Verwaltungsgericht Köln Urteil, 17. März 2016 - 13 K 3603/14
Gericht
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 11. Mai 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2014 verpflichtet, dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 14.391,00 EUR nach § 11 Abs. 1 des Düngegesetzes zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/6, der Beklagte zu 5/6. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt Leistungen für Schäden, die ihm durch die Aufbringung eines mit perfluorierten Tensiden (PFT) verunreinigten Substrats entstanden sind.
3Das zum Schaden führende Geschehen soll folgendermaßen abgelaufen sein:
4Am 3. März 2006 ließ der Kläger auf der 6,2 ha großen, landwirtschaftlich genutzten Fläche Landkreis D. , Gemarkung B. , Flur 0, Flurstück 000/0 T1. 00 - Wietfeld 109 t (24 t Trockenmasse) Substrat aufbringen. Lieferfirma war die H. V. GmbH & Co. KG, C. (im Folgenden: H. V. ). In dem Lieferschein Nr. 500 064 vom 3. März 2006 ist als Lieferantin ausgewiesen die - nicht existente - „Abwasserbehandlungsanlage H. V. GmbH & Co. KG, B1. L. 00, 00000 C. “. Der Kläger hatte sich zuvor bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen unter Vorlage der Lieferscheine nach der Zulässigkeit der landwirtschaftlichen Verwertung des ihm angebotenen Klärschlamms erkundigt; in gleicher Weise hatte er sich auch bei der zuständigen Abfallbehörde erkundigt. In der auf dem Lieferschein der H. V. vermerkten Untersuchung des Substrats - nach dem Lieferschein Klärschlamm - vom 12. September 2005 - Analyse Nummer 0539411-61191/1 - ist festgehalten, dass sich keine Überschreitung der zulässigen Schadstoffgehalte ergeben habe. Neben der hier betroffenen Fläche wurden noch drei weitere Flächen mit von der H. V. stammenden Substraten beschlammt. Diesen drei Lieferungen lagen jeweils ebenfalls vom 3. März 2006 stammende Lieferscheine Nr. 500 063, Nr. 500 065 und Nr. 500 066 zugrunde; auf allen diesen drei Lieferscheinen ist identisch festgehalten, dass sich bei der Untersuchung des Substrats (Klärschlamms) vom 12. September 2005 - Analyse Nummer 0539411-61191/1 - keine Überschreitung der zulässigen Schadstoffgehalte ergeben habe. In allen vier Lieferscheinen wurde mit der Unterschrift „N. “ als Betreiber der Abwasseranlage bestätigt, dass der gelieferte „Schlamm unserer Abwasseranlage“ nach Maßgabe der Klärschlammverordnung in der Landwirtschaft verwertet werden könne. Das Substrat wurde auf allen vier Flächen am 3. März 2006 aufgebracht.
5Unter anderem gegen die Verantwortlichen der H. V. wurde im Februar 2010 seitens der Staatsanwaltschaft Paderborn Anklage erhoben (6 Js 21/07). Tatvorwurf war vor allem Abfälle, die Gifte enthielten und nach Art, Beschaffenheit und Menge geeignet waren, nachhaltig Gewässer zu verunreinigen, ohne die erforderliche Genehmigung in die Bundesrepublik Deutschland verbracht zu haben, sowie vorsätzlich unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden eingebracht zu haben und diesen dadurch in einer Weise, die geeignet ist, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, verunreinigt oder sonst nachteilig verändert zu haben. Tatsächlicher Hintergrund war die Verbringung von Abfällen (mit Industrieklärschlämmen vermischte Klärschlämme), die mit perfluorierten Tensiden verunreinigt waren, aus Belgien und den Niederlanden ins Bundesgebiet. Hinsichtlich eines weiteren beschuldigten Verantwortlichen der H. V. , Herrn N. , erfolgte die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153, § 153a bzw. § 170 Abs. 2 StPO. Das Strafverfahren vor dem Landgericht Paderborn (2 Kls 4/10) wurde wegen Beweisschwierigkeiten für alle Angeklagten gegen Geldauflagen nach § 153a StPO eingestellt. Den umfangreichen Akten des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft waren nach deren Auskunft keine Erkenntnisse zu der hier betroffenen Fläche bzw. den Beschlammungsvorgängen zu entnehmen.
6Auf der fraglichen Fläche erfolgte nach Angaben des Klägers im Jahr 2006 der Anbau von Kartoffeln, 2007 der Anbau von Mais, der später siliert und in den Jahren 2007 bis 2008 an die Mastbullen des Klägers verfüttert wurde.
7Im Verlauf der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen der H. V. wurden am 29. Mai 2008 Bodenproben von der beschlammten Fläche B. , Flur 0, Flurstück 000/0 T. 00 - Wietfeld - genommen, deren Untersuchung Belastungen mit 31 g/kg Trockensubstanz Perfluoroctansäure und 87 g/kg Trockensubstanz Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) ergaben. Daraufhin veranlasste der Landrat des Landkreises Celle, dass bei im Mastbetrieb des Klägers gehaltenen Rindern Serumproben entnommen und auf PFT untersucht wurden. Hierbei wurden zunächst bei vier Rindern Belastungen mit 122 g/kg bis 151 g/kg PFOS festgestellt. Mit bestandskräftiger Verfügung vom 15. Juli 2008 untersagte der Landrat des Landkreises Celle dem Kläger die Abgabe der in seinem Betrieb gehaltenen Rinder zum Zweck der Lebensmittelgewinnung und verfügte, dass Schlachtungen nur auf Antrag und unter Auflagen genehmigt würden. Zur Begründung dieser Anordnung wurde ausgeführt, dass die Lebern der untersuchten Rinder aufgrund der festgestellten PFOS-Werte als nicht verkehrsfähig einzustufen seien. Eine Abgabe werde daher nur unter Auflagen zu genehmigen sein. Der Kläger machte von der Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung im Folgenden Gebrauch. In der Zeit vom 6. August 2008 bis zum 12. Dezember 2008 veräußerte er 138 Rinder und in der Zeit vom 25. November 2008 bis zum 12. Mai 2009 weitere 60 Rinder.
8Mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 stellte der Kläger einen Antrag auf Ersatz der Schäden, wobei er anwaltlich vertreten war. Dabei bezifferte er die Schäden infolge der landwirtschaftlichen Verwertung von PFT-belastetem Klärschlamm auf insgesamt 18.048,08 EUR. Von der PFT-Belastung sei sein gesamter Bestand an Rindern betroffen, da alle Tiere Futter von der kontaminierten Fläche erhalten hätten. Wegen der Belastung mit PFT seien diese Rinder nur zu einem geringeren Preis als vertraglich vorgesehen vermarktet worden. Für die 138 abgegebenen Rinder betrage der Minderwert 8.445,69 EUR, für die 60 veräußerten Rinder 2.318,41 EUR. Hinzu komme ein Verlust durch das Verwerfen der Leber der betroffenen Tiere i. H. v. 16,00 EUR pro Rind, insgesamt 3.168,00 EUR. Darüber hinaus machte er Ersatzansprüche in Höhe von 3.000,00 EUR für persönlichen Aufwand geltend, der im Zusammenhang mit dem Schadensfall entstanden sei. Zusätzlich seien 154,70 EUR Kosten für Futtermitteluntersuchungen entstanden. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurden ausgehend von einem Gegenstandswert von 16.100,66 EUR auf 961,28 EUR beziffert.
9Nach umfangreichen Ermittlungen und entsprechender mehrheitlicher Beschlussfassung des Beirats lehnte der Beklagte den Entschädigungsantrag mit Bescheid vom 11. Mai 2011 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, es stehe bereits nicht fest, dass auf die fragliche Fläche Klärschlämme aus der kommunalen Abwasserbehandlung aufgebracht worden seien; nur in diesem Fall bestehe eine Entschädigungspflicht. Dies ergebe sich aus der Zielsetzung der Einrichtung des Entschädigungsfonds. Von dem Entschädigungsfonds nicht abgedeckt würden die ausgebrachten Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung bei der Nahrungs- und Genussmittelherstellung nach Anhang 1 der Bioabfallverordnung, weil es sich dabei nicht um Klärschlämme im Sinne der Klärschlammverordnung handele. Ein verlässlicher Nachweis dafür, dass die PFT-Belastung des fraglichen Flurstücks 000/0 durch Klärschlamm und nicht etwa durch Bioabfälle verursacht worden wäre, liege nicht vor.
10Allein aufgrund des Lieferscheins der H. V. vom 3. März 2006 stehe nicht fest, dass es sich tatsächlich um Klärschlämme gehandelt habe. Erhebliche Zweifel hieran ergäben sich schon daraus, dass die Herkunft des fraglichen Materials im Lieferschein mit „Abwasserbehandlungsanlage H. V. GmbH & Co. KG, B1. L1. 00, 00000 C. ,“ angegeben sei. Tatsächlich habe aber die Lieferantin in C. keine Abwasserbehandlungsanlage, sondern ein Bodenmischwerk betrieben, in dem Material unterschiedlicher Herkunft gelagert, gemischt und vertrieben worden sei. Hinzu komme, dass den Lieferschein ein Herr N. als „Betreiber der Abwasseranlage“ unterschrieben habe, bei dem es sich tatsächlich um einen Angestellten der H. V. gehandelt habe. Im fraglichen Zeitraum seien bei der H. V. GmbH so genannte Fugate aus der Lebensmittelindustrie eingebracht, mit Gesteinsmehl oder Kalk gemischt und als „Bodenverbesserer“ an landwirtschaftliche Betriebe ausgeliefert worden. Dieses Material sei, wie sich im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen gegen Verantwortliche der Herstellerin ergeben habe, teilweise hochgradig mit PFOS und PFOA belastet gewesen; es habe auch Lieferungen an Landwirte im Raum Celle gegeben. Ein sicherer Nachweis über die Beschaffenheit des auf dem Flurstück 000/0 aufgebrachten Materials scheitere jedenfalls an dem Umstand, dass über dessen tatsächliche Herkunft und Zusammensetzung keine Dokumentation vorliege. Auch sei nach Auskunft der zuständigen Abfallbehörde im Landkreis Celle kein weiterer Fall festgestellt worden, in dem es im Zusammenhang mit einer Klärschlamm-Düngung zu einer PFT-Belastung des Bodens gekommen sei. Die Nichtaufklärbarkeit der Verursachung eines Schadens durch die Verwertung von Klärschlamm falle dem beweisbelasteten Kläger zur Last.
11Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung aller weiteren Beschlammungen im Betrieb des Klägers innerhalb des fraglichen Zeitraums, die in keinem Fall PFT-Belastungen der betroffenen Flächen zur Folge hatten. Das gelte auch für die Flächen, die ausweislich der vorliegenden Lieferscheine vom 3. März 2006 ebenfalls mit von der H. V. geliefertem Material beschlammt worden seien. Wenn von vier gleichzeitig durchgeführten Beschlammungsmaßnahmen eine zum PFT-Schaden geführt haben sollte, spreche nichts zwingend dafür, dass in allen vier Fällen Klärschlamm aufgebracht worden sei. Unabhängig davon spreche alles dafür, dass im Fall des Klägers die Verunreinigungen durch das im Bodenmischwerk der H. V. hergestellte und stets ohne Lieferschein ausgelieferte, in erheblichem Umfang mit PFT belastete Produkt „U. “ verursacht worden seien.
12Im Übrigen seien die Schäden ohnehin unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien nur teilweise ersatzfähig. Nicht beanspruchen könne der Kläger eine Entschädigung für den Mindererlös aus dem Verkauf von 198 Mastrindern, soweit der Schaden nicht auf die Verwerfung der Leber dieser Tiere zurückzuführen sei. Nur insoweit sei dem Kläger eine Verwertung seines Rinderbestandes aufgrund der behördlichen Anordnungen unmöglich geworden, im Übrigen sei er an der Verwertung dieser Tiere nicht gehindert gewesen, weil der Landrat des Kreises Celle in der Untersagungsverfügung zwar die Verwertung grundsätzlich untersagt, diese aber unter einen Erlaubnisvorbehalt gestellt habe. Davon habe der Kläger Gebrauch gemacht und die Rinder veräußert. Soweit er dabei einen Mindererlös erzielt habe, sei dieser Schaden nicht vom Normzweck erfasst; nach den Materialien seien reine Vermögensschäden gerade ausgenommen. Voraussetzung für einen Schadensersatz sei, dass der Folgeschaden kausal auf der jeweiligen Schädigung durch Klärschlamm beruhe. Diese kausale Verknüpfung sei hinsichtlich der verworfenen und damit nicht verwendbaren Lebern der betroffenen Rinder gegeben. Die Ursache für den Mindererlös beim Verkauf der Mastrinder im Übrigen sei jedoch nicht eine Belastung dieses Fleisches mit PFT gewesen; eine solche Belastung sei nicht festgestellt worden, sodass das Fleisch der Tiere insoweit verkehrsfähig gewesen sei. Motiv für die Kaufpreisabschläge durch die Käufer sei nicht der tatsächlich einwandfreie Zustand der objektiv verkehrsfähigen Tiere, sondern seien Erwägungen gewesen, die der geschäftlichen Disposition der Käufer zuzuordnen seien. Nicht erstattungsfähig sei darüber hinaus der persönliche Aufwand des Antragstellers, der im Zusammenhang mit dem Schadensfall entstanden sein solle. Schließlich sei auch eine Erstattung der Anwaltskosten abzulehnen. Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts seien erstattungsfähig, soweit diese zur Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Kostenersatz könne aber nur insoweit verlangt werden, wie der Anwalt zur Durchsetzung eines begründeten Anspruchs hinzugezogen worden sei. Damit sei der Ersatzanspruch des Klägers ohnehin auf den Gegenstandswert beschränkt, der sich aus dem gegenüber dem Klärschlamm-Entschädigungsfonds begründeten Entschädigungsanspruch ergebe. Auch habe der Kläger nicht dargelegt, dass er, etwa infolge von Krankheit oder Abwesenheit außer Stande gewesen wäre, seinen Schaden bei der Bundesanstalt selbst anzumelden.
13Mit seinem fristgerecht eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe auf die Richtigkeit der Angaben in den Lieferscheinen vertrauen können. Die auf dem fraglichen Grundstück aufgebrachte Masse habe sich in keiner Weise von den von derselben Lieferfirma auf drei anderen Grundstücken aufgebrachten unbelasteten Massen unterschieden, was durch die Aussagen seines Vaters und des aufbringenden Lohnunternehmers bewiesen werden könne. Auch der entgangene Gewinn sei als Folgeschaden zu entschädigen, die Untersagungsverfügung des Landkreises Celle habe ein umfassendes Vermarktungsverbot statuiert. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2014 wies die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung den Widerspruch im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück.
14B1. 2. Juli 2014 hat der Kläger Klage erhoben, wobei er bei der Klageerhebung den Streitwert mit 18.048,08 EUR angegeben hat. Mit am 10. September 2014 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger den Schadensersatzanspruch auf 14.472,88 EUR beschränkt, der Ersatz von 3.000,00 EUR für eigenen Arbeits- und Verwaltungsaufwand und für Besprechungen wurde nicht mehr geltend gemacht. Des Weiteren wurde noch der Selbstbehalt von 575,20 EUR abgezogen.
15Zur Begründung trägt der Kläger vor, aufgrund der Untersagungsverfügung des Landkreises Celle habe er seinen vertraglichen Verpflichtungen mit seinen Abnehmern nicht mehr vollumfänglich nachkommen können. Das Fleisch der Mastbullen habe nicht mehr über deren Qualitätsfleischprogramm vermarktet werden können. Der Mindererlös für die Verwertung seiner Rinder sei ebenso zu ersetzen wie die Kosten für die verworfenen Lebern der Rinder. Darüber hinaus seien ihm Kosten für Futtermitteluntersuchungen entstanden. Zur Verfolgung seiner Rechte sei er schließlich bereits im Antragsverfahren auf die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts angewiesen gewesen.
16Der Beklagte sei zur Entschädigung verpflichtet. Bei der landwirtschaftlichen Verwertung von Klärschlämmen auf seinem Grundstück sei dem Kläger ein ersatzfähiger Schaden an Sachen in seinem Eigentum mit sich daraus ergebenden Folgeschäden in der geltend gemachten Höhe entstanden. Bei der am 3. März 2006 aufgebrachten Substanz habe es sich um Klärschlamm gehandelt. Dies beweise bereits der Lieferschein, aber ebenso die Analyse der Prüfberichte der C1. -B2. GmbH. Die Auffassung des Beklagten, die Ersatzpflicht bestehe nur für Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser mit der Schlüsselnummer 19 08 05 gemäß Abfallverzeichnis gehe fehl; er lege einen falschen Klärschlammbegriff zugrunde und überspanne die Anforderungen an den Nachweis durch den Geschädigten. Maßgeblich seien vielmehr die Definitionen der Klärschlammverordnung. In diesen Legaldefinitionen finde sich kein Hinweis auf eine vorausgesetzte kommunale Trägerschaft der erfassten Abwasserbehandlungsanlagen oder die Voraussetzung einer kommunalen Herkunft des Klärschlamms. Vor diesem Hintergrund habe sich der Kläger auf die Angabe in den Lieferscheinen verlassen können; Zweifel seien auch den beteiligten Aufsichtsbehörden nicht gekommen. Diese Aufsicht sei in der Klärschlammverordnung geregelt und dieses Verfahren sei bei der Verwendung von Klärschlamm auf dem betroffenen Flurstück des Klägers eingehalten worden. Dass eine derartige Anlage nicht existierte, habe der Beklagte nach umfangreichen staatsanwaltlichen Ermittlungen erfahren. Dieser Umstand sei dem Kläger und den von ihm befragten Behörden nicht bekannt gewesen. Der Landwirt sei als Klärschlammabnehmer nach dem Lieferscheinverfahren gemäß Klärschlammverordnung nicht gehalten, sich von der Seriosität der Abwasserbehandlungsanlage zu überzeugen. Eine andere Wertung würde Sinn und Zweck der Einrichtung des Entschädigungsfonds widersprechen.
17Seien mithin Klärschlämme geliefert worden, bestehe auch die Ersatzpflicht. Die Begründung des Beklagten, es könne sich bereits deshalb nicht um PFT-belasteten Klärschlamm gehandelt haben, weil die anderen ebenfalls beschlammten Flächen des Klägers keine Belastung aufwiesen, trage nicht. Dies liege bereits an der Verfahrensweise zum Beladen von Transportfahrzeugen bei der H. V. . Die Transportfahrzeuge seien nach den Feststellungen im Strafverfahren von Mitarbeitern der Firma wahllos mit dem Radlader aus unterschiedlich gelagerten Haufwerken einmal mit und einmal ohne PFT-haltigem Substrat beladen worden.
18Neben den unstreitig ersatzfähigen Schäden für den Verlust für das Verwerfen der Lebern - 3.168,00 EUR - sowie die Futtermitteluntersuchungen - 154,70 EUR - seien auch die weiter geltend gemachten Posten zu ersetzen. Der Mindererlös - 10.764,10 EUR - für das Schlachtfleisch sei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht als reiner Vermarktungsschaden anzusehen. Die Mastbullen seien erwiesenermaßen mit PFOS belastet gewesen, wie sich aus der Verwerfung der Lebern ergebe. Folglich seien sie nicht mehr als „unbelastet und einwandfrei verkehrsfähig“ anzusehen gewesen. Der Kläger habe das Schlachtfleisch aufgrund der hohen PFOS-Gehalte nicht mehr im Qualitätsfleisch-Programm absetzen können. Der Mindererlös sei kausal auf die PFT-Belastung des angebauten Mais zurückzuführen und somit direkt auf die durch Klärschlammdüngung bewirkte PFT-Belastung des Bodens. Angesichts der sehr komplexen Materie der Entschädigung nach dem KlärEV sei auch die frühzeitge Einschaltung eines Rechtsanwalts für die Schadensanmeldung gerechtfertigt gewesen; die Kosten dafür - 961,28 EUR - seien daher gleichfalls zu ersetzen.
19Der Kläger beantragt,
20den Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 11. Mai 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2014 zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 14.472,88 EUR nach § 11 Abs. 1 des Düngegesetzes zu gewähren
21und
22auszusprechen, dass der Entschädigungsbetrag mit Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu verzinsen ist,
23sowie
24die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
25Der Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Zur Begründung wiederholt und vertieft die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Ausführungen aus den ablehnenden Bescheiden und tritt dem Vortrag des Klägers entgegen. Der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, dass es sich bei dem im März 2006 aufgebrachten Substrat um Klärschlamm aus einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage - und nur dafür gelte die Ersatzpflicht - gehandelt habe. Analysen des konkreten aufgebrachten Substrats lägen nicht vor. Auch die in das Verfahren involvierten Behörden könnten dies nicht bestätigen. Der Lieferschein sei nicht beweistauglich, weil er inhaltlich unwahr und inkonsistent sei. Dabei versage bereits die Funktion als Herkunftsnachweis der Lieferung von 109 Tonnen Klärschlamm, da eine Abwasserbehandlungsanlage „H. V. GmbH & Co. KG“ nie existiert habe. Damit bleibe vollkommen offen, ob es sich bei dem angelieferten Substrat tatsächlich um kommunalen Klärschlamm gehandelt habe und - gegebenenfalls - in welcher Abwasserbehandlungsanlage es hergestellt worden sei. Sei aber die Herkunft unbekannt, könne zum Beispiel auch nicht überprüft werden, ob bei der den Klärschlamm abgebenden Abwasserbehandlungsanlage überhaupt die Voraussetzungen für die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm erfüllt gewesen seien. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Material Klärschlamm aus einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage gewesen wäre, stünde damit noch nicht fest, dass die festgestellte PFT-Belastung von diesem Material hergerührt habe, da die Kontamination auch durch andere aufgebrachte Materialien hätte verursacht werden können. Hierbei sei insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass von den am 3. März 2006 angelieferten und aufgebrachten vier Teilpartien nur eine einzige PFT-belastet gewesen sein solle, was mit einer Lieferung von Klärschlamm aus einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage schwerlich plausibel zu machen sei. Bei Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles bestehe hinsichtlich der Schadensverursachung durch kommunale Klärschlämme eine Non-liquet-Situation, bei der der Kläger den Nachteil der Nichterweislichkeit zu tragen habe.
28Die angegebenen Schadenspositionen könnten - bei unterstellter Entschädigungspflicht - nur zum geringen Teil anerkannt werden. Insbesondere sei der vom Kläger geltend gemachte Vermarktungsschaden nicht ersatzfähig, da den angegebenen Erlöseinbußen nicht die tatsächliche Schädigung der veräußerten Schlachttiere, sondern die kaufmännische Disposition auf Abnehmerseite zugrunde gelegen habe. Als adäquat kausal durch PFT-Belastung verursacht seien nur die Verluste durch das Verwerfen der Lebern der betroffenen Tiere anzusehen.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe
31Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Es liegt eine Teilklagerücknahme vor: Bei der Klageerhebung hat der Kläger den Streitwert mit 18.048,08 EUR angegeben und Klage gegen die diesen Betrag betreffenden Bescheide erhoben. Damit ist in der Zusammenschau der im Verwaltungsverfahren als Gesamtschaden geltend gemachte Betrag im Sinne des § 90 VwGO rechtshängig geworden. Mit dem am 10. September 2014 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger sodann den Schadensersatzanspruch auf 14.472,88 EUR beschränkt. Darin liegt eine Teilklagerücknahme.
32Die im Übrigen zulässige Klage hat auch in der Sache überwiegend Erfolg, der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der noch geltend gemachten Schäden.
33Rechtsgrundlage des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ist § 11 Abs. 1 Satz 1 des Düngegesetzes - DüngG vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Art. 370 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474). Nach § 11 Abs. 1 DüngG hat der durch Artikel 4 Nr. 8 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) errichtete Entschädigungsfonds die durch die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlämmen entstehenden Schäden an Personen und Sachen sowie sich daraus ergebende Folgeschäden zu ersetzen. Die Vorschrift schreibt die durch Artikel 4 Nr. 8 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) in das Düngemittelgesetz eingefügte Norm des § 9 fort, der in Abs. 1 Satz 1 die Einrichtung eines Entschädigungsfonds regelte. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 DüngMG hatte der Entschädigungsfonds die durch die landbauliche Verwertung von Klärschlämmen entstehenden Schäden an Personen und Sachen sowie sich daraus ergebende Folgeschäden zu ersetzen. Konkretisiert wird die Haftungsnorm durch die Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds (Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung - KlärEV) vom 20. Mai 1998 (BGBl. I S. 1048), zuletzt geändert durch Artikel 368 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474). Nach § 9 KlärEV wird die Entschädigung nach § 11 Abs. 1 DüngG auf schriftlichen Antrag gewährt, der bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu stellen ist. § 10 KlärEV regelt einen Selbstbehalt des Geschädigten in Höhe von 1.125 DM [= 575,20 EUR]. Nach § 11 KlärEV ist der Entschädigungsbetrag auf einen Höchstbetrag von 5 Mio. DM [= 2.556.459,41 EUR] pro Schadensfall beschränkt. Den entsprechenden, auch die hier noch in Rede stehenden Schäden betreffenden Antrag hat der Kläger am 14. Oktober 2008 gestellt.
34Es liegen auch die Voraussetzungen für die Entschädigungspflicht nach § 11 Abs. 1 DüngG vor, dem Kläger sind durch die landwirtschaftliche Verwertung Folgeschäden entstanden, die weitgehend ersatzfähig sind.
35Es liegt ein schadensverursachendes Ereignis vor, indem am 3. März 2006 auf der 6,2 ha großen, landwirtschaftlich genutzten Fläche des Klägers im Landkreis D. , Gemarkung B. , Flur 0, Flurstück 000/0 T. 00 - Wietfeld 109 t (24 t Trockenmasse) Klärschlamm aufgebracht worden ist. Zwar kann der Kläger nicht im Sinne eines Vollbeweises belegen, dass das durch die H. V. aufgebrachte Substrat Klärschlamm gewesen ist, was dann zur Kontaminierung und letztlich zu den Schäden geführt hat. Jedoch würde es angesichts der Ausgestaltung des Verfahrens, das bei der Aufbringung von Klärschlamm zu beachten ist, sowie angesichts der besonderen Umstände dieses Einzelfalls eine Überspannung der Beweisanforderungen bedeuten, den Kläger mit den Folgen eines non liquet, mithin der materiellen Beweislast zu belegen und ihm die Entschädigung zu versagen.
36Die Aufbringung von Klärschlamm ist im Einzelnen durch die Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. 1992 I S. 912 - AbfKlärV) normiert. Die Verordnung gilt gleichermaßen für Abwasserbehandlungsanlagen, die Klärschlamm zur Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen abgeben wie für denjenigen, der Klärschlämme auf solchen Flächen aufbringen will (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AbfKlärV). Klärschlamm ist der bei der Behandlung von Abwasser in Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich zugehöriger Anlagen zur weitergehenden Abwasserreinigung anfallende Schlamm, auch entwässert oder getrocknet oder in sonstiger Form behandelt, § 2 Abs. 2 Satz 1 AbfKlärV. Abwasserbehandlungsanlagen sind Anlagen zur Behandlung von Abwasser, ungeachtet deren Ausbaugröße und Behandlungsart, § 2 Abs. 1 Satz 1 AbfKlärV. Klärschlamm darf nach der Generalklausel des § 3 Abs. 1 AbfKlärV auf landwirtschaftlich genutzten Böden nur so aufgebracht werden, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und die Aufbringung nach Art, Menge und Zeit auf den Nährstoffbedarf der Pflanzen unter Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffe und organischen Substanz sowie der Standort- und Anbaubedingungen ausgerichtet wird. Um dies sicherzustellen ist der Klärschlammlieferant („Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage“) verpflichtet, vor dem erstmaligen Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftlich genutzte Böden deren Gehalt an Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink durch Bodenuntersuchungen einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle untersuchen zu lassen, § 3 Abs. 2 AbfKlärV. Klärschlamm darf nur aufgebracht werden, wenn der Boden auf den pH-Wert, den Gehalt an pflanzenverfügbarem Phosphat, Kalium und Magnesium untersucht worden ist, wobei die Kosten für die Durchführung dieser Bodenuntersuchung der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage zu tragen hat, § 3 Abs. 4 AbfKlärV. Die Bodenuntersuchungen nach § 3 Abs. 2 AbfKlärV sind zumindest alle zehn Jahre, gegebenenfalls nach Forderung der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde in kürzeren zeitlichen Abständen zu wiederholen, § 3 Abs. 3 AbfKlärV. Vor der Aufbringung des konkret gelieferten Klärschlamms auf landwirtschaftlich genutzten Böden müssen im Abstand von längstens sechs Monaten Proben des Klärschlammes durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle auf die Gehalte an Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink, auf die Summe der organischen Halogenverbindungen als adsorbierte organisch gebundene Halogene (AOX), Gesamt- und Ammoniumstickstoff, Phosphat, Kalium, Magnesium sowie den Trockenrückstand, die organische Substanz, die basisch wirksamen Stoffe und den ph-Wert untersucht werden. Die zuständige Behörde kann die Untersuchung auf weitere Inhaltsstoffe ausdehnen und den Abstand der Untersuchungen auf zwei Monate verkürzen, § 3 Abs. 5 AbfKlärV. Weitere Beprobungsanforderungen regelt § 3 Abs. 6 AbfKlärV. Alle diese Untersuchungen sind von den Betreibern der Abwasserbehandlungsanlagen durchzuführen, § 3 Abs. 7 AbfKlärV - mithin auf deren Kosten. In der Zusammenschau ergibt sich demnach ein engmaschiges Kontrollnetz der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlagen, mithin den Lieferanten von Klärschlamm, in das die staatlichen Überwachungsbehörden ebenso eng eingebunden sind. Aus der Verweisung des § 3 Abs. 7 AbfKlärV auf das im Anhang 2 zu der Verordnung genannte Formular ergibt sich die Verpflichtung der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlagen, Lieferscheine nach einem bundesweit vorgeschriebenen Muster zu verwenden. Spätestens zwei Wochen vor Abgabe des Klärschlammes hat der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage oder ein beauftragter Dritter der für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde und der landwirtschaftlichen Fachbehörde die beabsichtigte Aufbringung durch Übersenden einer Durchschrift des ausgefüllten Lieferscheins anzuzeigen, § 7 Abs. 1 AbfKlärV.
37Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger davon ausgehen und spricht auch alles dafür, dass es sich bei dem von der H. V. gelieferten Substrat um Klärschlamm gehandelt hat und dieser die gesetzlichen Anforderungen erfüllte. Anlass für den Kläger zu zweifeln ergab sich nicht aus dem Umstand, dass der Klärschlamm nach den Angaben in dem dem Muster entsprechenden Lieferschein aus der Abwasserbehandlungsanlage der H. V. GmbH & Co. KG in C. stammte, bei der es sich jedenfalls nicht ersichtlich um eine kommunale Abwasserbehandlungsanlage handelte. Denn den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen lässt sich nicht entnehmen, dass aufbringungsfähig und damit gegebenenfalls zur Einstandspflicht des Beklagten führend nur aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen gelieferter Klärschlamm sein kann. Dies regelt deutlich die für das Aufbringen von Klärschlamm - wie dargelegt - maßgebliche Klärschlammverordnung, so insbesondere schon § 4 Abs. 1 AbfKlärV. Danach ist das Aufbringen von Rohschlamm oder Schlamm aus anderen Abwasserbehandlungsanlagen als zur Behandlung von Haushaltsabwässern, kommunalen Abwässern oder Abwässern „mit ähnlich geringer Schadstoffbelastung“ auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden verboten. Die nämliche Unterscheidung findet sich auch an anderer Stelle in der Verordnung, so etwa § 3 Abs. 9 AbfKlärV; auch dort ist von den Abwässern „mit ähnlich geringer Schadstoffbelastung“ die Rede.
38Eine andere Bewertung, nämlich dass nur Klärschlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen die Entschädigungspflicht überhaupt auszulösen vermag, lässt sich auch den Materialien zur Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds nicht entnehmen. Die Ersatzpflicht in § 9 DüngMG bzw. § 11 DüngG ist zur schadensrechtlichen Absicherung von Risiken geschaffen worden, die bei der landbaulichen Verwertung von Klärschlamm trotz Beachtung der Klärschlammverordnung nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Den Anstoß hierfür gab die sinkende Bereitschaft der Landwirte, Klärschlamm auf ihren Feldern zu verwerten, ohne dass die befürchteten Restrisiken - wie z. B. die Entdeckung neuer Schadstoffe im Klärschlamm oder neue Erkenntnisse über die Gefährlichkeit bekannter Inhaltsstoffe - ihnen in angemessener Weise abgenommen wurden,
39BTDrucks 13/8292 oder 13/9977, S. 1 sub A. Zielsetzung.
40Für diesen Verwertungsweg sind die Klärschlammhersteller auf die Kooperation mit der Landwirtschaft angewiesen, die sich bereit erklären muss, den Klärschlamm als Sekundärrohstoffdünger einzusetzen; verpflichtet sind die Landwirte hierzu nicht. Eine besondere Dringlichkeit für die Sicherung der Klärschlammverwertung ergab sich aus der Notwendigkeit, einen Entsorgungsnotstand im Bereich der Klärschlammentsorgung zu verhindern. Jeder durch Klärschlamm Geschädigte kann den Klärschlamm-Entschädigungsfonds in Anspruch nehmen, und zwar gerade auch in solchen Fällen, in denen das bestehende, überwiegend verschuldensabhängige Haftungsrecht Schadensersatz versagt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die schädigende stoffliche Beschaffenheit des Klärschlamms vom Klärschlammhersteller nicht erkannt werden konnte, er also nicht schuldhaft handelte,
41BTDrucks 13/8292 oder 13/9977 S. 8.
42Von einer Beschränkung auf die Klärschlämme aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen ist nirgendwo die Rede, zumal damit auch die beschriebene Lösung des Entsorgungsnotstands nicht flächendeckend erreicht werden könnte oder es sich unter Umständen um eine letztlich gleichheitswidrige Bevorzugung kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen gehandelt hätte. Dem korrespondiert, dass die zur Speisung des Entschädigungsfonds geregelte Beitragspflicht ebenfalls nicht auf die Betreiber kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen beschränkt ist, sondern die Beiträge zu diesem Fonds von allen Herstellern von Klärschlämmen zu leisten sind, soweit diese den Klärschlamm zur landbaulichen (§ 9 Abs. 2 DüngMG) bzw. landwirtschaftlichen Verwertung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 DüngG) abgeben. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 DüngG sind zudem auch die Verbringer, sprich Importeure, entsprechend aufzubringenden Klärschlamms beitragspflichtig.
43Die mangelnde Beschränkung auf Klärschlämme aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen bestätigt auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), Beschluss vom 18. Mai 2004 ‑ 2 BvR 2374/99 ‑, BVerfGE 110, 370, zur Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung für den Fonds. Eine der Beschwerdeführerinnen war eine nicht kommunale Abwasserbehandlungsanlage, deren Verfassungsbeschwerde ohne weiteres als zulässig angesehen wurde.
44Das von der H. V. gelieferte Substrat konnte daher als Klärschlamm angesehen und grundsätzlich aufgebracht werden, da er jedenfalls nach der Laboranalyse die maßgeblichen Voraussetzungen nach § 3 AbfKlärV einhielt und auch sonst der Lieferschein keine Auffälligkeiten aufwies, die den Kläger hätten misstrauisch machen müssen - zumal nach den Feststellungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die H. V. den Abnehmern vorgespiegelt haben soll, es handele sich bei den in Wahrheit aus den Niederlanden importierten Schlämmen um Klärschlämme aus einer deutschen kommunalen Abwasseranlage.
45Auch musste der Kläger die Eigenschaft der H. V. als zulässiger Lieferantin nicht überprüfen oder gar verifizieren; eine solche Wertung im Rahmen der materiellen Beweislast ist bereits im Ansatz überzogen. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die zuständigen, wie dargelegt engmaschig eingebundenen, Behörden die Lieferscheine kontrolliert und keinen Anlass zur Beanstandung gefunden haben. Dem kann nicht mit dem Einwand begegnet werden, dass das konkrete gelieferte Substrat von den zuständigen Behörden natürlich nicht kontrolliert worden ist. Dieses Defizit liegt in der Ausgestaltung des Kontrollmechanismus als sog. „Papierverfahren“ in den § 3 und § 7 AbfKlärV begründet, das bei der Aufbringung des Substrats auf dem betroffenen Flurstück des Klägers eingehalten worden ist. Die Lieferscheine wurden zwar von den Verantwortlichen der H. V. auf eine in Wirklichkeit nicht existente Abwasserbehandlungsanlage geändert; selbst aber die Notifizierungsbehörden bei der Abfallverbringung durch die H. V. verließen sich auf die in der Notifizierungsanzeige angegebene Abfallschlüsselnummer. Insofern widerspräche es dem Gebot der materiellen Gerechtigkeit, dem Kläger die materielle Beweislast für die Lieferung von (unbedenklichem) Klärschlamm aufzubürden. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass der angegebene Standort der Abwasserbehandlungsanlage in C. bei Q. vom Wohnort des Klägers - B. - etwa 180 km entfernt ist, eine Kenntnis des Klägers, dass in C. keine Abwasserbehandlungsanlage der H. V. existierte, musste sich ihm nicht aufdrängen und kann auch unter Berücksichtigung der Maßgaben für eine Beweislastverteilung von ihm nicht gefordert werden. Erst recht gilt dies für eine Kenntnis des unternehmensinternen Umstands, dass der bescheinigende Herr N. nicht Betreiber der angeblichen Abwasserbehandlungsanlage sein konnte.
46Angesichts der Prägung des Verfahrens durch den Nachweis von Lieferung und Aufbringung durch von der Behörde kontrollierte Lieferscheine ist in Verteilung der materiellen Beweislast zu Ungunsten des Beklagten auch davon auszugehen, dass sowohl für das hier in Rede stehende Grundstück als auch die drei weiteren Grundstücke, auf denen das von der H. V. gelieferte Substrat verteilt worden ist, Klärschlamm geliefert und aufgebracht worden ist. Für die Behauptung, dass entweder überhaupt kein Klärschlamm geliefert worden ist oder nur für das hier in Rede stehende Grundstück kein Klärschlamm angeliefert worden ist, trägt der Beklagte die materielle Beweislast, weil es seine Haftung ausschließen würde. Allein auf den Umstand, dass in C. überhaupt keine Abwasserbehandlungsanlage, sondern nur ein Bodenmischwerk existiert hat - was auch den zuständigen Behörde im Übrigen erst im Nachhinein bekannt geworden ist - lässt sich dieser Nachweis nicht stützen. Dies gilt schon vor dem Hintergrund, dass die H. V. angeblich auch aufbringungsfähige Klärschlämme importiert haben will. Darüber hinaus hat der Kläger im Widerspruchsverfahren unter Beweisantritt vorgetragen, dass die über einen Zeitraum von 14 Tagen angelieferten Substrate für die vier Grundstücke sämtlich gleich ausgesehen hätten. Insofern ist indiziell, dass die anderen Grundstücke, auf denen das gleiche Substrat aufgebracht worden ist, keinerlei Belastungen mit PFT aufwiesen.
47Auch eine andere Schadensverursachung ist nicht wahrscheinlich. Eine weitere Aufbringung von Stoffen hat der Kläger verneint; die Vermutung des Beklagten, auf dem Grundstück sei der erheblich durch Fugate belastete „Bodenverbesserer“ „U. “ der H. V. aufgebracht worden, bleibt im Bereich der Spekulation und wäre vom Beklagten zu belegen.
48Nach dem vorstehenden ist demnach zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass auf der Fläche Gemarkung B. , Flur 0, Flurstück 000/0 T. 00 - Wietfeld - Klärschlamm aufgebacht worden ist, der wegen der Verunreinigung mit PFT letztlich zu den Schäden geführt hat.
49Die Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach liegt auch nicht außerhalb des Schutzbereichs der Haftungsnorm des § 11 Abs. 1 DüngG. Zwar sollen nach der Zielsetzung des Entschädigungsfonds den Geschädigten trotz Beachtung der Klärschlammverordnung Restrisiken - wie z. B. die Entdeckung neuer Schadstoffe im Klärschlamm oder neue Erkenntnisse über die Gefährlichkeit bekannter Inhaltsstoffe - in angemessener Weise abgenommen werden,
50vgl. BTDrucks 13/8292, oder 13/9977 S. 1 sub A. Zielsetzung,
51womit durch kriminelle Machenschaften - wie gegebenenfalls hier - entstandene Schäden nicht ersatzfähig wären. Diese verengende Zielsetzung hat aber in der offenen, für das Gericht verbindlichen Formulierung weder des § 9 Abs. 1 Satz 2 DüngMG noch des § 11 Abs. 1 DüngG Niederschlag gefunden. Danach sind die durch die landbauliche/landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlämmen entstandenen Folgeschäden zu ersetzen.
52Die Schadensersatzpflicht besteht in Höhe von 14.391,00 EUR und setzt sich zusammen aus den Kosten für die verworfenen Lebern - 3.168,00 EUR -, die Futtermitteluntersuchungen - 154,70 EUR -, den Mindererlös für den Verkauf von 198 Rindern - 10.764,10 EUR - sowie den auf diese Schadenssumme -14.086,80 EUR - bezogenen vorgerichtlichen Gebühren für die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Schadensanmeldung/Vertretung im Verwaltungsverfahren, bemessen nach den Gebührensätzen im Oktober 2008 - 899,40 EUR -, mithin insgesamt 14.966,20 EUR, abzüglich des Selbstbehalts von 575,20 EUR nach § 10 KlärEV.
53Voraussetzung für die Gewährung der Entschädigung ist die Ursächlichkeit zwischen der landbaulichen/landwirtschaftlichen Verwertung von Klärschlamm und dem entstandenen Schaden. Die Beweislast beurteilt sich nach den allgemeinen, von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen. Der Geschädigte hat daher grundsätzlich sowohl seinen Schaden als auch die Ursächlichkeit des Klärschlamms für die Entstehung des Schadens zu beweisen; letzteres ist nach den vorstehenden Ausführungen aufgrund der materiellen Beweislastverteilung der Fall.
54Die Höhe der einzelnen Posten ist im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht bestritten worden; es besteht auch kein Anlass für das Gericht, an den geltend gemachten Schadenshöhen zu zweifeln. Soweit die Schadensposten für die verworfenen Lebern und die Futtermitteluntersuchung in Rede stehen, besteht zwischen den Beteiligten kein Streit über deren Ersatzfähigkeit. Aber auch die Mindererlöse für den Verkauf der 198 Rinder gehören zu den nach § 11 Abs. 1 DüngG ersatzfähigen Folgeschäden. Bei den Mindererlösen handelt es sich um einen Vermögensschaden, der aber ersatzfähig ist.
55Die Bundesanstalt ist bei ihrer Entscheidung über den Entschädigungsantrag an die gesetzlichen Vorgaben des § 9 Abs. 1 DüngMG (§ 11 Abs. 1 DüngG) gebunden. Daraus ergibt sich, dass zunächst ein Personen- oder Sachschaden vorliegen muss. Immaterielle Schäden oder reine Vermögensschäden können nicht entschädigt werden. Vermögensschäden können als Folgeschäden aber insofern geltend gemacht werden, als sie auf einem substantiellen Sach- oder Personenschaden beruhen. Die Materialien nennen insofern als ersatzfähige Vermögensschäden etwa Ertragseinbußen durch klärschlammbedingte Ernteausfälle oder Vermögensbeeinträchtigungen, die ein Landwirt durch behördliche Anbaubeschränkungen, Vermarktungsverbote erlitten hat,
56vgl. BTDrucks 13/8292 oder 13/9977 S. 12.
57Nach diesem Maßstab fällt auch der Mindererlös bei der Vermarktung der Rindern unter die ersatzfähigen Folge- resp. Vermögensschäden: Dies ergibt sich schon daraus, dass die Rinder nicht frei verkäuflich waren, sondern aufgrund der Verfügung des Landrats des Landkreises Celle vom 15. Juli 2008 einem Vermarktungsverbot - wenn auch mit Erlaubnisvorbehalt - unterlagen. Dass der Kläger gegen diese Verfügung nicht vorgegangen ist, kann ihm im Sinne eines Mitverschuldens entsprechend § 254 BGB angesichts der Belastung der Lebern der Rinder nicht vorgeworfen werden. Überdies folgt die adäquate Kausalität der Schadensverursachung für den Mindererlös auch aus der Tatsache, dass die Lebern der Rinder zu verwerfen waren. Ist ein solches für den Stoffwechsel zentrale Organ kontaminiert, zieht dies auch die Belastung der übrigen Körperteile der Rinder zwingend nach sich. Eine andere Betrachtungsweise wäre lebensfremd.
58Auch die Rechtsanwaltskosten sind hier als sog. Rechtsverfolgungskosten ersatzfähig. Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten ist, dass der Geschädigte die Beauftragung für erforderlich halten durfte. Daran fehlt es, wenn die Ersatzpflicht sozusagen „glasklar“ ist, bereits eine anwaltliche Stellungnahme aus anderen Gründen vorliegt oder ein Sachkundiger resp. ein Unternehmen sich um die Anerkennung des Schadens bemüht,
59vgl. nur Oetker, in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Band 2: Schuldrecht - Allgemeiner Teil, 7. Aufl. 2016, § 249 Rn. 180 f. m. w. Nachw.
60Erklärt sich hingegen der Ersatzpflichtige selbst bei eindeutiger Rechtslage nicht zum Ersatz des Schadens bereit oder kann der Geschädigte aus Mangel an Gewandtheit oder aus sonstigen Gründen (z. B. Krankheit oder Abwesenheit) den Schaden nicht selbst anmelden, ist die Beauftragung eines Anwalts zulässig,
61vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 8. November 1994 ‑ VI ZR 3/94 ‑, BGHZ 127, 348 = juris; Oetker, a.a.O., § 249 Rn. 181 m. w. Nachw.
62Angesichts der komplexen Materie der Regelungen des § 11 DüngG resp. der Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds, gerade betreffend die Frage der ersatzfähigen Vermögensschäden, sind hier die Einschaltung eines Anwalts und die dafür entstehenden Kosten ersatzfähig.
63Ein Anspruch auf Zuerkennung von Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB besteht hingegen nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die im bürgerlichen Recht geltenden Grundsätze über die Zubilligung von Prozesszinsen zwar auch im öffentlichen Recht anzuwenden. Demzufolge wird ein Anspruch auf Prozesszinsen in sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB bejaht, wenn unmittelbar auf Leistung einer – fälligen – Geldforderung geklagt wird. Soweit diese Grundsätze auch im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage Anwendung finden, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt mit der Begründung entschieden hat, dass dem für die Entstehung des Anspruchs auf Prozesszinsen im bürgerlichen Recht bestimmten Erfordernis der Klage auf Leistung einer Geldforderung im Verwaltungsstreitverfahren die Verpflichtungsklage – als einer Unterart der Leistungsklage – genügt, ist jedoch erforderlich, dass sich in diesen Fällen die Klage auf die Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts richten muss. Die Zubilligung von Prozesszinsen setzt daher die Rechtshängigkeit und Fälligkeit der Hauptforderung voraus. Dies gilt mithin nicht, wenn der begehrte Verwaltungsakt - wie hier - erst zur Entstehung und Feststellung der Schadenshöhe, mithin Konkretisierung der Zahlungspflicht führen soll, er demnach erst zur Entstehung und nach Rechtskraft zur Fälligkeit führt.
64Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. November 1976 ‑ III C 56.75 ‑, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 51, 287 (288, 290); vgl. weiter Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 90 Rn. 23 m. w. Nachw.
65Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 154 Abs. 1 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO: Die Kosten für den zurückgenommenen Teil muss der Kläger tragen. Im Übrigen ist er nur zu einem noch geringfügigen Teil unterlegen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war angesichts der sich stellenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen notwendig.
66Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
67Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, § 124a Abs. 1 VwGO. Insbesondere handelt es sich nicht um eine rechtsgrundsätzliche Frage, zumal seitens des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung angegeben worden ist, dass in der nunmehr nahezu 22-jährigen Geschichte des Entschädigungsfonds es insgesamt zu der Anmeldung von nur 14 Schadensfällen gekommen sein soll.
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(1) Der durch Artikel 4 Nr. 8 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) errichtete Entschädigungsfonds hat die durch die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlämmen entstehenden Schäden an Personen und Sachen sowie sich daraus ergebende Folgeschäden zu ersetzen.
(2) Die Beiträge zu diesem Fonds sind von allen Herstellern von Klärschlämmen zu leisten, soweit diese den Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung abgeben. Bei der Verbringung von Klärschlamm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Beiträge vom Besitzer des Klärschlamms zu leisten, der den Klärschlamm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen lässt, soweit er den Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung abgibt.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
- 1.
die Rechtsform des Entschädigungsfonds, - 2.
die Bildung und die weitere Ausgestaltung des Entschädigungsfonds einschließlich der erforderlichen finanziellen Ausstattung bis zu einer Höhe von 125 Millionen Euro, - 3.
die Verwaltung des Entschädigungsfonds, - 4.
die Höhe und die Festlegung der Beiträge und die Art ihrer Aufbringung unter Berücksichtigung der Art und Menge des abgegebenen Klärschlamms sowie eine Nachschusspflicht im Falle der Erschöpfung der in Nummer 2 vorgesehenen finanziellen Ausstattung, - 5.
einen angemessenen Selbstbehalt für Sachschäden sowie einen angemessenen Entschädigungshöchstbetrag insbesondere unter Berücksichtigung des Umfanges der geschädigten Fläche, - 6.
den Übergang von Ansprüchen gegen sonstige Ersatzpflichtige auf den Entschädigungsfonds, soweit dieser die Ansprüche befriedigt hat, und deren Geltendmachung, - 7.
Verfahren und Befugnisse der für die Aufsicht des Entschädigungsfonds zuständigen Behörde, - 8.
die Rechte und Pflichten des Beitragspflichtigen gegenüber dem Entschädigungsfonds und der in Nummer 7 bezeichneten Behörde.
(4) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist dem Bundestag vor der Zuleitung an den Bundesrat zuzuleiten. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es einer erneuten Zuleitung an den Bundestag nicht.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
- 1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, - 2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, - 3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, - 4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, - 5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, - 6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder - 7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
(1) Der durch Artikel 4 Nr. 8 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) errichtete Entschädigungsfonds hat die durch die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlämmen entstehenden Schäden an Personen und Sachen sowie sich daraus ergebende Folgeschäden zu ersetzen.
(2) Die Beiträge zu diesem Fonds sind von allen Herstellern von Klärschlämmen zu leisten, soweit diese den Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung abgeben. Bei der Verbringung von Klärschlamm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Beiträge vom Besitzer des Klärschlamms zu leisten, der den Klärschlamm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen lässt, soweit er den Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung abgibt.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
- 1.
die Rechtsform des Entschädigungsfonds, - 2.
die Bildung und die weitere Ausgestaltung des Entschädigungsfonds einschließlich der erforderlichen finanziellen Ausstattung bis zu einer Höhe von 125 Millionen Euro, - 3.
die Verwaltung des Entschädigungsfonds, - 4.
die Höhe und die Festlegung der Beiträge und die Art ihrer Aufbringung unter Berücksichtigung der Art und Menge des abgegebenen Klärschlamms sowie eine Nachschusspflicht im Falle der Erschöpfung der in Nummer 2 vorgesehenen finanziellen Ausstattung, - 5.
einen angemessenen Selbstbehalt für Sachschäden sowie einen angemessenen Entschädigungshöchstbetrag insbesondere unter Berücksichtigung des Umfanges der geschädigten Fläche, - 6.
den Übergang von Ansprüchen gegen sonstige Ersatzpflichtige auf den Entschädigungsfonds, soweit dieser die Ansprüche befriedigt hat, und deren Geltendmachung, - 7.
Verfahren und Befugnisse der für die Aufsicht des Entschädigungsfonds zuständigen Behörde, - 8.
die Rechte und Pflichten des Beitragspflichtigen gegenüber dem Entschädigungsfonds und der in Nummer 7 bezeichneten Behörde.
(4) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist dem Bundestag vor der Zuleitung an den Bundesrat zuzuleiten. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es einer erneuten Zuleitung an den Bundestag nicht.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.
(1) Der durch Artikel 4 Nr. 8 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) errichtete Entschädigungsfonds hat die durch die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlämmen entstehenden Schäden an Personen und Sachen sowie sich daraus ergebende Folgeschäden zu ersetzen.
(2) Die Beiträge zu diesem Fonds sind von allen Herstellern von Klärschlämmen zu leisten, soweit diese den Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung abgeben. Bei der Verbringung von Klärschlamm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Beiträge vom Besitzer des Klärschlamms zu leisten, der den Klärschlamm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen lässt, soweit er den Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung abgibt.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
- 1.
die Rechtsform des Entschädigungsfonds, - 2.
die Bildung und die weitere Ausgestaltung des Entschädigungsfonds einschließlich der erforderlichen finanziellen Ausstattung bis zu einer Höhe von 125 Millionen Euro, - 3.
die Verwaltung des Entschädigungsfonds, - 4.
die Höhe und die Festlegung der Beiträge und die Art ihrer Aufbringung unter Berücksichtigung der Art und Menge des abgegebenen Klärschlamms sowie eine Nachschusspflicht im Falle der Erschöpfung der in Nummer 2 vorgesehenen finanziellen Ausstattung, - 5.
einen angemessenen Selbstbehalt für Sachschäden sowie einen angemessenen Entschädigungshöchstbetrag insbesondere unter Berücksichtigung des Umfanges der geschädigten Fläche, - 6.
den Übergang von Ansprüchen gegen sonstige Ersatzpflichtige auf den Entschädigungsfonds, soweit dieser die Ansprüche befriedigt hat, und deren Geltendmachung, - 7.
Verfahren und Befugnisse der für die Aufsicht des Entschädigungsfonds zuständigen Behörde, - 8.
die Rechte und Pflichten des Beitragspflichtigen gegenüber dem Entschädigungsfonds und der in Nummer 7 bezeichneten Behörde.
(4) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist dem Bundestag vor der Zuleitung an den Bundesrat zuzuleiten. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es einer erneuten Zuleitung an den Bundestag nicht.
Die Entschädigungen nach § 11 Abs. 1 des Düngegesetzes wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich bei der Bundesanstalt zu stellen.
(1) Der durch Artikel 4 Nr. 8 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) errichtete Entschädigungsfonds hat die durch die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlämmen entstehenden Schäden an Personen und Sachen sowie sich daraus ergebende Folgeschäden zu ersetzen.
(2) Die Beiträge zu diesem Fonds sind von allen Herstellern von Klärschlämmen zu leisten, soweit diese den Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung abgeben. Bei der Verbringung von Klärschlamm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Beiträge vom Besitzer des Klärschlamms zu leisten, der den Klärschlamm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen lässt, soweit er den Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung abgibt.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
- 1.
die Rechtsform des Entschädigungsfonds, - 2.
die Bildung und die weitere Ausgestaltung des Entschädigungsfonds einschließlich der erforderlichen finanziellen Ausstattung bis zu einer Höhe von 125 Millionen Euro, - 3.
die Verwaltung des Entschädigungsfonds, - 4.
die Höhe und die Festlegung der Beiträge und die Art ihrer Aufbringung unter Berücksichtigung der Art und Menge des abgegebenen Klärschlamms sowie eine Nachschusspflicht im Falle der Erschöpfung der in Nummer 2 vorgesehenen finanziellen Ausstattung, - 5.
einen angemessenen Selbstbehalt für Sachschäden sowie einen angemessenen Entschädigungshöchstbetrag insbesondere unter Berücksichtigung des Umfanges der geschädigten Fläche, - 6.
den Übergang von Ansprüchen gegen sonstige Ersatzpflichtige auf den Entschädigungsfonds, soweit dieser die Ansprüche befriedigt hat, und deren Geltendmachung, - 7.
Verfahren und Befugnisse der für die Aufsicht des Entschädigungsfonds zuständigen Behörde, - 8.
die Rechte und Pflichten des Beitragspflichtigen gegenüber dem Entschädigungsfonds und der in Nummer 7 bezeichneten Behörde.
(4) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist dem Bundestag vor der Zuleitung an den Bundesrat zuzuleiten. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es einer erneuten Zuleitung an den Bundestag nicht.
Der durch die landbauliche Verwertung von Klärschlamm Geschädigte hat bei Sachschäden einen Schaden bis zu einer Höhe von 1.125 Deutsche Mark pro Schadensfall selbst zu tragen.
Der Entschädigungshöchstbetrag für durch die landbauliche Verwertung von Klärschlamm entstehende Schäden an Personen und Sachen sowie sich daraus ergebende Folgeschäden beträgt pro Schadensfall insgesamt 5 Millionen Deutsche Mark.
(1) Der durch Artikel 4 Nr. 8 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) errichtete Entschädigungsfonds hat die durch die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlämmen entstehenden Schäden an Personen und Sachen sowie sich daraus ergebende Folgeschäden zu ersetzen.
(2) Die Beiträge zu diesem Fonds sind von allen Herstellern von Klärschlämmen zu leisten, soweit diese den Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung abgeben. Bei der Verbringung von Klärschlamm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Beiträge vom Besitzer des Klärschlamms zu leisten, der den Klärschlamm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen lässt, soweit er den Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung abgibt.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
- 1.
die Rechtsform des Entschädigungsfonds, - 2.
die Bildung und die weitere Ausgestaltung des Entschädigungsfonds einschließlich der erforderlichen finanziellen Ausstattung bis zu einer Höhe von 125 Millionen Euro, - 3.
die Verwaltung des Entschädigungsfonds, - 4.
die Höhe und die Festlegung der Beiträge und die Art ihrer Aufbringung unter Berücksichtigung der Art und Menge des abgegebenen Klärschlamms sowie eine Nachschusspflicht im Falle der Erschöpfung der in Nummer 2 vorgesehenen finanziellen Ausstattung, - 5.
einen angemessenen Selbstbehalt für Sachschäden sowie einen angemessenen Entschädigungshöchstbetrag insbesondere unter Berücksichtigung des Umfanges der geschädigten Fläche, - 6.
den Übergang von Ansprüchen gegen sonstige Ersatzpflichtige auf den Entschädigungsfonds, soweit dieser die Ansprüche befriedigt hat, und deren Geltendmachung, - 7.
Verfahren und Befugnisse der für die Aufsicht des Entschädigungsfonds zuständigen Behörde, - 8.
die Rechte und Pflichten des Beitragspflichtigen gegenüber dem Entschädigungsfonds und der in Nummer 7 bezeichneten Behörde.
(4) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist dem Bundestag vor der Zuleitung an den Bundesrat zuzuleiten. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es einer erneuten Zuleitung an den Bundestag nicht.
(1) Diese Verordnung regelt
- 1.
das Auf- oder Einbringen von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost zur Verwertung als Stoff nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf oder in einen Boden - a)
mit landwirtschaftlicher Nutzung, - b)
bei Maßnahmen des Landschaftsbaus, - c)
mit einer Nutzung zu forstwirtschaftlichen Zwecken und - d)
mit einer Nutzung als Haus-, Nutz- oder Kleingarten;
- 2.
die Abgabe von Klärschlamm zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts; - 3.
die Abgabe von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost zu den in Nummer 1 genannten Zwecken; - 4.
die Behandlung und Untersuchung solchen Klärschlamms, Klärschlammgemischs und Klärschlammkomposts sowie - 5.
die Untersuchung des Bodens, auf oder in den Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost auf- oder eingebracht werden sollen.
(2) Diese Verordnung gilt für
- 1.
Klärschlammerzeuger, - 2.
Gemischhersteller, - 3.
Komposthersteller, - 4.
Klärschlammnutzer, - 5.
Träger der Qualitätssicherung im Sinne des § 12 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, - 6.
Qualitätszeichennehmer im Sinne des § 12 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie - 7.
Beförderer.
(3) Im Fall der Verbringung eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts in den Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten die für den Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller geltenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend für den Importeur dieses Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anhang 1 der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) geändert worden ist, genannten Abwasserschlämme, sofern
- 1.
das hierbei behandelte Abwasser nicht mit häuslichem oder kommunalem Abwasser nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 vermischt wurde und - 2.
die Abwasserschlämme die Bestimmungen der Bioabfallverordnung einhalten.
(5) Die Vorschriften des Düngerechts bleiben unberührt.
(1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 19.
(2) Klärschlamm ist ein Abfall aus der abgeschlossenen Behandlung von Abwasser in Abwasserbehandlungsanlagen, der aus Wasser sowie aus organischen und mineralischen Stoffen, ausgenommen Rechen-, Sieb- und Sandfangrückständen, besteht, auch wenn der Abfall entwässert oder getrocknet sowie in Pflanzenbeeten oder in sonstiger Form behandelt worden ist. Kein Klärschlamm ist ein aus Klärschlamm gewonnener Stoff, der durch Behandlungsverfahren so verändert worden ist, dass klärschlammtypische, stoffcharakteristische Merkmale nicht mehr vorhanden sind.
(3) Rohschlamm ist nicht stabilisierter oder teilstabilisierter Schlamm, der Abwasserbehandlungsanlagen vor Abschluss der Abwasserbehandlung entnommen wird.
(4) Abwasser ist
- 1.
häusliches und kommunales Abwasser, das in den Anwendungsbereich des Anhangs 1 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 121 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, fällt, und - 2.
Abwasser, das in einer betriebseigenen Abwasserbehandlungsanlage behandelt wurde und in seiner stofflichen Zusammensetzung mit dem Abwasser nach Nummer 1 vergleichbar ist.
(5) Abwasserbehandlungsanlage ist eine ortsfeste Einrichtung, in der die Schädlichkeit des Abwassers physikalisch, biologisch oder chemisch vermindert oder beseitigt wird.
(6) Kleinkläranlage ist eine Abwasserbehandlungsanlage, aus der weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser eingeleitet wird.
(7) Klärschlammgemisch ist ein Gemisch aus Klärschlamm und anderen Materialien nach Anlage 2 Tabelle 7 und 8 der Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; kein Klärschlammgemisch ist ein Gemisch aus verschiedenen Klärschlämmen.
(8) Klärschlammkompost ist ein Stoff, der durch den gesteuerten biologischen Abbau der organischen Substanz eines Klärschlammgemischs unter aeroben Bedingungen entsteht.
(9) Klärschlammbehandlung umfasst Maßnahmen zur biologischen, physikalischen oder chemischen Stabilisierung von Klärschlamm.
(10) Abgabe von Klärschlamm ist
- 1.
die Abgabe des Klärschlamms durch den Klärschlammerzeuger an den Klärschlammnutzer, den Gemischhersteller oder den Komposthersteller sowie - 2.
die Abgabe des hergestellten Klärschlammgemischs oder des hergestellten Klärschlammkomposts durch den Gemischhersteller oder den Komposthersteller an den Klärschlammnutzer.
(11) Klärschlammerzeuger ist der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage.
(12) Gemischhersteller ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die ein Klärschlammgemisch herstellt.
(13) Komposthersteller ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Klärschlammkompost herstellt.
(14) Landwirtschaftlich genutzte Flächen sind pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland, Dauergrünland, Obstflächen, Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenflächen und Baumschulflächen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden. Nicht zu landwirtschaftlich genutzten Flächen gehören Flächen in geschlossenen oder bodenunabhängigen Kulturverfahren sowie Flächen in Gewächshäusern, soweit durch eine gesteuerte Wasserzufuhr eine Auswaschung von Nährstoffen verhindert wird.
(15) Böden bei Maßnahmen des Landschaftsbaus sind Flächen,
- 1.
die ohne land- oder forstwirtschaftliche Nutzung gepflegt werden oder - 2.
auf denen eine durchwurzelbare Bodenschicht hergestellt wird.
(16) Importeur ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost zur Verwertung auf oder in einen Boden in den Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verbringt oder verbringen lässt. Kein Importeur ist, wer lediglich einen Transitverkehr durchführt, bei dem keine Behandlung oder Verarbeitung des Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts durchgeführt wird.
(17) Klärschlammnutzer ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung als Eigentümer oder Pächter eines Bodens, auf oder in den Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost auf- oder eingebracht wird oder werden soll.
(18) Beförderer ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen und damit aus Anlass einer gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Klärschlamm gerichtet ist, Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost mit Fahrzeugen zur Güterbeförderung befördert. Die Beförderung schließt auch eine grenzüberschreitende Verbringung ein. Beförderer ist auch der Importeur, der Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost selbst verbringt.
(19) Das erstmalige Auf- oder Einbringen von Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost auf oder in einen Boden bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem zum ersten Mal Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost nach dem 1. April 1983 auf- oder eingebracht wurde.
(1) Der Klärschlammerzeuger hat den in seiner Abwasserbehandlungsanlage anfallenden Klärschlamm möglichst hochwertig zu verwerten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Hierbei sind eine Rückgewinnung von Phosphor und eine Rückführung des gewonnenen Phosphors oder der phosphorhaltigen Klärschlammverbrennungsasche in den Wirtschaftskreislauf anzustreben.
(2) Ein Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller, der Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost auf oder in einem Boden verwertet, hat die Verwertung nach Maßgabe der Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.
(1) Das Auf- oder Einbringen des Klärschlamms, des Klärschlammgemischs oder des Klärschlammkomposts auf oder in den Boden ist nur zulässig, wenn die Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 4 unter Berücksichtigung des § 10 ergibt, dass die Vorsorgewerte für Metalle nach Nummer 4.1 und für die organischen Stoffe polychlorierte Biphenyle und Benzo(a)pyren nach Nummer 4.2 des Anhangs 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 102 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, nicht überschritten werden. Für die Anwendung der Vorsorgewerte gilt Nummer 4.3 des Anhangs 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung entsprechend.
(2) Bei kleinräumig wechselnden Bodenarten kann die zuständige Behörde, im Fall der geplanten Auf- oder Einbringung von Klärschlamm auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, auf Antrag des Klärschlammerzeugers die Anwendung der Vorsorgewerte nach Absatz 1 nach der überwiegenden Bodenart festlegen. Im Fall der Auf- oder Einbringung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts gilt Satz 1 für den Gemischhersteller oder den Komposthersteller entsprechend.
(3) Bei geogen bedingt erhöhten Schwermetall-Hintergrundwerten des Bodens kann die zuständige Behörde, im Fall der geplanten Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, auf Antrag des Klärschlammerzeugers trotz Überschreitung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorsorgewerte, mit Ausnahme des Vorsorgewertes für Cadmium, eine Auf- oder Einbringung zulassen, sofern die Auf- oder Einbringungsfläche im Zuständigkeitsbereich der am Sitz der Abwasserbehandlungsanlage für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Behörde liegt. Im Fall der Auf- oder Einbringung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts gilt Satz 1 für den Gemischhersteller oder den Komposthersteller entsprechend.
(1) Der Klärschlammerzeuger hat vor der erstmaligen Auf- oder Einbringung des Klärschlamms auf der durch den Klärschlammnutzer nach § 16 Absatz 1 Satz 1 mitgeteilten Auf- oder Einbringungsfläche
- 1.
die Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach DIN 19682-2 „Bodenbeschaffenheit – Felduntersuchungen – Teil 2: Bestimmung der Bodenart“, Ausgabe Juli 2014, bestimmen zu lassen sowie - 2.
eine Bodenuntersuchung auf die in Nummer 4.1 des Anhangs 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung genannten Schwermetalle, auf den pH-Wert und auf den Phosphatgehalt nach den Bestimmungen des § 32 Absatz 1 und 2 durchführen zu lassen.
(2) Der Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 hat vor der Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts nach dem 3. April 2018 auch den Gehalt des Bodens an polychlorierten Biphenylen und Benzo(a)pyren nach den Bestimmungen des § 32 Absatz 1 und 2 untersuchen zu lassen.
(3) Sofern im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der für die Auf- oder Einbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost vorgesehene Boden einen überhöhten Gehalt an anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Schadstoffen aufweist, soll die zuständige Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, eine Untersuchung des Bodens auf diese Schadstoffe anordnen. Die zuständige Behörde entscheidet über das weitere Vorgehen. Bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde ist die Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts nicht zulässig.
(4) Die Bodenuntersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 sind mindestens alle zehn Jahre zu wiederholen.
(5) Die zuständige Behörde kann, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, den Abstand zwischen den Untersuchungen verkürzen sowie auf Antrag des nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Verpflichteten die Bodenuntersuchungen auf einzelne der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Schwermetalle oder auf den pH-Wert beschränken.
(6) Bei der Auf- oder Einbringung von Klärschlamm aus der eigenen Kleinkläranlage eines landwirtschaftlichen Betriebs auf oder in selbst bewirtschafteten Boden findet Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung.
(7) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, können bei einer Auf- oder Einbringung von Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße von weniger als 1 000 Einwohnerwerten die Wiederholungsuntersuchungen nach Absatz 4 entfallen.
(1) Der Klärschlammerzeuger hat den in seiner Abwasserbehandlungsanlage anfallenden Klärschlamm möglichst hochwertig zu verwerten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Hierbei sind eine Rückgewinnung von Phosphor und eine Rückführung des gewonnenen Phosphors oder der phosphorhaltigen Klärschlammverbrennungsasche in den Wirtschaftskreislauf anzustreben.
(2) Ein Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller, der Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost auf oder in einem Boden verwertet, hat die Verwertung nach Maßgabe der Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.
(1) Der durch Artikel 4 Nr. 8 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) errichtete Entschädigungsfonds hat die durch die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlämmen entstehenden Schäden an Personen und Sachen sowie sich daraus ergebende Folgeschäden zu ersetzen.
(2) Die Beiträge zu diesem Fonds sind von allen Herstellern von Klärschlämmen zu leisten, soweit diese den Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung abgeben. Bei der Verbringung von Klärschlamm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Beiträge vom Besitzer des Klärschlamms zu leisten, der den Klärschlamm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen lässt, soweit er den Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung abgibt.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
- 1.
die Rechtsform des Entschädigungsfonds, - 2.
die Bildung und die weitere Ausgestaltung des Entschädigungsfonds einschließlich der erforderlichen finanziellen Ausstattung bis zu einer Höhe von 125 Millionen Euro, - 3.
die Verwaltung des Entschädigungsfonds, - 4.
die Höhe und die Festlegung der Beiträge und die Art ihrer Aufbringung unter Berücksichtigung der Art und Menge des abgegebenen Klärschlamms sowie eine Nachschusspflicht im Falle der Erschöpfung der in Nummer 2 vorgesehenen finanziellen Ausstattung, - 5.
einen angemessenen Selbstbehalt für Sachschäden sowie einen angemessenen Entschädigungshöchstbetrag insbesondere unter Berücksichtigung des Umfanges der geschädigten Fläche, - 6.
den Übergang von Ansprüchen gegen sonstige Ersatzpflichtige auf den Entschädigungsfonds, soweit dieser die Ansprüche befriedigt hat, und deren Geltendmachung, - 7.
Verfahren und Befugnisse der für die Aufsicht des Entschädigungsfonds zuständigen Behörde, - 8.
die Rechte und Pflichten des Beitragspflichtigen gegenüber dem Entschädigungsfonds und der in Nummer 7 bezeichneten Behörde.
(4) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist dem Bundestag vor der Zuleitung an den Bundesrat zuzuleiten. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es einer erneuten Zuleitung an den Bundestag nicht.
(1) Der Klärschlammerzeuger hat den in seiner Abwasserbehandlungsanlage anfallenden Klärschlamm möglichst hochwertig zu verwerten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Hierbei sind eine Rückgewinnung von Phosphor und eine Rückführung des gewonnenen Phosphors oder der phosphorhaltigen Klärschlammverbrennungsasche in den Wirtschaftskreislauf anzustreben.
(2) Ein Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller, der Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost auf oder in einem Boden verwertet, hat die Verwertung nach Maßgabe der Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.
(1) Das Auf- oder Einbringen des Klärschlamms, des Klärschlammgemischs oder des Klärschlammkomposts auf oder in den Boden ist nur zulässig, wenn die Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 4 unter Berücksichtigung des § 10 ergibt, dass die Vorsorgewerte für Metalle nach Nummer 4.1 und für die organischen Stoffe polychlorierte Biphenyle und Benzo(a)pyren nach Nummer 4.2 des Anhangs 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 102 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, nicht überschritten werden. Für die Anwendung der Vorsorgewerte gilt Nummer 4.3 des Anhangs 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung entsprechend.
(2) Bei kleinräumig wechselnden Bodenarten kann die zuständige Behörde, im Fall der geplanten Auf- oder Einbringung von Klärschlamm auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, auf Antrag des Klärschlammerzeugers die Anwendung der Vorsorgewerte nach Absatz 1 nach der überwiegenden Bodenart festlegen. Im Fall der Auf- oder Einbringung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts gilt Satz 1 für den Gemischhersteller oder den Komposthersteller entsprechend.
(3) Bei geogen bedingt erhöhten Schwermetall-Hintergrundwerten des Bodens kann die zuständige Behörde, im Fall der geplanten Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, auf Antrag des Klärschlammerzeugers trotz Überschreitung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorsorgewerte, mit Ausnahme des Vorsorgewertes für Cadmium, eine Auf- oder Einbringung zulassen, sofern die Auf- oder Einbringungsfläche im Zuständigkeitsbereich der am Sitz der Abwasserbehandlungsanlage für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Behörde liegt. Im Fall der Auf- oder Einbringung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts gilt Satz 1 für den Gemischhersteller oder den Komposthersteller entsprechend.
(1) Der durch Artikel 4 Nr. 8 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) errichtete Entschädigungsfonds hat die durch die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlämmen entstehenden Schäden an Personen und Sachen sowie sich daraus ergebende Folgeschäden zu ersetzen.
(2) Die Beiträge zu diesem Fonds sind von allen Herstellern von Klärschlämmen zu leisten, soweit diese den Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung abgeben. Bei der Verbringung von Klärschlamm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Beiträge vom Besitzer des Klärschlamms zu leisten, der den Klärschlamm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen lässt, soweit er den Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung abgibt.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
- 1.
die Rechtsform des Entschädigungsfonds, - 2.
die Bildung und die weitere Ausgestaltung des Entschädigungsfonds einschließlich der erforderlichen finanziellen Ausstattung bis zu einer Höhe von 125 Millionen Euro, - 3.
die Verwaltung des Entschädigungsfonds, - 4.
die Höhe und die Festlegung der Beiträge und die Art ihrer Aufbringung unter Berücksichtigung der Art und Menge des abgegebenen Klärschlamms sowie eine Nachschusspflicht im Falle der Erschöpfung der in Nummer 2 vorgesehenen finanziellen Ausstattung, - 5.
einen angemessenen Selbstbehalt für Sachschäden sowie einen angemessenen Entschädigungshöchstbetrag insbesondere unter Berücksichtigung des Umfanges der geschädigten Fläche, - 6.
den Übergang von Ansprüchen gegen sonstige Ersatzpflichtige auf den Entschädigungsfonds, soweit dieser die Ansprüche befriedigt hat, und deren Geltendmachung, - 7.
Verfahren und Befugnisse der für die Aufsicht des Entschädigungsfonds zuständigen Behörde, - 8.
die Rechte und Pflichten des Beitragspflichtigen gegenüber dem Entschädigungsfonds und der in Nummer 7 bezeichneten Behörde.
(4) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist dem Bundestag vor der Zuleitung an den Bundesrat zuzuleiten. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es einer erneuten Zuleitung an den Bundestag nicht.
Der durch die landbauliche Verwertung von Klärschlamm Geschädigte hat bei Sachschäden einen Schaden bis zu einer Höhe von 1.125 Deutsche Mark pro Schadensfall selbst zu tragen.
(1) Der durch Artikel 4 Nr. 8 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) errichtete Entschädigungsfonds hat die durch die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlämmen entstehenden Schäden an Personen und Sachen sowie sich daraus ergebende Folgeschäden zu ersetzen.
(2) Die Beiträge zu diesem Fonds sind von allen Herstellern von Klärschlämmen zu leisten, soweit diese den Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung abgeben. Bei der Verbringung von Klärschlamm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Beiträge vom Besitzer des Klärschlamms zu leisten, der den Klärschlamm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen lässt, soweit er den Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung abgibt.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
- 1.
die Rechtsform des Entschädigungsfonds, - 2.
die Bildung und die weitere Ausgestaltung des Entschädigungsfonds einschließlich der erforderlichen finanziellen Ausstattung bis zu einer Höhe von 125 Millionen Euro, - 3.
die Verwaltung des Entschädigungsfonds, - 4.
die Höhe und die Festlegung der Beiträge und die Art ihrer Aufbringung unter Berücksichtigung der Art und Menge des abgegebenen Klärschlamms sowie eine Nachschusspflicht im Falle der Erschöpfung der in Nummer 2 vorgesehenen finanziellen Ausstattung, - 5.
einen angemessenen Selbstbehalt für Sachschäden sowie einen angemessenen Entschädigungshöchstbetrag insbesondere unter Berücksichtigung des Umfanges der geschädigten Fläche, - 6.
den Übergang von Ansprüchen gegen sonstige Ersatzpflichtige auf den Entschädigungsfonds, soweit dieser die Ansprüche befriedigt hat, und deren Geltendmachung, - 7.
Verfahren und Befugnisse der für die Aufsicht des Entschädigungsfonds zuständigen Behörde, - 8.
die Rechte und Pflichten des Beitragspflichtigen gegenüber dem Entschädigungsfonds und der in Nummer 7 bezeichneten Behörde.
(4) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist dem Bundestag vor der Zuleitung an den Bundesrat zuzuleiten. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es einer erneuten Zuleitung an den Bundestag nicht.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Der durch Artikel 4 Nr. 8 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) errichtete Entschädigungsfonds hat die durch die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlämmen entstehenden Schäden an Personen und Sachen sowie sich daraus ergebende Folgeschäden zu ersetzen.
(2) Die Beiträge zu diesem Fonds sind von allen Herstellern von Klärschlämmen zu leisten, soweit diese den Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung abgeben. Bei der Verbringung von Klärschlamm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Beiträge vom Besitzer des Klärschlamms zu leisten, der den Klärschlamm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen lässt, soweit er den Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung abgibt.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
- 1.
die Rechtsform des Entschädigungsfonds, - 2.
die Bildung und die weitere Ausgestaltung des Entschädigungsfonds einschließlich der erforderlichen finanziellen Ausstattung bis zu einer Höhe von 125 Millionen Euro, - 3.
die Verwaltung des Entschädigungsfonds, - 4.
die Höhe und die Festlegung der Beiträge und die Art ihrer Aufbringung unter Berücksichtigung der Art und Menge des abgegebenen Klärschlamms sowie eine Nachschusspflicht im Falle der Erschöpfung der in Nummer 2 vorgesehenen finanziellen Ausstattung, - 5.
einen angemessenen Selbstbehalt für Sachschäden sowie einen angemessenen Entschädigungshöchstbetrag insbesondere unter Berücksichtigung des Umfanges der geschädigten Fläche, - 6.
den Übergang von Ansprüchen gegen sonstige Ersatzpflichtige auf den Entschädigungsfonds, soweit dieser die Ansprüche befriedigt hat, und deren Geltendmachung, - 7.
Verfahren und Befugnisse der für die Aufsicht des Entschädigungsfonds zuständigen Behörde, - 8.
die Rechte und Pflichten des Beitragspflichtigen gegenüber dem Entschädigungsfonds und der in Nummer 7 bezeichneten Behörde.
(4) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist dem Bundestag vor der Zuleitung an den Bundesrat zuzuleiten. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es einer erneuten Zuleitung an den Bundestag nicht.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.