Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 11. Apr. 2014 - 14 L 529/14
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift „L.-----------weg 00, 00000 S. “ und Gesellschafter der GbR, die Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 0, Flurstück 0000 ist. Das Flurstück 0000 wird als Wegefläche der Straße „L.-----------weg “ genutzt. Der L.-----------weg ist eine Sackgasse, welche etwa auf halber Länge der Straße „ L1. “ – ebenfalls eine Sackgasse – in diese einmündet. Unter die Wegeflächen dieser beiden Straßen beabsichtigt die Antragsgegnerin zu 1.), einen Mischwasserkanal und eine Trinkwasserleitung zu verlegen. Der geplante Mischwasserkanal soll im Bereich der Straße „L.-----------weg “ eine Länge von 185 m und im Bereich der Straße „ L1. “ 150 m betragen. Die Trinkwasserleitung soll parallel zum Kanal im Stufengraben mit verlegt werden.
4Hinsichtlich dieses Bauvorhabens der Antragsgegnerin zu 1.) erließ der Antragsgegner zu 2.) einen Duldungsbescheid gegenüber der GbR unter dem Datum vom 4. Januar 2013. Dieser verpflichtet die Eigentümerin gemäß § 93 WHG zur Duldung der Verlegung, des Betriebs und der Unterhaltung der öffentlichen Mischwasserleitung einschließlich aller Nebenanlagen und einer Trinkwasserleitung in ihrem Grundstück. Der Antragsgegner zu 2.) ordnete zugleich die sofortige Vollziehung des Bescheids gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an. In dem Bescheid heißt es auf Seite 2 noch vor der Begründung der Entscheidung unter der Überschrift „Hinweise zu Einschränkungen während der Baumaßnahme“: „Die bauliche Umsetzung (…) wird voraussichtlich 3 Monate Bauzeit in Anspruch nehmen.“ Im Rahmen der Begründung der Entscheidung heißt es weiter: „Es ist von einer Gesamtbauzeit von ca. 3 Monaten auszugehen. Die Bauzeit in beiden Straßen ist folgendermaßen kalkuliert worden: L1. (…) ca. 40 Arbeitstage, L.-----------weg (…) ca. 50 Arbeitstage. (…) Während der Bauarbeiten wird die Fahrbahn für den Fahrzeugverkehr gesperrt sein müssen, die Maßnahme wird aufgrund der Sackgassenlage nicht ohne Vollsperrung für den Fahrzeugverkehr auskommen. Eine fußläufige Verbindung zu den Grundstücken wird stets aufrecht erhalten werden. (…) Desweiteren wird der Auftragnehmer bereits im Vorfeld verpflichtet, die Baustelle insbesondere für Rettungsfahrzeuge, Feuerwehr usw. jederzeit passierbar zu halten.“
5In der Sitzung des Verwaltungsrats der Antragsgegnerin zu 1.) vom 14. Januar 2014 wurde die Ausführungsplanung beschlossen. In dieser wird eine voraussichtliche Bauzeit mit 110 Arbeitstagen bzw. 9 Monaten angegeben. Der Baubeginn wurde für den 22. April 2014 angekündigt.
6Mit Schreiben vom 10. März 2014 stellte der Antragsteller bei den Antragsgegnern einen dem hier vorgetragenem Begehren entsprechenden Antrag.
7Mit dem am 18. März 2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.
8Zur Begründung seines Antrags trägt er vor, es bestehe die Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung seiner Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könne. Die absolute Dringlichkeit ergebe sich insbesondere aufgrund des kurz bevorstehenden Baubeginns und der Irreversibilität eines Baubeginns. Er sei durch den Bescheid, aber auch durch die Baumaßnahmen unter Missachtung der im Bescheid getroffenen Regelung zur Dauer der baulichen Umsetzung in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) verletzt, da die Straße während der Bauzeit tagsüber für vierrädrige Fahrzeuge unpassierbar sei. Dass für Notfälle (Krankenwagen- oder Feuerwehreinsatz) unmittelbare Abhilfe zugesichert sei, habe sich anlässlich eines Notfalls Ende Februar 2014 als unwahr erwiesen. Die Ankündigung der Bauzeit von voraussichtlich 3 Monaten könne unter keinen Umständen in die nun geplante Bauzeit von 9 Monaten umgedeutet werden. Im Verhalten der Antragsgegner sei weiterhin ein Verstoß gegen §§ 11, 116 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), sowie das Willkürverbot und das Rechtsstaatlichkeitsprinzip zu sehen. Die Antragsgegnerin zu 1.) sei als Anstalt des öffentlichen Rechts auch an Verwaltungsakte und Weisungen der übergeordneten Behörden gebunden. Darüber hinaus sei ein Verstoß gegen das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege des Bundes (BNatSchG) zu befürchten, da im Rahmen der Baumaßnahmen während der Schutz- und Brutzeit Bäume gefällt werden sollen.
9Der Antragsteller beantragt wörtlich,
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1. die Antragsgegnerin zu 1.) zu verpflichten,
den Bescheid des Antragsgegners zu 2.) vom 4. Januar 2013 buchstabengetreu zu befolgen
13sowie eine nachvollziehbare und auf ihre Realisierbarkeit geprüfte Planung für die Erreichbarkeit des Antragstellers durch Rettungs-, Notfall- und Feuerwehrdienste zu jeder Zeit während der gesamten Baumaßnahme vorzulegen,
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2. den Antragsgegner zu 2.) mit der Maßgabe zu verpflichten, als Anordnungsbefugter des Verwaltungsakts bzw. zur Überwachung Verpflichteter wegen Gefahr im Verzug die Antragsgegnerin zu 1.) umgehend zu zwingen, den Bescheid vom 4. Januar 2013 zu befolgen.
Die Antragsgegnerin zu 1.) beantragt,
17den Antrag zurückzuweisen.
18Sie führt zur Begründung aus, die Angaben im Bescheid vom 4. Januar 2013 zur Bauzeit sowie zur Erreichbarkeit der Grundstücke insbesondere durch Rettungsfahrzeuge hätten nur informativen und nicht etwa regelnden Charakter. Die Gesamtbauzeit sei nunmehr mit insgesamt 180 Arbeitstagen kalkuliert worden, wobei diese für die einzelnen Straßenabschnitte kürzer seien. Derzeit werde für die Aufbrucharbeiten in den beiden Straßen mit einer Bauzeit von 110 Arbeitstagen gerechnet. Die erforderliche Verkehrsgenehmigung sei noch einzuholen. Mit den Anliegern sei die Frage, wie die Einbindung der Kreisleitstelle und der Notfallplanung für die Rettungsdienste geregelt wird, im Rahmen der Verwaltungsratssitzung ausführlich besprochen worden.
19Der Antragsgegner zu 2.) beantragt,
20den Antrag abzulehnen.
21Er trägt vor, dass bereits in der Verfügung von einer geschätzten Gesamtbauzeit von 90 Arbeitstagen ausgegangen worden sei. Diese Angabe habe allein auf einer ersten Einschätzung beruht und entfalte keine rechtliche Bindungswirkung. Die Verfügung sei darüber hinaus bereits bestandskräftig. Er sei als untere Wasserbehörde nicht befugt, Regelungen zu den konkreten Baumaßnahmen und deren zeitlicher Abwicklung zu treffen. Dies sei allein Aufgabe der Antragsgegnerin zu 1).
22II.
23Soweit der Antragsteller mit seinen Anträgen eine eventuelle Rechtsposition aus dem Bescheid vom 4. Januar 2014 geltend machen möchte, sind die Anträge bereits unzulässig. Adressatin des Bescheides und Beteiligte im Sinne von § 61 VwGO ist insofern die Eigentümer-GbR. Diese kann gemäß § 62 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 709 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur durch ihre Gesellschafter gemeinschaftlich vertreten werden. Der Antragsteller hat aber nicht vorgetragen von den Mitgesellschaftern bevollmächtigt worden zu sein.
24Soweit er eigene Rechte geltend macht, ist der Antrag zu 1.) gegen die Antragsgegnerin zu 1.) als einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.
25Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs., 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Es ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein das Begehren des Antragstellers sichernder oder regelnder Anspruch ersichtlich, den dieser in einem eventuellen Hauptsacheverfahren geltend machen könnte.
26Der Antragsteller kann sein mit dem Antrag zu 1.) verfolgtes Begehren allenfalls auf den allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch stützen (vgl. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB). Voraussetzung des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs ist, dass ein Bürger durch schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln in seinen geschützten Rechtsgütern rechtswidrig beeinträchtigt wird und zur Duldung dieser Beeinträchtigung nicht verpflichtet ist.
27Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller kann sich zwar als Eigentümer des Anliegergrundstücks auf das durch Art. 14 GG geschützte Anliegerrecht stützen. Dieses Anliegerrecht wird aber durch die Baumaßnahme nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt.
28Die Anliegerinteressen des Antragstellers haben hinter dem öffentlichen Interesse an der erforderlichen Baumaßnahme zurückzutreten. Die Baumaßnahme dient einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung im Wohl der Allgemeinheit, vgl. § 55 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Die Antragsgegnerin zu 1.) ist als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft nach § 53 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) i. V. m § 1 der Satzung des Kommunalunternehmens StadtWerke S. AöR über die Abwasserbeseitigung in der Stadt S. (Entwässerungssatzung) verpflichtet, das auf ihrem Gemeindegebiet anfallende Abwasser zu sammeln, fortzuleiten und dem Wasserverband zu übergeben. Hiermit korrespondiert der in § 9 Entwässerungssatzung geregelte Anschluss- und Benutzungszwang. Der Anlieger hat daher Baumaßnahmen zur Errichtung eines Mischwasserkanals grundsätzlich zu dulden. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Bauzeit von 3 Monaten überschritten wird, führt auch dies nicht zu einer Unzumutbarkeit der Eigentumsbeeinträchtigung. Es ist nicht ersichtlich, dass die im öffentlichen Interesse liegende Baumaßnahme unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse schneller als in der – mittlerweile mit 110 Arbeitstagen – kalkulierten Bauzeit bewältigt werden kann.
29Im Übrigen folgt auch nichts anderes aus dem Vortrag des Antragstellers, er sei in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt, da die Straße während der Bauzeit für Notfälle (Krankenwagen- oder Feuerwehreinsatz) unter Umständen nicht rechtzeitig passierbar sei. Zum Einen kann der vom Antragsteller beispielhaft erwähnte Notfall Ende Februar 2014 diese Behauptung nicht stützen. Die Baumaßnahme kann für eine eventuelle Verzögerung im Rahmen dieses Notfalleinsatzes nicht ursächlich gewesen sein, da sie erst im April 2014 beginnen soll. Zum Anderen sieht der Duldungsbescheid auch gerade vor, dass die Antragsgegnerin zu 1.) die Baustelle insbesondere für Rettungsfahrzeuge, Feuerwehr usw. jederzeit passierbar zu halten hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin zu 1.) entsprechende Vorkehrungen nicht treffen wird. Vielmehr hat die Antragsgegnerin zu 1.) diese Problematik mit den Anliegern erörtert und auch im hiesigen Verfahren angekündigt, dass eine Verkehrsgenehmigung noch vor Baubeginn eingeholt werde.
30Der Antrag zu 2.) gegen den Antragsgegner zu 2.) ist bereits unzulässig. Unabhängig davon, dass sich der Bescheid des Antragsgegners zu 2.) ausdrücklich an die GbR richtet, mangelt es dem Antragsteller an der notwendigen Antragsbefugnis, denn ein Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner zu 2.) als untere Wasserbehörde mit dem Ziel eines ordnungsbehördlichen Einschreitens gegen die Antragsgegnerin zu 1.) ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ersichtlich. Insofern sind auch keine drittschützenden Normen ersichtlich, hinsichtlich derer ein Verstoß vorliegt bzw. droht.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32Der Streitwert entspricht der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts (§ 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
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Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
natürliche und juristische Personen, - 2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, - 3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
- 1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen, - 2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.
(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.