Verwaltungsgericht Köln Urteil, 25. Juli 2014 - 18 K 367/14


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger wendet sich gegen die durch entsprechende Verkehrsschilder für die Fahrtrichtung Norden angeordnete Pflicht zur Benutzung des auf der östlichen Seite des nahezu von Norden nach Süden verlaufenden Brücker Mauspfads gelegenen Radwegs in Köln zwischen der Einmündung der Straße „Im Langen Bruch“ im Norden und der Autobahnunterführung im Süden. Der Radweg ist in diesem Bereich für die entgegengesetzte Fahrtrichtung freigegeben, ab Höhe der Einmündung der Straße „Im Langen Bruch“ ist in Richtung Norden der Zweirichtungsverkehr angeordnet.
3Der Kläger wandte sich mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 23.10.2013 gegen die Radwegbenutzungspflicht auf dem Brücker Mauspfad zwischen der Straße „Im Langen Bruch“ und der Autobahnunterführung mit der Begründung, auf der Fahrbahn bestehe keine besondere Gefährdung für Radfahrer und diese würden durch den Radweg nicht geschützt. Der Streckenabschnitt liege komplett innerhalb der geschlossenen Ortschaft, die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrage durchgehend 30 km/h, die Straße sei beleuchtet und die Streckenführung sei übersichtlich. Die Straße liege laut ERA 2010 im Belastungsbereich II. Obwohl weiter südlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrage, was dem Belastungsbereich III entspreche, existiere dort kein Radweg. Die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht auf der hier in Rede stehenden, lediglich dem Belastungsbereich II zuzuordnenden Strecke sei deshalb ermessensfehlerhaft. In Fahrtrichtung Süden aus der Straße „Im Langen Bruch“ kommend seien linksseitig keine Schilder zur Freigabe oder Benutzungspflicht vorhanden. Vor dem Glascontainer habe sowohl auf dem Hin- als auf dem Rückweg jeweils ein Auto gestanden, um diesen zu nutzen, so dass davon auszugehen sei, dass der Radweg an dieser Stelle regelmäßig nicht nutzbar sei. Es bestünden darüber hinaus massive Wurzelschäden. Die Mindestmaße würden unterschritten. Die Kreuzung des Brücker Mauspfads mit der Straße „Im Langen Bruch“ entspreche nicht den Vorschriften; der Radweg neben der Treppe sei nur wenige Zentimeter breit und viel zu steil. Die meisten Radfahrer hielten dieses Stück Radweg für so gefährlich, dass sie dort abstiegen und ihr Fahrrad schöben. Ein benutzungspflichtiger Radweg solle aber die Gefahr verringern und nicht so gefährlich sein, dass ihn niemand mehr nutze.
4Die Beklagte entschied, dass die Benutzungspflicht erforderlich sei. Auf der Strecke herrsche eine hohe Verkehrsbelastung, die Autobahnunterführung sei ein unübersichtlicher Tunnelbereich, und es gebe wegen des Allee-Charakters keine ausreichende Beleuchtung. Die Geschwindigkeitsbegrenzung liege bei 50 km/h. Der Radweg sei nur ca. 2 m breit und teilweise sanierungsbedürftig. Der Landesbetrieb Straßenbau.NRW werde um Ausbau bzw. Beseitigung der Schäden gebeten.
5Gegen die entsprechende Anordnung bestehen aus polizeilicher Sicht gemäß der an die Beklagte gerichteten Mitteilung des Polizeipräsidiums Köln, Direktion Verkehr in Leverkusen vom 8.11.2013 keine Bedenken.
6Die Beklagte teilte dem Kläger mit rechtsmittelbewehrtem Schreiben vom 20.12.2013 mit, die Benutzungspflicht werde aus folgenden Gründen beibehalten: Der Streckenabschnitt liege innerhalb einer geschlossenen Ortschaft, die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrage nicht, wie vom Kläger beschrieben, 30 km/h, sondern 50 km/h. Zwar stünde in Fahrtrichtung Dellbrück an der Ecke der Straße „Am Klausenberg“ ein Verkehrsschild, mit dem die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h angeordnet werde; dieses Zeichen sei jedoch mit dem Gefahrzeichen für Kinder verbunden. Das Ende dieser streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung sei nicht zu kennzeichnen, weil das Verkehrszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht sei und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergebe, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr bestehe. Die Gefahr ende bei der Querungshilfe vor der Autobahnunterführung, von wo ab eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelte. Zur Verdeutlichung habe die Beklagte jedoch unter dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h anordnenden Verkehrsschild ein Zusatzschild mit der Angabe der Länge der davon betroffenen Strecke anbringen lassen. In Fahrtrichtung Süden gelte ebenfalls eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, die erst kurz vor der Autobahnunterführung auf 30 km/h reduziert werde. Damit sei dieser Streckenabschnitt nach den ERA 2010 in den Belastungsbereich III einzuordnen, so dass die Anordnung der Benutzungspflicht nicht ermessensfehlerhaft sei. Die Strecke liege zwar innerorts, verleite aber durch Ihren Außenortcharakter viele Kraftfahrzeugführer zu überhöhter Geschwindigkeit. Diese Auffassung werde durch Beschwerden von Bürgern bestätigt, wonach die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/ weit überschritten werde. Deshalb sei bereits die Polizei gebeten worden, entsprechende Geschwindigkeitskontrollen durchzuführen. Ein weiteres Absenken der Geschwindigkeit auf 30 km/h sei nicht möglich, weil eine solche weder von den Kraftfahrzeugführen akzeptiert würde noch dem Ausbauzustand der Straße entspreche und zudem der Verbindungsfunktion der Straße zwischen den Stadtteilen Brück und Dellbrück widerspreche. Die vom Kläger bemängelte fehlende Beschilderung habe die Beklagte mittlerweile angeordnet. In Höhe des Glascontainers auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg parkende Kraftfahrzeuge hätten bei Ortsbesichtigungen nicht festgestellt werden können; entsprechende Verstöße würden jedoch durch die Verkehrsüberwachung im Rahmen der dortigen personellen Ressourcen geahndet. Die Mindestmaße für einen gemeinsamen Geh- und Radweg von 2,50 m würden zwar unterschritten, weil der betroffene, in Gegenrichtung freigegebene gemeinsame Geh- und Radweg auf ca. 100 m Länge nur rund 2,00 m breit sei, während er im südlichen Bereich breiter sei. Ausnahmsweise könne jedoch nach sorgfältiger Prüfung von den Mindestmaßen abgewichen werden, wenn es insbesondere an kurzen Abschnitten unter Wahrung der Verkehrssicherheit aufgrund der örtlichen und verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig sei. Der genannte Streckenabschnitt sei insgesamt ca. 350 m lang, und weise in der Tat, hauptsächlich in dem ca. 100 m langen nördlichen Bereich, Wurzelschäden auf, worauf die Beklagte den zuständigen Baulastträger des Landesbetriebs Straßenbau.NRW bereits hingewiesen habe; eine Sanierung der Radwege erfolge nach einer dort erstellten Prioritätenliste. Aufgrund der zuvor dargelegten Umstände werde die Gefährdung für Radfahrer auf der Fahrbahn als höher bewertet als das Unterschreiten der Mindestmaße, wobei auch die Tatsache berücksichtigt worden sei, dass dort ein nur geringes Fußgängeraufkommen herrsche. Die vom Kläger angesprochene Treppe inklusive der Rampe für Radfahrer stelle nicht den benutzungspflichtigen Radweg, sondern den Zugang zur Überquerungshilfe dar. Solche Überquerungsanlagen sollten nach den ERA 2010 in der Regel für den Rad- und Fußgängerverkehr nutzbar sein. Die RASt 06 regele darüber hinaus für Überquerungsstellen, dass in Treppen geeignete Schiebemöglichkeiten für Fahrräder einzubauen seien. Das sei hier erfolgt. Die Rampe sei nicht zum Befahren, sondern zum Schieben des Fahrrads vorgesehen, wobei es sich aufgrund der örtlichen Gegebenheiten bedauerlicherweise nicht um einen barrierefreien Zugang zur Querungshilfe handele. Diese Treppe inklusive der Rampe werde überwiegend von den Anliegern der Sackgasse „Im Langen Bruch“ sowie der Bewohner des Brücker Mauspfads 729-741 genutzt.
7Der Kläger hat am 18.1.2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er seine bisherigen Ausführungen wiederholt und vertieft sowie darüber hinaus ausführt: Er fechte die Radwegbenutzungspflicht unmittelbar an. Er habe die Strecke erstmals wenige Tage vor seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 23.10.2013 genutzt. Sie diene ihm zum Erreichen eines Walds zu Naherholungszwecken. Die Angaben der Beklagten seien zum Teil falsch. Auf 130 m des 350 m langen Streckenabschnitts sei in Fahrtrichtung Süden eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h angeordnet, die auch mit einer stationären Radarkontrolle überwacht werde. Dieser Bereich liege mit ca. 1130 Fahrzeugen pro Spitzenstunde im unteren Drittel des Belastungsbereichs II, während der restliche Bereich an der Grenze zwischen den Belastungsbereichen II und III liege. Die Verkehrszählung der Beklagten an der Olpener Straße habe in der Spitzenstunde eine Anzahl von 1700 Fahrzeugen ergeben, könne aber im Gegensatz zur Verkehrszählung des Dellbrücker Mauspfads nicht herangezogen werden. Allein die Verkehrsbelastung reiche nicht aus, um die Benutzungspflicht zu rechtfertigen. Das gelte auch für den Belastungsbereich III ERA 2010. Eine detailliertere Begründung habe die Beklagte nicht gegeben. Ein außerörtlicher Charakter sei nicht zu erkennen. Er bestreite, dass eine Verlängerung des Bereichs, in dem die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h angeordnet werde, der Verbindungsfunktion der Straße zwischen den Stadtteilen Brück und Del-brück widerspräche. Weiter südlich in Richtung Olpener Straße steige die Verkehrsbelastung auf 150 % bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Da dort kein Radweg angeordnet sei, betrachte die Beklagte den dortigen Radverkehr auf der Fahrbahn als sicher. Es widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz, in der gleichen Straße auf einem anderen Abschnitt bei einer 50 % höheren Verkehrsbelastung keine Radwegbenutzungspflicht anzuordnen. Die Beklagte habe wegen der Wurzelschäden des Radwegs sogar ein Warnschild aufgestellt.
8Der Kläger beantragt,
9den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2013 und die Anordnung der Benutzungspflicht des Radwegs auf dem Brücker Mauspfad zwischen der Autobahnunterführung und der Einmündung der Straße „Im Langen Bruch“ in Köln-Brück aufzuheben,
10hilfsweise
11die Beklagte zu verpflichten, eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zu treffen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung verweist sie auf ihr an den Kläger gerichtetes Schreiben vom 20.12.2013 und führt vertiefend aus: Sie bejahe eine qualifizierte Gefährdungslage, die höher als die Gefährdung durch teilweise unterschreitende Mindestmaße des Radwegs und seiner Schäden sei. Das habe sie ausreichend begründet.
15Es existierten zwei Verkehrszählungen aus dem Jahr 2013, eine vom 17.4.2013 für die Kreuzung des Brücker Mauspfads mit der Olpener Straße, die Grundlage ihres Schreibens vom 20.12.2013 gewesen sei, und eine weitere vom 24.6.2013 an der Kreuzung Mielenforster Straße/Dellbrücker Mauspfad, auf die sich offenbar der Kläger beziehe. Obwohl sich die Ergebnisse der Zählungen unterschieden, sei der selbe Belastungsbereich der ERA 2010 erreicht. Die jeweilige Spitzenstunde sei zwischen 16.15 Uhr und 17.15 Uhr gewesen, in der 1696 bzw. 1304 Kraftfahrzeuge gezählt worden seien. Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h sei der Belastungsbereich II der ERA 2010 erreicht, bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h, die im weit überwiegenden Teil der Strecke vorherrsche, eine Einordnung in den Belastungsbereich III. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die erste Verkehrszählung nicht herangezogen werden können sollte.
16Nördlich der Einmündung der Straße „Im Langen Bruch“ beginne der Außerortbereich des Brücker Mauspfads, von wo ab dieser Radweg in beide Richtungen benutzungspflichtig sei. Eine Benutzungspflicht linker Radwege komme in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Klägers in der Regel nur außerhalb geschlossener Ortschaften in Betracht. Die Aufhebung der Benutzungspflicht des Radwegs ab der Einmündung der Straße „Im Langen Bruch“ auf dem Brücker Mauspfad in Richtung Süden hätte aber zur Folge, dass jeder Radfahrer, der aus Richtung Dellbrück in Richtung Süden fahre, an der Querungshilfe in der Höhe der Einmündung der Straße „Im Langen Bruch“ die Treppe inklusive der Rampe nutzen müsse, um auf die Fahrbahn zu gelangen, während derzeit der weit überwiegende Anteil der Radfahrer den in der Gegenrichtung freigegebenen Radweg weiter in Richtung Süden befahre und die hinter der Autobahnunterführung vorhandene Querungshilfe, die ohne Absteigen vom Rad erreichbar sei, benutze. Der in Rede stehende Streckenbereich habe Außerortcharakter, weil die Strecke gerade sei, eine geringe Bebauung aufweise und auf der östlichen Seite vollständig durch Bäume gesäumt werde.
17Entgegen der Aussage des Klägers steige die Verkehrsbelastung südlich des in Rede stehenden Radwegs nicht auf 150 %, weil auch für diesen Bereich die bereits genannten Zählungen maßgebend seien. Denn auf der östlichen Seite des Brücker Mauspfads zwischen der Olpener Straße und der Straße „Im Langen Bruch“ befinde sich lediglich die Sackgasse „Am Klausenberg“, die die Verkehrsbelastung nicht signifikant beeinflussen könne. Auf der westlichen Seite münde die Petersenstraße ein, die als Einbahnstraße in Richtung Brücker Mauspfad lediglich geringen Verkehr aufnehme, der deshalb die Zahlen auf dem Brücker Mauspfad kaum beeinflusse. Im dortigen Bereich gelte entgegen dem Vortrag des Klägers zwischen der Autobahnunterführung und der Hausnummer 594 des Brücker Mauspfads zur Schulwegsicherung eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Außerdem unterscheide sich dieser Streckenbereich baulich völlig von dem streitgegenständlichen Bereich, weil er beidseitig mit Wohnhäusern und Geschäften bebaut sei und schon dadurch klar seinen Innerortcharakter vermittle. Dort lägen zahlreiche Grundstückszufahrten, und das Fußgängeraufkommen sei bei weitem höher.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die im Hauptantrag zulässige Klage ist unbegründet, weil die Anordnung der Benutzungspflicht des Radwegs des Brücker Mauspfads zwischen der Einmündung der Straße „Im Langen Bruch“ und der Autobahnunterführung rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da verkehrsbezogene Ge- und Verbote in Form von Verkehrszeichen regelmäßig den Dauerverwaltungsakten zuzurechnen sind, ist nicht nur für den Erfolg einer Verpflichtungs- oder Feststellungsklage, sondern auch für den einer Anfechtungsklage regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung maßgeblich.
21Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18.11.2010 - 3 C 42.09 -, VerkMitt. 2011, Nr. 3.
22Danach ist die derzeitige Sach- und Rechtslage maßgeblich. Die angeordnete Radwegbenutzungspflicht auf dem Brücker Mauspfad Straße zwischen der Einmündung der Straße „Im Langen Bruch“ und der Autobahnunterführung entspricht den Vorgaben des § 45 Abs. 9 Satz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO), der für die Radwegbenutzungspflicht einschlägig ist, den §§ 45 Abs. 9 Satz 1 und 39 Abs. 1 StVO vorgeht und § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO modifiziert und ergänzt, aber nicht ersetzt.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 3 C 42.09 -, VerkMitt. 2011 Nr. 3.
24Nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen des § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt. In solchen Fällen dient die Trennung von motor- und muskelbetriebenen Fahrzeugen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 3 C 42.09 -, VerkMitt. 2011 Nr. 3.
26Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO können auch bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen, die in der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht bestehen, insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein. Dass auch hier für die Beurteilung ein ganzes Bündel von Faktoren von Bedeutung ist, bestätigt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung. Danach kommt die Anlage von Radwegen im Allgemeinen dort in Betracht, wo es die Verkehrssicherheit, die Verkehrsbelastung und der Verkehrsablauf erfordern.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 3 C 42.09 -, VerkMitt. 2011 Nr. 3 unter Verweis auf VkBl. 1997 S. 691.
28Eine solche auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage liegt hier vor. Dabei spielt allerdings die nach Angabe des Klägers höhere Verkehrsdichte auf dem weiter südlich gelegenen, nicht radwegbenutzungspflichtigen Teil des Brücker Mauspfads keine Rolle. Die dortigen Verhältnisse sind nicht Gegenstand dieser Klage. Außerdem würde eine möglicherweise auf einer bestimmten Strecke (wieder) einzuführende Radwegbenutzungspflicht nicht dazu führen, dass bis zu deren (Wieder-)Einführung die auf einer anderen Strecke bereits bestehende Radwegbenutzungspflicht aufgehoben wird, obwohl sie rechtmäßig ist. Es kommt nur auf die jeweils in Rede stehende Strecke an.
29Vgl. sächs. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.7.2012 - 3 A 945/10 -, juris.
30Vergleichbare oder höhere Verkehrsbelastungen auf anderen Strecken, auf denen keine Pflicht zur Benutzung der dortigen Radwege besteht, können allenfalls einen Anhaltspunkt für die Überprüfung der Radwegbenutzungspflicht auf der in Rede stehenden Strecke darstellen. Vor allem kommt es aber auf die Zusammenschau der jeweils konkreten Umstände an.
31Hier ergibt sich eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage aus den detaillierten und nachvollziehbaren Gründen im Bescheid der Beklagten vom 20.12.2013 und ihrer Klageerwiderung, auf die gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
32Die in diesem Zusammenhang aussagekräftigen, weil ein antizipiertes Sachverständigengutachten darstellenden,
33so bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1.12.2009 - 14 K 5458/08 -, juris,
34Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) 2010 gelten zwar unmittelbar nur für den Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen, was hier nicht zutrifft. Ihre Anwendung wird aber nach ihrer Ziffer 0 für bestehende Straßen empfohlen. Es kann dahinstehen, ob die Verkehrszählung an der Olpener Straße herangezogen werden kann, was der Kläger bestreitet. Denn die von ihm unbestrittene und ebenfalls als relevant angesehene Angabe der Beklagten von 1304 Kraftfahrzeugen in der Spitzenstunde an dem Kreuzungsbereich Mielenforster Straße/Dellbrücker Mauspfad liegt bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Bereich der Kategorie III im Sinne der Ziffer 2.3.3 der ERA 2010, wie der vom Kläger eingereichten Kopie des dazugehörigen Bilds 7 samt eingezeichneten Bereichen zu entnehmen ist. Bei diesem Belastungsbereich ist nach der von ihm im Verfahren 18 K 4458/13 eingereichten Kopie der Tabelle 8 ERA 2010 ein benutzungspflichtiger Radweg als Ausführungsform für den Radverkehr vorgesehen.
35Zwar ist im Einzelfall ein Wechsel des Belastungsbereichs nach oben oder unten möglich. Im Fall eines Wechsels des Belastungsbereichs III nach unten „kann“ gemäß den in Tabelle 8 ERA 2010 genannten Randbedingungen für den Wechsel des Belastungsbereich bei geringem Schwerverkehr und übersichtlicher Linienführung auch ein Schutzstreifen, gegebenenfalls in Kombination mit dem Zeichen „Gehweg/Radfahrer frei“ eingesetzt werden. Dies ist jedoch bereits nach dieser Tabelle der ERA 2010 nur fakultativ, nicht aber zwingend vorgesehen.
36Auch bei Zugrundelegen der nach Angaben des Klägers vom Landesbetrieb Straßenbau.NRW im Rahmen einer Verkehrszählung ermittelten Zahl von ca. 1130 Kraftfahrzeugen in der Spitzenstunde in der Nähe des anderen Endes des hier in Rede stehenden Radweg-Abschnitts ändert sich das Ergebnis nicht. Auch bei dieser Zahl ist bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Bild 7 der ERA 2010 der Belastungsbereich III erreicht, wenn auch nur am unteren Ende. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass für einen Teil des Brücker Mauspfads eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gelte, so dass lediglich der Belastungsbereich II vorliege, betrifft das nur einen untergeordneten Teil des hier in Rede stehenden Abschnitt des Brücker Mauspfads, an dem entlang der streitige Radweg-Abschnitt führt. Wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Radwegbenutzungspflicht auf den übrigen Teilen des hier in Rede stehenden Abschnitts des Brücker Mauspfads ist es indes nicht sinnvoll, die Radwegbenutzungspflicht für einen nur kurzen Abschnitt aufzuheben und dafür eventuelle sogar noch entsprechende Radfahr-Ausschleusungen zu schaffen, weil eine unstete Linienführung ihrerseits ein Gefährdungspotential birgt. Dementsprechend setzt die Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 Satz 2 Rn. 16 und 25 der StVO für die Kennzeichnung der Radwegbenutzungspflicht u.a. eine stetige Linienführung voraus.
37Auch die Verkehrsdirektion der zuständigen Polizeibehörde hat keine Bedenken gegen die Radwegbenutzungspflicht.
38Die Entscheidung der Beklagten ist auch ermessensfehlerfrei. Aus § 45 Abs. 9 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 StVO folgt, dass auch Maßnahmen im Regelungsbereich des § 45 Abs. 9 StVO im Ermessen der zuständigen Behörden stehen.
39Gemäß diesem zweistufigen Aufbau des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, wonach das Gericht zunächst das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen (nämlich einer qualifizierten Gefährdungslage) und bei deren Bejahung auf der zweiten Stufe die Ermessensausübung der Straßenverkehrsbehörde zu überprüfen hat, ist entscheidend, ob die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer zu einer Gefährdungssituation im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO führen würde, die auch im Blick auf den Ausbauzustand des Radwegs nicht hinnehmbar ist.
40Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.4.2012 - 3 B 62.11 -, NJW 2012, 3048.
41Soweit es um die Auswahl der Mittel geht, mit denen die konkrete Gefahr bekämpft oder gemildert werden soll, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 - 3 C 32.09 -, DAR 2011, 39.
43Die Radwegbenutzungspflicht ist (jedenfalls) zur Minimierung der Gefahren geeignet. Denn die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer würde zu einer Gefährdungssituation im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO führen, die auch im Blick auf den Ausbauzustand des Radwegs nicht hinnehmbar ist. Dabei hat die Straßenverkehrsbehörde eine Einschätzungsprärogative. Ihr ist es aufgrund ihres Sachverstands und ihres Erfahrungswissens vorbehalten, festzulegen, welche von mehreren in Betracht zu ziehenden Maßnahmen den bestmöglichen Erfolg verspricht.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 - 3 C 32.09 -, DAR 2011, 39.
45Nach diesem Maßstab sind ersichtlich sachfremde und damit unvertretbare Maßnahmen weder vom Kläger mit der wegen der Einschätzungsprärogative der Beklagten erforderlichen Substanz vorgetragen noch sonst erkennbar.
46Der Anordnung der Radwegebenutzungspflicht steht insbesondere nicht von vornherein entgegen, dass von der Benutzung des Radwegs ihrerseits erhebliche Gefahren ausgehen würden. Denn aus den zur Gerichtsakte gereichten Unfallberichten der Polizei ergeben sich keine Unfälle, an denen Radfahrer beteiligt waren.
47Die Benutzung des Radwegs ist auch nicht deshalb bereits grundsätzlich unzumutbar, weil er schmaler ist als die Mindestmaße. Die von den ERA 2010 genannten Mindestmaße sind ohnehin nur empfohlen, weil es sich hier nicht um einen Neubau bzw. eine wesentliche Änderung von Radwegen, sondern um einen bereits bestehenden Radweg handelt. Danach können von diesen Empfehlungen Abstriche gemacht werden, zumal die Breite des Radwegs mit rund 2,00 m im Hinblick auf seine grundsätzliche Benutzbarkeit jedenfalls die von der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 StVO für deninnerörtlichen Bereich vorgesehene Mindestbreite von 1,50 m übersteigt.
48Der Vergleich der Gefährdung von Radfahrern einerseits auf der Fahrbahn und andererseits auf dem Radweg ergibt danach, dass Letztere von der sachverständigen Beklagten nachvollziehbar als höher bewertet wird, diese Bewertung weder vom Kläger noch durch sonst erkennbare Umstände erschüttert worden ist und Radfahrer bezüglich ihrer Sicherheit damit nicht nur nicht schlechter gestellt werden, wenn sie statt der Fahrbahn den Radweg benutzen müssen,
49vgl. zu diesem Aspekt: Sächs. OVG, Beschluss vom 10.7.2012 - 3 A 945/10 -, juris,
50sondern sogar besser.
51Auch die vom Kläger betonten und tatsächlich vorhandenen Wurzelschäden sind trotz der aufgestellten Warnschilder nicht so groß, dass die Benutzung des Radwegs gefährlich ist. Wie den von der Beklagten eingereichten Fotografien zu entnehmen ist, erfassen die Wurzelschäden zum einen meist nicht die gesamte Breite des Radwegs und sind zum anderen nur in größeren Intervallen vorhanden. Diese Umstände führen dazu, dass auch ältere Radfahrer sich nicht gezwungen sehen, abzusteigen oder auch nur die Geschwindigkeit zu verringern, wie dem Gericht aus eigener Anschauung bekannt ist. Im Übrigen würde selbst ein notwendiges häufigeres Ausweichen nur dazu führen, dass der Radfahrer sich in einem solchen Abschnitt nur mit geringer Geschwindigkeit fortbewegen kann, ständig bremsbereit sein und gegebenenfalls sogar absteigen muss. Angesichts der auch für ihn geltenden Grundregeln des § 1 StVO, wonach die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erfordert und jeder Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt und mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird, wäre das auf einem relativ kurzen Streckenabschnitt von rund 350 m angesichts der deutlich gesteigerten Gefahr für Radfahrer und andere Verkehrsteilnehmer im Fall der Benutzung der Fahrbahn durch Radfahrer durchaus vertretbar.
52Vgl. Bay.VGH, Urteil vom 6.4.2011 - 11 B 08.1892 -, VRS 121, 111 (zu einem rund 300 m langen Fußgängerweg).
53Soweit der Radweg im Einzelfall an einigen Stellen durch geparkte Kraftfahrzeuge eingeengt ist, folgt daraus rechtlich nicht die grundsätzliche Aufhebung einer umfassenden Regelung in Form einer „Allgemein“verfügung wie im Fall verkehrsregelnder Anordnungen, wenn die Beseitigung solcher Mängel tatsächlich möglich und zumutbar und deshalb auch regelmäßig zu erwarten ist. Vielmehr sind Verkehrsteilnehmer aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht im Einzelfall gehalten, die Behörde auf Pflichtverstöße oder Mängel hinzuweisen, damit die zuständigen Behörden den ordnungsgemäßen Zustand (wieder)herstellen. Das ist zwar lästig, kann aber in einem Gemeinwesen von jedem erwartet werden. Im Übrigen führen einzelne Verkehrsverstöße von Verkehrsteilnehmern nicht dazu, dass das Verbot, gegen das verstoßen wird, aufgehoben wird oder aufzuheben ist. Anderenfalls bedürfte es keiner Verbote, weil solche nach der Lebenserfahrung in Einzelfällen missachtet werden. Weil das Verbot des Parkens auf benutzungspflichtigen Radwegen aber von der Radwegbenutzungspflicht abhängt, kann Letztere ebenfalls nicht wegen einzelner rechtswidriger Nutzungsbehinderungen aufzuheben sein.
54Damit ergeben die vom Kläger gerügten Mängel des Radwegs insgesamt nicht, dass die durch die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer begründete qualifizierte Gefährdungssituation im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO im Hinblick auf einen mangelhaften (Ausbau-)Zustand des Radwegs hinnehmbar wäre.
55Die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht auf dem hier in Rede stehenden Teilstück des Brücker Mauspfads ist auch erforderlich. Gleich wirksame, aber mildere Mittel sind für diese Strecke nicht erkennbar. Die Markierung eines Radfahr- bzw. Schutzstreifens kommt schon wegen der geringen zur Verfügung stehenden Fahrbahnbreite nicht in Betracht. Eine generelle Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h, also ohne Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse, stellt ebenso wenig ein milderes Mittel im Vergleich zur Radwegbenutzungspflicht dar. Das ergibt sich bereits aus ihrer gegenüber der Radwegbenutzungspflicht erheblich größeren Breitenwirkung in Bezug auf den Adressatenkreis.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 - 3 C 32.09 -, DAR, 39 (bezüglich eines Überholverbots).
57Im Übrigen müsste auch eine solche Beschränkung des fließenden Verkehrs ihrerseits den Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO genügen.
58Die Beklagte müsste als Alternative selbst dann nicht gegen die Kraftfahrzeugführer vorgehen, wenn sie davon ausgehen sollte, dass von ihnen die maßgebliche Gefahr ausgeht. Die Regelung des Straßenverkehrs durch Verkehrszeichen richtet sich nämlich nicht gegen „Störer“ im polizeirechtlichen Sinn. Weder sind Kraftfahrzeugführer wegen ihrer regelmäßig höheren Fahrgeschwindigkeit noch Radfahrer per se Verursacher einer Gefahr. Es geht vielmehr darum, allgemeine Verhaltensregeln vorzugeben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs aufrechterhalten oder Gefahrenquellen, die der Straßenverkehr eröffnet, durch Reglementierung der Fortbewegungsfreiheit einzudämmen.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 - 3 C 32.09 -, DAR 2011, 39.
60Schließlich ist die Radwegbenutzungspflicht auch angemessen. Dabei sind nur qualifizierte Interessen des Klägers abwägungserheblich, also solche, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers hinausgehen, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden.
61Ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 - 3 C 32.09 -, DAR 2011, 39 m. w. N.
62Eine Verletzung der von Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Berufsfreiheit des Klägers scheidet bereits deshalb aus, weil die angegriffene Radwegbenutzungspflicht ersichtlich keine berufsregelnde Tendenz aufweist. Darüber hinaus hat er angegeben, den Radweg zu Erholungszwecken zu nutzen. Die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit ist von vornherein nur in den Schranken der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Die eher als geringfügig anzusehende Beeinträchtigung der Fortbewegungsmöglichkeit durch einzelne Radwegbenutzungspflichten findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, der zur Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung gehört, und ist im Hinblick auf den damit bezweckten Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer ohne weiteres angemessen. Eine unzulässige Privilegierung des motorisierten Verkehrs ist mit der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht nicht verbunden, weil sie die Erhöhung der Verkehrssicherheit bezweckt und der Gefahrenabwehr dient. Soweit dadurch zugleich der Verkehrsfluss auf der Fahrbahn verbessert wird, was im Ergebnis dem motorisierten Verkehr nutzen mag, handelt es sich lediglich um eine mittelbare Folgewirkung, nicht aber um eine gezielte Privilegierung des motorisierten Verkehrs.
63Vgl. auch dazu: BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 - 3 C 32.09 -, DAR 2011, 39.
64Der Hilfsantrag ist mangels Rechtschutzbedürfnisses bereits unzulässig, weil das gesamte Begehren des Klägers auch hinsichtlich der Ausübung des der Beklagten eingeräumten Ermessens vollumfänglich von der Anfechtungsklage umfasst wird. Im Übrigen hätte er auch in der Sache keinen Erfolg, weil die betroffenen verkehrsregelnden Anordnungen gemäß den obigen Erläuterungen rechtmäßig sind.
65Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
- 1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, - 2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, - 3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, - 4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, - 5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie - 6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
- 1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten, - 2.
in Luftkurorten, - 3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, - 4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, - 4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes, - 4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden, - 5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie - 6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
- 1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen, - 2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, - 2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, - 3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, - 4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie - 5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.
(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.
(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.
(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von
- 1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340), - 2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1), - 3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295), - 4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c, - 5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d, - 6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, - 7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz, - 8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.
(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
- 1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, - 2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, - 3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, - 4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, - 5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie - 6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
- 1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten, - 2.
in Luftkurorten, - 3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, - 4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, - 4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes, - 4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden, - 5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie - 6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
- 1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen, - 2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, - 2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, - 3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, - 4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie - 5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.
(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.
(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.
(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von
- 1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340), - 2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1), - 3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295), - 4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c, - 5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d, - 6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, - 7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz, - 8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.
(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für
- 1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, - 2.
einspurige Kraftfahrzeuge, - 3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, - 4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung, - 5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und - 6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
- 1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist, - 2.
während der Fahrt - a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,- b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.
(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
- 1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, - 2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, - 3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, - 4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, - 5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie - 6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
- 1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten, - 2.
in Luftkurorten, - 3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, - 4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, - 4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes, - 4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden, - 5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie - 6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
- 1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen, - 2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, - 2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, - 3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, - 4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie - 5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.
(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.
(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.
(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von
- 1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340), - 2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1), - 3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295), - 4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c, - 5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d, - 6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, - 7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz, - 8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.
(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
- 1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, - 2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, - 3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, - 4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, - 5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie - 6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
- 1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten, - 2.
in Luftkurorten, - 3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, - 4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, - 4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes, - 4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden, - 5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie - 6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
- 1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen, - 2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, - 2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, - 3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, - 4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie - 5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.
(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.
(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.
(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von
- 1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340), - 2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1), - 3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295), - 4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c, - 5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d, - 6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, - 7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz, - 8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.
(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.