Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Apr. 2014 - 9 B 216/14


Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, durch den das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Winterdienst auf der Zufahrtstraße zu seiner Hofstelle durchzuführen, nicht in Frage.
3a) Dabei kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht zu Recht bereits den Anordnungsgrund verneint hat. Gleiches gilt mit Blick darauf, ob zumindest nunmehr der Anordnungsgrund entfallen ist, da angesichts des Winterendes dem Antragsteller zugemutet werden kann, seinen Anspruch in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen bzw. im Vorfeld des kommenden Winters erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen.
4b) Denn jedenfalls vermag der Antragsteller nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dass er keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
5aa) Ein Anordnungsanspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StrReinG NRW. Die danach öffentlich-rechtlich ausgestaltete Amtspflicht zur Gewährleistung des Winterdienstes entspricht inhaltlich der den Straßenbenutzern gegenüber bestehenden allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflicht. Ihre Verletzung kann daher staatshaftungsrechtliche Schadensersatzansprüche auslösen.
6Vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 217/89 -, BGHZ 112, 74.
7Es kommt hier nicht darauf an, ob aus diesem Zusammenhang zwischen gemeindlicher Straßenreinigungspflicht und der drittschützenden Straßenverkehrssicherungspflicht notwendig auch ein Anspruch des Dritten gegen die Gemeinde auf Erfüllung der Pflichten aus § 1 StrReinG folgt.
8Verneinend BayVGH, Beschluss vom 6. April 2004 ‑ 8 CE 04.464 -, NVwZ-RR 2005, 59 und VGH BW, Urteil vom 26. Mai 1994 - 5 S 2611/93 -, juris, für das dortige Landesrecht, das allerdings jeweils die Straßenreinigung als „polizeimäßige Pflicht“ ausgestaltet hat, die als solche nur gegenüber der Allgemeinheit bestehen soll.
9Die von dem Antragsteller aufgeworfene Frage, ob eine solche Verknüpfung nicht aus dem Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung folge, stellt sich vorliegend nicht. Denn jedenfalls scheitert ein etwaiger Anspruch des Antragstellers aus § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StrReinG NRW - und damit darüber hinaus auch ein korrespondierender Schadensersatzanspruch aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht - daran, dass der Tatbestand der Vorschrift von vornherein nicht erfüllt ist. § 1 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW begründet eine Reinigungs- und damit auch eine Winterwartungspflicht nur für öffentliche Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen. Was eine geschlossene Ortslage ist, beurteilt sich unter Heranziehung der Legaldefinition in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 StrWG NRW. Geschlossene Ortslage ist danach der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Abzustellen ist dabei auf einen weitläufigen Rahmen örtlicher Bebauung, der sich nur nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs gegenüber dem freien Gelände absetzen muss.
10OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 ‑ 9 A 1974/87 -, NWVBl. 1990, 163.
11Hieran gemessen spricht alles dafür, dass die Straßen Hasselsheide bzw. Hasselsheider Weg im Abschnitt zwischen dem Ortsteil Bärbroich und der Hofstelle des Antragstellers wie vom Verwaltungsgericht angenommen außerhalb einer geschlossenen Ortslage verlaufen; Gegenteiliges hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen.
12bb) Ein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Durchführung eines Winterdienstes folgt auch nicht aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die nach § 9a Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW gleichfalls als hoheitliche Pflicht ausgestaltet ist. Auch insoweit spricht Einiges dafür, dass einer solchen drittschützenden Pflichtenstellung kein subjektiv-rechtlicher Anspruch auf Erfüllung dieser Amtspflicht (Verkehrssicherungsanspruch) gegenüber steht.
13Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 1994 ‑ 23 A 2097/93 -, NWVBl. 1995, 309.
14Denn es ist bereits nicht erkennbar, dass die Nichtdurchführung des Winterdienstes in dem hier in Rede stehenden Straßenabschnitt die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers verletzen könnte. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine daraus resultierende Winterdienstpflicht auf öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage nur an besonders gefährlichen Stellen. Eine besonders gefährliche Stelle liegt erst dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und der damit zu fordernden erhöhten Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann.
15BGH, Beschluss vom 26. März 1987 - III ZR 14/86 -, VersR 1987, 934 (m.w.N.).
16Anders als der Antragsteller offenbar meint, geht es dabei schon nicht darum, dass eine Straße bei winterlichen Verhältnissen stets problemfrei passierbar zu sein hat, sondern allein um die Vorsorge mit Blick auf außergewöhnliche Straßenzustände, die selbst den auf die Witterungsverhältnisse eingestellten Fahrer überraschen müssen. Dass es derartige besonders gefährliche Stellen auf dem hier in Rede stehenden Straßenabschnitt geben könnte oder dass dieser gar auf seiner gesamten Länge als besonders gefährliche Stelle angesehen werden muss, ist nicht erkennbar. Es ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zunächst Sache des Antragstellers, diejenigen Umstände, die den geltend gemachten Anspruch tragen können, darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies gilt hier um so mehr, weil er die Straßenverhältnisse vor Ort selbst am besten kennt. Dargelegt ist ein etwaiger Anspruch auf Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht aber weder mit dem Hinweis des Antragstellers darauf, dass in einem vergangenen Winter Kunden bzw. Lieferanten das Anfahren des Hofes wegen des witterungsbedingten Straßenzustands verweigert hätten, noch durch die pauschale, nicht ansatzweise konkretisierte Behauptung, die Straße sei steil und weise extreme und unübersichtliche Kurven auf. Letzteres begründet im Übrigen auch deshalb noch keinen Anhalt für eine besonders gefährliche Stelle, weil solche Verhältnisse und die dort typischen winterlichen Gefahren für den Verkehrsteilnehmer gerade ohne weiteres und erst recht bei Anwendung der notwendigen erhöhten Sorgfalt erkennbar sind. Abgesehen davon lässt sich den amtlichen topographischen Karten auch nicht entnehmen, dass der hier in Rede stehende Streckenabschnitt besonders steil wäre; noch weniger ist ersichtlich, dass die Straße in extremen Kurven verläuft. Auch sonst ergeben sich weder aus Luftbildern noch aus den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotos des weiteren Zufahrtbereichs der Hofstelle (BA 1, Bl. 15 ff.) irgendwelche Anhaltspunkte für besonders gefährliche Stellen im o.g. Sinne. Soweit der Antragsteller die Aussagefähigkeit der von der Antragsgegnerin mit den Verwaltungsvorgängen vorgelegten Fotos bezweifelt, führt dieser pauschale Vortrag ebenfalls nicht weiter. Es hätte ihm oblegen, Akteneinsicht nach § 100 Abs. 1 VwGO zu nehmen, um etwaige Bedenken substantiiert vortragen zu können. Unter diesen Umständen war und ist eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch eine vom Antragsteller vermisste Inaugenscheinnahme, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geboten.
17cc) Des weiteren ergibt sich ein Anspruch auf Durchführung des Winterdienstes auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin - wie der Antragsteller vorträgt - einen solchen auf anderen vergleichbaren Straßen außerhalb geschlossener Ortslagen durchführt. Sollte dies zutreffen, so geschieht dies nicht in Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht nach § 9a Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW, sondern auf der Grundlage des § 9 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW. Nach dieser Vorschrift sollen die Träger der Straßenbaulast nach besten Kräften bei Schnee und Eisglätte räumen und streuen. Der hiernach durchgeführte Winterdienst ist zwar nach der Fassung der Vorschrift ausdrücklich kein Bestandteil der Straßenbaulast i.S.d. § 9 Abs. 1 StrWG. Er ist dem Straßenbaulastträger aber wie diese ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit aufgegeben, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche Dritter folgen.
18Vgl. zur Straßenbaulast nach nordrhein-westfälischem Landesrecht OVG NRW, Urteil vom 10. November 1994 - 23 A 2097/13 -, NWVBl. 1995, 309, sowie BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 217/89 -, BGHZ 112, 74; zum bayerischen Landesstraßenrecht vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. April 2004 - 8 CE 04.464 -, NVwZ-RR 2005, 59.
19Deswegen kann eine etwaige Praxis, wie sie vom Antragsteller behauptet wird, diesen allenfalls bei offensichtlicher Willkür in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung verletzen. Derartiges hat der Antragsteller zwar pauschal behauptet, jedoch nicht ansatzweise substantiiert; insbesondere ist weder dargelegt noch belegt, dass die Antragsgegnerin tatsächlich sämtliche vergleichbaren Straßen außerhalb einer geschlossenen Ortslage in den Winterdienst einbezieht und hiervon allein die Straße Hasselsheide ausnimmt, zumal das Schreiben der Antragsgegnerin vom 9. November 2011 (BA 1, Bl. 1 f.) eine andere Praxis ankündigt. Ebensowenig muss die Antragsgegnerin ihre Entscheidung über den Winterdienst maßgeblich an den wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers ausrichten bzw. prüfen, ob diesem ein Verzicht hierauf unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit zugemutet werden kann. Soweit sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats verweist,
20Urteil vom 3. Dezember 2012 - 9 A 193/10 -, NWVBl. 2013, 193,
21ist dies verfehlt, weil die genannte Entscheidung die Voraussetzungen der Übertragung einer nach § 1 Abs. 1 StrReinG NRW bestehenden gemeindlichen Straßenreinigungspflicht nebst Winterdienst auf die Anlieger betrifft. Hierum geht es vorliegend aber - wie dargelegt - gerade nicht. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Straßenreinigungsgesetzes, der auf die geschlossene Ortslage beschränkt ist, kommt weder eine Gebührenpflicht noch die Übertragung einer Rechtspflicht zur Straßenreinigung auf die Anlieger in Betracht.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 1979 ‑ II A 1123/79 -, KStZ 1980, 56; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Aufl., 2013 Rn. 145.
23dd) Angesichts dieser Rechtslage kommt schließlich dem Umstand, dass die Antragsgegnerin in der Vergangenheit über viele Jahre den Winterdienst auf den Straßen Hasselsheide bzw. Hasselsheider Weg durchgeführt hat, keine weitere anspruchsbegründende Bedeutung zu. Ein hierdurch etwa begründetes Vertrauen des Antragstellers ist allenfalls insoweit schutzwürdig, als die Aufgabe einer solchen langjährigen Praxis nicht ohne angemessene Vorankündigung gegenüber den Anliegern erfolgen darf, damit diese sich hierauf - ggf. durch Übernahme des Winterdienstes in Eigenregie - einstellen können. Dass dies beachtet wurde, stellt der Antragsteller nicht in Abrede.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Da das Begehren des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war, ist der volle Auffangwert anzusetzen.
25Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
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(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.