es in den letzten drei Jahren laut polizeilicher Unfallstatistik keinen einzigen schweren Unfall gegeben, wohingegen sich in der Poll-Vingster Straße allein im Jahr 2012 bei der Einfahrt bei der Hausnummer 138 zwei schwere Unfälle sowie ein weiterer im Jahr 2011 in der gleichen Einfahrt ereignet hätten.
11Ferner fehlten an den Einmündungen teilweise Furtmarkierungen, wodurch die Gefahr erhöht werde, dass Radfahrer auf dem Radweg übersehen würden. Dass die Beklagte plane, diese Markierungen zu verbessern, ändere nichts an dem derzeitigen Zustand, der der Ermessensentscheidung der Beklagten zugrundeliege.
12Das Knotenpunktkriterium spreche laut ERA 2010 gegen eine Seitenraumführung. Nach den ERA 2010 sollten außerdem Radfahrstreifen rechts neben Parkständen aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht angelegt werden. Da es entgegen dem Stand der Technik weder eine Trennlinie zwischen dem Radweg und dem Gehweg noch einen zwecks Vermeidung von Kollisionen mit geöffneten Autotüren erforderlichen Sicherheitstrennstreifen zwischen dem Radweg und den auf der Fahrbahn markierten Parkbereichen gebe, sei von der tatsächlich 1,60 m betragenden Breite des Radwegs so viel abzuziehen, dass weder die nach der Verwaltungsvorschrift erforderliche Mindestbreite von 1,50 m noch das nach den ERA 2010 berechnete Mindestmaß von 1,85 m vorliege. Auch auf der Fahrbahn fahrende Radfahrer müssten nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung einen Sicherheitsabstand von teilweise mehr als 90 cm einhalten. Das Fahren auf der Fahrbahn sei aber der Normalfall. Wäre der Normalfall mit der Ansicht der Beklagten dort das Fahren im Bereich von Autotüren, müssten die ERA 2010 keinen Sicherheitstrennstreifen fordern. Die Gefahr durch geöffnete Autotüren sei ungleich höher als die Unfallgefahr auf der Fahrbahn im Längsverkehr.
13Zudem sei der Radweg nördlich der Gremberger Straße an mehreren Stellen wegen des sommerlichen Pfanzenbewuchses nur wenige Zentimeter breit, so dass eine Benutzung unmöglich sei, ohne auf den Gehweg auszuweichen. Umgekehrt liefen Fußgänger auf dem Radweg, wodurch die Gefährdung weiter erhöht werde. An einem Tag habe der Kläger festgestellt, dass in der Zeit von 8.00 Uhr bis 9.00 Uhr von 150 Fußgängern 100 verbotswidrig auf dem Radweg gegangen seien, anstatt den Gehweg auf der gegenüberliegenden Straßenseite oder die Fahrbahn zu nutzen. Korrekterweise müssten Fußgänger zwar auf die Fahrbahn ausweichen und nicht auf den Radweg; eine Radwegbenutzungspflicht dürfe aber nicht angeordnet werden, wenn dadurch das Risiko für andere, insbesondere schwächere Verkehrsteilnehmer stark erhöht werde. Wenn sich mehr als zwei Drittel der Fußgänger ordnungswidrig verhielten, müsse die Beklagte entweder durch eine Anpassung der örtlichen Verhältnisse oder durch polizeiliche Maßnahmen handeln.
14Überdies sei die Pflasterung des Radwegs insbesondere bei Dunkelheit und aus dem schrägen Blickwinkel eines Autofahrers kaum erkennbar.
15Entgegen der Auffassung der Beklagten müssten Fahrzeugführer im Fall eines benutzungspflichtigen Radwegs nicht lediglich einmal auf Radfahrer achten, sondern stets zweimal, weil Radfahrer die Fahrbahn benutzen müssten, sobald der Radweg unbenutzbar oder unzumutbar sei oder wie bei einem Fahrtziel auf der linken Fahrbahnseite nicht zum Ziel führen. Außerdem sei es praktisch unmöglich, auf Rollerfahrer, Mofafahrer und alle anderen Fahrzeuge auf der Fahrbahn zu achten, dabei Radfahrer aber zu übersehen.
16Außerdem habe die Beklagte falsche Schlüsse gezogen, indem sie statt anderer Maßnahmen von einer Radwegbenutzungspflicht ausgehe. Sie habe die Fahrbahnbreite durch Anlegung von Parkstreifen künstlich verkleinert; dies wäre mit geringem Aufwand zu ändern. Als einzigen Grund dafür, die Markierung nicht zu beseitigen, nenne sie einen besonders hohen Parkdruck, obwohl die Parkmöglichkeiten nach ihren eigenen Angaben auf der Fahrbahn kaum in Anspruch genommen würden. Bei ihren Ausführungen berücksichtige sie teilweise den Parkstreifen und teilweise den Radweg nicht; wenn einseitig auf einem Radweg ein Parkstreifen markiert würde, bliebe trotz Einrichtung eines Parkstreifens noch genügend Platz für solch breite Fahrstreifen, bei denen von einer Führung des Radverkehrs abgesehen werden könne. Bei einer größeren Fahrbahnbreite habe die Beklagte offenbar keine Bedenken, auf eine Führung des Radverkehrs vollständig zu verzichten, wie aus den Örtlichkeiten auf der Strecke ca. 40 m vor der Einmündung in die Rolshover Straße in Fahrtrichtung dieser Straße hervorgehe.
17Da die Beklagte augenscheinlich davon ausgehe, dass von den Kraftfahrzeugführern die Gefahr ausgehe, müsse sie gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Maßnahmen gegen diese Störer in ihre Überlegungen einbeziehen, zumal die RASt für die Poll-Vingster Straße bei der von der Beklagten angenommenen Fahrbahnbreite und Verkehrsstärke eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h sowie die Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn vorsehe. Eine Radwegbenutzungspflicht scheide bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf der Poll-Vingster Straße nach den ERA 2010 aus, weil sie dann nur im Belastungsbereich I läge.
18Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen bezüglich der Radwegbenutzungspflicht auf dem Teil der Poll-Vingster Straße. der zwischen den Einmündungen der Gremberger Straße und der Homarstraße liegt, beantragt der Kläger,
19den Bescheid der Beklagten vom 20.6.2013 und die angeordnete Radwegbenutzungspflicht auf der Poll-Vingster Straße im Bereich zwischen den Einmündungen der Rolshover Straße und der Gremberger Straße in Köln aufzuheben.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Zur Begründung trägt sie vor: Gemäß ihrer Ankündigung mit Schriftsatz vom 27.8.2013 habe sie aufgrund der Ortsbesichtigungen vom 12.8. und 9.9.2013 die Radwegbenutzungspflicht auf der Poll-Vingster Straße zwischen den Einmündungen der Gremberger Straße und der Homarstraße am 11.9.2013 aufgehoben.
23Sie habe die Erforderlichkeit, die Radwege im übrigen Bereich der Poll-Vingster Straße, also zwischen den Einmündungen der Rolshover Straße und der Gremberger Straße, zu benutzen, anhand des vorhandenen Zustands auf der Grundlage der StVO vorgenommen und dabei die ERA 2010 lediglich berücksichtigt, weil diese unmittelbar lediglich für den Neubau und bei wesentlichen Änderungen von Straßen gälten und ihre Anwendung auf bereits bestehende Straßen lediglich empfohlen werde. Da jede Prüfung der Benutzungspflicht anhand des Einzelfalls erfolge, seien die Darlegungen des Klägers zur fehlenden Radwegbenutzungspflicht an anderen Stellen für die hier in Rede stehende Entscheidung irrelevant.
24Zwar liege die Verkehrsbelastung mit den gemessenen 348 Fahrzeugen in der Spitzenstunde im Kreuzungsbereich der Poll-Vingster Straße/Gremberger Straße im Belastungsbereich I der ERA 2010, wonach die Radwegbenutzungspflicht aufgehoben werden könne. Die Verkehrsbelastung auf der Poll-Vingster Straße liege aber sowohl in Richtung Rolshover Straße als auch in Richtung der Gremberger Straße bis zur von dieser ca. 70 m entfernten Zufahrt zum Parkplatz des Real-Markts höher als diese Zahl. Zum einen seien bei der Verkehrszählung in Höhe der Rolshover Straße 557 Fahrzeuge in der Spitzenstunde ermittelt worden. Zum anderen führen viele Verkehrsteilnehmer von der Poll-Vingster Straße aus in Richtung Gremberger Straße auf das Gelände des Real-Markts ein, verließen dieses jedoch über eine direkt auf die Gremberger Straße führende Ausfahrt, so dass die diese Ausfahrt nutzenden Fahrzeuge nicht mehr in der Zählung des Kreuzungsbereichs Gremberger Straße/Poll-Vingster Straße auftauchten. Sie gehe mit dem Kläger davon aus, dass dies ca. 8 % der Fahrzeuge betreffe. Bei 557 Fahrzeugen in der Spitzenstunde sei die Belastungstufe II der ERA 2010 erreicht, die bei Fahrbahnbreiten zwischen 6 und 7 m ab einer Verkehrsstärke von 400 Fahrzeugen in der Spitzenstunde den Mischverkehr wegen Gefahren für die Radfahrer durch zu enge Überholmanöver im Begegnungsverkehr als problematisch einstufe.
25Entgegen der Darstellung des Klägers habe sie keine unübersichtliche Linienführung für die Poll-Vingster Straße angenommen, und ihre Beobachtungen, wonach einige Verkehrsteilnehmer zu hohe Geschwindigkeiten führen, sei für die Beibehaltung der Benutzungspflicht der Radwege kein Ausschlag gebendes Kriterium. Der dagegen relevante, in der Verkehrszählung ermittelte Anteil am Schwerverkehr ergebe sich aus den in der Legende dargestellten Fahrzeugtypen, nämlich Bussen, Lieferwagen, Lastkraftwagen und Lastzügen. Die ERA 2010 sprächen nicht von hohem Schwerlastverkehr, sondern von einer hohen Schwerverkehrsstärke, die eine Führung im Seitenraum erforderlich machen könne.
26Sie würde deshalb zwar gern den Radweg baulich komplett bis zur Rolshover Straße weiterführen; ein gemeinsamer Geh- und Radweg sei derzeit jedoch nicht möglich, weil nach der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Rn. 20 StVO eine Mindestbreite von 2,50 m erforderlich sei, tatsächlich aber nur 2,40 m vorhanden seien, die durch einen Laternenmast im Kurvenbereich noch eingeschränkt würden.
27Bei ihrer Ermessensentscheidung habe sie neben anderen Gesichtspunkten vor allem die Gefahren durch in die Grundstückszufahrten einbiegende Fahrzeuge und den hohen Anteil des Schwerverkehrs gegeneinander abgewogen. Dabei stufe sie die Gefahrenlage eines Schadens auf der Fahrbahn höher ein, weshalb sie eine besondere örtliche Gefahrenlage bejahe. Aus den zur Gerichtsakte gereichten Unfalldaten der Polizei ergebe sich, dass sich im Bereich der Poll-Vingster Straße 138 im Jahr 2011 und im Jahr 2012 jeweils ein Unfall mit Beteiligung von Radfahrern ereignet habe, die den Radweg entgegengesetzt der erlaubten Fahrtrichtung befahren hätten. Ein weiterer Unfall habe sich im Jahr 2012 im Einmündungsbereich der Ernst-Weyden-Straße ereignet.
28Auf der Poll-Vingster Straße befänden sich zwischen Rolshover Straße und Gremberger Straße zwei weitere Straßeneinmündungen, die jeweils mit einer Radfahrer-Furt gekennzeichnet seien. Das sei bezüglich des Einmündungsbereichs der Ernst-Weyden-Straße bereits auf dem vom Kläger eingereichten Bild 8 erkennbar. Die Breite des Radwegs von 1,60 m entspreche wegen des vorliegenden geringen Radverkehrs den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 Satz 2 Rn. 21 StVO. Die vom Kläger angesprochene Breite von 1,85 m in den ERA 2010 beziehe sich auf die Anlage von Radfahrstreifen und nicht auf baulich angelegte Radwege. Dem Kläger sei zwar zuzugeben, dass zwischen den Parkbereichen und dem Radweg der für die Neuanlage von Radwegen geforderte Sicherheitstrennstreifen von 0,75 m fehle, der die Gefahr des Auffahrens auf geöffnete Autotüren verhindern solle. Diese Gefahr bestünde auf der Poll-Vingster Straße jedoch ebenso, wenn die Radwegbenutzungspflicht aufgehoben würde, weil die Radfahrer auf der dann benutzten Fahrbahn aufgrund des Rechtsfahrgebots den rechten Fahrbahnrand nutzen müssten. In der Praxis bestehe die Gefahr, dass Radfahrer durch zu enges Fahren am rechten Fahrbahnrand gegen geöffnete Autotüren prallten, weil sie vor allem dort, wo viel Schwerverkehr herrsche, dazu neigten, weit am rechten Fahrbahnrand zu fahren, um vor allem Lastkraftwagen vorbeifahren zu lassen. Der benutzungspflichtige Radweg sei beidseitig auf der gesamten Länge optisch vom Gehweg durch eine alternative Pflasterung und Einfärbung getrennt. Durch eine noch eindeutigere optische Gestaltung des Radwegs in den Zufahrtsbereichen z.B. durch entsprechende Trennstreifen bzw. Trennmarkierungen bzw. durch Radfahrer-Piktogramme solle die Gefahr des Übersehens von Radfahrern auf dem Radweg bei Abbiegevorgängen von Kraftfahrzeugen weiter gesenkt werden.
29Die vom Kläger aufgeführten engen Stellen des Radwegs seien größtenteils Bereiche, die durch Pflanzen überwuchert seien; diese würden beseitigt werden. Die Nichtbenutzbarkeit der Radwege sei nicht der Regelfall, weil sie sich in einem nutzbaren Zustand befänden. Bei auf dem Radweg parkenden Fahrzeugen zeige sich, dass Radfahrer größtenteils nicht auf die Fahrbahn, sondern auf den Gehweg auswichen.
30Eine wegen der unsicheren Kraftfahrzeugzahlen eventuell in Betracht kommende Aufhebung der Benutzungspflicht im Kreuzungsbereich der Poll-Vingster Straße/Gremberger Straße hätte beim Ist-Zustand zur Folge, dass Fahrzeugführer beim Abbiegen und Einfahren in Grundstückszufahrten zweimal, nämlich einmal auf dem dann weiterbestehenden Radweg, der als anderer Radweg anzusehen sei, und ein weiteres Mal auf der Fahrbahn auf Radfahrer achten müssten. Es sei auch deshalb nicht sinnvoll, die Radwegbenutzungspflicht für diesen kurzen Abschnitt aufzuheben und dafür entsprechende Radfahr-Ausschleusungen zu schaffen, weil für die übrigen Bereiche der Poll-Vingster Straße zwischen den Einmündungen der Gremberger Straße und der Rolshover Straße die Voraussetzungen für die Radwegbenutzungspflicht vorlägen. Im Sinne der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 Satz 2 Rn. 16 und 25 der StVO sei es sicherer und eindeutiger, den Kreuzungsbereich Poll-Vingster Straße/Gremberger Straße als Endpunkt der Benutzungspflicht zu nutzen. Nach der genannten Verwaltungsvorschrift setze die Kennzeichnung der Radwegbenutzungspflicht nämlich eine stetige und sichere Linienführung voraus. Das sei unter anderem dann der Fall, wenn sie im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sei.
31Die Markierung eines Radfahrstreifens bzw. eines Schutzstreifens, der eine Mindestbreite von 1,85 m zuzüglich 0,5-0,75 m bzw. eine Mindestbreite 1,25 m zuzüglich 0,25-0,50 m Sicherheitsraum zu Längsparkständen betragen müsse, könne nicht veranlasst werden, weil die dafür erforderliche Fahrbahnbreite nicht vorhanden sei. Sie betrage an dieser Stelle 6,50 m. Die empfohlene Regelbreite angrenzender Fahrstreifen betrage bei Radfahrstreifen 2,75 m je Fahrspur und bei Schutzstreifen insgesamt mindestens 4,50 m. Beide Werte würden durch entsprechende Markierungen jedoch unterschritten. Außerdem sei nach den ERA 2010 Voraussetzung für Schutzstreifen, dass diese nur im Bedarfsfall überfahren werden dürfe; sie sollten daher bei hohem Schwerverkehrsanteil, der bei einer Anzahl von mehr als 1000 Fahrzeugen am Tag angenommen werde, vermieden werden. Die Zählung im Bereich der Poll-Vingster Straße/Rolshover Straße habe aber bereits allein für die Zeiträume von 6.00 Uhr bis 10.00 Uhr, 11.00 Uhr bis 14.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr einen Schwerverkehrsanteil von 1002 Fahrzeugen ergeben.
32Die Fahrbahn könne auch nicht durch Entfernung der Parkbereiche verbreitert werden, um dadurch eine Führung des Radverkehrs überflüssig zu machen. Die Straßenverkehrsbehörde habe alle Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. Die markierten Parkstreifen in Fahrtrichtung der Gremberger Straße würden sehr stark von Verkehrsteilnehmern genutzt. Auch bei Fortfall der Parkmarkierungen sei wegen des Bedarfs aufgrund des hohen Parkdrucks im Gewerbegebiet weiterhin von einer intensiven Nutzung zu Parkzwecken auszugehen. Die tatsächlich verfügbare Fahrbahnbreite würde sich deshalb nur durch die Anordnung eines Halteverbots vergrößern. Andere Parkmöglichkeiten, auf die im näheren Umfeld ausgewichen werden könnte, bestünden jedoch nicht, weshalb die vorhandenen Parkmarkierungen bzw. die Parkmöglichkeiten nicht entfernt werden könnten.
33Mit dem Kläger sei davon auszugehen, dass bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h die Poll-Vingster Straße von der Verkehrsbelastung her nur noch im Belastungsbereich I der ERA 2010 liegen würde. Die Beklagte habe jedoch den Ist-Zustand geprüft, weil die Regelgeschwindigkeit innerorts vom Gesetzgeber auf 50 km/h festgelegt worden sei, der Ausbauzustand der Straße keine Geschwindigkeitsabsenkung erfordere und eine entsprechende Beschilderung voraussichtlich zu keiner Änderung des Fahrverhaltens der Kraftfahrzeugnutzer führen würde.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
36Soweit die Beteiligten das Verfahren (für die verkehrsregelnde Anordnung im Stadtbezirk 8) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war es analog § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
37Im Übrigen ist die Klage, die sowohl die den Stadtbezirk 7 betreffende verkehrsregelnde Anordnung selbst als auch den den selben Stadtbezirk betreffenden Bescheid der Beklagten vom 20.6.2013 umfasst, als Anfechtungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Weil verkehrsbezogene Ge- und Verbote in Form von Verkehrszeichen regelmäßig den Dauerverwaltungsakten zuzurechnen sind, ist nicht nur für den Erfolg einer Verpflichtungs- oder Feststellungsklage, sondern auch für den einer Anfechtungsklage regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung maßgeblich.
38Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18.11.2010 - 3 C 42.09 -, VerkMitt. 2011, Nr. 3.
39Danach ist die derzeitige Sach- und Rechtslage maßgeblich. Die angeordnete Radwegbenutzungspflicht auf der Poll-Vingster Straße zwischen den Einmündungen der Gremberger Straße und der Rolshover Straße entspricht den Vorgaben des § 45 Abs. 9 Satz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO), der für die Radwegbenutzungspflicht einschlägig ist, den §§ 45 Abs. 9 Satz 1 und 39 Abs. 1 StVO vorgeht und § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO modifiziert und ergänzt, aber nicht ersetzt.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 3 C 42.09 -, VerkMitt. 2011 Nr. 3.
41Nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen des § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt. In solchen Fällen dient die Trennung von motor- und muskelbetriebenen Fahrzeugen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 3 C 42.09 -, VerkMitt. 2011 Nr. 3.
43Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO können auch bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen, die in der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht bestehen, insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein. Dass auch hier für die Beurteilung ein ganzes Bündel von Faktoren von Bedeutung ist, bestätigt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung. Danach kommt die Anlage von Radwegen im Allgemeinen dort in Betracht, wo es die Verkehrssicherheit, die Verkehrsbelastung und der Verkehrsablauf erfordern.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 3 C 42.09 -, VerkMitt. 2011 Nr. 3 unter Verweis auf VkBl. 1997 S. 691.
45Eine solche auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage liegt hier vor. Dabei spielt allerdings die nach Angabe des Klägers höhere Verkehrsdichte auf der nicht radwegbenutzungspflichtigen Rolshover Straße hier ebenso wenig eine Rolle wie die Umstände auf anderen Straßen wie etwa auf dem Deutzer Ring. Die dortigen Verhältnisse sind nicht Gegenstand dieser Klage. Außerdem würde eine möglicherweise auf einer bestimmten Strecke (wieder) einzuführende Radwegbenutzungspflicht nicht dazu führen, dass bis zu deren (Wieder-)Einführung die auf einer anderen Strecke bereits bestehende Radwegbenutzungspflicht aufgehoben wird, obwohl sie rechtmäßig ist. Es kommt nur auf die jeweils in Rede stehende Strecke an.
46Vgl. sächs. OVG, Beschluss vom 10.7.2012 - 3 A 945/10 -, juris.
47Vergleichbare oder höhere Verkehrsbelastungen auf anderen Strecken, auf denen keine Pflicht zur Benutzung der dortigen Radwege besteht, können allenfalls einen Anhaltspunkt für die Überprüfung der Radwegbenutzungspflicht auf der in Rede stehenden Strecke darstellen. Vor allem kommt es aber auf die Zusammenschau der jeweils konkreten Umstände an.
48Hier ergibt sich eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage aus dem hohen Anteil des Schwerverkehrs auf der Poll-Vingster Straße von (werk)täglich unstreitig mehr als 1000 Fahrzeugen. Die in diesem Zusammenhang aussagekräftigen, weil ein antizipiertes Sachverständigengutachten darstellenden,
49so bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1.12.2009 - 14 K 5458/08 -, juris,
50Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) 2010 gelten zwar - entgegen der Meinung des Klägers - unmittelbar nur für den Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen, was hier nicht zutrifft. Ihre Anwendung wird aber nach ihrer Ziffer 0 für bestehende Straßen empfohlen. Die übereinstimmende Angabe beider Beteiligter von 557 Fahrzeugen in der Spitzenstunde in Höhe der Rolshover Straße liegt immerhin im Bereich der Kategorie II im Sinne der Ziffer 2.3.3 der ERA 2010, wie der vom Kläger mit Schreiben vom 27.9.2013 eingereichten Kopie des dazugehörigen Bilds 7 zu entnehmen ist. Bei diesem Belastungsbereich ist nach der Tabelle 8 ERA 2010 zwar kein benutzungspflichtiger Radweg als Ausführungsform für den Radverkehr vorgesehen. Jedoch ist im Einzelfall ein Wechsel des Belastungsbereichs nach oben oder unten möglich. Im Fall eines Wechsels des Belastungsbereichs II nach oben kommt hier nach Tabelle 8 ERA 2010 ein benutzungspflichtiger Radweg in Betracht.
51Randbedingungen für den Wechsel des Belastungsbereichs nach oben sind im Belastungsbereich II starker Schwerverkehr, unübersichtliche Linienführung und ungünstige Fahrbahnquerschnitte. Hier liegt starker Schwerverkehr vor, weil die Poll-Vingster Straße nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten (werk)täglich von mehr als 1000 Kraftfahrzeugen des Schwerverkehrs befahren wird. Da nach der Tabelle 8 ERA 2010 lediglich der Schwerverkehr, nicht jedoch – wie die Beklagte der Wortwahl nach teilweise fälschlich ausgeführt hat - der Schwer“last“verkehr maßgeblich ist, hat die Beklagte darunter in nicht zu beanstandender Weise nicht nur (schwere) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 t, sondern auch weniger schwere (nämlich mittelschwere und leichte sowie Klein-) Lastkraftwagen sowie Busse gefasst. Denn nach Ziffer 2.3.5 ERA 2010 umfasst der Begriff des Schwerverkehrs Lastkraftwagen und Busse, wobei keine gewichtsmäßige Untergrenze bestimmt ist.
52Entgegen der Auffassung des Klägers müssen die Randbedingungen für den Wechsel des Belastungsbereichs nach oben nicht kumulativ vorliegen, obwohl sie durch die Konjunktion „und“ miteinander verbunden sind. Dieses Wort ist lediglich reihend-aufzählend im Sinne eines „bzw.“ zu verstehen, wie dem letzten Satz der Ziffer 2.3.3 ERA 2010 zu entnehmen ist. Dieser spricht nicht von einer Abweichungsmöglichkeit im Falle „weiterer Entscheidungskriterien“, sondern davon, dass je nach „Ausprägung weiterer Entscheidungskriterien“ in begründeten Fällen von den Zuordnungen der Tabelle 8 abgewichen werden kann. Danach kommt es nicht auf die Anzahl, sondern auf die Ausprägung der Kriterien an. Das kann hier jedoch letztlich dahinstehen, weil die ERA 2010 aus den oben genannten Gründen bei bereits vorhandenen Straßen nicht zwingend anzuwenden sind, sondern ihre Anwendung lediglich empfohlen wird. Daraus folgt, dass von den Empfehlungen der ERA 2010 hinsichtlich des Bestands von Radwegen Abstriche gemacht werden können.
53Die Entscheidung der Beklagten ist auch ermessensfehlerfrei. Aus § 45 Abs. 9 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 StVO folgt, dass auch Maßnahmen im Regelungsbereich des § 45 Abs. 9 StVO im Ermessen der zuständigen Behörden stehen.
54Gemäß diesem zweistufigen Aufbau des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, wonach das Gericht zunächst das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen (nämlich einer qualifizierten Gefährdungslage) und bei deren Bejahung auf der zweiten Stufe die Ermessensausübung der Straßenverkehrsbehörde zu überprüfen hat, ist entscheidend, ob die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer zu einer Gefährdungssituation im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO führen würde, die auch im Blick auf den Ausbauzustand des Radwegs nicht hinnehmbar ist.
55Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.4.2012 - 3 B 62.11 -, NJW 2012, 3048.
56Soweit es um die Auswahl der Mittel geht, mit denen die konkrete Gefahr bekämpft oder gemildert werden soll, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 - 3 C 32.09 -, DAR 2011, 39.
58Die Radwegbenutzungspflicht ist (jedenfalls) zur Minimierung der Gefahren geeignet. Denn die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer würde zu einer Gefährdungssituation im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO führen, die auch im Blick auf den Ausbauzustand des Radwegs nicht hinnehmbar ist. Dabei hat die Straßenverkehrsbehörde eine Einschätzungsprärogative. Ihr ist es aufgrund ihres Sachverstands und ihres Erfahrungswissens vorbehalten, festzulegen, welche von mehreren in Betracht zu ziehenden Maßnahmen den bestmöglichen Erfolg verspricht.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 - 3 C 32.09 -, DAR 2011, 39.
60Nach diesem Maßstab sind ersichtlich sachfremde und damit unvertretbare Maßnahmen weder vom Kläger mit der wegen der Einschätzungsprärogative der Beklagten erforderlichen Substanz vorgetragen noch sonst erkennbar.
61Der Anordnung der Radwegebenutzungspflicht steht insbesondere nicht von vornherein entgegen, dass von der Benutzung des Radwegs ihrerseits erhebliche Gefahren ausgehen würden. Entgegen der Darstellung des Klägers hat die Beklagte die Gefährdung von auf den Radwegen fahrenden Radfahrern durch abbiegende Kraftfahrzeuge in den Blick genommen. Sie hat diese Gefährdung jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als geringer bewertet als diejenige, der Radfahrer ausgesetzt wären, wenn sie auf der Fahrbahn führen. Zum einen sollen gemäß der Empfehlung der Ziffer 3.2 Satz 4 ERA 2010 sogar Schutzstreifen - also Fahrradverkehr auf der Fahrbahn - bei hohem Schwerverkehrsanteil vermieden werden, wobei ein hoher Anteil ab einer - hier vorliegenden - Anzahl von mehr als 1000 Fahrzeugen des Schwerverkehrs am Tag angenommen wird. Zum anderen liegt keine hohe Gefährdung von auf den Radwegen fahrenden Radfahrern durch abbiegende Kraftfahrzeuge vor. Aus den zur Gerichtsakte gereichten Unfallberichten der Polizei ergibt sich vielmehr, dass bei zwei der drei bekannt gewordenen Unfälle in den Jahren 2012 und 2013, an denen Kraftfahrzeuge und Radfahrer beteiligt waren, die Radfahrer den Radweg regelwidrig, nämlich in der falschen Fahrtrichtung befuhren.
62Der Radweg ist ferner nicht etwa deshalb von vornherein mangels ausreichender Sicherheit ungeeignet, weil auf dem hier in Rede stehenden Abschnitt der Poll-Vingster Straße keine Radfahrerfurten an den Straßeneinmündungen vorhanden wären, wie der Kläger vorträgt. Das Gegenteil lässt sich bereits für die Ernst-Weyden-Straße der vom Kläger eingereichten Fotografie von dieser Örtlichkeit entnehmen und ist im Übrigen von der Beklagten unbestritten vorgetragen worden.
63Aus diesen Gründen steht ferner das vom Kläger ihm ins Feld geführte Knotenpunktkriterium nicht der Radwegbenutzungspflicht entgegen, soweit er dieses auf die Furten bzw. auf die Abbiegevorgänge beziehen sollte. Im Übrigen hat der Kläger schon nicht ansatzweise dargelegt, in wie weit welche Knotenpunkte aus welchen Gründen der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht entgegenstehen sollen.
64Die Benutzung des Radwegs ist auch nicht deshalb bereits grundsätzlich unzumutbar, weil er mangels vorhandener Markierung und Sicherheitsstreifen schmaler ist als die in den ERA 2010 angegebenen Maße, wie der Kläger rügt. Denn die ERA 2010 sind unmittelbar nur auf den Neubau bzw. die wesentliche Änderung von Radwegen anwendbar, wohingegen ihre Anwendung auf bereits bestehende Radwege lediglich empfohlen wird. Hier können danach bereits deshalb Abstriche von den Forderungen der ERA 2010 gemacht werden, weil die vorhandene Breite des Radwegs im Hinblick auf seine grundsätzliche Benutzbarkeit die von der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 StVO vorgesehene Mindestbreite von 1,50 m sogar (wenn auch nur um 10 cm) übersteigt. Das Fehlen eines Sicherheitstrennstreifens zwischen Radweg und auf der Fahrbahn befindlichen Parkbereichen erhöht zwar die Gefahr einer Kollision von Radfahrern mit geöffneten Autotüren. Eine solche Gefahr besteht jedoch ebenso, wenn auch wohl in geringerem Umfang, bei der Benutzung der Fahrbahn durch Radfahrer. Sie sind zwar nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung im Rahmen von Schadensersatzansprüchen zur Vermeidung eines Mitverschuldens gehalten, einen teilweise 90 cm übersteigenden Sicherheitsabstand zu geparkten Fahrzeugen einzuhalten. Dies wird jedoch in der Praxis oft nicht berücksichtigt. Das tatsächliche Verhalten ist indes wegen des präventiven Charakters des öffentlich-rechtlichen Straßenverkehrsrechts von der Straßenverkehrsbehörde ebenfalls in den Blick zu nehmen und kann deshalb auch dann berücksichtigt werden, wenn die (potentielle) Nutzung verschiedener Radverkehrs-Führungsformen in Rede steht. Diese tatsächlichen Umstände sind von der Straßenverkehrsbehörde deshalb im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen, weil sie eine Regelung nicht aufgrund erst geplanter und noch herzustellender, sondern anhand bereits vorhandener baulicher Zustände zu treffen hat. Eine Regelung am „grünen Tisch“ hilft bei der Regelung der Benutzung bereits vorhandener Anlagen nicht weiter. Das nimmt der Kläger indes regelmäßig nicht ausreichend in den Blick. Der Vergleich der Gefährdung von Radfahrern einerseits auf der Fahrbahn und andererseits auf dem Radweg ergibt danach, dass Erstere von der sachverständigen Beklagten nachvollziehbar als höher bewertet wird, diese Bewertung weder vom Kläger noch durch sonst erkennbare Umstände erschüttert worden ist und Radfahrer bezüglich ihrer Sicherheit damit nicht nur nicht schlechter gestellt werden, wenn sie statt der Fahrbahn den Radweg benutzen müssen,
65vgl. zu diesem Aspekt: Sächs. OVG, Beschluss vom 10.7.2012 - 3 A 945/10 -, juris,
66sondern sogar besser.
67Die selben Erwägungen gelten entsprechend für die optischen Unterscheidungen der verschiedenen Teile des Geh- und Radwegs sowie für dessen Zustand, soweit er – wie hier – für die Benutzung zumutbar ist. Soweit der Zustand im Einzelfall an einigen Stellen durch Einengungen aufgrund Pflanzenwuchses oder geparkter Kraftfahrzeuge eingeschränkt ist, folgt daraus rechtlich nicht die grundsätzliche Aufhebung einer umfassenden Regelung in Form einer „Allgemein“verfügung wie im Fall verkehrsregelnder Anordnungen, wenn die Beseitigung solcher Mängel tatsächlich möglich und zumutbar und deshalb auch regelmäßig zu erwarten ist. Vielmehr sind Verkehrsteilnehmer aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht im Einzelfall gehalten, die Behörde auf Pflichtverstöße oder Mängel hinzuweisen, damit die zuständigen Behörden den ordnungsgemäßen Zustand (wieder)herstellen. Das ist zwar lästig, kann aber in einem Gemeinwesen von jedem erwartet werden. Dass auf dem hier noch in Rede stehenden Abschnitt Bäume auf den Radwegen stehen, wodurch die Mindestbreite der Radwege unterschritten wird, hat der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung, allerdings mangels Angabe der Zahl und der Standorte und angesichts des Bestreitens der Beklagten nur so unsubstantiiert vorgetragen, dass dem auch nicht von Amts wegen weiter nachzugehen war.
68Damit ergeben die vom Kläger gerügten Mängel des Radwegs insgesamt nicht, dass die durch die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer begründete qualifizierte Gefährdungssituation im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO im Hinblick auf einen mangelhaften (Ausbau-)Zustand des Radwegs hinnehmbar wäre.
69Die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht auf dem hier noch in Rede stehenden Teilstück der Poll-Vingster Straße ist auch erforderlich. Gleich wirksame, aber mildere Mittel sind für diese gesamte Strecke nicht erkennbar. Dabei kann offen bleiben, ob für den nördlichen Teil des hier noch in Rede stehenden Abschnitts der Poll-Vingster Straße die Radwegbenutzungspflicht deshalb aufzuheben ist, weil dort eine ähnliche Verkehrsstärke vorliegt wie im Einmündungsbereich der Gremberger Straße, der mit 438 Fahrzeugen in der Spitzenstunde zur Einordnung dieses Abschnitts in den Belastungsbereich I der ERA 2010 und damit zum Ausschluss benutzungspflichtiger Radwege nach ihrer Tabelle 8 führt, oder ob auch dort vom Belastungsbereich II auszugehen ist, weil die Verkehrsstärke in Richtung Gremberger Straße deshalb bis in der Höhe der Zufahrt zum Real-Markt höher liegt als bei 438 Kraftfahrzeugen in der Spitzenstunde, weil der Zu- und Abfluss des Verkehrs zum und vom Parkplatz dieses Markts wegen einer zweiten, unmittelbar auf die Gremberger Straße führenden Zufahrt nicht sicher anhand der an der Einmündung dieser Straße ermittelten Verkehrsstärke zu bestimmen ist. Denn die Erwägung der Beklagten, dass es wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Radwegbenutzungspflicht auf den übrigen Teilen des hier noch in Rede stehenden Abschnitts der Poll-Vingster Straße deshalb nicht sinnvoll sei, die Radwegbenutzungspflicht für einen kurzen Abschnitt aufzuheben und dafür entsprechende Radfahr-Ausschleusungen zu schaffen, weil die Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 Satz 2 Rn. 16 und 25 der StVO für die Kennzeichnung der Radwegbenutzungspflicht u.a. eine stetige Linienführung voraussetze, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese der Beklagten zustehende Einschätzungsprärogative hat der Kläger nicht zu erschüttern vermocht.
70Eine Markierung eines Radfahrstreifens bzw. eines Schutzstreifens hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise verworfen. Denn nach Ziffer 3.2 Satz 4 ERA 2010 sollen Schutzstreifen bei hohem Schwerverkehrsanteil vermieden werden, wobei ein hoher Anteil ab einer Anzahl von mehr als 1000 Fahrzeugen des Schwerverkehrs am Tag angenommen wird. Dieser Bereich ist hier erreicht.
71Außerdem ist bei der 6,50 m breiten Fahrbahn ersichtlich, dass diese nicht für zwei dem motorisierten Verkehr vorbehaltene Fahrstreifen zuzüglich der für Radfahr- oder Schutzstreifen erforderlichen Mindestbreite von 1,85 m zuzüglich 0,5-0,75 m bzw. der Mindestbreite von 1,25 m zuzüglich 0,25-0,50 m Sicherheitsraum zu Längsparkständen bzw. erst Recht nicht zuzüglich der empfohlenen Regelbreite von 2,75 m je Fahrspur bzw. insgesamt von mindestens 4,50 m bei Schutzstreifen vorliegt.
72Soweit der Kläger diesbezüglich bzw. im Hinblick auf eine zum Entfall der Radwegebenutzungspflicht führenden Verbreiterung der Fahrbahn durch Entfernung dort markierter Parkbereiche abstellt, kann auch dies seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die Beklagte hat detailliert und nachvollziehbar dargestellt, dass die markierten Parkbereiche rege in Anspruch genommen werden, weil sie im Einzugsbereich des Gewerbegebiets liegen. Entgegen dem Vortrag des Klägers hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass auf dem noch in Rede stehenden Bereich der Poll-Vingster Straße überhaupt nicht auf der Fahrbahn geparkt werde. Dieser Vortrag der Beklagten bezieht sich nur auf einzelne Stellen, jedoch ausdrücklich nicht auf die markierten Parkbereiche. Auch diese verkehrlichen Interessen hat die Beklagte indes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu berücksichtigen. Sie kann wegen der Gesamtheit der aufeinander abzustimmenden verkehrsregelnden Anordnungen nicht allein die Interessen einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern in den Blick nehmen, wie es der Kläger jedenfalls im Hinblick auf seine Interessen nahezu durchgehend tut.
73Eine vom Kläger ins Feld geführte Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Poll-Vingster Straße auf 30 km/h, also ohne Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse, stellt ebenso wenig ein milderes Mittel im Vergleich zur Radwegbenutzungspflicht dar. Das ergibt sich bereits aus ihrer gegenüber der Radwegbenutzungspflicht erheblich größeren Breitenwirkung in Bezug auf den Adressatenkreis.
74Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 - 3 C 32.09 -, DAR, 39 (bezüglich eines Überholverbots).
75Im Übrigen müsste auch eine solche Beschränkung des fließenden Verkehrs ihrerseits den Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO genügen. Dass eine Herabsetzung auf dem hier in Rede stehenden Straßenstück zwingend erforderlich wäre, ist aber schon deshalb nicht zu erkennen, weil der Anteil der Radfahrer ohnehin gering ist, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat.
76Soweit der Kläger sich auf der Beklagten mögliche Alternativen baulicher Natur berufen sollte, kann er damit bereits grundsätzlich nicht durchdringen. Verkehrsteilnehmer haben keinen Anspruch auf die Herstellung bestimmter baulicher Zustände. Bau, Ausbau und Unterhaltung öffentlicher Straßen, zu denen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) auch die Radwege gehören, sind gemäß § 9 StrWG NRW der Straßenbaulast zugeordnet, die als öffentlich-rechtliche Verpflichtung ausschließlich gegenüber der Allgemeinheit besteht und deshalb keine subjektiven Rechte Einzelner begründet. Im Übrigen verleiht § 9a Abs. 1 StrWG NRW ebenso wenig subjektive Rechte, weil diese Vorschrift allein die im Rahmen von Schadensersatzansprüchen relevante Verkehrssicherungspflicht regelt.
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 - 3 C 32.09 -, DAR 2011, 39 (zur Erweiterung vorhandener Autobahnkapazitäten); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.4.2014 - 9 B 216/14 -, und Urteil vom 10.11.1994 - 23 A 2097/93 -, NVwZ-RR 1995, 482.
78Entgegen der Meinung des Klägers muss die Beklagte als Alternative selbst dann nicht gegen die Kraftfahrzeugführer vorgehen, wenn sie davon ausgehen sollte, dass von ihnen die maßgebliche Gefahr ausgeht. Die Regelung des Straßenverkehrs durch Verkehrszeichen richtet sich nämlich nicht gegen „Störer“ im polizeirechtlichen Sinn. Weder sind Kraftfahrzeugführer wegen ihrer regelmäßig höheren Fahrgeschwindigkeit noch Radfahrer per se Verursacher einer Gefahr. Es geht vielmehr darum, allgemeine Verhaltensregeln vorzugeben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs aufrechterhalten oder Gefahrenquellen, die der Straßenverkehr eröffnet, durch Reglementierung der Fortbewegungsfreiheit einzudämmen.
79Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 - 3 C 32.09 -, DAR 2011, 39.
80Schließlich ist die Radwegbenutzungspflicht auch angemessen. Dabei sind nur qualifizierte Interessen des Klägers abwägungserheblich, also solche, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers hinausgehen, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden.
81Ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 - 3 C 32.09 -, DAR 2011, 39 m. w. N.
82Eine Verletzung der von Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Berufsfreiheit des Klägers scheidet bereits deshalb aus, weil die angegriffene Radwegbenutzungspflicht ersichtlich keine berufsregelnde Tendenz aufweist. Die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit ist von vornherein nur in den Schranken der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Die eher als geringfügig anzusehende Beeinträchtigung der Fortbewegungsmöglichkeit durch einzelne Radwegbenutzungspflichten findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, der zur Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung gehört, und ist im Hinblick auf den damit bezweckten Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer ohne weiteres angemessen. Eine unzulässige Privilegierung des motorisierten Verkehrs ist mit der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht nicht verbunden, weil sie die Erhöhung der Verkehrssicherheit bezweckt und der Gefahrenabwehr dient. Soweit dadurch zugleich der Verkehrsfluss auf der Fahrbahn verbessert wird, was im Ergebnis dem motorisierten Verkehr nutzen mag, handelt es sich lediglich um eine mittelbare Folgewirkung, nicht aber um eine gezielte Privilegierung des motorisierten Verkehrs.
83Vgl. auch dazu: BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 - 3 C 32.09 -, DAR 2011, 39.
84Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. § 161 Abs. 3 VwGO, wonach in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten dem Beklagten zur Last fallen, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte, greift hier nicht, weil mangels Verpflichtungsklage § 75 VwGO nicht einschlägig ist. Billigem Ermessen im Sinne des demnach einschlägigen § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entspricht es, dem Kläger auch die Kosten hinsichtlich des durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendeten Verfahrensteils aufzuerlegen. Zwar hat er in der Sache obsiegt. Jedoch hätte er sich nach der Mitteilung der Beklagten, eine Entscheidung stehe wegen der – einen zureichenden Grund darstellenden – außergewöhnlichen Belastung aufgrund der Vielzahl von Überprüfungsanträgen der Radwegebenutzungspflicht auch auf anderen Straßen Ende Mai/Anfang Juni 2013 an, gerade vor dem Hintergrund der substantiierten Avisierung einer Bescheidung vor Erhebung der Klage bei der Beklagten nach dem Sachstand erkundigen können, ohne dass dadurch die für ihn bezüglich der Verkehrszeichen im Stadtbezirk 8 mangels Rechtsbehelfsbelehrung laufende Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO abzulaufen gedroht hätte. Der Bescheid vom 20.6.2013, der mit der zutreffenden Belehrung über die einmonatige Klagefrist versehen war, betraf allein die Radwegbenutzungspflicht im Stadtbezirk 7, bezüglich derer das Verfahren nicht durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden ist.

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(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
- 1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, - 2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, - 3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, - 4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, - 5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie - 6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
- 1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten, - 2.
in Luftkurorten, - 3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, - 4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, - 4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes, - 4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden, - 5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie - 6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
- 1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen, - 2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, - 2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, - 3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, - 4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie - 5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.
(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.
(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.
(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von
- 1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340), - 2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1), - 3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295), - 4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c, - 5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d, - 6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, - 7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz, - 8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.
(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
- 1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, - 2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, - 3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, - 4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, - 5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie - 6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
- 1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten, - 2.
in Luftkurorten, - 3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, - 4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, - 4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes, - 4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden, - 5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie - 6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
- 1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen, - 2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, - 2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, - 3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, - 4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie - 5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.
(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.
(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.
(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von
- 1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340), - 2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1), - 3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295), - 4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c, - 5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d, - 6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, - 7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz, - 8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.
(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für
- 1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, - 2.
einspurige Kraftfahrzeuge, - 3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, - 4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung, - 5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und - 6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
- 1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist, - 2.
während der Fahrt - a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,- b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.
(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
- 1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, - 2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, - 3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, - 4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, - 5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie - 6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
- 1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten, - 2.
in Luftkurorten, - 3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, - 4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, - 4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes, - 4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden, - 5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie - 6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
- 1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen, - 2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, - 2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, - 3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, - 4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie - 5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.
(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.
(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.
(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von
- 1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340), - 2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1), - 3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295), - 4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c, - 5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d, - 6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, - 7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz, - 8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.
(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
- 1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, - 2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, - 3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, - 4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, - 5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie - 6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
- 1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten, - 2.
in Luftkurorten, - 3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, - 4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, - 4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes, - 4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden, - 5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie - 6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
- 1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen, - 2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, - 2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, - 3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, - 4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie - 5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.
(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.
(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.
(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von
- 1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340), - 2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1), - 3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295), - 4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c, - 5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d, - 6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, - 7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz, - 8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.
(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.